Vertrag
für Unterhaltsreinigung
(ohne Fenster)
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
dieses vertreten durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Kaufbeuren
– Auftraggeber –
und
der Firma …………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………
(vollständiger Firmenname)
…………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer)
………… ……………………………………………………………,
(PLZ, Ort)
vertreten durch
…………………………………………………………………………
(Name(n) und Vertretungsstellung)
– Auftragnehmer –
wird unter der Vertragsnummer
8/6624/S0508
des Auftraggebers folgender Gebäudereinigungsvertrag am Standort Kempten
geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Vertragsgegenstand | S. 3 | |
| § 2 | Vertragsbestandteile | S. 3 | |
| § 3 | Durchführung der Reinigungsleistung | S. 4 | |
| § 4 | Qualitätssicherung/ Personal des Auftragnehmers | S. 5 | |
| § 5 | Objektleitung/ Aufsicht über das Reinigungspersonal | S. 6 | |
| § 6 | Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen | S. 7 | |
| § 7 | Vergütung | S. 8 | |
| § 8 | Rechnung / Zahlung | S. 9 | |
| § 9 | Nicht- oder Schlechtleistung | S. 11 | |
| § 10 | Haftung und Versicherung | S. 11 | |
| § 11 | Vertragsstrafe | S. 12 | |
| § 12 | Sicherheit und Verschwiegenheit | S. 13 | |
| § 13 | Datenschutz | S. 14 | |
| § 14 | Vertragsdauer | S. 16 | |
| § 15 | Wirksamkeit | S. 16 | |
| § 16 | Sonstige Vereinbarungen | S. 16 |
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Gebäudereinigung für die Liegenschaft Musterungszentrum Kempten, Standortübungsplatz Bodelsberg, Übungsgelände (ABC-Übhaus) Ochsenhof, Standortschießanlage Riederau, Karrierecenter Kempten, (im Folgenden: Liegenschaft).
- Die Gebäudereinigung (im Folgenden: Reinigungsleistung) umfasst
die Unterhaltsreinigung (Raumreinigung) und
die Sonderreinigung (Grundreinigung und sonstige Reinigung).
- Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Vertragsbedingungen und ihren Anlagen wie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder dem aktuellen Raumverzeichnis (Anlage 2) sowie dem monatlichen Auftrag (Anlage 6) beschriebene Reinigungsleistung zu erbringen. Einzelheiten zur konkreten Durchführung, z.B. im Hinblick auf Leistungsarten, Umfang und Lage der zu reinigenden Flächen, Reinigungstermine usw., ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, dem aktuellen Raumverzeichnis sowie dem monatlichen Auftrag. Der Auftraggeber legt in dem Raumverzeichnis fest, an welchen Wochentagen die Reinigungsleistung durchzuführen ist. Ist die Festlegung von Tageszeiten erforderlich, so erfolgt dies im Arbeitsplan (Anlage 5).
- Vorübergehende Änderungen im Hinblick auf den Umfang der Reinigungsleistung, z.B. bei Nichtbeauftragung der Reinigungsleistung wegen Feiertagen, Baumaßnahmen, Übungen, Urlaub, usw., gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens fünf Arbeitstage im Voraus per E-Mail bekannt. Die Vergütung nach § 7 wird entsprechend angepasst.
- Bei Personalausfällen, z.B. wegen Krankheit, Urlaub usw., stellt der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die durchzuführende Reinigungsleistung nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass über das erforderliche Maß hinaus kein ständig wechselndes Personal eingesetzt wird.
- Organisationsbedingte Veränderungen der Liegenschaft, die Auswirkungen auf die Erbringung der Reinigungsleistung haben können (z.B. Zusammenlegung, Teilung, Neuorganisation, Schließung), bleiben bis zur Grenze des § 132 GWB für die gesamte Vertragsdauer vorbehalten.
