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Besondere Vertragsbedingungen bei der Vergabe der Gebäudereinigungsarbeiten (BVB Reinigung)
Inhalt
§ 1 Allgemeines 2
§ 2 Aufmaßregeln 2
§ 3 Reinigungsgeräte und -material 2
§ 4 Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften 5
§ 5 Datenschutz 6
§ 6 Hausverbote 6
§ 7 Anwesenheitsnachweise 7
§ 8 Objektleitung/Aufsicht und Einweisung 7
§ 9 Beschäftigung der Arbeitskräfte des AN 7
§ 10 Nachunternehmer 8
§ 11 Abnahme und Rechnungsstellung 8
§ 12 Preisregelung 9
§ 13 Haftung 10
§ 14 Vertragsstrafen 11
§ 15 Laufzeit des Vertrages/Kündigung 11
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§ 1 Allgemeines
Diese besonderen Vertragsbedingungen (BVB Reinigung) gelten nur in Verbindung mit der Leis- tungsbeschreibung und dienen zur Ergänzung der VOL/B und der ZVB. Sie gelten allgemein für alle Bereiche der Gebäudereinigung. Vertragsbedingungen die sich klar auf einzelne Leistungs- bereiche (z. B. Unterhaltsreinigung) beziehen, gelten nur, wenn dieser Bereich Vertragsgegen- stand ist.
§ 2 Aufmaßregeln
- Die Fußboden- und Glasflächen inkl. Rahmenflächen wurden folgendermaßen aufgenommen:
- Die Bodenflächenangaben sind die Rauminnenmaße von Wand zu Wand.
- Kleine Wandvorsprünge bzw. Aussparungen (z. B. Türschwellen, Heizkörpernischen) blieben unberücksichtigt, d. h. sie verringern die Bodenfläche nicht. Die Grundflächen von Pfeilern und Säulen verringern die Bodenfläche ebenfalls nicht.
- Die durch Einbauschränke bedeckten Bodenflächen wurden nicht mitgerechnet, wenn die Schränke bis zur Zimmerdecke reichen.
- Treppen und Stufen wurden in der Abwicklung ermittelt nach Flächenmaß (m²).
- Grundlage für die Abrechnung sowohl der Glasflächenreinigung als auch der Rahmenreini- gung ist die Fensterfläche, berechnet in der Regel aus der lichten Bauweite von Putzkante zu Putzkante einseitig angegeben, wobei etwaige Fenstersprossen unberücksichtigt bleiben. Die Reinigung von Spiegelflächen und Einrichtungsgegenständen aus Glas ist grundsätzlich im Preis für die Unterhaltsreinigung enthalten. Sie wird nicht gesondert vergütet.
- Stellt der Auftragnehmer (AN) gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objektes fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjekts betragen und spätestens sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich beim Auftraggeber (AG) geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für derartige Feststellungen des AGs. Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht wer- den.
§ 3 Reinigungsgeräte und -material
- Der AN ist verpflichtet, Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel für die Arbeiten sowie die Müllbeutel selbst zu stellen. Die Kosten sind in die Einheitspreise für die Reinigung einzukal- kulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Auch der Unterhalt der eingesetzten Ma- schinen und Geräte geht zu seinen Lasten. Die vom AN eingesetzten Geräte und Gegenstände müssen den Anforderungen der einschlägigen EN/DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicher- heitsgesetzes und der VDE-Vorschriften entsprechen. Die Maschinen müssen mit dem VDE/GS- Zeichen versehen sein. Die regelmäßigen jährlichen Wartungsarbeiten sind schriftlich zu doku- mentieren. Die einzusetzenden Geräte müssen modernen technischen Standard aufweisen. Reinigungsgeräte und -material sind unbedingt sauber zu halten.
Der AG stellt für die Reinigungsarbeiten unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung. Der AN achtet auf möglichst niedrigen Verbrauch. Ferner stehen für die laufende Unterhaltsreinigung nach Möglichkeit in den Objekten kostenlos geeignete, verschließbare Räume zur Verfügung, in denen sich die Mitarbeiter des AN umkleiden und Material, Maschinen und Geräte aufbewahren können. Der AN weist seine Mitarbeiter besonders auf den pfleglichen Umgang mit fremdem Eigentum hin. Der AG stellt die Verbrauchsmaterialien für den Hygienebedarf (wie z. B. Seife, Toiletten-, Hand- tuchpapier, WC-Bürsten) zur Verfügung. Der AN übernimmt die Bestückung/Verteilung.
