Anlage B Vertragsbedingungen
AS 17/2026 Unterhalts- und Glasreinigung am Standort Berlin
Los 1 Unterhaltsreinigung
Los 2 Glasreinigung
für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Inhaltsverzeichnis
2. Vertragsende, Kündigung und Schadensersatz 4
2.3 Nachrücken eines weiteren Bieters 5
2.4 Außerordentliche Kündigung 6
2.5 Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung 7
3. Änderungen des Leistungsumfangs 7
3.1 Änderungen von Reinigungsflächen und Reinigungsleistungen 7
3.2 Vergütung bei Leistungsänderung 7
3.4 Form und vergaberechtliche Grenzen 8
4. Bestandteile des Vertrages 8
7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen 9
9. Nicht- oder Schlechterfüllung; Vertragsstrafen 13
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 14
12. Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz 15
12.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes 15
12.2 Nachweispflichten und Kontrolle 15
12.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern 16
12.5 Außerordentliche Kündigung 16
12.6 Information der Beschäftigten 17
Vorbemerkung:
Die Bestimmungen dieses Vertragsdokuments gelten einheitlich für alle ausgeschriebenen Lose.
Jedes Los wird jedoch als eigenständiger Vertrag behandelt, mit dem Ergebnis, dass die Erfüllungspflichten, Rechte und Verpflichtungen für jedes Los separat zu betrachten sind. Dies bedeutet, dass die Nichterfüllung oder Vertragsverletzung in Bezug auf ein Los keine Auswirkungen auf die anderen Lose hat, es sei denn, es ist ausdrücklich anders geregelt.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Vertragsgegenstand
Umfang und Inhalt der beauftragten Unterhaltsreinigungsleistungen ergeben sich aus diesen Vertragsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und den Anlagen D1.1 bis D4.2 der Vergabeunterlagen.
Zu den Leistungspflichten des Auftragnehmers gehört dabei auch die Einhaltung der in den Kalkulationsunterlagen angebotenen Leistungskennzahlen (Reinigungsleistung in m²/h).
Die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren für die Unterhaltsreinigung angebotenen und der Angebotswertung zugrunde gelegten Reinigungszeiten sind verbindliche Mindestzeiten für die Vertragsausführung. Der Auftragnehmer hat während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass mindestens die angebotenen produktiven Reinigungszeiten für die vertraglich geschuldeten Reinigungsleistungen eingesetzt werden.
Die Vereinbarung der Reinigungszeiten lässt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur vollständigen und mangelfreien Erbringung des geschuldeten Reinigungserfolgs unberührt. Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Preisen und nicht nach der tatsächlich eingesetzten Arbeitszeit.
Vertragslaufzeit ist vom 01.01.2027 – 31.12.2028.
Die Auftraggeberin behält sich die Option für zwei einjährige Vertragsverlängerung zu den gleichen Preiskonditionen vor.
Die Ausübung der Verlängerungsoption wird dem Auftragnehmer drei Monate vor dem Vertragsende in Textform mitgeteilt.
2. Vertragsende, Kündigung und Schadensersatz
2.1 Vertragsende
Eine schriftliche Kündigung ist nach Ablauf der Vertragszeit nicht erforderlich.
Der Vertrag endet automatisch, sofern keine Verlängerung erfolgt.
2.2 Probezeit
- Die ersten 6 Monate des Vertrages gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann die Auftraggeberin den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Für die Wahrung der Probezeit genügt, dass die Kündigung dem Auftragnehmer innerhalb der Probezeit zugeht.
- Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.3 Nachrücken eines weiteren Bieters
- Endet das mit dem Zuschlagsempfänger geschlossene Vertragsverhältnis während der vereinbarten Probezeit aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Auftraggeberin nach Ziffer 2.2 oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung, ist die Auftraggeberin berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen für die verbleibende Vertragslaufzeit demjenigen Bieter zu übertragen, dessen Angebot im ursprünglichen Vergabeverfahren nach dem bezuschlagten Angebot den nächsthöchsten Rang erreicht hat.
- Voraussetzung ist, dass der nachrückende Bieter
- zum Zeitpunkt der Übertragung weiterhin zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist,
- die für die Auftragsausführung erforderliche Eignung weiterhin besitzt und keine Ausschlussgründe vorliegen und
- die Leistungen zu den Bedingungen seines im ursprünglichen Vergabeverfahren gewerteten Angebots übernimmt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Ist eine Übertragung auf diesen Bieter nicht möglich, kann die Auftraggeberin entsprechend der im ursprünglichen Vergabeverfahren festgestellten Rangfolge den jeweils nächstplatzierten Bieter berücksichtigen.
