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Leistungsbeschreibung Sportanlage Preungesheim.pdf

Unterhaltsreinigung der Sportanlage Preungesheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.stadt-frankfurt.de

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Stadt Frankfurt am Main Amt für Bau und Immobilien Infrastrukturelle Dienste Solmsstraße 27-37, 60486Frankfurt am Main

Leistungsbeschreibung für die Durchführung

von Unterhaltsreinigungsarbeiten / Grundreinigungen (UHR)

Sportanlagen

Sportanlage Preungesheim, Goldpeppingstraße 8, 60435 Frankfurt am Main

Die Leistungsschreibung besteht ausfolgenden Abschnitten:

A Allgemeiner Teil B Sondermaßnahmen C Liegenschaftsspezifische Regelungen D Tätigkeitsverzeichnis

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Allgemeiner Teil

Definitionen

Unterhaltsreinigung und Grundreinigung Die Unterhaltsreinigung (UHR) umfasst insbesondere die täglich zu erbringende Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung der Bodenbeläge, des gesamten Sanitärbereiches (inkl. Wandflächen) sowie die Gegenstände der Raumausstattung des Tätigkeits- und Aufmaß Verzeichnisses (im Einzelnen s. A. 3). Die Grundreinigung (GR) ist die gründliche Reinigung der Oberflächen des Objektes, die bis zum „Grund“ zu erfolgen hat (im Einzelnen s. B. 2).

Leistungsqualitätsnachweis Hierbei handelt es sich um den Nachweis für die erbrachte Reinigungsleistung. Dieser wird vom Auftraggeber (AG) rückwirkend für den vorangegangenen Monat ausgestellt und wird dem Auftragnehmer (AN), bis spätestens zum dritten Werktag, zur Gegenzeichnung übergeben. Der vom AN unterzeichnete Leistungsqualitätsnachweis ist der Rechnung beizufügen.

Arbeitsstundennachweis Dieser gilt als Nachweis geleisteter Arbeitsstunden und ist vom AN auszufüllen und vom AG gegenzuzeichnen. Der Arbeitsstundennachweis ist mit der Rechnungsstellung einzureichen.

Objektordner Der Objektordner ist vom AN in der entsprechenden Liegenschaft zu hinterlegen. Er ist verpflichtet diesen stets auf dem neusten Stand zu halten. Dieser Ordner ist auf Verlangen des AG vorzulegen. Der Objektordner hat folgende Punkte, nach angegebener Reihenfolge, zu beinhalten:

Revierplan, Reinigungsplan (Datum des Erstellens aktuell) Leistungsverzeichnis Personalliste (aktuelles Datum) Mitarbeiterunterweisung (1 x jährlich) Gefährdungsbeurteilung (innerhalb 4 Wochen nach Leistungsbeginn) Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel Verbrauchsbuch Raumbuch Maschinen-Prüfprotokoll (gem. DGVU V3-Prüfung; 1 x jährlich)

Raumbuch Das Raumbuch ist eine vom AG erstellte Liste aller Räume eines Objektes. Jeder Raum ist mit einer eindeutigen Bezeichnung, einer Nummer und einer Nutzungsart vermerkt. Der AG stellt dem AN das Raumbuch zur Verfügung. Der AN hat im Raumbuch die in der Grundreinigung eingesetzten Materialien zu dokumentieren und diese auf den neusten Stand zu halten. Bei Unstimmigkeiten, falsche und fehlerhaften Raumbezeichnungen und Raumarten ist der AN verpflichtet diese innerhalb eines Monats dem AG anzuzeigen und dieser hat diese zu prüfen und ggf. anzupassen.

a. Verbrauchsbuch Im Verbrauchsbuch wird durch den AN der Verbrauch der von ihm eingesetzten Materialien dokumentiert und dem Objektordner beigefügt. Unter Verbrauchsmaterialien zählen u. a.

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Papierhandtücher, Seife, Desinfektionsmittel, Toilettenpapier, CWS Rollen (usw.). Der AN hat den AG über den Lagerbestand zu informieren und dies im Verbrauchsbuch zu vermerken, sodass dem AG eine Ersatzbeschaffung möglich ist.

b. Aufmaßverzeichnis (alternativ zum Raumbuch) Das vom AG angefertigte Aufmaßverzeichnis enthält die für die Leistungserbringung erforderlichen Raumdaten und Flächenangaben sowie spezielle Anforderungen an das Reinigungsverfahren (z. B. Maschinenreinigung).

c. Revierplan Im Revierplan wird die Einsatzplanung des AN festgehalten. Der Revierplan ist vom AN immer auf dem aktuellsten Stand zu halten und mit einem aktuellen Datum zu versehen.

Die Reinigungsfachkräfte für tägliche und Sonderreinigungen sind exakt genauso aufzuführen.

d. Kommunikationshandbuch In Objekten in denen es keinen Ansprechpartner beider Parteien vor Ort gibt, kann nach Bedarf ein Kommunikationshandbuch ausgelegt werden. In diesem werden von AN und AG alle wesentlichen Gegebenheiten, einschließlich der Reklamationen, festgehalten.

e. Nasswischverfahren (zweistufig) Bei der Zweistufigen-Methode handelt es sich um ein Nasswischverfahren bei dem im ersten Schritt die Reinigungslösung oder Reinigungsflotte mit einem Wischbezug auf die Oberfläche aufgetragen wird, diese soll die Verschmutzungen lösen. Im zweiten Arbeitsgang wird die Schmutzflotte wiederaufgenommen und somit die Bodenfläche von dieser befreit und parallel getrocknet.

f. Grundreinigung Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Ziel ist die Entfernung von frei haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen. Weiterhin sollen Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Bei der Einpflege werden Pflegemittel auf die Oberfläche gebracht, die diese vor mechanische Beanspruchung schützen und die nachfolgende UHR erleichtern. Darüber hinaus ist auf eine einheitliche Optik des Pflegefilmes, keine unerwünschten Nachteile bezüglich der Optik und Trittsicherheit des Pflegefilmes bei der Nutzung zu achten.

g. Bezeichnung der Objektverantwortlichen des AG und des AN • Objektverantwortliche des AG können sein: o Schulhausverwalter sowie Stellvertretung, o Verwaltungsstellen (Ämter, Eigenbetrieb usw.), o Leitung sowie Stellvertretung von Kindertagesstätten und -zentren, o Objektverantwortliche des Nutzers und deren Stellvertretung o sowie sonstige vom AG benannte Objektverantwortliche und deren Stellvertretung

• Objektverantwortliche des AN sind: o Objektleitung sowie deren Stellvertretung o Sachkundige Aufsicht sowie deren Stellvertretung

Die jeweils zuständigen Objektverantwortlichen des AG sind den Eintragungen in Teil C „Liegenschaftsspezifische Regelungen zu entnehmen.

Die Festlegung der jeweils zuständigen Objektverantwortlichen des AN sind im Übergabeprotokoll zu benennen.

h. Objektübergabe und Rückgabe

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Bei Vertragsbeginn wird der vertragsgerechte Zustand des Objektes in einem Übergabeprotokoll (s. Anlage) dokumentiert. Die Rückgabe umfasst spätestens 7 Werktage vor dem Vertragsende einen gemeinsamen Begehungstermin, in dem alle Sachmängel und Reinigungsdefizite erfasst werden, um ggf. noch ein Zeitfenster zu nutzen in dem die angegebenen Mängel beseitigt werden können.

Vorhandene Mängel werden dem AN nicht zugerechnet. Das Übergabeprotokoll wird von AN und AG unterzeichnet. Die Objektrück- bzw. -übergabe ist durch den AG und AN beiderseits sicherzustellen. Dieses gilt auch für den ausscheidenden oder übernehmenden Dienstleister. Unstimmigkeiten über den Zustand eines Objektes sind vor Arbeitsbeginn des neuen AN zu klären und zu dokumentieren. Das Ergebnis wird im Abnahmeprotokoll dokumentiert.

  1. Kommunikation und Information

a. Kommunikation Die Kommunikation bezüglich der zu erbringenden Leistungen hat einzig über die Objektverantwortlichen sowie deren Stellvertretung des AG und des AN zu erfolgen.

Nur die Objektleitung oder deren Stellvertretung sowie die sachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertretung ist vor Ort berechtigt Aufträge des AG und/oder der Objektverantwortlichen des AG entgegenzunehmen und das Personal des AN entsprechend anzuweisen.

Direkte Arbeitsanweisungen an die Reinigungskräfte des AN durch den AG sind nicht zulässig.

Der AN ist nicht ermächtigt Aushänge oder andere Informationen ohne Abstimmung mit dem AG zu veröffentlichen. Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung werden vom Objektverantwortlichen des AG oder durch seine Stellvertretung veranlasst.

b. Sorgfaltsverpflichtung

Der AN hat festgestellte Mängel oder Schäden in Räumen und an den Einrichtungsgegenständen, insbesondere an der Elektroinstallation, sowie Schäden an den sanitären Einrichtungen unverzüglich und schriftlich dem Objektverantwortlichen des AG mitzuteilen. Bilddokumentation ist immer anzufertigen.

