B.1_Vertrag VOLK-2026-00015 Unterhaltsreinigung LOS 1.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung für ein Forschungsinstitut

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 18:35 (Europe/Berlin)

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Vertragsaktennummer:

U

NTERHALTSREINIGUNGSVERTRAG

L 1

OS

Zwischen der

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (eingetragen im Vereinsregister zu Berlin)

  • nachfolgend „MPG“ genannt -

hier vertreten durch Geschäftsführender Direktor Prof. Dr. Armin von Bogdandy

handelnd für das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Im Neuenheimer Feld 535 69120 Heidelberg

  • nachfolgend „MPI“ genannt -

  • MPG und MPI gemeinsam nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -

und

vertreten durch

  • nachfolgend „Auftragnehmer*in“ genannt -

  • Auftraggeber und Auftragnehmer*in gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ genannt –

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Vertragsaktennummer: Präambel 2 §1 Vertragsgegenstand und –grundlagen 2 §2 Ausführung der Leistung 3 §3 Leistungsänderungen 3 §4 Pflichten des Auftraggebers 4 §5 Pflichten des/der Auftragnehmers*in 4 §6 Personal des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin 5 §7 Nachunternehmer 6 §8 Abnahme und Gewährleistung 6 §9 Vergütung 6 §10 Zahlungsbedingungen 7 §11 Haftungsbeschränkung 7 §12 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung 8 §13 Höhere Gewalt 9 §14 Schlussvorschriften 10

Präambel

Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) betreibt Grundlagenfor- schung in den Natur-, Bio-, Geistes- und Sozialwissenschaften in derzeit 86 Max-Planck-Instituten und Forschungseinrichtungen. Sie ist eine gemeinnützige Organisation des privaten Rechts in Form eines eingetragenen Vereins. Die MPG wird aus öffentlichen Mitteln von Bund und Ländern finanziert und ist damit öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 GWB.

Das MPI betreibt Grundlagenforschung auf dem Gebiet des ausländischen öffentlichen Rechts und Völkerrecht .

Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag:

§1 Vertragsgegenstand und –grundlagen

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Aufrechterhaltung des vertraglich vereinbar- ten Reinigungszustands der Räumlichkeiten des/der Max-Planck-Institut für ausländisches öf- fentliches Recht und Völkerrecht (Jahresreinigungsfläche / Reinigungsfläche netto ca. 875.649,01 qm ) in 69120 Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 535 durch regelmäßige Reini- gungsleistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Raumbuch (Anlage 2) - nach- folgend insgesamt als „vertragsgegenständliche Leistungen“ bezeichnet. Alle vertragsgegen- ständlichen Leistungen sind Hauptleistungspflichten. (2) Nachfolgende Vertragsbestandteile sind in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge Grund- lage für die Leistungsausführung. Sie gelten im Falle von Widersprüchen in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge: (2.1) dieses Vertragsdokument; (2.2) die Anlagen 1 - 6: Anlage 1 Leistungsbeschreibung A.1 | A.1.2 Anlage 2 Raumbuch A.1.1 Anlage 3 Ansprechpartner Anlage 4 Preisblatt und Kalkulation | A.2_Angebotsschreiben Anlage 5 Angebot des/der Auftragnehmers*in vom __________

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Vertragsaktennummer: Anlage 6 Muster Abnahmeprotokoll

(2.3) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der MPG, abrufbar unter https://www.mpg.de/de/einkauf/zusaetzliche-vertragsbedingungen; (2.4) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung; (2.5) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif- ten und behördliche Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindliche Herstel- lerspezifikationen in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der/Die Auftragnehmerin hat die Bestimmungen zu identifizieren und anzuwenden. (3) Weitere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragneh- mersin, gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den allgemeinen Geschäfts- bedingungen des/der Auftragnehmers*in nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Ausführung der Leistung

