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Besondere Vertragsbedingungen (Anlage BVB)
Gebäudereinigungsvertrag nach Zuschlag
Auftraggeber ist die Verbandsgemeinde Linz am Rhein – fortan AG benannt. Auftragnehmer ist das beauftragte Dienstleistungsunternehmen – fortan AN benannt.
§ 1 Vertragsgegenstand
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Der AG überträgt dem AN auf der Grundlage seines Angebotes die Gebäudereinigung.
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Grundlagen des Vertrages sind:
a) Die Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage BVB) einschließlich aller weiteren Anlagen des AG b) Das Leistungsverzeichnis (Anlage LV) samt Einzelraumkalkulation (Anlage ERK) und Begriffsdefinitionen c) Das Angebot des Auftragnehmers (beschränkt auf die Preise und die konkret geforderten Erklärungen) d) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Die vom AN geschuldeten Leistungen ergeben sich aus: a) dem Verzeichnis der Reinigungsflächen, Anlage ERK und Anlage GRG b) dem Leistungsverzeichnis, Anlage LV c) dem Qualitätssicherungs- und Umweltkonzept und Implementierungskonzept d) dem vom AN eingereichten Personal-, Ausfallsicherheits- und Qualitätssicherungskonzept (Anlage X Personalkonzept).
Der Leistungsumfang der vereinbarten Leistungen des AN wird in der Begriffsdefinition (Anlage Begriffsdefinition) näher konkretisiert. Sämtliche der in den BVB erwähnten Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und nach Zuschlagserteilung Bestandteil des Vertrages.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der AG den Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Reinigungsflächen und Ausführung der Reinigung
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Die Größe der Reinigungsflächen und die Zeitabstände der Reinigung ergeben sich aus der Einzelraumkalkulation und den Erläuterungen im Leistungsverzeichnis.
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Die Reinigungsarbeiten sind nach dem Leistungsverzeichnis und der Leistungsbeschreibung des AG durch fachgerechtes, geschultes und zuverlässiges Reinigungspersonal auszuführen. Wenn es dem AG aus objektiven Gründen, insbesondere wegen einer nachhaltigen Verletzung des Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann, bestimmte Mitarbeiter/-Innen in den eigenen Räumen tätig sein zu lassen, so kann der AG eine Leistungserbringung durch diese Personen ablehnen. Der AN wird dann andere Kräfte seines Unternehmens beauftragen.
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Die Größe der zu reinigenden Flächen und die Häufigkeit der Reinigung kann der AG entsprechend den jeweiligen Erfordernissen ändern. Bei einer Änderung hat der AG das dann nach der tatsächlich erbrachten Leistung zustehende Entgelt zu zahlen. Die Änderungen sind dem AN spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen und von diesem ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Telefonische Vorabmitteilungen sind möglich.
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Die Reinigungszeiten sind mit dem AG für die einzelnen Bereiche abzusprechen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass der Dienstbetrieb nicht behindert wird. Der AN hat dem
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AG eine immer auf dem aktuellen Stand befindliche Liste des Reinigungspersonals vorzulegen, aus welcher Name, Arbeitsbereich und Arbeitsbeginn und -ende hervorgehen.
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Nach der Reinigung sind alle Fenster und Türen zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, und die Schlüssel sind an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle abzugeben bzw. abzulegen. Gegebenenfalls ist der Alarm scharfzuschalten.
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Anordnungen an die Aufsichtsperson des Reinigungspersonals erteilen von Seiten des AG ausschließlich der Leiter der Einrichtung, Sachbearbeiter des AGs und der Hausmeister. Eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der aktuellen Fassung ist nicht vorgesehen und nicht erwünscht.
§ 3 Nicht- oder Schlechterfüllung
Für die Nicht- oder Schlechterfüllung der Gebäudereinigung gelten folgende Vereinbarungen:
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Der AG teilt dem AN etwaige Beanstandungen mündlich oder schriftlich mit.
