[Seite 1]
Leistungsverzeichnis
Unterhaltsreinigung
Rathaus Plauen
Unterer Graben 1
08523 Plauen
Leistungszeitraum
01.01.2027 - 31.12.2027
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 1 / 20
[Seite 2]
Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Plauen zur Leistungsbeschreibung der Unterhalts- und Fensterreinigung
- Allgemeines
1.1. Der Bieter ist verpflichtet, das Objekt, für das er ein Angebot abgeben möchte, im Rahmen der vom Auftraggeber festgelegten Besichtigungstermine zu besichtigen und dies auf dem beigefügten Besichtigungsprotokoll gegenüber der Vergabestelle durch Unterschrift und Firmenstempel zu belegen.
Die Besichtigungen finden am Dienstag, den 21.07.2026 um 13 Uhr und am Dienstag, den 04.08.2026 um 10:00 Uhr statt. Die Termine, auch die Uhrzeiten, sind zwingend zu beachten. Andere Termine können aus organisatorischen Gründen nicht vereinbart werden. Die Besichtigung des Objektes wird von Frau Köppig vor Ort schriftlich bestätigt (siehe Anlage 1). Für eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Köppig (03741/291-2928).
Ist die Besichtigung des Objektes nicht bescheinigt, führt das zum Ausschluss des Angebotes.
1.2. Der Auftragnehmer muss auf Anforderung des Auftraggebers den Nachweis darüber erbringen, dass er die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Sinne der objektspezifischen Anforderungen (Leistungsbeschreibung) erfüllt. Er muss mit ausreichenden personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Ressourcen zur Leistungserbringung ausgestattet sein, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.
1.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) einzuhalten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn für das Gebäudereinigerhandwerk zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hierüber jederzeit aktuelle Nachweise (z.B. Vorlage von Stundennachweisen, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen. Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten. Gleiches gilt auch bei nicht sachgerechter Ausführung der Reinigungsleistung gemäß Leistungsverzeichnis, die darauf schließen lässt, dass die gemäß Anlage 3 ausgewiesene durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nicht erfüllt wird.
1.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur geschultes, zuverlässiges und deutschsprachiges Personal in den Einrichtungen zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach seiner Ansicht nicht geeignetes Personal abzulehnen. Es wird gefordert, dass für die Dauer des Vertrages festes Personal für diese Einrichtung bestimmt wird. Das Personal ist mit einem Firmenausweis, der zum Betreten des Gebäudes berechtigt, auszustatten. Bei Ausscheiden von Personal bzw. bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen hat der Auftragnehmer den Ausweis einzuziehen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Arbeitnehmer im Besitz des mit Lichtbild versehenen Sozialversicherungsausweises und zusätzlich die ausländischen Arbeitnehmer im Besitz der ggf. benötigten Aufenthaltstitel oder der Arbeitserlaubnis/EU sind und den sonstigen Melde- und Nachweispflichten unterliegen. Alle Arbeitnehmer sind vor ihrem Einsatz nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfsG) aktenkundig zu belehren. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Es dürfen nur Arbeitnehmer eingesetzt werden, die einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern auf- und nachweisen können. Für Reinigungskräfte, welche sich während der Öffnungszeit im Objekt aufhalten, ist dem Auftraggeber unaufgefordert ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 2 / 20
[Seite 3]
1.5. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Personalausfälle die Reinigung in keiner Weise beeinträchtigt wird. Er hat notfalls für sofortigen Ersatz zu sorgen. Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Corona erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. „Ausscheider“ dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt entsprechendes.
1.6. Der Auftragnehmer hat alle in den Räumen des Auftraggebers eingesetzten Arbeitskräfte schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er hat ihnen ferner folgendes schriftlich zu untersagen und die Einhaltung dieser Festlegungen zu kontrollieren:
Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen oder davon Abschriften, Fotokopien oder dergleichen zu fertigen; Schränke, Schubladen u. ä. unbefugt zu öffnen, sofern keine Reinigung an und in Einrichtungsgegenständen durchzuführen sind; die Fernsprechanlage zu benutzen; im gesamten Gebäude zu rauchen.
Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Reinigung beauftragt hat, dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden. Das gilt auch für Kinder.
1.7. Die Haftung des Auftraggebers für eigenes Verschulden oder das seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Die Ausführung der Arbeiten hat den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, des Auftraggebers sowie den Auflagen aus Gründen der Denkmal- und Landespflege sowie des Umweltschutzes zu entsprechen. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen haben Mängel und Schäden, soweit sie an den Gebäudeeinrichtungen (Fußböden, Treppen, Geländer usw.) und den Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Reinigungsarbeiten festgestellt werden, unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung oder dem Leiter der Einrichtung anzuzeigen.
1.8. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen haben die Räume, welche sie zu reinigen haben, nach der Reinigung zu verschließen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Es ist sicherzustellen, dass fremden Personen während der Reinigungszeit der Zugang zum Gebäude nicht ermöglicht wird. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Verlorengegangene Schlüssel und evtl. Folgekosten – hierzu gehören auch Diebstähle aus unverschlossenen Räumen oder Häusern während der Reinigungszeit – sind dem Auftraggeber mitzuteilen und vom Auftragnehmer zu tragen. Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist untersagt. Für die Schlüsselübergabe/ Übernahme an Mitarbeiter ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
1.9. Der Auftragnehmer hat für jeden Reinigungsbereich eine Aufsichtsperson zu bestimmen, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und ausreichende fachliche Kenntnisse besitzt. Diese Person ist dem Fachbereich Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung und dem Leiter der Einrichtung namentlich zu benennen. Der Leiter der Einrichtung, oder ein von ihm Beauftragter sowie der zuständige Mitarbeiter des Fachbereichs Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung oder der vom Fachbereich Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung beauftragte Hausmeister des Objektes sind gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt,
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 3 / 20
[Seite 4]
Mängel festzustellen und die Abstellung der festgestellten Mängel zu fordern. Die durch den Reinigungsbetrieb entstehenden Verschmutzungen sind zu entfernen.