- Der Auftragnehmer ist hinreichend über Art, Größe und Beschaffenheit der Liegenschaft, der Gebäudeteile und der Außenbereiche sowie den Umfang der zu erbringenden Reinigungsleistung informiert. Der Auftragnehmer konnte sich überzeugen, dass die Erbringung der Reinigungsleistung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse usw. vertragsgemäß möglich ist.
§ 2 Vertragsbestandteile
- Vertragsbestandteile dieses Gebäudereinigungsvertrages sind:
die §§ dieses Vertrages,
die Leistungsbeschreibung (mit Leistungsarten) (Anlage 1),
die Raumverzeichnisse der Liegenschaften (Anlage 2),
das Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3),
das Muster „Verpflichtungserklärung für Fremdpersonal“ gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 (Anlage 4),
das Muster des Arbeitsplanes (Anlage 5),
das Muster des monatlichen Auftrages (Anlage 6),
das Verzeichnis über das durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Verbrauchsmaterial (Anlage 7),
- das Muster für Angaben zu Arbeitsstunden für Vorarbeiterfunktion,
nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja [ ] Nein [x] (Anlage 8).
- die Staatenliste des BMI im Sinne von §13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Anlage 9)
- Ergänzend finden Anwendung:
- die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Anderes geregelt ist,
soweit zutreffend die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B“ (ZVB / BMVg) in der Fassung vom 07.06.2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1); im Internet abrufbar unter https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/formulare unter „Sonstige Vertragsbedingungen“,
- die Kasernen- bzw. Hausordnung für die Liegenschaft in der jeweils gültigen Fassung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
§ 3 Durchführung der Reinigungsleistung
- Der Auftragnehmer hat die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowie unter Einhaltung aller für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
Spezifischere Regelungen zur Durchführung der Reinigungsleistung enthält die Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Zudem hat der Auftragnehmer die außerhalb des förmlichen Vertragswerkes durch den Auftraggeber bereitgestellte Pflegeanleitungen und Hygienekonzepte usw. zu befolgen.
- In jedem Fall verwendet der Auftragnehmer nur einwandfreie, im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignete Materialien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Diese dürfen die zu reinigenden Flächen nicht angreifen und deren Zustand nicht negativ verändern.
- Die zur Durchführung der Reinigungsleistung erforderlichen Reinigungsmaschinen, Reinigungsgeräte, sowie Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich und in notwendigem Umfang zur Verfügung:
- Wasser und Strom für die Reinigungsleistung und zum Betrieb notwendiger Geräte (der Auftragnehmer hält seine Arbeitskräfte insoweit zum sparsamen Umgang an),
- Personalräume (Umkleide-, Aufenthaltsraum und sanitäre Anlagen),
- Geeignete und verschließbare Räume für die Lagerung von Maschinen, Materialien und Geräten, nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja [x] Nein [ ]
- Anschlussmöglichkeiten für Waschmaschinen/Trockner, nur wenn der Auftraggeber „Ja“ angekreuzt hat: Ja [ ] Nein [x]
- Verbrauchsmaterial (vgl. Anlage 7),
- die zur Auftragserfüllung notwendigen Schlüssel/Zugangskarten.
- Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personal bleiben durch diesen Vertrag unberührt. Das arbeitsrechtliche Weisungs- und Direktionsrecht steht allein dem Auftragnehmer zu.
Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, unentgeltlich zusätzliche Reinigungsgeräteschränke aufzustellen.
- Mängel und Schäden bei Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung, insbesondere des Reinigungspersonals, darstellen, darf die Reinigungsleistung nicht vor Behebung der Gefährdung ausgeführt werden.
§ 4 Qualitätssicherung/ Personal des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer hat sein Reinigungspersonal fachkundig einzuweisen und die jeweils durchgeführte Reinigungsleistung, einschließlich des sachgerechten Umgangs mit den eingesetzten Mitteln, Materialien und Maschinen, regelmäßig zu kontrollieren. Dies ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus kontrolliert der Auftragnehmer die Qualität der Reinigungsleistung nach dem aktuellen Stand der Technik regelmäßig. Dies ist durch geeignete Aufzeichnungen laufend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind dem Auftraggeber regelmäßig, mindestens quartalsweise, vorzulegen.
- Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung zur Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben für und durch sein Personal, insbesondere der Arbeitssicherheits-, Arbeitsschutzvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften sowie des Mindestlohnes.
- Der Auftragnehmer setzt nur solches Personal ein, das im Besitz gültiger Arbeitspapiere ist.
- Im Vorfeld zum erstmaligen vertragsgemäßen Einsatz stellt der Auftragnehmer seinem Personal die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und das aktuelle Raumverzeichnis (Anlage 2) (soweit für die jeweilige Reinigungskraft zutreffend) zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung. Die erfolgte Kenntnisnahme ist von dem jeweiligen Personal mittels Gegenzeichnung zu bestätigen. Dem Auftraggeber ist eine Kopie dieser Bestätigung auszuhändigen.
- Auf Verlangen des Auftraggebers hat sich das Personal des Auftragnehmers beim Betreten und Verlassen der Liegenschaft (z.B. bei der Wache) an- und abzumelden.
- Personal des Auftragnehmers, das nicht zur Erfüllung dieses Vertrages beauftragt ist, darf die Liegenschaft nicht betreten.
- Das zur Erfüllung dieses Vertrages eingesetzte Reinigungspersonal wird vom Auftragnehmer nicht zur Erfüllung anderer Vertragsverhältnisse in der Liegenschaft (z.B. zur Bauendreinigung) eingesetzt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Pläne, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) (bzw. Auszüge hiervon) und eigene Kontrolllisten in den Reinigungsgeräte- oder Aufenthaltsräumen des Reinigungspersonals aufzuhängen. Auf Verlangen des Auftraggebers bringt der Auftragnehmer in jedem Raum eine Kontrollliste an. Dort bestätigt die jeweils eingesetzte Reinigungskraft die konkret erbrachte Reinigungsleistung nach Erledigung unter Angabe von Namen und Datum.
- Der Einsatz von Reinigungspersonal, welches an einer übertragbaren Krankheit erkrankt oder derer verdächtig ist, ist so lange unzulässig, bis nach dem Befund der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Übertragung nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage eines Attests nachzuweisen.
- Der Auftraggeber führt zur Überprüfung der Qualität der Reinigungsleistung des Auftragnehmers Qualitätskontrollen gemäß dem standardisierten Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3) durch.
- Diese Qualitätskontrollen dienen insbesondere der Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Reinigungsleistung vertragsgemäß erbracht wird.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den Qualitätskontrollen des Auftraggebers teilzunehmen. Er wird dazu rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, eingeladen. Maßnahmen, Ergebnisse und Folgen der Qualitätskontrollen richten sich gemäß dem Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3). Der Auftragnehmer erklärt sich auch dann mit dem Ergebnis der jeweiligen Qualitätskontrolle einverstanden, wenn er nicht an ihr teilnimmt.
§ 5 Objektleitung/ Aufsicht über das Reinigungspersonal
- Um eine vertragsgemäße Reinigungsleistung sicherzustellen, benennt der Auftragnehmer eine Arbeitskraft als verantwortliche Objektleitung. Diese muss zu den regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers (Mo. bis Do. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr) erreichbar sein und bei Bedarf kurzfristig vor Ort zur Verfügung stehen. Name, Anschrift und Telefonnummer der Objektleitung sind dem Auftraggeber vor Aufnahme der Leistung per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer benennt zudem eine Vertretung für die Objektleitung.
- Die Objektleitung ist nicht selbst mit den zu überwachenden Reinigungsarbeiten betraut.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Objektleitung eng mit dem Objektmanagement der Liegenschaft zusammenarbeitet. Zu diesem Zweck finden abgestimmte wöchentliche Besuchstermine der Objektleitung beim Objektmanagement des Auftraggebers statt.
- Die Objektleitung kann in Abstimmung mit dem Objektmanagement erforderliche Änderungen und Aktualisierungen der Arbeitsabläufe vornehmen und das Reinigungspersonal entsprechend anweisen.