- Die Übertragung umfasst ausschließlich die zum Zeitpunkt des Auftragnehmerwechsels noch ausstehenden Leistungen. Sie begründet keine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit. Bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehene Verlängerungsoptionen bleiben unberührt.
- Ein Anspruch eines Bieters auf Übertragung des Auftrags besteht nicht. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, von einer Übertragung abzusehen und die verbleibenden Leistungen in einem neuen Vergabeverfahren zu vergeben.
2.4 Außerordentliche Kündigung
- Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann.
- Ein wichtiger Grund für die Auftraggeberin kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftragnehmer
- wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Pflichtverletzung trotz Abmahnung oder Aufforderung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht abstellt oder wiederholt;
- schwerwiegende Leistungsstörungen zu vertreten hat, die den Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin erheblich beeinträchtigen oder deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden;
- einen Nachunternehmer ohne die nach den Vergabeunterlagen oder dem Vertrag erforderliche vorherige Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt und diesen Einsatz trotz Abmahnung fortsetzt oder wiederholt;
- trotz begründeter Aufforderung der Auftraggeberin weiterhin Personal einsetzt, dessen Einsatz aufgrund konkreter Sicherheitsbedenken für die Auftraggeberin nicht zumutbar ist;
- Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Kontrolle des Vertrages befasst sind, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin unzulässige Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt;
- in erheblicher Weise gegen vertragliche Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz oder zur Informationssicherheit verstößt;
- bei der Ausführung des Auftrags schuldhaft in erheblicher Weise gegen zwingende arbeits-, sozialversicherungs-, arbeitsschutz- oder aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstößt;
- sich im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen beteiligt hat.
- Die Kündigung bedarf der Textform.
- Gesetzliche Kündigungsrechte sowie besonders vereinbarte Kündigungsrechte, insbesondere nach dem Bundestariftreuegesetz, bleiben unberührt.
2.5 Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung
Hat der Auftragnehmer den zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund zu vertreten, ist er der Auftraggeberin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere die erforderlichen Mehrkosten einer anderweitigen Beschaffung der nach der Kündigung noch ausstehenden Leistungen.
Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Änderungen des Leistungsumfangs
3.1 Änderungen von Reinigungsflächen und Reinigungsleistungen
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit den Umfang der vereinbarten Reinigungsleistungen an Änderungen des tatsächlichen Reinigungsbedarfs anzupassen.
- Die Auftraggeberin kann insbesondere
- Reinigungsflächen innerhalb der vom jeweiligen Los erfassten Standorte hinzufügen, reduzieren oder dauerhaft entfallen lassen,
- einzelne Räume, Gebäudeteile oder sonstige Flächen in die Reinigung einbeziehen oder aus dieser herausnehmen,
- die vereinbarten Reinigungsintervalle erhöhen oder verringern,
- die Art der Nutzung einzelner Räume oder Flächen und die hieran anknüpfenden Reinigungsanforderungen anpassen sowie
- vorübergehend zusätzliche oder verminderte Reinigungsleistungen anordnen, wenn sich der Reinigungsbedarf insbesondere aufgrund von Baumaßnahmen, Umzügen, Veranstaltungen, erhöhtem oder vermindertem Personenaufkommen oder vergleichbaren Umständen ändert.
- Die Änderungen dürfen den Gesamtcharakter des Vertrages nicht verändern.
3.2 Vergütung bei Leistungsänderung
- Soweit für die geänderte Leistung im Preisblatt Einzel-, Flächen-, Stunden- oder sonstige Einheitspreise vereinbart sind, wird die Vergütung anhand dieser Preise angepasst.
- Ist für eine geänderte oder zusätzliche Leistung kein Preis vereinbart, ist die Vergütung vor Ausführung der Leistung unter Berücksichtigung der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptauftrags zu vereinbaren. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin hierzu auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Kalkulationsgrundlagen vorzulegen.
3.3 Weitere Standorte
Die Einbeziehung eines bislang nicht vom jeweiligen Los erfassten Standorts bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Sie ist nur zulässig, soweit sie nach § 132 GWB keiner Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bedarf.
3.4 Form und vergaberechtliche Grenzen
- Leistungsänderungen nach dieser Ziffer sind von der Auftraggeberin in Textform zu verlangen.
- Weitergehende Änderungen des Vertrages bleiben zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 132 GWB erfüllt sind.
4. Bestandteile des Vertrages
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind Bestandteil des Vertrages.