  1. Umfang und Aufgabe der Leistung

a. Umfang Die zu reinigenden Gebäude mit Angabe der Reinigungsflächen sind der Anlage „Leistungsverzeichnis“ und der Anlage „Aufmaßverzeichnis“ zu entnehmen.

Die Reinigungsarbeiten sind entsprechend der in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Qualität und Häufigkeit zu erbringen. (siehe auch Teil D „Tätigkeitsverzeichnis“).

b. Leistungsziel „ordnungsgemäßes Reinigungsergebnis“

Sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen sind fach- und sachgerecht nach dem aktuellen gängigen Stand der Technik bestmöglich zu reinigen, sodass Sauberkeit und Pflege keinen Anlass zur Beanstandung geben.

Die im Leistungsverzeichnis festgelegten täglich bzw. turnusmäßig zu erbringenden Arbeiten des Tätigkeitsverzeichnisses (Teil D) sind ständig und gleichbleibender guter Qualität zu erbringen. Die täglich zu erbringende vertragliche Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen sowie die Reinigungsarbeiten fach- und sachgerecht ausgeführt und entsprechend den anerkannten Reinigungs- und Hygienestandards erbracht wurden.

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Nach dem anerkannten Reinigungs- und Hygienestandard sind Flächen und Gegenstände „sauber“ wenn sie frei von: • haftenden Verschmutzungen (z. B. Getränkeflecken, Fingerabdrücken, Seife), • Verfleckungen und Verstrichungen, • optischen Veränderungen auf dem Bodenbelag (z. B. Verschmierungen durch Überdosierung bzw. falsche Behandlung), • lose aufliegendem Grobschmutz (z. B. Abfall, Papier, Pflanzenblätter), • nicht haftendem Feinschmutz (z. B. Staub, Krümel, Haare, Spinnweben) sowie • Grobschmutz (z. B. Sand, Kies) sind und die Oberfläche nicht durch die Reinigung verkratzt, getrübt oder verfärbt wurde.

Der AN hat sicherzustellen, dass das zur Erbringung des täglichen Leistungszieles jeweils geeignete Reinigungsverfahren verwendet wird, sofern nicht seitens des AG im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung die Ausführung eines speziellen Verfahrens gefordert wird.

Die Reinigungs- und Pflegeempfehlungen der Oberflächenhersteller sind zu beachten. Abweichend von den Empfehlungen der Oberflächenhersteller können auch qualitativ gleichwertige Produkte eingesetzt werden, sofern alle eingesetzten Pflege- und Reinigungsprodukte aufeinander abgestimmt sind, den Spezifikationen der eingesetzten Reinigungsmittel (Punkt 6) entsprechen und damit weder Schäden noch Unansehnlichkeiten an den Oberflächen entstehen. Dies gilt auch für umweltverträgliche Reinigungsmittel. Das Risiko für Bearbeitungsschäden im Falle der Abweichung von den Empfehlungen der Oberflächenhersteller trägt der AN.

c. Raumbuch / Aufmaßverzeichnis Nach Vertragsabschluss hat der AN das ihm zur Verfügung gestellte Raumbuch bzw. Aufmaßverzeichnis innerhalb des ersten Monats des Vertragszeitraumes zu überprüfen und ggf. Veränderungen, die nicht im Aufmaßverzeichnis korrekt verzeichnet sind, dem AG unverzüglich zu melden. Es erfolgt eine nachträgliche Korrektur durch den AG. Die nach der Monatsfrist geltend gemachten Korrekturen durch den AN werden nicht vergütet.

Bei Grundreinigungen oder gesondert beauftragten Maßnahmen während der UHR sind die eingesetzten Reinigungsmittel nach Art und Hersteller, für die jeweils angewendeten Reinigungstypen (UHR, Grundreinigung, Versiegelung) im Raumbuch festzuhalten und zu dokumentieren. Erforderliche Eintragungen im Aufmaßverzeichnis, wie z. B. eingesetzter Materialen (usw.), sind durch den AN zu leisten. Nachträgliche Veränderungen in der Nutzung in den zu reinigenden Räumlichkeiten sind dem Objektverantwortlichen des AG durch den AN zu melden.

Der AG aktualisiert die Nutzflächen des Aufmaßes im Bedarfsfall.

d. Revierplan Der AN hat bis zum Tag des Vertragsbeginns bzw. bis spätestens zum dritten Werktag nach Vertragsbeginn für die Gebäude des AG einen vorläufigen Revierplan für die zu erbringenden Reinigungsleistungen zu erstellen und dem Objektverantwortlichen zur Verfügung zu stellen. In dem Revierplan muss explizit festgelegt sein, welche Räume an welchen Tagen zu welchen Zeiten gereinigt werden.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Revierplan von seinem Personal entsprechend ausgeführt wird. Erforderlich werdende Änderungen des Revierplans sind mit der Objektverwaltung des AG abzustimmen. Die Revierpläne sind in den jeweiligen Reinigungskammern sowie an einer gut sichtbaren Örtlichkeit auszuhängen (z. B. Teeküche).

Unterschriftsliste (Aushang Toilette) der Reinigungskräfte mit Name, Datum, Uhrzeit sind bis zum Vertragsende zu dokumentieren und im Objektordner zu hinterlegen.

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Der AN hat dem AG einen Dosierplan mit entsprechenden Arbeitsanweisungen bis zum Tag des Vertragsbeginns bzw. spätestens zum dritten Werktag nach Vertragsbeginn vorzulegen. Außerdem müssen diese Dokumente sichtbar und jederzeit zugänglich für die Reinigungskräfte im Objekt ausgelegt/-gehängt werden.

e. Farbleitsystem Die vom AN zu verwendeten Reinigungstücher haben dem allgemein gültigen Farbleitsystem zu entsprechen: rote Tücher für Toiletten und Urinale, gelbe Tücher für übrige Sanitärflächen, blaue Tücher für Flächen außerhalb des Sanitärbereiches sowie grüne Tücher für Desinfektionsarbeiten und Sonderarbeiten

f. Sanitäranlagen Die Sanitäranlagen sind von Kalkablagerungen und Urinstein freizuhalten. Die Reinigung der Ernst-Urinal-Anlage hat ausschließlich nach der Pflegeanleitung des Herstellers zu erfolgen.

g. Arbeitsgeräte/Abstellräume Die erforderlichen Arbeitsgeräte und die vom AG zur Verfügung gestellten Abstellräume sind vom AN in einem sauberen, ordentlichen und hygienischen Zustand zu halten und die jährliche DGVU V3-Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren (bei Anforderung an Abteilung 25.41 zu übergeben).

h. Nasswischverfahren Das Nasswischverfahren ist entsprechend der oben dargelegten Definition durchzuführen.

i. Akute Verschmutzungen oder Mängel Hinweise auf akute Verschmutzungen durch den zuständigen Objektverantwortlichen des AG an den Objektverantwortlichen des AN sind vordringlich im Rahmen der täglichen Leistungserbringung aufzunehmen und zu beseitigen. j. Wasser-/Stromversorgung Der AG stellt das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung, jedoch hat der AN auf sparsamen Verbrauch zu achten.

k. Rechnungsführung und -stellung Die Rechnungsstellung hat übersichtlich zu erfolgen und ist bei der zuständigen Rechnungsabteilung einzureichen. Die jeweils zuständige Rechnungsabteilung ist den Festlegungen in C. 4 „Liegenschaftsspezifische Regelungen“ zu entnehmen. Die Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung nebst Leistungsqualitätsnachweis vorzulegen!

Dieser Nachweis ist nur durch Abzeichnung eines Objektverantwortlichen oder dessen Vertretung zu unterzeichnen und gültig. Eine nachträgliche Änderung dieses Leistungs- und Qualitätsnachweis durch Dritte ist nicht zulässig und wird als schweren Vertragsverstoß gewertet und geahndet und führt zur sofortigen Kündigung. Eine Vorlage von Rechnungen ohne Leistungsqualitätsnachweis berechtigt den AG, die Zahlung zurückzuhalten.

  1. Reinigungsplan, -häufigkeit und -stundenzahl

a. Reinigungsplan Die genauen Zeiten und die Ausführung der Reinigung im Einzelnen werden durch den AN, in Abstimmung mit dem AG, bis zum Tag des Vertragsbeginns bzw. bis spätestens zum dritten Werktag nach Vertragsbeginn in einem Reinigungsplan festgelegt. Eine Kopie des Reinigungsplanes erhält der Objektverantwortliche (des Nutzers) der jeweiligen Liegenschaft. Änderungen sowie Abweichungen des Reinigungsplanes ohne weiteren Mehraufwand für den AN erfolgen kostenneutral.

b. Reinigungshäufigkeiten Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung sowie der Substanz- und Werterhaltung der Objekte. Die Reinigungshäufigkeit der Einrichtungsgegenstände ist dem Punkt D „Tätigkeitsverzeichnis“ für die Raumgruppen zu entnehmen.