- Die Objektleitung kontrolliert im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig das eingesetzte Reinigungspersonal. Die Objektleitung muss befugt sein, über die vom Auftraggeber vorgebrachten Beanstandungen oder Mängel Entscheidungen zu treffen oder diese durch Rücksprache mit dem Auftragnehmer unverzüglich herbeizuführen. Der Auftraggeber behält sich eigene Kontrollen vor.
- Der Auftraggeber erachtet wegen der Größe bzw. der Besonderheiten der Liegenschaft die Benennung einer Reinigungskraft zwecks Wahrnehmung einer Vorarbeiterfunktion als notwendig:
Ja [ ] Nein [x]
Folgender Absatz gilt ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber im vorstehenden Absatz dieser Nr. 7 „Ja“ angekreuzt hat:
Der Auftragnehmer benennt eine Reinigungskraft zwecks Wahrnehmung einer Vorarbeiterfunktion. Diese Reinigungskraft ist grundsätzlich nicht selbst mit den zu überwachenden Reinigungsarbeiten betraut. Sie steht während der gesamten Reinigungszeit als Ansprechpartnerin für das Objektmanagement vor Ort zur Verfügung. Ihre telefonische Erreichbarkeit muss sichergestellt sein. Die für Kontrolle und Aufsicht im Objekt vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden sind separat anzugeben (vgl. Anlage 8). Der Auftragnehmer hat zudem eine Vertretung zu benennen. Die mit der Vorarbeiterfunktion betraute Reinigungskraft soll insbesondere den anderen Reinigungskräften die vorhandenen Kenntnisse über Reinigungstechniken, Reinigungsmittel, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und die Liegenschaft vermitteln.
§ 6 Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen
- Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen sind juristische oder natürliche Personen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Materialien bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen in diesem Sinne.
- Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen die Eignungskriterien erfüllen, die in der Bekanntmachung der Ausschreibung enthalten waren. Insbesondere muss der Auftragnehmer nachweisen, dass der Unterauftragnehmer bzw. die Unterauftragnehmerin die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB einhält.
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Beginn des Vertrages sämtliche seiner Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen mit Firma und Adresse zu benennen, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren erfolgt ist.
- Jeder Austausch eines Unterauftragnehmers bzw. einer Unterauftragnehmerin muss dem Auftraggeber wenigstens 4 Wochen vor dem geplanten Austausch in Textform angezeigt werden. Der Austausch bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss die Zustimmung des Auftraggebers unter Vorlage der erforderlichen Eignungsnachweise beantragt hat und dieser nicht binnen eines Monats widersprochen hat.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den geplanten Unterauftragnehmer bzw. die geplante Unterauftragnehmerin aus wichtigem Grund abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Unterauftragnehmer bzw. die geplante Unterauftragnehmerin
- die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragnehmerinnen beim ursprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben worden sind, nicht erfüllt,
- gegen die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB verstößt,
- ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht oder
- gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigungen, Sicherheitsüberprüfungen) und dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist.
- Die Ablehnung erfolgt mit kurzer Begründung in Textform und innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige des geplanten Austauschs.
- Die Beauftragung von Unterauftragnehmern bzw. Unterauftragnehmerinnen entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer hat in den Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern bzw. Unterauftragnehmerinnen dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat.
§ 7 Vergütung
- Für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden nachstehende Vergütungssätze in Euro (€) netto vereinbart:
1.1 Unterhaltsreinigung
1.1.1 Raumreinigung an Werktagen
1.1.1.1 Quadratmeterpreis Fußbodenfläche[1]: €/m²
1.1.1.2 Durchschnittliche Leistung: m²/Std
1.1.1.3 Stundenverrechnungssatz (SVS): €/Std
1.2 Sonderreinigung
1.2.1 Grundreinigung (SVS): €/Std
1.2.2 sonstige Reinigung an Werktagen (SVS): €/Std
1.3 Diesen Sätzen ist der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen.
1.4 Mit der Zahlung der vorgenannten Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung anfallenden Kosten des Auftragnehmers abgegolten. Dies gilt insbesondere auch für tarifvertragliche Zulagen und Zuwendungen sowie für die Teilnahme des Personals an Belehrungen, Einweisungen, Schulungen usw. sowie im Hinblick auf Kosten für die Objektleitung und für die Vorarbeiterfunktion.
