Vorbemerkung Südallee100.docx

Unterhaltsreinigung eines Objekts an der Südallee 100 in Düsseldorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 23:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.duesseldorf.de

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Leistungsbeschreibung für die

Gebäudeunterhaltsreinigung in Objekten mit zweiter Sanitärsichtreinigung / Tagesreinigung

Eine Objektbesichtigung wird empfohlen.

Objektbeschreibung:

Straße + Hausnummer:Südallee 100
PLZ + Ort:40593 Düsseldorf
Objektart:Grundschule mit OGS-Betrieb
Inbetriebnahme des Objektes:1960
Kinder / Besucher / Schüler:cirka 400
Säuglinge / Krabbelkinder:keine
Mitarbeiter*innen:cirka 100
Bodenbeläge:Parkett, Linoleum, Fliesen, Stein, Beton, Kautschuk, etc.
Kann eine Waschmaschine aufgestellt werden?Ja
Sind lose Teppiche, etc. vorhanden? (diese sind gem. Aufmaß mit zu reinigen)Diverse Sauberlaufzonen
Aufzug vorhanden?Nein
Putzmittelräume (PuMis) / Lagerräume vorhanden?PuMis sind im Gebäude verteilt
Steckdosen:Ja

Objektspezifische Besonderheiten

Die Reinigung erfolgt überwiegend im Reinigungsfenster von montags bis freitags in der Zeit von 15:00 – 19:00 Uhr, außerhalb der üblichen Nutzungszeiten. Darüber hinaus ist eine Tagesreinigung durchzuführen. Diese findet während der Nutzungszeiten in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr statt und ist unter Punkt 3 genauer beschrieben.Die TH wird von montags bis freitags in der Zeit von 06:00- 07:30 Uhr gereinigt.

Bei diesem Standort handelt es sich um eine Schule. Es ist daher möglich, dass über das Unterrichtsende hinaus außerhalb der üblichen Nutzungszeiten noch weitere schulische Angebote stattfinden und daher auch die Unterrichtsräume genutzt werden. Das genannte Reinigungsfenster wird hierdurch nicht verändert. Der Auftragnehmer hat seine Reinigungsleistung im Reinigungsfenster im Falle solcher Nutzungen mit den zuständigen Mitarbeiter*innen des Amtes für Zentrale Dienste (Amt 16) abzustimmen und an die Nutzung nach dem Unterrichtsende anzupassen, sofern diese seine Reinigungsleistung berührt. Der geschuldete Reinigungserfolg bleibt bestehen.

Die vorgenannten Reinigungsfenster können durch den Auftraggeber aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten im Objekt im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages verändert und abweichend vorgegeben werden. Der AN schuldet den Reinigungserfolg sodann in den geänderten Reinigungsfenstern.

Die Unterhaltsreinigung der Raumgruppe G (Sanitärbereiche) muss so geplant werden, dass diese zuletzt im Objekt durchgeführt wird, da so gewährleistet ist, dass die Raumgruppe G am folgenden Werktag ordnungsgemäß vorgefunden wird.

In den Ferienzeiten des Objekts findet keine Unterhaltsreinigung statt. Wird das Objekt in der Ferienzeit durch z.B. Ferienbetreuung genutzt, kann die Unterhaltsreinigung rechtzeitig durch den zuständigen Mitarbeitenden des Amtes für Zentrale Dienste (Amt 16) separat auf Basis der eingereichten Objektkalkulation im notwendigen Leistungsumfang und unter Gültigkeit dieser Vertragsbedingungen gesondert beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist zur Annahme dieser Beauftragungen verpflichtet.

Bei diesem Objekt handelt es sich um eine Schule, in der am letzten Tag der Sommerferien eine komplette Unterhaltsreinigung durchzuführen ist (sog. „Staubtag“). Da 189 Reinigungstage kalkuliert wurden, ist dieser Reinigungstag durch den Monatspauschalpreis abgedeckt.

Detailfragen während der Vertragsausführung sind mit den Mitarbeitenden des Amtes für Zentrale Dienst (Amt 16) zu klären.

