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Zusätzliche_Vertragsbedingungen.pdf

Unterhalts- und Grundreinigung in städtischen Gebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:32 (Europe/Berlin)

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Stadt Neustadt am Rübenberge Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen / Vertragsinhalte Gebäudereinigung

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen / Vertragsinhalte

UNTERHALTS- UND GRUNDREINIGUNG………………………………………………….4

  1. VERTRAGSGEGENSTAND / GRUNDLAGEN DES VERTRAGS ...……………… 4 1 .1 VERTRAGSBESTANDTEILE ...…………………………………………………………………. 4 1.2 AUFTRAGGEBERIN ……………………………………………………………………………... 4 1.3 AUFTRAGNEHMERIN …………………………………………………………………………... 4 1 .4 AUFTRAGSGEGENSTAND …………………………………………………………………….. 4 1.5 STARKE VERSCHMUTZUNGEN, KLEINERE BAULICHE INSTANDSETZUNGEN UND RENOVIERUNGSARBEITEN ......................................................................................................... 5 1.6 SONDERARBEITEN.......................................................................................................................... 5 1.7 ZUSATZLEISTUNGEN...................................................................................................................... 5 1.8 PANDEMIEBEDINGTE MEHRKOSTEN…………………………………………………………………. 5

  2. VERTRAGSDAUER…………………................................................................................. 6

  3. KÜNDIGUNG…………………………………………………………………………………….. 6 3.1 TEILKÜNDIGUNG…………………………………………………………………………………………… 6 3.2 FRISTLOSE KÜNDIGUNG………………………………………………………………………………… 6 3.3 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG…………………………………………………………………… 7 3.4 KÜNDIGUNG AUFGRUND WESENTLICHER VERÄNDERONGEN…………………………………. 8

  4. ANPASSUNG ...................................................................................................................... 8 4.1 ÄNDERUNG DES LEISTUNGSUMFANGS.................................................................................. 8 4.2 KÜRZUNG DES LEISTUNGSUMFANGS..................................................................................... 8 4.3 ERWEITERUNG DES EISTUNGSUMFANGS............................................................................... 9

  5. SCHLÜSSEL / TRANSPONDER……………………………………………………………….. 9

  6. REINIGUNGSZEIT.............................................................................................................. 10 6.1 ALLGEMEINES .................................................................................................................................. 10 6.2 REINIGUNGSSTUNDEN................................................................................................................. 10 6.3 RÜST- UND WEGEZEITEN 10

  7. PERSONAL ......................................................................................................................... 10 7.1 PERSONALGRUNDSÄTZE............................................................................................................. 10 7.1.1 Allgemeines............................................................................................................ 10 7.1.2 Sprache................................................................................................................... 11 7.1.3 Belehrung gem. § 34, § 35 und Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz ........................................................................................................ 11 7.1.4 Impfpflicht gem. § 20 Infektionsschutzgesetz.......................................................... 11 7.1.5 Zutrittsberechtigung von Dritten .......................................................................................... 12 7.1.6 Verhalten im Gebäude............................................................................................ 12 7.1.7 Gefunden Sachen................................................................................................... 12 7.1.8 Mitteilungspflichten.............................................................................................................. 12 7.1.9 Verhalten in Gefahrensituationen ...................................................................................... 12 7.1.10 Hausmeister…………. ............................................................................................ 13 7.1.11 R eglungen zur Tariftreue gem. NTVergG............................................................... 13 7.1.12 Hausverbote…………. ........................................................................................................ 14 7.2 REINIGUNGSPERSONAL……………………............................................................................ 14 7.2.1 Mitarbeitereinsatz… ............................................................................................................ 14 7.2.2 Mitarbeiterschulungen………… .......................................................................................... 14 7.2.3 Arbeitkleidung……….......................................................................................................... 15 7.2.4 Personalausfälle…………………. ...................................................................................... 15 7.3 KONTROLL- UND AUFSICHTSPERSONAL.............................................................................. 15 7.3.1 Bereichsleitung.................................................................................................................... 15 7.3.2 Objektleitung……................................................................................................................. 15

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  1. MASCHINEN, GERÄTE, REINIGUNGS- UND PFLEGEMITTEL.............................16 8.1 ALLGEMEINES…………………………………………………………………………………….16 8.2 TECHNISCHE WEITERENTWICKLUNG……………………………………………………….16 8.3 MASCHINEN UND GERÄTE……………………………………………………………………. 16 8.4 MASCHINENLAGERUNG….……………….…………………………………………………….17 8.5 REINIGUNGSMITTEL……………………….…………………………………………………….17 8.5.1 Allgemeines...………..…………………………………………………………………...17 8.5.2 Anforderung zum Umweltschutz………………………………………………………..18 8.5.3 Desinfektionsmittel……………………………………………………………………….19

  2. ENTSORGUNG………………………………………………………………………….. 19

  3. WASSER, STROM, ABSTELLRÄUME, VERBRAUCHSMATERIAL…..………... 19

  4. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG ............................................................................. 20 1 1.1 AUFTRAGGEBER ÜBERWACHUNG ..................................................................................... 20 1 1.2 AUFTRAGGEBER KONTROLLEN .......................................................................................... 20 11.3 GEMEINSAME KONTROLLEN ................................................................................................ 20 1 1.4 EIGENKONTROLLEN ................................................................................................................ 20 11.5 KONTROLLEN GEM. NTVergG ............................................................................................... 20

  5. DOKUMENTATION .......................................................................................................... 21 1 2.1 ALLGEMEINS .............................................................................................................................. 21 12.2 LEISTUNGSSCHEINE ............................................................................................................... 22 1 2.3 AUFSICHTS-, KONTROLLPERSONAL .................................................................................. 22 12.4 PERSONALEINSATZLISTE ...................................................................................................... 22

  6. INFORMATIONEN/AUSHÄNGE ................................................................................... 23

  7. VERGÜTUNG .................................................................................................................... 23 1 4.1 VERGÜTUNGSANSPRUCH ..................................................................................................... 23 1 4.2 ZUSCHLÄGE ............................................................................................................................... 23 14.2.1 Sonn- und Feiertagszuschläge….…………………………………………….……...23 14.2.2 Nachtarbeit Zuschläge………………………………………………………….……..24 14.2.3 Erschwerniszuschläge.………………………………………………………….…….24 14.3 PROPHYLAKTISCHE DESINFEKTION .................................................................................. 24 1 4.4 SONDERREINIGUNGEN .......................................................................................................... 24 14.5 PANDEMIEBEDINGTE MEHRKOSTEN ................................................................................. 24 14.6 ABRECHNUNGSGRUNDLAGE ............................................................................................... 24 14.7 RECHNUNGSSTELLUNG ......................................................................................................... 25 1 4.8 ZAHLUNGSANSPRUCH ........................................................................................................... 25 1 4.9 ZAHLUNG .................................................................................................................................... 25 1 4.10 FRISTBEGINN ............................................................................................................................. 25 1 4.11 ZAHLUNGSVERZÖGERUNGEN ............................................................................................. 26 14.12 ÜBERZAHLUNGEN .................................................................................................................... 26

  8. VERGÜTUNGSANPASSUNG ....................................................................................... 26 1 5.1 ÄNDERUNG DES TARIFLOHNS/ DER GESETZLICHEN LOHNNEBENKOSTEN ......... 26 15.2 SONSTIGE PREISERHÖHUNG ............................................................................................... 27 15.3 FORDERUNGSABTRETUNGEN ............................................................................................. 27

  9. LEISTUNGSSTÖRUNGEN ............................................................................................. 27 1 6.1 NICHTREINIGUNG ..................................................................................................................... 27 16.2 FRISTSETZUNG ......................................................................................................................... 27

  10. SANKTIONEN UND VERTRAGSSTRAFE .................................................................. 28 1 7.1 SANKTIONEN.............................................................................................................................. 28 17.2 VERTRAGSSTRAFE .................................................................................................................. 28 17.2.1 Reinigungsmängel…………….….…………………………………………….……...28 17.2.2 Vertragsstrafe nach BGB……………………………………………………….……..28 17.2.3 Sanktionen/Vertragsstrafe gem. NTVergG...………………………………….…….29

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  1. DATEN-/VERSICHERUNGSSCHUTZ .......................................................................... 30 1 8.1 ALLGEMEINES ........................................................................................................................... 30 18.2 REGELUNGEN ZUR DSGVO ................................................................................................... 30 1 8.3 DATENSCHUTZKONZEPT ....................................................................................................... 30 18.4 PERSONALREGELUNGEN ZUM DATENSCHUTZ .............................................................. 30

  2. GENEHMIGUNGEN, ERLAUBNISSE, ZULASSUNGEN .......................................... 30

  3. ZERTIFIKATE ................................................................................................................... 30

  4. KOOPERATIONSVERPFLICHTUNGEN ..................................................................... 30

  5. EINBEZIEHUNG VON ANDEREN UNTERNEHMEN ................................................ 31 2 2.1 NACHUNTERNEHMER ............................................................................................................. 31 2 2.2 NACHUNTERNEHMERWECHSEL .......................................................................................... 31 2 2.3 PFLICHTEN DES NACHUNTERNEHMERS .......................................................................... 31 22.4 ÄNDERUNG DER NACHUNTERNEHMERLEISTUNGEN................................................... 31 2 2.5 NACHUNTERNEHMER REGELUNGEN GEM. NTVERGG ................................................ 32 22.6 NACHUNTERNEHMER REGELUNGEN GEM.NKERNVO ................................................. 32

  6. VORSCHRIFTEN / HAFTUNG / FREISTELLUNG ..................................................... 32 2 3.1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ........................................................................................... 32 23.2 HAFTUNG .................................................................................................................................... 33 2 3.3 HAFTUNGSFREISTELLUNG.................................................................................................... 33 2 3.4 UNFALLHAFTUNG ..................................................................................................................... 33 2 3.5 SCHÄDEN .................................................................................................................................... 33 23.6 SCHLÜSSELVERLUST ............................................................................................................. 33 23.7 ARBEITSMATERIAL DES AUFTRAGNEHMERS ................................................................. 33

  7. VERSICHERUNG ........................................................................................................................ 33 24.1 BETRIEBSHAFTPFLICHT ......................................................................................................... 33 24.2 GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG ........................................................................... 34 24.3 ZUSÄTZLICHE UNFALLVERSICHERUNG ............................................................................ 34

  8. SALVATORISCHE KLAUSEL ....................................................................................... 34

  9. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN ............................................................................... 34

  10. VERTRAGSSPRACHE ....................................................................................... 34

  11. ERFÜLLUNGSORT .................................................................................................................... 34

  12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................................. 34 29.1 VERTRAGSÄNDERUNGEN ..................................................................................................... 34 29.2 GERICHTSSTAND ..................................................................................................................... 34

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1 . Vertragsgegenstand / Grundlagen des Vertrags 1.1 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteil sind und bei Widersprüchen gelten nacheinander:

  • die Allgemeine Leistungsbeschreibung mit allen Anhängen
  • die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen / Vertragsinhalte
  • Besondere Regelungen zur Tariftreue gem. NTVerG
  • Die Bieterinformation des Verfahrens
  • DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“
  • DVGU Regel 101-018 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“
  • TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“
  • TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
  • Informationen zur DSGVO
  • Definitionen der Reinigungsverfahren
  • FRT Merkblatt zur Reinigung von Sporthallenböden
  • Vorgaben zur Bereichs- und Objektleitung
  • die VOL/B 2003.

