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Leistungsbeschreibung
zur Unterhaltsreinigung für das Regionalbüro Offenbach am Main
I. Vorbemerkungen
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Zentrale Vergabestelle
34112 Kassel
Angebote und etwaige Bieterfragen sind ausschließlich elektronisch über das Vergabemanagementsystem (eHAD mittels AI-Bietercockpit) einzureichen!
Das Vergabeverfahren wird rein elektronisch über die Vergabeplattform "eHAD" abgewickelt. Daher hat auch die Kommunikation und die Angebotseinreichung ausschließlich elektronisch über diese Vergabeplattform zu erfolgen. Angebote in Papierform, per Fax oder E-Mail sind NICHT zugelassen.
Sie benötigen das BIETERCOCKPIT um
- Nachrichten von der Vergabestelle zu lesen und an die Vergabestelle zu schreiben und
- Teilnahmeanträge und Angebote elektronisch abzugeben.
Die Anleitungen zur Installation und Verwendung des Bietercockpits sowie alle weiteren Informationen und Hilfevideos finden Sie unter https://www.had.de/onlineehad_hilfe.html. Bei technischen Problemen können sich die Bieter an die Hotline der Auftragsberatungsstelle Hessen wenden (support@had.de oder Tel. +49 611 97 45 88 - 28).
Sämtliche KOMMUNIKATION hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Sind dem Angebot nicht alle geforderten Bieterangaben und -nachweise beigefügt und ist die Nachforderung zugelassen, so erfolgt diese durch die jeweilige LWV-Fachabteilung per E-Mail. Notwendige Angebotsaufklärungen erfolgen ebenso durch die LWV-Fachabteilung per E-Mail. Die LWV-Fachabteilung kann hierfür externe Personen autorisieren (z. B. beauftragte Fachplaner).
Angebotspreise sind in dem von der Vergabestelle elektronisch bereitgestellten Leistungsverzeichnis ( AI-System-Leistungsverzeichnis ) einzugeben (VHB 632 3.2). Fehlen hier die Preisangaben ist das Angebot auszuschließen, auch wenn beispielsweise ein händisch ausgefülltes und gescanntes PDF-Dokument beigefügt ist. Es gilt insofern stets die elektronische Preisangabe!
Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass alle Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt werden.
Natürliche Personen, aber auch Unternehmen, erklären sich mit der Angebotsabgabe damit einverstanden, dass die Vergabestelle vorgeschriebene Abfragen einleitet, insbesondere zur erforderlichen Einholung von Auskünften aus dem Wettbewerbsregister. Die dazu erforderlichen Angaben werden in den Systemfeldern des Vergabeverfahrens und dem Formblatt „124-Eigenerklärung LWV“ erfragt. Ohne positive Registerauskunft darf kein Auftrag erteilt werden.
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Wertungsgleiche Angebote / Angebotspatt
- Sind bei Ausschreibungsmaßnahmen mit Wertungspunkten Angebote objektiv punktgleich bewertet, so entscheidet allein das Kriterium „Preis“ über den Zuschlag.
- Sind bei Ausschreibungsmaßnahmen mit dem Zuschlagkriterium „100 % Preis“ zwei oder mehr Angebote preisgleich, entscheidet die LWV-Fachabteilung per Los über den Zuschlag.
Die Verwendung von Hyperlinks ist im Rahmen der Angebotsabgabe und/oder anstelle der übrigen Anlagen unzulässig (EuGH 03.07.2025 - C-534/23P, C-539/23P – (Datenintegrität und Gleichbehandlung)).
II. Leistungsbeschreibung
1. Auftraggeber
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (Auftraggeber) ist als Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte Hessens eine öffentliche Behörde, der soziale Aufgaben übertragen wurden. Er beschäftigt an seinen drei Verwaltungsstandorten in Kassel, Darmstadt und Wiesbaden derzeit ca. 1.200 Mitarbeitende und verfügt darüber hinaus über zahlreiche weitere Standorte (sogenannte Regionalbüros) in Hessen. Nähere Informationen sind unter www.lwv-hessen.de abrufbar.
Darunter befindet sich unter anderem ein Regionalbüro am Standort in Offenbach am Main.
