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Unterhaltsreinigung an zwölf Standorten in Baden-Württemberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 09:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Reinigungsvertrag

zwischen Auftraggeber

Medizinischer Dienst Baden-Württemberg

Ahornweg 2

77933 Lahr

vertreten durch die Stv. Vorstandsvorsitzende

  • nachfolgend Medizinischer Dienst -

und Auftragnehmer

vertreten durch

  • nachfolgend Reinigungsfirma -

Präambel

  1. Der Medizinische Dienst hat die Unterhaltsreinigung des nachstehend beschriebenen Objekts im Wege eines offenen Verfahrens (Vergabenummer 2026_000805) neu vergeben und schließt den nachfolgenden Vertrag.
  2. Die Reinigungsfirma hatte die Möglichkeit, sich im Vorfeld der Angebotsabgabe über den Umfang der Arbeiten an Ort und Stelle der Reinigungsobjekte zu unterrichten.
  3. Hauptleistungspflichten der Reinigungsfirma sind sowohl die Erbringung der Reinigungsqualität, als auch das Ableisten der gebotenen Stunden (typengemischter Vertrag).
  4. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Gegenstand / Vertragsbestandteile

  1. Gegenstand dieses Reinigungsvertrags ist die Reinigung von Räumen des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg. Die Anschrift des vertragsgegenständlichen Objekts wird in den Raumverzeichnissen (Anlage 2) zu diesem Los benannt.
  2. Die zu reinigenden Räume werden in den Raumverzeichnissen (Anlage 2) zu diesem Los benannt. In der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) wird definiert, welche Leistungen in den jeweiligen Räumen zu erbringen sind.
  3. Der Beginn der täglichen Reinigungszeit ist von montags bis donnerstags um 15:30 Uhr und freitags um 15:00 Uhr oder nach Absprache mit der Standortkoordinatorin der Beratungsstelle. Die Reinigungszeit endet spätestens um 21:00 Uhr.
  4. Die Reinigung der Räume des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg entfällt an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
  5. Dieser Reinigungsvertrag besteht aus dieser Urkunde und den nachfolgend gelisteten Anlagen. Bei Widersprüchen von Regelungen aus dieser Urkunde mit den Anlagen hat die Regelung aus dieser Urkunde Vorrang. Im Übrigen haben die Anlagen untereinander Vorrang entsprechend der nachfolgenden absteigenden Anwendungshierarchie

a. Anlage 1 – Leistungsbeschreibung

b. Anlage 2 – Raumverzeichnis

c. Anlage 3 – Preisblatt

d. Anlage 4 – Umsetzungskonzept

e. Anlage 5 – Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest-entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Auf-träge in Baden-Württemberg

f. Anlage 6 – Bestätigung über die Durchführung der Verpflichtung der vom Auftrag-nehmer eingesetzten Personen nebst Muster