Notwendige Abstellflächen für Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte für die Glasreinigung werden durch den AG kostenfrei je nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Reinigung dieser Abstellmöglichkeit hat sofort nach der Nutzung vom AN eigenverantwortlich ohne Berechnung zu erfolgen.
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Im Fall von Einschränkung von öffentlichem Raum im Rahmen der Glasreinigung ist durch den AN die behördliche Genehmigung einzuholen. Er übernimmt am Einsatztag von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende die Verkehrssicherungspflicht.
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Reinigungsautomaten können unter Beachtung der Grundforderungen nach werterhaltender Reinigung eingesetzt werden: in Sporthallen nur dann, wenn die Bodenpressung - ggf. einschl. Fahrergewicht, nach Tabelle 1 zur DIN 18032 (0,5N/mm) - nicht überschritten wird und die Lauf- räder des Automaten entsprechend der DIN gestaltet sind.
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Der AN ist verpflichtet, nur nicht ätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Liegen Pflegeanleitungen für Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände oder sonstige Oberflächen vor, sind diese zu be- achten.
Die Reinigungs-, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger dürfen zu keiner vermeidbaren Gesund- heitsschädigung bzw. Belästigung der Nutzer führen und sollen die Umwelt (Luft, Abwasser) möglichst gering belasten.
Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem AN insbesondere die Verwendung von Reini- gungs- und Pflegemitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösemitteln und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösemitteln er- forderlich machen, untersagt.
Bei der Unterhaltsreinigung sind nur folgende Reinigungs- und Pflegemittel einzusetzen: • Allzweckreiniger (salmiakfrei) • Alkoholreiniger • synthetische Seifenreiniger (pH-Wert in der Anwendungskonzentration nicht größer als 9) • Scheuermilch (Schlämmkreide, Kieselgur, Wiener Kalk) • Saure Sanitärreiniger (auf Zitronensäure-, Milchsäure-, Amidosulfonsäurebasis) • Wischpflegemittel auf der Basis wasserlöslicher Polymere
Grundsätzlich muss das Verpackungsmaterial PVC-frei sein. Es sollten deshalb ausschließlich Verpackungen aus Polyethylen, Polypropylen oder Pappe – auf Mehrwegbasis, verwendet wer- den.
Die eingesetzten Reinigungs- und Pflegemittelgebinde müssen mit einem Dosiersystem ver- sehen sein.
Die Inhaltsstoffe der Reinigungs- und Pflegemittel müssen grundsätzlich ökologisch akzeptabel sein. Folgende Inhaltsstoffe dürfen deshalb in den Reinigungs- und Pflegemitteln nicht enthalten sein:
Tenside:
- APEO-Tenside (nichtionische Tenside)
- LAS-Tenside (anionische Tenside)
Komplexbildner, Gerüststoffe, Enthärter:
- NTA
- EDTA
- Thioharnstoff
- Natriumthiosulfat
- Bleichmittel
- Perborat
- Chlorbleichmittel wie z. B. Natriumhypochlorit können in Ausnahmefällen (z. B. Nasszellen bei Pilzbefall) eingesetzt werden.
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Desinfizierende und konservierende Inhaltsstoffe:
- Formaldehyd
- Phenole
- Methanol
Halogene:
- Fluor
- Chlor
- Brom
- Jod
- Paradichlorbenzol
Konservierungsmittel:
- PHB-Ester
- Ortophenylphenol
- Propionsäure etc.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe (CKW, FCKW):
- Trichlorethylen
- Methylenchlorid
- polychlorierte Biphenyle
- Tetrachlorkohlenstoff
Aromatische Kohlenwasserstoffe:
- Toluol
- Xylol
- Benzol
Aliphatische Kohlenwasserstoffe:
- Testbenzin
- Petrolether etc.