(1) Der/Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen ab dem 01.03.2027. Die Fristen zur Durch- führung der jeweils notwendigen Reinigungsarbeiten ergeben sich insbesondere aus der Leis- tungsbeschreibung in Anlage 1 und den Anforderungen an die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes. Die Leistung ist ohne ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers in regelmäßi- gen Zeitabständen zu erbringen, jedoch mindestens zu dem in Anlage 1 festgesetzten Turnus. (2) Der/die Auftragnehmerin hat Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Art und Weise seiner Leistungserbringung einzuhalten, soweit diese dem genannten Vertragszweck dienen und für den/die Auftragnehmerin zumutbar sind. Insbesondere sind Durchführungszeiten mit den je- weiligen Gebäudenutzern rechtzeitig vorher abzustimmen. Detaillierte Regelungen sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. (3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Kommunikation zwischen dem Auftragge- ber und dem/der Auftragnehmerin ausschließlich über die Ansprechpartnerinnen gemäß An- lage 3 erfolgt. Die Ansprechpartnerinnen sind berechtigt, für die jeweilige Vertragspartei ver- bindliche Erklärungen abzugeben, Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen und zur Beseitigung von Problemfällen zur Verfügung zu stehen. (4) Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel hat der/die Auftragneh- merin selbst bereitzustellen. Der/die Auftragnehmerin haftet vollumfänglich für Schäden, die aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Zustands seiner Gerätschaften entstehen. (5) Wird der/die Auftragnehmer*in in der Ausführung der Leistung behindert, so hat er/sie die Be- hinderung unverzüglich per E-Mail und Telefon mit Angabe einer sachlichen Begründung anzu- zeigen. Das gilt auch bei Wegfall der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraus- setzungen oder -hilfsmittel. Er/Sie hat im zumutbaren Umfang dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen – beispielsweise durch zusätzliche sachliche und personelle Ressourcen - unver- züglich wieder vertragsgerecht erbracht werden. (6) Zur Überprüfung der Einhaltung der in § 1 genannten Vertragsbestandteile ist der Auftraggeber

  • u.a. auch durch eine vom Auftraggeber zu benennende ortsnahe Gebäudereinigerinnung - zur Durchführung von Stichproben und Qualitätskontrollen befugt. Dabei ist er insbesondere be- rechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten der/des Auftragnehmersin die dem/der Auftragneh- merin überlassenen Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen der/des Auftrag- nehmersin zu nehmen, soweit diese für die Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestand- teile relevant sind. (7) Der/die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers branchenübliche andere Methoden, Reinigungsmethoden oder Pflegemittel anzuwenden. (8) Die Parteien benennen sich zentrale Ansprechpartner und darüber hinaus Ansprechpartner drit- ter Parteien (z.B. Mieter, Nutzer, Behörden etc.).

§3 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, vom/von der Auftragnehmerin einseitig Änderungen hinsicht- lich der Art und Weise und/oder hinsichtlich der zeitlichen Durchführung der Leistungserbrin- gung zu verlangen, es sei denn, diese sind für den/die Auftragnehmerin unzumutbar. Der Auf- traggeber muss dem/der Auftragnehmer*in die gewünschten Änderungen spätestens 7 Werk-

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Vertragsaktennummer: tage vor dem gewünschten Termin mitteilen, soweit nicht zur Wahrung gesetzlicher Erforder- nisse eine kürzere Frist geboten ist. Änderungswünsche des Auftraggebers hat der/die Auftrag- nehmerin auf ihre möglichen Konsequenzen hin zu überprüfen und dem Auftraggeber das Er- gebnis innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang des Änderungsersuchens schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Dabei hat der/die Auftragnehmerin insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und Terminpläne aufzuzeigen sowie etwaige Bedenken ge- gen die Leistungsänderung mitzuteilen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungsumfang einseitig zu ändern, solange die Ände- rungen insgesamt jährlich nicht mehr als 5 % der Jahresauftragssumme (netto) betragen. Der Auftraggeber muss dem/der Auftragnehmerin die gewünschten Änderungen spätestens 14 Werktage vor dem gewünschten Termin mitteilen. Die Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Leis- tungsänderung entsprechend der im Preisblatt angegebenen Preise bzw. der jeweiligen Kalku- lationsgrundlagen anzupassen. (3) Werden Leistungsänderungen auf Grund von Änderungen der in § 1 genannten Regelwerke und/oder der Einführung neuer einschlägiger Regelwerke erforderlich, trägt die Kosten grund- sätzlich der Vertragspartner, in dessen Sphäre nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages die Leistungsänderung fällt. Gesetzes- oder Normänderungen, die die Soll-Beschaffenheit, das Be- treiben oder die Instandhaltung von Anlagen/Einrichtungen in den Objekten betreffen, fallen in die Sphäre des Auftraggebers. Änderungen, die die Bedingungen des Einsatzes von Mitarbei- tern des/der Auftragsnehmersin betreffen (bspw. Vorgaben zur Wahrung der Arbeitssicher- heit), fallen in dessen Sphäre.