1.10. Reinigungsarbeiten, die in Folge kleiner baulicher Renovierungsarbeiten erforderlich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet. Ebenso werden Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen Anlässen nicht gewährt. Wenn jedoch in Folge größerer Instandsetzungs- und Bauarbeiten sowie Renovierungsarbeiten starke Verschmutzungen entstehen, so sind diese Leistungen mit dem Fachbereich Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung vor der Ausführung rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren.
1.11. Der Auftraggeber stellt eine Raumfläche für das Reinigungspersonal und für Reinigungsgeräte und -mittel kostenfrei zur Verfügung.
1.12. Alle Einrichtungsgegenstände und sonstige Gegenstände, sind nach der Reinigung wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Die Fenster, Türen und Lüftungsklappen sind zu schließen, die Beleuchtung auszuschalten und sämtliche Schlüssel, an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle, niederzulegen oder gemäß Einzelabsprache dem Hausverwalter bzw. der Hausmeister wieder auszuhändigen.
1.13. Der Auftragnehmer erarbeitet einen verbindlichen Reinigungsplan in Abhängigkeit von den Reinigungsintervallen. Diesen stellt er dem Auftraggeber und dem Leiter der Einrichtung zu Verfügung. Fällt eine nichttägliche Reinigung auf einen Feiertag, so ist diese am Folgetag durchzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen vertragsgerecht zu erfüllen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Vertragsbedingungen nicht einhält, kann der Auftraggeber entsprechend Punkt 5 Nachbesserungen fordern und/oder eine Kürzung der Vergütung vornehmen. Zur Überprüfung der geforderten Reinigungsleistung werden in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchgeführt.
1.14. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst nach der Reinigung sichtbar werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die Reinigung hat entsprechend den Örtlichkeiten und den zu reinigenden Gegenständen stattzufinden. Hierbei ist der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung umweltorientierter Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- Reinigungsmaschinen und -material
2.1. Alle zu den Reinigungsarbeiten und zur Bodenpflege benötigten Maschinen, Reinigungsgeräte und -materialien einschließlich der Desinfektionsmittel stellt der Auftragnehmer. Die Entgelte sind entsprechend zu kalkulieren. Die zur Reinigung einzusetzenden Geräte und Maschinen sind in einem einwandfreien technischen und optisch sauberen Zustand einzusetzen. Maschinen müssen den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen und sind den vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen, Produktinformations- und DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie bei Verwendung von Gefahrstoffen Betriebsanweisungen (z.B. gemäß Gefahrstoffverordnung), müssen vorliegen und von den Vertragspartnern beachtet werden. Das Reinigungspersonal ist jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Reinigungsgeräten, -verfahren und Methoden zu unterweisen. Für neue Mitarbeiter/innen erfolgt eine Schulung zeitnah zur Einstellung. Bei Produkt-, Verfahren- und/oder Methodenwechsel findet eine Nachschulung statt.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 4 / 20
[Seite 5]
2.2. Alle im Einsatz befindlichen Maschinen und Geräte müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und mit den jeweiligen Prüfvermerken (VDE/GS/CE – Zeichen) versehen sein.
2.3. Sofern dem Auftragnehmer Räume für den Aufenthalt seiner Reinigungskräfte, für die Aufbewahrung von Reinigungsmaschinen, -geräten, -materialien zur Verfügung gestellt werden, entfällt für den Auftraggeber jegliche Haftung für Diebstahl und alle sonstigen Schäden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese in dem bei Gebrauchsüberlassung vorgefundenen Zustand zu halten. Der Auftragnehmer hat bei Vertragsende am letzten Tag der Reinigung sämtliche ihm gehörenden Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu entfernen.
2.4. Es sind grundsätzlich umwelt- und gesundheitsverträgliche Reinigungsmittel zu verwenden. Alle Fußböden sind mit dem Pflegemittel zu behandeln, welches der jeweilige Fußbodenbelag erfordert. Die Pflegehinweise werden soweit bekannt, vom Fachbereich Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung an den Auftragnehmer weitergegeben. Dies gilt insbesondere für neuverlegte Beläge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur einwandfreie, nichtätzende und anerkannte Pflege- und Reinigungsmittel zu verwenden, die entsprechend der Beschreibung für den jeweiligen Zweck geeignet und zugelassen sind.
2.5. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften zu beachten.
2.6. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen zu beachten.
2.7. Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten.
Es dürfen keine schichtbildenden Mittel zur Unterhaltsreinigung verwendet werden. Die Pflegemittel müssen nachweisbar eine rutschhemmende Wirkung nach den jeweils geforderten DIN-Normen haben, damit Unfälle durch Ausrutschen weitgehend ausgeschlossen sind. Ansprüche Dritter gegenüber dem Auftraggeber sind, soweit diese auf die Verwendung nicht geeigneter Fußbodenpflegemittel zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
Der Auftraggeber behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu untersagen oder zu verlangen. Alle Produktinformationen für eingesetzte Mittel sind nach den behördlichen Verordnungen und den geltenden Vorschriften der ISO 9001 vor Ort bereitzuhalten.
2.8. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und den elektrischen Strom. Der Auftragnehmer hat jedoch auf möglichst sparsamen Verbrauch zu achten.
2.9. Nach beendeter Reinigung sind Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel bzw. Desinfektionsmittel wegzuräumen. Reinigungstextilien (z.B. Wischbezüge oder Tücher) müssen unter hygienisch einwandfreien Gesichtspunkten aufbereitet, vorzugsweise durch eine chemo-thermische Wäschedesinfektion, sowie transportiert und gelagert werden.
2.10. Die eingesetzten Desinfektionsmittel müssen gelistet sein und den Desinfektionsverfahren der Hygienegesetzgebung entsprechen. Die Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel müssen fach- und sachgerecht entsprechend den Herstellerangaben zur Anwendung kommen. Für Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, die verdünnt anzuwenden sind, müssen zur Herstellung der Gebrauchslösung geeignete anwendungssichere Dosierhilfen verwendet werden. Objektspezifische Reinigungs- und Desinfektionspläne als Bestandteil
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 5 / 20
[Seite 6]
der gemäß § 36 IfSG geforderten Hygienepläne müssen den Reinigungskräften zur Verfügung stehen.
- Haftung
3.1. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist der Auftragnehmer in seiner alleinigen Verantwortung gehalten, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die geeigneten technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die der Vermeidung von personellen und materiellen Schäden bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten dienen.