Mineralsäuren:
- Schwefelsäure
- Flusssäure
- Salzsäure
Alkalien bzw. alkalische Salze:
- Salmiakgeist (> 1 % Ammoniak)
- NaOH, KOH (> 1 %)
- (pH-Wert in der Anwendungskonzentration nicht größer als 11)
Folgende Spezialreiniger dürfen nicht verwendet werden:
- Luftverbesserer und WC-Beckensteine
- Rohrreiniger
- WC-Pulver
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Die Desinfektionsmittel müssen in der aktuellen Liste des Verbundes für angewandte Hygiene e. V. oder in der aktuellen RKI-Liste (Liste des Robert-Koch-Institutes) bzw. der aktuellen DVG- Liste (Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft) aufgeführt sein. Desinfektionsmaßnahmen sind nur dann durchzuführen, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich gefordert sind oder angeordnet werden.
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Der AN ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Mittel zu benennen (Vorlage der Sicherheits- datenblätter und ggf. Betriebsanweisungen) und nach Aufforderung eine Inhaltsstoffangabe ab- zugeben. Er verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestim- mungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadenser- satzansprüche des AGs bleiben vorbehalten.
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Der AN stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Produkte die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält.
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Der AG behält sich vor - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - die Verwen- dung bestimmter Reinigungs-, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zu untersagen oder vorzu- schreiben.
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Der AN ist Mitglied der Berufsgenossenschaft. Er verpflichtet sich, alle allgemeinen und spezifi- schen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
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Zu Vertragsbeginn werden dem AN durch den AG die benötigten Schlüssel ausgehändigt. Hierüber ist ein Schlüsselübergabeprotokoll zu führen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies dem AG unverzüglich zu melden.
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Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, am Tage der letzten Reinigung, sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude herauszunehmen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die dem AN und seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Räume sind durch den AN auf seine Kosten gründlich zu reinigen und in einem sauberen Zustand zu übergeben.
§ 4 Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften
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Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen (Gestellung von Ersatzkräften, Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird.
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Für die Reinigung gilt Folgendes: 2.1 Arbeitskräfte, die laut §§ 6 und 34 Abs. 1 IfSG an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt sind, dürfen Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. 2.2 Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes (§ 34 Abs. 2 IfSG) und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen be- nutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt Entsprechendes (§ 34 Abs. 3 IfSG). 2.3 Beschäftigte in Schulen, Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen gemäß Masernschutzgesetz, sofern sie nach 1970 geboren sind, geimpft sein und ihre Immunität nachgewiesen haben. Ohne ausreichenden Masernschutz darf Personal in diesen Einrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
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Hausverwalter bzw. Hausmeister sowie deren Ehepartner, Kinder und Eltern dürfen nicht ohne Zustimmung des AGs als Mitarbeiter des ANs in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter bzw. Hausmeister betreut wird.
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Der AN hat das mit der Reinigung beauftragte Personal mit einem Firmenausweis, der zum Be- treten des Gebäudes berechtigt, auszustatten. Der Ausweis ist dem AG bzw. dessen Beauf- tragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Ausscheiden von Personal bzw. bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen hat der AN den Ausweis einzuziehen.
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Der AN verpflichtet sich, sein Personal vor Arbeitsbeginn sorgfältig zu schulen. Der AN stellt sicher, dass seine Mitarbeiter mit den geltenden Hygienevorschriften vertraut sind und mindes- tens nach dem 3-Eimer-Farbsystem (Rot: WC, Gelb: Waschbecken, Blau: Oberflächen) arbeiten.
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Der AG kann nach Absprache und mit Begründung verlangen, dass ihm nicht genehme Arbeits- kräfte des ANs, unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzes, ausgetauscht werden.
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Der AN stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen ins Objekt mitgebracht werden. Das betrifft auch die Kinder und Ehepartner/Lebensgefährten der Beschäf- tigten.
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Der AN verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für diese Arbeiten die erforderlichen Erfahrungen haben und durch persönliche Zuverlässigkeit Gewähr dafür bieten, dass der Schul- bzw. Dienstbetrieb in den Objekten nicht beeinträchtigt wird.
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Der AN hat seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von nicht öffentlichen Fern- sprechanlagen, Telefaxgeräten, Kopiergeräten, Mikrowellen, Herde etc. des AGs untersagt ist.
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Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Wertgegenstände und Fundsachen, die in dem zu reinigenden Gebäude gefunden werden, sofort bei der gebäudeverwaltenden Stelle abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht bezahlt.
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Das Reinigungspersonal ist mit einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt.