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Der AG kann vom AN die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auf dessen Kosten außerhalb der regulären Reinigungszeiten verlangen (Nachbesserung).
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Bessert der AN trotz Ablaufs einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der AG die Reinigungsleistung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der AN die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Der AG kann vom AN für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Im Übrigen findet § 637 BGB Anwendung.
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Im Falle der Schlechterfüllung der Reinigungsleistung kann der AG nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem AN mindern. Die Minderung ist entsprechend dem Verhältnis der nicht oder schlecht gereinigten Quadratmeterfläche zu der gesamten geschuldeten Quadratmeterfläche zu ermitteln.
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Kann die Reinigungsleistung nicht nachgeholt werden (z.B. bei täglicher Reinigung), steht dem AG das Minderungsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung zu.
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Die sonstigen Mängelrechte des AG bleiben ebenso unberührt wie sein Recht zur fristlosen Kündigung.
Werden vertraglich geschuldete Leistungen durch den AN schuldhaft nicht, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, hat der AG neben dem Recht auf entsprechende Minderung der Vergütung (§ 3 Nr. 4) und dem Anspruch auf Erfüllung das Recht, für jeden dokumentierten Fall einen Malusbetrag (Vertragsstrafe) einzufordern. Dem AN bleibt der Nachweis gestattet, dass dem AG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe des Malusbetrags richtet sich nach der Art und Größe des betroffenen Raumes bzw. der Leistung:
Kategorie I (Standardräume): 5,00 EUR für jeden entgegen dem Reinigungsplan schuldhaft nicht oder schlecht gereinigten Raum bis zu einer Fläche von 50 m² der Raumgruppen A, B, G, H, E, T (z. B. Büroräume, Flure, Verkehrsflächen, Archivräume) inklusive deren Einrichtungsgegenstände.
Kategorie II (Sensible Räume / Großflächen): 15,00 EUR für jeden entgegen dem Reinigungsplan schuldhaft nicht oder schlecht gereinigten Raum der Raumgruppen C, F, K, M, U, W (z. B. Sanitärbereiche, Küchen, Pausenräume, Kitas, Schulen) sowie für alle sonstigen Räume mit einer Einzelfläche von über 50 m² (z. B. Aulen, Sporthallen, Sitzungssäle).
Kategorie III (Sonderleistungen): 15,00 EUR für jedes entgegen dem Reinigungsplan schuldhaft nicht ordnungsgemäß durchgeführte maschinelle Scheuern oder Grundreinigen je Raum.
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10,00 EUR für jedes entgegen dem Reinigungsplan schuldhaft nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ein- und Ausräumen von Geräteräumen oder Stuhllagern je Raum. 50,00 EUR für jede nicht gemäß dem eingereichten Qualitätssicherungskonzept nachweislich schuldhaft durchgeführte bzw. dokumentierte Qualitätskontrolle durch die Objektleitung des AN.
Kategorie IV (Verstöße gegen das Personalkonzept): 250,00 EUR für jeden Fall, in dem der AN bei einem gemeldeten oder festgestellten Personalausfall nicht innerhalb der im Personalkonzept (Anlage X) garantierten maximalen Reaktionszeit (max. 2 Stunden) eine qualifizierte Ersatzkraft (Springer) vor Ort stellt und die vertragliche Reinigung dadurch ganz oder teilweise ausfällt.
Verfahrens- und Begrenzungsregeln: a) Vor der Festsetzung eines Malusbetrages wird dem AN die Beanstandung unter Fristsetzung zur Stellungnahme (in der Regel 24 Stunden) in Textform mitgeteilt. b) Alle Malusbeträge nach diesem Absatz sind insgesamt auf 5 % der Netto-Jahresvergütung für das jeweils betroffene Kalenderjahr begrenzt. c) Das Recht des AG auf Ersatz eines nachweislich höheren Schadens bleibt unberührt; der verwirkte Malusbetrag wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch oder eine zeitgleiche Minderung wegen desselben Mangels angerechnet. d) Die Geltendmachung des Malusbetrages hat schriftlich oder in Textform gegenüber der Geschäftsführung des AN zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe unter Angabe von Datum, Objekt und Raum-Nr. nachvollziehbar zu berechnen.