Dies gilt insbesondere auch für die Glas- und Rahmenreinigung. Er haftet für sämtliche, aus der Unterlassung solcher Maßnahmen, dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn etwaig erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange zu befreien.
3.2. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen in dem zur Reinigung übernommenen Gebäude sowie an dessen Einrichtungsgegenständen verursachen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit nachfolgender Mindestdeckung abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen:
Personenschäden 1 Mio. EUR Sachschäden 1 Mio. EUR Schlüssel- /Transponderverlust 25.000,- EUR Bearbeitungsschäden 50.000,- EUR Der Auftraggeber haftet nicht für Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden (Unfall, Krankheit, Infektionen usw.), die sich der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der Arbeiten eventuell zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen jeglicher Art freizustellen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft / Unfallkasse Sachsen beachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Glas- und Rahmenreinigung. Der Auftraggeber haftet nicht für das Eigentum der Arbeitskräfte des Auftragnehmers.
- Entgelt und Preisregelung
4.1. Voraussetzung für die Preisermittlung sind grundsätzlich die Angaben der Leistungs- beschreibung, unter Beachtung der Reinigungshäufigkeit und der Berechnungsgrundlage. Alle anderen auf die Reinigungsleistung einwirkenden Faktoren sind im kalkulierten Leistungspreis zu erfassen.
4.2. Ändert sich aufgrund des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung der Stundenlohn für das eingesetzte Personal, kann der Auftragnehmer eine Änderung des m²-Preises verlangen. Maßgebender Lohn ist der Lohn der Entgeltgruppe 1 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Die Änderung darf jedoch nur dem Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Gesamtpreis entsprechen. Im Angebot (Gesamtzusammenstellung) ist anzugeben, wie viel Prozent des
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 6 / 20
[Seite 7]
Preises auf die Lohn- und Lohnnebenkosten entfallen. Für die Berechnung der neuen Reinigungsvergütung ist folgende Berechnungsformel anzuwenden:
P = P (K +K x L /L) N A L N P = neuer Preis N P = bisheriger Preis K = Allgemeinkostenanteil A K = Lohnkostenanteil L L = neuer Ecklohn N L = bisheriger Ecklohn
Die Erhöhung tritt mit Beginn des auf die Lohnkostenerhöhung folgenden Monats in Kraft. Dem Auftraggeber ist, sofern von der Preisgleitklausel Gebrauch gemacht wird, eine Übersicht mit den neuen Entgelten zuzusenden. Die Übersicht sollte denselben Aufbau wie das Leistungsverzeichnis haben, und die neuen Einzelpreise (€/100 m²) und Gesamtpreise (€/Reinigung) sowohl für die Unterhalts- als auch die Grundreinigung aufweisen.
4.3 Die sich aus der Ausschreibung unter Zugrundlegung der Einzelpreise und Reinigungstage ergebenden Kosten werden monatlich jeweils nach Reinigungstagen abgerechnet. Der Rechnungslegung ist eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, welche vom Gebäudenutzer unterschrieben ist, als Anlage beizufügen. Die Aufstellung soll die einzelnen Räume, deren Fläche (m²), die Anzahl der durchgeführten Reinigungen (RT), die sich daraus ergebende Gesamtreinigungsfläche (m²xRT) sowie den Einzel- und Gesamtpreis ausweisen. Die Bezahlung erfolgt bargeldlos.
4.4 Für zusätzlich beauftragte Unterhaltsreinigungen gelten die Einzelpreise der ordentlichen Unterhaltsreinigung. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann die Abrechnung einzelner Leistungen nach Zeitaufwand erfolgen. In diesem Fall sowie für sonstige Regieleistungen gilt der zur Kalkulation verwendete Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung (LG 1) als vereinbart. Nr. 4.2 gilt gleichermaßen.
4.5 Die Abtretung der gegen die Stadt Plauen aus Arbeiten, Lieferungen und Sicherheitsleistungen entsprechenden Forderungen ist ausgeschlossen. Die Genehmigungen von Ausnahmen behält sich der Auftraggeber vor.
4.6 Für den Fall einer anderweitigen Verwendung des Gebäudes, eines Gebäudeteiles oder der Vermietung, Verpachtung bzw. Veräußerung des Objektes oder Gebäudeteiles an Fremde, behält sich der Auftraggeber insoweit die sofortige Kündigung des Vertrages bzw. eines Vertragsteiles vor bzw. ist er zur Reduzierung des Reinigungsumfanges oder/und zur Kürzung der monatlichen Kosten berechtigt. Gleiches gilt bei Nutzungseinschränkungen einzelner Räume, Gebäudeteile oder des gesamten Gebäudes, gleich aus welchem Grund und unabhängig von der Zeitdauer.
4.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Überzahlungen, die sich bei der Prüfung der Rechnung ergeben, sofort zurückzuzahlen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen Forderungen möglich.
4.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Häufigkeit der Reinigung (Reinigungsintervalle) während der Laufzeit des Vertrages anderweitig festzulegen, ohne dass dadurch eine Änderung der Einzelpreise (Angebotspreise) eintritt.
4.9 Werden Räume vorübergehend oder dauernd nicht genutzt, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Räume aus dem Vertrag zu ziehen. Das Entgelt verringert sich entsprechend.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 7 / 20
[Seite 8]
4.10 Wenn die Reinigungsarbeiten aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruhen die entsprechenden Teile des betroffenen Vertrages. Ebenso ruht insoweit der Vertrag, wenn Gebäude oder Gebäudeteile aus Gründen des Umbaus, der Instandsetzung oder Renovierung vorübergehend geschlossen werden.
- Reinigungsmängel
5.1. Wird bei der Unterhaltsreinigung eine Reinigungsleistung nicht oder nur mangelhaft erbracht (z. B. Nichterreichen der Reinigungsqualität gemäß Leistungsbeschreibung, Nichteinhaltung des Reinigungsverfahren oder der Reinigungshäufigkeit), ist der Auftraggeber berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
5.2. Die Nachbesserung hat spätestens einen Arbeitstag nach Erstattung der Mängelanzeige zu erfolgen. Ist die Unterhaltsreinigung täglich durchzuführen oder wird die Unterhaltsreinigung nicht oder nicht fristgemäß durchgeführt, kann der Auftraggeber an der Stelle der Nachbesserungsforderung einen Abzug der Vergütung vornehmen. Die Kürzung der Vergütung wird auf der Basis der beanstandenden Quadratmeter und dem kalkulierten Leistungspreis des Auftragnehmers vorgenommen. Die sonstigen aus der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ergebenen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5.3. Bei Nachbesserungsarbeiten wegen Reinigungsmängeln nach Ablauf des Vertrages wird durch den Auftraggeber eine Kürzung der Vergütung vorgenommen.