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Der AN hat bis spätestens vier Wochen nach Reinigungsbeginn dem Objektverantwortlichen des AG die endgültigen Revierpläne für die Objekte des AG vorzulegen.

c. Reinigungsstundenzahl Gemäß dem Angebot des AN wird ein bestimmtes Stundenvolumen als zu entgeltender maximaler Zeitaufwand für die fest beauftragten Unterhaltsreinigungen zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz beauftragt. Vergütet wird dieser maximale Zeitaufwand jedoch nur sofern die tatsächlichen Arbeitszeiten der beschäftigten Mitarbeiter den maximalen Zeitaufwand nicht um mehr als 7,5 % unterschreiten (Mindeststundenzahl). Alle weiteren Stundenreduzierungen gehen zu Lasten des AN, indem die Stunden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz multipliziert werden und der Betrag jeweils von der Monatsrechnung in Abzug gebracht wird.

Zur Überprüfung legt der AN dem AG auf Verlangen die dem Vertrag zuzuordnenden Lohnlisten vor.

  1. Reinigungsumfang

Die Unterhaltsreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Fußböden und Treppen, Sockelleisten und des kompletten Inventars z. B. Möbel, Tische, Aktenböcke, Garderoben, Lampen, Stühle, Fensterbänke, Ablagen, Heizkörper und Türen (auch Glastüren) im Rahmen sowie sanitäre Anlagen, Waschbecken, Spülbecken und Spiegel, Schmutzfangzonen, lose aufliegende Teppiche und Matten, Flächen unter Rollcontainern, die Oberseiten der Türblätter und Türrahmen, Bilderrahmen, Feuermelder, Lüftungsgitter an Türen, Lüftungseinlasse an Decken, Waschbecken in Fachräumen, Flurbereiche, Glastüren und Vitrinen zum turnusmäßigen Leistungsumfang (Ausführung s. Punkt D. Tätigkeitsverzeichnis).

Nicht zum Reinigungsumfang gehören EDV-Geräte wie z. B. Drucker, Faxgeräte, Bildschirme, PC, Tastaturen, Scanner und Telefongeräte. Das Entfernen von Computersystemen, Telefonanlagen und Druckergeräten, die an einer Netzwerkverbindung angeschlossen sind, ist untersagt.

Die zur Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderliche Auf- und Abstuhlung in Besprechungsräumen und Konferenzräumen, Klassenräume, Fachräume, Betreuungsräume, Aulen und Kantine erfolgt grundsätzlich durch den AN. Heizkörperverkleidungen, die abnehmbar sind, werden ebenfalls durch den AN gereinigt und wieder angebracht.

Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen ist unter Anwendung des allgemein gültigen Farbleitsystems (s. A. 3. e) nach Reinigungsbereichen getrennt durchzuführen. Um eine hygienisch einwandfreie Reinigung von Ausstattung und Inventar zu gewährleisten, ist das mehrfache Eintauchen bzw. Auswaschen der Reinigungstücher im Eimer mit Reinigungsflotte zu vermeiden. Bewährt hat sich hierzu die Verwendung von anwendungsfertig präparierten Reinigungstüchern, jeweils in Verbindung mit der Tuch- Faltmethode. Reinigungstextilien (z. B. Wischbezüge, Tücher, Schwämme) müssen unter hygienischen Gesichtspunkten aufbereitet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie durch neue Reinigungstextilien zu ersetzen.

a. Untersagung von Reinigungsverfahren, -mitteln, -materialien durch den AG und Beprobung Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel bzw. -materialien zu untersagen. Materialien, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungsgegenstände verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Der AN hat auf Anforderung dem AG unentgeltlich Proben der von ihm verwendeten Materialien zum Zwecke der Tauglichkeit bereitzustellen.

b. Bodenbeläge und Oberflächen Die Reinigung der Bodenbeläge umfasst alle frei sowie die unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände (Stühle, Rollcontainer, etc.) zugänglichen Flächenbereiche. Schwer bewegliche Gegenstände wie z. B. Schreibtische, Schränke, größere Regale, sind nicht zu

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bewegen. Diese müssen allerdings vor Beschädigung, z. B. Feuchtigkeitsschäden, geschützt werden. Bei dem leicht beweglichen Mobiliar ist darauf zu achten, ggf. durch Fotodokumentation, dass dieses wieder an dem ursprünglichen Standort platziert wird. Tische und Schreibtische sowie Fensterbänke werden nur auf den frei geräumten Flächen gereinigt.

c. Schmutzfangzonen Schmutzfangeinrichtungen wie beispielsweise lose aufliegende Teppiche und Matten sind täglich zu kontrollieren und von Verschmutzungen frei zu halten. Winterbedingte Mehrfachreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren. Nachforderungen wegen Mehraufwandes durch den AN sind ausgeschlossen.

Der AN hat den AG darauf schriftlich hinzuweisen, wenn er die Versorgung mit weiteren Schmutzfangeinrichtungen für erforderlich erachtet. Unterlässt er dies, kann er für sich gegebenenfalls ergebenden Mehraufwand durch wiederholte Reinigungstätigkeiten keine Mehrkosten wegen Behinderung fordern.

Auch während des Vertragszeitraums ergänzte bzw. hinzugekommene Schmutzfangzonen sind durch den AN entsprechend der getroffenen Festlegungen zu reinigen.

  1. Spezifikation der eingesetzten Reinigungsmittel

Der AN hat die Reinigung umweltorientiert, d. h. ressourcenschonend und emissionsfrei, zu erbringen.

a. Kriterien Reinigungsmittel Es sind nur solche Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit entsprechen und deren Zulassungspflicht gekennzeichnet ist. Alle beschafften Produkte müssen mit einer eindeutigen Dosieranleitung, den erforderlichen Dosiersystemen sowie Sicherheitsdatenblättern geliefert werden und folgenden Kriterien entsprechen:

• Keine Einstufung als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), der Richtlinien 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. • Allzweck- und Sanitärreiniger dürfen nicht mehr als 6 % (Massenanteil) an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) mit einem Siedepunkt unter 150 °C enthalten. Bei mit Wasser zu verdünnenden Konzentraten darf die Gesamtkonzentration flüchtiger organischer Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C im Putzwasser 0,2 % (Massenanteil) nicht übersteigen. Fensterreiniger dürfen nicht mehr als 10 % (Massenanteil) an flüchtigen organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C enthalten (entsprechend 2011/383/EU). • Dürfen keine Aromastoffe mit Nitromoschus- oder polycyclischen Moschusverbindungen enthalten. • Dürfen keine Biozide mit einer potenziellen Bioakkumulierbarkeit von log P (Oktanol- ow Wasser-Verteilungskoeffizient) > 3,0 oder einem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor (BCF) > 100 enthalten. • Alle in dem Endprodukt enthaltenen Tenside müssen entsprechend den EU-Vorgaben der Verordnung 648/2004EG, aerob biologisch leicht abbaubar und unter anaeroben Bedingungen abbaubar sein. • Dürfen keine Inhaltsstoffe in Mengen größer als 0,01 % bezogen auf das Gewicht des Endproduktes, die nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] ergänzt durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als kanzerogen oder mutagen eingestuft sind, die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen können, die sehr giftig oder giftig für Wasserorganismen sind oder in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen zeigen, enthalten. • Dürfen keine Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt, enthalten.

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Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemisches in dem Produkt enthalten sein:

• Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate daraus, • EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze, • Phosphorsäure und deren Salze, • Alkylphosphonsäure-Derivate und deren Salze, • quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, • 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, • 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, • Diazolidinylharnstoff, • Formaldehyd und Formaldehydabspalter, • Nitromoschus-und polycyclische Moschusverbindungen • Nanomaterial: Der Einsatz von Nanomaterial ist nur dann zulässig, wenn nachweislich keine Gefährdung für Umwelt und Gesundheit besteht, • Mikroplastik und • Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind.

Nachweise: Der AN muss auf Anforderung eindeutige Nachweise erbringen dafür, dass ihre Reinigungsmittel die Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sind Betriebsanweisungen zu erstellen, Unterweisungen (nach Vorgaben siehe zwingend vorzulegendes Formular „Kriterien Unterweisung UVV“) zu führen und zu dokumentieren.“

Der AN hat die in und am Objekt eingesetzten Reinigungsmittel nach Art, Inhalt und Herkunft sowie Einsatzgebiet zu dokumentieren und im Raumbuch zu hinterlegen.

  1. Anforderungen an die Reinigungskräfte / Einsatz der Reinigungskräfte

Der AN hat die für eine ordnungs- und sachgemäße Reinigung erforderliche Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße Kontrolle ausreichende Aufsichtspersonal (sachkundige Aufsicht) zu stellen. Er hat nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen und dem AG eine namentliche Aufstellung (Einsatzplan) der eingesetzten Reinigungskräfte und der sachkundigen Aufsichtsperson zur Verfügung zu stellen. Dieser Einsatzplan hat den aktuellen Stand des vor Ort tätigen Personals aufzuweisen und ist bei Austausch von Reinigungskräften bzw. der sachkundigen Aufsichtsperson unverzüglich anzupassen.

Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die vom AN in seinen Einsatzplänen gemeldeten Personen den tatsächlich eingesetzten Personen entsprechen. Nur den in den Einsatzplänen aufgeführten Personen ist der Zutritt zu den Objekten und zu den Grundstücken gestattet. Nicht aufgeführte Personen werden vom AG zurückgewiesen. Der AN kann für die zurückgewiesenen Personen keine Gehalts- oder sonstige Kosten fordern.

Das Reinigungspersonal ist mit einer einwandfreien, dem Einsatzweck angepassten einheitlichen Firmenkleidung und persönlichen Schutzausrüstung vom AN auszustatten. Die Firmenkleidung wird durch den AN gestellt. Deren Reinigungskosten trägt der AN.

Der Konsum, das Mitführen und der Vertrieb alkoholischer Getränke und/oder von Rauschgift, das Mitführen von Waffen (z. B. Messer usw.) sind auf dem Gelände des AG verboten. Das Rauchen ist nur in zugewiesenen Örtlichkeiten erlaubt.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle an Personal die Erbringung der Reinigungsleistung nicht beeinträchtigt wird.

Im Bedarfsfall stellt er rechtzeitig Vertretungskräfte (diese sind unmittelbar in die Personalliste einzutragen), ohne dass dadurch Mehrkosten für den AG entstehen. Ein häufiger Personalwechsel der Objektverantwortlichen des AN ist zu vermeiden.

a. Objektverantwortliche und Stellvertretung des AN Zur Organisation, Aufsicht und Kontrolle der Reinigungsleistung hat der AN geeignetes, den Anforderungen entsprechendes, Personal einzustellen. Insbesondere sind für den Bereich der Unterhaltsreinigung als Objektverantwortlicher des AN, neben dem Vorarbeiter bzw.

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Objektleiter eine sachkundige Aufsichtsperson sowie entsprechende Stellvertretungen zu beschäftigen und zu benennen.

Die Objektverantwortlichen des AN haben die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Der Objektverantwortliche oder dessen Stellvertretung haben dem AG als Ansprechpartner für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung im Tagesgeschäft sowie bei allen Störungen und sonstigen Fragen zur Verfügung zu stehen und müssen von montags bis freitags durchgehend telefonisch erreichbar sein.

Die Besetzung ist so zu gestalten, dass der AG einen kompetenten Ansprechpartner am Telefon erreichen kann oder kurzfristig zurückrufen kann.

Im Falle der Abwesenheit des Objektverantwortlichen und deren Stellvertretung ist unverzüglich eine entsprechend qualifizierte Vertretung namentlich zu benennen.

b. Personal / Qualifikation Der AN hat Personal einzusetzen, das fachlich in der Lage ist, eine dem Reinigungs- und Hygienestandard entsprechend anerkannte Reinigungsleistung zu erbringen.

Der AN verpflichtet sich, dass nur Personal eingesetzt wird, das gemäß dem zwingend vorzulegenden Formular „Kriterien Unterweisung UVV“ über die Impfpflicht unterwiesen wurde und entsprechend dem Masernschutzimpfgesetz ausreichend gegen Masern und Covid 19 geimpft ist.

Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, das Reinigungspersonal (auch im Falle von Personalwechsel bzw. -vertretung) in die Objektgegebenheiten und fachlichen Anforderungen nachvollziehbar einzuweisen (gemäß zwingendvorzulegendem Formular „Kriterien Unterweisung UVV“). Entsprechende schriftliche Nachweise sind im Raumbuch zu dokumentieren und auf Verlangen des AG vorzulegen.

Die eingesetzten Reinigungskräfte des AN dürfen nicht mit der für das Reinigungsobjekt zuständigen Objektverantwortlichen oder deren Stellvertretung des AG verwandt oder verschwägert sein. Der AN darf weder Eltern von Kindergartenkindern noch Schüler/innen in zu reinigenden Kindertagesstätten bzw. Schulen als Reinigungskraft beschäftigen. Auch ist das Mitbringen von Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis des AN stehen und nicht mit dem Reinigungsauftrag betraut sind, untersagt. Dies gilt auch für Kinder. Die Objektverwaltung des AG darf in keiner Weise zur Mitarbeit oder als Mitarbeiter durch den AN eingesetzt werden.

c. Lichtbildausweis Der AN hat auf seine Kosten die mit der Reinigung beauftragten Personen mit einem Lichtbildausweis auszustatten, der sie als Reinigungskräfte des AN ausweist. Der Ausweis muss Firmenname und Anschrift des AN sowie den Namen der Reinigungskraft enthalten. Die Reinigungskraft ist verpflichtet, diesen stets bei sich zu führen.

d. Ausführung der Reinigung Der AN weist das Reinigungspersonal entsprechend der jeweiligen Vorgaben für das Reinigungsobjekt ein und stellt sicher, dass die eingesetzten Reinigungskräfte diese beachten. Alle zu den Reinigungsarbeiten und zur Bodenpflege benötigten Maschinen, Geräte und Materialien (einschließlich Desinfektionsmittel) stellt der AN.

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten und der Benutzung und Verwendung der geeigneten Reinigungsmittel usw. obliegt der damit beauftragten Objektverwaltung des AG.

e. Nachweiserbringung Der AN hat dem AG auf Anforderung in sämtliche im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen mit dem AG stehenden Verträge, Rechnungen und sonstige zur Nachvollziehbarkeit der Kosten erforderlichen Unterlagen offenzulegen bzw. geforderte Nachweise vorzulegen, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten bestehen.

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f. Verschwiegenheitsverpflichtung • Der AN verpflichtet sich, die ihm und seinem Personal im Rahmen der Leistungserbringung zugänglichen oder bekannt gewordenen Daten sowohl des AG als auch der Nutzer der vom gegenständlichen Vertrag erfassten Liegenschaften und Liegenschaftsteile, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber zu verschweigen.

Es ist dem Reinigungspersonal untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefte usw. zu nehmen oder davon Abschriften, Fotokopien o. ä. zu fertigen. Der AN hat sein Personal auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hinzuweisen und darüber hinaus zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse zu verpflichten, die ihnen während der Ausführung der Reinigungsarbeiten zur Kenntnis gelangen.

• Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Unterlagen, Gespräche und Daten nur zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen Datenmissbrauch auszuschließen. Sie verpflichten sich, die Daten nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke unbefugter Dritter zu nutzen und die Daten nach Erfüllung des Vertragszweckes zu vernichten.

• Die im ersten und zweiten Punkt aufgeführten Verpflichtungen gelten auch über das Vertragsende hinaus.

• Der AN verpflichtet sich, von den Mitarbeitern vor deren jeweiligem ersten Arbeitseinsatz und danach, wiederholt in jährlichen Abständen, folgende schriftliche Erklärung zu verlangen und dem AG auf Verlangen vorzulegen:

„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw., zu nehmen, die im Gebäude und auf dem Grundstück des Auftraggebers (AG) oder den Anmietungen des AG und dessen Auftraggeber sowie ggf. deren Nutzer aufbewahrt werden, und / oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen.

Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten des AG und der Nutzer der im Leistungsumfang des Vertrages zwischen AG und Arbeitgeber befindlichen Gebäuden verpflichtet.

Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit einer fristlosen Entlassung und gegebenenfalls mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

Ich bin damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber dem AG meine für die Ausführung dieses Vertrages erforderlichen persönlichen Daten zum Zwecke der Nachweisführung als auch der Kontrolle im Rahmen meiner Tätigkeitsausübung übermitteln darf. Es handelt sich hierbei ggfs. um meinen Lebenslauf, meinen Vor- und Nachnamen.

Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit gegenüber dem AG widerrufen kann. Widerrufe ich diese Erklärung, so führt dies dazu, dass ich von meinem Arbeitgeber nicht mehr im Rahmen des gegenständlichen Vertrages eingesetzt werden kann.

Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung meines Arbeitsvertrages hinaus.“

Der AN darf bei Zuwiderhandlung gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. im Falle des Widerrufes zur Einwilligung der Personendatenspeicherung die betreffenden Reinigungskräfte nicht mehr in Gebäuden des AG einsetzen.

g. Fundsachen

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Fundgegenstände, die der AN oder einer seiner Erfüllungsgehilfen in dem zu reinigenden Gebäude vorfindet, sind sofort dem Objektverantwortlichen des AG zu übergeben.

h. Einhaltung des § 8 ArbSchG Der AG wird – in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber – den AN über Gefahren, die von den o. g. Objekten ausgehen können, aufklären.

Der AG muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten des AN, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass die in den o. g. Objekten eingesetzten Reinigungskräfte hinsichtlich der Gefahren für deren Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in den o. g. Objekten gemäß dem zwingendvorzulegendem Formular „Kriterien Unterweisung UVV“ unterrichtet werden. Bei Vertragsbeginn wird der AN dem AG eine schriftliche Erklärung über die vorgenommene Gefährdungsunterweisung der eingesetzten Reinigungskräfte vorlegen. Diese ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen, dies gilt ebenso für neues oder Vertretungspersonal.