§4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erbringt keine Mitwirkungs- oder Beistellleistungen, sofern in diesem Vertrag einschließlich Vertragsanlagen nicht ausdrücklich abweichend geregelt. (2) Der Auftraggeber stellt dem/der Auftragnehmer*in zur Erbringung seiner/ihrer Leistungen un- entgeltlich Lagerräume, Wasser und Energie zur Verfügung. (3) Der Auftraggeber wird der Leistung entsprechende Zutrittsberechtigungen zu Gebäudeteilen, Flächen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen gewähren.

§5 Pflichten des/der Auftragnehmers*in

(1) Im Rahmen seiner Leistungserbringung ist der/die Auftragnehmerin verpflichtet, seine/ihre Leistungen nach betrieblichen und ökologischen Erfordernissen, im Rahmen der mit Angebots- abgabe etwaig vorgelegten Konzepte sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Re- geln der Technik und unter Beachtung der Besonderheiten der Objekte und deren Nutzung durchzuführen. (2) Der/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ausdrücklich, die Regelungen des Arbeitnehmerent- sendegesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, des Schwarzarbeitergesetzes, des Mindestlohngesetzes und der einschlägigen Tarifverträge sowie der Dienstleistungsüberlas- sung einzuhalten und den Auftraggeber im Innenverhältnis bei Verletzung solcher Regelungen von einer Inanspruchnahme mit schuldbefreiender Wirkung freizustellen. (3) Der/Die Auftragnehmerin wird sich unverzüglich nach Leistungsbeginn mit den Objektgege- benheiten vollumfänglich vertraut machen und die ihm/ihr überlassenen Informationen und übergebenen Unterlagen sichten und prüfen. Er/Sie wird ferner mit dem Auftraggeber etwaig erforderliche oder sinnvolle Anpassungen/Konkretisierungen des Betriebskonzepts sowie des Berichtswesens abstimmen und detaillierte Reinigungspläne erstellen. (4) Der/Die Auftragnehmerin wird innerhalb des ersten Monats nach Leistungsbeginn prüfen, ob die Leistungsbeschreibung und das Preisblatt die zu erbringenden Leistungen (insbesondere hinsichtlich Mengen und Massen) vollständig und richtig wiedergeben. Soweit diesbezüglich Angaben des Auftraggebers fehlerhaft waren, kann innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf dieser Frist eine Änderung der Leistungsbeschreibung und/oder des Preisblattes verlangt werden und diese einmalig einvernehmlich angepasst werden. (5) Der/Die Auftragnehmerin ist zur Unterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems zur konti- nuierlichen Verbesserung seiner/ihrer Leistungserbringung verpflichtet. Er/Sie hat sein/ihr Qua- litätsmanagementsystem an die Anforderungen des Auftraggebers anzupassen. (6) Der/Die Auftragnehmerin hat etwaige Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers sowie Vorga- ben des Auftraggebers für den Fall behördlicher Kontrollen strikt zu beachten.

