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Allgemeine Leistungsbeschreibung
- Grundlagen........................................................................................................................... 3
- Art, Umfang und Aufgabe der Leistung.................................................................................... 3
- Reinigungszeiten................................................................................................................... 5
- Besonderheiten ..................................................................................................................... 5 4.1 Aufsicht- und Kontrollen - Zeitvorgaben......................................................................... 5 4.2 Unterhaltsreinigung ....................................................................................................... 6 4.2.1 Allgemeines……………………………………………………………………………………. 6 4.2.2 Schulen………………………………………………………………………………………… 7 4.2.3 Sport- und Turnhallen………………………………………………………………………… 7 4.2.4 Kindertagesstätten……………………………………………………………………………. 7 4.3 Grundreinigung………………………………………………………………………………... 8
- Ausführung ............................................................................................................................ 8 5.1 Allgemeine Angaben ..................................................................................................... 8 5.2 Reinigungsmittel ............................................................................................................ 9 5.2.1 Allgemeine Angaben………………………..……………………………………………. 9 5.2.2 Reinigungsmittel Sanitär-/Küchenbereiche…………………..………………………… 9 5.2.3 Reinigungsmittel Sportbodenbeläge…………………..………………………………... 9 5.2.4 Desinfektionsmittel……..…………………………………………………………………. 10 5.3 Maschinen und Geräte ............................................................................................................ 10 5.3.1 Allgemeine Angaben………..……………………………………………………………. 10 5.3.2 Staubsauger………………..……………………………………………………………… 11 5.3.3 Maschinen in Sport- und Turnhallen…………………………..………………………... 11 5.3.4 Waschmaschine und Trockner……………………...…………………………………… 11 5.4 Umweltschutz 12 5.4.1 Grundsätzliches……..…………………………………………………………………….. 12 5.4.2 Substitutionsprüfung………..…………………………………………………………….. 12 5.4.3 Gefährliche Reinigungsmittel……………..……………………………………………... 12 5.4.4 Besondere Inhaltsstoffe………...………………………………………………………… 13 5.4.5 Verpackung…………..……………………………………………………………………. 13
- Reinigungsverfahren – Arbeitsgänge...................................................................................... 14 6.1 Allgemeine Angaben ..................................................................................................... 14 6.2 Unterhaltsreinigung ................................................................................................................. 16 6.2.1 Oberflächenreinigung ............................................................................................... 17 6.2.2 Fußbodenreinigung .................................................................................................. 18 6.2.3 Küchenbereiche ....................................................................................................... 18 6.2.4 Sanitärbereiche……………………………………………………………………………. 18 6.2.5 Desinfektion……………………………………………………………………………….. 19 6.2.6 Zusätzliche Teilreinigung………………………………………………………………… 20 6.2.7 Prophylaktische Desinfektion……………………………………………………………. 20 6.2.8 Starke Verschmutzungen, kleinere Instandsetzungen und Renovierungsarbeiten... 20
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6.3 Grundreinigung ....................................................................................................................... 20 6.4 Nebenleistungen.................................................................................................................... 22 6.5 Zusätzliche Leistungen…………………………………………………………………... 23 6.6 Sonderarbeiten ................................................................................................................... 23 7. Sachkundige Aufsicht......................................................................................................................... 23 7.1 Bereichsleiter/in ....................................................................................................... 24 7.2 Objektleiter/in....................................................................................................................... 24 7.3 Einsatzzeiten ............................................................................................................. 25 8. Kontrollen ................................................................................................................................... 25 8.1 Auftraggeberkontrolle ............................................................................................... 25 8.2 Gemeinsame Kontrollen .......................................................................................... 25 8.3 Eigenkontrollen ........................................................................................................ 25 8.4 Kosten für Aufsicht, Kontrolle und Eigenkontrollen ...................................................... 26 9. Vorgehen im Fall von Behinderungen…….......................................................................... 26 10. Dokumentation der Leistungen........................................................................................... 26 11. Informationen/Aushänge .................................................................................................... 27
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- Grundlagen Eine Übersicht über die zu reinigenden Gebäude mit Angabe der Reinigungsflächen kann der Liste „Objektübersicht“ der Exceldatei „Gebäudereinigung“ entnommen werden.
Die Leistung umfasst folgende Reinigungstypen:
Die Unterhaltsreinigung sowie die Inventarreinigung der Gebäude innen und die Reinigung und Pflege der Fußböden, Wände und Treppen gemäß beigefügtem detaillierten Leistungsverzeichnis (siehe Excel-Datei „Gebäudereinigung“).
Die Grundreinigung (der Kindertageseinrichtungen, Schulen, und Turnhallen) umfasst die bei der Unterhaltsreinigung und Inventarreinigung genannten Leistungen, jedoch in Art und Umfang wie bei der Definition zur Grundreinigung beschrieben und erfolgt in den Kindertageseinrichtungen in den Schließzeiten, in Schulen und Sporthallen in den in Niedersachsen gesetzlich festgelegten Ferienzeiten. Die genauen Termine werden in Absprache mit der Auftraggeberin abgestimmt. Die Häufigkeiten sind in der Kosten- und Flächenleistungsübersicht angegeben.
Jeder Zusatz-, Änderungs- oder Ergänzungsauftrag muss schriftlich erteilt werden.
- Art, Umfang und Aufgabe der Leistung Es handelt sich bei der Unterhaltsreinigung um ein tätigkeitsorientiertes Leistungsverzeichnis. Die verwendete Beschreibung von Reinigungsverfahren in den Unterlagen dient der Verdeutlichung des zu erbringenden Reinigungsergebnisses. Hierbei wird Bezug genommen auf die Definitionen gem. der RAL-GZ 902 der Gütegemeinschaft Gesicherte Gebäudereinigung. Die entsprechenden Texte sind den Vertragsunterlagen als „Definition der Reinigungsverfahren“ beigefügt.
Die Reinigungsverfahren und Einzelheiten für die Reinigung sind in dieser Allgemeinen Leistungsbeschreibung, in der Excel-Datei "Gebäudereinigung" und in den "Definitionen aus der Gebäudereinigung“ (Anlage) beschrieben. Soweit darin keine Festlegungen getroffe n sind, gelten die in Anlage „Definitionen aus der Gebäudereinigung“ getroffenen Definit ionen für die Reinigungsverfahren (Anlage).
Die Leistung ist so zu erbringen, dass sämtliche zu reinigenden Räumlichkeiten, Flächen und Einrichtungen fachgerecht und entsprechend den vereinbarten Leistungs- und Qualitäts- anforderungen gereinigt werden. Nach der Reinigung müssen die zu reinigenden Ober- flächen frei von Staub, Schmutz, Flecken, Spinnweben, Griff-, Schuh- und Wischspuren sein und darf die Oberfläche nicht durch die Reinigung verkratzt noch getrübt, verfärbt oder auf sonstige Weise beschädigt werden.
Die Reinigungs- und Pflegeempfehlungen der Oberflächenhersteller – soweit sie vorliegen - sind zu beachten. Es können auch qualitativ gleichwertige Produkte eingesetzt werden, wenn alle eingesetzten Pflege- und Reinigungsprodukte aufeinander abgestimmt sind und damit weder Schäden noch Unansehnlichkeiten an den Oberflächen entstehen. Dies gilt auch für umweltverträgliche Reinigungsmittel. Das Risiko für Bearbeitungsschäden hieraus geht zu Lasten des Auftragnehmers. Seite 3 von 27
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Gibt die Reinigungsqualität bei der Auftraggeberin wiederholt Anlass zur Beanstandung und wurden die vom Auftragnehmer in seinem Angebot veranschlagten Stunden nicht erbracht, hat der Auftragnehmer die von ihm in seinem Angebot angegebene Zahl an Einsatzstunden zu erbringen.
Für die Kalkulation wird in der Regel bei den Schulen und Sporthallen von 40, bei den Kindertageseinrichtungen von 48 Wochen und für die übrigen Liegenschaften von 52 Reinigungswochen im Jahr ausgegangen. Die tatsächliche Anzahl der Reinigungswochen ist der Objektübersicht in der Kalkulationstabelle zu entnehmen.
Grundlage der Reinigung sowie Grundlage für die Abrechnung sind die tatsächlichen Reinigungstage. Die Anzahl der zu reinigenden Tage sind in den Kalkulationstabellen angegeben. An den gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester findet keine reguläre Reinigung statt.
In den Schulen und Turnhallen entfällt in den Ferien (Sommer-, Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien), an Brauchtumstagen, beweglichen Ferientagen, Betriebsausflügen etc. die reguläre Unterhaltsreinigung. Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer die beweglichen Tage 1 Monat vorher schriftlich (auch per E-Mail) mit. Diese Tage sind in den Jahresreinigungstagen der Kalkulationsgrundlagen der Raumgruppen bereits berücksichtigt. Genauere Angaben zu den Häufigkeiten der Reinigung je Liegenschaft sind der Exceldatei „Gebäudereinigung“ zu entnehmen.