Zusätzliche Hinweise

Tagesreinigung

An diesem Standort muss die Unterhaltsreinigung bei den folgenden Raumgruppen (s. Reinigungsplan) und den jeweils verbundenen Flächen Montag bis Freitag als sogenannte Tagesreinigung durchgeführt und der geschuldete Reinigungserfolg erbracht werden:

Raumgruppe C

Raumgruppe E1-E3

Raumgruppe G1

Dies bedeutet, dass die Unterhaltsreinigung und der damit verbundene Reinigungserfolg in den genannten Raumgruppen abweichend von den in Punkt 2 genannten Reinigungszeiten tagsüber innerhalb der Nutzungszeiten des Objekts in den aus dem Zeitplan in Anlage 8 ersichtlichen Reinigungsfenstern durchzuführen sind.

Erklärung zu Raumgruppe G1: Bei Raumgruppe G1 handelt es sich um dieselben Räumlichkeiten, die auch von Raumgruppe G (Sanitärbereich) erfasst sind. Hierdurch ist sowohl eine Reinigung außerhalb des Betriebes im Sanitärbereich geschuldet (=Raumgruppe G), als auch die Sanitärzwischenreinigung innerhalb der Tagesreinigung (=Raumgruppe G1).

Es ist beim Ausfüllen der Zeitpläne vom Auftragnehmer darauf zu achten, dass die Reinigungsfenster, in denen die Tagesreinigung zu erbringen sind, so weit wie möglich ausgenutzt werden, um eine möglichst geringe Anzahl an Reinigungskräften gleichzeitig im jeweiligen Objekt einsetzen zu müssen. Dies ist notwendig, damit der Betrieb im Objekt nicht durch die Reinigungen gestört wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Tagesreinigung in diesem Objekt geeignet ist Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen.

Die Reinigung der Sanitäranlagen hat ausschließlich außerhalb der Pausenzeiten zu erfolgen. Es muss für die Zeit der Reinigung kenntlich gemacht werden, dass sich eine Reinigungskraft in den Sanitäranlagen befindet (z.B. durch ein Aushängeschild).

Besondere Vertragsbedingungen

Auf die Besonderen Vertragsbedingungen Gebäudeunterhaltsreinigung (BVB) und die dort formulierten Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen. Die in § 1 BVB genannten Vertragsbestandteile sind zwingend zu beachten und die dortigen Vorgaben einzuhalten.

Beschreibung des geschuldeten Reinigungserfolgs

Aus dem Reinigungsplan und der Objektkalkulation ergibt sich, welche Reinigungsverfahren in welcher Häufigkeit in welchen Raumgruppen geschuldet sind. Der Auftragnehmer erstellt auf dieser Basis einen Revierplan, aus dem sich die durchgeführten Reinigungsverfahren und deren Häufigkeit pro Raum inklusive der eingesetzten Reinigungskraft konkret ergeben. Sofern die Tagesreinigung geschuldet ist, ist ferner ein Zeitplan auf Auftragnehmer zu erstellen, der zusätzlich Angaben zur genauen Reinigungszeit und der jeweiligen Reinigungskraft enthält.

Der geschuldete Reinigungserfolg zum jeweiligen Reinigungsverfahren ergibt sich nun aus der folgenden Darstellung:

  1. Spezifische Reinigungsverfahren

5.1.1 Hartböden (außer Holzböden)

sind entsprechend der im Reinigungsplan angegebenen Häufigkeiten im Nassreinigungsverfahren (2-stufig) unter Zusatz UBA-zugelassener, nicht ätzender und formaldehydfreier, ggf. rutschhemmender, Reinigungs- und Pflegemittel unter Wegrücken beweglicher Einrichtungsgegenstände zu reinigen. Vor der Nassreinigung ist Grobschmutz ggfls. durch Kehren zu beseitigen. Die Böden sind entsprechend der im vertraglich geschuldeten Häufigkeiten zu polieren. Etwaige Pflegeschichten sind zu erhalten bzw. fachgerecht zu erneuern.

5.1.2 Holzböden

sind entsprechend der im Reinigungsplan angegebenen Häufigkeiten (unter Zusatz eines geeigneten Pflegemittels) im Feuchtwischverfahren zu reinigen.