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Mängel und Schäden an Einrichtungsgegenständen sind der gebäudeverwaltenden Stelle un- verzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungsper- sonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. Die Haftung des AGs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt.
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Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass der Schul- bzw. Dienstbetrieb möglichst ungestört bleibt.
§ 5 Datenschutz
Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten etc., die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem BDSG, der DSGVO und dem Sozialgesetzbuch.
In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u. Ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom AN nicht mehr zu Reinigungsarbeiten in den Objekten eingesetzt werden. Auf die Straf- vorschrift des § 42 BDSG und Art. 84 DSGVO wird verwiesen.
Der AN hat von jedem seiner Mitarbeiter vor dessen erstem Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung zu verlangen: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir verboten ist, in den Räumen der Stadt Overath Einsicht in Schriftstücke aller Art, Datenträger, Akten usw. zu nehmen (dies gilt auch für elektronische Informationsmöglichkeiten) und/oder davon Abschriften, Kopien und dergleichen zu fertigen. Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen personenbezogenen und sons- tigen betrieblichen Daten verpflichtet. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Ver- bot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Ferner bestätige ich, dass ich über interne Angelegenheiten des Auftraggebers und seiner Mit- arbeiter Stillschweigen bewahren werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Einsatzes für diesen Auftraggeber bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit meinem Arbeitgeber.“
Diese Belehrung ist jährlich zu wiederholen und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Hausverbote
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des ANs des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 Ziffer 2.1 bis 2.3 erfüllen bzw. gegen Ziffer 3, 4 oder § 5 verstoßen.
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§ 7 Anwesenheitsnachweise
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Der AN verpflichtet sich, die Zeiterfassung des eingesetzten Personals in einer Art und Weise vor Ort durchzuführen, die den Beginn und das Ende der Anwesenheitszeit zeitnah und nur persön- lich durch das Reinigungspersonal zulässt. Dies kann durch handschriftlich geführte Listen, me- chanische oder elektronische Zeiterfassungsgeräte erfolgen. Die Zeiten müssen den tatsäch- lichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Anwesenheitszeit im Objekt ausweisen.
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Alle Eintragungen (manuelle Zeiterfassung in Papierform) bzw. Buchungen (elektronische Zeiter- fassung) sind durch die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen/Buchungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Bei einer manuellen Zeiter- fassung in Papierform sind Änderungen in den Eintragungen so vorzunehmen, dass die ursprüng- liche Eintragung lesbar bleibt. Die Erfassung soll in Form von Tageslisten erfolgen, die den Namen, Vorname und die Zeiten "Kommen" und "Gehen" sowie die Unterschrift oder das Namenszeichen des Reinigungsperso- nals enthalten. Die Anwesenheitslisten verbleiben im Objekt und müssen für den AG jederzeit zugänglich sein. Auch bei einer elektronischen Zeiterfassung muss der Zugriff durch den AG jederzeit möglich sein. Elektronische bzw. mechanische Zeiterfassungsgeräte oder Vordrucke hat der AN zu stellen.
§ 8 Objektleitung/Aufsicht und Einweisung
- Um eine einwandfreie Qualitätssicherung zu gewährleisten, ist ein namentlich zu benennender, teilweise freigestellter Ansprechpartner (z. B. Vorarbeiter) vor Ort während der Reinigungszeit der Unterhaltsreinigung einzusetzen. Dieser Ansprechpartner muss täglich die Reinigungskräfte des ANs sowie das Reinigungsergebnis kontrollieren. Zusätzlich ist eine namentlich zu benennende, dem Objekt zugeordnete Objektleitung einzu- setzen. Die Telefonnummer muss angegeben werden. Die Objektleitung muss während der üb- lichen Bürozeiten telefonisch erreichbar sein und innerhalb von 1,50 Stunden dem AG vor Ort zur Verfügung stehen. Eine Verständigung mit dem Ansprechpartner und der Objektleitung in deutscher Sprache muss möglich sein. Die Objektleitung hat sich mindestens zweimal monatlich in jedem Objekt vom Fortgang der Arbeiten zu überzeugen. Dies ist im Anwesenheitsnachweis (§ 7) zu dokumentieren. Die Objektleitung muss mind. zweimal monatlich mit dem Verantwortlichen des AGs Änderungen, Probleme etc. besprechen (Jour Fixe). Hierfür sollte ein fester Termin vereinbart werden.