Die Unterhaltsreinigung entfällt jedoch nicht komplett bei den Schulen und den Turnhallen. Einige Räume, insbesondere Hortbereiche, sind auch während der Ferienzeiten zu reinigen. Diese Zusatzreinigungen sind bereits in den Jahresreinigungstagen berücksichtigt. Eine zusätzliche Berechnung hierzu erfolgt nicht. Die genaue Terminierung teilt die Auftraggeberin rechtzeitig mit.
In den Schulen sind am letzten Schultag vor allen Ferien und in der Sporthalle am ersten Ferientag in allen Räumen der Müll zu entsorgen, die Küchen und Sanitärräume zu reinigen. In der letzten Ferienwoche ist eine Unterhalts- und Inventarreinigung (Vollreinigung) für alle Räume durchzuführen. In den Schulen, Sport- und Turnhallen findet am letzten Ferientag eine Vollreinigung statt. Dies ist in der Jahresreinigungsfrequenz berücksichtigt.
Sind die Reinigungstage in den Liegenschaften hiervon abweichend, werden die entsprechende Anzahl an Reinigungstagen pro Jahr in den Kalkulationsblättern für die Objekte pro Raum angegeben und für die Kalkulation berücksichtigt.
Es gelten die in den einzelnen Kalkulationsblättern der Objekte angegebenen Reinigungshäufigkeiten. In den Kalkulationstabellen werden die Werte des Kalenderjahres 2027 zugrunde gelegt.
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- Reinigungszeiten Zeiten, in denen die Reinigung stattfinden kann, sind der „Objektübersicht“ zu entnehmen. Grundsätzlich ist in den Schulgebäuden unmittelbar nach Unterrichtsschluss mit der Reinigung zu beginnen. Die genauen Zeiten entnehmen sie bitte der Objektübersicht. Die Reinigung der Sporthallen hat in der Regel zwischen 5:00 und 7:30 Uhr zu erfolgen. Die Hallenböden müssen für den Schulsport ab 07:45 spielbereit sein. Die genauen Zeiten, in denen die Reinigung durch den Auftragnehmer durchgeführt wird, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Revierpläne mit.
Die Unterhaltsreinigung soll möglichst in einem Gebäude immer zu gleichen Reinigungszeiten stattfinden. Die erstmalige Festlegung sollte möglichst für die Dauer des Vertrages Bestand haben.
Fällt der Reinigungstermin einer Reinigung, welche nicht täglich, 3 x wöchentlich oder 2,5 x wöchentlich durchzuführen ist, auf einen Feiertag, so ist die Reinigung vor- oder nachzuholen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, kann die Reinigung nach Abstimmung mit der Auftraggeberin auch vorgezogen werden.
Sollen Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer ausnahmsweise außerhalb der in der „Objektübersicht“ genannten Zeiten stattfinden, sind sie mit dem Objektverantwortlichen vor Ort oder mit der Auftraggeberin, abzustimmen.
Wird die Reinigung auf morgens gelegt oder ist sie morgens auszuführen, dann müssen die Böden am Ende der genannten Reinigungszeit (siehe Objektübersichtsliste) trocken sein.
Eine einseitige Verlegung der Reinigungsarbeiten außerhalb zuvor genannter Zeiten durch den Auftragnehmer ist nicht zulässig.
Nur in Ausnahmefällen, wie bei Um- und Instandsetzungsarbeiten sowie außergewöhnlichen Ereignissen, können Arbeitskräfte auch außerhalb der vereinbarten Zeit unter Zustimmung der Auftraggeberin eingesetzt werden.
Die vertragliche Grundreinigung ist in den Kindertageseinrichtungen während der Schließzeit, in den Schulen und Sporteinrichtungen während der Schulferien nach Absprache mit der Auftraggeberin durchzuführen. Eine Terminabsprache hat mit der Auftraggeberin bis zum 30.04. jedes Jahres zu erfolgen. Grundreinigungen in anderen Gebäuden erfolgen nach Aufforderung und in Absprache mit dem Auftraggeber. Die Grundreinigungen sind gebäudeweise zu den in den Kalkulationsdateien (Exceltabelle „Gebäudereinigung“) genannten Preisen durchzuführen.
- Besonderheiten 4.1 Aufsicht- und Kontrollen - Zeitvorgaben Es sind ausreichend Stunden für die Aufsicht und Kontrolle vor Ort einzukalkulieren. Eine zusätzliche Vergütung über die in der Kalkulation angebotenen Stunden hierzu erfolgt nicht.
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Es sind im Rahmen der Angebotserstellung Mindeststunden zu berücksichtigen und anzubieten. Dies sind:
Für die Objektleitung je Los 10 Stunden pro Woche.
Für die Bereichsleitung je Los 2 Stunden pro Monat.
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Mindestvorgaben. Sie können mehr Stunden anbieten. Diese werden Bestandteil des Reinigungsvertrages.
4.2 Unterhaltsreinigung 4.2.1 Allgemeines Die Spender für Seife, Händedesinfektionsmittel, Papierhandtücher und das Toilettenpapier, soweit vorhanden, sind vom im Objekt tätigen Reinigungspersonal rechtzeitig (bevor sie ganz leer sind) nachzufüllen. Das Material hierzu wird vom Auftraggeber gestellt. Die Spender sind von innen und außen gemäß der Häufigkeit im Excel-Blatt von haftenden und lose aufliegenden Verschmutzungen zu befreien.
Handläufe von Treppengeländern und auf Fluren, sowie Türen einschl. Rahmen, Türklinken, Fenstergriffe etc. sowie alle Teile, die durch starke Benutzung besonders verschmutzt sind, sind von haftenden Verschmutzungen zu befreien und polierbare Teile sind durch geeignete Mittel blank zu halten. Die Reinigung der Abflüsse/ Bodeneinlaufabdeckungen erfolgt, sofern diese nicht verschraubt sind. Die Reinigung lose aufliegender Matten und Teppiche und elektronische Tafeln (Whiteboards) gehört zum Leistungsumfang. Eventuell vorhandene interaktive Tafeln sind mit geeigneten Reinigungsmaterialien und Reinigungsmaterialien zu reinigen, ohne diese zu beschädigen. Pflegeanleitungen und Hinweise stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Sollten diese nicht vorhanden sein, ist im Vorfeld die Reinigung abzusprechen.
Türen in den Liegenschaften sind im Griffbereich gem. dem Reinigungsintervall zu reinigen. Im Griffbereich beinhaltet die Fläche bis zu 50 cm um den Griff.
Eine Reinigung von Schrankinnenflächen oder Vitrinen von innen gehört nicht zum Leistungsumfang.
Graffitis und Schmierereien sind mit geeigneten Reinigern gemäß dem Reinigungsintervall von Wänden und Inventar zu entfernen. Bezüglich der Häufigkeit gelten die Angaben im detaillierten Leistungsverzeichnis in der Excel-Tabelle.
In den Objekten befindliche Fenstereinfassungen, Fensterrahmen und oder Fensterverstrebungen, welche auf Fußbodenhöhe oder bis zu 10 cm höher oder tiefer als Bodenniveau liegen, gehören zum turnusmäßigen Reinigungsumfang der Unterhaltsreinigung ausdrücklich dazu. Eine gesonderte Bezahlung erfolgt nicht.
Feststehendes Innenglas inklusive der Spukschutzeinrichtungen gehören zur turnusmäßigen Unterhaltsreinigung. Die Spukschutzeinrichtungen sind arbeitstäglich desinfizierend zu reinigen und das sonstige Innenglas ist einmal wöchentlich zu reinigen.
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Fenster, Türoberlichter und andere Glasflächen, die Räume nach außen abschließen (z.B. Außenverglasung von Treppenhäusern) gehören nicht zur Inventarreinigung. Für die Inventarreinigung sind entsprechende sichere Stehleitern vom Personal des Auftragnehmers mitzubringen.
4.2.2 Schulen Das Auf- und Abstuhlen in den Klassenräumen der Schulen gehört zum Leistungsumfang. Nach der Reinigung der Bodenflächen sind die Stühle von den Tischen zu nehmen und die Tische feucht zu reinigen.
In den Schulen sind die Mülleimer in den Klassenräumen, von den Reinigungskräften täglich zu leeren. Hinsichtlich aller Räume gelten im Einzelnen immer die Angaben in den Registerblättern der einzelnen Objekte. Die hierfür notwendige Arbeitszeit ist entsprechend pro Raum und Ausführung in der Kalkulationstabelle zu kalkulieren.
Die Reinigung lose aufliegender Matten und Teppiche und elektronische Tafeln (Whiteboards) gehört zum Leistungsumfang. Eventuell vorhandene interaktive Tafeln sind mit geeigneten Reinigungsmaterialien und Reinigungsmaterialien zu reinigen, ohne diese zu beschädigen. Pflegeanleitungen und Hinweise stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Sollten diese nicht vorhanden sein, ist im Vorfeld die Reinigung abzusprechen.
4.2.3 Sport- und Turnhallen Die Reinigung der Sport- und Turnhallen muss um 07:30 Uhr abgeschlossen sein, da die Nutzung der Halle bereits um 07:30 Uhr beginnt.
