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Ergänzung_Stundensatzkalkulation.pdf

Unterhalts- und Grundreinigung in städtischen Gebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Ergänzung der Bewerbungsbedingungen zur Stundensatzkalkulation

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Ausfalltage bei den Reinigungskräften von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sind.

Unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 3 VgV und § 128 Abs. 2 Satz 3 GWB, zur Förderung von sozialen Aspekten und um sicherzustellen, dass Sie in der Lage sind Ihren gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung von Urlaubs und Krankentage sowie der Vergütung von Feiertagen gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestlohngesetz nachzukommen, werden für die Stundensatzkalkulation in diesem Verfahren die folgenden Mindestvorgaben, welche nicht unterschritten werden dürfen, gemacht:

Für die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes sind die folgenden Mindestwerte zu berücksichtigen:

  • 9 Tagen gesetzliche Feiertage
  • 30 Tagen bezahltem Urlaub
  • 10 Tagen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • 1 Tag tarifliche Arbeitsfreistellung

In diesem Zusammenhang werden vom Auftraggeber folgende Mindestzuschläge für die Stundenverrechnungssatzkalkulation vorgegeben:

  • 4,50 Prozent gesetzliche Feiertage
  • 14,50 Prozent bezahltem Urlaub
  • 4,75 Prozent Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • 0,50 Prozent tarifliche Arbeitsfreistellung

Es liegt im Ermessen eines jeden Bieters, aufgrund der individuellen betrieblichen Gegebenheiten höhere Ausfalltage oder Zuschlagssätze zu kalkulieren. Der Bieter kann diese Vorgaben unterschreiten, hat in diesem Fall aber die Verpflichtung mit seinem Angebot seine Kalkulation zu jedem der von Ihm angebotenen Werte, welche die Vorgaben unterschreiten, einzureichen. In dieser Kalkulation hat er nachvollziehbar darzulegen, wie sein Unternehmen, mit den von ihm angebotenen Werten, auskömmlich kalkulieren kann.

Sollte der Bieter mit diesen Ausführungen bestehende Zweifel des Auftraggebers an seiner Kalkulation nicht ausräumen können, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Angebot unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 1 und § 128 GWB von der weiteren Teilnahme am Verfahren auszuschließen.

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