2. Ziel der Ausschreibung
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist, für den Zeitraum 01.03.2027 bis 31.12.2029 eine Reinigungsdienstleistung/Unterhaltsreinigung nach den untenstehenden Anforderungen im Regionalbüro Offenbach am Main (Zweites Obergeschoss, Kaiserstraße 39 (Haus 3), 63065 Offenbach am Main) sicherzustellen. Die Reinigungsleistungen werden auf einen qualifizierten, zuverlässigen und leistungsfähigen externen Dienstleister übertragen. Zudem ist es dem LWV Hessen als Sozialbehörde wichtig, sicherzustellen, dass die bei ihm eingesetzten Fremdreinigungskräfte zu sozial und gesundheitlich vertretbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.
3. Gegenstand der Ausschreibung
Objektbeschreibung Das zu reinigenden Objekt/ Regionalbüro befindet sich im Zweiten Obergeschoss in der Kaiserstraße 39, 63065 Offenbach am Main. Das Objekt umfasst eine Gesamtfläche von 191 m². Darunter befinden sich vier Büroräume mit sechs Büro-/ Bildschirmarbeitsplätzen, ein Besprechungsraum, ein Abstellraum, Sanitäranlagen sowie eine Teeküche und Flure.
Ausgestattet sind die Räumlichkeiten mit Teppich und Fliesenböden. Möbliert sind die Flächen mit Schreibtischen, Stühlen und Aktenschränken. Die Sanitäranlagen sind mit Waschbecken, Spiegeln, und WC ausgestattet; der Boden- und Wandbelag ist aus Stein und/oder Fliesen, die Trennwände haben eine Kunststoffoberfläche. Die Aufteilung der Räumlichkeiten sowie die Verteilung der Möbel und Technikgeräte können dem Raumplan entnommen werden, der als Anlage 1 beigefügt und wesentlicher Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist.
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Reinigungsmaterialien Die für die Reinigungsleistungen benötigten Reinigungsutensilien wie z.B. Putzlappen, Handtuchpapier, Flüssigseife, Toilettenpapier, Müllbeutel, sonstiger Bedarf, Rüst- und Umkleidezeiten sowie umweltfreundliche und gesundheitsschonende Reinigungsmittel sind mit in den Gesamtpreis des Angebotes einzurechnen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf separate Vergütung der Verbrauchsmaterialien. Die Reinigung in Sanitärbereichen und sonstigen Bereichen muss mit farblich unterschiedlichen
Reinigungstüchern und -behältern erfolgen, um ein hygienisch einwandfreies Reinigungsergebnis zu erzielen.
Die für die Reinigung einzusetzenden Reinigungsmaterialien sind dem Auftraggeber vorab mitzuteilen. Alle eingesetzten Reinigungsmittel für die Oberflächen-, Boden- und Sanitärreinigung müssen über ein EU-Ecolabel verfügen und nach Möglichkeit und Einsatzgebiet kennzeichnungsfrei sein.
Art und Umfang der Unterhaltsreinigung Der Leistungsumfang/Gesamtpreis je Monat umfasst insofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:
