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Unterhalts- und jährliche Grundreinigung des Rathauses Plauen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz‐Grundverordnung (DSGVO) (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Name und Kontaktda‐ ten des für die Verar‐ beitung der personen‐ bezogenen Daten Ver‐ antwortlichen:Stadt Plauen Oberbürgermeister Unterer Graben 1 08523 Plauen Telefon : 03741/291‐0 E‐Mail: info@plauen.de
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag‐ ten:Stadt Plauen Beauftragte für Datenschutz und Korruptionsvorbeugung Unterer Graben 1 08523 Plauen Telefon: 03741/291‐1312 E‐Mail: datenschutz@plauen.de
Zweck und Rechts‐ grundlage für die Ver‐ arbeitung personenbe‐ zogener Daten:a)Zweck der Verarbeitung: Durchführung von Vergabeverfahren b)Rechtsgrundlage: §4 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG), • Art. 6 Abs. 1 e DSGVO und Art. 6 Abs. 1 b und c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO, § 55 Sächsische Haushaltsordnung für Unterschwellenvergaben bzw. • Art. 6 Abs. 1 e DSGVO und Art. 6 Abs. 1 b und c i. V .m. § 6 Abs. 3 DSGVO und § 97 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für EU‐weite Verfahren. Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie die Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen wer‐ den.
Kriterien für die Festle‐ gung der Dauer der Speicherung personen‐ bezogener Daten:Für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten gelten die haushalts‐ und vergaberechtlichen Aufbewahrungsfristen und ggf. förderrechtliche Bestimmungen. In der Regel werden die Dokumentationsunterlagen (bezuschlagtes Angebot, Teilnahme‐ anträge, Vergabevermerke) sowie deren Anlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren auf‐ bewahrt.
Welche personenbezo‐ genen Daten werden verarbeitet?Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten, die Sie uns im Rahmen des Vergabever‐ fahrens zur Verfügung stellen. Das sind insbesondere:  Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt und Kontaktdaten von Ansprech‐ partnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor‐ und Nachname, Adresse, E‐Mail‐Adresse, Telefonnummer)  Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters  Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen Eine Datenerhebung darüber hinaus erfolgt nur, sofern wir dazu rechtlich verpflichtet sind oder Sie eingewilligt haben.

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Empfänger von perso‐ nenbezogenen Daten:Mitarbeiter/‐innen der Stadtverwaltung Plauen, insbesondere der Vergabestelle, der ausschreibenden Fachämter, des Rechnungsprüfungsamtes, sowie ggf. am Verfahren externe Beteiligte (z.B. Planungsbüros/Berater).
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben wer‐ den, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: • Die Vergabestelle fordert bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € ohne Umsatz‐ steuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung nach § 6 WRegG eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. • Bei einem voraussichtlichen Gesamtauftragswert für Lieferung‐ und Dienstleistun‐ gen ab 50.000 € ohne Umsatzsteuer und Bauleistungen ab 75.000 € ohne Umsatz‐ steuer sind nach § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG) die un‐ terlegenen Bieter über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenom‐ men werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ih‐ res Angebots mind. 10 Kalendertage vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren. • Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Dies gilt analog für nicht be‐ rücksichtigte Bewerber. • Bei Bauleistungen sind nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer oder einer Freihändigen Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftrags‐ wert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer für die Dauer von 6 Monaten über jeden so vergebenen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder der natürli‐ chen Person bekanntzugeben. Bei Liefer‐ und Dienstleistungen sind nach Durchführung einer Beschränkten Aus‐ schreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe/Ver‐ handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von jeweils 25.000 € ohne Umsatzsteuer für die Dauer von 3 Monaten über jeden so vergebe‐ nen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder der natürlichen Per‐ son bekanntzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt auf dem eVergabe‐Portal www.evergabe.de. • Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte sind nach § 134 GWB die Bie‐ ter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Un‐ ternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor‐ gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Ver‐ fügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. • Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte wird spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Stan‐ dardformularen das Ergebnis des Vergabeverfahrens und der Name des beauftrag‐ ten Unternehmens oder der natürlichen Person mit Anschrift (Straße, Hausnum‐ mer, Postleitzahl, Ort, Land) an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und durch dieses veröffentlicht. • Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bei der Landes- direktion Sachsen hat die Vergabestelle die Vergabeakten der Kammer gem. § 163 Absatz 2 GWB sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Verfahren der sofortigen Beschwerde vor den zuständigen Oberlandesgerichten nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

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Betroffenenrechte: Diese Rechte ergeben sich aus Art. 15 bis 18 und Art. 21 DSGVO.

Recht auf Auskunft (Art. 15) Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbe‐ zogenen Daten.

Recht auf Berichtigung (Art. 16) Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden An‐ gaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt wer‐ den.

Recht auf Löschung (Art. 17) Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/ Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln).

Recht auf Widerspruch (Art. 21) Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer‐ bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens).

Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Die zuständige Datenschutzbehörde in Land Sachsen ist:

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Postadresse: Postfach 11 01 32, 01330 Dresden Telefon: 0351/85471 101 Telefax: 0351/85471 109 E-Mail: post@sdtb.sachsen.de

Etwaige Beschwerden sind an die v. g. Behörde zu richten, insofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (z. B. Eignungsnachweise drit‐ ter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.

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