Die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Auftraggeberin, zu finden unter https://www.bghw.de/ueber-uns/allgemeine-bedingungen-fuer-lieferungen-und-leistungen, sind Bestandteil des Vertrages.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters/ Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Für sämtliche nach erfolgter Zuschlagserteilung unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen gelten ausschließlich und in angegebener Reihenfolge folgende Bedingungen:
- alle von Seiten der Auftraggeberin gestellten Vertragsbedingungen, insbesondere auch die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung etwaiger Klarstellungen nach den Antworten auf Bieterfragen,
- Angebot des Auftragnehmers, ggf. unter Berücksichtigung von erfolgten Angebotsaufklärungen,
- Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (Auftragsbedingungen)
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
Bei widersprüchlichen Regelungen gilt die genannte Reihenfolge, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes geregelt ist.
5. Allgemeines
Eine Benutzung der Einrichtungsgegenstände, insbesondere Fernsprechanlage, PC usw. sind streng untersagt. Personen (insbesondere Familienangehörige der Reinigungskräfte), die nicht mit Reinigungs- oder Überwachungsaufgaben beauftragt sind, dürfen nicht in die jeweiligen Objekte gebracht oder eingelassen werden.
6. Zutritt zu dem Standort
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, die zur Vertragserfüllung Zutritt zu den Standorten benötigen, sich auf Verlangen mit einem gültigen Firmenausweis in Verbindung mit einem Personalausweis ausweisen können.
Die Personen sind verpflichtet, sich zu Beginn sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit in der jeweils zuständigen Abteilung an- und abzumelden.
Hinweis: Der ordnungsgemäße Nachweis der Identität sowie die Einhaltung der An- und Abmeldepflicht liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.
7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbearbeitung erfolgt in der Regionaldirektion Berlin der
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Bundesallee 57-58, 10715 Berlin
Die Zahlung erfolgt spätestens nach 21 Tagen rein netto nach Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Lohnabrechnung vorgesehene Stundenliste,
zwecks Erfüllung der angegebenen, kalkulierten Arbeitsstunden, monatlich mit der Rechnung vorzulegen.
Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot. Der Auftragnehmer ist an die in den
Kalkulationsblättern angegebenen produktiven Stunden gebunden.
Sollte eine elektronische Zeiterfassung über die Auftraggeberin nicht möglich sein, so ist der Auftragnehmer
verpflichtet, die Arbeitszeiten aller von ihm im Objekt eingesetzten Reinigungskräfte auf seine Kosten
elektronisch zu erfassen. Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten
müssen unmittelbar bei Betreten und Verlassen des Objekts erfolgen. Ersatzweise Buchungen durch andere
im Objekt tätigen Reinigungskräfte oder Aufsichtspersonen oder Buchungen durch andere oder für andere
im Objekt tätigen Reinigungskräfte sind unzulässig. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die
monatlichen Auswertungen zusammen mit der Rechnung zur Verfügung zu stellen.
Unterschreiten im betreffenden Monat die tatsächlich geleisteten Reinigungsstunden die Anzahl der
Reinigungsstunden, wie sie sich aus den Kalkulationsunterlagen bei Einhaltung der vom Auftragnehmer
angebotenen Leistungswerte ergeben, um mehr als 5 %, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den
Rechnungsbetrag im selben Verhältnis zu mindern, wie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von den
sich aus den Kalkulationsunterlagen ergebenden Arbeitsstunden abweichen.
7.1 E-Rechnung
Es sind elektronische Rechnungen unter Verwendung der LeitwegID der BGHW - 993-8009110600-59 - einzureichen. Hierfür registriert sich der Auftragnehmer kostenfrei unter folgendem Link: https://uv.flow.tiekinetix.net
Für die Erstellung einer E-Rechnung darf der Auftragnehmer keine gesonderte Kostenabrechnung vornehmen, noch ein gesondertes Entgelt hierfür verlangen.
Die Anforderungen bzw. Ausnahmen finden Sie in §§ 3, 4 ff. der E-Rechnungs-Verordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/BJNR355500017.html, oder in der, den Vergabeunterlagen beigefügten, Broschüre zur E-Rechnung.
Bei Fragen zum Rechnungseingangsportal können die Rechnungssteller direkt Kontakt mit dem Portalbetreiber TIE Kinetix aufnehmen (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr):
- Support-E-Mail-Adresse: tie-de-support@spscommerce.com
- Support-Hotline: +49 89 541940101
- Kontaktaufnahme im Portal: Über das Hilfe-Symbol („Nachricht hinterlassen“)
Weitere umfassende Informationen rund um das Thema eRechnung darüber hinaus, finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.bghw.de/ueber-uns/e-rechnungen
7.2 Preisanpassungen
Eine Preisanpassung ist frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn zugelassen.
