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307_26 Anl C-01 zusätzliche Vertragsb Los 5.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung für öffentliche Dienstliegenschaften in Leipzig, Wurzen und Taucha

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:19 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbestimmungen

über Reinigungsleistungen

Zwischen

der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

– Anstalt des öffentlichen Rechts –

vertreten durch den Vorstand

Ellerstraße 56

53119 Bonn

nachstehend „Auftraggeberin“ genannt

und der Firma

nachstehend „Auftragnehmer“ genannt

wird mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren mit der Vergabenummer

VOEK 307-26; Los 5 folgender Vertrag abgeschlossen:

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 2 von 16

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 - Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

§ 2 - Pflichten des Auftragnehmers und Ausführung der Reinigung

§ 3 - Entgelt

§ 4 - Lohnanpassungsklausel

§ 5 - Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

§ 6 - Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 7 - Betreten der Dienstgebäude

§ 8 - Fundsachen

§ 9 - Zusatzleistungen

§ 10 - Verzug des Auftragnehmers / Schlechtreinigung / pauschalierte Minderung

§ 11 - Haftung, Versicherung und Verkehrssicherungspflicht

§ 12 - Vertragsdauer und Kündigungsfristen

§ 13 - Vorzeitige Kündigung

§ 14 - Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund und Vertragsstrafe

(Antikorruptionsklausel)

§ 15 - Einsatz von Unterauftragnehmern

§ 16 - Änderungen des Leistungsumfangs

§ 17 - Vertragsänderungen / Ansprechpartner

§ 18 - Gerichtsstand

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 3 von 16

Präambel

Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und ist ohne Unterschrift der Vertragsparteien

gültig.

§ 1 – Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

  1. Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer die Unterhaltsreinigung in den in der Anlage C-02

aufgeführten Reinigungsobjekten. Die genauen Reinigungsflächen sind den als Anlage C-03 beige-

fügten Flächenaufmaßen zu entnehmen.

  1. Die Leistungsbeschreibung, die Aufstellung der Reinigungsobjekte und die Aufmaße der Reini-

gungsflächen, die diesem Vertrag als Anlagen C-02 und C-03 beigefügt sind, sind Bestandteil des

Vertrages. Der Reinigungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung inklusive ihrer Anla-

gen.

  1. Das als Anlage B-02 beigefügte Preisblatt, das die im Angebot des Auftragnehmers abgegebenen

Erklärungen zu den Richtleistungen/qm/Stunde/Reinigungskraft für jeden Reinigungsbereich enthält,

ist ebenfalls Vertragsbestandteil.

  1. Außerdem sind Vertragsbestandteile die im Angebot des Auftragnehmers eingereichten „Grundla-

gen Angebotskalkulation“ (Anlage B-04) und die abgegebenen Erklärungen in der Bieterauskunft

(Anlage B-03), insbesondere zum evtl. Einsatz von Unterauftragnehmern sowie die "Allgemeinen

Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" - Teil B der Vergabe- und Vertragsord-

nung für Leistungen in der Fassung vom 05.08.2003, wobei im Zweifelsfall die nachstehenden Re-

gelungen und die Regelungen der Leistungsbeschreibung vorgehen.

  1. Andere Bedingungen des Auftragnehmers haben für die Auftraggeberin keine Rechtsverbindlichkeit.

§ 2 – Pflichten des Auftragnehmers und Ausführung der Reinigung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) definierten Leis-

tungen in dem vorgegebenen Reinigungsturnus auszuführen. Die Hauptleistungspflicht des Auftrag-

nehmers besteht darin, den vereinbarten Reinigungserfolg herbeizuführen.