Die VOL/B 2003 kann im Internet unter www.bmwi.de eingesehen werden. Die DGUV Regeln und TRGS Unterlagen sind bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung https://publikationen.dguv.de/ und der BG Bau https://www.bgbau.de/ kostenfrei zu beziehen. Die Auflistung ist nicht abschließend. Es gelten die weiteren nicht aufgelisteten jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und Regelungen.

Ausdrücklich ausgeschlossen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und Bedingungen im Angebotsanschreiben, die die Vergabeunterlagen verändern, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer sich im zukünftigen Schriftverkehr darauf bezieht oder darauf hinweist.

1.2 Auftraggeberin Stadt Neustadt am Rübenberge Fachdienst Immobilien An der Stadtmauer 1 31535 Neustadt am Rübenberge

Die Stadt Neustadt am Rübenberge wird im Folgenden als „Auftraggeberin“ bezeichnet.

1.3 Auftragnehmerin Die Ausübung der Tätigkeit der Gebäudereinigung, für die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsarten, für die die Auftragnehmerin ein Angebot abgegeben hat, muss bei der zuständigen örtlichen Handwerkskammer angezeigt sein. Es darf kein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig sein.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle Tätigkeiten technischer, verwaltungsmäßiger und kaufmännischer Art durchzuführen, welche für die ordnungsgemäße, sachgerechte, sorgfältige, gewissenhafte und wirtschaftliche Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den behördlichen Auflagen und Bedingungen und dem Stand der Technik erfolgt.

1.4 Auftragsgegenstand Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit den gemäß beigefügter Leistungsbeschreibung und Anhängen benannten Reinigungsdienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der Auftraggeberin.

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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsbeschreibung mit Anhängen und den nachfolgenden Bestimmungen sach- und fachgerecht durchzuführen.

Die Reinigungsfläche wird vor der Durchführung der ersten Reinigung durch den Auftrag- nehmer auf Richtigkeit hinsichtlich ihrer Art und Größe untersucht. Stellt der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objektes fest, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamt- objektes betragen und spätestens vier Wochen nach Arbeitsaufnahme bzw. nach erster Reinigung schriftlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für derartige Feststellungen der gebäudeverwaltenden Stellen. Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht werden.

Die Größe der zu reinigenden Flächen kann die Auftraggeberin entsprechend den jeweiligen Erfordernissen bei Änderung der Gebäudenutzung auf Basis des vom Auftragnehmer im Angebot angegebenen Flächeneinheitseinzelpreises (Stundenverrechnungssätze und aus diesen und der angegebenen Zeit berechnete Flächenpreise) anpassen, soweit sich keine wesentliche Änderung der Leistung daraus ergibt.

1.5 Starke Verschmutzungen, kleinere bauliche Instandsetzungen und Renovierungsarbeiten Reinigungsarbeiten gehören auch dann zur beauftragten Leistung und werden nicht besonders vergütet, wenn sie infolge von kleineren baulichen Instandsetzungs- und Renovierungs-arbeiten oder von sonstigen starken Verschmutzungen erforderlich werden - dies gilt nur, wenn die besonders verschmutzte Fläche nicht mehr als 10 % der gesamten Reinigungsfläche umfasst und nicht mehr als 100 qm groß ist.

Ist die besonders verschmutzte Fläche größer als 10 % der gesamten Reinigungsfläche oder größer als 100 qm, hat der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn eine solche vor der Reinigung zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Als Reinigungsfläche im Sinne dieser Ziffer gilt nur die Reinigungsfläche des betreffenden Gebäudes.

1.6 Sonderarbeiten Für Sonderarbeiten ist ein gesonderter Auftrag der zuständigen Stelle der Auftraggeberin erforderlich. Arbeiten, die auf Regie abgerechnet werden, sind sofort nach Beendigung auf Regiezetteln von der Auftraggeberin zu bestätigen. Die bestätigten Regiezettel müssen der jeweiligen Rechnung beigefügt werden. Verrechnungsgrundlage sind die angebotenen Stundenverrechnungssätze.

1.7 Zusatzleistungen Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, werden nur vergütet, wenn der Auftrag von der Auftraggeberin schriftlich oder per E-Mail erteilt worden ist.

1.8 Pandemiebedingte Mehrkosten Entstehen der Auftragnehmerin durch eine regionale oder nationale Pandemielage begründet, nachweisbar Mehraufwendungen, so kann sie diese, unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 30/53 im Rahmen der Selbstkostenerstattung erstattet bekommen.

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Als erstattungsfähig im Sinne dieser Regelung gelten Kosten für zusätzliche persönliche Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel: Zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen, Händedesinfektionsmittel Sowie weitere im direkten Zusammenhang mit der Pandemie entstandene Kosten wie zum Beispiel: Auf Auftraggeber Wunsch beschaffte zusätzliche Desinfektionsmittel Lokale Desinfektionsmittelspender Zusätzliche Warnhinweistafeln

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Kosten, welche die Auftragnehmerin nicht bereits von Dritten erstattet bekommt, oder auf deren Erstattung durch Dritte sie einen Anspruch hat. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist zu führen.

Auf die pandemiebedingten Mehrkosten ist die Auftraggeberin zu Beginn der Pandemielage hinzuweisen. Die Auftraggeberin ist bereits mit dem Hinweis auf zu erwartende Mehrkosten, über die erwarteten entstehenden Kosten hinsichtlich der Kostenarten zu informieren. Über die tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Pandemielage hat die Auftragnehmerin regelmäßig einen geeigneten Nachweis zu führen. Hierzu ist das entsprechende Formblatt zu verwenden.

  1. Vertragsdauer Der Auftrag gilt für die Zeit vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2029 für die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen im Bereich der Stadt Neustadt am Rübenberge (Auftraggeberin). Der Vertrag verlängert sich danach zweimalig um 12 Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 9 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Die Auftragnehmerin hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tage der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte, Materialien aus dem Gebäude herauszunehmen und alle erhaltenen Schlüssel für die Gebäude der Auftraggeberin auszuhändigen.

  1. Kündigung 3.1 Teilkündigung Die Auftraggeberin kann Teilleistungen (Reinigung einzelner Objekte) mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn die Objekte nicht mehr in der Form wie zu Vertragsschluss von ihr genutzt werden.

3.2 Fristlose Kündigung Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund eine fristlose Kündigung aussprechen.

Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

a) der Auftragnehmer führt die geschuldete Leistung nicht in der dem Vertrag entsprechen- den Art und Weise aus und schafft trotz schriftlicher Mahnung keine Abhilfe, b) der Auftragnehmer behält eine vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten untersagte Reinigungsart bei, c) Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Personals, d) schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die vertraglichen Bestimmungen.

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3.3 Außerordentliche Kündigung Der Vertrag kann von der Auftraggeberin, abgesehen von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, vor Vertragsablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ganz oder nur für Teilleistungen gemäß dem Angebot fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Auftragnehmerin

  • in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
  • trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt,
  • die übernommenen Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausgeführt hat und trotz schriftlicher Mahnung keine Abhilfe geschaffen hat;
  • seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt und er trotz schriftlicher Mahnung keine Abhilfe schafft,
  • den Bestimmungen des Vertrages in einer Weise zuwiderhandelt, durch die der Auftrag- geberin eine weitere Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann,
  • Reinigungsarten, Reinigungsgeräte oder Reinigungsmittel weiterverwendet, die ihm von der Auftraggeberin schriftlich untersagt wurden oder umweltverträgliche Reinigungsmittel nicht mindestens in dem im Angebot angegebenen Umfang einsetzt und trotz schriftlicher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen,
  • gegen das Verbot der Beschäftigung von Personal mit ansteckenden Krankheiten verstößt,
  • die Vertraulichkeitspflicht nicht wahrt,
  • sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; bzgl. der ausgeschriebenen Leistungen) beteiligt hat oder beteiligt,
  • den zur Leistungserfüllung eingesetzten Mitarbeitern seines Betriebes nicht mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt,
  • der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenossenschaft nicht nachkommt,
  • Reinigungskräfte einsetzt, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vor liegt,
  • im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat,
  • der Zahlung der Beiträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung nicht nachkommt,
  • die Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig aufrecht erhält,
  • einen schweren Verstoß gegen den Arbeits- oder Umweltschutz oder einen wiederholten Verstoß gegen diesen Vertrag begeht,
  • Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet.

Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist die Auftraggeberin berechtigt, von der Auftragnehmerin Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen

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3.4 Kündigung aufgrund wesentlicher Veränderungen Der Vertrag kann von der Auftraggeberin mit einer Frist von 1 Monat ganz oder nur für Teil- leistungen gemäß dem Angebot gekündigt werden, wenn die Auftraggeberin aufgrund Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gesetzliche Neuregelungen oder Gerichts-entscheidungen), Änderungen der Gebäude oder der Gebäudenutzung durchführen muss, die die Leistungen der Auftragnehmerin nach diesem Vertrag und dem Angebot maßgeblich verändern oder zum teilweisen bzw. vollständigen Wegfall von Leistungen führen. Dies gilt jedoch nur so weit eine Änderung oder Anpassung des Vertrages vergaberechtlich nicht möglich ist.

  1. Anpassung Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, den durch Angebot und Zuschlag geschlossenen Ver- trag den jeweils geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen anzupassen.

4.1. Änderung des Leistungsumfangs Die Auftraggeberin behält sich vor, jederzeit einzelne Räume bei entsprechender Verrechnung von der Reinigung auszuklammern bzw. die Reinigungshäufigkeit zu ändern. Bei Änderung im Laufe des Monats ist die Verrechnung nach Tagen vorzunehmen.

Bei Änderung des Leistungsumfangs dieses Vertrages verpflichten sich die Vertragschließenden, diesen Vertrag, soweit vergaberechtlich möglich, den geänderten Verhältnissen anzupassen. Für die Anpassung werden die Einheitspreise des Angebots (Stundenverrechnungssätze und aus diesen und der angegebenen Zeit berechnete Flächenpreise) zugrunde gelegt.

Folgende weiteren Änderungen sind innerhalb des Vertrages grundsätzlich zulässig:

• Raumdaten

• Änderung/Korrektur der Raumgrunddaten • Raumgröße • Bodenbelag • Raumgruppenzuordnung (mit Anpassung an die Intervalle und den Reinigungsumfang der jeweiligen Gruppe) • Zusätzliche Müllentsorgung • Reinigungshäufigkeit Unterhalts- oder Grundreinigung einzelner Räume oder ganzer Objekte • Abmelden der Reinigung ganzer Objekte oder Objektteilen bei Wegfall der Nutzung für einen begrenzten Zeitraum (Nutzungsausfall) • Anzahl Grundreinigung objekt- und raumbezogen • Anzahl der Bereichs- und Objektleiterstunden

und weitere unwesentliche Änderungen des Auftrages, soweit die Bedingungen des § 132 GWB für die zulässige Aufrechterhaltung des Vertrages eingehalten werden.