2 Reinigungsdurchgänge pro Woche. Dies entspricht 8 Reinigungsdurchgängen pro Monat.
Der Auftragnehmer hat die Räumlichkeiten zweimal wöchentlich nach den Vorgaben des nachstehenden Reinigungsplans zu reinigen:
| Reinigungsart | Beschreibung | Fläche |
|---|---|---|
| Büroräume reinigen | • Grobschmutz aufsammeln • Teppichboden saugen • Fleckenentfernung • Böden sind unter Wegrücken der leicht beweglichen Einrichtungsgegenstände (Stühle, Mülleimer) zu reinigen | 78,00 m² |
| Besprechungsraum reinigen | • Grobschmutz aufsammeln • Teppichboden saugen • Fleckenentfernung • Böden sind unter Wegrücken der leicht beweglichen Einrichtungsgegenstände (Stühle, Mülleimer) zu reinigen | 42,00 m² |
| Sanitäranlagen (Herren- und Damentoilette, Schwerbehindertentoilette) reinigen und desinfizieren | • Toiletten und Handtuchpapier auffüllen • Seifenspender auffüllen • Desinfizierende Reinigung von: • WC (inklusive Toilettensitz oben und unten sowie Haltegriffe) • Waschbecken (inklusive Wasserhahn) • Oberflächen reinigen • Lampen abstauben • Spiegel reinigen | 20,00 m² |
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| • Flecken sind von Toilettenwänden/ Trennwänden und Böden zu beseitigen • Fliesenboden saugen • Fliesenboden feucht wischen • Abfalleimer nass und trocken, entleeren und wenn notwendig auswischen nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Mülltrennsystem | ||
|---|---|---|
| Teeküche reinigen • | • Fliesenboden saugen • Fliesenboden wischen • Oberflächen reinigen • Wandfliesen reinigen • Spülbecken reinigen • Abfalleimer nass und trocken, entleeren und wenn notwendig auswischen nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Mülltrennsystem | 10,00 m² |
| Flure reinigen | • Teppichboden saugen • Fliesenboden saugen • Fliesenboden wischen • Fleckenentfernung | 29,00 m² |
| Abstellraum | • Teppichboden saugen • Fleckenentfernung | 12,00 m² |
| Sonstige Büroeinrichtung reinigen | • Fensterbänke und Mobiliar (Tische sofern freigeräumt, Stühle, Schränke etc.) von Schmutz und Staub befreien • Technische Geräte abstauben • Anderweitige Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise Bilder, Lampen, Heizkörper, Türen, Handläufe, Treppengeländer etc. reinigen • Sockelleisten von Staub und Schmutz entfernen • Entleerung der Aktenvernichter • Abfalleimer nass und trocken, entleeren und wenn notwendig auswischen nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Mülltrennsystem | In den gesamten Räumlichkeiten |
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf zusätzliche Reinigungen gegen entsprechendes Entgelt zu beauftragen.
Reinigungszeiten Der Auftragnehmer hat die Reinigung der Räumlichkeiten in der Zeit von Montag bis Samstag im Zeitraum von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr durchzuführen. Bei einer Erweiterung des Reinigungsintervalls sind die Leistungszeiten einvernehmlich abzustimmen und festzulegen.
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Soweit eine Woche Feiertage enthält, sind die in den Reinigungsplänen ausgewiesenen Reinigungsleistungen an den Nicht-Feiertagen zu erbringen. Ausschließlich Reinigungsleistungen, die an 5 Tagen je Woche zu erbringen sind, sind nicht vor- bzw. nachzuarbeiten.
4. Allgemeine Informationen
Vertragsgrundlagen Für das Vertragsverhältnis gelten die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB- Gebäudereinigung), die als Anlage 2 beigefügt und wesentlicher Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sind. Laufzeit/Kündigung Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.03.2027 und endet am 31.12.2029. Der Auftraggeber behält sich eine vorzeitige Vertragsbeendigung (Sonderkündigungsrecht) vor, wenn beispielsweise eine Vertragsverletzung aufgrund mangelhafter Leistungserbringung oder Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen vorliegt. Zudem gelten die Kündigungsformen nach § 17 Besondere Vertragsbedingungen (BVB- Gebäudereinigung). Zuschlagskriterium ist 100% Gesamtpreis Den Zuschlag erhält das preisgünstigste Angebot. Das Angebot ist als Pauschalpreis, inklusive aller im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen (Reinigungsleistung, die dafür benötigten Reinigungsutensilien wie z.B. Putzlappen, Handtuchpapier, Flüssigseife, Toilettenpapier, Müllbeutel, sonstiger Bedarf, Rüst- und Umkleidezeiten sowie umweltfreundliche und gesundheitsschonende Reinigungsmittel) einmal als:
• Nettopreis pro Monat (Fragetitel im Fragebogen 1) sowie als: • Nettopreis für die gesamte Vertragslaufzeit (01.03.2027 bis 31.12.2029) anzugeben.