  1. Die Größen der einzelnen Reinigungsflächen ergeben sich aus den Aufmaßen (Anlage C-03). Wei-

tergehende Regelungen zu den Aufmaßen der Reinigungsflächen finden sich in Ziff. 1.09 der Leis-

tungsbeschreibung.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 4 von 16

  1. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind der Umfang der zu reinigenden Flächen und die Häufigkeit

der Reinigung den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen anzupassen. Diese Erfordernisse legt aus-

schließlich die Auftraggeberin fest. Der Auftragnehmer hat die Anpassung des Leistungsumfangs

binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang einer entsprechenden Erklärung der Auftraggeberin

vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Anpassung schuldet die Auftraggeberin das sich aus dem an-

gepassten Leistungsumfang ergebende Entgelt. Der Auftragnehmer wird dieses Entgelt anhand der

in der Anlage B-02 niedergelegten Grundsätze ermitteln und der Auftraggeberin spätestens 2 Wo-

chen nach Geltendmachung des Anspruchs auf Anpassung des Leistungsumfangs schriftlich mittei-

len. Fernmündliche Vorabmitteilungen sind möglich. Für Auseinandersetzungen über die Höhe des

Entgelts gilt § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  1. Die Reinigungsarbeiten sind montags bis freitags, in Einzelfällen samstags und sonntags (Turnus

W6 und W7), so durchzuführen, dass die dienstlichen Belange nicht unnötig gestört werden. Wegen

der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen. Nach Beendigung der Arbeiten ist

für jedes Reinigungsobjekt ein Arbeitsschein auszustellen, von welchem die Auftraggeberin eine

Durchschrift erhält.

  1. Den Anordnungen der Auftraggeberin, ihrer Bediensteten und denen der Verantwortlichen der jewei-

ligen Nutzer ist Folge zu leisten.

§ 3 – Entgelt

  1. Der Auftragnehmer erhält für die Verpflichtungen zur Unterhaltsreinigung der zu reinigenden Flächen

(§ 2 Nr. 1, 2) einschließlich der Nebenleistungen aus diesem Vertrag ein erfolgsbezogenes Entgelt

nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Damit sind alle ver-

traglich vereinbarten Leistungen abgegolten.

  1. Als Stundenverrechnungssatz für Bedarfsleistungen gelten die Preise aus dem Preisblatt (Anlage B-

02), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Grund-/Intensivreinigung

der Liegenschaften gem. Nr. 4.06 der Leistungsbeschreibung durchzuführen. Der Auftragnehmer

führt die Reinigung in Absprache mit dem Ansprechpartner vor Ort durch.

Die Abnahme der Grund-/Intensivreinigung ist durch die Auftraggeberin bzw. den Nutzer zu proto-

kollieren. Die Grund-/Intensivreinigung wird gesondert nach dem Stundenverrechnungssatz gem.

Preisblatt vergütet.

  1. Das Entgelt für die Reinigungsleistung wird nachträglich gezahlt; dabei wird der vertraglich geschul-

dete Leistungsumfang, ermittelt anhand der Reinigungsflächen und Reinigungsintervalle und der im

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 5 von 16

Preisblatt (Anlage B-02) angebotenen Richtleistungen m² pro Std. pro Reinigungskraft und Stunden-

verrechnungssätze, zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer stellt für die in dem/den abgelaufenen Mo-

nat/en erbrachten Leistungen für jedes Reinigungsobjekt eine spezifizierte Kostenrechnung aus. Die

erbrachten Leistungen sind in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen; die Arbeits-

scheine (§ 2 Nr. 4) sind als rechnungsbegründende Unterlage beizufügen.

  1. Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E-

Rechnungsverordnung verpflichtend. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches

Datenformat nach EN 16931, wie z. B. XRechnung.

Rechnungen sind ausschließlich über die onlinezugangsgesetz-konforme

Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/.

Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind:

  • Rechnungserstellung auf der Plattform

  • Rechnungsupload über die Plattform

  • Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse

  • Rechnungsübermittlung über Peppol

Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von

Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33.

Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen

Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter

www.bundesimmobilien.de -> Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.

  1. Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3

BGB. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 E-RechV.

  1. Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit

allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 15 Nr. 1 VOL/B aufgestellten Rechnung

ein, die auch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch

frühestens mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ord-

nungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.

Die Zahlung erfolgt auf ein von dem Auftragnehmer noch zu benennendes Konto. Anfallende Über-

weisungsgebühren trägt der Auftragnehmer.

Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurückzuerstatten und können nicht aufgerechnet

werden. Dem Auftragnehmer wird hierfür durch die Auftraggeberin eine Bankverbindung benannt.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 6 von 16

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der

Bankverbindung zu überweisen.