4.2.4 Kindertagesstätten Aufgrund der speziellen hygienischen Anforderungen in Kindergärten sind als Ausnahme zu den diesbezüglichen Regelungen unter Ziff. 6.2.5 sämtliche Türklinken und Tischoberflächen täglich zu desinfizieren.
In den Kindergärten sind die Mülleimer in den Gruppenräumen sowie in den Büros, von den Reinigungskräften täglich zu leeren. Hinsichtlich der übrigen Räume gelten die Angaben in den Registerblättern der einzelnen Objekte. Die hierfür notwendige Arbeitszeit ist entsprechend pro Raum und Ausführung in der Kalkulationstabelle zu kalkulieren.
Das Auf- und Abstuhlen in den Kindertageseinrichtungen gehört zum Leistungsumfang. Nach der Reinigung der Bodenflächen sind die Stühle von den Tischen zu nehmen und die Tische feucht zu reinigen.
Türen in den Kindertageseinrichtungen sind arbeitstäglich bis zu einer Höhe von 1,30 Metern vollflächig und in den übrigen Liegenschaften im Griffbereich zu reinigen. Im Griffbereich beinhaltet die Fläche bis zu 50 cm um den Griff.
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4.3 Grundreinigung Das Ein- und Ausräumen des beweglichen Mobiliars gehört zum Leistungsumfang.
Im Rahmen der Beschichtung und Einpflege sind ausschließlich Emulsionen und Dispersionen mit der Glanzstufe „matt“ oder „seidenmatt“ zu verwenden. Es sind keine glanzbildenden Mittel zu verwenden.
Wo möglich kann, wenn ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden kann, eine Pflegefilmsanierung oder auch sogenannte Trockengrundreinigung durchgeführt werden. Dies dient dem Umweltschutz. Das gewählte Verfahren ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Ausführung 5.1 Allgemeine Angaben Die zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.
Die Reinigung ist nach Stand der Technik unter Berücksichtigung des Umwelt- und Arbeitsschutzrechtes vorzunehmen.
Die nach den einschlägigen Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzen, Verordnungen und von der Berufsgenossenschaft geforderten Sicherheitsvorkehrungen sind bei der Ausführung der Arbeiten unbedingt zu beachten. Stellt ein Mitarbeiter der Auftraggeberin bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten fest, dass die notwendigen Arbeitsschutz- bzw. – Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, so ist er berechtigt die Arbeiten zu unterbrechen und erst dann fortführen zu lassen, wenn diese Maßnahmen eingehalten werden.
Zu reinigen sind alle von der Auftraggeberin in dem Blatt „Objektübersicht“ (Anlage: Excel- Datei „Gebäudereinigung“) genannten Gebäude. Zeitrahmen für die Reinigungszeiten sind in dem Blatt „Objektübersicht“ angegeben. Die Auftraggeberin ist auf zuschlagspflichtige Reinigungszeiten, auch bei Zusatzaufträgen, im Vorfeld hinzuweisen. Ansonsten erfolgt keine Vergütung der Zuschläge.
Sie ist berechtigt, eine Änderung der Reinigungszeit zu verlangen, wenn dies aus betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist. Abweichende Vereinbarungen über Beginn und Ende der Reinigungszeit nach Vertragsbeginn sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen worden sind.
Der Auftragnehmer hat nach Vertragsschluss, zu Leistungsbeginn, Reinigungspläne für die Objekte (Revierpläne) der Auftraggeberin vorzulegen, aus denen unter Angabe des Zeitpunktes hervorgeht, in welchen Gebäudeteilen entsprechend der Leistungsbeschreibung an welchen Tagen gereinigt wird. Aus den Reinigungsplänen muss auch ersichtlich sein, an welchen Tagen genau die nicht täglichen Arbeiten ausgeführt werden.
Es muss in den Turn- und Sporthallen darauf geachtet werden, dass Putzwasser nicht in die Gerätehülsen oder in die Unterkonstruktion dringen darf. Seite 8 von 27
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5.2 Reinigungsmittel 5.2.1 Allgemeine Angaben Sämtliche Reinigungsmittel (einschließlich Pflege- und Desinfektionsmittel) hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu stellen.
Es sind bei der Verwendung der Reinigungs- und Pflegemittel die Anweisungen der Hersteller der Bodenbeläge - soweit vorhanden - einzuhalten und Reinigungs- oder Pflegeempfehlungen zu beachten. Liegen diese nicht vor, hat der Auftragnehmer aufgrund seiner Fachkenntnis die Reinigungsmittel und Verfahren auf die zu reinigende Fläche abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Dosier- und Reinigungsplan mit entsprechenden Arbeitsanweisungen und Revierplänen zum Vertragsbeginn vorzulegen. Vorhandene Hygienepläne sind hierbei zu berücksichtigen. Es müssen Produktinformations- und Sicherheitsdatenblätter sowie bei Verwendung von Gefahrstoffen - Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung und ein Gefahrstoffkataster, in einer Objektakte geführt vor Ort in den Putzmittelräumen ausliegen, und von den Beschäftigten beachtet werden. Außerdem müssen die Betriebsanweisungen sichtbar und jederzeit zugänglich für die Reinigungskräfte im Objekt ausgelegt/ausgehängt werden.
Für die bei den Grundreinigungen verwendeten Reinigungsmittel, Pflege und Beschichtungsmittel sind dem Auftraggeber auf Verlangen, vor Beginn der Arbeiten, die vorgesehenen Mittel schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Mittel im fachlich begründeten Einzelfall abzulehnen.
Es dürfen Reinigungsmittel maximal für den Bedarf von einem Monat pro Objekt in den vorgesehenen Räumen des Auftraggebers gelagert werden. Für die sichere und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lagerung ist der Auftragnehmer verantwortlich.
5.2.2 Reinigungsmittel Sanitär-/Küchenbereiche In Sanitärbereichen und Küchen sind alkalische und saure Reinigungsmittel im Wechsel nach Bedarf einzusetzen. In Zusammenhang mit dem Einsatz von sauren Reinigungsmitteln sind bei den täglichen Arbeitsgängen eine Vorwässerung sowie das mehrmalige klare Nachspülen der Bodenflächen zu berücksichtigen, um Ausblühungen und Schäden an den Fugen zu vermeiden.
5.2.3 Reinigungsmittel Sportbodenbeläge Für die Reinigung der Sportbodenbeläge ist, neben den Reinigungs- und Pflegeanleitungen des Bodenherstellers, das „Merkblatt für die Reinigung und Pflege von Sporthallenböden in Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung“, herausgegeben von der Forschungsgemeinschaft Reinigungs- und Hygienetechnologie, zu beachten. Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt.
Im Hinblick auf die Trittsicherheit dürfen nur geeignete Pflege-, Reinigungs- und Beschichtungsmittel (zum Beispiel gem. DIN 18032 -2 geprüft) eingesetzt werden, die die Trittsicherheit nicht beeinträchtigen. Der Gleitreibungsbeiwert sollte gem. DIN 18032 Teil 2 nach der Reinigung mindestens 0,4 und maximal 0,6 betragen. Der Nachweis der Eignung ist im Streitfall auf Kosten des Auftragnehmers zu führen. Seite 9 von 27
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5.2.4 Desinfektionsmittel Zur Desinfektion dürfen nur Produkte der Desinfektionsmittel-Liste des VAH und / oder des RKI eingesetzt werden. Darin sind alle von der Desinfektionsmittel-Kommission zertifizierten Präparate enthalten. Im Lebensmittelbereich sind ebenfalls Produkte, die in der IHO - Desinfektionsmittelliste geführt sind, zugelassen. Die Listen sind Grundlage für die Auswahl von Desinfektionsmitteln für die routinemäßige und prophylaktische Desinfektion in öffentlichen Einrichtungen und anderen Bereichen, in denen Infektionen übertragen werden können. Die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Desinfektionsmittel für die regelmäßige desinfizierende Reinigung. Wenn auf Anordnung des Fachbereichs Gesundheit (Kreisgesundheitsamt) zur Seuchenbekämpfung Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden müssen (gem. §18 des IFSG, deutlich über den ausgeschriebenen Umfang hinaus), erfolgt eine Sondervergütung oder der Auftraggeber behält sich vor, die Desinfektionsmittel zu beschaffen.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen entsprechend den Herstellervorschriften verarbeitet und gegebenenfalls mit geeigneten Dosiersystemen verdünnt und angewendet werden. Oberflächen sind grundsätzlich nach dem Einsatz von Desinfektionsmitteln mit klarem Wasser zu spülen. Objektspezifische Reinigungs- und Desinfektionspläne als Bestandteil der gemäß IfSG geforderten Hygienepläne müssen berücksichtigt werden und den Reinigungskräften vor Ort zur Verfügung stehen.
5.3 Maschinen und Geräte 5.3.1 Allgemeine Angaben Der Einsatz von Maschinen, Geräten und Hilfsmitteln, wie Schaumkanonen, Drucksprüher ohne Vernebelung, Hochdruckreinigern, Einscheibenmaschinen (Poliermaschinen), Wassersaugern und Reinigungsautomaten bei Bedarf, ist Bestandteil des Angebotes.