- Dauer des Unterhaltsreinigungsvertrages, Kündigung
6.1. Der Vertrag beginnt am 01.01.2027. Die Unterhaltsreinigung erfolgt gemäß Punkt 3 der Leistungsbeschreibung. Sollten andere Tage der Reinigung erforderlich sein, so wird eine gesonderte Beauftragung erfolgen.
6.2. Die ersten 6 Monate der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, während dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit gilt der Vertrag für den Zeitraum bis 31.12.2027. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Monaten vor Vertragsende gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung ist jedoch maximal um 4 Jahre bis zum 31.12.2031 möglich.
6.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus schwerwiegenden Gründen (z.B. wegen mehrfach wiederholter Nichteinhaltung des Reinigungsverfahrens bzw. wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichteinhaltung der Leistungsbeschreibung oder zweimaliger schriftlicher Mahnung des Auftraggebers wegen eines Mangels, der nicht abgestellt wurde) bleibt unberührt.
6.4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist die Absendung der Kündigung durch den Auftraggeber maßgebend.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 8 / 20
[Seite 9]
- Sonderreinigung / Regiearbeiten
7.1. Regiearbeiten sind auf besondere Anweisungen auszuführen. Sie können kleinere Glas- reinigungsarbeiten, ergänzende Unterhaltsreinigungen oder besondere Reinigungsaufgaben beinhalten.
7.2. Zur Ausführung der Regiearbeiten sind die Reinigungskräfte nach vorheriger Information verpflichtet. Eventuell erforderliche Regiestunden werden nur durch den Fachbereich Städtische Bauaufgaben, Bewirtschaftung als besondere Leistung beauftragt.
7.3. Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsarbeiten erforderlich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Hierzu zählt z.B. das Entfernen von Baustaub im Rahmen der Unterhaltsreinigung. Werden Reinigungsflächen bei Sanierungsarbeiten gesperrt, so sind diese Bereiche vor Wiederinbetriebnahme im Rahmen einer Sonderreinigung zu reinigen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Reinigung dieser Bereiche anderweitig zu vergeben. Sollte die Reinigung durch das für die Unterhaltsreinigung beauftragte Reinigungs- unternehmen erfolgen, so ist diese Sonderreinigung nach dem Stundenverrechnungssatz für Regiestunden abzurechnen.
7.4. Reinigungsleistungen nach internen Feiern oder Sonderveranstaltungen fallen in den Rahmen der allgemeinen Unterhaltsreinigung.
7.5. Die Reinigung von außergewöhnlichen Verschmutzungen, die nicht im Umfang der Unterhalts-, Glas- und Grundreinigung enthalten sind (z.B. Absatzstriche, Graffiti, Filzstift- und Kaugummiverschmutzungen oder Spinnweben in einer Höhe von über 3 m) gilt als Sonderreinigung, soweit nicht in der Grundreinigung enthalten, und werden gesondert beauftragt.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 9 / 20
[Seite 10]
Leistungsbeschreibung – Unterhaltsreinigung – Titel 1
Leistungszeitraum 01.01.2027 - 31.12.2027
I. Unterhaltsreinigung
- Reinigungsumfang / Reinigungsgrad:
Die Gebäudeinnenreinigung ist unter Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten bei Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen sowie Fußböden entsprechend Punkt 2.1 bis 2.24 durchzuführen, einschließlich dem regelmäßigen Lüften der Räume. Die Reinigung gilt als vertragsgerecht erbracht, wenn die zu reinigenden Flächen von vorhandenen Grob- und Feinschmutz befreit sind sowie vorhandene Flecken und Abriebe entfernt wurden. Reinigungsbedingte Bodenschleier, Wischstreifen u. ä. sind Reinigungsmängel.
- Reinigungsverfahren
2.0 Um den geforderten Reinigungsgrad zu erreichen, werden folgende Reinigungsverfahren zugelassen:
Kehren: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen durch manuelles bzw. maschinelles Fegen. Saugen / Nasssaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Saugen. Bürst- / Kehrsaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Sauggeräte mit Bürstwalzen. Feuchtwischen: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen in einem Arbeitsgang mit einem Feuchtwischgerät mitnebelfeuchtem Mopp imprägniertem Tuch statisch aufladbarem Bezug. Nasswischen: Entfernen von haftenden Verschmutzungen manuell in zwei Arbeitsgängen mit einem Nasswischgerät oder kombiniert arbeitender Maschine. Die Anwendung ist auf die Bereiche zu reduzieren, die wasserlösliche haftende Verschmutzungen aufweisen. (z.B. Tafelbereiche, Sanitärbereiche etc.) Scheuern: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Scheuergeräten/-mitteln. Schleifen: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Schleifgeräten/- mitteln. Cleanern: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit niedertouriger Maschine in einem Arbeitsgang. High-Speed: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit hochtouriger Maschine in einem Arbeitsgang. Polieren: Glätten eines Pflegefilms. Druckreinigen: Entfernen von Verschmutzungen mit Druckgeräten. Sprühextrahieren: Entfernen von Verschmutzungen durch Einbringen einer wässrigen Reinigungslösung unter Druck mit gleichzeitigem Absaugen der Schmutzlösung. Pulverreinigung: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen eines mit wässriger Reinigungslösung vernetzten Pulvers und Absaugen der Rückstände.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 10 / 20
[Seite 11]
Shampoonieren: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen von Reinigungsschaum mit Bürstendruck und Absaugen der Rückstände.