  1. Zur Vereinfachung der Rechnungslegung steht es den Parteien frei, auf Grundlage der vorstehenden

Regelungen mit dem Erfordernis einer tageweisen Abrechnung für jeweils ein kommendes Vertrags-

jahr für alle Raumgruppen mit konstantem Reinigungsturnus einen einheitlichen monatlichen Ab-

rechnungspreis für die Unterhaltsreinigung zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung

schließt erforderliche Preisänderungen/-anpassungen, die z. B. nach § 2 Nr. 3 erforderlich sind, nicht

aus. Der Auftraggeberin steht es jedoch frei, eine hiervon abweichende individuelle Rechnungsle-

gung von dem Auftragnehmer zu fordern.

§ 4 – Lohnanpassungsklausel

  1. Als Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Gesamtpreis werden 90 % vereinbart. Der Anteil kann

mehr oder weniger als 90 % betragen, wenn eine Partei nachweist, dass der Auftragnehmer mit

einem höheren oder niedrigeren Anteil kalkuliert hat.

  1. Ergeben sich nach dem für die Angebotskalkulation maßgeblichen Zeitpunkt (siehe § 4 Nr. 3) tarifli-

che Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeit-

verkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder

Lohnfolgekosten auswirken, so werden auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragspartner die

in § 3 vereinbarten Preise angepasst. Im schriftlichen Antrag ist der Anpassungsgrund nachzuwei-

sen. Die neuen Preise haben den Veränderungen Rechnung zu tragen; hier ist insbesondere auch

§ 4 Nr. 1 zu berücksichtigen.

  1. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifliche Lohnänderung oder eine andere tarifliche

Änderung im Sinne des § 4 Nr. 2 vorliegt, ist mindestens der zwischen dem Bundesinnungsverband

des Gebäudereiniger-Handwerks und der zuständigen Industriegewerkschaft abgeschlossene und

jeweils für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag maßgebend.

  1. Preisänderungen treten frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis

(z. B. Lohnänderung) eingetreten und wirksam geworden ist.

Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis maximal zum 1. des Monats, der zwei Monate vor dem

Zugang des schriftlichen Antrags beim Vertragspartner liegt, möglich.

Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums

schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.

  1. Sofern während der Vertragslaufzeit gesetzliche Änderungen in Kraft treten, welche die tariflichen

Bedingungen übersteigen (insbesondere, wenn der gesetzliche Mindestlohn den jeweiligen Tariflohn

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 7 von 16

gem. Tarifvertrag übersteigt) und die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass ausschließlich

der gesetzliche Mindestlohn maßgeblich ist, kann die Vergütung unter Berücksichtigung der Grund-

lagen der Regelungen des § 4 Abs. 2 und 4 dieser Vertragsbestimmungen angepasst werden.

§ 5 – Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens die Bestimmungen des am Ort der Leistungserbrin-

gung geltenden, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk

einzuhalten. Neben den tarifvertraglichen Regelungen über Lohn- und Gehaltszahlungen sind auch

einschlägige tarifliche Regelungen über sonstige Zahlungen (z. B. Zuschläge, Zulagen, Prämien,

Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu beachten.

Er hat sich über die Entwicklung/Änderung/Erweiterung/Ergänzung des Tarifvertrages und/oder über

mögliche Nachfolgeverträge sowie über mögliche sonstige Verträge zu informieren und die zum Zeit-

punkt der Leistungserbringung jeweils aktuelle tarifvertragliche Rechtsgrundlage zugrunde zu legen.

  1. Die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer sowie sämtliche versi-

cherungs-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind vom Auftragnehmer

einzuhalten.

  1. Die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für

die Leistungserbringung zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – sind zu beachten. Der

Auftragnehmer hat seinen Arbeitnehmern die in den jeweiligen Objekten (§ 1 Nr. 1) geltende Unfall-

und Brandschutzordnung bekannt zu geben.

  1. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für vom Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer.

Der Auftragnehmer selbst wird dafür Sorge tragen, dass der von ihm eingesetzte Unterauftragneh-

mer die entsprechenden Vorschriften einhält.

