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Anlage E4 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit.docx

Unterhaltsreinigung an zwei Standorten der Regionaldirektion München

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 08:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Anlage E4.1 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

AS 14/2026 Unterhaltsreinigung am Standort München

für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden.

Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugang führt.

Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können ggf. mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Entsteht der betroffenen Person durch die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften stellt zudem einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der entsprechend geahndet werden kann.

Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.

Ort, Datum

Name des Bieters in Textform

      erklärt, in Bezug auf die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten die Vorgaben der geltenden personenbezogenen Datenschutzvorschriften einzuhalten.

Mit seiner Unterschrift bestätigt er zugleich den Empfang einer Kopie dieser Niederschrift nebst Ablage.

Ort, Datum

Name des Bieters in Textform

Unterweisung der Mitarbeitenden der Firma       zwecks Beachtung und Einhaltung der Vertraulichkeit und datenschutzrechtlicher Vorschriften

  1. Warum gibt es den Datenschutz?

Jeder Bürger hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).

  • Selbstbestimmung über die Verwendung der persönlichen Daten.
  1. Für wen gilt das Bundesdatenschutzgesetz?

Nach § 2 Abs. 4 BDSG u.a. für natürliche Personen.

  • Es gilt also auch für Sie als Mitarbeiter der Firma       im Rahmen der Durchführung der Unterhaltsreinigung in den Räumlichkeiten der BGHW.
  1. Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind gemäß Artikel 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf deine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Name, Anschrift, Foto, Ausbildung, soziale Verhältnisse, Beruf, Straftaten, Krankheiten, Mitgliedschaften u.Ä.) oder sachliche Verhältnisse (Lohn, Gehalt, Beurteilungen, generelle Angaben aus Vertragsverhältnissen, Zahlungsgewohnheiten, Kaufgewohnheiten, Profile u.Ä.).

  1. Verhaltensregeln in der BGHW

Während Ihrer Tätigkeit im Rahmen der Unterhaltsreinigung in den Räumlichkeiten der BGHW haben Sie folgendes zwingend zu befolgen:

  • Sie dürfen keine Büroräume unbegründet betreten
  • Sie dürfen keine Dokumente mit personenbezogenen Daten lesen, fotografieren, kopieren oder einscannen

Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll Ihnen einen Überblick über das datenschutzrechtliche Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist keineswegs vollständig.

Haftung

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Art. 83 Abs. 1 DS-GVO

Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung […] in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

§ 42 BDSG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder

  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet

oder

  1. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

§ 202a Abs. 1 StGB

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 303a Abs. 1 StGB

Wer rechtswidrig Daten […] löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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