§ 4 Entgelt / Rechnung / Zahlung
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Der AN erhält für die Verpflichtungen, die er nach diesem Vertrag zu erfüllen hat, ein Entgelt auf der Grundlage des Einzelpreises für die zu reinigenden Flächen (Verzeichnis der Reinigungsflächen). Damit sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten.
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Die jährliche Vergütung für die laufende Unterhaltsreinigung wird nachschüssig in 12 Monatspauschalen ausgezahlt.
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Der AN hat dem AG monatlich nachträglich eine nach den vertraglich festgelegten Leistungen aufgegliederte Rechnung, gesondert für jedes zu reinigende Objekt, vorzulegen. Der Rechnung ist ein Nachweis über die vertragsgemäß erbrachten Leistungen beizufügen (z. B. in Form von monatlichen Quittierungslisten oder elektronischen Leistungsnachweisen).
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Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständigen Stellen des AG (z. B. Objektverantwortliche, Hausmeister, Sachgebiet Hochbau/Liegenschaften). Werden Mängel oder Minderleistungen festgestellt, ist der AG berechtigt, die Rechnung um die entsprechenden Beträge (Minderungen nach § 3 Nr. 4 sowie fällige Malusbeträge nach § 3 Nr.
- zu kürzen.
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Die Zahlung des geprüften und ggf. gekürzten Rechnungsbetrages erfolgt bargeldlos innerhalb von 21 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Bei Rechnungskürzungen wird dem AN der Grund der Kürzung schriftlich oder in Textform mitgeteilt; die Zahlungsfrist für den unstrittigen Teil der Rechnung bleibt hiervon unberührt.
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Eventuell vom AG zu beauftragende Zusatzarbeiten werden dem AN entsprechend seinem Angebot gesondert vergütet.
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Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.
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Der AG ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – aufzurechnen (§§ 387 ff BGB).
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§ 5 Lohngleitklausel
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Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), so werden die in § 4 Nr. 2 vereinbarten Preise sowie die Preise für Zusatzarbeiten nach § 4 Nr. 4 und Mehrarbeiten nach § 10 auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert.
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Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Industrie- Gewerkschaften abgeschlossene Lohntarifvertrag maßgebend.
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Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den in Nr. 2 genannten Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom 1. Tag des Eingangsmonates an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
§ 6 Einsatz von Reinigungspersonal
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Der AN stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal.
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Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem AG die unter § 3 genannten Rechte zu.
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Der AN verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen gemäß dem verbindlichen Personalkonzept (Anlage X) (Stellung von Ersatzkräften aus dem regionalen Springer-Pool / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. Das vom AN mit dem Angebot eingereichte Personalkonzept wird mit Zuschlagserteilung verbindlicher Vertragsbestandteil. Eine dauerhafte oder qualitative Abweichung von den dort getroffenen Zusagen (z. B. Unterschreitung der Springeranzahl) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ist unzulässig. c) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. d) Der AN darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Unterauftragnehmers rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der AN hat sicherzustellen, dass für den Unterauftragnehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Unterauftragnehmer ist unzulässig.
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Der Einsatz von Reinigungspersonal, das an einer übertragbaren Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig ist, ist solange unzulässig, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Übertragung nicht mehr zu befürchten ist.
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Masernschutzgesetz: Das in den Gemeinschaftsreinrichtungen (§33 IfSG) tätige Personal, welches nach dem 31.12.1970 geboren ist, hat der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20 Abs. 10 i. V. m. Abs. 13 IfSG einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Für neues Personal ist im Vorfeld der bestehende Impfschutz bzw. die Immunität nachzuweisen.
