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Anlage C1 Leistungsbeschreibung - Los 1.docx

Unterhalts- und Glasreinigung für die Regionaldirektion Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 10:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Anlage C1 Leistungsbeschreibung Los 1

AS 17/2026 Unterhaltsreinigung Los 1 am Standort Berlin

für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Informationen zum Leistungsgegenstand 4

2. Vertragsgrundlagen und Unterlagen 4

3. Leistungsumfang 4

3.1 Grundsatz 4

3.2 Unterhaltsreinigung 4

3.3 Detailleistungen 4

4. Flächen und Kalkulation 4

4.1 Flächenangaben 4

4.2 Kalkulationsverpflichtungen 5

5. Leistungskennzahlen und Wirtschaftlichkeitsprüfung 5

5.1 RAL-Richtwerte 5

5.2 Prüfung der Angemessenheit 6

6. Ausführung der Leistungen 6

6.1 Allgemeine Anforderungen 6

6.2 Leerstände 6

6.3 Besondere Verschmutzung 6

6.4 Abfallentsorgung 7

6.5 Trinkwasserspender 7

6.6 Aschenbecher 7

6.7 Papierentsorgung 7

6.8 Meldungen 7

6.9 Dokumentations- und Kommunikationspflichten 7

6.10 Qualitätskontrolle 8

7. Leistungszeiten und Personaleinsatz 8

7.1 Reinigungszeiten 8

8. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel 8

8.1 Allgemeine Anforderungen 8

8.2 Bodenreinigung 9

8.3 Sanitärbereiche 9

8.4 Oberflächen 9

8.5 Vierfarbsystem 9

9. Geräte, Materialien und Ressourcen 10

9.1 Bereitstellung durch den Auftragnehmer 10

9.2 Bereitstellung durch die Auftraggeberin 10

9.3 Verbrauchsmaterialien 10

10. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 11

10.1 Sicherheit 11

10.2 Geräteanforderungen 12

10.3 Umweltschutz 12

11. Personal 12

11.1 Anforderungen 12

11.2 Nachweise 12

11.3 Personalorganisation 13

11.4 Datenschutz und Unterweisung 14

12. Objektleitung und Organisation 14

12.1 Objektleitung 15

12.2 Vorarbeiter 15

13. Arbeitskleidung und Auftreten 15

14. Infektionsschutz 15

15. Zertifizierungen und Nachweise 16

15.1 Umweltzertifizierung EU Ecolabel 16

15.2 Blauer Engel 16

15.3 Geprüfte Sicherheit (GS) 16

15.4 DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 16

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Allgemeine Informationen zum Leistungsgegenstand

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt die Unterhaltsreinigung für die Regionaldirektion Berlin, Bundesallee 57-58, 10715 Berlin aus.

2. Vertragsgrundlagen und Unterlagen

Die Leistungsbeschreibung umfasst neben dieser Anlage insbesondere die Anlagen D1.1 Flächenverzeichnis Los 1 und D2 Leistungsverzeichnis.

3. Leistungsumfang

3.1 Grundsatz

Der Auftragnehmer hat sämtliche Reinigungsleistungen vollständig, fachgerecht und entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

3.2 Unterhaltsreinigung

Die Unterhaltsreinigung umfasst insbesondere:

  • Die Reinigung sämtlicher Bodenfläche.
  • Die Reinigung aller frei zugänglichen Oberflächen und Einrichtungsgegenstände z.B. Tische, Schränke, Rollcontainer, Regale, Fensterbänke, Heizkörper, Beleuchtungskörper usw.

Büromaschinen und Einzelplatz-PCs sind von der Reinigung ausgenommen.

Die Griffspuren an der Innenverglasung, den Glastüren und an den verglasten Zwischenwänden (in Griffhöhe) sind zu entfernen.

Die Innenverglasung selbst, zählt zur Glasreinigung.

3.3 Detailleistungen

Art, Umfang und Turnus der Reinigung ergeben sich aus der Anlage D2 Leistungsverzeichnis.

4. Flächen und Kalkulation

4.1 Flächenangaben

Die zu reinigenden Flächen sind der Anlage D1.1 Flächenverzeichnis Los 1 zu entnehmen.

4.2 Kalkulationsverpflichtungen

Das Angebot ist so zu kalkulieren, dass sämtliche Leistungen vollständig und vertragsgerecht erbracht werden können.

5. Leistungskennzahlen und Wirtschaftlichkeitsprüfung

5.1 RAL-Richtwerte

Die Kalkulation hat sich an den Leistungswerten der RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V. zu orientieren.

Die nachfolgenden Leistungswerte (m²/h) pro Raumart sollten bei der Kalkulation weder unter- noch überschritten werden.

Angebote, die unterhalb der Mindestreinigungszeiten von 11 Arbeitsstunden pro Arbeitstag

kalkuliert wurden, werden ausgeschlossen.