Wird im Gebäude Essen angeboten bzw. werden Lebensmittel frisch zubereitet gelten die Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Lebensmitteln. Die Reinigung dieser Bereiche muss mit der ausschließlich für diese Räumlichkeiten vorgesehenen Reinigungstechnik durchgeführt werden. Die Geräte müssen separat von den sonstigen Reinigungsgeräten aufbewahrt werden. Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen in den Sanitärbereichen (Toiletten, übrige Sanitärausstattung, Nutzflächen, Küchenbereich) ist täglich und mit getrennten Reinigungsutensilien durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Trennung eingehalten wird.
Reinigungsverfahren und -intensität sind an den jeweils aktuellen Verschmutzungsgrad anzupassen. Auf witterungsbedingt stärkere Verschmutzung hat der Auftragnehmer entsprechend zu reagieren. Mopp und Flaumer sind nach jedem Reinigungsgang fachgerecht zu waschen. Es ist darauf zu achten, dass mindestens nach jedem zweiten Raum das Reinigungswasser gewechselt wird. Es gelten prinzipiell die Reinigungs-vorschriften des Herstellers. Für Schäden aufgrund falscher oder ungeeigneter Reinigungsverfahren haftet der Auftragnehmer.
Die nachfolgend beschriebenen Reinigungsverfahren sind nach Auffassung des Auftraggebers geeignet, den Werterhalt des Objektes sowie Sauberkeit und Hygiene sicherzustellen und vom Auftragnehmer anzuwenden. Die in den Punkten 2.1 bis 2.24 aufgeführten Reinigungsleistungen sind bei jeder Reinigung durchzuführen, soweit dies in diesen Punkten nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Sofern der Anbieter hierzu alternative Reinigungsverfahren vorsieht, hat er dies auf einer gesonderten Anlage ausführlich darzustellen.
2.1. Papierkörbe, Abfallbehälter Täglich entleeren und mit neuem Beutel / Sack versehen, der vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen ist. Zweimal monatlich die Behälter nass reinigen. Wertstoffe getrennt vom Restmüll sammeln und zur externen Entsorgung bereitstellen. Restmüll an die dafür vorgesehenen Stellen bringen.
2.2. Türen, Türrahmen, -griffe, -beschläge, Glasfront Eingangsbereich Griffspuren und sichtbare Verschmutzungen an Türen täglich entfernen. Türgriffe sind täglich, Türen, Türrahmen, Türbeschläge sowie Glaseinsätze sind grundsätzlich 1x monatlich feucht zu reinigen.
2.3. Wandschalter, Steckdosen Griffspuren und sichtbare Verschmutzungen entfernen, mindestens 1x wöchentlich.
2.4. Horizontale Flächen, Fenstersimse, Kabelkanäle, Feuerlöscher Griffspuren und sichtbare Verschmutzungen an Fensterbänken (soweit freigeräumt) und horizontalen Flächen sind täglich zu entfernen und darüber hinaus grundsätzlich 1x monatlich feucht zu reinigen.
2.5. Horizontale Flächen über 1,80 m Höhe Absätze sind monatlich abzustauben.
2.6. Tische, Stühle, Polsterstühle, Schränke Sichtbaren Verschmutzungen auf Freiflächen sind (soweit freigeräumt) täglich durch feuchtes Reinigen zu entfernen. Polsterstühle sind abzubürsten bzw. gründlich durch einen leistungsfähigen Industriestaubsauger abzusaugen, mindestens 1x monatlich.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 11 / 20
[Seite 12]
2.7. Treppengeländer, Handlauf und Bodensimse Handläufe von Treppengeländern und auf Fluren sind 1 x täglich nass desinfizierend zu reinigen. Treppengeländer (Glas bzw. Stäbe) und Sockelleisten sind 1 x monatlich jeweils am letzten Werktag des Monats zu reinigen. Bodenabsätze bzw. Bodensimse sind im Rahmen der allgemeinen Bodenreinigung 1 x wöchentlich zu reinigen.
2.8. WC-Papierhalter, Handtuchpapierspender, Seifenspender, Händetrockner Sichtbare Verschmutzungen und Griffspuren sind zu entfernen. Verbrauchsmaterial wie WC- Papier, Handtücher und Flüssigseife sind aufzufüllen oder zu ergänzen. Das Material stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
2.9. Waschbecken, Armaturen Waschbecken und Armaturen sind täglich mit den entsprechenden Reinigungsmitteln nass und desinfizierend zu reinigen. Kalkansätze sind zu entfernen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln dürfen keine ätzenden Mittel verwendet werden.
2.10. Spritzbereiche In den Spritzbereichen rund um die Waschbecken, Urinale, WCs etc. Spritzer und sonstige Verschmutzungen täglich desinfizierend zu entfernen.
2.11. Spiegel Spiegel mit Ablage, soweit freigeräumt, täglich nass reinigen.
2.12. WC-Becken, WC-Sitze und Urinale Täglich desinfizierend reinigen und Urin- sowie Kalkansätze entfernen.
2.13. Fliesen, Ölsockel, sonstige abwaschbare Wände Griffspuren, Spritzer und Flecken an allen abwaschbaren Flächen nass entfernen. In den Toiletten und Waschräumen ist die Reinigung 2 x jährlich komplett durchzuführen.
2.14. Heizkörper An Heizkörpern und -rohren sind Griffspuren und sichtbare Verschmutzungen nach Bedarf zu entfernen. Mindestens 1 x jährlich im Zuge der Grundreinigung sind die Heizkörper/-rohre nass und gründlich zu reinigen.
2.15. Hart- und elastische Bodenbeläge, Steinböden (Terrazzo, Bodenfliesen, Steinzeug) Alle Hart- und elastischen Bodenbeläge, einschließlich Sockelleisten und Kabelkanäle sind mit einem entsprechenden Wischpflegemittel zu reinigen (siehe 2.0). Auch unter beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Rollcontainer) muss gereinigt werden. Wichtig ist die Entfernung nichthaftender Verschmutzungen (z.B. Flaum, Haare, Sandkörnchen). Nichthaftende Verschmutzungen sind durch staubbindendes Wischen oder durch Saugen zu entfernen.
2.16. Holz- und Parkettbodenbeläge (versiegelte Böden) Holz- und Parkettbodenbeläge, einschließlich der Sockelleisten kehren und anschließend wischen (siehe 2.0). Auf die vorgeschriebene Pflege der Holzböden gemäß DIN 18356 und den Herstellerangaben ist besonders zu achten.