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Beim Einsatz von geringfügig beschäftigtem Reinigungspersonal sind die Arbeitserlaubnis und der Nachweis der abzuführenden pauschalen Steuern und Sozialversicherungsabgaben für diese auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Der AN hat eine ständig auf dem aktuellen Stand befindliche Liste des Personals zu übergeben.
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Der AN hat dem AG für jedes Reinigungsobjekt – unaufgefordert spätestens mit Beginn der vertraglichen Leistungserbringung – für jeden Reinigungsbereich einen detaillierten, objektbezogenen Arbeitsplan (Revierreinigungsplan) der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte zu übergeben. Dieser Plan muss zwingend folgende Angaben enthalten: a) Die namentliche Zuordnung der Reinigungskräfte zu den konkreten Räumen und Flächen (Reviere), b) die genauen Reinigungszeiten (Arbeitsbeginn und -ende) pro Reinigungskraft, c) die vorgesehenen Reinigungsschritte und Häufigkeiten gemäß dem Leistungsverzeichnis (Anlage LV).
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Jede Änderung des Personals oder der Revieraufteilung ist dem AG unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden vor Wirksamwerden, durch Vorlage eines aktualisierten Revierreinigungsplans schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
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Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN im Einsatzplan gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt.
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Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen. Der AN verpflichtet sich, nur geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Zur Zuverlässigkeit im Sinne dieses Auftrags gehört auch, dass die eingesetzten Mitarbeiter nicht wegen Strafdelikten rechtskräftig verurteilt worden sind, die einen Auftragsbezug aufweisen (Delikte des 13., 16., 17., 18. sowie 19. Abschnitts des Strafgesetzbuches), was durch die Vorlage eines Führungszeugnisses auf Anforderung des AG nachzuweisen ist.
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Der AN hat das Reinigungspersonal unterschriftlich darauf zu verpflichten, dass die Benutzung von Telefonen, PCs und sonstigen Büromaschinen in den zu reinigenden Gebäuden untersagt ist.
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Das im Objekt eingesetzte Personal hat eine einheitliche Arbeitskleidung zu tragen. Das Tragen der Arbeitskleidung des AN gilt als Berechtigung zum Aufenthalt im Reinigungsobjekt während der Dauer der Reinigungsarbeiten. Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Arbeitskleidung nicht an Unbefugte ausgegeben und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben wird. Jede/r dieser Mitarbeiter/innen hat an der Arbeitskleidung einen Lichtbildausweis zu tragen. Die Ausweise müssen den Namen des ANs sowie den Namen des Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Die Objektleitung des AN hat beim Aufenthalt im Objekt ebenfalls einen Lichtbildausweis zu tragen, der sie eindeutig als Firmenangehörigen ausweist.
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Der AN darf nur Reinigungspersonal einsetzen, das die deutsche Sprache so gut verstehen und sprechen kann, dass es sich ohne Dolmetscher verständigen kann. Der AN darf nur Reinigungspersonal einsetzen, welches sich rechtskonform in Deutschland aufhalten und arbeiten darf; dies hat der AN auf Verlangen des AG nachzuweisen.
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Die Mitarbeiter des AN sind verpflichtet, alle im Reinigungsobjekt gefundenen Gegenstände spätestens am nächsten Werktag abzugeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
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§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung und Betreten des Gebäudes
- Der AN hat das Reinigungspersonal auf Verschwiegenheit zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:
„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, a) Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen des zu reinigenden Gebäudes aufbewahrt werden, b) und/oder davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen; c) weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände in den Objekten zu öffnen oder Gegenstände/Lebensmittel zu entnehmen; d) die in den Räumen befindlichen Telefone, PCs und Büromaschinen zu benutzen; e) Verschwiegenheit über bekannt gewordene Vorgänge nicht zu wahren.
Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.“
Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen.
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Das Reinigungspersonal hat sich, jeder persönlich, bei Beginn und Ende der Beschäftigungszeit im Anwesenheitsbuch, welches an geeigneter Stelle im Objekt ausliegt, einzutragen.