4.2. Kürzung des Leistungsumfangs Die Auftraggeberin kann Teilbereiche, Gebäudetrakte oder ganze Liegenschaften vorübergehend aus der Reinigung nehmen, wenn diese nicht im üblichen Umfang genutzt werden. Die Abmeldung der Reinigung ist für Gebäudeteile oder -Trakte mindestens 6 Werktage und für ganze Gebäude mindestens 12 Werktage vorher schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung für diese, aufgrund eines Nutzungsausfalles, abgemeldeten Bereiche, entfällt. Die Reinigung kann vom Auftraggeber für ganze Gebäude mit 12 Werktagen und für Gebäudeteile und -Trakte mit 6 Werktagen Vorlauf wieder angemeldet werden. Seite 8 von 34

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4 .3. Erweiterung des Leistungsumfangs Weitere zusätzlich zu reinigenden Gebäude oder zusätzliche Leistungen in den genannten Reinigungsobjekten, die während der Leistungszeit hinzukommen könnten, werden der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin rechtzeitig mitgeteilt und die zusätzlichen Arbeiten auf der Basis der angebotenen Flächenpreise (Flächenleistungsmaße und Stundenverrechnungssatz) zusätzlich vergütet. Hier gelten die Angaben in den Kalkulationsgrundlagen, die mit dem Angebot abgegeben wurden. Weichen die zusätzlichen Leistungen von der Art wesentlich von den angebotenen Leistungen ab, werden die im Angebot angegebenen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Wo dies nicht möglich ist, sind die Preise auf der Basis des öffentlichen Preisrechtes zu vereinbaren.

  1. Schlüssel / Transponder Die Verwaltung von Schlüsseln und Transpondern obliegt dem Grundstücks- und Gebäudemanagement, dem jeweiligen Objektbevollmächtigten bzw. den Hausmeistern vor Ort. Die Auftragnehmerin erhält zur Durchführung des Vertrages die notwendigen Schlüssel und Transponder.

Die Schlüssel und Transponder werden der Bereichsleitung der Auftragnehmerin ausgehändigt. Eine Übertragung dieser Empfangsberechtigung seitens der Auftragnehmerin auf den Objektleiter ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Auftraggeberin gestattet.

Je Objekt werden der Auftragnehmerin für den Bereichs- und Objektleiter je ein Generalschlüssel bzw. Generaltransponder ausgehändigt. Weiter erhalten die Reinigungskräfte die für die Reinigung notwendigen Schlüssel und Transponder je Objekt.

Die Reinigungskräfte des Auftragnehmers müssen den Erhalt der Schlüssel und Transponder vom Bereichs-/Objektleiter schriftlich bestätigen. Hierüber ist je Gebäude ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schlüssel diebstahlsicher aufbewahrt werden und nicht unbeaufsichtigt, zum Beispiel in Pkws, verbleiben.

Der Verlust eines Schlüssels/ Transponders ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Eine eventuelle Ersatzbeschaffung, bzw. die Änderung oder Ergänzung – bei Schließanlagen kann dies die Beschaffung einer neuen Anlage oder von Teilen der Anlage bedeuten – erfolgt einschließlich der anfallenden Nebenkosten, auf Kosten der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin versichert, Schlüssel und Transponder nur an vertrauenswürdige Mitarbeiter, nach Belehrung und gegen Unterzeichnung eines entsprechenden Protokolls, auszuhändigen. Im Vertretungsfall ist eine Schlüssel- und Transponderübergabe stets zu protokollieren. Eine Weitergabe von Schlüsseln an Dritte, auch Familienmitglieder ist nicht gestattet.

Die Verwendung oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist verboten. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Ansprechpartner der Auftraggeberin oder der Hausmeister unverzüglich zu benachrichtigen. Die Auftragnehmerin haftet für einen Schlüsselverlust, der durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurde, einschl. aller Folgen. Die Haftung umfasst z. B. bei Verlust eines ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels, die Änderung bzw. den Ersatz der entsprechenden Schließanlage (Material- und Arbeitskosten), Sicherungsmaßnahmen etc.

Die Schlüssel sind von der Auftragnehmerin nach Beendigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an die Auftraggeberin zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist je Gebäude ein schriftliches Protokoll zu führen.

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6 . Reinigungszeit 6.1 Allgemeines Die Reinigung ist grundsätzlich außerhalb der regulären Nutzungszeiten des zu reinigenden Gebäudes durchzuführen. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin oder dessen Beauftragten.

Die Glasreinigung wird nach Absprache mit der Auftraggeberin, in der Regel während der regulären Dienstzeit durchgeführt.

6.2 Reinigungsstunden Die von der Auftragnehmerin im Angebot angegebenen Flächenleistungen (m²/h) pro Gebäude (Jahresreinigungsfläche dividiert durch Jahresproduktivstundenzahl pro Gebäude) dürfen nicht überschritten werden, wenn die Reinigungsqualität bei der Auftraggeberin wiederholt Anlass zur Beanstandung gibt und die von der Auftragnehmerin in ihrem Angebot veranschlagten Stunden nicht erbracht wurden.

Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer seinem Personal mindestens die Zeit für die Reinigung der betreffenden Flächen geben und vergüten muss, die im Angebot dazu angegeben wurde, wenn das Personal aufgrund der vom Auftragnehmer vorgegebenen Zeit die beauftragten Leistungen nicht erfüllt und deshalb für ihn kostenlos nacharbeiten muss.

Ein wiederholter Verstoß gegen diese Regelung – nach Aufforderung der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin, den Mangel abzustellen – berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Ersatzvornahme. Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.

6.3 Rüst- und Wegezeiten In Objekten in denen die Ausführungszeit weniger als eine halbe Stunde beträgt, ist von Ihnen, unter Berücksichtigung des Rahmentarifvertrages und der geltenden Gesetze, zu der von Ihnen kalkulierten Reinigungszeit die entsprechende Rüst- und Wegezeit hinzuzuaddieren, so dass zumindest 0,5 Stunden pro Ausführung berechnet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass den Reinigungskräften die tatsächliche Arbeitszeit auch vergütet werden kann. In einigen Objekten sind hierzu Eingabefelder vorgesehen, welche dies automatisch berechnen. Sollte hier mehr Zeit notwendig sein, tragen Sie den Wert in der Kalkulation entsprechend ein. Sollten Sie weniger benötigen, ist dies zu begründen.

Sollten sie darüber hinaus in weiteren Objekten entsprechende Zuschläge für die regelmäßig auszuführenden Arbeiten kalkulieren wollen, so kalkulieren Sie diese in die Flächenleistung des entsprechenden Objektes mit ein.

  1. Personal 7.1 Personalgrundsätze 7.1.1 Allgemeines Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für die ausgeschriebenen Arbeiten geeignet sind, die erforderlichen Erfahrungen haben und durch persönliche Zuverlässigkeit Gewähr dafür bieten, dass der Dienstbetrieb im Reinigungsobjekt nicht beeinträchtigt wird. Alle Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Ausweis-, Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden.

Vom Auftragnehmer und seinen Beschäftigten wird erwartet, dass sie die Nutzer der zu reinigenden Gebäude wie Kunden behandeln.

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7.1.2 Sprache Eine Verständigung in deutscher Sprache muss gewährleistet sein und schriftliche Hinweise in deutscher Sprache müssen verstanden werden. Sämtliche schriftliche und mündliche Kommunikation mit der Auftraggeberin sind in deutscher Sprache zu führen. Es muss mindestens eine Person, die über so ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, dass eine Verständigung mit dem Personal der Auftraggeberin zur Durchführung der beauftragten Leistungen möglich ist zur Verfügung stehen. Sie muss die Anweisungen ihres Unternehmens lesen und verstehen können.

7.1.3 Belehrung gem. § 34, § 35 und Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist, kein Reinigungspersonal mit einer ansteckenden Krankheit, das als Ausscheider einzustufen ist, bzw. in dessen Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine entsprechende Erkrankung oder ein Verdacht im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (Auszug siehe Anlage) besteht, einzusetzen und die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Hierzu hat der Auftragnehmer sein Reinigungspersonal genau über die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Inhalte des § 34 Infektionsschutzgesetz, zu informieren.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist, für alle in diesem Bereich beschäftigten Arbeitskräfte eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorzulegen und alle vorgeschriebenen Unterweisungen und notwendigen Gesundheitsprüfungen und Belehrungen durchzuführen. Alle Kosten in diesem Zusammenhang sind von der Auftragnehmerin zu tragen.

7.1.4 Impfpflicht gem. § 20 Infektionsschutzgesetz Die folgenden Vorgaben hinsichtlich des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten und ein- zuhalten.

Gem. § 20, Abs. 8 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 Tätigkeiten ausüben einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen können.

Gemäß § 20, Abs. 9 ist ein entsprechender Nachweis vor Beginn der Leistung der Einrichtung vorzulegen. Als geeignete Nachweise im Sinne des Gesetzes gelten:

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder

  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Gemäß § 35 IfSG sind Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig, wenn sie in dieser Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben. Das Bundesgesundheitsministerium führt auf seiner Internetseite zum Masernschutzgesetz aus: „Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.

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Insofern die vorgenannten Bedingungen, insbesondere der Kontakt zu den Betreuten (Kindern, Schülern, Bewohnern), gegeben oder wahrscheinlich sind, hat die Auftragnehmerin, als in diesen Bereichen regelmäßig arbeitendes Personal, nur solche Personen beschäftigen, welche die über den gesetzlich geforderten Impfschutz verfügen. Der Auftraggeberin sind die entsprechenden Nachweise zum Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes unaufgefordert vor Arbeitsbeginn vorlegen.

7.1.5 Zutrittsberechtigung von Dritten Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen (auch nicht Kinder oder Angehörige der Beschäftigten) ins Objekt mitgebracht werden.

7.1.6 Verhalten im Gebäude Grundsätzlich ist die Benutzung der in den Gebäuden der Auftraggeberin vorhandenen Telefone, Computer, Kopierer, Büromaschinen und sonstiger Geräte untersagt. Anrufe des Reinigungspersonals in das Büro des Auftragnehmers können in Absprache mit dem Beauftragten der Auftraggeberin durchgeführt werden. Die Benutzung der Telefone ist für den Notruf gestattet.

Das Verbot der Benutzung technischer Anlagen bezieht sich nicht auf die Aufzugsanlagen. Dem Reinigungspersonal ist das Rauchen in den Gebäuden und dem Außengelände der Auftraggeberin verboten.

7.1.7 Gefundene Sachen Der Auftragnehmer hat sein Personal zu verpflichten, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Gebäuden gefunden werden, unverzüglich dem zuständigen Hausmeister zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.