- Den vereinbarten Vergütungssätzen liegen die Stundenlöhne des Lohntarifvertrages vom 15.11.2024 gültig ab dem 01.01.2025 und des Rahmentarifvertrages vom 31.10.2019 gültig ab dem 01.11.2019 für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zugrunde. Zur Vermeidung von Regelungslücken wird insofern im Falle der Beendigung eines bzw. beider dieser (Rahmen)Tarifverträge die jeweils zuletzt gültige Fassung zugrunde gelegt.
- Innerhalb der Laufzeit des Vertrages können neue Vergütungssätze nur aufgrund eines neuen Tarifvertrages und/oder eines, die lohnwirksamen Sozialaufwendungen ändernden Gesetzes vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf eines Änderungsvertrages gemäß § 16 Nr. 1. Über- oder Unterzahlungen sind alsdann auszugleichen.
- Der Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten an der vereinbarten Vergütung macht insgesamt % aus.
- Im Falle künftiger
- tarifbedingter Lohnänderungen oder
- Änderungen der gesetzlichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen oder
- Änderungen der tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen
sind die Löhne und lohnabhängigen Kostenanteile an diesen Vergütungssätzen entsprechend dem Prozentsatz der Lohnänderung und/oder der Änderung der gesetzlichen und tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen zu erhöhen bzw. zu ermäßigen.
- Der Nachweis der Lohnänderung bzw. der Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen ist vom Auftragnehmer durch die Vorlage des alten und neuen Tarifvertrages bzw. der Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen zu führen. Ferner hat der Auftragnehmer die Auswirkungen von vorgenannten lohnwirksamen Veränderungen auf den Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten an der vereinbarten Vergütung durch Vorlage einer spezifizierten Berechnung und ggf. erforderlicher sonstiger Berechnungsunterlagen nachzuweisen.
- Etwaige neue Preisvereinbarungen werden von den Vertragsparteien in Änderungsverträgen vorgenommen, die der in § 16 Nr. 1 vorgeschriebenen Form entsprechen müssen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber bei neuen Preisen/Sätzen für Leistungen möglichst frühzeitig, spätestens drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages und/oder drei Monate nach Inkrafttreten eines die lohnwirksamen Sozialaufwendungen ändernden Gesetzes, die neuen Preise/Sätze mitzuteilen.
Die vorgenannte Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag des dem maßgeblichen Ereignis folgenden Kalendertages. Als maßgebliches Ereignis gilt beim Tarifabschluss das Ende der Erklärungsfrist.
Geht die Mitteilung dem Auftraggeber erst nach Ablauf der vorgenannten Fristen zu, ist eine rückwirkende Preiserhöhung ausgeschlossen. In diesen Fällen können die neuen Preise frühestens am ersten des dem Tag des Eingangs des Preisänderungsbegehrens folgenden Kalendermonats wirksam werden.
Die Geltung vereinbarter Preise/Sätze endet mit dem Inkrafttreten neuer Preise, sonst mit Vertragsende.
Sofern sich die Leistungsdurchführung über mehrere Zeitabschnitte erstreckt, für die verschiedene Verrechnungssätze gelten, finden für die einzelnen Leistungsteile die jeweils für den entsprechenden Zeitabschnitt vereinbarten Preise/Sätze Anwendung.
§ 8 Rechnung / Zahlung
- Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto mit der IBAN: des Auftragnehmers bei der (Bank) in (Ort), BIC: innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.
Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In ihr ist u. a.
- die Auftrags-Nr. (= Bestell-Nr.) 45 [2]
- die Leitweg-Identifikationsnummer 991-14499-13
- die Lieferantennummer[3]
- die dem Auftragnehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- ggf. vertraglich vereinbartes Skonto
anzugeben.