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Dem Personal des AN ist es nicht gestattet, Kinder oder andere nicht beim AN beschäftigte Personen sowie Tiere in das Gebäude mitzubringen oder hereinzulassen.
§ 7a Datenschutz nach der DSGVO
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Reinigungspersonal im Rahmen der Tätigkeit in den Diensträumen des AG keinen Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 28 DSGVO hat. Ein potenzieller, rein physischer Zugriff oder ein rein zufälliges Zurkenntnisnehmen von Daten im Rahmen der Reinigungstätigkeit stellt keine Auftragsverarbeitung dar.
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Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO und BDSG) strikt einzuhalten und seine Mitarbeiter entsprechend zu belehren.
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Die Parteien schließen hierzu zeitgleich mit dem Hauptvertrag eine separate „Vereinbarung über die Wahrung des Datengeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten“, welche als Anlage (Datenschutzvereinbarung) verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages wird.
§ 8 Aufsicht
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Der AN benennt vor Beginn der Leistung eine sach- und fachkundige Person, die vor Ort für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist, die Reinigungskräfte betreut und regelmäßig überwacht sowie als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der AG ist berechtigt, dieser Person ausschließlich ergebnisbezogene, sachliche Vorgaben und Beanstandungen im Rahmen dieses Vertrages zu übermitteln. Ein personelles Direktions- oder Weisungsrecht des AG gegenüber den Beschäftigten des AN ist ausgeschlossen. Der AN hat sicherzustellen, dass die benannte Person kurzfristig erreichbar ist.
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Der AN stellt in allen Gebäuden mit mehr als fünf Reinigungskräften für die gesamte Reinigungszeit eine verantwortliche und weisungsberechtigte Aufsichtsperson für die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte. Der AN hat dem AG die Aufsichtspersonen und einen Objektverantwortlichen als Ansprechpartner namentlich zu benennen. Der AG ist berechtigt, den Aufsichtspersonen Weisungen im Rahmen dieses Vertrages zu erteilen.
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Die Aufsicht ist für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Reinigung verantwortlich. Sie hat sich so lange im jeweiligen Gebäude aufzuhalten, bis die letzte Reinigungskraft dieses verlassen hat.
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Arbeiten, die nicht zur Aufsichtstätigkeit gehören, dürfen von der Aufsichtsperson nur dann ausgeführt werden, wenn das Reinigungsergebnis konstant erhalten bleibt.
§ 9 Reinigungsmittel und -geräte
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Sämtliche Reinigungs- und Pflegemittel, auch Desinfektionsmittel und Arbeitsschutzkleidung sowie die für das gründliche und fachgerechte Reinigen und Pflegen erforderlichen Maschinen und Geräte werden durch den AN gestellt und müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein. Der AN hat eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers der Arbeitsmittel einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom wird dem AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat für einen sparsamen Gebrauch Sorge zu tragen.
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Der AG hat das Recht, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder Reinigungsgeräte zu untersagen oder zu verlangen. Der AN verpflichtet sich, nur umweltfreundliche, die Flächen und Gegenstände nicht schädigende Reinigungsmittel zu verwenden, insbesondere solche, die keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung in der jeweils gültigen Fassung enthalten bzw. wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, diejenigen Mittel zu verwenden, von denen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Desinfektionsmittel sind nur in Ausnahmefällen zu verwenden, und zwar nur solche, die in der DGHM-Liste aufgeführt sind. Der AG kann jederzeit die Benennung der verwendeten oder vorgesehenen Mittel einschl. Inhaltsstoffangabe (Sicherheitsdatenblätter) verlangen.
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Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der Geräte, Maschinen und Materialien unentgeltlich abschließbare Räume zur Verfügung. Der AN hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13.12.1996, BGBl. I S. 1938, zuletzt geändert S. 2001, S.
- entsprechen. Ebenso stellt er nach Möglichkeit für das Reinigungspersonal geeignete Umkleideräume nebst Waschgelegenheit bereit, die vom AN regelmäßig ohne Vergütung zu reinigen sind. Haftung für Diebstahl oder sonstige Schäden wird vom AG nicht übernommen.