2.17. Textilbeläge (Nadelfilz), Teppiche Textilbeläge/Nadelfilzbeläge und Teppiche sind fachgerecht zu reinigen. Das Absaugen der Textilbeläge erfolgt mit einem leistungsfähigen Industriestaubsauger. Punktuell auftretende Flecken auf Textilbelägen sind vor oder während dem Staubsaugen mit chemischen oder mechanischen Mitteln sofort zu entfernen. 1x jährlich erfolgt die Nassreinigung im Zuge der Grundreinigung.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 12 / 20
[Seite 13]
Ergänzung zu Pkt. 2.15.-2.17. Die Fußböden sind unter Wegrücken der leicht beweglichen Einrichtungsgegenstände (ausgenommen schwer zu rückenden Gegenständen wie Schreibtische, Schränke, größere Regale) zu säubern.
2.20. Fußmatten, Sauberlaufzonen Alle Sauberlaufzonen in allen Eingangsbereichen täglich besonders intensiv reinigen. Alle anderen wöchentlich gründlich absaugen, zweimonatlich unter Herausnehmen aller Bürsten reinigen.
2.21. Beleuchtungskörper Sichtbare Verschmutzungen an Wandlampen entfernen. Eine Reinigung von Deckenleuchten wird ggf. gesondert beauftragt.
2.22. Spinnweben / Flusen Spinnweben und Flusen sind zu entfernen.
2.23. Rathausturm Treppen, Podeste, Ausstellungsfläche und Aussichtsplattform sind durch Kehren zu reinigen. Handlauf am Treppenaufgang feucht abwischen
- Zeitliche Gliederung
3.1. Die Unterhaltsreinigung ist montags bis freitags durchzuführen. Die tägliche Reinigung ist außerhalb der Öffnungs- und Gleitzeiten – nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/-in im Rathaus vom FG Gebäude- u. Objektbewirtschaftung auszuführen. Sofern Flächen während der Betriebszeit des Auftraggebers gereinigt/gepflegt werden, ist der Arbeitsablauf so zu koordinieren, dass der laufende Geschäftsbetrieb nicht behindert wird. Im Bedarfsfall ist durch Warnzeichen auf mögliche Rutschgefahren hinzuweisen. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Unterhaltsreinigung. Bei nichttäglicher Reinigung muss die an solchen Feiertagen vorgesehene Leistung auf den vorhergehenden oder nächstfolgenden Werktag verschoben werden.
3.2. Mindestens 1 x jährlich ist eine maschinelle Grundreinigung (Abschnitt II) in Verbindung mit der Neuversiegelung des Fußbodens in den Flur- und Eingangsbereichen und Foyer erforderlich. Diese erfolgt nach Bedarf mit gesondertem Auftrag und Rechnungslegung. Das Gleiche gilt für Sanitärbereiche und Feinsteinzeug-Fliesenbelag.
3.3. Die öffentlichen Toiletten im Rathauslichthof sind an 6 Werktagen (Montag- bis Samstag) je 3 x täglich zu reinigen. An Sonn- und Feiertagen erfolgt die Reinigung 2 x täglich. Zu bestimmten Anlässen (Stadtfeste- und Weihnachtsmarkt) sind auch zusätzliche Reinigungsintervalle abzusichern.
3.4. Die Händlertoiletten im Durchgangsbereich zum Lichthof Altes Rathaus sind 2 x wöchentlich unmittelbar vor und nach dem Wochenmarkt zu reinigen (derzeit donnerstags) Zu Stadtfesten und Weihnachtsmarkt sind auch zusätzliche Reinigungsintervalle abzusichern.
3.5. Der Aufgang zum Rathausturm (ab 3. OG bis Aussichtsplattform) = Treppen und Podeste sind 1 x monatlich durch Kehren zu reinigen. Die Handläufe sind in diesem Zusammenhang feucht abzuwischen. Jeweils wöchentlich am Freitag sind die Ausstellungsflächen und Aussichtsplattform zu Kehren und das Brüstungsgeländer von Spinnweben zu befreien.
- Für die Reinigungshäufigkeit gelten folgende Grundsätze zur Unterhaltsreinigung:
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 13 / 20
[Seite 14]
| Raumart | Unterhaltsreinigung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Flure, Zwischengänge | 2 x wöchentlich | |
| Foyer unten | 2 x wöchentlich | |
| Treppenhäuser | 2 x wöchentlich | |
| Glas- u. Brandschutztüren | 1 x täglich | Griffspurenbeseitigung |
| Sanitärräume Personal | 1 x täglich | 2 x jährliche Grundreinigung, dabei Bodenfliesen maschinell reinigen |
| Sanitärräume intern – öffentliche Nutzung | 2 x täglich | 2 x jährliche Grundreinigung, dabei Bodenfliesen maschinell reinigen |
| Sanitärräume extern – öffentliche Nutzung | 3 x täglich | 2 x jährliche Grundreinigung, dabei Bodenfliesen maschinell reinigen |
Die konkrete Reinigungshäufigkeit ist im Leistungsverzeichnis aufgeführt.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 14 / 20
[Seite 15]
- Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Gesamtpreises Kalkulierter Leistungspreis €/100 m²: Leistungszeitraum 01.01.2027 - 31.12.2027
tägliche Reinigung: 1 Reinigung x 253 Tage 253 RT
2 x tägliche Reinigung: 2 Reinigungen x 253 Tage 506 RT
1 x wöchentliche Reinigung: 1 Reinigung x 52 Wochen 52 RT
2 x wöchentliche Reinigung: 2 Reinigungen x 52 Wochen 104 RT
1 x monatliche Reinigung: 1 Reinigung x 12 Monate 12 RT
1 x vierteljährliche Reinigung: 1 Reinigung x 4 Quartale 4 RT
2 x jährliche Reinigung: 2 Reinigungen pro Jahr 2 RT
2 x täglich – nur donnerstags 2 x Reinigungen x 51 Tage 102 RT ohne Feiertage (Händler-WC) 3 x tägliche Reinigung: 3 Reinigungen x 307 Tage 921 RT Montag – Samstag (ca. 7.30 Uhr, 12.30 Uhr, 16.30 Uhr) (öffentliche Lichthof-Toiletten) 2 x tägliche Reinigung 2 Reinigungen x 58 Tage 116 RT Sonn- u. Feiertage (ca. 9.30 Uhr u. 15.00 Uhr) (öffentliche Lichthof-Toiletten)
Konkretisierung zum Wertungskriterium „Leistung m²/h“
Mit der Unterhaltsreinigung wird nicht nur das Ziel der Sauberkeit im Objekt verfolgt. Sie soll auch dem Substanzerhalt der zu reinigenden Flächen dienen.