Sämtliche Hartbodenflächen müssen nach erfolgter Reinigung soweit trocken sein, dass ein gefahrloses Begehen und eine möglichst geringe Wiederanschmutzung durch Feuchtigkeitsreste sichergestellt sind. Rutschhemmende Bodenbeläge sind unter Beachtung der Reinigungs- und Pflegeanleitungen der Herstellerfirmen zu behandeln. Etwaige Auflagen der Berufsgenossenschaft, des Auftraggebers und weitergehende Auflagen der Bodenhersteller sind dabei vorrangig zu berücksichtigen.

5.1.3 Turnhallenböden

sind vorzugsweise unter Einsatz von Automaten zu reinigen. Sofern Pflegeanweisungen der Bodenhersteller nichts Anderes vorschreiben, sind kombinierte Reinigungs- und Pflegemittel einzusetzen, die gem. DIN 18032 eine rutschhemmende Wirkung haben. Die Bodenbeläge sind gegebenenfalls entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeit zu polieren.

5.1.4 Textile Bodenbeläge und Schmutzfangmatten

sind entsprechend der im Reinigungsplan angegebenen Häufigkeiten mit einem für die Teppichart geeignetem Staubsauger zu reinigen. Schmutzfangmatten und deren Aufnahmen sind entsprechend der im Reinigungsplan angegebenen Häufigkeiten durch Saugen, Ausklopfen oder andere geeignete Verfahren gründlich zu reinigen.

5.1.5 Oberflächen von Einrichtungsgegenständen

Oberflächen von Schreibtischen, Schränken, Stühlen und Tischen etc. sind bis zu einer Höhe von 1,80 m entsprechend der Häufigkeit im Reinigungsplan zu reinigen. Waagerechte und senkrechte Flächen und Gestelle von Schränken, Schreibtischen, Tischen, Stühlen und Regalen etc. sind bis zu einer Höhe von 2,15m 1x pro Quartal in einem klar definierten Zeitraum (Kalenderwoche).

Die Oberflächen sämtlicher Einrichtungsgegenstände, soweit frei geräumt, einschließlich der Fensterbänke sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten unter Zusatz geeigneter Reinigungsmittel feucht zu reinigen.

Senkrechte Flächen und die Oberflächen von Bürogerätschaften, mit Ausnahme sämtlicher elektronischer oder elektrisch betriebener Geräte, sind entsprechend der im Reinigungsplan angegebenen Häufigkeiten schonend und gründlich zu reinigen.

Lichtschalter, Steckdosen, Handläufe, Türen, Türblätter und –rahmen, Wandschränke sowie Fußleisten und Kabelkanäle sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten von Griffspuren zu säubern.

5.1.6 Wandflächen

Geflieste Wandflächen sowie sonstige geflieste Raumelemente sind entsprechend der im Revierplan angegebenen Häufigkeiten im Spritzbereich (Fliesenspiegel über, unter und neben Waschbecken und Spülen), und einmal monatlich ganzflächig bis 2,50m, unter Zusatz geeigneter Reinigungsmittel streifenfrei zu reinigen.

Verschmutzungen an abwaschbaren Wänden sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten schonend zu entfernen.

Bauteile aus Edelstahl sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten streifenfrei zu reinigen. Der Einsatz von Hilfsmitteln, welche aufgrund ihrer Mohs'sche Härteskala zu Beschädigungen an Armaturen führen, ist nicht gestattet.

5.1.7 Glasflächen

Zu reinigen sind Glasflächen an Eingängen, Türen, Innenverglasungen, Vitrinen, Treppengeländern und Türschildern entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten. Die Flächen sind mit für die entsprechende Glasart geeigneten Reinigungsmitteln zu reinigen.

5.1.8 Sanitärzwischenreinigung (Raumgruppe G1)

Die Sanitärflächen (Raumgruppe G1) sind während der vorgegebenen Reinigungsfenster in der Tagesreinigung einmal zu begehen und auf Verschmutzungen zu kontrollieren (Sichtreinigung). Liegen Verschmutzungen vor, sind Sanitärflächen nach den Vorgaben in 5.2.14 zu reinigen.