Der AN verpflichtet sich mindestens einmal monatlich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen in jedem Objekt. Das Ergebnis der Eigenkontrollen ist dem AG monatlich zusammen mit der Rechnung in Kopie vorzulegen.
Der AG hat das Recht, Kontrollen nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durch einen von ihm Beauftragten durchführen zu lassen. Diese Abnahme erfolgt stichprobenweise. Der AN hat mit dem AG ein Qualitätssicherungssystem mit Leistungsüberwachung und Preisab- zugsystem bei Minderleistung zu vereinbaren und umzusetzen (siehe Leistungsbeschreibung).
- Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicher- zustellen.
§ 9 Beschäftigung der Arbeitskräfte des AN
- Die Beschäftigung des Reinigungspersonals erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerks in seiner jeweils aktuellen Form. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz sowie gemäß § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG sind strikt einzuhalten.
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- Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch durch Einsichtnahme in die beim AN geführten Unterlagen, soweit sie hierüber Auskunft geben können, überprüft oder überprüfen lässt.
§ 10 Nachunternehmer
Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Nachunternehmer ist zulässig.
Der AG muss vor Einsatz eines Nachunternehmers informiert werden und dem Einsatz zu- stimmen. Er kann den Einsatz eines bestimmten Nachunternehmers unter Angabe von Gründen untersagen.
Der Nachunternehmer gilt als Erfüllungsgehilfe i. S. des § 278 BGB.
§ 11 Abnahme und Rechnungsstellung
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Für den AG stellt die gebäudeverwaltende Stelle des zu reinigenden Gebäudes fest, ob die Reini- gung fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim AN.
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Vom AG oder dessen Beauftragten wird monatlich nachträglich (bei Glas-/Sonderreinigungsar- beiten nach jeder Reinigung) die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit beschei- nigt.
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Neben der Pflicht zur Erfassung der Anwesenheitszeiten im Objekt, ist der AN verpflichtet, die zur Lohnabrechnung vorgesehenen Arbeitsstundennachweise („Stundenlisten“) monatlich mit der Rechnung vorzulegen (vgl. AEntG § 23 (2)). Die Arbeitsstunden sind je Objekt und Monat kumuliert aufzuführen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der AN an die durch ihn in den Kalkulationsunterlagen Los 1 und 2 angegebenen produktiven Stunden, die seiner Ansicht nach zur ordnungsgemäßen Erbrin- gung der Leistung gemäß Leistungsbeschreibung und -verzeichnis benötigt werden, gebunden ist. Es ist beiderseitiges Verständnis, dass bei Unterschreitung dieser kalkulierten Stunden (Mindeststunden) eine ordnungsgemäße und mangelfreie Erbringung der Leistung gemäß Leistungsbeschreibung und -verzeichnis nicht möglich ist. Im Grundsatz gilt, dass der AN bereits im Rahmen der Angebotskalkulation alle Rationalisierungs- möglichkeiten zu berücksichtigen und in seine Kalkulation einzustellen hat. Sollte der AN, z. B. durch den nachträglichen Einsatz wirtschaftlicherer Technik oder Rationalisierung seiner Arbeits- vorgänge, weniger Zeit zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung gemäß Leistungsbe- schreibung und -verzeichnis benötigen, so ist dies dem AG schriftlich darzulegen. Mit Zu- stimmung des AG können in diesem Fall 50 % der eingesparten Stunden weiterhin in Rechnung gestellt werden. Als Berechnungsgrundlage für zukünftige Abzüge wegen nicht geleisteter Stun- den werden die ursprünglich kalkulierten produktiven Stunden abzüglich 100 % der eingesparten Stunden herangezogen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1.
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Der AN hat monatlich nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten getrennt nach Nutzer und Kostenstellen unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise zusammen mit den Bescheinigungen nach Ziffer 2, der zur Lohnabrechnung vorgesehenen Stundenliste nach Ziffer 3 sowie der Kopien der Eigenreinigungskontrollen nach § 8 Ziffer 1 inkl. der Anwesenheitsliste der Objektleitung im Objekt einzureichen. Die Stadtwerke benötigen eine eigene Rechnung. Rechnungen werden komplett, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rech- nung beim AG, auf das vom AN anzugebende Bankkonto überwiesen, sofern diese ordnungs- gemäß ausgestellt wurden. Rechnungen ohne die Bescheinigungen nach den Ziffern 2, 3 sowie den Kopien der Eigenreinigungskontrollen nach § 8 Ziffer 1 inkl. der Anwesenheitsliste der Objekt- leitung im Objekt gelten nicht als prüffähig.