Vorherige Anpassungswünsche von Seiten des Auftragnehmers sind ausgeschlossen
Im Falle des Inkrafttretens nachweislicher Änderungen, (z.B. tariflicher Lohnänderungen, gestiegener Sozialversicherungsabgaben) kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Änderung der Vergütung gem. der nachfolgenden Preisgleitklauseln stellen.
Diese Regelung gilt entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Senkung der Sozialaufwendungen. In diesem Fall kann der Antrag auch von der Auftraggeberin gestellt werden.
a) Ändern (erhöhen oder vermindern) sich 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages die Stundenlöhne des einschlägigen Tarif- oder Rahmentarifvertrages, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt: Preisänderung bei Änderung der Löhne
Lohnkostenanteil ________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % x 100
b) Ändern (erhöhen oder vermindern) sich 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages die gesetzlichen Lohnneben- und Lohnfolgekosten, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt: Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten
Kosten ________ = Lohn + Kalkulationszuschlag (Nebenkosten) ________ %
Eine Preisanpassung wird nur wirksam, wenn die Kostenänderung eine Bagatellgrenze von 2 %
überschreitet. Erst der die Bagatellgrenze übersteigende Anteil der Kostenänderung ist ausgleichsfähig. An den danach ermittelten Mehr- oder Minderkosten ist der Auftragnehmer mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 20 % zu beteiligen, mindestens jedoch in Höhe des Bagatellbetrages.
Preisanpassungen erfolgen auf Grundlage objektiver, transparenter und nachvollziehbarer Maßstäbe. Preiserhöhungen und Preissenkungen sind unter Anwendung derselben Berechnungsparameter und Referenzgrundlagen gleichermaßen zu berücksichtigen; eine einseitige Berücksichtigung von Preiserhöhungen ist ausgeschlossen.
Ergibt die Anwendung der vereinbarten Preisanpassungsmechanismen eine Verringerung der maßgeblichen Kosten, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend zu reduzieren. Kostenminderungen sind nach denselben Berechnungs- und Verfahrensgrundsätzen an den Auftraggeber weiterzugeben, die auch für Preiserhöhungen gelten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen vertraglich festgelegten und angemessenen Anteil der ermittelten Kostenminderungen als Selbstbeteiligung einzubehalten. Die Anpassung der Vergütung aufgrund von Kostenminderungen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der auch für Preiserhöhungen vorgesehen ist; eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Preisänderungen müssen durch den Auftragnehmer nachvollziehbar begründet werden.
Dafür hat der Auftragnehmer die Urkalkulation, die Neukalkulation, einen Nachweis der tatsächlichen Einkaufskosten inkl. Abzug etwaiger Rückvergütungen oder Nachlässe sowie einen Nachweis der Marktüblichkeit der tatsächlichen/aktuellen Einkaufspreise durch Vorlage von mind. zwei weiteren „Vergleichsangeboten“/Vergleichswerten vorzulegen. Preisanpassungen, die dem jeweils einschlägigen bzw. den betroffenen Leistungen nahekommenden Preisindex des statistischen Bundesamts Destatis widersprechen, werden grundsätzlich nicht akzeptiert.
Nur, wenn die Auftraggeberin Preisanpassungen umfassend und eingehend prüfen kann, kann eine Preisanpassung akzeptiert werden.
Darüber hinaus ist das Preisblatt (Anlage D4.1 und D4.2) mit den neuen Preisen und Angabe des Datums, zu welchem die Änderung in Krafttreten soll, einzureichen.
Die geänderte Vergütung wird wirksam zum 1. des auf die berechtigte Antragstellung folgenden Monats.
Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen.
8. Vertragserfüllung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn die Auftraggeberin nicht bis zum Ablauf des nächsten auf den Tag der geschuldeten Leistungserbringung folgenden Arbeitstags Einwendungen erhebt.
Für die Auftraggeberin entscheidet eine von ihm damit beauftragte Person, ob die Reinigung vertragsgemäß (frist- und ordnungsgemäß) ausgeführt wurde.
Unterlassene Leistungen bei der täglichen oder jeden zweiten Tag vorzunehmenden Reinigung können vom Auftragnehmer nur am gleichen Tag innerhalb der Reinigungszeit nachgeholt werden.