g. Anlage 7 – Weitere Unterlagen des Angebots der Reinigungsfirma

h. Anlage 8 – VOL/B

§ 2 Vergütung / Rechnungsstellung

  1. Für die nach diesem Reinigungsvertrag erbrachten Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nicht als optionale Leistung bezeichnet sind, erhält die Reinigungsfirma als Vergütung den sich aus dem Preisblatt (Anlage 3) ergebenden Betrag für die Unterhaltsreinigung (Pauschalvergütung).
  2. Für die nach diesem Reinigungsvertrag erbrachten Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als optionale Leistung bezeichnet sind, erhält die Reinigungsfirma als Vergütung den sich aus dem Preisblatt (Anlage 3) ergebenden Betrag für die betreffende optionale Leistung (Pauschalvergütung), sofern die betreffende Option nach § 9 dieses Reinigungsvertrags vom Medizinischen Dienst ausgeübt wurde.
  3. Die Reinigungsfirma hat über die von ihr erbrachten Leistungen monatlich eine Rechnung in einfacher Ausfertigung zu erstellen. Als Rechnungsbestandteil ist ein hinreichend detaillierter und nachvollziehbarer monatlicher Stundennachweis beizufügen. Die Rechnung muss zudem folgende Angaben enthalten:
  4. das einzelne Objekt;
  5. den Reinigungszeitraum;
  6. die tatsächlich erbrachten Stunden aller eingesetzten Reinigungskräfte pro Monat;
  7. die tatsächlich erbrachten Stunden der Aufsichtspersonen;
  8. Datum.
  9. Die Rechnungsstellung hat nach den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Dabei ist die Leitweg-ID 08317065-K0001-41 zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder ausgefüllt sein. Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
  10. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche der Reinigungsfirma im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere sämtliche im Zusammenhang mit den durchzuführenden Leistungen anfallenden Personal- und Sachkosten, abgegolten.
  11. Der Medizinische Dienst ist darüber hinaus zu keiner Zahlung an die Reinigungsfirma verpflichtet, insbesondere nicht zur Zahlung von Aufwendungsersatz wie Fahrtkosten, Spesen etc.
  12. Der Medizinische Dienst verpflichtet sich, die Vergütung für vertragsgemäß erbrachte Leistungen spätestens 10 Werktage (als Werktage gelten hierfür die Wochentage von Montag bis Freitag) nach Rechnungseingang zu überweisen.
  13. Elektronische Rechnungen sind ausschließlich über die E-Mail-Adresse: finanzbuchhaltung@md-bw.de zu senden.

§ 3 Durchführungsbestimmungen /Schlüssel

  1. Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, die nach diesem Reinigungsvertrag zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Umsetzungskonzept (Anlage 4) auszuführen. Die in der Leistungsbeschreibung jeweils als optionale Leistung bezeichneten Leistungen sind nur dann zu erbringen, wenn der Medizinische Dienst die betreffende Option nach § 9 dieses Reinigungsvertrags ausübt.
  2. Die Reinigungsfirma erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fachgerecht nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen. Sie berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – Hygienevorschriften, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken bzgl. des Medizinischen Dienstes. Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, geltende Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutzvorschriften und Umweltschutzstandards einzuhalten.
  3. Die Reinigungsfirma stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie verpflichtet sich, nur zuverlässiges und versicherungspflichtiges Personal einzusetzen.
  4. Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, eine oder mehrere fachlich und persönlich geeignete Aufsichtsperson/-en zu stellen, die für die Überwachung und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, für das eingesetzte Personal sowie für die Erfüllung der Vertragsbedingungen verantwortlich ist/sind. Die Aufsichtsperson/-en ist/sind dem Medizinischen Dienst einschließlich Kontaktdaten zu benennen.
  5. Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt die Reinigungsfirma. Die eingesetzten Betriebs- und Behandlungsmittel müssen zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein und fachkundig angewandt werden. Es dürfen
  6. keine ätzenden, metallvernetzten Dispersionen, Wischpflegemittel auf Seifenbasis, Spülkastenzusatzstoffe, WC-Einhänger, WC-Steine, Duft- und Reinigungssteine für Urinale, Lufterfrischer, Duftspender und chemische Abflussreiniger verwendet werden,
  7. ausschließlich Produkte verwendet werden, die das Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder „Euroblume“ oder vergleichbare Umweltzeichen erhalten haben,
  8. keine Reinigungsmittel genutzt werden, die die folgenden Inhaltsstoffe enthalten: Alkylphenolethoxylate (APEO), Nitrilotriacetat (NTA), Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), P-Dichlorbenzol, Salzsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, aromatische und aliphatische Lösungsmittel, Ethylendiamintetraacetat (EDTA), Phosphate, Desinfektionsmittel, Formaldehyd.

Es ist darauf zu achten, dass mit umweltfreundlichen Produkten gearbeitet wird. Die Reinigungsfirma ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Mittel nach Zuschlagserteilung dem Medizinischen Dienst zu benennen und die Produktdatenblätter und Gebrauchsanweisungen an jedem vertragsgegenständlichen Standort nach § 1 zu hinterlegen.