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Vertragsaktennummer: (7) Fundobjekte hat der/die Auftragnehmerin entgegenzunehmen und unverzüglich an den Auf- traggeber herauszugeben. (8) Der/die Auftragnehmerin ist für die Sicherung seines Besitzes sowie der ihm/ihr vom Auftrag- geber zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel gegen Diebstahl und Einbruch ver- antwortlich. (9) Der/Die Auftragnehmerin hat sämtliche überlassene Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und insbesondere angemessene Sauberkeit sicherzustellen. Auf sparsamen Verbrauch ist zu achten. (10) Es besteht ein absolutes Alkoholverbot sowie innerhalb der Objekte ein striktes Rauchverbot. (11) Der gebäudeverwaltenden Stelle sind Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsge- genständen unverzüglich zu melden. Soweit die Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht weiter ausgeführt werden. (12) Nach Beendigung der Arbeitszeit sind die Räume in sicherem Zustand zu hinterlassen, d. h. die Fenster, Räume, Etagen und Gebäude sind nach den Vorgaben für das jeweilige Objekt zu verschließen, das Wasser abzustellen und das Licht zu löschen. Die im Gebäude vorgenom- mene Abfall- und Wertstofftrennung ist einzuhalten. (13) Der/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich alle Änderungen mit- zuteilen, die sich während der Vertragslaufzeit ergeben und sich jeweils insbesondere auf Fol- gendes beziehen: a) Rechtsform des Unternehmens; b) Bezeichnung des Unternehmens; c) Verschmelzung oder Spaltung des Unternehmens; d) Stellung eines Insolvenzantrags für das Unternehmen; e) Haupt- und vertragsausführender Geschäftssitz des Unternehmens.

§6 Personal des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin

(1) Der/Die Auftragnehmerin trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal bezüglich seines Aufgabenbereiches ausreichend geschult ist und während der Vertragslaufzeit weiter qualifiziert wird. (2) Der/die Auftragnehmerin hat für die gesamte Vertragslaufzeit eine verantwortliche, nicht mit- reinigende, fachkundige und weisungsberechtigte Objektleitung sowie eine Vertretung zu stel- len und zu benennen, um sicherzustellen, dass die Leistung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie ist außerdem für die laufende Überwachung des Reinigungsobjektes sowie für die Füh- rungs- und Kontrollaufgaben zuständig. Eine Kontrolle der Reinigungsobjekte durch die Objekt- leitung erfolgt einmal im Monat. Der Auftraggeber hat das Recht, bei den Kontrollbegehungen dabei zu sein. Die Objektleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit dem Auftraggeber fließend zu verständigen und um deutsche Hinweise auf den Pflegemitteln unmittelbar zu verstehen. Der/Die Auftragnehmerin hat sicher zu stellen, dass die Objektleitung die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiterinnen des/der Auftragnehmersin sowie etwaige Nachunternehmer innehat. (3) Soweit für bestimmte Leistungen der/des Auftragnehmersin Befähigungsnachweise seiner/ih- rer Mitarbeiterinnen erforderlich sind, sind diese von der/vom Auftragnehmerin regelmäßig zu aktualisieren und dem Auftraggeber auf Anforderung einmal jährlich vorzulegen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Personal aus wichtigen Gründen zu wider- sprechen und personelle Änderungen zu verlangen. Den Aufwand für die Einarbeitung/Einwei- sung von Personal trägt der/die Auftragnehmerin. (5) Es ist eine Personaleinsatzliste zu führen und zu aktualisieren und dem Auftraggeber bei Dar- legung eines begründeten Interesses auszuhändigen. (6) Der mit Lichtbild versehene Sozialversicherungsausweis ist vom Personal des/der Auftragneh- mersin in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (7) Ein anforderungsgerechter Personaleinsatz des/der Auftragnehmers*in ist Ausführungsbedin- gung. Er/Sie hat sicherzustellen, dass durch Personalausfälle (Krankheit, Urlaub usw.) die Rei- nigung nicht beeinträchtigt wird.

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Vertragsaktennummer: §7 Nachunternehmer

(1) Der/Die Auftragnehmerin darf die ihm/ihr übertragenen Leistungen nicht als Ganzes unterver- geben; er/sie darf jedoch nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers (schriftlich oder per E-Mail) Nachunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragen. (2) Soweit Leistungen gem. der Vergabeunterlagen vom/von der Auftragnehmerin selbst auszu- führen sind, dürfen diese nicht durch Dritte erbracht werden. Soweit ein Nachunternehmer in der dem Angebot beigefügten Nachunternehmerliste benannt ist, gilt die Zustimmung des Auf- traggebers hinsichtlich des Einsatzes dieses Nachunternehmers mit Unterzeichnung dieses Vertrages als erteilt; ein etwaiges Widerrufsrecht des Auftraggebers aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (3) Der/Die Auftragnehmer*in darf seine/ihre Nachunternehmer nicht daran hindern, mit dem Auf- traggeber Verträge über andere Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Ex- klusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den Auftraggeber oder den Nachunternehmer am Be- zug von Leistungen hindern, die der Auftraggeber selbst oder der Nachunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.