Die Rechnung enthält zudem alle für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründenden Unterlagen. Sie ist nach den Einzelpositionen des monatlichen Auftrages zu gliedern (vgl. Anlage 6).
Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.
Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, §§ 8, 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.
Sollte sich aufgrund der gesetzlichen Änderung des Umsatzsteuersatzes während der Laufzeit des Vertrages die in dem vereinbarten Preis enthaltene Umsatzsteuer erhöhen oder mindern, ist die hierdurch verursachte Preisänderung entsprechend zu berücksichtigen.
- Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
- Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vgl. gemäß § 3 Abs. 3, §§ 8, 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen und zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
- Auf die zahlenden Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von %, wenn die Zahlungen innerhalb von Kalendertagen nach Eingang der gemäß Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen gelistet werden.
- Über erbrachte Leistungen zu einem Auftrag kann jeweils nach Ende des Kalendermonats die entsprechende Rechnung eingereicht werden.
- Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 € an Kosten zu berechnen.
- Wenn und soweit auf diesen Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist § 632a BGB ausgeschlossen.
- Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
- Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 9 Nicht- oder Schlechtleistung
- Im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung ist der Auftragnehmer grundsätzlich zur Leistung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Diese Fristsetzung ist allerdings dann entbehrlich, wenn
die Leistungszeit für die Reinigungsleistung konkret bestimmt und die fristgerechte Leistung wesentlich ist, oder
der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Minderung rechtfertigen.
- Sobald die vorgenannte Frist zur Leistung oder Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder wenn die Fristsetzung wegen der vorgenannten Gründe entbehrlich ist, ist der Auftraggeber zur Minderung berechtigt.
- Soweit die Voraussetzungen für eine Minderung vorliegen und der Auftraggeber sein Recht auf Minderung ausübt, dient als Ausgangspunkt für eine Schätzung der Höhe der Minderung der nach dem Qualitätskontrollverfahren (Anlage 3) ermittelte Abzugsbetrag.
- Die Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
§ 10 Haftung und Versicherung
- Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, richtet sich, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens mit Inkrafttreten des Vertrages mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen für die nachstehenden – bei Dritten oder beim Auftraggeber eintretenden – Schadensereignisse eine Betriebshaftpflichtversicherung mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen:
Personenschäden 3.000.000 €
Sach- und Umweltschäden 1.500.000 €
Allmählichkeitsschäden 1.000.000 €
Schlüsselverlustschäden 250.000 €
Bearbeitungsschäden 1.500.000 €
Die Gesamtleistung des Versicherers muss mindestens das 2-fache der Deckungssumme pro Jahr betragen und über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben.
- Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber vor Aufnahme der Reinigungsleistung eine Bestätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes gemäß vorstehender Nr. 1 vor. Diese Haftpflichtversicherung ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Der Bestand der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Aufhebung des Versicherungsschutzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber dies mindestens 30 Tage vor Beendigung des Versicherungsvertrages schriftlich anzuzeigen.
- Im Falle eines Schadeneintritts oder besonderer Vorkommnisse hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung von Schäden auszuschöpfen und alle Tatumstände, die mit einem Schaden zusammenhängen können, mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass nach seiner Organisation die Aufklärung der Ereignisse gesichert ist.
- Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Höhe des Schadens unverzüglich schriftlich mit.
- Der Auftraggeber haftet für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
§ 11 Vertragsstrafe
- Es wird eine Vertragsstrafe wegen Versprechens oder Gewährens von Vorteilen vereinbart:
Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Beschaffung/Vergabe betraut sind, weder unmittelbar oder mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.
Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er der vorstehenden Vereinbarung zuwiderhandelt.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 10.000,00 € (ohne Umsatzsteuer).
Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.
- Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung und Nichterfüllung der Leistung vereinbart:
Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung gemäß § 1 ganz oder teilweise schuldhaft oder mitverschuldet in Verzug, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Gleiches gilt für die Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden vollendeten Tag des Verzugs 2 % des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Preises der rückständigen Leistung.
Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der Nichterfüllung 5 % des Netto-Preises der nicht erbrachten Leistung.
Im Übrigen findet § 11 VOL/B entsprechend Anwendung, jedoch mit folgenden Änderungen:
Die Regelungen des § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B („Diese beträgt maximal 8 %.“) und § 11 Nr. 2 Satz 3 VOL/B („Ist die Vertragsstrafe … als 1/6 Woche gerechnet.“) finden keine Anwendung.
a) Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen vereinbarten Leistungstermine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
b) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs oder Nichterfüllung ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.
- Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen die Regelungen des § 12 – Sicherheit und Verschwiegenheit – vereinbart:
Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer mit jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 12 eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € (ohne Umsatzsteuer).
Er haftet zudem für alle Schäden in vollem Umfang, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.
Die Gesamtsumme aller nach Nr. 3 zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 10.000,00 € beschränkt.
Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.
- Mit Verwirken der Vertragsstrafen gemäß Nrn. 1 - 3 werden diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 € als Bearbeitungspauschale zu verlangen.
Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.
Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche sowie die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (z. B. Minderung) bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- Auf die Vertragsstrafenregelung nach Nr. 11.4 ff. ZVB/BMVg wird zudem ausdrücklich hingewiesen.
§ 12 Sicherheit und Verschwiegenheit
- Im Vorfeld zum erstmaligen vertragsgemäßen Einsatz füllt der Auftragnehmer mit seinem Personal die „Verpflichtungserklärung für Fremdpersonal“ (Anlage 4) gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 aus. Das vollständig ausgefüllte Dokument ist sodann im Original an den Auftraggeber zu übermitteln.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sein Personal zur Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand sowie über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die bei Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannt werden. Der Auftragnehmer darf den Inhalt dieses Vertrages Dritten nur insoweit und nur dann mitteilen, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
- Dem Auftragnehmer und seinem Personal ist es grundsätzlich verboten, Einblick in Unterlagen, wie z.B. Schriftstücke, Akten, elektronische Dateien usw., des Auftraggebers zu nehmen. Schränke, Schubladen u.a. des Auftraggebers dürfen grundsätzlich nicht geöffnet werden. Gegenstände, die sich auf Schreibtischen und sonstigen Ablagen befinden, dürfen grundsätzlich nicht berührt werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen fort.
- Alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der militärischen Sicherheit erkennen oder vermuten lassen, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Soweit vertraglich vorgesehen die Reinigungsleistung (auch) in schutzbedürftigen Bereichen im Sinne des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) zu erbringen ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, das von ihm dort eingesetzte Personal (zuzüglich Ersatzpersonal – Urlaubs- und Krankheitsvertretung) einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen.
- Der Einsatz darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn das jeweilige Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
- Weitere Einzelheiten hierzu regelt in Umsetzung des SÜG die Zentrale Dienstvorschrift A- 1130/3 in der jeweils gültigen Fassung. Als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Einleitung der Sicherheitsüberprüfungen steht dem Auftragnehmer der bzw. die Sicherheitsbeauftragte des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Kaufbeuren zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass jeder vertragsgemäß eingesetzten Arbeitskraft des Auftragnehmers ein Berechtigungsausweis ausgestellt wird, der für die Vertragsdauer zum Betreten der Liegenschaft berechtigt. Die dazu erforderlichen Angaben sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Die Zutrittsberechtigung ist widerruflich.
- Der Berechtigungsausweis ist durch den Auftragnehmer einzuziehen und an den Auftraggeber zurückzugeben, wenn eine Arbeitskraft ihre (Reinigungs)Arbeit länger als zwei Monate unterbricht oder im Falle ihrer Entlassung bzw. Ablösung.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen zum Betreten und Verlassen der Liegenschaft und der Objekte zu beachten. Sie werden ihm vom Auftraggeber übergeben.