  1. Das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, auszulegendes Toilettenpapier, aufzufüllende Papierhandtücher, Hygienebeutel, Handseife, Handcreme, Desinfektionsnachfüllpack sowie geeignete verschließbare Schränke für Kleiderablage und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Medizinische Dienst auf eigene Kosten zur Verfügung.
  2. Die Reinigungsfirma erhält gegen Quittung Schlüssel, die nur den mit der Durchführung der Reinigung betrauten Personen ausgehändigt werden dürfen. Die Schlüssel sind bei Vertragsende unverzüglich und unaufgefordert dem Medizinischen Dienst gegen Quittung zurückzugeben. Die Schlüssel sind ferner auf Aufforderung des Medizinischen Dienst unverzüglich dem Medizinischen Dienst gegen Quittung zurückzugeben. Eine abweichende Vorgehensweise hierzu bedarf der entsprechenden Mitteilung durch den Medizinischen Dienst in Textform.
  3. Die Reinigungsfirma hat sicherzustellen, dass mit den ausgehändigten Schlüsseln ordnungsgemäß und sorgsam umgegangen wird und sie nur so eingesetzt werden, dass die Räume und das Eigentum des Medizinischen Dienst geschützt werden und unbefugten Personen ein Zutritt verwehrt wird. Die Reinigungsfirma hat ferner geeignete Maßnahmen zu treffen, die vor einem Schlüsselverlust schützen, Beschädigungen vorbeugen und den Zugriff unbefugter Personen auf die Schlüssel verhindern. Schlüssel des Medizinischen Dienstes sind sicher aufzubewahren und dürfen bei privaten Aktivitäten nicht mitgeführt werden. Auf Beschriftungen der Schlüssel mit Adresse, Bestimmungszweck im Klartext ist zu verzichten, damit bei Verlust oder Diebstahl ein Missbrauch durch Unbefugte vermieden wird. Für Schäden aus dem Verlust oder Missbrauch von Schlüsseln haftet die Reinigungsfirma nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Austausch von Schlössern oder Schließanlagen erforderlich ist, umfasst die Ersatzpflicht die erforderlichen und angemessenen Kosten, sofern der Verlust oder Missbrauch von der Reinigungsfirma, ihren Beschäftigten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Diebstahl und sonstige Verluste von Schlüsseln sowie Defekte an Schlössern oder Schließanlagen sind dem Medizinischen Dienst unverzüglich zu melden.
  4. Alle zu Beginn der Reinigungsarbeiten abgeschlossenen Räume sind nach Beendigung der Arbeiten ebenfalls wieder abzuschließen. Zugangstüren zu den Dienststellen sind ebenfalls abzuschließen.
  5. Die Reinigungsfirma ist zur Eigenkontrolle der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet. Dazu hat sie insbesondere ihr Reinigungspersonal durch (eine) fachkundige Aufsichtsperson/-en einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen durch kontinuierliche Sichtkontrollen des Reinigungsergebnisses und durch Detailprüfungen mittels Prüflisten, die auf dem Leistungsverzeichnis basieren und von der Reinigungsfirma zu erstellen sind. Der Medizinische Dienst kann die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistungen jederzeit überprüfen. Der Medizinische Dienst ist berechtigt, an den Detailprüfungen der Eigenkontrolle der Reinigungsfirma teilzunehmen und in die Prüflisten am Leistungsort Einsicht zu nehmen.
  6. Die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes dürfen durch die Reinigungsarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang in ihrer Arbeit gestört werden, so ist insbesondere die Reinigung von Büroräumen grundsätzlich nur in Abwesenheit der darin arbeitenden Beschäftigten gestattet. Die Reinigung von Büroräumen in Anwesenheit der entsprechenden Beschäftigten des Medizinischen Dienstes bedarf deren ausdrücklicher Zustimmung.
  7. Die Reinigungsfirma ist und darf auch für andere Auftraggeber tätig sein.
  8. Der Reinigungsfirma wird weder Exklusivität noch Konkurrenzschutz zugesichert. Der Medizinische Dienst ist insbesondere berechtigt, Wettbewerber der Reinigungsfirma mit der Reinigung anderer Räume in dem Objekt, in dem sich die vertragsgegenständlichen Räume befinden, zu beauftragen.
  9. Der Reinigungsfirma ist es nicht gestattet, den ihr erteilten Auftrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, soweit nicht der Einsatz eines Unterauftragnehmers nach Maßgabe des § 10 zulässig ist.