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Festgesetzte Vertragsstrafen, Rechnungskürzungen aufgrund von Nichterbringung Stunden, Nicht- und/oder Schlechtleistung etc. sind dem AG durch den AN zu erstatten und können auch direkt von der jeweiligen Rechnung einbehalten werden. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Rechnung zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits bezahlt, oder das Vertragsverhältnis bereits beendet ist. In diesen Fällen sind Vertragsstrafen und/oder Rechnungskürzungen dem AG rückzuvergüten.
- Arbeiten, die nach Stunden abgerechnet werden, sind sofort nach Ausführung auf Regiezetteln durch den Verantwortlichen des AGs und des ANs zu bestätigen und diese der Rechnung bei- zufügen.
Für zusätzliche Reinigungsarbeiten ist ein gesonderter Auftrag des AGs und die Vorlage von bestätigten Regiezetteln erforderlich. Verrechnungsgrundlage sind die im Angebot aufgeführten Regiestundensätze.
- Die durch den AN in den Kalkulationsunterlagen Los 1 und 2 angegebenen produktiven Stunden sind Vertragsbestandteil und durch den AN zu erbringen. Die nicht erbrachten Stunden werden nicht bezahlt, unabhängig davon, ob Schlechtleistung nachgewiesen werden kann, oder nicht. Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigung gelten folgende Vereinba- rungen: 6.1 Der AG kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die unverzügliche Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes vom AN zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außer- halb der regulären Reinigungszeit verlangen. 6.2 Bei Schlechterfüllung gilt, dass der AG zusätzlich eine pauschale Kürzung von mindestens 10 % des Rechnungsbetrages des betroffenen Objektes für den beanstandeten Zeitraum vornehmen kann. 6.3 Wird das Gebäude oder Teile des Gebäudes nicht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungs- betrages aufgrund der m²-Fläche und der Kalkulation erfolgen.
Weitergehende Ansprüche des AGs nach dem BGB sowie das Recht des AGs zur fristlosen Kündigung nach § 15 bleiben unberührt.
- Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind oder auf- grund von behördlich angeordneten Objektschließungen (z. B. aufgrund von Infektionsschutz- maßnahmen), nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden/werden können, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles, anteilig gekürzt. Die Rechte des ANs gemäß §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die Glas-/Sonderreinigung.
§ 12 Preisregelung
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Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise. Auf diese Preise wird die MwSt. in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
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Preisanpassung mittels Preisgleitklausel
2.1 Ändert sich aufgrund des Mindestlohn- oder Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger- Handwerk der Stundenlohn (Kalkulation Stundenverrechnungssatz Pos. A) für das eingesetzte Personal, können AN bzw. AG eine Anpassung der Monatspauschale bzw. eine Änderung des m²-Preises verlangen. Die Änderung erfasst jedoch nur den Anteil der Lohnkosten am Gesamt- preis (LKA, Kalkulation Stundenverrechnungssatz Pos. I), welcher in der Kalkulation des Stun- denverrechnungssatzes angegeben wurde. Berechnungsformeln Preisänderung bei Änderung der Löhne (Ergebnis in %):
Lohnkostenanteil ____ % x Änderungssatz ____ %
100
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2.2 Ändern sich nach Abschluss dieses Vertrages die gesetzlichen Lohnneben- und Lohnfolgekosten (Kalkulation Stundenverrechnungssatz Pos. B und C), können AN bzw. AG eine Anpassung der Monatspauschale bzw. eine Änderung des m²-Preises verlangen. Berechnungsformel Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten (Ergebnis in %)
Veränderung der lohngebundenen Kosten ____ % x 100
100 % (Lohn) + Kalkulationszuschlag ____ %
2.3 Wird eine Preisanpassung gemäß § 12 Ziffer 2.1 und/oder 2.2 vorgenommen, so ändert sich der Lohnkostenanteil wie folgt:
Änderung des Lohnkostenanteils
(bisheriger Lohnkostenanteil ____ % + beantragte Preisänderung ____ %) x 100
100 % (bisheriger Preis) + erhaltene Preisänderung ____ %
2.4 Turnusanpassungen sind jederzeit möglich und sind dem AN mitzuteilen. Die kalkulierten m²- Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Nutzungsänderungen werden die Raumnutzungs- gruppen angepasst.