Dabei muss die Reinigungszeit so gewählt werden, dass ggfs. Verschmutzungen nach höchster Frequentierung entfernt werden können und die Nutzer möglichst saubere Sanitärflächen vorfinden. Die Reinigungszeit kann täglich variieren und hängt vom Verschmutzungsgrad ab. Der Auftragnehmer hat sich hierzu mit dem Objektleiter des Auftraggebers abzustimmen und gegebenfalls auf konkret anfallende Verschmutzungen zu reagieren. Der Objektleiter des Auftraggebers kann die Reinigungszeit für die Sanitärzwischenreinigung bei Bedarf verschieben.

  1. Tätigkeitsbeschreibung (Definition und Ziel):

5.2.1 Feuchtwischen:

Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebelfeuchten oder präparierten Reinigungstextilien zur Beseitigung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum) und in geringerem Umfang auch von aufliegendem Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel etc.) und anschließender Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.

Ziel/Ergebnis: Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein.

5.2.2 Nasswischen einstufig:

Der Belag wird in einem Arbeitsgang mit mehr oder weniger stark entwässerten Reinigungstextilien (Mops, Wischbezüge) gereinigt. Die bei diesem Arbeitsgang zurückbleibende Flüssigkeit muss danach abtrocknen. Unter Verwendung von Wischpflegemittel wird gleichzeitig ein Pflegeeffekt erzielt.

Ziel/Ergebnis: Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, sowie sonstigen haftenden Schmutzrückständen. Typische Schlierenbildungen durch Überdosierung der Wischpflege müssen vermieden werden.

5.2.3 Nasswischen zweistufig:

Die Zweistufen-Methode stellt das klassische Nasswischverfahren dar. Beim ersten Arbeitsgang wird mit Reinigungstextilien (Mops, Wischbezüge) so viel Reinigungsflüssigkeit auf den Belag gebracht, dass haftende, wassergebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden. Im zweiten Arbeitsgang werden die angelösten Schmutzpartikel wieder mit Reinigungstextilien aufgenommen.

Die Reinigungsdefinition „Nasswischen zweistufig“ und das damit verbundene Reinigungsziel ist priorisiert zu verfolgen. Sollten die Eigenschaften des Bodenbelags (z.B. Holzböden) dieses Verfahren nicht ermöglichen, ist das Verfahren mit dem nächst höchsten Reinigungsziel zu priorisieren. Die Reihenfolge, nach der absteigend zu priorisieren ist, ist die Folgende:

  • Nasswischen zweistufig
  • Nasswischen einstufig
  • Feuchtwischen
  • Saugen/Bürstsaugen

Ziel/Ergebnis: Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, zurückbleibender Flüssigkeit sowie sonstigen stark haftenden Schmutzrückständen. Typische Schlierenbildungen durch Überdosierung der Wischpflege müssen vermieden werden.

Ziel/Ergebnis: Die Oberfläche soll in ihrer Optik verbessert werden. Stark frequentierte Bereiche sollen in ihrem Gesamterscheinungsbild der übrigen Fläche angeglichen sein. Es sollen keine unerwünschten Nachteile bezüglich Optik und Trittsicherheit des Pflegefilmes bei der Nutzung auftreten.

5.2.4 Saugen/Bürstsaugen:

Trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen mittels Staubsauger.

Ziel/Ergebnis: Die Oberfläche soll frei sein von Grobschmutz, Staub und Flaum. Haftende Verschmutzungen bei nichttextilen Belägen und in den Teppichflor eingedrungene Substanzen bei textilen Belägen (z.B. Getränkeflecken, Kaffee, Obstsaft) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein.

5.2.5 Kehren:

Manuelle oder maschinelle, trockene mechanische Entfernung von aufliegendem (leicht gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel, Zigarettenkippen etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten) und Aufnahme in ein Behältnis.

Ziel/Ergebnis: Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel etc.) mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen.

5.2.6 Sanitäranlagen/Trockenurinale, Duschen, Wasch- und Spülbecken, Armaturen, Spiegel, Fliesen:

Küchen- und Sanitärobjekte, Duschen, Waschbecken und Spiegel sind samt sämtlicher Armaturen und Beschläge entsprechend der im vertraglich geschuldeten (i. d. R arbeitstäglichen) Häufigkeiten unter Einsatz von geeigneten Reinigungsprodukten zur Entfernung aller Verschmutzungen zu reinigen.