Sämtliche für das gründliche und fachgerechte Reinigen und Pflegen erforderlichen Geräte und Hilfsmittel hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu stellen. Die zur Reinigung einzusetzenden Geräte und Maschinen sind in einem einwandfreien technischen und optisch sauberen Zustand zu verwenden. Maschinen müssen den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen und sind den vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Für die Reinigung sind, soweit notwendig, entsprechende sichere Stehleitern vom Personal des Auftragnehmers mitzubringen. Die eingesetzten Reinigungsmaschinen und Geräte, insbesondere Scheuersaugmaschinen müssen für diesen Einsatzzweck geeignet sein.
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Es müssen Bedienungsanleitungen, Reinigungs- und Pflegeanweisungen, Produktinformations- und Sicherheitsdatenblätter, CE-Kennzeichen und notwendige Betriebsanweisungen, in einer Objektakte geführt vor Ort in den Putzmittelräumen ausliegen, und von den Beschäftigten beachtet werden.
Nach beendeter Reinigung sind sämtliche Geräte und Materialien wegzuräumen. Alle Einrichtungsgegenstände sind wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
5.3.2 Staubsauger Bezüglich netzbetriebener Staubsauger einschließlich Hybridstaubsauger sind ab dem 01.09.2014 angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte einzusetzen, die nachweislich die Werte gemäß Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 08.07.2013, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a einhalten und ab dem 01.09.2017 angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte einzusetzen, die nachweislich die Werte gemäß vorgenannter Verordnung Anhang I Nummer 1 Buchstabe b einhalten. Unter Einhaltung der in den Vergabeunterlagen geforderten Reinigungsqualität, ist vom Auftragnehmer auf geringen Stromverbrauch zu achten.
5.3.3 Maschinen in Sport- und Turnhallen In Sport- und Turnhallen eingesetzte Reinigungsmaschinen und Geräte, insbesondere Scheuersaugmaschinen müssen für diesen Einsatzzweck geeignet sein. Sie müssen den Anforderungen gemäß der DIN 18032 entsprechen. Dies gilt besonders für die verwendeten Räder, welche keine Abriebspuren auf dem Boden hinterlassen dürfen, sowie die Punktlasten der Räder. Diese sind mit dem Auftraggeber vor Einsatz der Geräte abzustimmen.
5.3.4 Waschmaschine und Trockner Der Auftragnehmer kann zur Reinigung der in den Objekten der Stadt Neustadt am Rübenberge notwendigen Reinigungstextilien nach Absprache in einigen Objekten eigene Waschmaschinen und Trockner aufstellen und anschließen. Es sind Wärmepumpentrockner zu verwenden. Strom-, Wasser- und Abwasserkosten übernimmt die Auftraggeberin. Das Abwasser ist vor Einleitung in die Kanalisation in einem externen Flusensieb des Auftragnehmers in Absprache mit der Auftraggeberin zu filtern. Die Aufstellung erfolgt durch den Auftragnehmer, die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Es sind in den Aufstellräumen keine Starkstromanschlüsse vorhanden. Die gewählte Maschine und Aufstellvariante ist vor Aufstellung mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem freizugeben. Für eventuell durch den Betrieb der Maschinen entstehende Schäden kommt der Auftragnehmer auf.
Der Auftragnehmer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Reinigungspersonal über ausreichende Reinigungstextilien verfügt.
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5.4 Umweltschutz 5.4.1 Grundsätzliches Der Auftragnehmer ist verpflichtet, möglichst umweltfreundliche Reinigungs- und Pflegemittel für die Unterhalts-, Inventar- und Glasreinigung einzusetzen. Die Reinigungsmittel müssen möglichst lösemittelarm bzw. –frei sein. Es dürfen in den Produkten nur Farbstoffe verwendet werden, die gemäß Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG (inkl. Änderungen) oder Lebensmittelfarbstoffrichtlinie 94/36/EG (inkl. Änderungen) zugelassen sind, oder Farbstoffe mit Umwelteigenschaften, die keine Zuweisung der R-Sätze R 50/53 oder R 51/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich machen.
Der Auftragnehmer ist nach Vertragsschluss, spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn verpflichtet, dem Auftraggeber die Sicherheitsdatenblätter der Reinigungsmittel, bei Reinigungsmittel, für die kein Sicherheitsdatenblatt rechtlich erforderlich ist, die Produktdatenblätter zu übergeben sowie zusätzlich in den jeweiligen Reinigungsobjekten im Putzmittelraum zu hinterlegen. Falls erforderlich, ist der Auftragnehmer verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Betriebsanweisungen für sein Personal zu erstellen und diese in den Putzmittelräumen, wie vorgeschrieben zum Aushang zu bringen, sowie gegebenenfalls ein Gefahrstoffkataster zu führen.
Bei der Reinigung der Raumeinheiten unter Verwendung von Reinigungsmitteln bzw. - chemikalien ist der Auftragnehmer verpflichtet, während der Durchführung der Reinigungsleistungen für eine ausreichende Belüftung der jeweiligen Raumeinheit zu sorgen.
5.4.2 Substitutionsprüfung Der Auftragnehmer hat gemäß § 6 Abs. Nr. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), zu prüfen, ob die vorgesehenen Reinigungs- und Pflegemittel – bei gleicher Reinigungs- und Pflegewirkung, Schonung der zu reinigenden Materialien – durch andere Reinigungs- und Pflegemittel ersetzt werden können, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und der Nutzer der gereinigten Räume nicht oder weniger gefährlich und/oder umweltverträglicher sind. Reinigungs- und Pflegemittel mit nachweislich besserer Umweltverträglichkeit dürfen eingesetzt werden, Mittel mit geringerer Umweltverträglichkeit nicht.
5.4.3 Gefährliche Reinigungsmittel Die Verwendung folgender Reinigungsmittel oder Reinigungsmittelbestandteile ist nicht zulässig:
• Becken- bzw. Urinalsteine • chlorhaltige Sanitärreiniger und • Spülkastenzusatzstoffe und WC- und Spülkasteneinhänger, z.B. Paradichlorbenzol haltige WC-Steine;
Auf die Verwendung der folgenden Reinigungsmittel ist so weit wie möglich zu verzichten.
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• WC- und Badreiniger mit anorganischen Säuren; • chemische Abflussreiniger; • Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger (außer in speziellen Bereichen).
Diese Reinigungsmittel dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel im Rahmen von notwendigen Grundreinigungen eingesetzt werden.
5.4.4 Besondere Inhaltsstoffe Reinigungsmittel mit folgende Inhaltsstoffe dürfen nur nach Rücksprache und Erlaubnis des Auftraggebers verwendet werden:
• FCKW (Fluorkohlenwasserstoff) • CKW (chlorierte Kohlenwasserstoffe) • Aromatische Lösungsmittel (Benzol, Toluol und Xylol) • p-Dichlorbenzol • APEO (Alkylphenolethoxylate) und Derivate; • EDTA (Ethyldiamintetraessigsäure) und ihre Salze; • Nicht leicht biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; • Inhaltsstoffe mit einem Masseanteil von über 0,01%, denen gemäß der Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG einer oder mehrerer der folgenden R-Sätze zugeordnet wurden: R 31, R 50/53, R 51/53, R 59. • Synthetische Nitromoschus- oder polyzyklischen Moschusverbindungen • Säuren, welche giftige und korrosive Dämpfe entwickeln (z. B. Salzsäure), sind nicht einzusetzen.
Soweit möglich ist weiter auf die Verwendung der folgenden Mittel zu verzichten:
• Mittel denen der R-Satz R 42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich), oder • Arbeitsstoffe und Zubereitungen sowie Zusatzstoffe, die zur Hautresorption führen können, R-Satz 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich). • Mittel, die gemäß der Gefahrstoffverordnung erbgutschädigend, fruchtschädigend, fortpflanzungsgefährdende, krebserregend oder giftig sind.
Bei Stoffen und Inhaltsstoffen, denen diese R-Sätze zugewiesen wurden, darf die Konzentration einen Masseanteil von 0,1 % des Endprodukts nur im begründeten Einzelfall übersteigen. Die Nutzung dieser Reinigungsmittel darf nur nach Abstimmung und Genehmigung des Auftraggebers erfolgen.
5.4.5 Verpackung Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Leere Einwegbehälter für Reinigungsmittel sind vom Auftragnehmer wieder mitzunehmen und auf seine Kosten zu entsorgen.
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Unter dem Aspekt der Abfallentsorgung dürfen die Reinigungs- und Pflegemittel nicht in Gebinde aus problematischen Werkstoffen (z.B. PVC) abgefüllt sein. Beim Einsatz von Dosierhilfen sind ebenfalls abfallarme Systeme (keine Dosierbeutel) zu verwenden.