7.1.8 Mitteilungspflichten Mängel und Schäden z. B. an Gebäudeteilen, an Einrichtungsgegenständen, an elektrischen und sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen, die bei den Reinigungsarbeiten festgestellt oder verursacht werden, sind der Auftraggeberin oder einer von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen können, darf die Reinigung in den betreffenden Räumen nicht vor der Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

7.1.9 Verhalten in Gefahrensituationen Entdeckt das Personal des Auftragnehmers bei der Durchführung des Auftrages Einbrüche in das Gebäude, Stromausfälle oder Wassereinbrüche, o.ä. Beeinträchtigungen so ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.

Im Falle eines Brandes hat das Personal des Auftragnehmers sich gem. den in den Gebäu- den ausgehängten Brandschutzordnungen zu verhalten. Außerdem ist die Auftraggeberin und Rettungskräfte unverzüglich zu informieren.

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7.1.10 Hausmeister Städtische Hausmeister und deren Angehörige dürfen nicht als Bedienstete der Auftrag- nehmerin in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden, welches von dem betreffenden Haus- meister betreut wird.

7.1.11 Reglungen zur Tariftreue gem. NTVergG (diese Regelung wurde aufgrund des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes - NTVergG aufgenommen)

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Rege-lungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vor-gaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

  • den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),
  • den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
  • der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  • aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5und 6 Ab-satz 2 des AEntG.

Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und der Auftraggeberin vorzulegen.

Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistungen regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244.

Wir weisen darauf hin, dass sich die „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des „ Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG)“ zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns von 14,60 €/Std. nur auf Arbeitnehmer bezieht, die zur Erbringung der Leistung in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.

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7.1.12 Hausverbote Die Auftraggeberin ist berechtigt, Arbeitskräfte der Auftragnehmerin des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie die vorgenannten Bestimmungen aus Ziffer 7.1 ff nicht einhalten oder dagegen verstoßen.

7.2 Reinigungspersonal 7.2.1 Mitarbeitereinsatz Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Es muss mindestens eine Person, die über so ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, dass eine Verständigung mit dem Personal der Auftraggeberin zur Durchführung der beauftragten Leistungen möglich ist, zur Verfügung stehen. Sie muss die Anweisungen ihres Unternehmens lesen und verstehen können.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nur zulässig, wenn diese Arbeitnehmer nachweislich mindestens die gleiche Qualifikation haben, wie die bei der Auftragnehmerin angestellten Arbeitnehmer. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Auftraggeberin abzulösen.

7.2.2 Mitarbeiterschulungen Zum Nachweis der fachlichen Eignung des Reinigungspersonals ist die Auftragnehmerin verpflichtet, nachzuweisen, dass die jeweilige Personalkraft (namentliche Benennung) vor erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung in dem Objekt von dem Bereichs-/Objektleiter in die Tätigkeit eingewiesen worden ist. Es muss sowohl der Inhalt der Einweisung dokumentiert sein als auch der Name der Aufsichtsperson, die die Einweisung durchgeführt hat.

Das Reinigungspersonal muss darüber hinaus regelmäßig, mindestens einmal jährlich, geschult werden.

Hierzu zählen Schulungen hinsichtlich der Eigenschaften aller eingesetzten Reinigungsmittel, -geräte und -maschinen in Bezug auf die Qualität der Reinigungswirkung, die richtige Dosierung, die Anwendung pro Oberflächeneinheit und -material, unerwünschte Wirkungen, wie Gefahren für die Sicherheit von Personen, die Umwelt und das zu reinigende Material, auf das sie einwirken.

Die Mitarbeiter müssen klare schriftliche Anweisungen erhalten und nachweislich dokumentiert geschult sein. Weiter ist das Personal gemäß den geltenden Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften sowie den einschlägigen technischen Regeln zu Reinigungsarbeiten zu schulen.

Die Schulungen sind von der Auftragnehmerin hinsichtlich geschulter Personen, Schulungsdatum, Schulungsinhalt und Verantwortlichem für die Schulung zu dokumentieren und mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Die Schulungen beinhalten folgende Themen:

• Umweltschonende Reinigungsmittel und die entsprechende Anwendung

• Sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln, inkl. Dosieranleitung und Dosierhilfen,

• Ökologische und gesundheitliche Risiken der Inhaltsstoffe sowie

• Gegebenenfalls Schutzausrüstung.

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Der Bieter muss nachweisen, dass die Reinigungskräfte für die Durchführung der verschiedenen Aufgaben von qualifiziertem Fachpersonal unterwiesen wurden. Aufzeichnungen dieser Schulungsmaßnahmen (Einführungsschulung und regelmäßige Fortbildungen) müssen aufbewahrt und der Auftraggeberin auf Verlangen vorgelegt werden.

7.2.3 Arbeitskleidung Das Reinigungspersonal ist mit einer einheitlichen, dem Einsatzzweck angepasste Berufs- kleidung vom Auftragnehmer auszustatten.

7.2.4 Personalausfälle Die Auftragnehmerin ist dafür verantwortlich, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. Er stellt falls erforderlich Vertretungskräfte, ohne dass sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht.

7.3 Kontroll- und Aufsichtspersonal Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen. Die hierfür von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen sind dem Auftraggeber, nebst deren Vertretungen vor Auftragsbeginn namentlich zu benennen. Weiter sind der Auftraggeberin die geforderten Qualifikationen für Bereichs- und Objektleitungen unaufgefordert vorzulegen. Ebenso ist die Qualifikation bei Personalwechsel unaufgefordert der Auftraggeberin nachzuweisen.

Die für Kontrolle und Aufsicht vorgesehenen Arbeitsstunden der verantwortlichen Personen sind im Angebot gemäß den Angaben in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung mit einzukalkulieren. Bei einem Ausfall der genannten Personen zur Aufsicht und Kontrolle von mehr als einer Woche ist ein entsprechender Vertreter zu benennen.

7.3.1 Bereichsleitung Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat die Auftragnehmerin eine verantwortliche Person (Bereichsleiter/in) namentlich zu benennen, die mit der Auftraggeberin oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet.

Für den gesamten Auftrag muss mindestens eine Person mit der in den Bewerbungsbedingungen für den Bereichsleiter geforderten Qualifikation als Ansprechpartner/in für die Auftraggeberin zur Verfügung stehen (siehe Allgemeine Leistungsbeschreibung). Diese und eine Vertretung hierfür sind namentlich zu benennen.

7.3.2 Objektleitung Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin eine weitere Person (Objektleitung) mit der in den Bewerbungsbedingungen für den Objektleiter geforderten beruflichen Erfahrung zur Organisation und Überwachung der täglichen Reinigung namentlich zu benennen. Diese Person muss den in den Bewerbungsbedingungen für die Objektleitung geforderten beruflichen Erfahrung zur Organisation und Überwachung der täglichen Reinigung entsprechen und mit der Auftraggeberin oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeiten.

Sie ist für die Organisation und Überwachung der täglichen Reinigung und die Durchführung der Eigenkontrollen gemäß der allgemeinen Leistungsbeschreibung zuständig. Dafür ist mindestens die in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung angegebene Zeit vor Ort (ohne Wegezeiten) vorzusehen (siehe Allgemeine Leistungsbeschreibung).

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Die für Kontrolle und Aufsicht vorgesehenen Arbeitsstunden der verantwortlichen Personen sind im Angebot gemäß den Angaben in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung mit einzukalkulieren. Bei einem Ausfall der oben genannten Personen zur Aufsicht und Kontrolle von mehr als einer Woche ist ein entsprechender Vertreter zu benennen.

  1. Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel 8.1 Allgemeines Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel für die Arbeiten zu stellen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen gesundheitlich unbedenklich, umweltverträglich und für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Sie dürfen nicht zu Schäden an den Reinigungsflächen oder sonstigen Gegenständen führen. Geräte, Maschinen und Materialien, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht verwendet werden. Wenn Verarbeitungsvorschriften der Bodenbelags- oder Mobiliarhersteller für die Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel vorhanden sind, ist nach diesen Vorschriften zu arbeiten.

Die Auftragnehmerin hat sich aufgrund seiner Erfahrung zunächst zu überzeugen, ob der Bodenbelag für die jeweilige Fläche richtig zugeordnet wurde und für den festgestellten Bodenbelag die geeigneten Reinigungs- und Pflegemittel einzusetzen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen (z. B. UVV-Prüfungen) sind einzuhalten, die Geräte entsprechend mit Prüfzeichen zu kennzeichnen.

Die Auftraggeberin behält sich vor, bestimmte Verfahren der Reinigungsdurchführung und die Verwendung bestimmter Pflege- und Reinigungsmittel zu untersagen, wenn von diesen Gefahren, Nachteile oder Schäden ausgehen oder sie den geforderten Nutzen hinsichtlich Reinigung und Pflege nicht erzielen.

8.2 Technische Weiterentwicklung Die Auftragnehmerin erklärt sich bereit, auf Wunsch der Auftraggeberin technische Weiterentwicklungen einzusetzen. Wird dadurch eine außerordentliche Entgeltanpassung notwendig, so erfolgt diese auf der Grundlage prüffähiger Unterlagen.

Die Auftraggeberin hat sich das Recht vorbehalten, Änderungen im System der Unterhalts -, Grund-, Inventarreinigung vorzunehmen. Der sich hieraus ergebende Mehr- bzw. Minderaufwand wird auf Basis der Einzelpreise berechnet.

8.3 Maschinen und Geräte Die Auftragnehmerin hat alle Maschinen und Geräte, derer er sich zur Erbringung der Leistung bedient, unter Beachtung aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Genehmigungen und/oder Erlaubnisse sowie behördlichen Anordnungen sicher zu betreiben. Er ist in der Wahl der einzusetzenden Maschinen und Geräte frei, es sei denn, dass in der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Maschine oder Spezifikation vorgesehen ist.

Geräte und Maschinen müssen CE-Kennzeichen haben und den Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes genügen. Die Geräte sind so zu warten, dass die vereinbarte Qualität der Reinigung erzielt wird und keine Gefahren für Mensch und Umwelt entstehen. Die Auftragnehmerin muss für alle CE-kennzeichnungspflichtigen Geräte und Maschinen Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise besitzen und der Auftraggeberin auf Verlangen kurzfristig vorlegen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen (z. B. UVV-Prüfungen) sind einzuhalten, die Geräte entsprechend mit Prüfzeichen zu kennzeichnen. Seite 16 von 34

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Die Bediener der Maschinen müssen hinsichtlich der Sicherheitshinweise, Hinweise zum Umweltschutz und zur Qualität der Reinigung geschult sein. Reinigungsautomaten können unter Beachtung der Grundforderung nach werterhaltender Reinigung eingesetzt werden; in Sport- hallen nur dann, wenn die Bodenpressung - ggfs. einschl. Fahrergewicht - nach Tabelle 1 zur DIN 18032 (0,5 N/m²) nicht überschritten wird und die Laufräder des Automaten entsprechend der DIN gestaltet sind. Die Eignung des Gerätes ist nach Aufforderung der Auftraggeberin nachzuweisen.

Es sind beim Einsatz der Reinigungsmaschinen Geräte zu bevorzugen welche mit dem Siegel Energy Star: Zeichen für energieeffiziente Geräte – www.eu-energystar.org ausgezeichnet sind.

