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Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung für die Regionaldirektion Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 10:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen

Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen

Anerkennung gleichwertiger Nachweise

  1. Grundsatz der Gleichwertigkeit

Die Auftraggeberin erkennt andere gleichwertige Nachweise an, die die in der Leistungsbeschreibung

geforderten Anforderungen in vergleichbarer Weise erfüllen. Dies gilt insbesondere für:

• Bescheinigungen von Stellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei, sowie

• Andere Nachweise für gleichwertige Qualitäts- oder Umweltmanagementmaßnahmen.

  1. Voraussetzungen für die Anerkennung

2.1 Bescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Bescheinigungen von Stellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern:

• die Stelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen
Ausstattung Gewähr dafür bietet, dass die Prüfung sachgerecht und aussagekräftig
durchgeführt wurde, und
• die Bescheinigung Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen der in der
Leistungsbeschreibung geforderten Zertifikate gleichwertig sind.

2.2 Andere gleichwertige Nachweise

Andere Nachweise für Qualitäts- oder Umweltmanagementmaßnahmen sind anzuerkennen, wenn
sie:
• auf Standards beruhen, die den Anforderungen der in der Leistungsbeschreibung
geforderten Normen (insbesondere DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001, DIN EN 13549)
gleichwertig sind,
• von einer unabhängigen, qualifizierten Stelle ausgestellt wurden, und
• nachweislich die gleiche Qualitätssicherung gewährleisten wie die geforderten Zertifikate.

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Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen

  1. Nachweis der Gleichwertigkeit

Der Bieter, der einen anderen als den in der Leistungsbeschreibung genannten Nachweis vorlegen

möchte, hat die Gleichwertigkeit durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

• Beschreibung des alternativen Nachweises (Art des Zertifikats, ausstellende Stelle,
Gültigkeitsdauer),
• Darstellung der Anforderungen und Kriterien, die der alternative Nachweis erfüllt,
• Nachweis über die Akkreditierung oder Anerkennung der ausstellenden Stelle,
• Vergleichstabelle, die darlegt, inwiefern die Anforderungen des alternativen Nachweises den
Anforderungen des geforderten Zertifikats entsprechen,
• Erläuterung, warum der alternative Nachweis für den konkreten Auftragsgegenstand
gleichwertig geeignet ist.
  1. Entscheidungsverfahren

4.1 Prüfung durch den Auftraggeberin

Die Auftraggeberin prüft die vorgelegten Unterlagen auf ihre Gleichwertigkeit. Die Entscheidung

erfolgt unter Berücksichtigung des konkreten Auftragsgegenstandes und der Verhältnismäßigkeit der

Anforderungen.

4.2 Stellungnahme des Bieters

Beabsichtigt die Auftraggeberin, einen als gleichwertig bezeichneten Nachweis nicht anzuerkennen,

gibt er dem Bieter vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer

angemessenen Frist (in der Regel 5 Arbeitstage).

4.3 Entscheidung

Die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung eines alternativen Nachweises wird dem

Bieter schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

  1. Beweislast

Die Beweislast für die Gleichwertigkeit eines alternativen Nachweises trägt der Bieter. Die

Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachweise über die Gleichwertigkeit zu ermitteln.

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Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen

männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und

personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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