§ 13 Datenschutz
- Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der Angaben zum eingesetzten Personal nach § 12 – Sicherheit und Verschwiegenheit – keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch den Auftragnehmer verarbeitet werden.
- Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, wie z. B. die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die anwendbaren Landesdatenschutzgesetze, insbesondere auch betreffend die Erfüllung der Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten, einzuhalten.
- Die verarbeiteten Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie Angaben zum eingesetzten Personal nach § 12 sind von den Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende zu löschen, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder sonstigen rechtlichen Gründe eine fortgesetzte Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber auf Verlangen die Vornahme der Verpflichtungen jederzeit unverzüglich nachweisen.
- Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer abgesehen von den nach Nr. 1 Satz 1 genannten Daten Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, werden die Vertragsparteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 und 29 DSGVO zu erfolgen hat. Sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Unterauftragnehmern bzw. Unterauftragnehmerinnen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, wie sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind.
§ 14 Vertragsdauer
- Der Vertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft. Der Vertrag erlischt ohne Kündigung nach Ablauf von vier Jahren.
- Im Falle der Aufgabe von Teilen der Liegenschaft unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden über den Umfang der Teilaufgabe. Der Auftragnehmer kann sodann zwischen einer Vertragsanpassung oder Beendigung des Gesamtvertrages wählen.
- Im Falle der Aufgabe der gesamten Liegenschaft kündigt der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt,
- der Auftragnehmer die vereinbarten Reinigungsleistungen trotz vorheriger Abmahnung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt,
- der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet,
- der Auftragnehmer Personal einsetzt, das ungeeignet ist oder illegal beschäftigt wird,
- der Auftragnehmer Personal einsetzt, das gegen § 12 verstößt,
- der Auftragnehmer Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert,
- der Auftragnehmer Pflichten aus § 10 verletzt.
Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann fristlos erklärt werden. Auf § 5 Abs. 2 VOL/B wird hingewiesen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer wird hierdurch nicht berührt.
- Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages oder der außerordentlichen Kündigung wird die vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung des Vertrages, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unverzüglich zu räumen und ihm vom Auftraggeber überlassene Sachen (z.B. Materialien, Dokumente, Geräte usw.) zurückzugeben. Überlassene Schlüssel sind am Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben.
- In den Fällen der außerordentlichen Kündigung haftet der Auftragnehmer für alle Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass die Reinigungsleistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Kosten, die durch Inanspruchnahme eines anderen Reinigungsunternehmens bzw. durch Personal der Bundeswehr entstehen. Mehrkosten werden grundsätzlich nur bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit geltend gemacht.
- Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 15 Wirksamkeit
- Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
- Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. Bei Vorliegen von Regelungslücken werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, welche die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
- Rechtserhebliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages) sind - soweit dies nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist - in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und die Möglichkeit der Anforderung weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des bzw. der Erklärenden, bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit dieser Vertrag hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.
- Bezüglich einer beabsichtigten Übertragung auch von Teilen der vertraglichen Leistungen an Dritte ist jedoch § 4 Nr. 4 VOL/B zu beachten.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
- Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
- Die Abtretung einer Forderung aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftraggeber nur mit eigenen entweder rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
- Die Anfertigung von Schlüsseln darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen werden. Solche Schlüssel sind nach Vertragsablauf dem Auftraggeber auszuhändigen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht insoweit nicht.
- Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung mangels Masse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Der Bundesrechnungshof und das Parlament sind keine Dritten im Sinne dieses Vertrages. Daher ist eine Weitergabe von vertragsbezogenen Daten und, im Rahmen dieses Vertrages erstellten, Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber an den Bundesrechnungshof, das Parlament sowie seiner Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
- Dem Auftragnehmer ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen, öffentlich zugänglichen wie seinen internen Veröffentlichungsmedien auf diesen Vertrag oder den Auftraggeber hinzuweisen. Öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem Vertrag oder dem Auftraggeber bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und sind zuvor schriftlich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Nr. 2 VOL/B.
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Ort, Datum Ort, Datum
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Auftraggeber Auftragnehmer