  1. Qualitätskontrollverfahren der Reinigung

Zur Überprüfung des vertraglich vereinbarten Reinigungsergebnisses der Unterhaltsreinigung werden in regelmäßigen Abständen Qualitätskontrollen durchgeführt. Die sich daraus ergebenden vertraglichen Konsequenzen sind in den einzelfallspezifischen besonderen Vertragsbedingungen (BVB) geregelt.

Diese Qualitätskontrollen haben durch Eigenkontrollen des AN, gemeinsamen Kontrollen des AN mit dem AG, nichtangekündigten Stichprobenkontrollen des AG sowie ggf. einer Probereinigung durch den AN zu erfolgen.

a. Eigenkontrolle des AN Der AN ist verpflichtet, mindestens vier Mal pro Kalenderjahr (Quartalsrhythmus) in jedem Objekt des Vertrages eine unangemeldete Eigenkontrolle (mind. 20 % der Vertragsleistung), als repräsentativen Querschnitt, durch eine nicht im Objekt beschäftigten oder operativ für das Objekt zuständigen Mitarbeiter durchführen zu lassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und vom Objektverantwortlichen des AG gegenzeichnen zu lassen. Eine Kopie der Dokumentation ist im Objektordner zu hinterlegen und eine Kopie erhält die Abteilung 25.41. Verstößt der AN gegen diese Pflichten erfolgt eine Konventionalstrafe gemäß BVB.

b. Gemeinsame Kontrollen durch AG und AN Um die Leistungen zu kontrollieren, werden regelmäßig vom AG und AN gemeinsam Kontrollen in den Objekten durchgeführt und protokolliert. Die Termine werden vom AG in Abstimmung mit dem Objektverantwortlichen des AN festgelegt und, wenn möglich, drei Werktagevorher vom AG angemeldet. Ist der Objektverantwortliche des AN verhindert, wird vom AG ein neuer Termin für die Kontrolle angemeldet. Ist der Objektverantwortliche auch hier verhindert, kann ein Vertreter benannt werden.

Bei Schlecht- oder Nichtleistungen, die mit erheblichen oder schweren Mängeln (Ergebnis von 4 und 4,5 s. Qualitätsprüfbericht) zu bewerten sind, sind mit einer nicht erfolgten Leistungserbringung gleichzusetzen und lösen die Konsequenzen aus Ziffer 9.2.8. BVB aus.

c. Stichprobenkontrolle durch den AG Der AG wird im Rahmen von angekündigten als auch nicht angekündigten Kontrollen die Erbringung der Reinigungsleistungen überwachen und Unregelmäßigkeiten bzw. Nicht- oder Schlechtleistungen dokumentieren und diese mit dem Qualitätsprüfbericht dem AN mittels Reklamationsschreiben zur Kenntnis geben.

Die reklamierten Schlecht- oder Nichtleistungen sind, im Rahmen einer vom AG gesetzten Frist, vom AN zu beseitigen bzw. vorzunehmen.

Der AG ist berechtigt, die für die Leistungserbringung vor Ort eingesetzten Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel des AN zu besichtigen. Die zum Einsatz kommenden ortsveränderlichen

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elektrischen Betriebsmittel müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen und einmal jährlich gemäß DGVU V3 durch den AN oder dessen beauftragter Fachfirma geprüft werden.

Im Falle von festgestellten Mängeln sind diese vom AG zu dokumentieren und dem AN mittels Reklamationsschreiben zur Kenntnis geben. Die reklamierten Mängel sind, im Rahmen einer vom AG gesetzten Frist, vom AN zu beseitigen.

Mit Ablauf der jeweils festgesetzten Frist erfolgt eine gemeinsame Kontrolle von AG und AN.

d. Probereinigung Der AG ist innerhalb des Vertragszeitraumes berechtigt, nach Ankündigung, eine Probereinigung von dem AN durchführen zulassen. Sie erfolgt gemäß den Vorgaben der RAL von Referenzflächen z. B. Fluren, Büros oder Sanitärräume. Dies dient der Qualitätskontrolle und wird den Dokumentationsunterlagen im Objektordner beigefügt. Nähere Ausführung siehe BVB.

  1. Reklamationsverfahren bei Schlecht- oder Nichtleistung des AN

a. Pflicht der Objektverwaltung des AG Die Reklamation ist die schriftliche Feststellung einer fehlenden bzw. mangelhaft erfolgten Leistung. Es ist darauf zu achten, dass Reklamationen detailliert und verständlich zu verfassen sind und zeitnah der Abteilung 25.41 „Reinigung und Außenanlagen“ vorgelegt werden, damit die Reklamationen unverzüglich von der Abteilung 25.41 bewertet werden können.

Die Objektverwaltung des AG ist bei Schlecht- oder Nichtleistung berechtigt, entsprechende Reklamationen zu dokumentieren und den AN hiervon in Kenntnis zu setzen.

b. Pflicht des AN Die als Reklamationen dokumentierten Schlecht- oder Nichtleistungen hat der AN binnen eines Werktages nach Erhalt des Reklamationsschreibens zu beseitigen und die ordnungsgemäße Beseitigung durch die Objektverantwortlichen des AG im Rahmen der Abzeichnung schriftlich bestätigen zu lassen und die Abteilung 25.41 in Kenntnis zu setzen. Die Abteilung 25.41 bewertet die eingehenden Reklamationen nach Schwere der Art (leicht, erheblich oder schwer).

Der AG kann bis zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Reklamationen die auf die reklamierten Leistungen entfallenden Zahlungsansprüche des AN verweigern (s. Rechnungsabzugstabelle). Die dokumentierten Reklamationen sind durch den AG auf dem monatlichen Leistungsqualitätsnachweis genau zu benennen und einzutragen.

Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht bzw. vertraglichen Verpflichtungen nicht unverzüglich am nächsten Werktag nach Bescheid einer Reklamation nach, so kann der AG die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN durch einen Dritten durchführen lassen. Eine unverzügliche Nachbesserung liegt vor, wenn der AN am nächsten Werktag bzw. nach Absprache mit dem AG die Mängelbeseitigung vornimmt.

  1. Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Stundenzahl

Wird vom AG wiederholt festgestellt, dass die vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und, dass die vom AN in seinem Angebot für die vertragliche Leistungserbringung veranschlagten Stunden nicht ausgeführt wurden, so hat der AN auf Verlangen des AG diesem die Erbringung der von ihm in seinem Angebot angegebene Zahl an Einsatzstunden nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt pro Tag mittels eines vom AG zur Verfügung gestellten Formblattes.

  1. Vorgehen im Fall von Behinderungen durch den AG

Können Reinigungsarbeiten aufgrund von unvorhergesehenen oder dem AN nicht rechtzeitig angezeigten Nutzungen oder Reparaturarbeiten in den zu reinigenden Räumlichkeiten nicht durchgeführt werden, hat der AN bei Bedarf eine Bilddokumentation zu führen und sofort den AG schriftlich zu informieren.

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Für die Zeit der Behinderung sind Reinigungsarbeiten in anderen Räumen oder Gebäuden, die innerhalb der nächsten fünf Tage anstehen, vorzuziehen. Stehen keine anderen täglich zu erledigenden Arbeiten an diesem Tag an, dann sind Reinigungsarbeiten, die nicht täglich, aber in der gleichen Woche anstehen, vorzuziehen.

  1. Schlüssel

Die Verwaltung von Schlüsseln obliegt dem Objektverantwortlichen des AG und AN. Der AN erhält für die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die notwendigen Schlüssel. Hierüber ist je Gebäude ein schriftliches Protokoll zwischen AG und AN zu erstellen. Hierzu ist ein Musterprotokoll in der Anlage zu finden.

Für das Öffnen und Schließen des Objektes und in deren befindlichen zu reinigenden Räume werden vom AG besondere Anweisung gegeben.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm überlassenen Schlüssel diebstahlsicher aufbewahrt werden und nicht unbeaufsichtigt, z. B. in Pkws, verbleiben.

Der AN versichert, die Schlüssel nur an vertrauenswürdige Reinigungskräfte, nach Belehrung und gegen Unterzeichnung eines entsprechenden Protokolls durch die ausgewählten Reinigungskräfte, auszuhändigen. Im Vertretungsfall ist eine Schlüsselweitergabe stets zu protokollieren.

Eine Weitergabe von Schlüsseln an unbefugte Dritte, auch Familienmitglieder des AN, ist nicht gestattet.

Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist verboten.

Bei Verlust von Schlüsseln ist der Objektverantwortliche des AG unverzüglich fernmündlich und spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu benachrichtigen.

Die Schlüssel sind vom AN nach Beendigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist pro Gebäude ein schriftliches Protokoll zwischen AG und AN zu führen (s. Anlage Schlüsselübergabeprotokoll).

Hinweis: Der AN haftet für einen Schlüsselverlust, der durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurde, einschl. aller Folgen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssel, die Änderung bzw. den Ersatz der entsprechenden Schließanlage, Sicherungsmaßnahmen (usw.). Die Kosten für die Ersatzbeschaffung bzw. die Änderung oder Ergänzung von Schließanlagen einschließlich der anfallenden Nebenkosten trägt der AN.