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Sämtliche Reinigungsmittel sind nicht unbeaufsichtigt zu lassen und nach Abschluss der Arbeiten unter Verschluss zu halten.
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Pflegehinweise des Herstellers sind einzuhalten
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Der AN hat nicht verbrauchte Desinfektions- und Reinigungsmittel auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.
§ 10 Mehrarbeiten / Änderung der Leistungen
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Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten (z.B. Malerarbeiten) erforderlich werden, gehören zur laufenden Reinigung und werden nur nach vorheriger Absprache beider Parteien im vereinbarten Stundenverrechnungssatz und vom AG abgezeichneten Listen vergütet.
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Darüber hinaus geforderte Mehrarbeiten infolge größerer Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten können durch den AN nicht abgelehnt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und werden zum jeweils gültigen Vertragspreis (§ 4) aufgrund besonders spezifizierter Rechnung vergütet. Die Bezahlung von Mehrarbeiten ist vor der Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung nicht getroffen, entfällt die Bezahlung für
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die Mehrarbeit. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der AG solche Leistungen nachträglich annimmt.
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Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des AN nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der AN nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
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Die Reinigungsflächen, die in der Zeit der Ausführung größerer Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten vom AN nicht gereinigt zu werden brauchen, werden bei der Entgeltberechnung in Abzug gebracht.
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Ändert sich durch unvorhergesehene Tatsachen oder auf Wunsch des AG der Umfang der Leistung, so muss eine vom AN, bei Reduzierung auch vom AG gewünschte höhere/niedere Vergütung der entsprechenden Leistungen schriftlich beziffert werden.
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Es können zukünftig weitere Objekte, die sich derzeit noch in Eigenreinigung oder anderer Trägerschaft befinden, in diesen Reinigungsvertrag übernommen werden.
§ 10a Außerordentliche Ereignisse, Schließungen und Pandemiefälle
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Wird der Betrieb in einzelnen oder allen vertragsgegenständlichen Objekten des AG aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignissen ganz oder teilweise eingestellt (z. B. Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder Reduzierung des Verwaltungsbetriebs), wird der AN hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichtet.
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Für die Dauer der vollständigen oder teilweisen Schließung ruht die Leistungspflicht des AN für die betroffenen Räume und Flächen. Ein Anspruch des AN auf die vereinbarte pauschale Vergütung entfällt für diesen Zeitraum im Umfang der nicht erbrachten Leistungen. Die Abrechnung erfolgt spitz nach den tatsächlich gereinigten Quadratmetern auf Basis der Einzelraumkalkulation (Anlage ERK). Eine Mindestankündigungsfrist nach § 2 Nr. 3 gilt für diese unvorhersehbaren Sonderfälle ausdrücklich nicht; der AG bemüht sich jedoch um eine schnellstmögliche Mitteilung.
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Der AG ist berechtigt, während einer Phase der Teilschließung oder geänderten Nutzung geänderte Reinigungsanforderungen (z. B. verstärkte Desinfektion von Kontaktflächen, geänderte Reinigungszyklen verbleibender Nutzungen) zu verlangen. Diese geänderten Leistungen werden auf Basis der bestehenden Vertragspreise oder – sofern nicht enthalten – über einen vorab schriftlich zu vereinbarenden Stundenverrechnungssatz abgerechnet.
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Führt ein unvorhersehbares Infektionsgeschehen oder eine behördliche Quarantänemaßnahme zu einem akuten und unverschuldeten Personalausfall beim AN, der trotz der organisatorischen Maßnahmen nach § 6 Nr. 3b nicht kompensiert werden kann, hat der AN den AG unverzüglich zu informieren. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine einvernehmliche Priorisierung der zu reinigenden Kernbereiche (z. B. sanitäre Anlagen, intensiv genutzte Büros) abstimmen. Für nachweislich infolge höherer Gewalt nicht erbrachte Leistungen entfällt die Vergütung anteilig, die Geltendmachung von Malusbeträgen nach § 3 Nr. 7 ist in diesem spezifischen Fall jedoch ausgeschlossen.