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Preisänderungen treten frühestens nach Mitteilung an den AG bzw. AN in Kraft.
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Preisänderungen können nur einmal jährlich geltend gemacht werden, es sei denn, bei der zwei- ten Änderung übersteigt die Summe der Belastungsfaktoren gemäß § 12 Ziffer 2.1 und/oder 2.2 3 %.
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Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsarbeiten erforderlich werden, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden besondere Zuschläge bei starker Verschmutzung aus anderen Anlässen nicht gewährt. Müssen jedoch Reinigungsarbeiten aus Anlass größerer Instandsetzung-, Bau- oder Renovierungsarbeiten, die keine Bauschlussarbeiten sind, durchgeführt werden, so ist ihre Be- zahlung mit dem AG oder dessen Beauftragten vor der Ausführung schriftlich zu vereinbaren.
§ 13 Haftung
- Der AN hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Er- füllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen.
Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage.
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Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des AGs erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.
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Der AG haftet nicht für Folgen von Unfällen, die der AN oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN verpflichtet sich, den AG von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressansprüchen freizuhalten.
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Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Ar- beiten einen Schaden erleiden, freizustellen.
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Der AN ist verpflichtet, für Personen-, Sach-, Vermögens-, Tätigkeitsschäden eine Betriebshaft- pflichtversicherung und eine Schlüsselverlustversicherung abzuschließen, über die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und dem AG nach Aufforderung nachzuweisen.
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Folgende Mindestsummen müssen abgedeckt werden: Personenschäden 2.500.000,00 € Sach- und Vermögensschäden (jeweils) 1.000.000,00 € Tätigkeitsschäden 500.000,00 € Schlüsselverlustrisiko 50.000,00 €
§ 14 Vertragsstrafen
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Bei einem vom AG, einem von ihm beauftragten Dritten oder den zuständigen Behörden festge- stellten schuldhaften Verstoß des ANs gegen das AÜG in der jeweils geltenden Fassung wird der AN von weiteren Aufträgen ausgeschlossen.
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Darüber hinaus ist im Falle des Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Arbeitnehmerüber- lassung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettobetrages der jeweiligen Gesamtmonats- abrechnung vereinbart und wird im Einzelfall vom AG festgesetzt.
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Bei sonstigen Verstößen des ANs gegen die ihm in diesem Vertrag obliegenden Pflichten ist eine Vertragsstrafe von jeweils 3 % des Nettobetrages der Gesamtmonatsabrechnung, höchstens jedoch 5.000 €, vereinbart und wird im Einzelfall vom AG festgesetzt.
Dies gilt insbesondere für:
- Nichtführen der arbeitstäglichen Stundennachweise oder deren fehlerhaftes Führen,
- der gemäß „Leistungsbeschreibung“, Kapitel 1.3 geforderte Objektordner wird nicht bereitge- stellt bzw. er ist lückenhaft und/oder nicht aktuell
- Verstoß gegen die Ausweispflichten,
- Durchführung der Unterhalts- und Sonderreinigungsarbeiten außerhalb des vereinbarten und genehmigten Zeitraums
- Nichteinhaltung von terminierten Sonderreinigungsarbeiten
- den nicht genehmigten Einsatz von Aushilfspersonal
- Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen sowie
- Nichteinhaltung von vereinbarten gemeinsamen Objektkontrollterminen zwischen Objektlei- tung des ANs und Beauftragten des AGs
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Werden Vertragsverstöße durch einen vom AG beauftragten Dritten festgestellt, kann der AG vom AN den Ersatz der Kosten für die durchgeführte Überprüfung verlangen. Ziffer 6 gilt ent- sprechend.
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Der AN hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Pflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den AN kein Verschulden trifft.
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Festgesetzte Vertragsstrafen werden von der nächsten Monatsabrechnung einbehalten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung das Vertragsverhältnis beendet ist.