  1. Reinigungszeiten

Die genauen Zeiten und die Ausführung der Reinigung im Einzelnen werden durch den AN in Abstimmung mit AG nach Auftragserteilung in dem Reinigungsplan festgelegt. Der Reinigungsplan kann bei Bedarf durch den AG geändert werden, wenn daraus kein Mehraufwand entsteht.

A. Sonderreinigung

Bei Beauftragung von Stundenlohnarbeiten (insb. bei Sonderreinigungsmaßnahmen sowie Ersatzleistungen für städtische Eigenreinigungskräfte) im Rahmen der nach der Leistungsbeschreibung zu erbringenden Sonderreinigungsarbeiten sowie Ersatzleistungen für städtische Eigenreinigungskräfte gelten die dem Angebot zugrundeliegenden sowie den tarifrechtlichen verpflichtenden Stundenverrechnungssatz als vereinbart. Sonderreinigungsarbeiten sind z. B. Fäkalien, Lüftungsanlagen, Rohrleitungssysteme, Deckenlampen, Deckenlüftungen, Teppiche die als Schallschutz an Wänden dienen, z. B. in

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Sporthallen, Fensterbänke (außen), Fassaden, Rollläden, Wandverkleidungen, Graffiti- Verschmutzungen.

Pro 10 m² Reinigungsfläche liegt eine halbe Stunde für die Reinigung der von Sanitärflächen betroffenen Verschmutzungen von Fäkalien, Blut oder Erbrochenem, sowie alle Verunreinigungen die einer nachstehenden Desinfektionsnachbehandlung unterliegen, zu Grunde. Die Flächen müssen vor Ausführung genau definiert sein und sind durch Bilddokumentation im Objektordner zu hinterlegen. Die entsprechenden Nachweise hat der AN zu führen. Diese Sonderleistung wird nur akzeptiert, wenn die überprüfte Leistung durch den AG oder dessen Objektverantwortlichen gegengezeichnet wurde.

Reinigungen aufgrund besonderer Ereignisse oder Sondermaßnahmen sind über Arbeitsstundennachweis-Verrechnungssätzen zu berechnen. Die erbrachten Stunden von Sonderreinigung sind wie beschreiben über Stundenarbeitsnachweis nachzuweisen und von dem im Leistungsverzeichnis verankerten Stundenkontingent abzuziehen.

Bei der Beauftragung von Ersatzleistungen für städtische Eigenreinigungskräfte sind die Reinigungsreviere der städtischen Eigenreinigungskraft durch den AN gemäß Leistungsbeschreibung zu reinigen.

  1. Reinigungsarbeiten an EDV-Geräten

Reinigungsarbeiten an EDV-Geräten dürfen nur nach Absprache mit dem zuständigen Systemadministrator oder der zuständigen Abteilung erfolgen. Sie bedarf deren schriftlicher Genehmigung und wird im Einzelfall gesondert vom AG beauftragt. Bei einem unbeabsichtigten Entfernen dieser Gerätschaften ist die zuständige Administration oder die Verwaltung des Objektes sofort zu informieren bzw. in Kenntnis zu setzen, bevor ein Weiterführen der Arbeiten erfolgt.

1.a Pflegefilmsanierung: Die Pflegefilmsanierung in einzelnen Bereichen ist nach dem aktuellen Stand der Technik zu leisten. In diesem Objekt sind diese Arbeiten im Gebäudeteil F Quartalweise zu verrichten. Im Falle des Auftretens von Problemen oder Schwierigkeiten bei der Ausführung der Pflegefilmsanierung sind diese schriftlich festzuhalten und das Qualitätsmanagement des Fachbereiches Infrastrukturelle Dienste hinzuzuziehen, bevor die Arbeiten weitergeführt werden. .

  1. Grundreinigung

a. Die Grundreinigung in Schulen ist grundsätzlich vertraglich geregelt. Zu beauftragen und auszuführen ist diese in Absprache mit der Schulhausverwaltung und ggf. dem Objektmanagement 25.2. Die Grundreinigung kann über die gesamte Ferienlaufzeit pro Vertragsjahr durchgeführt werden.

b. Im Falle des Auftretens von Problemen oder Schwierigkeiten bei der Ausführung der Grundreinigung sind diese schriftlich festzuhalten und das Qualitätsmanagement des Fachbereiches Infrastrukturelle Dienste hinzuzuziehen, bevor die Arbeiten weitergeführt werden.

c. Die Grundreinigung ist nach dem klassischen Grundreinigungsverfahren durchzuführen: Einlegen mit einem Grundreiniger bei Elastomer bzw. PVC-Belägen, Bearbeitung mit einer Einscheibenmaschine und Wassertank, Schmutzflotte mit einem Nasssauger entfernen, Neutralisierung mit anschließender 3-fache Einpflege (bei Einsatz einer Bodensanierungsmaschine ist das Qualitätsmanagement des Fachbereiches Infrastrukturelle Dienste hinzuzuziehen).

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Und sollen die folgenden Punkte beinhalten: • Anfertigung einer Arbeitsskizze bzw. Fotodokumentation (diese ist im Objektordner zu hinterlegen) • Ausräumen des beweglichen Mobiliars, ausgenommen EDV-Geräte, sowie • Einräumen des Mobiliars gemäß der angefertigten Arbeitsskizze bzw. Fotodokumentation. • Reinigung der Bodenbeläge: o Holzfußböden: Entfernen von Verschmutzungen und Verstrichungen sowie neu einpflegen; Reinigung und Einpflege nach Pflegeanleitung des Herstellers mit den empfohlenen Produkten. o Hartböden: Entfernen des alten Pflegefilms und Auftragen der neuen Beschichtung in 3-facher Ausführung; Reinigung und Einpflege nach Pflegeanleitung des Herstellers mit den empfohlenen Produkten. o Kautschuk / Gummibeläge: Entfernen von Verschmutzungen und Verstrichungen, Reinigung und Einpflege nach Pflegeanleitung des Herstellers mit den empfohlenen Produkten. o Übrige Beläge: Maschinenreinigung und bei Bedarf Steinpflege, Reinigung und Einpflege nach Pflegeanleitung des Herstellers mit den empfohlenen Produkten. Bei Steinböden oder auch Fliesenbelägen sind Vergrauungen wieder rückgängig zu machen. Ebenfalls sind Kalkablagerungen zu entfernen. o Textilbelägen: Wie oben in der Leistungsbeschreibung beschrieben bei Sondermaßnahmen. Bei einer nicht gesonderten Sprühextraktion oder dem Shampoonieren sind die Textilbelägen mit einem Garn-pad zu reinigen. • Reinigung des Mobiliars: o Komplettes Mobiliar, Glas- und Spiegelflächen an Mobiliar (z. B. Vitrinen, Schaukästen) abstauben und reinigen. o Innenglas in Schränken reinigen. o Bücherregale ausräumen und reinigen. o Sonstige Regale reinigen, soweit frei geräumt. • Reinigung der Werk- und Waschräume (Sanitärbereich): o Urinale (innen und außen), WC’s, Waschbecken inkl. Abscheider, Armaturen, Spiegel, Ablagen usw. reinigen. o Trennwände, Bodenablass, Wandfliesen, Lampen bzw. Deckenleuchten (außen), Lüftungseinlässe, Toilettenbürsten und -halter

  1. Sanitärbereich

Die Beseitigung von Kot, Urin, Erbrochenem, Blut, Spritzen o. ähnlichem gehört zur gesonderten Reinigung von WC-Anlagen und stellt eine Sonderreinigung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und wird mit dem tarifrechtlichen Stundenverrechnungssatz abgegolten. Pro 10 m² Reinigungsfläche liegt eine halbe Stunde für die Reinigung der Fläche zu Grunde. Die Flächen müssen vor Ausführung genau definiert sein und sind durch Bilddokumentation im Objekt zu hinterlegen. Die entsprechenden Nachweise hat der AN zu führen. Diese Sonderleistung wird nur akzeptiert, wenn die überprüfte Leistung durch den AG oder dessen Objektverantwortlichen gegengezeichnet wurde.

  1. Außenanlagenreinigung

Im Falle geforderter Außenanlagenreinigungen z.B. Schulhöfe, Parkflächen, Sport- und Spielflächen hat der AG dem AN den für die Reinigungsarbeiten erforderlichen GIS-Auszug (Geographische Informationssysteme) zur Verfügung zu stellen. Der GIS-Auszug ist durch den AN binnen eines Monats nach Auftragserteilung hinsichtlich seiner beauftragten Fläche zu überprüfen. Etwaige Flächenabweichungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach der Monatsfrist geltend gemachte Korrekturen durch den AN werden nicht vergütet.

Grünflächen Reinigungen sind kein Auftrags Bestandteil.

  1. Nicht von der LB aufgeführte Reinigungsleistungen

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Das Shampoonieren, Sprühextrahieren sowie auch das Reinigen im Trockenverfahren von vollflächigen textilen Belägen ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies wird im Bedarfsfall gesondert beauftragt.

Reinigungsarbeiten im Kantinenbereich, Reinigung der festen Beleuchtungskörper (Deckenleuchten), Reinigung der Decken Rohrleitungssysteme und Lüftungsanlagen sind nicht im Leistungsumfang eingeschlossen.