Die Lohn- und Lohnnebenkosten können vom Auftragnehmer bei einer Veränderung des Mindestlohns des Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ab der Geltung dieser Veränderung mit dem gleichen prozentualen Veränderungssatz angepasst werden. Die Erhöhung aufgrund der genannten Veränderung muss zum Zeitpunkt der Ausstellung der angepassten Rechnung schriftlich beigefügt werden, sodass die Lohnkostenabrechnung nachvollziehbar ist. Im Einzelnen finden die Regelungen des § 14 Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Gebäudereinigung) Anwendung.
Hinweis Stundenverrechnungssatz Der dem Angebot zugrunde liegende Stundenverrechnungssatz ist detailliert mit der Datei „Stundenverrechnungssatz 2026-097“ vom Bieter darzustellen. Die vollständig ausgefüllte Datei ist mit Angebotsabgabe einzureichen.
Rechnungsstellung Die monatlichen Rechnungen werden dem Auftraggeber entweder in Papierform oder bevorzugt elektronisch zur Verfügung gestellt.
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Rechnungsanschrift: Landeswohlfahrtsverband Hessen Regionalverwaltung Darmstadt Funktionsbereich 103.4 Steubenplatz 16 64293 Darmstadt rechnung@lwv-hessen.de
Ansprechpartner des Auftragnehmers Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass mindestens eine Person für fachliche Fragen rund um das Vertragsverhältnis zur Verfügung steht und diese bei der Angebotsabgabe benannt wird.
5. Regelungen
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Reinigungspersonal (Reinigungskraft und die Vertretungen) vor dem erstmaligen Einsatz beim Auftraggeber durch die Objektleitung in die zu reinigenden Bereiche und sonstigen Rahmenbedingungen umfassend eingewiesen werden und die für alle Reinigungsarbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.
Neben der primären Zielsetzung einer wirtschaftlichen und qualitativ einwandfreien Reinigung ist es dem LWV Hessen als Sozialbehörde wichtig, sicherzustellen, dass die bei ihm eingesetzten Fremdreinigungskräfte zu sozial und gesundheitlich vertretbaren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden und mindestens mit dem tariflichen Mindestlohn vergütet werden. Der Auftraggeber ist nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet, dies zu prüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem dazu, Reinigungskräfte auszutauschen, sofern dies vom Auftraggeber als sinnvoll erachtet wird.
Gewerbliche Mitarbeitende haben ihren Sozialversicherungsausweis, ausländische Mitarbeitende zusätzlich die gültige Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung mitzuführen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzuzeigen. Das gesamte Personal muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Während des Einsatzes gilt für die Mitarbeiter des Auftragnehmers ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Rauchen ist nur außerhalb der Gebäude gestattet. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sind über die vertrauliche Behandlung etwaig erlangter Informationen zu belehren und sind vom Auftragnehmer zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet. Allen Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es strikt untersagt, Einsicht in Akten und Schriftstücke zu nehmen. Entsprechendes gilt auch für auf Datenträgern gespeicherte Informationen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für seine Mitarbeiter Schutzmaßnahmen zur Unfallvermeidung (Prävention im Sinne der Berufsgenossenschaft) getroffen werden. Das Personal des Auftragnehmers ist zu keinerlei Auskünften an Vertreter der Medien befugt. Für Fragen, Interviews, Fernsehreportagen usw. ist ausschließlich der vom Auftraggeber bestimmte Personenkreis zuständig.
Das Unternehmen des Auftragnehmers darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder in einer Eröffnung eines solchen Verfahrens befinden.
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6. Abschließende Anforderungen
Geschäftsbedingungen Die Reinigungsbedingungen des Auftragnehmers sind Vertragsbestandteil und dem Angebot beizufügen oder ggf. auf Aufforderung des Auftraggebers binnen drei Werktagen nachzureichen. Bei Widerspruch zwischen den Bedingungen des Vergabeverfahrens und den Reinigungsbedingungen des Auftragnehmers, gelten die Bedingungen des Vergabeverfahrens vorrangig.
Anlage zum Angebot Das Formblatt „Eigenerklärung“ für Unternehmen im folgenden Vergabeverfahren ist dem Angebot beizufügen oder ggf. auf Anforderung des LWV Hessen binnen drei Werktagen nachzureichen. Auf das Formblatt kann aufgrund der dort einzutragenden Erklärungen nicht verzichtet werden. Allerdings steht es jedem Bieter frei, bestimmte Erklärungen und Angaben auf selbst erstellten Unterlagen beizufügen, sofern daraus die jeweils im Formblatt geforderten Mindestangaben ersichtlich sind.
Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliches zur Leistungserfüllung eingesetzte Personal entsprechend den Datenschutzbestimmungen nachweislich zu belehren. Jede betroffene Mitarbeiterin/ jeder betroffene Mitarbeiter hat eine solche Erklärung zu unterschreiben. Hierzu wird mit Übersendung des Auftragsformulares dem Auftragnehmer auch die Erklärung „Datenschutzregelungen für externe, im Auftrag des LWV Hessen beschäftigte Personen“ übersandt).
Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Erklärungen dem im Auftrag für die Ausführung genannten Ansprechpartner auszuhändigen.
Das Vorgenannte gilt auch für Personal, welches erst nach Aufnahme der Arbeiten zur Leistungserfüllung vom Auftragnehmer eingesetzt wird. In diesen Fällen ist die entsprechende Erklärung vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme des Personals zu übergeben. Der Auftragnehmer stimmt der Speicherung seiner Daten für das Vergabeverfahren und die Verwaltung des Vertrages zu.
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Anlage 1 Raumplan und Bilder
Die zu reinigende Fläche beträgt 191 m² und wird durch die grüne Fläche abgebildet. Die in gelb eingezeichneten Wänden existieren nicht.
Küche WC
Flur
Flur Flur Flur WC
Lager
Besprechung Büro Büro Büro Büro
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Anlage 2 BVB - Gebäudereinigung
B e s o n d e r e V e r t r a g s b e d i n g u n g e n
bei der Vergabe der Gebäudereinigung
(BVB - Gebäudereinigung)
Inhalt
§ 1 Allgemeines § 2 Umfang der Arbeiten § 3 Aufmaßregeln § 4 Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers § 5 Reinigungsgeräte und -material § 6 Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften § 7 Datenschutz § 8 Hausverbote § 9 Arbeitsstundennachweise § 10 Objektleiter / Aufsicht und Einweisung § 11 Leiharbeiter § 12 Subunternehmer § 13 Abnahme und Rechnungsstellung, Zahlung § 14 Preisregelung § 15 Haftung § 16 Laufzeit des Vertrages § 17 Kündigung § 18 Preise § 19 Gerichtsstand § 20 Insolvenz § 21 Abtretung
§ 1 Allgemeines Diese BVB gelten nur in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung und den Reinigungsplänen.
§ 2 Umfang der Arbeiten Der Bewerber hat sich vor Abgabe des Angebots über den Umfang der Arbeiten in den einzelnen Gebäuden und Räumlichkeiten an Ort und Stelle zu unterrichten. Stellt der Bewerber gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjekts betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme bzw. nach erster Reinigung schriftlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für derartige Feststellungen der gebäudeverwaltenden Stellen. Differenzen von mehr als 10% können jederzeit geltend gemacht werden.
§ 3 Aufmaßregeln Bei der Feststellung der Fußbodenflächen bzw. der Fensterglasflächen gilt folgende Regelung: − Die Flächen sind an Ort und Stelle aufzumessen. Die Ermittlung der Flächen anhand von Bauplänen ist unzulässig. − Auszugehen ist von den Innenmaßen. Zu messen ist von Wand zu Wand. − Kleine Wandvorsprünge bzw. Aussparungen (z.B. Türschwellen, Heizkörpernischen) bis 1,00 m² Einzelgröße bleiben unberücksichtigt, d.h. sie verringern/vergrößern die Bodenfläche nicht. Die Grundflächen von Pfeilern und Säulen verringern die Bodenflächen ebenfalls nicht. − Die durch Einbauschränke bedeckten Bodenflächen werden nicht mitgerechnet, wenn die Schränke bis zur Zimmerdecke reichen. − Die Angaben in m² sind jeweils 2 Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abzurunden. − Bei Treppen werden Stufenhöhe und -tiefe mit Treppenbreite und der Anzahl der Stufen multipliziert. − Grundlage für die Abrechnung sowohl der Glasflächenreinigung als auch der Rahmenreinigung ist die Fensterfläche, berechnet aus der lichten Bauweite von Putzkante zu Putzkante, wobei etwaige Fenstersprossen unberücksichtigt bleiben. Sofern bei Fenstern keine Putzkanten vorhanden sind, ist dem reinen Glasmaß einschließlich Sprossen eine waagerechte und eine senkrechte Fensterrahmenbreite zuzurechnen. Für die übrigen Glasflächen
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ist das reine Glasmaß zugrunde zu legen. Doppelfenster sind in der Gesamtfläche zweifach zu berücksichtigen.