Werden das Reinigungsobjekt, Teilflächen oder einzelne Räume überhaupt nicht gereinigt, so verliert der Auftragnehmer den auf diese Fläche entfallenden Vergütungsanspruch, wenn die Fläche nicht nachgereinigt werden kann (siehe Punkt 9. Nicht- oder Schlechterfüllung; Vertragsstrafen).
Werden das Reinigungsobjekt, Teilflächen oder einzelne Räume mangelhaft gereinigt und ist eine Nacherfüllung nicht möglich, der Auftraggeberin nicht zumutbar oder wird diese verweigert oder nicht fristgerecht umgesetzt, so mindert sich die auf die entfallene Vergütung im Verhältnis des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistung zur vertraglich zu erbringenden Leistung.
Bei Einwendungen mit Nachfristsetzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb der von der Auftraggeberin gesetzten Frist die vertragsgemäße Leistung zu erbringen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftraggeberin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten besorgen zu lassen (Ersatzvornahme).
9. Nicht- oder Schlechterfüllung; Vertragsstrafen
- Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigung bzw. Glasreinigung kann die Auftraggeberin die Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes von dem Auftragnehmer zu deren Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen. Hat die Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungsleistungen zu einer erheblichen Verschmutzung geführt, kann die Auftraggeberin zu Lasten des Auftragnehmers auch eine Grundreinigung der nicht oder nur teilweise gereinigten Reinigungsobjekte oder einzelnen Räume verlangen.
- Unterhaltsreinigungsleistungen, die täglich (Werktags) vorzunehmen sind, haben Fixschuldcharakter. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung solcher Unterhaltsreinigungsleistungen kann die Auftraggeberin ohne Nacherfüllungsverlangen anstelle der Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes eine Minderung des Rechnungsbetrages nach folgenden Maßgaben verlangen:
- Wird das Gebäude oder werden Teile des Gebäudes nicht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungsbetrages für den beanstandeten Zeitraum aufgrund der m²-Fläche und des m²-Preises erfolgen.
- Wird das Gebäude oder werden Teile des Gebäudes schlecht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungsbetrags für den beanstandeten Zeitraum aufgrund der m²-Fläche und des m²-Preises prozentual nach dem Grad der Minderqualität erfolgen.
- Anstelle der Regelung a. und b. kann die Auftraggeberin nach wiederholter Beanstandung von dem Auftragnehmer für schuldhafte Nichterfüllung für den jeweiligen Werktag eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme bzw. für schuldhafte Schlechterfüllung für den jeweiligen Werktag eine Vertragsstrafe von 0,15 % der Auftragssumme verlangen.
Eine Minderung des Rechnungsbetrages nach a. und b. bzw. eine Vertragsstrafe nach c. kann im Falle der oder im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigungsleistungen, die nicht täglich vorzunehmen sind, nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gesetzt wurde oder eine Fristsetzung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entbehrlich war. Wiederholte Beanstandungen sind für die Vertragsstrafe insoweit nicht erforderlich.
- Die Auftraggeberin kann verwirkte Vertragsstrafen bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend machen. Die Vertragsstrafen dürfen zusammen 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer hat das Recht nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin sowie das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt. Im Falle der Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche sind die Vertragsstrafen anzurechnen.
10. Haftung
Die Vertragsparteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer haftet insbesondere für Schäden, die er, seine Beschäftigten, Nachunternehmer oder sonstige von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen schuldhaft verursachen.
Wird die Auftraggeberin wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Schadens von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von den hieraus entstehenden Ansprüchen und erforderlichen Kosten frei.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Für von Beschäftigten des Auftragnehmers eingebrachte persönliche Gegenstände übernimmt die Auftraggeberin keine Verwahrungspflicht.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Mannheim.
12. Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
12.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, für die sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
- Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
12.2 Nachweispflichten und Kontrolle
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
- Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
12.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
- Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
12.4 Vertragsstrafe
- Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers fest, verwirkt der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe.
- Die Vertragsstrafe beträgt für jeden festgestellten Verstoß bis zu 1 % des Auftragswertes. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sind insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Bei mehreren festgestellten Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, eine verwirkte Vertragsstrafe vor Ende der Auftragsausführung geltend zu machen.
- Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet.
12.5 Außerordentliche Kündigung
Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG fest, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Bei der Entscheidung über die Ausübung des Kündigungsrechts berücksichtigt die Auftraggeberin insbesondere die Schwere des festgestellten Verstoßes, das Verschulden des Auftragnehmers, etwaige Wiederholungen sowie die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisse.
12.6 Information der Beschäftigten
- Der Auftragnehmer hat die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BTTG über ihren Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu informieren.
Hierfür ist der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch eingesetzte Nachunternehmer und Verleiher die Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 BTTG erfüllen.