Sonderreinigungen, die diese Oberflächen betreffen, werden durch den AG an den AN über ein detailliertes Angebot angefordert. Pauschalangebote sind ausgeschlossen.

  1. Pandemie

Reinigungen aufgrund besonderer Ereignisse oder Sondermaßnahmen sind über Arbeitsstundennachweis-Verrechnungssätzen zu berechnen. Die erbrachten Stunden von Sonderreinigung sind wie beschreiben über Stundenarbeitsnachweis nachzuweisen und von dem im Leistungsverzeichnis verankerten Stundenkontingent abzuziehen.

Im Falle des Ausrufens einer Pandemie sind folgende Gegenstände einer Scheuer-Wisch- Desinfektion zu unterziehen: • Türgriffe, sonstige Griffflächen an Türen • Handläufe, • Bedienelemente an Fahrstühlen • Öffentliche Telefonapparate • Lichtschalter • Bedienelemente von Sanitäranlagen • Bedienelemente an Getränkeautomaten (o. ä.)

Es sind dabei nur solche Flächendesinfektionsmittel zu verwenden, die in der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) nach den Richtlinien der Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für die Prüfung und Bewertung chemischer Desinfektionsverfahren aufgeführt sind und den Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ aufweisen oder aus der Liste des Robert-Koch-Institutes mit dem Wirkungsbereich A, B gekennzeichnet sind. Das Personal muss in der Durchführung einer Scheuer-Wisch-Desinfektion unterwiesen sein.

B. Liegenschaftsspezifische Regelungen

Bei Vertragszustandekommen sind die entsprechenden Ansprechpartner (Objektverantwortliche) sowohl des AN als auch des AG zu benennen (Anlage Übergabeprotokoll).

Objektverantwortliche des AN sind die Objektleitung als auch die sachkundige Aufsicht.

Nur die Objektleitung oder deren Stellvertretung sowie die sachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertretung des AN ist vor Ort berechtigt Aufträge des AG und/oder der Objektverwaltung des AG entgegenzunehmen und das Personal des AN entsprechend anzuweisen.

Schulen unterliegen speziellen Leistungsverzeichnissen in Form von Mehrfachreinigungen oder Reinigungsfachkräften vor Ort. Diese sind über verschiedene Modularten festgelegt und werden schulspezifisch bekannt gegeben.

Diese Reinigungen dürfen nicht durch das reguläre Reinigungspersonal abgearbeitet werden. Ebenso darf das für die Spezielle Reinigung eingesetzte Personal nicht anderweitig eingesetzt werden.

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In Schulen hat die Unterhaltsreinigung am letzten Schultag vor den Ferien zwingend zu erfolgen. Ebenfalls ist am letzten Ferientag eine Reinigung durchzuführen, um die Nutzung der Schule am ersten Schultag zu gewährleisten.

Modul 5: Reinigungsfachkraft/-kräfte auf Stundenbasis

Die Reinigung erfolgt grundsätzlich eigenständig und fachgerecht außerhalb der üblichen Zeiten der Unterhaltsreinigung. Eine genaue Festlegung der Reinigungsintervalle und Erfordernisse erfolgt, unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung, durch den AG vor Ort.

Die nachfolgende Beschreibung stellt die vom AN zu erbringenden Einzelleistungen dar, die den in der Leistungsbeschreibung definierten Reinigungs- und Hygienestandards zu entsprechen haben.

Diese Reinigungen dürfen nicht durch das reguläre Reinigungspersonal abgearbeitet werden. Ebenso darf das für die Spezielle Reinigung eingesetzte Personal nicht anderweitig eingesetzt werden.

  1. Tätigkeitsverzeichnis Präsenzkraft

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit

Kontrolle der Sanitärbereiche in den Turnhallen ggf. nach Bedarf, nach Nutzung Bedarfsreinigung Urinale, WCs, Waschbecken inkl. Armaturen (Hähne, Leitungen, Siphons, Duschköpfe oder - nach den Pausen verkleidungen etc.), Spiegel, Ablagen innen und außen schlieren frei usw.

Ernst-Urinale und Urinal Anlagen nach den Pausen

Seifen- und Handtuchspender sowie Toilettenpapiermenge kontrollieren und ggf. auffüllen nach den Pausen Der AN hat Schäden, o. Materialbedarf, der Stoffhandtücher bzw. Papierhandtücher zu überwachen

Wandfliesen: Spritz- und Griffbereich nach Bedarf, min. 1 x täglich

Abfallbehälter Sanitärräume, WC Hygienebehälter reinigen Inhalt nach ASR A4.1 fachgerecht nach Bedarf, min. 1 x täglich entsorgen Griffbereich Sanitäranlagen: Griffspuren von nach den Pausen Glastüren, Türen, Türklinken und Türgriffe Bodenbeläge im Sanitär- und Cafeteria Bereich ggf. nach Bedarf Bedarfsreinigung, nass wischen

Zwischenreinigung der Oberflächen (Tische, Stühle, nach den Pausen Sitzgelegenheiten, Bänke) im Cafeteria Bereich Witterungsbedingte Verschmutzungen in den Haupt- und Nebeneingangsbereichen sowie nach Bedarf angrenzenden Fluren beseitigen sowie Fußmatten/Abstreifroste reinigen Beseitigung von Verschmutzungen / Kontaminationen durch Verletzungen, nach Bedarf Erbrochenem, Fäkalien, etc.

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Die Präsenzkraft hat Meldung von Störungen wie bspw. tropfende Wasserhähne, defekte Toilettenspülungen an den Objektverantwortlichen des AG vor Ort (Schulhausverwalter) weiterzugeben. Die Sanitäreinrichtungen und ggf. Cafeteria der Schulen sind während der gesamten Präsenzzeit in einem sauberen, hygienisch einwandfreien Zustand gemäß Leistungsbeschreibung zu halten. Die Reaktionszeit darf grundsätzlich 20 Minuten nicht übersteigen, gerechnet ab Eingang der Information bis zum Beginn der erforderlichen Reinigungsarbeiten. Die Reinigungskraft ist mit einem geschlossenen Systemwagen auszustatten. Bei der Reinigung von Kontaminationen (z. B. mit Blut, Fäkalien, Erbrochenem, etc.) sind von dem AN entsprechende Schutzmaßnahmen mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Eine kontinuierliche Kontrolle der Reinigungsleistung erfolgt, neben der von dem Auftragnehmer regelmäßig durchzuführenden und zu dokumentierenden Kontrolle, durch die Abzeichnung der in den Toilettenanlagen ausgehängten Unterschriftslisten. In diese ist der Name der Präsenzkraft sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen erfolgten Reinigungsleistung zu vermerken.

Hinweise durch den zuständigen Objektverantwortlichen des AG (Schulhausverwalter) auf spontane bzw. akute Verschmutzungen sind vordringlich in die Reinigungsplanung und - ausführung aufzunehmen.

Der AG wird in nicht angekündigten Kontrollen die Erbringung der Reinigungsleistungen überwachen und Unregelmäßigkeiten bzw. Nicht- oder Schlechtleistungen dem AN zur Kenntnis geben. Auf die Regelungen zu Nicht- bzw. Schlechtreinigung gemäß BVB wird verwiesen.

Modul 8: Reinigung der Ferienbetreuung

Die Reinigung in den Ferien, ist wie eine Unterhaltsreinigung gemäß Leistungsbeschreibung durchzuführen. Der AN hat keinen Anspruch auf die Beauftragung der Leistung mit der angegebenen Quadratmeterzahl, da diese nur auf Schätzwerten beruht. Die genauen Quadratmeterangaben werden erst kurz vor Ferienbeginn vorliegen. Die tatsächlich zu reinigende qm-Fläche wird zwischen AG und AN vor Ferienbeginn vereinbart. Der genaue Zeitpunkt wird von der Schule rechtzeitig mitgeteilt.

  1. Rechnungsführung und -stellung

Die Rechnungsstellungen haben gemäß dem Raumbuch, alternativ Aufmaßverzeichnis, und dem zugehörigen Leistungsverzeichnis aufgelistet und nach der jeweiligen Schule und Leistung getrennt zu erfolgen.

Amt 52: Sportamt, Hanauer Landstraße 54, 60314 Frankfurt am Main

C. Tätigkeitsverzeichnis

Die nachfolgenden Tätigkeitsverzeichnisse Punkt 1. bis Punkt 4. stellen die vom AN zu erbringenden Einzelleistungen dar, die den in der Leistungsbeschreibung definierten Reinigungs- und Hygienestandards zu entsprechen haben.

Die Pflege und Reinigung der Bodenbeläge sind nach der allgemein verbindlichen Pflegeanleitung auszuführen, die ursprüngliche Eigenschaft des Materials darf in keinem Fall beeinflusst oder gänzlich gemindert, die Rutschhemmung von Sicherheitsbodenbelägen entzogen oder die ursprüngliche Optik verändert (etc.) werden.