§ 4 Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers (AG) 1 Soweit der AG die Umkleideräume für die Reinigungskräfte und die Abstellräume für Maschinen, Geräte, Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zur Verfügung stellen kann, erfolgt dies unentgeltlich. Er übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer (AN) oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat den AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. 2 Das zur Durchführung der Reinigungs- und Pflegearbeiten notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten. Der Anschluss von Waschmaschinen des AN bedarf der Zustimmung des AG.
§ 5 Reinigungsgeräte und -material 1 Alle zu den Gebäudereinigungsarbeiten benötigten Maschinen und Geräte stellt der AN. 2 Die Maschinen müssen mit dem CE- oder VDE/GS-Zeichen versehen sein. Die einzusetzenden Geräte müssen modernen technischen Standard aufweisen (z.B. Doppelfahreimer oder System-Wagen einschl. Wanne mit dem Nassmopp oder Breitwischgerät). 3 Reinigungsautomaten können unter Beachtung der Grundforderung nach werterhaltender Reinigung eingesetzt werden; in Sporthallen nur dann, wenn die Bodenpressung - ggf. einschl. Fahrergewicht - nach Tabelle 1 zur DIN 18032 (0,5 N/mm²) nicht überschritten wird und die Laufräder des Automaten entsprechend der DIN gestaltet sind. 4 Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger stellt der Auftragnehmer. 5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nichtätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen (s.a. Ziffer 7 und 8). Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Die Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und sollen die Umwelt (Luft, Abwasser) möglichst gering belasten. Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem AN insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmitteln und solchen Reinigungs-und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmitteln erforderlich machen, untersagt. 6 Desinfektionsreiniger müssen in den Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie oder des Robert-Koch-Institutes aufgeführt sein. 7 Der AN ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Mittel zu benennen (Vorlage der DIN/EN Sicherheitsdatenblätter) und auf Aufforderung zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe (FIGR Blätter) abzugeben. Er verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadenersatzansprüche des AG bleiben vorbehalten. 8 Der AG behält sich - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - vor, die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zu untersagen oder vorzuschreiben. 9 Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - am Tage der letzten Reinigung - sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude herauszunehmen.
§ 6 Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften 1 Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges und geeignetes Personal zu beschäftigen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen. Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen. 2 Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. 3 Für die Reinigung von Schulen, Kindergärten/-tagesstätten sowie Objekten, für die der AG es ausdrücklich verlangt, gilt folgendes: a) Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Seite 13 von 17
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Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. b) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§ 34 IfSG) aufgetreten ist, gilt entsprechendes. c) Für die Reinigung in Krankenhäusern und für Personal in infektionsgefährdeten Bereichen gilt § 6 IfSG in Verbindung mit den UVV (arbeitsmedizinische Vorsorge). 4 Hausverwalter, Hausmeister oder Haushandwerker sowie deren Ehefrauen, Kinder und Eltern dürfen nicht als Mitarbeiter des AN in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter, Hausmeister oder Haushandwerker betreut wird. 5 Der AN stattet das mit der Reinigung beauftragte Personal mit einem Firmenausweis (mit Lichtbild), der zum Betreten des Gebäudes berechtigt und einheitlicher Arbeitskleidung aus. Der Ausweis ist dem AG oder dessen Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Ausscheiden von Personal bzw. bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen hat der AN den Ausweis einzuziehen. Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen das Gebäude nicht betreten. Das gilt auch für Kinder und Tiere. Die Benutzung von Einrichtungen des AG (Fernsprechanlagen, Fernsehgeräte, Computer u. ä.) ist nicht gestattet. 6 Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zureinigenden Gebäude gefunden werden, sofort bei der gebäudeverwaltenden Stelle abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt. 7 Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind der gebäudeverwaltenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. Die Haftung des AG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt. 8 Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb möglichst ungestört bleibt.