8.4 Maschinenlagerung Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel sind in den vorgesehenen Räumen ordnungsgemäß zu lagern. Die Räume sind abzuschließen. Die Auftraggeberin haftet nicht für von der Auftragnehmerin eingebrachte Gegenstände, z. B. das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte der Auftragnehmerin, soweit der Schaden nicht von der Auftraggeberin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

8.5 Reinigungsmittel 8.5.1 Allgemeines Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungsmittel, Pflegemittel (auch Müllbeutel und Säcke) und Geräte stellt der Auftragnehmer. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen.

Für alle bei der Reinigung eingesetzten Chemikalien, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind - dies gilt auch für zu verdünnende Chemikalien - muss die Auftragnehmerin im Besitz der Sicherheitsdatenblätter des Herstellers sein und im Putzmittelraum Betriebsanweisungen mindestens gemäß Gefahrstoffverordnung ausgelegt oder ausgehängt haben.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, nur Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen.

Arbeitsmittel, Reinigungs- und Pflegemittel müssen zugelassen und aufeinander abgestimmt sein. Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Im Bereich der Sportböden sind nur hierfür geeignete Produkte, zum Beispiel nach DIN 18032 Teil 2 zugelassene Pflege- und Beschichtungsmittel zulässig. Die Auftragnehmerin hat hierüber im Streitfall den Nachweis auf seine Kosten zu erbringen.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin unentgeltliche Proben zur Prüfung durch eine von der Auftraggeberin zu bestimmender Stelle abzugeben. Die Auftragnehmerin trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadensersatzansprüche die Auftraggeberin bleiben vorbehalten. Etwaige Mehrkosten für die bei den Versuchen verwendeten Materialien trägt die Auftraggeberin.

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8.5.2 Anforderung zum Umweltschutz Bei der Anlieferung muss der Auftragnehmer wiederverwendbare Behälter nutzen. Alle Produkte müssen eine Dosierungsanleitung besitzen, die genutzt werden soll, um eine Überdosierung zu verhindern. Die Auftragnehmerin muss das Verpackungsmaterial und gebrauchte Waren wieder einsammeln und abholen und der Verwertung (Recycling) zuführen oder sie selbst wiederverwenden.

Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem Auftragnehmer insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Kohlenwasserstoffverbindungen wie Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmitteln und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmitteln erforderlich machen, untersagt.

Die Auftragnehmerin hat, wo möglich, Reinigungsmittel einzusetzen, welche als umweltfreundlich anzusehen sind. Es gelten die Vorgaben zu den Reinigungsmitteln gemäß der Anlage TVB4 Anforderungen Reinigungsmittel. Für Reinigungsmittel welche ein anerkanntes Umweltzeichen, geprüft nach den Richtlinien der ISO 14020 bis 14025, haben, gilt dies als erfüllt. Dies sind Reinigungsmittel, welche eines der folgenden Prüfzeichen tragen:

Die EU-„Blume“ – das EU-Umweltzeichen – www.eco-label.com mit den folgenden Produkt- gruppen: Handspülmittel (EU) 2017/1214 Maschinengeschirrspülmittel (EU) 2017/1216 Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich – (EU) 2017/1215 Reinigungsmittel für Harte Oberflächen (EU) 2017/1217 Waschmittel (EU) 2017/1218 Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich – (EU) 2017/1219

Österreichisches Umweltzeichen – www.umweltzeichen.at mit den folgenden Produktgruppen: Allzweck- und Sanitärreiniger, UZ 3 Bodenpflegemittel, UZ 63 Gewerbliche Maschinengeschirrspülmittel, UZ 67 Gewerbliche Waschmittel, UZ 68 Handgeschirrspülmittel, UZ 19 Maschinengeschirrspülmittel, UZ 20 Reinigungsmittel für Harte Oberflächen ZU 30

Der Blaue Engel, Deutschland – www.blauer-engel.de mit den folgenden Produktgruppen: Rohrreiniger, RAL-UZ 24 Handgeschirrspülmittel, Allzweck-, Sanitär- und Glasreiniger, RAL-UZ 194 Maschinengeschirrspülmittel, RAL-UZ 201 Waschmittel, RAL-UZ 202 Kläranlagenverträgliche Sanitärzusätze, RAL-UZ 84a

Sowie Reinigungsmittel welche eines der weiteren aufgeführten Umweltlabel tragen: Der Nordische Schwan, Skandinavien – www.svanen.nu Milieukeur, Holland – www.milieukeur.nl NF Environment, Frankreich – www.marque-nf.com AENOR, Spanien – www.aenor.es

Die Auftragnehmerin hat hierüber auf Verlangen den Nachweis zu führen.

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Weiter ist der Einsatz von Reinigungs- und Pflegemittel mit besserer Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit, anderen Reinigungsmitteln, die qualitativ und quantitativ einen vergleichbar guten Reinigungseffekt erzielen, jedoch weniger umwelt- und gesundheitsverträglich sind, vorzuziehen.

Die Auftragnehmerin hat hierzu zu prüfen, ob die vorgesehenen Reinigungs- und Pflegemittel – bei gleicher Reinigungs- und Pflegewirkung sowie Schonung der zu reinigenden Materialien – durch andere Reinigungs- und Pflegemittel ersetzt werden können, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und der Nutzer der gereinigten Räume nicht oder weniger gefährlich sind. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin Versuche mit anderen Reinigungs- und Pflegemitteln durchzuführen und sie für den Fall der Bewährung weiterzuverwenden. Etwaige Mehrkosten für die bei den Versuchen verwendeten Materialien trägt die Auftraggeberin.

8.5.3 Desinfektionsmittel Der Einsatz von Desinfektionsmitteln ist in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung beschrieben. Die Auftragnehmerin hat die Desinfektionsmittel zu beschaffen, anzuwenden und trägt, wie für die Reinigungsmittel, die Kosten für die Desinfektionsmittel, sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Desinfektion im Sinne der § 16 und § 17 des Infektionsschutzgesetzes handelt.

Die verwendeten Desinfektionsmittel müssen in der Desinfektionsmittelliste des Industrieverbands für Hygiene und Oberflächenschutz e.V. (IHO), des Verbunds für angewandte Hygiene e.V. (VAH), des Robert-Koch-Institutes (RKI) bzw. der Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V. (DVG) eingetragen sein. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und Verwendung von Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln ebenfalls die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen zu beachten.

  1. Entsorgung Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Produkte und von Abfällen, die bei der Reinigung anfallen, die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält. Soweit Abfälle wie Altglas, Pappe/Papier, Leichtverpackungen, Bioabfälle oder Restabfall in den Gebäuden getrennt erfasst werden, hat der Auftragnehmer die Getrennthaltung der vorgenannten Abfallfraktionen durch Umfüllen in separate Behälter/ Säcke und ordnungsgemäße Nutzung der bereitgestellten Abfallcontainer/-behälter durchzuführen.

Abfälle, die durch die eingesetzten Reinigungsmittel (z. B. Verpackungen, Behältnisse), durch zu entsorgende Geräte und Geräteteile im Eigentum der Auftragnehmerin entstehen, hat diese auf ihre Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind von der Auftragnehmerin kostenlos zu beseitigen.

  1. Wasser, Strom, Abstellräume, Verbrauchsmaterial Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin unentgeltlich zur Verfügung:

a) Wasser und Strom für die Reinigung; Dabei ist der Auftragnehmer gehalten, sparsam mit Wasser und Strom umzugehen, soweit dadurch die vereinbarte Reinigungsleistung nicht gemindert wird. Die Beleuchtung für die Gebäudereinigung ist nur in den Räumlichkeiten einzuschalten, in denen sich das Reinigungspersonal gerade zur Durchführung der beauftragten Leistungen aufhalten muss. Bei Verlassen der Räumlichkeiten ist die Beleuchtung auszuschalten. b) das Verbrauchsmaterial Handseife, Toilettenpapier, Papierhandtücher und Händedesinfektionsmittel, soweit vorhanden (müssen jedoch vom Auftragnehmer nachgefüllt bzw. angewendet werden).

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c) geeignete und verschließbare Räume für die Lagerung von Materialien, Geräten und Reinigungsmitteln, soweit in der Liegenschaft möglich

Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung an den von der Auftragnehmerin eingebrachten Sachen (siehe auch Ziffer 23).

  1. Kontrollen und Überwachung 11.1 Auftraggeber Überwachung Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Erfüllung der der Auftragnehmerin übertragenen Aufgaben selbst oder durch beauftragte Dritte zu überwachen. Die Auftragnehmerin wird der Auftraggeberin oder dem von ihm Beauftragten hierzu zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einrichtungen geben und die Dokumentation über die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung zur Verfügung stellen.

11.2 Auftraggeber Kontrollen Für die Auftraggeberin entscheidet der Objektbevollmächtigte der Auftraggeberin, ob die Reinigung fristgerecht erfolgt ist und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme bei der Auftragnehmerin.

Bei Unstimmigkeiten in der Beurteilung des Reinigungsergebnisses ist eine Rücksprache mit der Auftraggeberin zu halten. Die Auftraggeberin kann nach Besichtigung des Objektes das Urteil eines Sachverständigen einholen. Die Auftragnehmerin trägt die Kosten des Gutachtens, wenn dieses zu seinen Ungunsten ausfällt.

11.3 Gemeinsame Kontrollen Es werden gemäß den Angaben in der allgemeinen Leistungsbeschreibung gemeinsame Kontrollen durchgeführt. Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin nach nicht zufriedenstellenden Reinigungschecks innerhalb von drei Tagen zu gemeinsamen Folgeprüfungen, auch über die der gemäß der allgemeinen Leistungsbeschreibung vereinbarten Anzahl an Checks in diesem Objekt hinaus, auffordern. Näheres siehe allgemeine Leistungsbeschreibung.

11.4 Eigenkontrollen Die Auftragnehmerin hat regelmäßige Eigenkontrollen durchzuführen und zu protokollieren. Die entsprechenden Protokolle sind zur Kontrolle der Auftraggeberin auf Verlangen, spätestens mit der Rechnung monatlich vorzulegen. Auf Verlangen kann die Auftraggeberin die Protokolle auch direkt nach erfolgter Kontrolle einfordern. Es ist mindestens die im Angebot genannte Anzahl an Eigenkontrollen zu erbringen.

11.5 Kontrollen gem. NTVergG (Diese Regelung wurde aufgrund des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes - NTVergG aufgenommen) a) Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs.1 NTVergG ein allgemeines Recht der Auftraggeberin zur jederzeitigen Kontrolle, ob die Auftragnehmerin und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

b) Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

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Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Auftragnehmerin die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und der Auftraggeberin jederzeit auf deren Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 7 und 22.5 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist die Auftraggeberin berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

c) Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch die Auftragnehmerin in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung der Auftragnehmerin vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde.