Die punktuelle Fleckentfernung bei Textilbelägen ist ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen. Geölte Holzfußböden bzw. geölte Parkettböden, sind nur nach der Pflegeanleitung zu ölen. Parkettböden, die lackiert sind, bedürfen regelmäßig einer Politur, dies ist durch den AN zu erbringen.

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Der AG behält es sich vor, mit technisch beweglichen Hilfsmitteln (z. B. einem Floor Side Control Gerät), durch Kontrollen vor Ort, den Zustand der Beläge zu überprüfen.

Reinigungsmaßnahmen die aufgrund kleinerer Baumaßnahmen, wie bspw. vereinzelte Bohrlöcher oder Spachtelarbeiten, bedürfen keiner zusätzlichen Bauschluss- oder Bauendreinigung, sondern sind mit der täglichen Unterhaltsreinigung abzugelten.

  1. Nutzflächen (Ausgeschlossen Sanitärbereich) – Boden

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit

Hartbeläge Lt. Aufmaß

Holzfußboden Lt. Aufmaß

Lt. Aufmaß + 1 x mtl. mit Fliesen und Steinböden Maschinenreinigung

Textile Beläge mit motorisierten L t. Aufmaß + punktuelle Bürstsaugern1 Fleckentfernung

Übrige Beläge Lt. Aufmaß

Der Einsatz von Reinigungsautomaten bei großflächigen und freien Bereichen ist im Aufmaß festgelegt und entsprechend auszuführen.

Auf allen Nutzflächen sind Verstrichungen und Flecken (z. B. Kaugummi, etc.) zu entfernen. Die Pflege der Nutzflächen ist mit entsprechenden Mitteln vorzunehmen. Alle zur Reinigung eingesetzten technischen Hilfsmittel, insbesondere Maschinen jeglicher Art (z. B. Fahrautomaten, Staubsauger, Leitern, etc.), müssen den gesetzlichen Prüfbestimmungen unterliegen und mit der geprüften und aktuellen Plakette versehen sein (UVV) und sich in einem optisch gepflegten, sauberen Zustand befinden.

Der AN ist verpflichtet, nach Durchführung von Baumaßnahmen eine Kontrolle der Pflegefilme durchzuführen und bei Beschädigungen den Objektverantwortlichen des AG schriftlich zu benachrichtigen.

In den Wintermonaten ist ggf. eine Mehrfachreinigung der Haupteingangsbereiche zu berücksichtigen.

  1. Nutzflächen – Sonstige Freiflächen

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit Fensterbänke und Schienen bei Schiebefenstern Fensterbänke und 1 x wöchentlich Schienen Türen einschließlich bewegliche Glastüren2, 1 x wöchentlich Türrahmen und Zargen

1 Ein Reinigen mit Kesselsaugern ist bei Niederflor oder Schlingenwaren sowie Filz Belägen erlaubt 2 Feststehende Glaselemente unterliegen nicht dieser Leistungsbeschreibung, sondern in dem Auftrag Glas- und Rahmenreinigung enthalten.

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Im Griffbereich: Griffspuren von Glastüren, Türen, Türklinken und Türgriffe 1 x täglich Aufzugsbedienteile und Elemente Fußleisten, Sockelleisten, Wandleisten und 1 x wöchentlich Garderobenleisten 2 x jährlich zu leisten jeweils am Heizkörper und Heizkörperverkleidungen Anfang und am Ende der (manuell abnehmbar) Heizperiode Treppengeländer, Handläufe und Seitenschutz inkl. Glasbrüstungen, 1 x wöchentlich Fußmattenschacht

Fußmatten/Abstreifroste 1 x täglich

Lichtschalter und Steckdosen 1 x wöchentlich

Spinnweben bei Bedarf

Aufzüge ganzflächig innen und außen 1 x monatlich

Bodenbelag mit Bedienelementen, 1 x täglich Aufzugsrillen

Die frei zugänglichen Flächen, z. B. Fensterbänke, Schreibtische, Schränke und Ablageflächen der Waschbecken, sind für den Reinigungszeitraum laut Revierplan zu reinigen.

  1. Sanitärflächen

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit

Bodenbeläge 1 x täglich 1 x wöchentlich mit Fliesen und Steinböden ggf. PVC in Maschinenreinigung. Alternativ Containern Einsatz von Schrubber sowie der Dokumentation Urinale, WCs, Waschbecken inkl. Armaturen (Hähne, Leitungen, Siphons, Duschköpfe oder -verkleidungen etc.), 1 x täglich Spiegel, Ablagen innen und außen schlieren frei usw. Ernst-Urinale und Urinal Anlagen 1 x täglich Seifen- und Handtuchspender ggf. auffüllen Der AN hat Schäden, o. Materialbedarf, 1 x täglich der Stoffhandtücher bzw. Papierhandtücher zu überwachen Toilettenpapiermenge kontrollieren, 1 x täglich auffüllen

Wandfliesen: Spritz- und Griffbereich 1 x täglich

Wandflächen, Trennwände und Türen 1 x wöchentlich

Abfallbehälter, Damen WC Hygienebehälter reinigen Inhalt nach fachgerecht entsorgen. 1 x täglich ASR A4.1, Sanitärräume

Bodenabflusssiebe, Wasserstand der 1 x wöchentlich / Füllstand täglich Abläufe kontrollieren ggf. befüllen

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täglich innen und außen Toilettenbürstenhalter feuchtreinigen und bei Bedarf gegen eine neue Bürste ersetzen

  1. Abfallentsorgung und Reinigung und Pflege des Inventars

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit Besucher Bereich 1 x täglich Restabfall leeren / Beutel erneuern Bürobereich Restabfall leeren / Beutel erneuern 3 x wöchentlich Papierkörbe leeren Teeküche Restabfall leeren / Beutel erneuern 1 x täglich Verpackungsabfall leeren / Beutel erneuern Bioabfall leeren / Beutel erneuern

Abfallbehälter innen und außen feucht reinigen Nach Bedarf

Entsorgung von kleineren Mengen Kartonage in die dafür geeigneten Behälter z. B. Altpapier Nach Bedarf Container

Stühle, Sitzgelegenheiten, Bänke, Gestelle 2 x wöchentlich

Tische und Gestelle 2 x wöchentlich

Tische und Stühle in der Mensa und Kantinen 1 x täglich

Polstermöbel, Bürodreh- und Besucherstühle 1 x wöchentlich

Mobiliar 1 x monatlich Einbauschränke, Schränke Teeküchen Türschilder, Schaukästen, Feuerlöscher, Garderobenständer, Vitrinen sowie Bilder in 1 x wöchentlich Büro und Verwaltungsräumen (nach Einweisung durch den AG zu entstauben) Waschbecken, Spiegel und Fliesenspiegel außerhalb des Sanitärbereiches, Teeküchen. Seifen- und Handtuchspender ggf. auffüllen. Der 1 x täglich AN hat Schäden, o. Materialbedarf, der Stoffhandtücher bzw. Papierhandtücher zu überwachen

Kreideleisten an Schultafeln täglich

Halterungen von Schultafeln 1 x wöchentlich

Telefon und Lampen (außer Deckenlampen) 1 x wöchentlich entstauben

Die Restabfall-, Hygiene-, Bioabfall-, Verpackungsabfall (DSD-Grüner Punkt) und Altpapiersammler sind lt. Tätigkeitsverzeichnis zu leeren, auszuwischen und mit Abfallbeuteln zu versehen. Bei dem Reinigungssystemwagen ist darauf zu achten, dass eine Sortierung und Getrennthaltung von Rest-, Papier-, Bio- und Verpackungsabfall grundsätzlich möglich ist. Die eingesetzten Reinigungskräfte des AN sind diesbezüglich gesondert zu schulen.

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Der AN hat sich im Rahmen der Objektbesichtigung die Abfallentsorgung anzuschauen und entsprechend einzukalkulieren.

  1. Verpackung

Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Leere Einwegbehälter für Reinigungsmittel sind vom AN wieder mitzunehmen und auf seine Kosten zu entsorgen.

  1. Schulhofreinigung

Wir weisen darauf hin, dass Ihre Tätigkeiten nur übereinstimmend mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) ausgeführt werden dürfen (keine Geräte mit Verbrennungsmotor). Die genauen Reinigungszeiten sind Vorort mit dem Objektverantwortlichen des AG abzustimmen.

Die Schulhofreinigung umfasst folgende Leistungen (inkl. der hessischen Schulferien):

Reinigungsgegenstand Reinigungshäufigkeit

bei jeder Ausführung Feste gepflasterte Wege sauber halten Abfall und Unrat auf dem Schulhofgelände aufsammeln und in die Abfallbehälter bei jeder Ausführung entsorgen Während der Laubzeit den Schulhof vom Laub befreien und in die Laubtonnen bei jeder Ausführung entsorgen Schmutzfanggitter im Eingangsbereich bei jeder Ausführung heraus nehmen und säubern

Gully-Abdeckungen entfernen und die 1 x monatlich Einfassung säubern

Regenwassereinläufe säubern 1 x monatlich

Entleerung und Reinigung der 1 x monatlich Schlammeimer an Gullys Wildkräuter und Moos entfernen inkl. Fugen 1 x monatlich (biologisch)

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