[Seite 1]
Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen
Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen
Anerkennung gleichwertiger Nachweise
- Grundsatz der Gleichwertigkeit
Die Auftraggeberin erkennt andere gleichwertige Nachweise an, die die in der Leistungsbeschreibung
geforderten Anforderungen in vergleichbarer Weise erfüllen. Dies gilt insbesondere für:
• Bescheinigungen von Stellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei, sowie
• Andere Nachweise für gleichwertige Qualitäts- oder Umweltmanagementmaßnahmen.
- Voraussetzungen für die Anerkennung
2.1 Bescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Bescheinigungen von Stellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern:
| • die Stelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen | |
|---|---|
| Ausstattung Gewähr dafür bietet, dass die Prüfung sachgerecht und aussagekräftig | |
| durchgeführt wurde, und | |
| • die Bescheinigung Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen der in der | |
| Leistungsbeschreibung geforderten Zertifikate gleichwertig sind. |
2.2 Andere gleichwertige Nachweise
| Andere Nachweise für Qualitäts- oder Umweltmanagementmaßnahmen sind anzuerkennen, wenn | ||
|---|---|---|
| sie: | ||
| • auf Standards beruhen, die den Anforderungen der in der Leistungsbeschreibung | ||
| geforderten Normen (insbesondere DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001, DIN EN 13549) | ||
| gleichwertig sind, | ||
| • von einer unabhängigen, qualifizierten Stelle ausgestellt wurden, und | ||
| • nachweislich die gleiche Qualitätssicherung gewährleisten wie die geforderten Zertifikate. |
Seite 1 von 3
[Seite 2]
Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen
- Nachweis der Gleichwertigkeit
Der Bieter, der einen anderen als den in der Leistungsbeschreibung genannten Nachweis vorlegen
möchte, hat die Gleichwertigkeit durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
| • Beschreibung des alternativen Nachweises (Art des Zertifikats, ausstellende Stelle, | |
|---|---|
| Gültigkeitsdauer), | |
| • Darstellung der Anforderungen und Kriterien, die der alternative Nachweis erfüllt, | |
| • Nachweis über die Akkreditierung oder Anerkennung der ausstellenden Stelle, | |
| • Vergleichstabelle, die darlegt, inwiefern die Anforderungen des alternativen Nachweises den | |
| Anforderungen des geforderten Zertifikats entsprechen, | |
| • Erläuterung, warum der alternative Nachweis für den konkreten Auftragsgegenstand | |
| gleichwertig geeignet ist. |
- Entscheidungsverfahren
4.1 Prüfung durch den Auftraggeberin
Die Auftraggeberin prüft die vorgelegten Unterlagen auf ihre Gleichwertigkeit. Die Entscheidung
erfolgt unter Berücksichtigung des konkreten Auftragsgegenstandes und der Verhältnismäßigkeit der
Anforderungen.
4.2 Stellungnahme des Bieters
Beabsichtigt die Auftraggeberin, einen als gleichwertig bezeichneten Nachweis nicht anzuerkennen,
gibt er dem Bieter vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist (in der Regel 5 Arbeitstage).
4.3 Entscheidung
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung eines alternativen Nachweises wird dem
Bieter schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
- Beweislast
Die Beweislast für die Gleichwertigkeit eines alternativen Nachweises trägt der Bieter. Die
Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachweise über die Gleichwertigkeit zu ermitteln.
Seite 2 von 3
[Seite 3]
Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen
männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und
personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Seite 3 von 3