Hinsichtlich der Verpackung der angebotenen Reinigungsmittel müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
• Sprühmittel dürfen keine kohlenwasserstoffhaltigen Treibmittel enthalten. • Kunststoffe müssen gemäß der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG gekennzeichnet sein. • Besteht die Verpackung aus wiederverwerteten Altstoffen, müssen dazu Angaben gemäß ISO-Norm 14021 auf der Verpackung angebracht werden. • Die Verpackung muss sich leicht in ihre Einzelstoffe zerlegen lassen
Die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung anfallenden Abfälle fällt in die Pflicht des Auftragnehmers.
- Reinigungsverfahren – Arbeitsgänge 6.1 Allgemeine Angaben Zu reinigen sind alle von dem Auftraggeber in dem Blatt „Objektübersicht“ (Anlage: Excel-Datei „Gebäudereinigung“) genannten Gebäude.
Die nach den einschlägigen Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzen, Verordnungen und von der Berufsgenossenschaft geforderten Sicherheitsvorkehrungen sind bei der Ausführung der Arbeiten unbedingt zu beachten. Stellt ein Mitarbeiter dem Auftraggeber bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten fest, dass die notwendigen Arbeitsschutz- bzw. – Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, so ist er berechtigt die Arbeiten zu unterbrechen und erst dann fortführen zu lassen, wenn diese Maßnahmen eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Vertragsschluss, zu Leistungsbeginn, Reinigungspläne für die Objekte (Revierpläne) vorzulegen, aus denen unter Angabe des Zeitpunktes hervorgeht, welche Räume, entsprechend der Leistungsbeschreibung, an welchen Tagen gereinigt werden. Aus den Reinigungsplänen muss auch ersichtlich sein, an welchen Tagen genau die nicht täglichen Arbeiten (Monats-/Quartalsarbeiten) ausgeführt werden.
Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung und der Substanz- und Werterhaltung der Reinigungsobjekte. Es muss grundsätzlich darauf geachtet werden, dass Putzwasser nicht in sogenannte „Bodentanks“, Gerätehülsen oder in die Unterkonstruktion dringen darf. Die zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird. Die Reinigung ist nach Stand der Technik unter Berücksichtigung des Umwelt- und Arbeitsschutzrechtes vorzunehmen.
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Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Fußböden und Treppen sowie der Wände, Sockelleisten und des kompletten Inventars (z. B. Möbel, Tische, Aktenböcke, Garderoben, Lampen, Telefonhörer, Sockel und Ständer der Bildschirme, Stühle, Fensterbänke, Ablagen, Heizkörper, Türen (auch Glastüren) und feststehendes Glasflächen der Flur-, Flucht- und Etagentüren mit Rahmen bis zu einer Höhe von 2 Metern. Weiter gehören sanitäre Anlagen, Waschbecken, Spülbecken, Spender und Spiegel ausdrücklich zum Leistungsumfang.
Schmutzfangzonen, lose aufliegende Teppiche und Matten, Flächen unter Rollcontainern, Glastüren und Vitrinen von außen sowie alle Oberflächen bis 1,80 Meter und die Oberseiten der Türblätter und Türrahmen, gehören zum turnusmäßigen Leistungsumfang.
Technische Geräte wie z. B. Drucker, Faxgeräte, Bildschirme, PC, Tastaturen und Scanner, Smartboards und Beamer sind vom losen Staub zu befreien. Eine Reinigung von Schrankinnenflächen oder Vitrinen von Innen gehört nicht zum Leistungsumfang.
Im Rahmen der Reinigungstätigkeiten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Wasser in Boden-/Gerätehülsen oder sogenannte Bodentanks für elektrische Leitungen läuft.
Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen ist mit nach Reinigungsbereichen (Toilette, übrige Sanitärausstattung, Nutzflächen, Küchenbereich) getrennten Reinigungsutensilien (z. B. Eimer, Reinigungstextilien) durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass diese Trennung eingehalten wird.
Um eine rationelle und hygienisch einwandfreie Reinigung von Ausstattung und Inventar zu gewährleisten, ist das mehrfache Eintauchen bzw. Auswaschen der Reinigungstücher im Eimer mit Reinigungsflotte zu vermeiden. Bewährt hat sich hierzu ein Tuch-Wechsel-System in Verbindung mit Sprühflaschen oder die Verwendung von anwendungsfertig präparierten Reinigungstüchern, jeweils in Verbindung mit der Tuch-Faltmethode.
ANMERKUNG In der Praxis hat sich eine farbliche Kennung (Farbcodierung) nach Reinigungsbereichen bewährt:
a) Rot: Toiletten, Urinale, daran angrenzender Bereich, wie z. B. Fliesen im Spritzbereich, WC-Bürsten
b) Gelb: Übrige sanitäre Ausstattung und Einrichtung, wie z. B. Spiegel, Türen, Wandfliesen, Waschbecken, Ablagen
c) Blau: Ausstattung und Einrichtung bei Nutzflächen, wie z. B. Regale, Tische in Klassenzimmern oder Büros
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d) Grün: Ausstattung und Einrichtung im Küchenbereich einschließlich Teeküchen
Reinigungstextilien (z. B. Wischbezüge, Tücher, Schwämme) müssen unter hygienischen Gesichtspunkten aufbereitet werden, wenn dies nicht möglich ist, durch neue ersetzt werden.
6.2 Unterhaltsreinigung Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung und der Substanz- und Werterhaltung der Reinigungsobjekte.
Die Reinigungshäufigkeit der Einrichtungsgegenstände in den Raumgruppen ist in den Leistungsverzeichnissen für die Objektarten angegeben. Weicht die Häufigkeit des Einzelraumes von der Häufigkeit der Raumgruppe ab, gelten jeweils die Häufigkeiten des Einzelraumes hinsichtlich des Intervalls.
Mülleimer und Papierkörbe sind gemäß den Angaben unter Punkt 4 zu leeren.
Die folgenden, zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen sind regelmäßig auszuführen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Reinigung von
a) allen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen, wie Rollcontainern, Regalen, Aktenböcken sowie Sportgeräten und Türen in ihrer gesamten Fläche, auch über 1,80 Meter
b) Flächen unter Rollcontainern
c) Waschbecken, (Nirosta-)Spülbecken und Fliesenspiegel nebst Armaturen
d) Möbelstücken bis 1,80 m Höhe
e) Entfernen von Spinnenweben bis zu einer Deckenhöhe von 5 Meter
f) Türen, Glastüren, Flucht und Etagentüren und deren feststehende Seitenteile Ganzflächig bis zu einer Höhe von 2,50 Meter.
g) Seifen-, Händedesinfektionsmittel-, Toiletten- und Handtuchpapierspender, auch in Schränken, sind rechtzeitig (bevor sie ganz leer sind) zu bestücken und gehören, wie auch Waschbecken und Spülen, zum turnusmäßig zu reinigendem Inventar. Das Material hierfür wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
h) Die Spender und Handtrockeneinrichtungen sind von innen und außen gemäß der Häufigkeit im LV von haftenden Verschmutzungen zu befreien.
i) Die Reinigung der Abflüsse/Bodeneinlaufabdeckungen erfolgt, sofern diese nicht verschraubt sind. Seite 16 von 27
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j) Papierkörbe und Abfalleimer sind datenschutzkonform zu entleeren. Abfalleimer sind mit Plastiktüten zu bestücken, die vom Auftragnehmer zu stellen sind. Soweit Behälter für die getrennte Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind diese zu bestücken und Abfallbehälter bei Verschmutzung zu reinigen. Die getrennt erfassten Abfälle sind getrennt zu halten und den jeweils für die Fraktion vorgesehenen Abfallbehältern zuzuführen.
k) Polstermöbel sind mit einem geeigneten Staubsauger zu reinigen.
l) Lose aufliegende Teppiche und Matten gehören gemäß der Bodenreinigungshäufigkeit zum Leistungsumfang und sind wie Teppichböden zu behandeln. Einmal wöchentlich sind die Rückseiten der Matten und losen Teppiche von Schmutz zu befreien. Flecken auf textilen Oberflächen sind bis zu maximal 3 Flecken pro 20 m² mit geeigneten Mitteln zu entfernen.
m) Die eingebauten schmutzauffangenden Einrichtungen in den Eingangszonen der Gebäude, bis 2 m² sind 1 x monatlich herauszunehmen und auch die darunterliegenden Flächen zu reinigen, um zu verhindern, dass starker Schmutz in das Gebäude getragen wird. Wenn die Matten vom Auftraggeber herausgenommen wurden, sind die Flächen darunter ebenfalls zu reinigen. Größere Matten sind im Rahmen der Grundreinigung hochzunehmen.
n) Die Geländer und Abtrennungen in Treppenhäusern (auch Brüstungsflächen) sind mit geeigneten Reinigungs-/Pflegemitteln sauber zu halten. Polierbare Teile sind durch geeignete Mittel blank zu halten.
o) Entfernen von Handballharz. Hierbei sind die dafür vorgesehenen, je nach Harz entsprechende, vom Harzhersteller empfohlene, Reinigungsmittel zu verwenden. Vorversuche in Hinsicht auf Wechselwirkungen mit den Pflegemitteln sind durchzuführen.
p) Graffitis, Kreide oder Schmierereien an Inventar, Wänden und Türen sind, soweit sie mit üblichem Graffitientfernungsreiniger (zum Beispiel Tablefit oder Butzpoint) im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu entfernen sind, zu beseitigen.