Angebote werden nur dann gewertet, wenn die bei der Kalkulation angewandten Leistungswerte (m²/h) die nachfolgend aufgeführten Rahmenwerte nicht überschreiten.
Rahmenwerte:
| Raumart | Kate- gorie | Leistungsrahmen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| in m²/h | ||||||
| Öffentlichkeitsbereiche/Verkehrsflächen (Flure, Zwischengänge, Foyer, Eingangsbereiche) | A | 400 | - | 450 | ||
| Treppen, Podeste | I | 195 | - | 215 | ||
| WC-Anlagen/Sanitärbereiche | H | 80 | - | 110 |
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 15 / 20
[Seite 16]
II. Grundreinigung:
Die Grundreinigung ist die gründliche Reinigung und Pflege des Reinigungsobjektes und ist 1 x jährlich nach vorheriger Terminrücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Inbegriffen ist das Aus- und Einräumen der Gänge, Foyer (Besuchertische/-stühle u./o. - bänke ist inbegriffen. Die Beauftragung zur Grundreinigung erfolgt jedoch gesondert.
Bei der Grundreinigung sind haftende Verschmutzungen, Verkrustungen und/oder abgenutzte Pflegefilme, Flecken oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen zu entfernen, soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist, d.h. Bodenbeläge mit einem verschlissenen, nicht mehr sanierbaren Pflegefilm sowie Objekte, die nicht der regelmäßigen Unterhaltsreinigung unterliegen (z.B. Innen- und Außenseite von Beleuchtungskörpern). Die Reinigungsobjekte sind staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen. Sie beinhaltet auch das Aufbringen von Pflegemitteln auf Oberflächen zum Schutz vor mechanischer Beanspruchung (Versiegelung).
Soweit der Auftraggeber wünscht, dass intensiv genutzte Parkettböden vom Auftragnehmer öfters als einmal jährlich nach den Pflegeanweisungen des Herstellers grundgereinigt und eingepflegt werden, bedarf dies einer gesonderten Auftragserteilung durch den Auftraggeber.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Preis für die Grundreinigung auf dem Kalkulationsblatt als Preiswertungskriterium herangezogen wird und den Prüfungskriterien nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz entsprechen muss.
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 16 / 20
[Seite 17]
| Haus / | Kate- | Reinigungs- | Reinigungshäufigkeit | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Etage / | |||||||||||||
| Zi-Nr. | Zi-Nr. | gorie | Bereich | Belag | m² | Turnus | Rein.- | Gesamtfläche | |||||
| tag e | Gesamtfläche | ||||||||||||
| SG | A | Flur V 80 | PVC | 120,6 | 2x wöchentlich | 104 | 12.542,40 | ||||||
| A | Flur V 81 | Granit | 85,6 | 2x wöchentlich | 104 | 8.902,40 | |||||||
| A | Flur V 82 | PVC | 11,6 | 2x wöchentlich | 104 | 1.206,40 | |||||||
| A | Flur V 83 | Granit | 43,8 | 2x wöchentlich | 104 | 4.555,20 | |||||||
| I | Eingang/Treppe LH | Granit | 18,0 | 2x wöchentlich | 104 | 1.872,00 | |||||||
| H | Pers.WC u. Behind.WC | Fliesen | 23,6 | 1x täglich | 253 | 5.900,00 | |||||||
| I | Treppenhaus 3 | Granit | 109,4 | 2x wöchentlich | 104 | 11.377,60 | |||||||
| I | Treppenhaus 4 | Granit | 161,9 | 2x wöchentlich | 104 | 16.837,60 | |||||||
| I | Treppenhaus 5 | Granit | 162,4 | 2x wöchentlich | 104 | 16.889,60 | |||||||
| I | Treppenhaus 6 | Granit | 74,5 | 2x wöchentlich | 104 | 7.748,00 | |||||||
| I | Treppenhaus 9 | Granit | 10,5 | 2x wöchentlich | 104 | 1.092,00 | |||||||
| A | Eingang Herrenstraße | Granit | 35,3 | 2x wöchentlich | 104 | 3.671,20 | |||||||
| A | Flur v.Aufzug Herrenstr. | Granit | 25,1 | 2x wöchentlich | 104 | 2.610,40 | |||||||
| EG | I | Treppenhaus 2 | Granit | 75,6 | 2x wöchentlich | 104 | 7.862,40 | ||||||
| A | Foyer | Parkett | 400,7 | 2x wöchentlich | 104 | 41.672,80 | |||||||
| A | Flur vor Aufzüge | Granit | 11,3 | 2x wöchentlich | 104 | 1.175,20 | |||||||
| A | Flur V 1 - Anteil | Terrazzo | 66,6 | 2x wöchentlich | 104 | 6.926,40 | |||||||
| A | Flur V 1 - Anteil | PVC | 169,3 | 2x wöchentlich | 104 | 17.607,20 | |||||||
| A | Flur V 2 | PVC | 97,5 | 2x wöchentlich | 104 | 10.140,00 | |||||||
| A | Flur V 3 | PVC | 108,0 | 2x wöchentlich | 104 | 11.232,00 | |||||||
| A | Flur V 4 | PVC | 81,0 | 2x wöchentlich | 104 | 8.424,00 | |||||||
| A | Flur V 5 | PVC | 193,7 | 2x wöchentlich | 104 | 20.144,80 | |||||||
| A | Flur V 6 | PVC | 57,7 | 2x wöchentlich | 104 | 6.000,80 | |||||||
| A | Flur V 7 | PVC | 61,0 | 2x wöchentlich | 104 | 6.344,00 | |||||||