§8 Abnahme und Gewährleistung

(1) Die vom/von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen werden täglich (Montag bis Freitag) durch eine vom Auftraggeber bestimmte Person förmlich abgenommen. Die Abnahme erfolgt spätestens drei Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch den/die Auftragnehmerin. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht fristgerecht nach, gilt die Leistung als abgenommen. Eine stillschweigende Abnahme von Werkleistungen durch Zahlung des Auf- traggebers ist ausgeschlossen. (2) Maßgeblich für die Abnahmen sind die in der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 beschriebe- nen Kriterien und Prozeduren. Der Abnahme hat auf Seiten des/der Auftragnehmersin die Ob- jektleitung gem. § 6 (2) beizuwohnen. Andernfalls ist der Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. (3) Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll gemäß Anlage 6 zu erstellen und - soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen - von den Vertragspartnern zu unterzeichnen. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Differenz zwischen den im Angebot angegebenen und den tat- sächlich erbrachten Reinigungsstunden vorliegt. (4) Liegen bei der Abnahme Mängel vor, gilt Folgendes: (4.1) Im Falle wesentlicher Mängel kann die jeweilige Abnahme durch den Auftraggeber bis zur Beseitigung der wesentlichen Mängel verweigert werden. Der/Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall zur unverzüglichen Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist be- rechtigt und verpflichtet. (4.2) Sind die Mängel nicht wesentlich, erklärt der Auftraggeber die jeweilige Abnahme unter Auflistung der Mängel „unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Leistungserbringung“. Auch in diesen Fällen ist der/die Auftragnehmer*in zur unverzüglichen Mängelbeseiti- gung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. (5) Ist eine Nachholung bzw. Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar (z.B. bei täglicher Reinigung) oder wird die Reinigung nicht innerhalb der gem. Absatz 4 gesetz- ten Frist nachgeholt bzw. nachgebessert, so kann der Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechte Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. (6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§9 Vergütung

(1) Der/Die Auftragnehmer*in erhält als Vergütung für seine/ihre zu erbringenden, vertragsgegen- ständlichen Leistungen gem. Leistungsbeschreibung in Anlage 1 eine Pauschalvergütung in Höhe von Euro pro Monat zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen ge- setzlichen Umsatzsteuer. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 4.

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Vertragsaktennummer: (2) Soweit im Preisblatt nicht anders vereinbart, sind mit der Vergütung gem. Absatz 1 sämtliche Leistungen des/der Auftragnehmersin, einschließlich aller Kosten und Nebenkosten (insbeson- dere Kosten für Gerätebeistellungen, Pflege- und Reinigungsmittel, sonstige Hilfsmittel, Wege- gelder, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit etc.) abgegolten. (3) Die im Preisblatt angegebenen Preise gelten verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit ein- schließlich optionaler Verlängerungen. (4) Eine Erhöhung der Vergütung kann auf Antrag des/der Auftragnehmersin erstmalig 24 Monate nach Vertragsbeginn jeweils für das folgende Vertragsjahr in nachfolgenden Fällen erfolgen: a) Änderungen der Kalkulationsgrundlagen des/der Auftragnehmersin aufgrund tarifver- traglicher oder sozialversicherungsbeitragsrechtlicher Regelungen, die Lohn-, Ge- halts- oder lohngebundene Kosten sowie Sozialversicherungsbeträge betreffen; b) Änderungen der Kalkulationsgrundlagen des/der Auftragnehmersin für Material um mehr als 2 % zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der/Die Auftragnehmer*in hat einen etwaigen Antrag spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich an den Auftraggeber zu richten, damit die Preisanpassung im Folgejahr eingreift. Et- waige Preissenkungen sind unaufgefordert im entsprechenden Umfang an den Auftraggeber weiterzureichen. Preisanpassungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass die Preise für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit, maximal und zusammengerechnet nicht mehr als 10 % des Angebotspreises bei Vertragsschluss übersteigen darf.