6.2.1 Oberflächenreinigung Die Unterhaltsreinigung umfasst alle Oberflächen und Einrichtungsgegenstände eines Raumes. Die Reinigung offener, freier Flächen, auch in Regalen und auf Tischen, gehört ausdrücklich zur Unterhaltsreinigung.
Handläufe von Treppengeländern und auf Fluren, sowie Türen einschl. Rahmen, Türklinken, Fenstergriffe etc. sowie alle Teile, die durch starke Benutzung besonders verschmutzt sind, sind von haftenden Verschmutzungen zu befreien.
Zur Staubentfernung in allgemeinen Bereichen sind staubbindende Verfahren anzuwenden.
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6.2.2 Fußbodenreinigung Die Fußböden sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände (Schülertische, Stühle, Rollcontainer etc.), ausgenommen schwer zu bewegenden Gegenständen (wie Schreibtische, Schränke, größere Regale) zu reinigen.
Lose aufliegender Grob- und Feinschmutz auf Teppichböden ist mit geeigneten Saugern zu entfernen. Absatzstriche, Kaugummireste etc. sind laufend gemäß der Häufigkeit zu entfernen. Flecken auf Textilbelägen sind mit geeigneten Mitteln zu entfernen.
In den Schulen und Kindertageseinrichtungen ist gemäß den Angaben unter Punkt 4 auf- beziehungsweise abzustuhlen. Näheres siehe unter Punkt 4 Besonderheiten.
Die Fußböden sind gemäß den Angaben im Detaillierten Leistungsverzeichnis (Anlage), ergänzt um die im Excelblatt „LV“ und die „Beschreibung der Unterhaltsreinigungsverfahren (Anlage)“, entsprechend dem Belag fachgerecht zu reinigen und zu pflegen. Absatzstriche, Kaugummireste etc. sind laufend zu entfernen. Es dürfen nur Wachse und Emulsionen verwendet werden, die keine Rutschgefahr erzeugen. Parkettböden bzw. Holzbodenflächen sind gründlich, gemäß gegebenenfalls vorliegender „Beschreibung der Unterhaltsreinigungs- verfahren“ zu reinigen. Bei der Reinigung von Sport- Turn- und Mehrzweckhallen ist das FRT- Merkblatt „Reinigung und Pflege von Sporthallenböden“ zu beachten. Die in Sporteinrichtungen verwendeten Bodenreinigungs- und Pflegemittel müssen der DIN 18032 Teil 2 entsprechen.
Es ist während und nach Feucht- oder Nassreinigung sowie nach Einpflege des Bodens bis zur Trocknung des Bodens vor Rutschgefahren zu warnen. Aus diesem Grunde sind die entsprechenden Flächen, insbesondere Treppen und Flure, von der/den zugänglichen Seite(n) her mit Warnaufstellern zu sichern.
Besonders in sensiblen Bereichen sind Nasswischverfahren anzuwenden.
6.2.3 Küchenbereiche Für Räume, in denen Essen angeboten wird bzw. Lebensmittel frisch zubereitet (z. B. belegte Brötchen) werden, gelten die Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Lebensmitteln. Die Reinigung dieser Bereiche muss mit der ausschließlich für diese Räumlichkeiten vorgesehenen Reinigungstechnik durchgeführt werden. Die Geräte müssen separat von den sonstigen Reinigungsgerätschaften aufbewahrt werden. In den Küchenbereichen sind die Böden zusätzlich zur Grundreinigung 2-mal jährlich maschinell zu reinigen.
6.2.4 Sanitärbereiche Toiletten und Waschräume sind gemäß dem Leistungsverzeichnis in der Kalkulationsdatei, nach dem neuesten Stand der Technik im Hinblick auf Hygiene, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Oberflächenschonung zu reinigen.
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Die Unterhaltsreinigung der Nassbereiche (Toiletten, Duschen, Urinalbecken und -rinnen, etc.) ist derart auszuführen, dass die Fußböden in Toiletten sowie die Türen, Wasch-, Spül- und Ausgussbecken, Toiletten, Wandbecken, -rinnen (innen und außen), Toilettensitze (obere und untere Fläche), Türgriffe, Griffe der Spülvorrichtungen, Armaturen, Spiegel und Wände gemäß den Angaben zur Häufigkeit im Excelblatt gereinigt werden und von jeder Art von Ansatz, Kalk- und Urinrückständen frei bleiben. In den Sanitärbereichen sind die Böden zusätzlich zur Grundreinigung 2-mal jährlich maschinell zu reinigen.
Bei „gemischten Verschmutzungen“ (Kalk, Fette, Farbstoffe von Kosmetikartikeln, etc.) sind bei Bedarf materialverträgliche mechanische Hilfsmittel, wie z. B. flüssige Reinigungsmilch und/oder kratzfreie Bürsten, Pads, Mikrofasern, etc. einzusetzen.
Im gesamten Barfußbereich dürfen aus Gründen der Trittsicherheit keine Pflegemittel eingesetzt werden.
Die Spender für Papierhandtücher, Seife, Händedesinfektionsmittel und das Toilettenpapier sind vom im Objekt tätigen Reinigungspersonal rechtzeitig (bevor sie ganz leer sind) nachzufüllen. Das Material wird von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. Die Spender sind von innen und außen gemäß der Häufigkeit im Excelblatt von haftenden und losen aufliegenden Verschmutzungen zu befreien. Die Reinigung der Abflüsse/Bodeneinlaufabdeckungen erfolgt, sofern diese nicht verschraubt sind.
6.2.5 Desinfektion Die nachfolgenden hygienischen Gesichtspunkte sind der DIN 77400 09/2015 entnommen und bei der Reinigung zu beachten:
Auf den vorsorgenden Einsatz von Desinfektionsmitteln bzw. Desinfektionsreiniger im Rahmen der Unterhaltsreinigung, ist zu verzichten. Auch in Sanitärbereichen ist aus infektionsprophylaktischer Sicht grundsätzlich keine regelmäßige Flächendesinfektion erforderlich.
Ausnahmen bilden rechtliche Anforderungen, z. B. gemäß Infektionsschutzgesetz, die einen Einsatz vorschreiben:
a) der Einsatz in hygienisch anspruchsvollen Bereichen, z. B. Küchen und Schwarz- Weißbereich; -in Küchen (Bereiche, die mit Speisen oder Küchenabfällen in Kontakt kommen und nicht heiß gespült oder erhitzt werden) gilt, eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei: • Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie z.B. rohes Fleisch, Eier, Geflügel • nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden b) Ausgabebereich von Speisen, c) ein Hygieneplan schreibt den Einsatz von Desinfektionsmitteln bzw. Desinfektionsreinigern vor; d) die Dekontamination von Flächen von Blut, Erbrochenem oder Fäkalien e) Behördlich angeordnete Desinfektionen.
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Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei begründetem Anlass (zum Beispiel das Auftreten von einer besonderen Infektionslage), den Zusatz von desinfizierenden Reinigungszusätzen in die Reinigungsflotte zu Verlagen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Der Auftraggeber hat weiter das Recht, zur Überprüfung der Hygiene sogenannte Abklatschtests durchzuführen.
6.2.6 Zusätzliche Teilreinigungen Werden im Rahmen der Unterhaltsreinigung nur Teilbereiche (z.B. Türgriffe, Lichtschalter etc.) zusätzlich gereinigt erfolgt die Mehrvergütung des tatsächlichen Mehraufwands mit dem Stundenverrechnungssatz der Unterhaltsreinigung.
Es ist vom Auftragnehmer ein Nachweis in Form der Stundenliste des jeweiligen Objektes mit der Rechnung vorzulegen. Aus diesem muss der zusätzliche Bedarf der Arbeitszeit ersichtlich sein. Der Auftraggeber behält sich eine Prüfung der Angaben ausdrücklich vor.
6.2.7 Prophylaktische Desinfektion Ist aufgrund eines Infektionsgeschehens vor Ort oder einer Pandemielage eine prophylaktische Flächendesinfektion durch den Zusatz von entsprechenden Reinigungsmitteln sinnvoll, notwendig oder angeordnet, kann der Auftraggeber dieses vom Auftragnehmer fordern. Wenn dies durch den Einsatz eines geeigneten Reinigungsmittels mit keimreduzierender Wirkung erreicht werden kann und keine zusätzlichen Arbeitsschritte notwendig sind und der Auftragnehmer keine erhöhten Kosten für das eingesetzte Reinigungsmittel nachweisen kann, erfolgt hierzu keine gesonderte Vergütung.
6.2.8 Starke Verschmutzungen, kleinere Instandsetzungen und Renovierungsarbeiten Reinigungsarbeiten gehören auch dann zur beauftragten Leistung und werden nicht besonders vergütet, wenn sie infolge von kleineren baulichen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten oder von sonstigen starken Verschmutzungen erforderlich werden - dies gilt nur, wenn die besonders verschmutzte Fläche nicht mehr als 10 % der gesamten Reinigungsfläche umfasst und nicht mehr als 100 qm groß ist.