§ 7 Datenschutz Unterlagen - Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw. - die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u.ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekanntgewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom Auftragnehmer nicht mehr zu Reinigungsarbeiten in den Objekten eingesetzt werden. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch, Hessisches Datenschutzgesetz) sind zu beachten.
§ 8 Hausverbote Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie die Voraussetzungen von § 6 Ziffer 1 oder Ziffer 3 a bis b nicht erfüllen bzw. gegen Ziffer 4, 5 und § 7 verstoßen.
§ 9 Arbeitsstundennachweise Die Reinigungskräfte der Reinigungsunternehmen haben sich täglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Die Eintragungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit im Objekt ausweisen und von der Reinigungskraft unterschrieben sein. Alle Eintragungen sind durch die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die Arbeitsstundenbücher werden vom AN gestellt und gehen in das Eigentum des AG über. Sie dürfen durch den AN nicht aus dem Objekt entfernt werden. Über die Pflicht zur Eintragung hinaus hat der AN keine Verfügungsgewalt über die Bücher.
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§ 10 Objektleiter / Aufsicht und Einweisung 1 Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für jedes Objekt einen verantwortlichen Objektleiter namentlich zu benennen, der mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Soweit es sich um eine Person ausländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Der Objektleiter hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die Vertragserfüllung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen. 2 Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen. Die mit der Überwachung der Reinigungskräfte betraute Person darf nicht selbst mit den zu überwachenden Reinigungsarbeiten betraut sein.
§ 11 Leiharbeiter Der Einsatz von Leiharbeitern ist unzulässig.
§ 12 Subunternehmer Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Subunternehmen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist bei Glasreinigungsarbeiten eine Übertragung dann zulässig, wenn − der Betrieb des AN nicht auf die Glasreinigung eingerichtet ist und − die Glasreinigung nur eine Teilleistung aus dem Vertrag darstellt und − der Subunternehmer ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb ist und − der Anbieter die beabsichtigte Übertragung bereits im Angebot mitteilt und den vorgesehenen Subunternehmer nennt. Der Subunternehmer gilt als Erfüllungsgehilfe i.S. des § 278 BGB.
§ 13 Abnahme und Rechnungsstellung, Zahlung 1 Für den AG stellt die gebäudeverwaltende Stelle des zu reinigenden Gebäudes fest, ob die Reinigung fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim AN. 2 Vom AG oder dessen Beauftragen wird monatlich nachträglich (bei Glasreinigung nach jeder Reinigung) die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit bescheinigt. 3 Der AN hat monatlich nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise zusammen mit der Bescheinigung nach Ziffer 2 einzureichen. 4 Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigung gelten folgende Vereinbarungen: a) Wird das Gebäude nicht oder werden Teile eines Gebäudes nicht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungsbetrages aufgrund der m²-Fläche und des m²-Preises erfolgen. b) Bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraumes stichprobenweise festgestellte Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsleistung entspricht. Der AG kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen. Sind die Reinigungsstunden vertraglich vereinbart und wurden sie nicht voll erbracht, wird die Rechnung auch dann gekürzt, wenn keine Beanstandung der Reinigungsqualität vorliegt. Sind keine Reinigungsstunden vereinbart oder kann die Nichterfüllung der Reinigungsstunden nicht nachgewiesen werden, kann eine pauschale Kürzung von mindestens 15 % des Rechnungsbetrages für den beanstandeten Zeitraum vorgenommen werden. Entsprechendes gilt, wenn trotz voller Erbringung der Reinigungsstunden die Reinigungsqualität den Anforderungen nicht entspricht. c) Der AG kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom AN zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen. In den Fällen a und b bleiben die Rechte des AN nach § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unberührt. Weitergehende Ansprüche des AG nach dem BGB sowie das Recht des AG zur fristlosen Kündigung nach § 18 bleiben unberührt. 5 Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles, der über 10 Arbeitstage hinausgeht, Seite 15 von 17
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anteilig gekürzt. Die Rechte des AN gemäß §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die Glasreinigung. 6 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch die gebäudeverwaltende Stelle. Die prüffähigen Rechnungen (§ 15 VOL/B) sind unter Angabe des Reinigungsobjektes auf den Zahlungspflichtigen auszustellen. Die Zahlung wird innerhalb von 30 Tagen (netto) geleistet. Wird Skonto gewährt, so beträgt die Skontofrist 21 Tage.