§ 11 Haftung und Versicherung
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Der AN verpflichtet sich zur strikten Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten sowie aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV).
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Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden (insbesondere Personen-, Sach-, Umwelt- und Vermögensschäden), die durch ihn, sein Reinigungspersonal, seine Bediensteten oder von ihm beauftragte Dritte im Rahmen oder aus Anlass der
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Vertragserfüllung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Fußböden, Einrichtungsgegenständen oder technischen Anlagen entstehen.
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Der AN stellt den AG von allen Haftpflichtansprüchen Dritter (einschließlich Besuchern, Nutzern und Bediensteten des AG) frei, soweit diese Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des AN oder der ihm zuzurechnenden Personen (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen sind.
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Der AN ist verpflichtet, das Bestehen einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung für die gesamte Dauer des Vertrages nachzuweisen. Die Mindestdeckungssummen müssen pro Schadensfall betragen: a) 5.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden, b) 100.000,00 EUR für Umweltschäden und Abwasserschäden, c) 100.000,00 EUR für Bearbeitungsschäden (Schäden an zu reinigenden Objekten), d) 500.000,00 EUR für den Verlust von Code-Karten, Schlüsseln und den daraus resultierenden notwendigen Ersatz von Schließanlagen (inkl. Code- Umprogrammierungen und Interims-Bewachungskosten).
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Der Abschluss und das ununterbrochene Bestehen dieser Versicherungen sind dem AG innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung (Auftragserteilung) unaufgefordert durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung (Assekuranz-Zertifikat) nachzuweisen. Der AG behält sich vor, diesen Nachweis im laufenden Vertragsverhältnis jährlich erneut anzufordern. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht nach erfolgloser Mahnung berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung (§ 13 Abs. 3).
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Mängel an Gebäudeteilen sowie Schäden an Räumen und Einrichtungen, die während oder anlässlich der Reinigungsarbeiten festgestellt werden, sind dem AG (bzw. dem zuständigen Objektverantwortlichen/Hausmeister) unverzüglich anzuzeigen.
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Der AG übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen, den Diebstahl oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen oder Materialien des AN, die in den Objekten gelagert werden. Dies gilt ausdrücklich auch für das persönliche Eigentum des Reinigungspersonals.
§ 12 Vertragsdauer
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Dieser Vertrag tritt mit der Erteilung des Zuschlags formell in Kraft.
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Die reguläre Grundlaufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Der AG erhält das einseitige Recht, den Vertrag zu den bestehenden Konditionen – vorbehaltlich einer vertraglich gesondert geregelten Preisgleitklausel für Tariflohnänderungen – zweimalig um jeweils 12 Monate zu verlängern (Verlängerungsoptionen):
a) Verlängerungsoption 1: Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2029. b) Verlängerungsoption 2: Zeitraum vom 01.01.2030 bis 31.12.2030.
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Die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption erfolgt durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN. Diese Erklärung muss dem AN spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit (somit spätestens bis zum 30.09.2028 für die erste Option bzw. bis zum 30.09.2029 für die zweite Option) zugegangen sein.
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Übt der AG die Option nicht oder nicht fristgerecht aus, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der laufenden (Grund-)Vertragsperiode. Ein Anspruch des AN auf die Ausübung der Optionen besteht nicht. Das Vertragsverhältnis endet spätestens und
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endgültig mit Ablauf des 31.12.2030. Eine automatische oder stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen.
§ 13 Kündigung
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Der AG kann den Vertrag für einzelne Objekte jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn das Reinigungsobjekt von ihm – vorübergehend oder auf Dauer – nicht mehr genutzt wird oder besondere Umstände die Kündigung erfordern.