Diese Oberflächen sind gründlich und vollflächig nass zu reinigen und von Ablagerungen durch Kalk und Seifen freizuhalten.

Die Oberflächen der Seifen- und Handtuchspender und Hygieneeimer müssen frei von fest haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren sein.

WC-Becken (innen und außen), WC-Sitzflächen und –abdeckungen (innen und außen) sind entsprechend der im vertraglich geschuldeten Häufigkeiten vollflächig nass zu reinigen und nachzutrocknen.

Urinale, einschl. verschmutzter Wandbereiche sowie Schamwände, sind vollflächig arbeitstäglich nass zu reinigen und nachzutrocknen.

Senken/Bodenabläufe sind arbeitstäglich mit klarem Wasser aufzufüllen. WC-Bürsten und Halter sind gründlich nass zu reinigen und die Halter nachzutrocknen.

Die Böden sind arbeitstäglich im Nasswischverfahren zweistufig mit einem für den Bodenbelag geeignetem Breitwischbezug zu reinigen.

Spülbecken sind entsprechend der im vertraglich geschuldeten angegebenen Häufigkeiten von Speiseresten und sonstigen Rückständen (z.B. Tee- oder Kaffeeflecken) oder sonstigen Gebrauchsspuren zu reinigen.

Ziel/Ergebnis: Alle Flächen und Gegenstände müssen frei von haftenden Verschmutzungen, Flecken, Spritzern, Griffspuren, Staub, Schlieren etc. sein.

Die Oberflächen müssen sich in einem gepflegten Zustand befinden. Es dürfen keine Wischspuren oder Unregelmäßigkeiten vorhanden sein.

5.2.7 Seifen, Papierhandtücher und Toilettenpapier:

Hygienepapiere, Seifen- und Handtuchspender sind aus den von dem Auftraggeber eingekauften Materialbeständen arbeitstäglich vollständig aufzufüllen.

Die Spendersysteme sind im Zuge der Befüllung auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu reinigen. Beschädigungen der Spendersysteme im Zuge der Reinigung, Funktionskontrolle und Befüllung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Überwachung der Materialbestände und rechtzeitige Anzeige von Nachbestellungen obliegt dem Auftragnehmer, soweit nicht Mitarbeiter des Auftraggebers damit betraut sind.

Ziel/Ergebnis: Der zu bestückende Gegenstand muss entsprechend dem Verbrauch mit Material befüllt sein.

5.2.8 Abfallbehältnisse (Papierkörbe/Hygieneeimer):

Papierkörbe/Hygieneeimer sind in allen Bereichen entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten zu entleeren und gegebenenfalls feucht zu reinigen und anschließend (außer die für die Papiersammlung) mit einem passenden, neuen Müllbeutel zu bestücken. Beutel (außer Papiermüll) für Papierkörbe/Hygieneeimer sind vom Auftragnehmer zu stellen. Es können pro Zimmer mehrere Mülleimer vorhanden sein. Etwaige Abfalltrennung ist zu beachten und konsequent einzuhalten. Die angefallenen Abfälle dürfen nicht vor, neben etc. den vorgesehenen Behältern gesammelt werden, sondern müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Ziel/Ergebnis: Der Gegenstand/die Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren und Staub und bis auf Papiermülleimer müssen diese mit einem passenden, neuen Müllbeutel bestückt sein. Der Müll muss entsprechend der Vorgaben in den vorgesehenen Behältern entsorgt sein.

5.2.9 Türen bzw. Glas- und Spiegelflächen

Glasflächen an Eingängen, Türen, Innenverglasungen und Türschildern sind

entsprechend der Häufigkeiten des Reinigungsintervalls von Fingerspuren und sonstigen Verunreinigungen zu reinigen ggfs. nach Bedarf ganzflächig.

Griffspuren, Spritzer oder hartnäckige Flecken werden gezielt durch Feucht- oder Nassreinigung – gegebenenfalls durch anschließendes nachtrocknen bzw. polieren – vom Gegenstand entfernt.

Ziel/Ergebnis: Der Gegenstand/die Oberfläche muss frei sein von Griffspuren,

Spritzern und Flecken. Gegebenenfalls darf die Oberfläche nicht mehr feucht sein.