§ 6 – Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal zur Verschwiegenheit zu verpflichten und von die-

sem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:

"Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu

nehmen, die in den Räumen der zu reinigenden Dienstgebäude aufbewahrt werden und/oder davon

Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt

worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung zu rechnen habe;

eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt."

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 8 von 16

Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf Verlangen

Kopien dieser schriftlichen Erklärungen zu überlassen.

Der Auftragnehmer hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen.

§ 7 – Betreten der Dienstgebäude

  1. Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten mit einem Lichtbildausweis auszu-

statten, der sie als Reinigungskräfte des Auftragnehmers ausweist. Der Ausweis muss den Vor- und

Nachnamen der Reinigungskraft, die Firma des Auftragnehmers und die Bezeichnung der Dienst-

gebäude, zu dessen Betreten er berechtigt ist, enthalten. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit

einem amtlichen Ausweisdokument mit Lichtbild und ist während der Anwesenheit in den Objekten

deutlich sichtbar zu tragen.

  1. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Reinigung der in § 1 Nr. 1 genannten Gebäude

beauftragt hat, ist der Zutritt zu den Dienstgebäuden nicht gestattet. Dies gilt auch für Familienan-

gehörige.

§ 8 – Fundsachen

Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Bereich

der im § 1 Nr. 1 genannten Dienstgebäude gefunden werden, unverzüglich dem Ansprechpartner

des Nutzers der Objekte gegen Quittung zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.

§ 9 – Zusatzleistungen

  1. Reinigungsarbeiten, die infolge baulicher Instandsetzungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten) zusätzlich

erforderlich werden, werden bei der Entgeltberechnung entsprechend berücksichtigt.

Die Reinigungsflächen, die in der Zeit der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbei-

ten vom Auftragnehmer nicht gereinigt zu werden brauchen, werden bei der Entgeltberechnung ent-

sprechend in Abzug gebracht.

  1. Darüber hinaus geforderte Zusatzleistungen (Nr. 1.03 der Leistungsbeschreibung) können durch den

Auftragnehmer nicht abgelehnt werden. Sie werden auf der Grundlage des Stundenverrechnungs-

satzes für Bedarfsleistungen (§ 3 Nr. 2) aufgrund besonders spezifizierter Rechnung vergütet. Sofern

im Rahmen der Zusatzleistungen der Einsatz besonderer technischer Geräte erforderlich ist, erfolgt

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 9 von 16

eine zusätzliche Vergütung. Die Bezahlung von Zusatzleistungen ist vor der Ausführung schriftlich

zu vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung entfällt die Vergütung für die Zusatzleistungen.

§ 10 – Verzug des Auftragnehmers/Schlechtreinigung/pauschalierte Minderung

  1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Auftraggeberin für den Fall nicht rechtzeiti-

ger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung – hierzu zählt

auch die Aufstellung der Revierpläne – des Auftragnehmers berechtigt, einen der Minderleistung

entsprechenden Betrag von der Vergütung abzuziehen.

Die Auftraggeberin ist zudem nach erfolgloser Mahnung bzw. Aufforderung zur Mängelbeseitigung

und Ablauf der hierfür gesetzten Frist, vorbehaltlich der fristlosen Kündigung gemäß § 13 des Ver-

trages, berechtigt, die vertragliche Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten er-

bringen zu lassen.

  1. Nachholbare Leistungen sind nach Anzeige beim Auftragnehmer unverzüglich, spätestens am fol-

genden Werktag, nachzuarbeiten.

  1. Ist die Leistung nicht nachholbar, nicht sachgemäß oder nicht rechtzeitig erbracht oder aus einem

sonstigen Grund unzureichend, ist die Auftraggeberin beim erstmaligen schuldhaften Verstoß gegen

die vorgenannten Punkte zu einer Minderung von bis zu 4 % des monatlichen Rechnungsbetrages

berechtigt. Sollte sich eine nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung im selben Monat wiederholen,

ist jede weitere schuldhafte Minderleistung mit je bis zu 8 % des monatlichen Rechnungsbetrages

zu berücksichtigen. In jedem Fall gelten für diese pauschalierten Minderungsbeträge die Obergren-

zen des § 11 VOL/B und des § 14 Nr. 6.