§ 4 Datenschutz

  1. Der Reinigungsfirma und den für sie tätigen Personen ist jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung der vom Medizinischen Dienst einzuhaltenden Datenschutzvorschriften – insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), dem Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG BW), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Strafgesetzbuch (StGB) – führen könnte, untersagt.
  2. Insbesondere ist der Reinigungsfirma und den für sie tätigen Personen die Einsichtnahme in beim Medizinischen Dienst vorhandene Akten und sonstige Unterlagen, Dateien etc. mit Sozialdaten, personenbezogenen Daten sowie mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verboten.
  3. Werden der Reinigungsfirma und/oder den für sie tätigen Personen auf Grund oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Medizinischen Dienst Sozialdaten, personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt, so hat die Reinigungsfirma und die für sie tätigen Personen hierüber Stillschweigen zu bewahren.
  4. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses und der Vertragsverhältnisse zwischen der Reinigungsfirma und der für sie tätigen Personen.
  5. Die Reinigungsfirma verpflichtet die für sie tätigen Personen auf das Datengeheimnis und zur Wahrung des Sozialgeheimnisses sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (siehe hierzu auch Anlage 6). Dies muss schriftlich in einer verständlichen Sprache erforderlichenfalls in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Auf Verlangen des Medizinischen Dienstes sind diese Erklärungen dem Medizinischen Dienst von der Reinigungsfirma vorzulegen.
  6. Nur ausdrücklich auf den Datenschutz verpflichtete Personen dürfen für die Reinigungsfirma tätig werden. Der Medizinische Dienst behält sich entsprechende Kontrollen vor.
  7. Die Personen, die für die Reinigungsfirma tätig werden, sind dem Medizinischen Dienst auf Verlangen des Medizinischen Dienstes von der Reinigungsfirma zu benennen.
  8. Bei jeder Datenschutzverletzung durch die Reinigungsfirma und/oder durch für sie tätigen Personen ist die Reinigungsfirma verpflichtet, den Medizinischen Dienst unverzüglich darüber zu unterrichten und auf Verlangen des Medizinischen Dienstes die Person von ihrer Tätigkeit beim Medizinischen Dienst sofort zu entbinden.
  9. Soweit Dritte gegen den Medizinischen Dienst Ansprüche wegen einer von der Reinigungsfirma, ihren Beschäftigten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Datenschutzverletzung geltend machen, stellt die Reinigungsfirma den Medizinischen Dienst im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen sowie von den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  10. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
  11. Der Medizinische Dienst ist befugt, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten personenbezogenen Daten von Beschäftigten der Reinigungsfirma unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

§ 5 Geheimhaltungspflicht

  1. Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Informationen und Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Verlaufe der Erfüllung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, an Dritte weder weiterzugeben noch sonst zugänglich zu machen.
  2. Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind lediglich in jedem Einzelfall ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtete und nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben dieses Reinigungsvertrags verpflichtete und in Kenntnis gesetzte Mitarbeiter/-innen.
  3. Die Reinigungsfirma verpflichtet sich, erlangte Unternehmensdaten und Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu dem sich aus dem Reinigungsvertrag ergebenden Zweck zu nutzen.
  4. Die Verpflichtung aus diesem Paragrafen besteht auch nach Beendigung dieses Reinigungs-vertrags.