Nach vollständiger Leistungserbringung wird die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber der Auftraggeberin hinzuweisen. Ihr ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch die Auftraggeberin nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Datenerteilen. Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 7 und 22.5 zu kontrollieren und der Auftraggeberin die Einhaltung der Verpflichtungen auf deren Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die in Ziffer 22.5 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit die Auftraggeberin gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist die Auftragnehmerin verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Dokumentation 12.1 Allgemeines Die Auftragnehmerin hat die Erfüllung seiner Leistungen zu dokumentieren und der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen. Hierzu gehören Reinigungspläne, Protokolle über die Art und den Umfang der Reinigung und deren Qualität sowie Aufzeichnungen über die dazu eingesetzten Personen, die gereinigten Flächen/Gegenstände und die Reinigungszeit.

Die Vertragserfüllung wird durch die Auftragnehmerin kontinuierlich überwacht und die Ergebnisse aufgezeichnet und ausgewertet. Die Auftraggeberin hat das Recht, die Erfüllung der Werkleistung auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen.

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12.2 Leistungsscheine Die Auftraggeberin stellt fest, ob die Reinigung fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme bei der Auftragnehmerin.

Die vertraglich vereinbarte Reinigung wird seitens der Auftraggeberin in Form von Leistungsscheinen monatlich bestätigt. Bei Mängeln oder Nichtreinigung wird die Bestätigung für die betreffenden Räume nicht erteilt. Dies gilt auch, wenn die von der Auftraggeberin gesetzte Frist gem. Ziffer 16.2 erfolglos verstreicht.

Dieser enthält folgende Angaben:

  • Objekt
  • erbrachte Leistung
  • Monat der Leistungserbringung
  • Unterschrift der verantwortlichen Objektleitung
  • Unterschrift des Hausmeisters oder Beauftragten des Auftraggebers

und ist der Auftraggeberin im Original monatlich auszuhändigen.

12.3 Aufsichts-, Kontrollpersonal Die Bereichs- und Objektleitungen haben ihre Zeiten zu protokollieren. Hierbei ist zu erfassen:

  • Beginn und Ende der Tätigkeiten (Uhrzeitgenau)

  • Dauer der Tätigkeiten (erbrachte Stunden)

  • Ort der Ausübung (Objekt)

  • Art der Leistung, Anlass.

Die Objektleitung hat ihre Arbeiten arbeitstäglich, die Bereichsleitung monatlich in geeigneter Form zu erfassen. Die Objekt- und Bereichsleitung trägt sich in die in den Objekten ausliegenden Arbeitsstundenbüchern mit Angabe von Datum und Uhrzeit sowie Dauer des Aufenthaltes ein.

Die entsprechenden Berichte sind der Auftraggeberin monatlich mit der Rechnung vorzulegen. Auf Aufforderung der Auftraggeberin sind diese für die Objektleitung am Folgetag und für die Bereichsleitung innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

12.4 Personaleinsatzliste Die Reinigungskräfte der Reinigungsunternehmen haben sich arbeitstäglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Diese sind von der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen. Die Eintragungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit im Objekt ausweisen und von der Reinigungskraft unterschrieben sein.

Alle Eintragungen sind durch die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die Personaleinsatzlisten dürfen durch die Auftragnehmerin für den laufenden Monat nicht aus dem Objekt entfernt werden.

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Die aktuelle Personaleinsatzliste ist auf Wunsch der Auftraggeberin vorzulegen. Die Auftraggeberin kann den Nachweis über die jeweilige Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und deren Namen und Einsatzzeit verlangen. Er behält sich vor, eigene Kontrollen durchzuführen. Der Personaleinsatz muss bis zu 36 Monate zurück verfolgbar sein.

  1. Informationen/Aushänge Der Dienstleister ist nicht ermächtigt, Aushänge oder andere Informationen ohne Abstimmung mit der Auftraggeberin zu veröffentlichen. Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung werden von der Auftraggeberin oder durch einen von ihm Beauftragten veranlasst.

  2. Vergütung 14.1 Vergütungsanspruch Die Auftraggeberin vergütet der Auftragnehmerin die Reinigungsdienstleistungen entsprechend den Vergütungsregelungen des Angebots und der dazugehörigen Regelung in der Leistungsbeschreibung. Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (z. B. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden) abgegolten. Die Vergütung umfasst mithin sämtliche, für die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten.

Ein Vergütungs- oder Bezahlungsanspruch für Räume, die aus der Reinigung genommen sind oder nicht gereinigt wurden besteht nicht. Reinigungen, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen und Renovierungsarbeiten (siehe Ziffer 1.5) erforderlich sind, gehören zur Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet.

Arbeiten, die nicht in der Leistungsbeschreibung beschrieben sind, Sonderreinigung, Reinigung nach umfangreichen Bauarbeiten, Renovierungen und ähnliche Arbeiten (ausgenommen Grundreinigungen) werden auf Veranlassung der Auftraggeberin durchgeführt und nach besonderer Vereinbarung über Stundenlöhne (gemäß Stundenverrechnungssatz des Angebotes) und den erforderlichen Zeitaufwand, der vor Arbeitsaufnahme zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin festgelegt wird, vergütet.

14.2 Zuschläge Grundsätzlich sind notwendige Zuschläge in die Einzelpreise mit einzukalkulieren. Sind in Objekten hierfür Eingabefelder vorgesehen, sind die entsprechenden Zuschläge dort auszuweisen und zu kalkulieren. Sind keine Eingabefelder in den Objekten vorhanden, sind Zuschläge in die Stundenverrechnungssätze des Objektes und die Flächenleistungen mit einzukalkulieren. Sollten darüber hinaus Zuschläge für Sonderarbeiten oder Nachbeauftragungen notwendig sein, ist die Auftraggeberin hierüber im Vorfeld zu informieren.

14.2.1 Sonn- und Feiertagszuschläge Für Arbeiten, die in die zuschlagspflichte Nacht – oder Feiertagszeit fallen sind entsprechende Zuschläge zu kalkulieren. Sollten Sie in Objekten für die regelmäßig auszuführenden Arbeiten entsprechende Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeiten kalkulieren wollen und es sind keine Eingabefelder hierfür vorhanden, sind diese in den Stundensatz des entsprechenden Objektes mit einzukalkulieren.

Sollten weiter Zuschläge für außerplanmäßige (nicht regelmäßige) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen notwendig werden, erfolgt die Vergütung unter Berücksichtigung der von ihnen im Preisblatt angegebenen Zuschläge auf den Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Reinigung. Darüber hinaus erfolgt eine separate Vergütung nicht. Es ist im Vorfeld auf Zuschläge hinzuweisen.

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14.2.2 Nachtarbeit Zuschläge Sollten Sie in Objekten für die regelmäßig auszuführenden Arbeiten entsprechende Nachtarbeit Zuschläge kalkulieren wollen und es sind keine Eingabefelder hierfür vorhanden, sind diese in den Stundensatz des entsprechenden Objektes mit einzukalkulieren. Darüber hinaus erfolgt eine separate Vergütung nicht. Es ist im Vorfeld auf Zuschläge hinzuweisen.

Sollten weiter Zuschläge für außerplanmäßige (nicht regelmäßige) Arbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr notwendig werden, erfolgt die Vergütung unter Berücksichtigung der von ihnen im Preisblatt angegebenen Zuschläge auf den Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Reinigung. Darüber hinaus erfolgt eine separate Vergütung nicht. Es ist im Vorfeld auf Zuschläge hinzuweisen.

14.2.3 Erschwerniszuschläge Sollten Sie in Objekten für die regelmäßig auszuführenden Arbeiten entsprechende Erschwerniszuschläge kalkulieren wollen und es sind keine Eingabefelder vorgesehen, sind diese in den Stundensatz des entsprechenden Objektes mit einzukalkulieren. Darüber hinaus erfolgt eine separate Vergütung nicht. Es ist im Vorfeld auf Zuschläge hinzuweisen.

Sollten weiter Zuschläge für außerplanmäßige (nicht regelmäßige) Arbeiten, für die die Vergütung eines Erschwerniszuschlages vorgeschrieben ist notwendig werden, erfolgt die Vergütung unter Berücksichtigung der von ihnen im Preisblatt angegebenen Zuschläge auf den Stundenverrechnungssatz der jeweiligen Reinigung. Darüber hinaus erfolgt eine separate Vergütung nicht. Es ist im Vorfeld auf Zuschläge hinzuweisen.

14.3 Prophylaktische Desinfektion Werden von der Auftraggeberin zusätzliche Arbeiten zur prophylaktischen Desinfektion beauftragt und werden diese von den Kräften der Unterhaltsreinigung durchgeführt und nicht von einem staatl. geprüft. Desinfektor erfolgt die Abrechnung auf Basis der Einzelpreise der Reinigung (Flächenleistung und Stundenverrechnungssatz der Unterhaltsreinigung), oder der Stundenverrechnungssätze der Unterhaltsreinigung.

14.4 Sonderreinigungen Für Sonderreinigungsleistungen sind der Rechnung von der Auftraggeberin oder von ihr benannten bevollmächtigten Personen, abgezeichnete Arbeitsprotokolle, oder die entsprechende schriftliche Beauftragung durch die Auftraggeberin beizufügen.

14.5 Pandemiebedingte Mehrkosten Die Mehraufwendungen, welche im direkten Zusammenhang mit einer regionalen oder nationalen Pandemielage stehen, müssen der Auftraggeberin durch geeignete Nachweise belegt werden. Aus diesen Nachweisen müssen die der Auftragnehmerin entstandenen zusätzlichen Kosten ersichtlich sein. Die Erstattung erfolgt gemäß den unter Punkt 1.8 gemachten Vorgaben monatlich.

14.6 Abrechnungsgrundlage Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Angebotes sowie der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Flächen. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von der Auftraggeberin und Auftragnehmerin gemeinsam neu festgelegten Maße für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

Der Preisvereinbarung liegen die Flächeneinheitseinzelpreise (Stundenverrechnungssätze und die einzelnen angegebenen Stunden für die Erbringung der Einzelleistung) des Angebotes zugrunde. Für die Reinigung nach gesondertem Auftrag gelten die auf den Preisblättern des jeweiligen Objekts ausgewiesenen Preise.

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Alle vereinbarten Entgelte gelten als Festpreise. Sie enthalten alle Nebenleistungen und Zuschläge der Auftragnehmerin. Auf diese Preise wird die MwSt. in der jeweils gültigen Höhe berechnet.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

Für Zusatzreinigungen ist je Objekt eine gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Für Grund- und Sonderreinigungsleistungen sind der Rechnung von der Auftraggeberin, oder von ihm benannten bevollmächtigten Personen, abgezeichnete Arbeitsprotokolle, oder die entsprechende schriftliche Beauftragung durch die Auftraggeberin beizufügen.

14.7 Rechnungsstellung Die Auftragnehmerin hat monatlich nachträglich bis zum 15. des jeweils folgenden Monats für den Vormonat für jedes Reinigungsobjekt eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung über die ausgeführten tatsächlich Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung des vereinbarten Preises zusammen mit der Bescheinigung der erbrachten Leistung (gem. Ziff.12.2) einzureichen. Bei Leistungsänderungen sind diese im Folgemonat zu berücksichtigen.

Die Rechnung, ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle der Auftraggeberin auszustellen. Die zweiten und gegebenenfalls weiteren Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kenn- zeichnen.