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Für den Fall, dass der AN vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund ausfällt, behält sich der AG das Recht vor, die verbleibenden Arbeiten im Wege einer zulässigen Interimsvergabe oder im Rahmen einer rechtlich zulässigen Neu-Ausschreibung zu vergeben. Ein automatisches Nachrücken früherer Bieter ohne Durchführung eines den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens ist ausgeschlossen.
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Der AG kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn:
a) der AN die einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, und seine Leistung nach Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht ordnungsgemäß erbringt bzw. den Forderungen des AG nicht nachkommt. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung,
b) der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zustande gekommen ist,
c) der AN gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (Ausnahme § 3 AEntG) verstößt,
d) über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
e) der Abschluss der Haftpflichtversicherung nicht binnen der in § 11 genannten Frist nach einer Mahnung unverzüglich nachgewiesen wird.
f) der AN schuldhaft gegen die Verpflichtungen des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) verstößt oder im Vergabeverfahren hierzu falsche Erklärungen abgegeben hat.
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Schadensersatzansprüche des AN infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt.
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Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben zu erfolgen.
§ 14 Bescheinigungen / Erklärungen
Zu Auftragsbeginn, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (spätestens bis zum 31. Januar unaufgefordert) sowie auf begründete Zwischenanforderung des AG hat der AN folgende Bescheinigungen und Erklärungen im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen:
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Eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
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Eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft.
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Die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen des eingesetzten Reinigungspersonals zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz gemäß § 7 und Anlage (Verpflichtungserklärung Verschwiegenheit).
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Eine schriftliche Eigenerklärung des AN, dass: a) in seinem Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten sowie die versicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen über Voll- und Teilzeitkräfte eingehalten werden, b) die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden, c) die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk sowie die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Landestariftreuegesetzes (LTTG) strikt eingehalten werden, d) den Beschäftigten die jeweils gültigen Tariflöhne bzw. gesetzlichen Mindestlöhne sowie vertragliche Zuschläge (wie z. B. Überstunden, Nachtstunden, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Erschwerniszuschläge) ordnungsgemäß gezahlt werden, e) die Unfall- und Brandschutzordnung für die zu reinigenden Gebäude dem Reinigungspersonal nachweislich bekanntgegeben worden ist.
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Zum Zweck der Identitäts- und Mindestlohnkontrolle gilt ergänzend: Eine dauerhafte Speicherung oder das Anfertigen von Kopien der Sozialversicherungsausweise durch den AG erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Der AG ist jedoch berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stichprobenartig vor Ort Einsicht in die Identitäts- und Beschäftigungsnachweise (z. B. den nach § 6 Nr. 11 mitzuführenden Lichtbildausweis) des aktuell tätigen Personals zu nehmen. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen, diese Dokumente für Kontrollen bereitzuhalten.
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Der AN verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller Bestimmungen des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG). Die als Anlage [LTTG] beigefügte „Tariftreue- und Mindestentgelterklärung nach dem LTTG“ ist vollumfänglicher und wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
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Für jeden schuldhaften Verstoß des AN oder seiner Unterauftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswertes, höchstens jedoch insgesamt bis zu 5 % des Netto-Auftragswertes verlangen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts oder die Pflicht zur Weitergabe dieser Bedingungen an Unterauftragnehmer. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
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Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von allen Ansprüchen, Bußgeldern oder sonstigen Sanktionen vollumfänglich frei, die gegen den AG als Auftraggeber wegen eines Verstoßes des AN oder der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) geltend gemacht werden. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle dem AG entstehenden Rechtsverfolgungskosten.
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Schmutz-, Täuschungs- oder Falschangaben sowie schuldhafte Verstöße gegen die Tariftreuepflichten im Rahmen dieses Vertrages oder bereits im Vergabeverfahren berechtigen den AG zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 13 Abs. 3). Sie lösen zudem die im LTTG vorgesehenen gesetzlichen Vertragsstrafen und Sanktionen aus.
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§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz der AG, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 16 Schriftform
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
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