Ist die besonders verschmutzte Fläche größer als 10 % der gesamten Reinigungsfläche oder größer als 100 qm, hat der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn eine solche vor der Reinigung zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Als Reinigungsfläche im Sinne dieser Ziffer gilt nur die Reinigungsfläche des betreffenden Gebäudes.
6.3 Grundreinigung Die vertragliche Grundreinigung ist in den Kindertageseinrichtungen während der Schließzeit, in den Schulen und Sporteinrichtungen während der Schulferien nach Absprache mit der Auftraggeberin durchzuführen. Eine Terminabsprache hat mit der Auftraggeberin bis zum 30.04. jedes Jahres zu erfolgen. Grundreinigungen in anderen Gebäuden erfolgen nach Aufforderung und in Absprache mit dem Auftraggeber. Die Grundreinigungen sind gebäudeweise zu den in den Kalkulationsdateien (Exceltabelle „Gebäudereinigung“) genannten Preisen durchzuführen.
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Die Grundreinigung umfasst dann alle Arbeiten der Unterhalts- und Inventarreinigung, jedoch in besonders gründlicher Form (siehe Exceltabelle „Gebäudereinigung“) und „Definitionen der Reinigungsverfahren“ (Anlage).
Werden von der Auftraggeberin bzw. vom Hersteller der Oberflächenmaterialien Produktnamen und Pflegevorschriften für die zu reinigenden Oberflächen genannt, können auch qualitativ gleichwertige Produkte eingesetzt werden, wenn alle eingesetzten Pflege- und Reinigungsprodukte aufeinander abgestimmt sind und damit weder Schäden noch Unansehnlichkeiten an den Oberflächen entstehen. Dies gilt auch für umweltverträgliche Reinigungsmittel.
Zusätzlich zur erweiterten Inventarreinigung sind im Rahmen der Grundreinigung folgende Tätigkeiten durchzuführen.
a) Ein- und Ausräumen des beweglichen Mobiliars.
b) Grundreinigen sämtlicher wasserbeständiger Fußböden. Dabei sind vorhandene Schmutzstreifen auf Böden und Sockeln zu entfernen und gründlich von Schmutz und alten Pflegeschichten zu befreien.
c) Absaugen der Schmutzflotte und nasses Nachwaschen der gereinigten Flächen wasserbeständiger Fußböden.
d) Einpflege/Beschichtung der Böden mit einem geeigneten Mittel.
e) Hier ist unbedingt die Pflegeanleitung (soweit vorhanden) für die Böden zu beachten. Ansonsten ist dieser fachkundig zu pflegen/beschichten. Die Einpflege/Beschichtung ist angepasst an die Art des Bodenbelages (z. B. Linoleum-, PVC-, Elastomer Beläge, Holzoberflächen, Steinböden) fachgerecht in Absprache mit dem Auftraggeber, vorzunehmen. Die Einpflege/Beschichtung ist ausdrücklich Bestandteil der vertraglich vereinbarten Grundreinigung. Hartbeläge, wie zum Beispiel PVC und Linoleum, sind mit geeigneten Mitteln fachgerecht 2-fach zu beschichten. Die abgenutzten Pflegefilme müssen später wieder entfernbar sein. Bei der Einpflege/Beschichtung im Bereich der Sporthallenböden dürfen nur für diesen Bereich geeignete Pflege und Beschichtungsmaterialien, welche z. B. gemäß DIN 18032 Teil 2 geprüft und zugelassen sind, verwendet werden. Wo möglich kann, wenn ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden kann, eine Pflegefilmsanierung oder auch sogenannte Trockengrundreinigung durchgeführt werden. Dies dient dem Umweltschutz. Die Vorgehensweise ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen.
f) Teppichböden sowie lose aufliegende Teppiche und Matten sind, je nach der Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsgrad zu shampoonieren, sprühextrahieren oder mit Garn-Faserpad grundzureinigen.
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g) Die eingebauten schmutzauffangenden Einrichtungen in den Eingangszonen der Gebäude und größere Matten sind im Rahmen der Grundreinigung hochzunehmen und Grund zu reinigen.
h) Alle Oberflächen über 1,80 Meter sind bei Grundreinigungen zu reinigen.
i) Leere/ausgeräumte Schrankinnenflächen, Vitrinen oder sonstiges Mobiliar, von innen
j) Sämtliche bewegliche Möbel, die nicht wasserempfindlich sind, sind von allen Seiten gründlich abzuwaschen und alle nicht - haftenden und haftenden Verschmutzungen sind zu entfernen.
k) Türen und Türrahmen, Fensterbänke, Heizkörper, Fußleisten, Garderoben, Treppengeländer usw. sind gründlich fachgerecht zu reinigen.
l) Lampenschirme und wasserfeste Lampengehäuse von Beleuchtungskörpern an Decken und Wänden sind von außen feucht zu reinigen. Demontierte Lampenschirme und -Gehäuse sind auch von innen zu reinigen.
m) Oberlichter und festendes Innenglas ist ganzflächig zu reinigen.
n) Die gesamten Sanitärräume und Küchenböden sind gründlich zu reinigen. Die Böden sind, soweit möglich, maschinell zu scheuern.
o) Wasch- und scheuerfeste Wände in den Sporteinrichtungen sind mit entsprechenden Reinigungsmitteln bis zur Decke abzuwaschen.
p) Die Geräteräume in den Sporthallen sind auszuräumen und gründlich zu reinigen. Hierzu zählen auch die Sportgeräte.
q) In Sporthallen sind zusätzlich Prallschutzwände und Tribünen, je nach Oberflächenstruktur, gründlich nass zu reinigen oder abzusaugen und die Flecken zu entfernen.
r) In den Sport- und Turnhallen sind die Deckel der Gerätehülsen abzunehmen und wenn erforderlich zu reinigen.
6.4 Nebenleistungen Zu den vertraglichen Nebenleistungen des Auftragnehmers gehören u.a.:
a) Schließen der Fenster, Löschen des Lichtes sowie Abschließen von Türen, in den turnusmäßig zu reinigenden Räumen sowie die Ein- und Ausgangstüren.
b) Umstellen und Verschieben von kleineren Einrichtungsgegenständen wie zum Beispiel Stühle, Rollcontainer, kleine Tische, beweglichen Medienschränke, Papierkörbe etc.
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c) Entfernen von Absatzstrichen und Kaugummis in der laufenden Unterhaltsreinigung.
d) Fleckendetachur in der laufenden Unterhaltsreinigung.
e) Reinigen der Putz- und Abstellräume, welche durch den Auftragnehmer genutzt werden.
f) Auf- und Abbau, sowie Vorhalten von notwendigen Arbeitsgeräten wie zum Beispiel Gerüsten, Teleskopstangen, Leitern, Tritten etc.
g) Durchführung und Dokumentation der gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen und Unterweisungen sowie vorgeschriebene betriebsärztliche Untersuchungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
h) Beschaffen und Vorhalten gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen
Die vorgegebenen Reinigungszeitrahmen sind zu beachten.
6.5 Zusätzliche Leistungen Weitere zusätzlich zu reinigende Gebäude oder zusätzliche Leistungen in den genannten Reinigungsobjekten, die während der Leistungszeit hinzukommen könnten, werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin rechtzeitig mitgeteilt und die zusätzlichen Arbeiten auf der Basis der angebotenen Flächenpreise (Flächenleistung und Stundenverrechnungssatz) zusätzlich vergütet.
6.6 Sonderarbeiten Weichen die zusätzlichen Leistungen von der Art wesentlich von den angebotenen Leistungen ab, hat der Auftragnehmer der Auftraggeber hierüber im Vorfeld zu informieren. Diese Leistungen werden mit den im Angebot angegebenen Stundenverrechnungssätzen und den im Angebot angegebenen Flächenleistungswerten, die den Arbeiten am nächsten kommen, vergütet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Vorfeld die vermutliche Dauer mitzuteilen oder, falls dies nicht möglich ist, einen Kostenvoranschlag auf dessen Grundlage die zusätzlichen Leistungen dann abgerechnet wird, vorzulegen.
Für Sonderarbeiten ist ein gesonderter Auftrag der zuständigen Stelle der Auftraggeberin erforderlich. Arbeiten, die auf Regie abgerechnet werden, sind sofort nach Beendigung auf Regiezetteln von der Auftraggeberin zu bestätigen. Die bestätigten Regiezettel müssen der jeweiligen Rechnung beigefügt werden. Verrechnungsgrundlage sind die angebotenen Stundenverrechnungssätze.
- Sachkundige Aufsicht Zur Organisation, Aufsicht und Kontrolle der Reinigungsleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer geeignetes, den Anforderungen entsprechendes, Personal einzustellen.
Hierzu ist für den Bereich der Unterhalts- und Grundreinigung eine Bereichs- und Objektleitung vorzusehen.