| A | Flur V 8 | PVC | 57,7 | 2x wöchentlich | 104 | 6.000,80 | |||||||
| H | WC Personenaufzug | Fliesen | 9,4 | 1x täglich | 253 | 2.350,00 | |||||||
| H | Pers.WC Flur V 6 | Fliesen | 32,4 | 1x täglich | 253 | 8.100,00 |
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 17 / 20
[Seite 18]
H Pers.WC Flur V 3 Fliesen 32,6 1x täglich 253 8.150,00
| 1. OG | A | Flur vor Aufzüge | Granit | 18,4 | 2x wöchentlich | 104 | 1.913,60 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | Flur V 12 | PVC | 205,7 | 2x wöchentlich | 104 | 21.392,80 | |||||
| A | Flur V 13 | PVC | 104,2 | 2x wöchentlich | 104 | 10.836,80 | |||||
| A | Flur V 14 | PVC | 104,3 | 2x wöchentlich | 104 | 10.847,20 | |||||
| A | Flur V 15 | PVC | 81,0 | 2x wöchentlich | 104 | 8.424,00 | |||||
| A | Flur V 16 | PVC | 178,1 | 2x wöchentlich | 104 | 18.522,40 | |||||
| A | Flur V 17 | PVC | 83,1 | 2x wöchentlich | 104 | 8.642,40 | |||||
| A | Flur V 19 | PVC | 350,0 | 2x wöchentlich | 104 | 36.400,00 | |||||
| H | Öffentl. WC Herren | Fliesen | 19,4 | 2x täglich | 506 | 9.700,00 | |||||
| H | Öffentl. WC Damen | Fliesen | 16,5 | 2x täglich | 506 | 8.250,00 | |||||
| H | Öffentl. Behind. WC | Fliesen | 6,4 | 2x täglich | 506 | 3.200,00 | |||||
| H | Pers.WC Flur V 13 | Fliesen | 24,5 | 1x täglich | 253 | 6.125,00 | |||||
| H | Pers.WC Flur V 14 | Fliesen | 32,6 | 1x täglich | 253 | 8.150,00 | |||||
| 2. OG | A | Flur vor Aufzüge | Granit | 18,6 | 2x wöchentlich | 104 | 1.934,40 | ||||
| A | Flur V 22 | PVC | 234,4 | 2x wöchentlich | 104 | 24.377,60 | |||||
| A | Flur V 23 | PVC | 105,5 | 2x wöchentlich | 104 | 10.972,00 | |||||
| A | Flur V 24 | PVC | 106,8 | 2x wöchentlich | 104 | 11.107,20 | |||||
| A | Flur V 25 | PVC | 81,0 | 2x wöchentlich | 104 | 8.424,00 | |||||
| A | Flur V 26 | PVC | 320,2 | 2x wöchentlich | 104 | 33.300,80 | |||||
| A | Flur V 27 | PVC | 72,0 | 2x wöchentlich | 104 | 7.488,00 | |||||
| A | Flur V 28 | PVC | 84,0 | 2x wöchentlich | 104 | 8.736,00 | |||||
| H | Pers.WC Flur V 24 | Fliesen | 32,6 | 1x täglich | 104 | 8.150,00 | |||||
| H | Pers.WC Flur V 23 | Fliesen | 27,9 | 1x täglich | 253 | 6.975,00 | |||||
| 3. OG | A | Flur vor Aufzüge | PVC | 16,1 | 2x wöchentlich | 104 | 1.674,40 | ||||
| 3. OG | A | Flur V 31 | PVC | 102,2 | 2x wöchentlich | 104 | 10.631,92 | ||||
| A | Flur V 32 | PVC | 140,0 | 2x wöchentlich | 104 | 14.560,00 | |||||
| A | Flur V 33 | PVC | 100,8 | 2x wöchentlich | 104 | 10.483,20 | |||||
| A | Flur V 34 | PVC | 308,8 | 2x wöchentlich | 104 | 32.115,20 | |||||
| A | Flur V 35 | PVC | 15,0 | 2x wöchentlich | 104 | 1.560,00 | |||||
| H | Pers.WC Flur V 33 | Fliesen | 45,5 | 1x täglich | 253 | 11.375,00 | |||||
| öffentl. WC | H | WC Händler- Donnerstag | Fliesen | 13,0 | 2x täglich | 104 | 1.170,00 | ||||
| montags - samstags |
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 18 / 20
[Seite 19]
H öffentl. WC Damen Fliesen 9,7 3x täglich 921 LH 8.788,20
| H | öffentl. WC Herren LH | Fliesen | 9,7 | 3x täglich | 921 | 8.788,20 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H | öffentl.WC Behinderte | Fliesen | 9,4 | 3x täglich | 921 | 8.516,40 | |||||
| sonn- und feiertags | |||||||||||
| H | öffentl. WC Damen LH | Fliesen | 9,7 | 2x täglich | 116 | 1.222,20 | |||||
| H | öffentl. WC Herren LH | Fliesen | 9,7 | 2x täglich | 116 | 1.222,20 | |||||
| H | öffentl. WC Behinderte | Fliesen | 9,4 | 2x täglich | 116 | 1.184,40 | |||||
| Rathausturm | A | Plattform innen/außen | Stein | 202,0 | 1x wöchentlich | 52 | 10.504,00 | ||||
| A | Podestflächen Aufgang | Holz | 35,0 | 1x monatlich | 12 | 420,00 | |||||
| A | Podestflächen Aufgang | Stein | 6,0 | 1x monatlich | 12 | 72,00 | |||||
| I | Treppenstufen | Stein/Metall | 85,0 | 1x monatlich | 12 | 1.020,00 | |||||
| Gesamt | 5.771,0 | 653.017,42 |
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 19 / 20
[Seite 20]
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Nachweis der Objektbesichtigung Bitte ausgefüllt zum Besichtigungstermin mitbringen (siehe Punkt 1.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen, Seite 2)
Anlage 2 Leistungsverzeichnis Reinigungsleistungen - Rechenblatt
Anlage 3 Erklärung zum Mitarbeitereinsatz
Anlage 4 Kalkulation Stundenverrechnungssatz zur Unterhaltsreinigung
Anlage 5 Zuschlagskriterien und Wertung
LV Rathaus UHR 2027 - Seite 20 / 20