§ 14 Preisregelung 1 Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise. Auf diese Preise wird die MwSt. in der jeweils gültigen Höhe berechnet. 2 Preisanpassung mittels Preisgleitklausel Ändert sich aufgrund eines anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages der Stundenlohn für das eingesetzte Personal nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, können AN bzw. AG eine Änderung des m²-Preises verlangen. Die Änderung erfasst jedoch nur den Anteil der Lohn-bzw. der Lohnnebenkosten am Gesamtpreis. 3 Preisänderungen können nur einmal jährlich geltend gemacht werden, es sei denn, bei der zweiten Änderung übersteigt die Summe der Belastungsfaktoren gemäß § 14 Ziffer 2 3 % des bisherigen tariflichen Stundenlohnsatzes. 4 In Schulen sind auf Anforderung der gebäudeverwaltenden Stelle - in der Regel vor Beginn des neuen Schuljahres, d.h. zum Ende der Sommerferien - ergänzende Reinigungen durchzuführen, die sich auf wenige Tage (ca. 3 Tage) beschränken. Der Leistungsumfang und der Zeitaufwand dieser Arbeiten sind vor dem Beginn schriftlich zu vereinbaren. Die Leistungen sind auf der Basis des sich aus dem Angebot für die laufende Unterhaltsreinigung ergebenen Stundensatzes abzurechnen. 5 Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsarbeiten erforderlich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden besondere Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen Anlässen nicht gewährt. Müssen jedoch Reinigungsarbeiten aus Anlass größerer Instandsetzungs- oder Bauarbeiten und Renovierungsarbeiten - die keine Bauabschlussarbeiten sind - durchgeführt werden, so ist ihre Bezahlung mit dem AG oder dessen Beauftragten vor der Ausführung schriftlich zu vereinbaren.
§ 15 Haftung 1 Der AN hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN oder seinen Gehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage. 2 Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen. 3 Der AG haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der AN oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN verpflichtet sich, den AG von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich von Regressansprüchen freizuhalten. 4 Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizustellen. 5 Der AN ist verpflichtet, für Vermögens-, Personen- und Bearbeitungsschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung und erforderlichenfalls eine Schlüsselversicherung abzuschließen und dem AG nach Aufforderung nachzuweisen.
§ 16 Laufzeit des Vertrages Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.03.2027 und endet am 31.12.2029.
§ 17 Kündigung 1 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. 2 Der AG kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn das Reinigungsobjekt von ihm - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird. Sollen nur Teile des Objekts nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des
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AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden. 3 Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: − Der AN beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). − Der AN zahlt den Mitarbeitern seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder verstößt in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfassungsgesetzes. − Der AN verstößt gegen die Bestimmung des § 12 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) bzw. er duldet solche Verstöße eines nach § 13 anerkannten Subunternehmens. − Der AN gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum AG Vorteile an. − Der AN stellt seine Zahlungen ein oder es wird das Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet. − Der AN verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht: • Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausgeführt und trotz schriftlicher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen. • Ein ihm vom AG schriftlich untersagtes Reinigungsverfahren wird beibehalten oder nicht zulässige Mittel werden verwendet. • Es werden Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt angetroffen, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt. • Im Angebot wurden falsche Erklärungen abgegeben. 4 Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.
§ 18 Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dez. 1953, zuletzt geändert durch PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBL. I S. 1094)) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs.2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der AN anderen AG günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.
§ 19 Gerichtsstand Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der AG bzw. dessen prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat.
§ 20 Insolvenz Gerät ein AN in Insolvenz, so hat er dies unverzüglich dem AG mitzuteilen.
§ 21 Abtretung Eine Abtretung der Forderung ist nur mit Zustimmung des AG wirksam.
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