§ 6 Anpassung der Vergütung

  1. Der Vergütung liegen insbesondere der für allgemein verbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk und die Vorschriften des Sozialgesetzbuches zugrunde.
  2. Etwaige tarifvertragliche Anpassungen während der Vertragslaufzeit sind dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Die daraus resultierenden prozentualen Änderungen der Lohnkosten bei dem betreffenden Auftrag sind detailliert und nachvollziehbar darzustellen. Bereits bekannte tarifvertragliche Anpassungen und Mindestlohnanpassungen für die Zukunft sind von der Reinigungsfirma im bezuschlagten Angebot berücksichtigt worden.
  3. Kommt es während der Vertragslaufzeit zu einer bei Angebotsabgabe noch nicht bekannten Änderung eines für die Leistungserbringung maßgeblichen allgemeinverbindlichen Tarifentgelts oder gesetzlichen Mindestentgelts, kann jede Partei Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Reinigungsfirma die konkrete Auswirkung auf die dem Auftrag zuzurechnenden Lohnkosten prüffähig, detailliert und nachvollziehbar nachweist. Ein Anspruch auf eine Anpassung besteht nur, soweit und in dem Umfang, in dem die Parteien hierüber eine Vereinbarung in Textform treffen.

§ 7 Haftung

  1. Die Reinigungsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften und damit insbesondere für Personen- und Sachschäden, die durch
    1. Verwendung ungeeigneter Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel,
    2. unsachgemäße und nicht sorgfältige Ausführung der Reinigungsarbeiten und/oder
    3. sonstiges fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Reinigungsfirma und/oder dessen Personal verursacht werden.
  2. Die Reinigungsfirma hat während der Laufzeit des Reinigungsvertrags eine Versicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen zu unterhalten:
  3. € 1.500.000,00 je Schadensfall für Personenschäden
  4. € 500.000,00 je Schadensfall für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
  5. Die ausreichende Versicherung ist dem Medizinischen Dienst nachzuweisen.
  6. Von der Reinigungsfirma und/oder deren Personal festgestellte Schäden und Mängel sind sofort nach Feststellung schriftlich dem Medizinischen Dienst zu melden, ebenso Schäden und Mängel, die durch die Reinigungsfirma und/oder deren Personal verursacht wurden.

§ 8 Inkrafttreten / Laufzeit / Kündigung

  1. Dieser Reinigungsvertrag tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft.
  2. Die Reinigungsfirma erbringt die vertragsgegenständliche Leistung ab dem 01.04.2027. Bis dahin hat die Reinigungsfirma alle vorbereitenden Maßnahmen für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung abgeschlossen.
  3. Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.03.2029. Der Reinigungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Eine Verlängerung nach der vorstehenden Regelung ist maximal zweimal möglich, sodass der Reinigungsvertrag spätestens am 31.03.2031 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  1. Kommt die Reinigungsfirma mit ihren Leistungen in Verzug oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbedingungen, so kann der Medizinische Dienst den vorliegenden Reinigungsvertrag außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Reinigungsfirma geschuldete Reinigungsleistungen trotz vorheriger Abmahnung und erfolglosen Ablaufs einer angemessenen Abhilfefrist nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, insbesondere wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Medizinischen Dienst die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies kann insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen Datenschutzvorgaben oder gegen zwingende Mindestentgelt- und Tariftreuepflichten der Fall sein.

  1. Der Medizinische Dienst ist berechtigt, den Reinigungsvertrag hinsichtlich einzelner abgegrenzter Flächen (z. B. einzelne Räume, Etagen oder Gebäudeteile) außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatssende zu kündigen (Teilkündigung), wenn

a. der Medizinische Dienst das Miet- oder Nutzungsverhältnis über diese Flächen wirksam gekündigt oder anderweitig beendet hat, oder

b. diese Flächen durch den Medizinischen Dienst dauerhaft untervermietet oder Dritten zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden und die Reinigungsverpflichtung auf den Dritten übergeht.