14.8 Zahlungsanspruch Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn prüfungsfähige Unterlagen bei- gefügt sind. In der Rechnung ist die erbrachte Leistung in Einzelansätzen nach Einheit und Menge (Fläche und Reinigungstage) aufzuführen. Die Auftragnehmerin hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Angebot enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Ein Zahlungsanspruch entfällt, wenn die Auftraggeberin die Leistungsscheine gemäß Punkt 12.2 oder die Protokolle der Eigenkontrollen gemäß Punkt 11.4 nicht vorliegen. Der Vergütungsanspruch entfällt, für den jeweiligen Monat ersatzlos, wenn diese nicht bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats nachgereicht werden. Weitere Regelungen gemäß Punkt 17.2.1 bleiben hiervon unberührt.

14.9 Zahlung Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Grundsätzlich ist bargeldlos zu zahlen. Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet.

Die Vergütung erfolgt für die Unterhaltsreinigung inklusive der Kosten für Aufsicht und Kon- trolle pauschal monatlich in zwölf Teilzahlungen. Die Kosten für die Aufsicht und Kontrolle sind auf die einzelnen Objekte gemäß dem Anteil der Jahresreinigungsfläche der jeweiligen Liegenschaft umzulegen und auszuweisen.

Für die Grundreinigung erfolgt die Vergütung für die Reinigungsleistung je Objekt nach Durchführung.

Die Zahlung erfolgt gegen Rechnungsstellung nach Erfüllung der Leistungen und nach Eingang der prüffähigen Rechnungen mit allen geforderten Anlagen (Leistungsscheine und Eigenkontrollprotokolle) binnen 30 Tagen.

14.10 Fristbeginn Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der Dienststelle der Auftraggeberin und nach zuvor erbrachter Leistung. Seite 25 von 34

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14.11 Zahlungsverzögerungen Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen der Auftragnehmerin zur Last.

14.12 Überzahlungen Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Auftraggeberin oder besonderen Prüfungsinstanzen festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten.

  1. Vergütungsanpassung Eine Anpassung des vereinbarten Entgeltes (Leistungspreis) erfolgt durch die Anwendung der nachstehenden Anpassungsregelungen:

15.1 Änderung des Tariflohns/ der gesetzlichen Lohnnebenkosten Wurde der Stundenverrechnungssatz nachweislich mit dem gesetzlichen Mindestlohn oder für allgemeinverbindlich erklärten Tariflohn kalkuliert und ändert sich der Mindestlohn, der allgemeinverbindlich erklärte Tariflohn oder andere gesetzlich geregelte Lohnnebenkosten (auch Senkungen der Lohnnebenkosten), dann erfolgt auf Antrag einer der Vertragspartner eine Vergütungsänderung, die ab dem Tag wirksam wird, an dem der geänderte Mindestlohn, oder allgemeinverbindliche Tariflohn von der Auftragnehmerin gemäß gesetzlicher Bestimmung zu zahlen ist.

Prozentuale Änderungen des Monatstabellenlohns der jeweiligen o. g. Lohngruppe/n aufgrund Änderung des allgemeingültigen Tarifvertrages werden mit dem Anteil der lohngebundenen Kosten am Stundensatz, soweit dieser nicht bekannt ist, mit bei der Gesamtpreisanpassung berücksichtigt.

Lohnbasis für die vorgenannten Absätze ist der Monatstabellenlohn Lohngruppe 1 für Boden und Inventareinigung des zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist geltenden Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (alte Bundesländer) (+Jahressonderzahlung u. Urlaubsgeld gemäß Tarifvertrag) und alle mitgeltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Bestandteile. Entfällt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung, ist der letzte für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag (Lohn- oder Rahmentarifvertrag) für die Berechnung und Vergütung zu Grunde zu legen.

Tariflich vereinbarte und für allgemeinverbindlich erklärte Einmalzahlungen werden durch die Auftraggeberin in Form einer einmaligen Zahlung an die Auftragnehmerin geleistet. Für die Berechnung der Einmalzahlung werden die Zahl der eingesetzten Personen und deren zeitlichen Anteil an Jahresreinigungsstunden eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters als Grundlage herangezogen. Die Einmalzahlung wird gemäß diesem Prozentsatz für die Mitarbeiter gezahlt (Beispiel: 2 Mitarbeiter befinden sich mit insgesamt 304,5 Stunden pro Jahr, für die Auftraggeberin im Einsatz. Pro Mitarbeiter beträgt die Jahresarbeitsstundenzahl 2030, bei 2 Mitarbeitern entspricht dies 4060 Jahresstunden. Die für die Auftraggeberin erbrachten Stunden ergeben 7,5 % der Jahresstunden der beiden Mitarbeiter. Die Einmalvergütung ist für 2 Mitarbeiter mit 7,5 % der Jahressumme für 2 Mitarbeiter zu vergüten). Es erfolgt keine Anrechnung auf die prozentuale Kostenveränderung.

Eine Preisanpassung kann nur auf schriftlichen Antrag einer der Vertragsparteien erfolgen und gilt für beide Vertragsparteien frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen tariflichen oder gesetzlichen Regelung. Preisanpassungen können nur einmal im Jahr beantragt werden. Dem Antrag auf Preisanpassung aus tariflichen Gründen ist der gültige Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (West) beizufügen. Für die Berechnung des neuen Entgelts bildet der vor der Änderung zuletzt gezahlte Nettogesamtstundenverrechnungssatz die Grundlage. Für die erste Änderung ist dies der Nettogesamtstundenverrechnungssatz des Angebotes.

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15.2 Sonstige Preiserhöhung Eine Vergütungsanpassung aus sonstigem Grund steht der Auftragnehmerin nur für die Zukunft zu, und zwar erstmalig zum 01.01.2028 und ausschließlich dann, wenn sich der Kostenfaktor nachweislich um mehr als 2,99 % verändert. Bei nachgewiesenen Änderungen der Kosten des Auftragnehmers von 2,99 % und weniger gegenüber dem Ausgangsjahr erfolgt keine Anpassungsverhandlung.

Den Antrag auf Vergütungsanpassung muss die Auftragnehmerin mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres an die Auftraggeberin stellen und begründen, wenn Änderungen des Entgeltes bereits im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden sollen. Preisanpassungen können nur einmal im Jahr beantragt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen steht der Auftragnehmerin wegen seiner vermeintlichen Mehrvergütung nicht zu.

15.3 Forderungsabtretungen Eine Abtretung der Forderung der Auftragnehmerin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin rechtswirksam.

  1. Leistungsstörungen 16.1 Nichtreinigung Werden verfügbare Räume und Flächen am vorgesehenen Tag mit vorgesehener nicht täglicher Reinigung von der Auftragnehmerin aus Gründen nicht gereinigt, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so hat die Auftragnehmerin die Reinigung am nächsten folgenden Werktag nachzuholen.

Bei nicht durchgeführter täglicher Reinigung (Montag bis Freitag) oder bei nicht erfolgter Nachholung bei mehrtägiger Reinigung wird das Entgelt entsprechend der vereinbarten Vergütung für die nicht durchgeführte Reinigung gekürzt. Die Kürzung ist von der Auftragnehmerin bereits auf seiner Rechnung vorzunehmen und zu kennzeichnen.

Kommt die Auftragnehmerin seinen Pflichten innerhalb der von der Auftraggeberin gesetzten Frist nicht nach, so ist die Auftraggeberin berechtigt, die Leistungen auf Kosten der Auftragnehmerin selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Entgelt bei nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen anteilig zu kürzen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wird das Gebäude nicht oder teilweise nicht gereinigt, kann die Kürzung aufgrund der Preisangaben im Angebot zu diesem Vertrag erfolgen.

Soweit mit Rücksicht auf den Nutzungszweck besondere Anforderungen an die Sauberkeit zu stellen sind (z. B. Toiletten, Duschen etc.), kann die Auftraggeberin anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes von der Auftragnehmerin zu deren Lasten durch eine Unterhaltsreinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen (Selbstvornahme).

16.2 Fristsetzung Erfüllt die Auftragnehmerin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, so kann die Auftraggeberin der Auftragnehmerin, unbeschadet ihrer übrigen gesetzlichen Ansprüche, einmalig schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen setzen. Werden Mängel festgestellt, hat die Auftragnehmerin am selben Tage die Möglichkeit der Nachbesserung.

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  1. Sanktionen und Vertragsstrafe Die folgenden Sanktionen und Vertragsstrafen gelten nicht, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin nach dem BGB sowie das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.

17.1 Sanktionen Wenn die Auftragnehmerin in einem Objekt dreimal innerhalb eines Monats schriftlich angezeigte Mängel nicht, oder nicht vollständig, innerhalb der vom Auftraggeber unter Ziffer 16.2 festgesetzten Frist beseitigt, ist er verpflichtet, für die nächsten drei Monate die in seinem Angebot angebotenen Reinigungsstunden pro Monat in dem Objekt zu erbringen.

Hierüber hat er der Auftraggeberin monatlich einen Nachweis in Form von Anwesenheitslisten, auf denen die Anwesenheit der Mitarbeiter durch Unterschrift belegt ist, zu erbringen. Dieser ist der Rechnung beizulegen. Werden die Stunden nicht erbracht oder können nicht nachgewiesen werden, wird die Rechnung entsprechend den nicht erbrachten Stunden anteilig gekürzt.

17.2 Vertragsstrafe Die folgenden Vertragsstrafen gelten nicht, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin nach dem BGB sowie das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.

17.2.1 Reinigungsmängel Wenn die Auftragnehmerin: ▪ in einem Objekt dreimal innerhalb eines Monats schriftlich angezeigte gleiche Mängel nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der Auftraggeberin, unter Ziffer 16.2, festgesetzten Frist beseitigt oder ▪ innerhalb eines Monats die vertraglich vereinbarten Eigenprüfungsprotokolle gem. der allgemeinen Leistungsbeschreibung nicht vollständig durchgeführt oder der Auftraggeberin die Protokolle nicht vorgelegt hat, oder ▪ die vorgegebene Reinigungszeit wiederholt (3 im Monat in einem Objekt) ohne Grund nicht einhält oder ▪ bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine für die Fertigstellung der Grundreinigung. Wenn die mit der Auftraggeberin abgestimmten Termine um mehr als 7 Tage in einem Objekt überschritten werden,

verwirkt die Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe für den jeweiligen Monat.

Die Vertragsstrafe beträgt: bei einer monatlichen Nettorechnungssumme bis 2.000,00 € für dieses Objekt/Liegenschaft 15 % der monatlichen Nettosumme

bei einer monatlichen Nettorechnungssumme über 2.000,00 € für dieses Objekt/Liegenschaft 10 % der monatlichen Nettosumme.

Weiter gelten die in der Anlage Malus Übersicht aufgelisteten Vertragsstrafen, wenn die Auftragnehmerin eine der dort aufgelisteten Pflichten verletzt.

17.2.2 Vertragsstrafe nach BGB Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin nach dem BGB sowie das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.

