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Unterhalts- und Grundreinigung von Verwaltungsgebäuden, Schulen und Turnhallen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVB)

Hinweis

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anliefe- rungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer (AN) hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 2.1 Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber (AG) unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 2.2 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nach- zuweisen.

3 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

4 Ausführung der Leistung (§ 4) Der AG kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

5 - frei - 6 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel 6.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AG gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt. b) dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Ge- schenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, an- bietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibun- gen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsge- währung), § 334 StGB (Bestechung) fallen; d) vorsätzliche unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungs- fähigkeit abgegeben haben. 6.2 Wenn der AN nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a vorgenommen hat, ist er dem AG zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Scha- den in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 6.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b oder 6.1 c ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. 6.4 - frei - 6.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AGs bleiben unberührt.

7 Güteprüfung (§ 12 Nr. 2) Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

8 Abnahme (§ 13) 8.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 8.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den AG über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

9 Mängelansprüche (§ 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

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10 Rechnungen (§§ 15 und 17) 10.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Ent- stehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem ak- tuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 10.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

11 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.

12 Zahlungen (§ 17) 12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 12.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchfüh- rung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Wei- sung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

13 Überzahlungen (§ 17) 13.1 Bei Rückforderungen des AGs aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 13.2 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen.

14 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver- bindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bun- desrepublik Deutschland.

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