§ 15 Laufzeit des Vertrages/Kündigung
- Dieser Vertrag tritt am 01.04.2027 in Kraft und ist zunächst bis zum 31.03.2029 befristet. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, während der eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Monats gilt. Danach beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Vertrags- ende. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich maximal zweimal um jeweils ein weiteres Jahr. Am 31.03.2031 endet der Vertrag automatisch. Es bedarf keiner Kündigung.
Anmerkung Los 2: • Der „OGGS Overath Gebäudekomplex“ im Burgholzweg 20 (Objektnrn. 30-34) wird ab voraussichtlich Januar 2027 saniert. In dieser Zeit entfällt die Reinigung des OGGS Overath Gebäudekomplex“ im Buchholzweg 20 (Objektnrn. 30-34). Es erfolgt keine Vergütung. Die Schule zieht während der Sanierung in ein Containerdorf. Der AN verpflichtet sich, während der Sanierung die Objekte im Containerdorf zu reinigen. Die Flächen des Containerdorfes liegen aktuell noch nicht vor.
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• Die „Sporthalle Burgholz“ (Objektnr. 35) wird voraussichtlich zum 01.04.2027 in Betrieb genommen und muss ab Inbetriebnahme gereinigt werden. Der AG informiert den AN, wenn es zu Verzögerungen in der Fertigstellung des Baus kommt.
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Der AG kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn ein Reinigungsobjekt von ihm, vorübergehend oder auf Dauer, nicht mehr genutzt wird. Sollen nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des ANs muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.
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Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
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Der AN beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 GWB).
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Wenn beim Zuschlag ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorge- legen hat bzw. sich während der Vertragslaufzeit ergibt.
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Der AN zahlt den Mitarbeitern seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vorgeschrie- benen Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder verstößt in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfas- sungsgesetzes.
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Der AN verstößt bei der Ausführung des Auftrages nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen.
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Der AN gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des AGs mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum AG Vorteile an.
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Der AN ist zahlungsunfähig oder über das Vermögen seines Unternehmens ist ein Insol- venzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
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Das Unternehmen des ANs bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
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Das Unternehmen des ANs oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wegen eines Verstoßes ➢ nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden ist/sind. ➢ nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist/sind. ➢ nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden ist/sind.
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Der AN verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Als derartige Verstöße kommen zum Beispiel in Betracht: ➢ Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausgeführt und trotz schrift- licher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen. ➢ Ein ihm vom AG schriftlich untersagtes Reinigungsverfahren wird beibehalten oder nicht zulässige Mittel werden verwendet. ➢ Es werden Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt angetroffen, für die keine vorgeschrie- bene Arbeitserlaubnis vorliegt. ➢ Im Angebot wurden falsche Erklärungen abgegeben. ➢ Die durch den AN in den Kalkulationsunterlagen Los 1 und 2 angegebenen produktiven Stunden in den Objekten werden nicht erbracht.
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Bei Kündigung aus einem der o. g. Gründe trägt der AN die Kosten für die Übergangsreinigung zwischen Kündigung und Neubeauftragung auf Grundlage der Leistungsbeschreibung für diesen Auftrag sowie die Kosten für die Neuausschreibung.
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Die Kündigung aufgrund Schlechtleistung (§ 15 Ziffer 3) ist auch für einzelne Objekte/Teilbereiche möglich.
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weitere Kündigungsgründe sind:
- Wesentliche Änderungen des Vertrags, die eine Neuausschreibung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB erfordern.
- Wenn der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den AN hätte vergeben werden dürfen.
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Für den Fall, dass der AG eine außerordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 3 während der Probezeit erklärt oder der AN vom ordentlichen Kündigungsrecht während der Probezeit gemäß § 15 Abs. 1 Gebrauch macht, behält sich der AG die Durchführung eines Auftragnehmerwechsels nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit a) GWB vor. Hierzu wird der AG den Bietern, die im Rahmen des vorangegangenen Vergabeverfahrens ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 antragen, als neuer AN die Leistungen zu übernehmen. Der AG wird die Bieter dazu fragen, ob sie auch nach Ablauf der Bindefrist ihrer Angebote weiterhin bereit sind, den Auftrag entsprechend den unveränderten Inhalten ihrer jeweiligen Angebote zu Ende zu führen. Eine Verhandlung über Angebotsinhalte ist in diesem Fall nicht statthaft.
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Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.
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