§10 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich nachträglich für die im abgerechneten Zeitraum erbrachten Leistungen gemäß Anlage 4. (2) Jeder Rechnung ist ein Leistungsnachweis beizufügen, in dem die geleisteten Arbeiten und die benötigte Zeit einzutragen sind. (3) Rechnungen sind auf die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. auszustellen, die Rechnungsanschrift lautet: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im Neuenheimer Feld 535, 69120 Heidelberg. (4) Rechnungen sind im PDF- oder PDF/A-Format (keine Scans) ausschließlich elektronisch an die Emailadresse - invoice-volk@gv.mpg.de - einzureichen. Jede E-Mail darf dabei nur eine Rech- nung, jedoch mehrere Rechnungsanlagen (PDF-/PDF-A Format) enthalten. Der Dateiname der Rechnungsanlagen hat mit „AN“ oder „AT“ zu beginnen. (5) Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer prüffähigen und den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen (Zahlungsziel) ohne Abzug auf ein vom/von der Auftragnehmer*in in der Rechnung zu benennendes Bankkonto (IBAN und BIC) zu zahlen. Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

§11 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen, nichts Abweichendes gere- gelt ist. Der/Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbeson- dere für alle in Ausführung des Vertrages unmittelbar an den Rechtsgütern des Auftraggebers zugefügten Schäden, soweit er/sie diese zu vertreten hat. Dies gilt für eigenes Verschulden des/der Auftragnehmersin sowie für das Verschulden seiner/ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er/sie sich zur Erfüllung seiner/ihrer Verbindlichkeiten bedient (z.B. Unter- Auftragnehmerinnen). (2) Vom/Von der Auftragnehmerin verursachte Schäden sowie der Verlust der ihm/ihr oder den von ihm/ihr eingesetzten Personal anvertrauten Schlüssel/Key- bzw. Codekarten sind dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung beschä- digter oder abhanden gekommener Gegenstände ist dem Auftraggeber vorbehalten. (3) Die Vertragspartner haften unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei Arglist, c) für die schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,

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Vertragsaktennummer: d) im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG), e) hinsichtlich der Übernahme von Garantien, f) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (4) Im Übrigen, d.h. außer in den Fällen der unbeschränkten Haftung von Absatz 2, ist die Haftung der Vertragspartner bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von insgesamt höchstens 10 Mio. EUR / 1 Mio. EUR / Auftragswert /doppelter Versicherungswert gem. Versicherungswert- tabelle begrenzt. (5) Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind, außer in den Fällen der unbeschränkten Haftung in Absatz 2, ausgeschlossen. (6) Wird der Auftraggeber wegen Verstößen des/der Auftragnehmersin gegen das AEntG oder dem Mi-LoG in Anspruch genommen, stellt der/die Auftragnehmerin den Auftraggeber vollum- fänglich frei. (7) Dem jeweiligen Vertragspartner wird das Verschulden seiner/ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer er/sie sich zur Erfüllung seiner/ihrer Verbindlichkeiten bedient (z.B. Unter- Auftragnehmerinnen) nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet. Vorstehende Absätze zur Haftungshöhe finden Anwendung. (8) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im Falle von Verstößen gegen datenschutzrecht- liche Bestimmungen nur, soweit in etwaigen Vereinbarungen zum Datenschutz nichts Abwei- chendes geregelt ist. (9) Der/Die Auftragnehmerin unterhält während der Vertragslaufzeit eine Berufshaftpflichtversi- cherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern gesetzlich oder vom Auftraggeber explizit gefordert, eine Umwelthaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen, die auch das Produkthaftungsrisiko abdeckt:

a) Für Personen- und Sachschäden: fünf (5) Mio. Euro (2-fach maximiert auf das Vertragsjahr); € (pro Versicherungsjahr 2-fach maximiert) b) Für Vermögensschäden: 250.000,- Euro (je Vertragsjahr € (pro Versicherungsjahr 2-fach maximiert) c) Für Schäden wegen des Abhandenkommens von Schlüssel(n)/ Key-/ Codekarte(n): 150.000 € (pro Versicherungsjahr 2-fach maximiert)

Der/Die Auftragnehmer*in hat die Versicherung für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und auf Anforderung des Auftraggebers hierüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