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7.1 Bereichsleitung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine sachkundige Bereichsleitung und eine Vertretung zu benennen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Diese steht als Ansprechpartnerin, in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlassung, für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung im Tagesgeschäft sowie bei allen Störungen und sonstigen Fragen zur Verfügung.
Die Bereichsleitung des Auftragnehmers oder deren Stellvertretung muss von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend telefonisch erreichbar sein. Die Besetzung ist so zu gestalten, dass der Auftraggeber innerhalb von fünf Minuten einen kompetenten Ansprechpartner, der die deutsche Sprache gut beherrscht, am Telefon erreichen kann oder kurzfristig (innerhalb von 30 Minuten) zurückgerufen wird. Im Falle der Abwesenheit, die länger als eine Woche dauert ist eine Vertretung namentlich zu benennen.
Die Bereichsleitung zeichnet verantwortlich für die Abhilfe aller angezeigten Ereignisse (Störungen, Beschwerden etc.) im Rahmen der vereinbarten Fristen. Auf Nachfrage steht die Bereichsleitung dem Auftraggeber für Gespräche bzgl. der Auftragsabwicklung innerhalb von drei Tagen in den Verwaltungsräumen der Auftraggeberin zur Verfügung.
Die Bereichsleitung hat die Ausführung und das Ergebnis der Reinigungsarbeiten regelmäßig zu kontrollieren.
Die Bereichsleitung ist verpflichtet, stichprobenartig mindestens folgende Kontrollen durchzuführen: • die Reinigung im vorgesehenen Verfahren wurde durchgeführt • die vereinbarten Zeitfenster wurden eingehalten und genutzt • die vorgesehenen Reinigungsmittel und Geräte wurden eingesetzt • das Reinigungsziel wurde, wie definiert erreicht.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens zwei Monate aufzubewahren.
Für die Unterhaltsreinigung stehen der Bereichsleitung je Los mindestens die im Angebot angebotenen Stunden pro Monat (für unproduktive Tätigkeit im Sinne von Organisation, Anleitung, Kontrolle der Ausführung und des Ergebnisses der Reinigungsarbeiten, etc. ohne Wegezeiten) zur Verfügung.
Die Bereichsleitung steht darüber hinaus dem Auftraggeber für die Durchführung der vertraglich vereinbarten gemeinsamen Kontrollen zur Verfügung.
7.2 Objektleitung Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer für die Unterhaltsreinigung je Los eine freigestellte Objektleitung. Die Objektleitung muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend telefonisch erreichbar sein. Im Falle der Abwesenheit, die länger als eine Woche dauert ist eine Vertretung namentlich zu benennen.
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Die Besetzung ist so zu gestalten, dass der Auftraggeber innerhalb von fünfzehn Minuten einen kompetenten Ansprechpartner, der die deutsche Sprache gut beherrscht, am Telefon erreichen kann oder kurzfristig (innerhalb von 30 Minuten) zurückgerufen wird. Auf Nachfrage steht die Objektleitung dem Auftraggeber für Gespräche bzgl. der Auftragsabwicklung innerhalb von drei Stunden in den Räumen des Auftraggebers zur Verfügung.
Die Objektleitung darf nicht für reguläre vertraglich vereinbarte Unterhaltsreinigungsarbeiten eingesetzt werden und ist für die Organisation, Abwicklung und Überwachung der täglichen Reinigungsleistungen zuständig.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt die Objektleitung die vertraglich vereinbarten Eigenkontrollen des Auftragnehmers durch und lässt diese durch die Einrichtungsleitung oder die Hausmeister abzeichnen, wickelt die tägliche Organisation der Reinigung ab und arbeitet eng mit dem Auftraggeber zusammen. Hierfür stehen der Objektleitung mindestens die im Angebot angebotenen Stunden pro Arbeitswoche (für unproduktive Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung) zur Verfügung.
7.3 Einsatzzeiten Für die Unterhaltsreinigung sind der Bereichs- und Objektleitung für unproduktive Tätigkeit im Sinne von Organisation, Anleitung, Kontrolle der Ausführung und des Ergebnisses der Reinigungsarbeiten, etc. (ohne Wegezeiten) ausreichende Stunden zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit in den Stundenverrechnungssatz einzukalkulieren und vor Ort in den Objekten zu leisten.
- Kontrollen 8.1 Auftraggeberkontrolle Der Auftraggeber ist berechtigt, die für die Leistungserbringung zuständigen Betriebsstätte(n) des Auftragnehmers und der Unterauftragnehmer, die gesetzlich notwendigen Unterlagen sowie die eingesetzten Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel in den üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten zu besichtigen.
8.2 Gemeinsame Kontrollen Um die Leistung zu kontrollieren, werden vom Auftraggeber regelmäßig Kontrollen in den Objekten durchgeführt. Diese sollen mit dem Bereichsleiter gemäß Ziffer 7.1 gemeinsam durchgeführt und protokolliert werden.
Die Termine hierzu werden vom Auftraggeber, in Abstimmung mit dem Objekteiter, festgelegt und, wenn möglich, drei Tage, mindestens aber 12 Stunden vorher vom Auftraggeber angemeldet. Ist der Bereichsleiter verhindert, wird vom Auftraggeber ein neuer Termin für die Kontrolle angemeldet. Ist der Bereichsleiter auch hier verhindert, kann er einen Vertreter benennen oder die Kontrolle wird vom Auftraggeber allein durchgeführt.
8.3 Eigenkontrollen Um das Ergebnis der Reinigung laufend zu überwachen, führt der Auftragnehmer regelmäßige Eigenkontrollen durch. Es sind pro Objekt mindestens eine Kontrolle pro Monat durchzuführen.
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Diese sind zu protokollieren. Eine Kopie der Eigenprüfungsprotokolle ist dem Auftraggeber mit der Rechnung für den vorangegangenen Monat, welcher auch der Abrechnungsmonat sein muss, vorzulegen. Die Eigenkontrollen dienen der Leistungsverbesserung und führen bei Reinigungsmängeln nicht zu Rechnungskürzungen.
8.4 Kosten für Aufsicht, Kontrolle und Eigenkontrollen Die Kosten für die Bereichsleitung sind in der Kosten-Flächenübersicht anzugeben und werden gemäß den Angaben in den zusätzlichen allgemeinen Vertragsbedingungen berechnet. Die Kosten für die Qualitätsprüfungen (Eigenkontrollen und gemeinsame Kontrollen) sind in die Kosten der Reinigung (Stundenverrechnungssatz und Kosten für Bereichsleiter) der Unterhaltsreinigung mit einzurechnen. Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung.
- Vorgehen im Fall von Behinderungen Können Reinigungsleistungen nicht durchgeführt werden, weil unvorhergesehene Nutzungen oder Reparaturarbeiten erfolgen, informiert der Auftragnehmer die Auftraggeberin sofort über die Gründe und teilt ihr den Grund für die Behinderung mit. Für die Zeit der Behinderung sind Reinigungsarbeiten in anderen Räumen oder Gebäuden, die an diesem Tag anstehen, vorzuziehen. Stehen keine anderen täglich zu erledigenden Arbeiten an diesem Tag an, dann sind Reinigungsarbeiten, die nicht täglich, aber in der gleichen Woche noch anstehen, vorzuziehen. Bei Mängeln oder Nichtreinigung wird die Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung für die betreffenden Räume nicht erteilt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
-
Dokumentation der Leistungen Die Leistungen sind wie folgt arbeitstäglich als Reinigungsbuch zu dokumentieren:
-
Eingesetztes Personal: Namen, Qualifikation, Kontrollperson
-
Tätigkeitszeiten
-
Prüfung des Reinigungserfolges durch Kontrollpersonal (Namen, Ort, Zeitraum, Art und Umfang der Kontrollen)
Die Stichprobenprüfungen durch den Bereichsleiter zur Reinigungsqualität gem. Ziffer 7.1 sind zu dokumentieren und mit den abgezeichneten Leistungsscheinen der Auftraggeberin in Form von Kopien monatlich mit der Rechnungslegung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats kostenfrei vorzulegen bzw. zuzusenden.
Arbeiten, die nach Stunden abgerechnet werden, sind sofort nach Ausführung auf Regiezetteln mit Unterschrift der Auftraggeberin zu bestätigen und der Rechnung beizufügen. Für zusätzliche Reinigungsarbeiten sind ein gesonderter Auftrag und die Vorlage von bestätigten Regiezetteln erforderlich. Verrechnungsgrundlage sind die auf den Kalkulationsblättern aufgeführten Regiestundensätze.
Die Kosten für die Dokumentation sind bei den Kosten für die Reinigung (im Zweifel bei der Unterhaltsreinigung) einzukalkulieren.
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- Informationen/Aushänge Der Dienstleister ist nicht ermächtigt Aushänge oder andere Informationen ohne Abstimmung mit der Auftraggeberin zu veröffentlichen. Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung werden von der Auftraggeberin oder durch einen von ihr Beauftragten veranlasst.
Ende der Allgemeinen Leistungsbeschreibung.
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