5.2.10 Heizkörper und Heizkörperrohre:

Heizkörper und Heizkörperrohre sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten zu reinigen.

Heizkörper sind ordnungsgemäß nass/feucht von haftenden Verschmutzungen (z.B. Getränkeflecken, fetthaltigen Verschmutzungen etc.) mittels geeigneten Reinigungstextilien und –geräten feucht/nass zu reinigen.

Ziel/Ergebnis: Der Gegenstand/die Oberfläche muss frei sein von Griffspuren,

Spritzern und Flecken und sonstigen Verschmutzungen.

5.2.11 Fußleisten, Handläufe, Lichtschalter:

Fußleisten, Handläufe und Lichtschalter sind entsprechend der vertraglich geschuldeten Häufigkeiten zu reinigen.

Diese Oberflächen sind von lose auffliegenden und leicht haftenden Verschmutzungen mit geeigneten Reinigungstextilien zu reinigen.

Ziel/Ergebnis: Die Gegenstände/Oberflächen müssen frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren und Staub.

5.2.12 Spinnweben entfernen

Spinnweben, Staubwolken und –fäden sind nach Entstehung sofort mittels Teleskopstiel und Spinnbesen oder ähnlichem zu entfernen.

Ziel/Ergebnis: Alle Gegenstände/Oberflächen müssen von Spinnweben befreit sein.

5.2.13 Geruchsneutralisation in Raumgruppe G

In allen „Raumgruppe G“ genannten Flächen müssen Maßnahmen zur Geruchsneutralisation durchgeführt werden.

Aktuell sind hierfür folgende Produkte von der Arbeitssicherheit der Landeshaupt Düsseldorf wie auch dem Arbeitsmedizinischen Dienst freigegeben:

  1. Tana-Chemie GmbH

Rheinallee 96

55120 Mainz

BIOBACT Scent (als Konzentrat – keine Vernebelung / sprühen)

  1. Johannes KIEHL KG Robert-Bosch-Straße 9 D-85235 Odelzhausen

Kiehl-Omni-fresh (als Konzentrat – keine Vernebelung / sprühen)

Die Freigabe weiterer Produkte durch die Arbeitssicherheit der Landeshaupt Düsseldorf sowie dem Arbeitsmedizinischen Dienst ist möglich. Das Produkt muss dabei den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen entsprechen. Geruchsneutralisierer dürfen ausnahmsweise in geringer Konzentration (< 5%) Duftstoffe enthalten. Ausgeschlossen sind Konservierungsstoffe und die 26 deklarierungspflichtigen Duftstoffe der EU-Detergentienverordnung (INCI).

Der Einsatz / Verbrauch und die damit verbundenen Kosten sind in das eingereichte Angebot mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine regelmäßige Anwendung ist verpflichtend um unangenehmen Geruchsbildern im Sanitärbereich vorzubeugen bzw. zu vermeiden.

5.2.14 Sanitärzwischenreinigung (Raumgruppe G1):

In der Sanitärzwischenreinigung sind nach Verschmutzungsgrad und Notwendigkeit folgende Tätigkeiten durchzuführen:

Sanitäranlagen/Trockenurinale, Wasch- und Spülbecken, Armaturen, Spiegel, Fliesen (& ggfs. Bodenflächen):

Sanitärobjekte, Waschbecken und Spiegel sind samt sämtlicher Armaturen wie auch ggfs. Bodenflächen unter Einsatz von geeigneten Reinigungsprodukten zur Entfernung aller Verschmutzungen zu reinigen.

Ziel/Ergebnis: Alle Flächen müssen nach der Sanitärzwischenreinigung in der Raumgruppe G1 in einen Zustand sein, dass u.a. SchülerInnen die Sanitäranlage uneingeschränkt nutzen können. Dabei ist die Priorität auf mindestens haftende und Stark haftende Verschmutzungen im Bereich der Sanitärkeramik zu legen. Auch müssen lose aufliegende Verschmutzung auf den Bodenflächen beseitigt werden.

Seifen, Papierhandtücher und Toilettenpapier:

Hygienepapiere, Seifen- und Handtuchspender sind aus den von dem Auftraggeber eingekauften Materialbeständen arbeitstäglich vollständig aufzufüllen.