§12 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag beginnt am 01.03.2027 und hat eine feste Laufzeit von 2 Jahren (24 Monaten) (Basisvertragslaufzeit). (2) Der Vertrag verlängert sich maximal zweimal jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftrag- geber nicht spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende kündigt. Der Auftragge- ber ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach der maximalen Laufzeit von 4 Jahre (48 Monate) endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Zu Auftragsbeginn wird eine sechsmonatige Probezeit, die auf die Vertragslaufzeit angerechnet wird, vereinbart. In dieser Probezeit ist der Auftraggeber berechtigt, im Falle einer Pflichtverlet- zung des/der Auftragsnehmersin den Vertrag nach einmaliger schriftlicher Abmahnung und fruchtlosen Verstreichen der darin gesetzten Frist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, a ) wenn der/die Auftragnehmerin den Bestimmungen dieses Vertrages in einer Weise zu- widerhandelt, dass dem Auftraggeber die Fortführung des Vertrags auf einer Basis ver- trauensvoller Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist – hierzu zählen insbesondere auch

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Vertragsaktennummer: Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die wie- derholte Unterschreitung der vereinbarten durchschnittlichen Ausführungszeit für die Rei- nigungsleistungen pro Werktag; b) wenn den Maßgaben des Auftraggebers in Bezug auf die geforderte Haftung/ Versiche- rung der vorliegenden Vergabeunterlagen nicht entsprochen wird; c) Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt angetroffen werden, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt; d) wenn der/die Auftragnehmerin - nach Maßgabe der jeweils einschlägigen nationalen Bestimmungen – in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insol- venzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens gegeben sind; e) wenn der/die Auftragnehmerin gegen die ihm/ihr mit diesem Vertrag auferlegten Ver- schwiegenheitsverpflichtungen verstoßen hat; f) wenn während der Reinigung Verstöße gegen Arbeitsschutz-/ Sicherungsmaßnahmen festgestellt werden oder g) wenn der/die Auftragnehmerin ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers Nachun- ternehmer einsetzt. (5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Scha- densersatzansprüche des/der Auftragnehmersin infolge einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen. (6) Bei Vertragsbeendigung hat der/die Auftragnehmerin dem Auftraggeber sämtliche überlassene Schlüssel/Key- bzw. Codekarten, Gerätschaften, Räume, Hausausweise, Unterlagen und Ar- beitsmittel herauszugeben. Ebenfalls zu übergeben sind etwaige Zeichnungen, Fertigungsun- terlagen, Testberichte und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausfüh- rung vom/von der Auftragnehmerin erstellt wurden. Ausgenommen von dieser Übergabever- pflichtung sind solche Unterlagen, die Betriebsgeheimnisse des/der Auftragnehmers*in verkör- pern oder abbilden. Unberührt bleiben auch gesetzliche und berufsrechtliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Frist.

§13 Höhere Gewalt

(1) Die Vertragspartner haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches des jeweils betroffenen Vertragspartners, wie z.B. Krieg, Aufstand, Naturka- tastrophen, Brand, Überschwemmung, Streik, Pandemiefall, staatliches Verbot der Durchfüh- rung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder vergleichbare Hindernisse. Im Falle höhe- rer Gewalt werden die Vertragspartner einander unverzüglich entsprechend informieren. Sämt- liche Fristen, die wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, verlän- gern sich entsprechend unter Hinzurechnung ggfs. erforderlicher Vorlaufzeiten. (2) Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich (Textform genügt) mittei- len, wenn die Umstände höherer Gewalt wegfallen und die Ausführung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen bzw. Obliegenheiten unverzüglich wiederaufnehmen. (3) Dauert die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung länger als sechs Monate an, darf der/die Auftragnehmerin - sofern sich der Auftraggeber auf einen Fall höherer Gewalt beruft - schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, und der Auftraggeber - sofern sich der/die Auftrag- nehmerin auf einen Fall höherer Gewalt beruft - nach seiner Wahl schriftlich mit sofortiger Wir- kung ganz oder teilweise kündigen oder zurücktreten. (4) Die Vertragspartner sind einander nicht für den Ersatz von Schäden oder Mehrkosten verpflich- tet, die auf Grund höherer Gewalt entstehen. (5) Der Vertragspartner, der sich auf diesen Paragraphen beruft, ist zum Nachweis des Vorliegens höherer Gewalt und deren Ursächlichkeit für die Verzögerung oder Nichterfüllung der Verpflich- tungen aus diesem Vertrag verpflichtet.