Eine Minderung um einen nachweislich höheren Betrag aufgrund nicht erbrachter oder unzureichen-

der Leistung bleibt vorbehalten.

  1. Die Leistung wird vom Auftragnehmer grundsätzlich als nicht vertragsgemäß anerkannt, sobald ihm

dies von der Auftraggeberin schriftlich (per E-Mail, Telefax oder Post) mitgeteilt wird. Sollte der Auf-

tragnehmer das Vorliegen einer Minderleistung auf diesem Wege nicht anerkennen, verpflichtet er

sich, unverzüglich, bis spätestens zum folgenden Werktag, mit einer von ihm beauftragten Person

und dem Ansprechpartner der Liegenschaft die Beanstandung in Augenschein zu nehmen und das

Ergebnis schriftlich zu protokollieren.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 10 von 16

§ 11 – Haftung, Versicherung und Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht

werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Auf-

tragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich freizustellen. Die Auftraggeberin ist berech-

tigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach den §§ 387 ff BGB gegen

Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

  1. Bei Verlust der dem Auftragnehmer überlassenen Schlüssel haftet der Auftragnehmer für alle Folge-

schäden und übernimmt die Kosten für den Austausch der Schließanlage. Die Weitergabe der dem

Auftragnehmer überlassenen Schlüssel an Dritte ist nicht zulässig, es sei denn, diese sind als Un-

terauftragnehmer vertraglich vereinbart.

  1. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversi-

cherung mit mindestens folgenden Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung je

Versicherungsjahr) je Schadensereignis für

a) Sachschäden 2.000.000,-- Euro

b) Personenschäden 2.000.000,-- Euro

c) Vermögensschäden 500.000,-- Euro

d) Schlüsselschäden 250.000,-- Euro

abzuschließen, für die Dauer des Vertrages aufrecht zu halten und der Auftraggeberin nachzuwei-

sen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Für Personen-

und Sachschäden jeglicher Art, die den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers im Zusammenhang

mit ihrer Tätigkeit im Bereich der in § 1 Nr. 1 genannten Gebäude entstehen, übernimmt die Auftrag-

geberin keine Haftung. Sollten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, ist der Auftrag-

nehmer zur Freistellung verpflichtet.

  1. Mängel und Schäden in den Räumen an den Rahmen- und Glasflächen und Einrichtungsgegenstän-

den sind der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Ge-

fährdung für das Reinigungspersonal darstellen, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der Gefahr

ausgeführt werden.

  1. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist zum Vertragsende eine gemeinsame Objektbegehung durch-

zuführen. Hierbei unterzeichnen beide Parteien ein Protokoll über den Objektzustand, in dem Mängel

und Besonderheiten aufzuführen sind.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Arbeiten, die die in und an den Gebäuden (§ 1 Nr. 1) anwe-

senden Personen gefährden können, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 11 von 16

  1. Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Bediensteten gehörenden Ar-

beitsgeräte, Arbeitskleider usw. ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Die

Auftraggeberin ist hierfür nicht verantwortlich.

§ 12 – Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Leistungszeitraum

  1. Die erstmalige Leistungserbringung erfolgt zum 01.06.2027

  2. Das Vertragsverhältnis wird zunächst für die Dauer von 4 Jahren bis zum 31.05.2031 abgeschlos-

sen. Es verlängert sich, sofern nicht die Auftraggeberin mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der

Vertragslaufzeit schriftlich widerspricht, jeweils um ein weiteres Jahr.

  1. Die entsprechende Widerspruchsfrist für den Auftragnehmer beträgt 9 Monate vor Ablauf der Ver-

tragslaufzeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der Auftraggeberin mit einer Frist von drei

Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die maximale Vertragsdauer

beträgt 6 Jahre (bis 31.05.2033).

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Geht das Kündigungsschreiben spätestens am dritten

Werktag des Kündigungsmonats ein, so gilt die Frist als gewahrt. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-

chend für den Widerspruch nach § 12 Nr. 2.