Die Spendersysteme sind im Zuge der Befüllung auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu reinigen. Beschädigungen der Spendersysteme im Zuge der Reinigung, Funktionskontrolle und Befüllung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Überwachung der Materialbestände und rechtzeitige Anzeige von Nachbestellungen obliegt dem Auftragnehmer, soweit nicht Mitarbeiter des Auftraggebers damit betraut sind.

Ziel/Ergebnis: Der zu bestückende Gegenstand muss entsprechend dem Verbrauch mit Material befüllt sein.

Abfallbehältnisse (Papierkörbe/Hygieneeimer):

Papierkörbe/Hygieneeimer sind in allen Bereichen zu entleeren und gegebenenfalls feucht zu reinigen und anschließend (außer die für die Papiersammlung) mit einem passenden, neuen Müllbeutel zu bestücken. Beutel (außer Papiermüll) für Papierkörbe/Hygieneeimer sind vom Auftragnehmer zu stellen. Es können pro Zimmer mehrere Mülleimer vorhanden sein. Etwaige Abfalltrennung ist zu beachten und konsequent einzuhalten. Die angefallenen Abfälle dürfen nicht vor, neben etc. den vorgesehenen Behältern gesammelt werden, sondern müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Ziel/Ergebnis: Der Gegenstand/die Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren und Staub und bis auf Papiermülleimer müssen diese mit einem passenden, neuen Müllbeutel bestückt sein. Der Müll muss entsprechend der Vorgaben in den vorgesehenen Behältern entsorgt sein.

Geruchsneutralisation in Raumgruppe G1

In allen „Raumgruppe G1“ genannten Flächen müssen Maßnahmen zur Geruchsneutralisation durchgeführt werden.

Aktuell sind hierfür folgende Produkte von der Arbeitssicherheit der Landeshaupt Düsseldorf wie auch dem Arbeitsmedizinischen Dienst freigegeben:

  1. Tana-Chemie GmbH

Rheinallee 96

55120 Mainz

BIOBACT Scent (als Konzentrat – keine Vernebelung / sprühen)

  1. Johannes KIEHL KG Robert-Bosch-Straße 9 D-85235 Odelzhausen

Kiehl-Omni-fresh (als Konzentrat – keine Vernebelung / sprühen)

Die Freigabe weiterer Produkte durch die Arbeitssicherheit der Landeshaupt Düsseldorf sowie dem Arbeitsmedizinischen Dienst ist möglich. Das Produkt muss dabei den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen entsprechen. Geruchsneutralisierer dürfen ausnahmsweise in geringer Konzentration (< 5%) Duftstoffe enthalten. Ausgeschlossen sind Konservierungsstoffe und die 26 deklarierungspflichtigen Duftstoffe der EU-Detergentienverordnung (INCI).

Der Einsatz / Verbrauch und die damit verbundenen Kosten sind in das eingereichte Angebot mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine regelmäßige Anwendung ist verpflichtend um unangenehmen Geruchsbildern im Sanitärbereich vorzubeugen bzw. zu vermeiden.

  1. Nebenleistungen/Nebenarbeiten

Verschließen der Objekte

Gegebenenfalls sind sämtliche Eingangs-, Zwischen-, Etagentüren etc. eines Objektes vor der Reinigung aufzuschließen (dies kann mittels eines oder mehrerer Schlüssel oder anderweitiger Systeme erfolgen) und nach der Reinigung wieder abzuschließen. Nach der Reinigung sind ebenfalls alle Lichter wieder zu löschen und evtl. auch noch offene Fenster zu verschließen. Eine evtl. vorhandene Alarmanlage muss vor Reinigungsbeginn entsprechend deaktiviert und nach Reinigungsende wieder entsprechend aktiviert werden.

Ziel/Ergebnis: Alle Räume, Türen, Fenster etc. sind verschlossen, das Licht ist ausgeschaltet und eine evtl. vorhandene Alarmanlage aktiviert.

Melden von Beschädigungen

Eventuell festgestellte Mängel oder Defekte an Einrichtungsgegenständen oder sonstigem, welche durch die laufende Unterhaltsreinigung entstanden sind, müssen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) im Objekt und dem Amt für Zentrale Dienste schriftlich angezeigt werden.

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