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Vertragsaktennummer: §14 Schlussvorschriften

(1) Dieser Vertrag wird mit Zuschlag und rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch beide Vertrags- partner wirksam. (2) Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung „schriftlich“ oder in „Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem Absender eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden. Die Schrift- form kann nur in den vertraglich vorgesehenen Fällen durch die Textform ersetzt werden. (3) Dieser Vertrag und seine Anlagen geben die Vereinbarungen der Vertragspartner für die ver- tragsgegenständlichen Leistungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag beste- hen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sind im Zuge der Durchführung dieses Vertrages zugangsbedürftige Erklärungen abzugeben, so gilt eine derartige Erklärung am dritten Werktag nach ordnungsgemäßer Absendung als zu- gegangen. (5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder besteht eine rege- lungsbedürftige Lücke, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung tritt eine solche Rege- lung, die die Vertragspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit/ die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Kommt ein Einverneh- men über eine solche Regelung nicht zustande, tritt an die Stelle der unwirksamen/ fehlenden Regelung die einschlägige gesetzliche Vorschrift. (6) Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag - einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung - un- terliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (7) Die Vertragssprache ist deutsch. (8) Dem/Der Auftragnehmerin ist es untersagt, Ansprüche gegen den Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder von Dritten abgetretene Ansprü- che gegen solche aus diesem Vertrag zur Aufrechnung zu stellen. (9) Der/Die Auftragnehmerin hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen un- bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. (10) Nachfolgend genannte Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt: Anlage 1 Leistungsbeschreibung A.1 | A.1.2 Anlage 2 Raumbuch A.1.1 Anlage 3 Ansprechpartner Anlage 4 Preisblatt | Angebotsschreiben A.2 Anlage 5 Angebot des/der Auftragnehmers*in Anlage 6 Muster Abnahmeprotokoll

Ort, DatumOrt, Datum
Für die Max-Planck-Gesellschaft e.V. handelnd für das Max-Planck-Institut für auslän- disches öffentliches Recht und VölkerrechtFür den/die Auftragnehmer*in
Geschäftsführender Direktor Prof. Dr. Armin von Bogdandy

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Vertragsaktennummer:

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

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Vertragsaktennummer:

Anlage 2: Raumbuch, etc.

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Vertragsaktennummer:

Anlage 3: Ansprechpartner*in

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[Seite 14]

Vertragsaktennummer:

Anlage 4: Preisblatt, Kalkulation

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Vertragsaktennummer:

Anlage 5: Angebot des/der Auftragnehmers*in vom

__________

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Vertragsaktennummer:

Anlage 6: Muster Leistungsnachweis / Abnahmeproto-

koll

Datum
Uhrzeit
Vertreter des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin
NAME
Firma:
Vertreter des Auftraggebers
NAME
Funktion:

Abnahmepunkte:

Die Leistung wurde vertragsgemäß erbracht, wenn die in der Leistungsbeschreibung aufgezähl- ten sichtbare Verwirklichung der Leistungsmerkmale gem. Leistungsbeschreibung erfüllt sind.

Leistung:ErbrachtNicht Erbracht
☐☐
☐☐
☐☐
☐☐
☐☐

Die Teilnehmer bestätigen, die obenstehenden Kontrollpunkte überprüft zu haben und vermerken zu festgestellten Mängeln wie nachfolgend: Festgestellte Mängel: ☐ Bei der Überprüfung der durchgeführten Arbeiten wurden folgende Mängel festgestellt.



Auftragnehmer*in und Auftraggeber vereinbaren eine unverzügliche Beseitigung obenstehender Mängel. Vereinbarte Maßnahmen:



☐ Diese Mängel sind nicht wesentlich und nicht abnahmeverhindernd. ODER ☐ Bei der Überprüfung der durchgeführten Arbeiten wurden keine sichtbaren Mängel festgestellt. Der Auftraggeber erklärt damit die vollumfängliche Abnahme.

Datum, Ort:Datum, Ort:
__________________ Für den Auftraggeber__________________ Für den/die Auftragnehmer*in

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