§ 13 – Vorzeitige Kündigung

  1. Die Auftraggeberin kann – abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen und unbeschadet der

Regelung des § 12 – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihr aus einem durch den Auf-

tragnehmer zu vertretendem wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages wegen schwerwiegen-

der Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere

dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Reini-

gungsarbeiten in Verzug geraten ist oder die Reinigung nur mangelhaft durchgeführt hat,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt, hierzu zählen auch Ver-

stöße gegen tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften (§ 5),

c) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät.

Darüber hinaus ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, soweit

sie davon Kenntnis erlangt, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens

(Angebot des Auftragnehmers) falsche Angaben gemacht hat.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 12 von 16

  1. Die Auftraggeberin ist auch zu einer fristlosen Teilkündigung hinsichtlich eines oder mehrerer Ge-

bäude (s. § 1 Nr. 1) berechtigt, soweit sich der Kündigungsgrund gem. § 13 Nr. 1 nur auf dieses bzw.

diese Gebäude bezieht. Hinsichtlich der übrigen Gebäude läuft das Vertragsverhältnis in einem sol-

chen Fall zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen weiter.

  1. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Auftraggeberin bleibt unberührt.

  1. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für vom Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer.

Die Auftraggeberin ist daher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fristlos zu

kündigen, sofern ein Unterauftragnehmer die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach § 13

Nr. 1 erfüllt.

§ 14 – Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

und Vertragsstrafe (Antikorruptionsklausel)

  1. Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt

aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  • die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung

(z. B. Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB) oder ähnlicher Handlungen

außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,

  • die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abga-

ben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

  • vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung.

Ausschlussgrund im Sinne dieser Regelung ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe-

werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzuläs-

sigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Ange-

boten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung

oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

  1. Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen dieser Regelung vom Vertrag zurück, so ist sie

berechtigt, die bisherigen eventuell angefallenen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zu-

rückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat sie anteilig im

Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat

der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt der Auftraggeberin zurückzuerstatten.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 13 von 16

  1. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar

durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch

genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht

zu.

  1. Liegen wichtige Gründe nach § 14 Nr. 1 vor, so hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Ver-

tragsstrafe zu zahlen, gleich ob die Auftraggeberin ihr Rücktrittsrecht nach dieser Regelung ganz

oder teilweise ausübt.

  1. Die Höhe der Vertragsstrafe nach § 14 Nr. 4 beträgt das 50fache des Wertes der angebotenen,

versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen bzw. das

50fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen des

§ 14 Nr. 1, höchstens jedoch 5 v. H. des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert

im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 5 v. H. des gesamten Auftragswertes

ohne Umsatzsteuer. Geringfügige Vorteile ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatz-

ansprüche nach § 14 Nr. 3 bleiben unberührt.

  1. Die Summe sämtlicher Vertragsstrafen (einschließlich der pauschalen Minderungsbeträge nach

§ 10) ist auf 5 v. H. des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer begrenzt.

§ 15 – Einsatz von Unterauftragnehmern

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen insoweit an Unterauftragneh-

mer zu vergeben, wie dies bereits im Rahmen der Angebotsabgabe von ihm erklärt worden ist. Sämt-

liche Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den

Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche

Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der Auftraggeberin entspre-

chend zu verpflichten. Des Weiteren hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmern keine ungüns-

tigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise – zu stellen, als zwischen ihm

und der Auftraggeberin vereinbart sind.

  1. Der Wechsel von Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der im Angebot

benannten Teilleistungen ist der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen und von dieser vor dem erst-

maligen Arbeitseinsatz zu genehmigen. Die Genehmigung wird von der Vorlage sämtlicher Unterla-

gen, die der Auftragnehmer bereits im Rahmen der Angebotsabgabe für Unterauftragnehmer beige-

bracht hat (sog. Ausschlusskriterien), abhängig gemacht. Fehlende Angaben oder Nichterfüllung der

Kriterien berechtigen die Auftraggeberin zur Ablehnung des neuen Unterauftragnehmers. Stellt der

Auftragnehmer keinen geeigneten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung

selbst zu erbringen.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 14 von 16

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin während

der Vertragslaufzeit weitere, über die im Angebot benannten Teilleistungen hinausgehende, Leistun-

gen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

§ 16 – Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Es besteht die Möglichkeit, dass während der Vertragslaufzeit Umstrukturierungsmaßnahmen im

Bereich der in § 1 Nr. 1 aufgeführten Reinigungsobjekte (Anlage C-02) erfolgen. Die Auftraggeberin

ist berechtigt, den flächenmäßigen Leistungsumfang durch Reduzierung oder Erweiterung der o. g.