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17.2.3 Sanktionen/Vertragsstrafe gem. NTVergG (Diese Regelung wurde aufgrund des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes – NTVergG aufgenommen) Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin und der von ihr oder durch ihre Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleih- unternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 7, 22.5 und Ziffer 11b) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 7, 22.5 und 11 b), die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach - oder Verleihunternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß der Auftragnehmerin gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Auftragnehmerin schlüssig nachweist, dass sie die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte

oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe von der Auftraggeberin auf Antrag der Auftragnehmerin auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 7, 22.5 und 11 b) genannten Vertragspflichten durch die Auftragnehmerin oder durch einen von diesem oder einem Nach - oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Die Auftragnehmerin informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 7, 22.5 und 11 b) vereinbarten Verpflichtungen.

Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass die Auftraggeberin die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße der Auftragnehmerin bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informiert. Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.

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  1. Daten-/Versicherungsschutz 18.1 Allgemeines Die Auftragnehmerin hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein. Personenbezogene Daten dürfen nur für den mit der Durchführung des Vertrages verbundenen Zweck verarbeitet werden.

18.2 Regelungen zur DSGVO Die Auftragnehmerin und ihr Personal sind gemäß DSGVO, verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung bekanntwerdenden Vorgänge und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten, Elektronische Datenträger, Datenspeicher usw., die sich in den Diensträumen der Auftraggeberin befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundes- bzw. Landesdatenschutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches.

18.3 Datenschutzkonzept Die Auftragnehmerin ist verpflichtet gemäß Art. Nr. 8, Abs. 4 DSGVO ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzeptes zu erstellen. Dieses ist Bestandteil des Vertrages und bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Dieses ist der Auftraggeberin auf Wunsch vor- zulegen. Weiter ist mit der Auftraggeberin vor Leistungsaufnahme der Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser ist ebenfalls Bestandteil des Vertrages.

18.4 Personalregelungen zum Datenschutz Die Auftragnehmerin hat seinem Personal zu untersagen, Einblick in Schriftstücke oder Akten, Elektronische Datenträger, EDV-Anlagen (inkl. Zugangs- u. Ausgabegeräte) in den Gebäuden der Auftraggeberin zu nehmen sowie Schränke, Schubladen u. ä. zu öffnen. Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren.

Die Auftragnehmerin hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte vor erstmaligem Einsatz bei der Auftraggeberin auf Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Diensträumen bekannt gewordenen (auch mündlichen) Vorgänge jeglicher Art zu verpflichten, von diesen vor der Leistungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung von der Verpflichtung per Unterschrift und Datum zu fordern und der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen.

Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung seiner Mitarbeiter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

  1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen Die Auftragnehmerin wird sämtliche privaten und öffentlichen Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, einholen bzw. aufrechterhalten.

  2. Zertifikate Die Auftragnehmerin oder diese anderen Unternehmen halten über die gesamte Auftragsdauer das Zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare nachgewiesene Qualitätssicherungsmaßnahmen aufrecht.

  3. Kooperationsverpflichtungen Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sicheren Aufgabenerledigung, jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in diesem Sinne gegenseitig und rechtzeitig zu informieren und über Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach Möglichkeit außergerichtlich geklärt werden sollen. Sie werden daher gemeinsam einen Sachverständigen zur Klärung folgender Fragen beauftragen:

  • Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Reinigungsarbeiten,
  • durch die Reinigung eventuell entstandene Schäden
  • Höhe der angemessenen Entgeltminderung.

Die Entscheidung des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens trägt die jeweils unterlegene Partei.

  1. Einbeziehung von anderen Unternehmen 22.1 Nachunternehmer Soweit die Auftragnehmerin andere Unternehmen einbezieht, müssen diese für den auszuführenden Leistungsbereich die gleiche Eignung nachweisen, wie er sie zu erbringen hatte. Hat die Auftragnehmerin zum Nachweis ihrer Eignung beim Angebot auf ein anderes Unternehmen verwiesen, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die zugesicherten Mittel des anderen Unternehmens bei der Auftragserfüllung im angegebenen Umfang auch einzusetzen.

Die Auftragnehmerin oder diese anderen Unternehmen halten über die gesamte Auftragsdauer das Zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare nachgewiesene Qualitätssicherungsmaßnahmen aufrecht.

22.2 Nachunternehmerwechsel Ein Wechsel des mit der Angebotsabgabe benannten Nachunternehmers während der Vertragslaufzeit bezüglich der dort genannten Teilleistungen ist nur zulässig, wenn die Auftragnehmerin nachweist, dass der neue Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung geeignet ist.

Er hat der Auftraggeberin mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz den beabsichtigten Wechsel anzuzeigen und zum Nachweis der Eignung des neuen Nachunternehmers sämtliche Unterlagen vorzulegen, die er bereits im Rahmen der Angebotsabgabe für Nachunternehmer beigebracht hat. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Erbringung der Leistung durch den neuen Nachunternehmer abzulehnen, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder der Nachunternehmer seine Eignung nicht nachweisen kann.

22.3 Pflichten des Nachunternehmers Die Auftragnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Nachunternehmer sämtliche, der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, bei der Ausführung der Leistung gleichermaßen einhält. Die Leistungserbringung durch den Nachunternehmer wird der Auftragnehmerin wie eigenes Verhalten zugerechnet. Erfolgt die Leistungserbringung durch den Nachunternehmer deshalb nicht vertragsgerecht, hat die Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin dieselben Rechte (z. B. Ansprüche bei Nicht- oder Schlechtreinigung, Kündigungsrecht), als ob er selbst die Leistung erbracht hätte.

22.4 Änderung der Nachunternehmerleistungen Beabsichtigt die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit weitere, über das Angebot benannte Teilleistungen hinausgehende Leistungen an einen Nachunternehmer zu übertragen, gilt Ziffer 22.2 entsprechend.

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22.5 Nachunternehmer Regelungen gem. NTVergG (diese Regelung wurde aufgrund des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes - NTVergG aufgenommen)

Die Auftragnehmerin ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 7. genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer 7 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.

Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.

Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und der Auftraggeberin vorzulegen.

Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von der beauftragten Auftragnehmerin zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Die Auftragnehmerin hat diese rechtliche Einordnung der von ihr zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

22.6 Nachunternehmer Regelungen gem. NKernVO Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung von § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormen (NKernVO) festgelegten Mindeststandards durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des NTVergG-Niedersachsen:

Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 2 §§ 4 Abs. 1 NTVergG genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. die Auftragnehmerin oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmerin und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.

  1. Vorschriften / Haftung / Freistellung 23.1 Gesetzliche Vorschriften Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle für die Reinigungsobjekte geltenden allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften (inkl. Brandschutzordnungen und Hygienepläne) zu beachten.

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23.2 Haftung Die Auftragnehmerin haftet für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden sowie für Folgen eines Schlüsselverlustes oder Verlustes der Transponder für elektronische Schließsysteme, die die Auftragnehmerin oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Auftragserfüllung schuldhaft verursachen.

Die Haftung richtet sich, soweit in diesen Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Regelungen der VOL/B.

23.3 Haftungsfreistellung Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin von allen durch Dritte gegen die Auftraggeberin erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit die Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag herrühren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Auftragnehmerin die Nicht- und Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haftung gegenüber der Auftraggeberin in Haftpflichtfällen umfassen auch Folgeschäden.

23.4 Unfallhaftung Die Auftraggeberin haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die die Auftragnehmerin oder ihre Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden, soweit die Auftraggeberin die Unfälle nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, der Auftraggeberin von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschl. Regressansprüchen freizuhalten.

23.5 Schäden Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung der Auftraggeberin erneuert. Die entstehenden Kosten hat die Auftragnehmerin zu tragen.

23.6 Schlüsselverlust Die Auftragnehmerin haftet für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden sowie für Folgen eines Schlüsselverlustes oder Verlustes der Transponder für elektronische Schließsysteme, die die Auftragnehmerin oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Auftragserfüllung schuldhaft verursachen.

23.7 Arbeitsmaterial des Auftragnehmers Die Auftraggeberin haftet nicht für von der Auftragnehmerin eingebrachte Gegenstände, z.B. das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte der Auftragnehmerin, soweit der Schaden nicht von der Auftraggeberin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

  1. Versicherung 24.1 Betriebshaftpflicht Die Auftragnehmerin schließt eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung ab, die ihre Tätigkeiten voll umfasst und hält dies über den gesamten Beauftragungszeitraum aufrecht. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens für die zu beauftragenden Leistungen muss mindestens eine Deckungshöhe für jedes Schadensereignis von mindestens
  • Personenschäden 2.500.000,00 EUR
  • Sachschäden 2.500.000,00 EUR
  • Obhut- und Bearbeitungsschäden 1.000.000,00 EUR
  • Schlüsselrisiko 500.000,00 EUR

umfassen.

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Stadt Neustadt am Rübenberge Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen / Vertragsinhalte Gebäudereinigung

Pro Jahr muss für alle Schadensereignisse mindestens das Doppelte vorgenannter Deckungssummen vertraglich vereinbart sein. Eine Bestätigung, vorgenannter Versicherung, ist der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin vor Aufnahme der Tätigkeit und danach die Aufrechterhaltung der Versicherung alle 12 Monate unaufgefordert vorzulegen.

24.2 Gesetzliche Unfallversicherung Die Auftragnehmerin muss für die gesamte Vertragszeit Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben und der Versicherung das eingesetzte Reinigungspersonal melden. Dies hat sie der Auftraggeberin auf Anforderung nachzuweisen.

24.3 Zusätzliche Unfallversicherung Es ist Sache der Auftragnehmerin, sich und das eingesetzte Reinigungspersonal gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.

  1. Salvatorische Klausel Die Nichtigkeit/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Sollte eine der Regelungen, die aufgrund des Niedersächsischen Tariftreue - und Vergabegesetzes - NTVergG (unter Ziffer 7, 22.5 und 11 b) aufgenommen wurden, unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

  1. Übertragung von Rechten Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin unverzüglich jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse (Gesellschaftsform, Gesellschafter, Übernahme durch einen Dritten) mitzuteilen. Die Übertragung von Rechten aus dem Auftrag auf Dritte durch die Auftragnehmerin bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin.

  2. Vertragssprache Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

  3. Erfüllungsort Erfüllungsort für beide Teile ist bezüglich des Erfüllungsortes für die einzelnen Leistungen, das jeweilige Reinigungsobjekt gemäß Leistungsbeschreibung.

  4. Schlussbestimmungen 29.1 Vertragsänderungen Änderungen, Zusätze und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Jeder Änderungs-, Zusatz- oder Ergänzungsauftrag muss schriftlich erteilt werden. Zusatz- und Ergänzungsaufträge, die innerhalb von 7 Tagen begonnen werden müssen, können auch per E-Mail oder per Fax von der Auftraggeberin erteilt werden. Die Abänderung eines Schriftformerfordernisses muss schriftlich erfolgen.

Ausdrücklich ausgeschlossen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin und Bedingungen im Angebotsanschreiben, die die Vergabeunterlagen verändern, und zwar auch dann, wenn die Auftragnehmerin sich im zukünftigen Schriftverkehr darauf bezieht oder darauf hinweist.

29.2 Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt das zuständige Gericht am Sitz der Auftraggeberin. Es gilt deutsches Recht.

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