Das Recht zur Teilkündigung setzt voraus, dass die entfallende Fläche eine eigenständig abgrenzbare Reinigungseinheit darstellt und der verbleibende Vertragsteil für die Reinigungsfirma weiterhin zumutbar bleibt.

Im Falle einer wirksamen Teilkündigung reduziert sich die vereinbarte Vergütung ab dem Wirksamwerden der Teilkündigung proportional im Verhältnis der weggefallenen Reinigungsfläche zur Gesamtreinigungsfläche auf Basis des im Preisblatt angegebenen Preises (Anlage 3).

  1. Jede Kündigung dieses Reinigungsvertrags hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

§ 9 Optionale Leistungen

  1. Der Medizinische Dienst hat das Recht (Option), Sonderreinigungsleistungen bei der Reinigungsfirma zu beauftragen. Die betreffenden optionalen Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Preisblatt (Anlage 3) definiert.
  2. Sofern der Medizinische Dienst eine betreffende Option ausübt, hat er dies der Reinigungsfirma gegenüber rechtzeitig vor dem geforderten Leistungsbeginn in Textform zu erklären.
  3. Die Reinigungsfirma hat im Falle einer Ausübung der Option die betreffende Leistung ab dem vom Medizinische Dienst festgelegten Termin, der rechtzeitig mitgeteilt worden sein muss, für die vom Medizinischen Dienst festgelegte Dauer zu erbringen.
  4. Die Vergütung für die optionale Leistung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 dieses Reinigungsvertrags in Verbindung mit dem Preisblatt (Anlage 3).
  5. Die Reinigungsfirma hat keinen Anspruch, dass der Medizinische Dienst optionale Leistungen beauftragt. Die Reinigungsfirma hat ferner keinen Anspruch darauf, dass einmal oder mehrfach beauftragte Leistungen über den zunächst beauftragten Zeitraum hinaus beauftragt werden.

§ 10 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)

  1. Der Reinigungsfirma ist der Einsatz von Unterauftragnehmern zur Leistungserbringung untersagt, sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Zuschlagserteilung benannt worden sind oder der Medizinische Dienst nach der Benennung eines vorgesehenen Unterauftragnehmers dem Einsatz zustimmt.
  2. Vor dem Einsatz eines jeden Unterauftragnehmers hat die Reinigungsfirma den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Unterauftragnehmers nach § 36 Abs. 3 S. 1 VgV dem Medizinischen Dienst mitzuteilen.
  3. Vertragliche Pflichten der Reinigungsfirma gelten beim Einsatz von Unterauftragnehmern für die Unterauftragnehmer entsprechend. Dies gilt auch für die vertraglichen Pflichten nach §§ 4, 5 dieses Reinigungsvertrags. Insbesondere sind die zur Leistungserbringung vorgesehenen Personen nach § 4 Abs. 5 dieses Reinigungsvertrags auf das Datengeheimnis und zur Wahrung des Sozialgeheimnisses sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verpflichten. Auf Verlangen des Medizinischen Dienstes sind diese Erklärungen dem Medizinischen Dienst von der Reinigungsfirma vorzulegen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Die Reinigungsfirma darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Reinigungsvertrag weder gesamt noch einzeln abtreten.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ausschließlich Lahr, wenn die Reinigungsfirma Kaufmann ist. Der Medizinische Dienst ist jedoch berechtigt, die Reinigungsfirma an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen.
  3. Die Regelungen in diesem Reinigungsvertrag und seinen Anlagen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirma werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Medizinische Dienst ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesem Reinigungsvertrag. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Medizinischen Dienstes maßgebend.
  5. Etwaige Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Reinigungsvertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Sollte eine Bestimmung dieses Reinigungsvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Reinigungsvertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.
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