Reinigungsobjekte zu mindern oder zu mehren.

  1. Im Falle der Schließung, Aufgabe, des Verkaufs o. Ä. eines Reinigungsobjekts hat die Auftraggeberin

ein Sonderkündigungsrecht dieses Vertrages bzw. des betreffenden Vertragsbestandteiles. Es gilt

als ausdrücklich vereinbart, dass dieses Sonderkündigungsrecht auch während der Festlaufzeit und

auch hinsichtlich von Teilen des Vertragsgegenstandes ausgeübt werden kann, und zwar insoweit

als sich die Schließung, Aufgabe, Veräußerung auf Teilflächen bezieht. Es gilt die Frist des § 12 Nr.

2 S. 4. Die Regelungen des § 12 Nr. 3 gelten entsprechend. Hinsichtlich der übrigen Reinigungsob-

jekte läuft das Vertragsverhältnis in einem solchen Fall zu den in diesem Vertrag vereinbarten Be-

dingungen weiter. Die Preisanpassung erfolgt nach § 4 dieses Vertrages.

  1. Im Falle der Erweiterung oder eines ortsnahen (>30 km) Umzug wird die Auftraggeberin den Auf-

tragnehmer spätestens drei Monate vor erstmaligem Arbeitseinsatz von der Vertragserweiterung

schriftlich unterrichten. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen gemäß § 2 Nr. 1 und

2 des Vertrages stellt die Auftraggeberin zur Verfügung. Sofern lediglich Aufmaße mit Gesamtflächen

vorliegen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger Leistungs-

erbringung Einzelaufmaße mit Kennzeichnung der Reinigungskategorien (Raumgruppen bzw. Rei-

nigungsbereiche) und Einzelflächen entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin (Anlage C-03)

zu erstellen. Weitergehende Regelungen hierzu finden sich in Ziff. 1.09 der Leistungsbeschreibung.

  1. Das Entgelt nach § 3 wird an den geänderten Leistungsumfang (Reinigungsflächen und Reinigungs-

intervalle) angepasst. Sofern keine neuen Raumgruppen durch die Auftraggeberin festgelegt wer-

den, gelten die im Preisblatt (Anlage B-02) angebotenen Richtleistungen m² pro Std. pro Reinigungs-

kraft und die dort angebotenen Stundenverrechnungssätze. Für neue Raumgruppen erfolgt eine ein-

vernehmliche schriftliche Vereinbarung zu Stundenrichtleistungen und Stundenverrechnungssätzen.

[Seite 15]

Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 15 von 16

§ 17 – Vertragsänderungen / Ansprechpartner

  1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Ver-

einbarungen haben keine Gültigkeit.

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden,

so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner wer-

den jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die

dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

  1. In allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Vertragsänderungen, Nachtragsverträgen, Kün-

digungen), die der Schriftform unterliegen, sind die Anliegen an folgende Kontaktadresse der Auf-

traggeberin zu richten:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  • Anstalt des öffentlichen Rechts -

Stabsbereich Einkauf

August-Bebel-Straße 19 / Haus E

01219 Dresden

E-Mail: Einkauf-Vertragsmanagement-IGM@bundesimmobilien.de

Hinweis:

Der zuständige Ansprechpartner, die Bestellnummer sowie die Vertragsnummer werden nach Zu-

schlagserteilung benannt.

§ 18 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bonn.

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Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbestimmungen Seite 16 von 16

Anlagen:

Anlage C-02: Leistungsbeschreibung mit Anlagen

Anlage C-03: Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

Anlage C-05: Informationsblatt IT/Geheimschutz

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