Angebote, die oberhalb der Maximalreinigungszeiten von 16 Arbeitsstunden pro Arbeitstag kalkuliert wurden, werden ausgeschlossen

Raumart / BeschreibungMinimaler RichtwertMaximaler Richtwert
Büro- & Verwaltungsräume160230
Sitzungs- / Besprechungsräume, Schulungsräume & Poststelle150280
Aufenthaltsräume, Sozialräume, Cafeteria120190
Küchen, Teeküchen80150
Sanitärräume (z.B. Toiletten, Waschräume, Duschen)6090
Eingangs- / Empfangsbereich, Foyer, Flure, Verkehrswege250350
Treppen, Podeste130200
Büronebenräume, Technikräume / Copy Räume, Archive & Abstellräume250350
Garderoben160280
Aufzüge90150
zusätzliche Müllentleerung600800

5.2 Prüfung der Angemessenheit

Die kalkulierten Reinigungswerte für die einzelnen Raumarten werden mit den zuvor genannten RAL-Leistungswerten verglichen.

6. Ausführung der Leistungen

6.1 Allgemeine Anforderungen

Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

Bei den Reinigungsarbeiten ist ein sorgfältiger Umgang mit dem Gebäude und Inventar zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer hat das von ihm eingesetzte Personal zu verpflichten, alle im Reinigungsbereich aufgefundenen Gegenstände unverzüglich der Hausverwaltung der Auftraggeberin zu übergeben.

Nichterbringung von Reinigungsleistungen, auch teilweise, sind der Hausverwaltung der Auftraggeberin zu melden.

In Räumen, die nicht turnusmäßig gereinigt werden, muss der Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten sicherstellen, dass alle Türen und Fenster geschlossen, Wasserhähne zugedreht und Lichter ausgeschaltet sind.

Der innerbetriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden.

6.2 Leerstände

Büroleerstände werden dem Auftragnehmer angezeigt.

Sollte ein dauerhafter Büroleerstand vorliegen (Leerstandsdauer > 1 Monat), so ist dieses Büro nicht

weiter zu reinigen.

Der auf das Büro entfallende Reinigungspreis wird von der Auftraggeberin an der Monatsendrechnung

abgezogen.

6.3 Besondere Verschmutzung

Übliche Mehrverschmutzungen z. B. infolge kleiner baulicher Baumaßnahmen oder Witterung, sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.

Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht.

6.4 Abfallentsorgung

Der Müll ist gemäß den hausinternen Vorgaben zu trennen und zu entsorgen.

6.5 Trinkwasserspender

Der Trinkwasserspender befindet sich im 1.OG Teeküche.

Der Trinkwasserspender ist täglich* in folgendem Umfang zu reinigen:

  • Reinigung von Gehäuse und Frontblende mit handelsüblichem mildem Reiniger
  • Desinfektion des Wasserauslasses mit Desinfektionsspray
  • Leerung der Tropfschale
  • Reinigung von Tropfschale und Tropfgitter unter fließendem Wasser mit handelsüblichem mildem Reiniger

* Bitte beachten Sie, dass die Reinigung der Trinkwasserspender aus gegebenen Anlässen (Abschaffung des Geräts/ der Geräte) entfallen kann.

Sollte sich ein derartiger Umstand ergeben, wird der Auftragnehmer umgehend in Kenntnis gesetzt.

6.6 Aschenbecher

Raucheraschenbecher werden durch den Auftraggeber geleert.

6.7 Papierentsorgung

Der Papierabfall ist in die Aktenvernichtungs-(Shredder)boxen (im Kellergeschoss) zu entsorgen.

Kartonagen sind zerkleinert (nicht zusammengetreten) in den blauen Papiertonnen zu entsorgen.

6.8 Meldungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich Mängel und Schäden am Gebäude oder Inventar, der Hausverwaltung der Auftraggeberin schriftlich zu melden.

6.9 Dokumentations- und Kommunikationspflichten

Für die Reinigungsarbeiten muss der Auftragnehmer ein Kommunikationsbuch (analog oder digital) bereitstellen.

Der Auftragnehmer hat nach der Auftragserteilung, spätestens drei Wochen vor Vertragsbeginn, einen detaillierten Arbeits- und Revierplan in Piktogrammform vorzulegen.

Der Revierplan wird im Intranet der Auftraggeberin veröffentlicht.

6.10 Qualitätskontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen.

Der Auftragnehmer stellt hierzu eine Kontrollliste zur Vorlage an die Auftraggeberin auf.

Hierbei bestätigen die Verantwortlichen der Auftraggeberin gemeinsam mit dem Objektleiter, einmal im Monat, die einwandfreie Reinigung.

7. Leistungszeiten und Personaleinsatz

7.1 Reinigungszeiten

Die Reinigungszeiten beginnen täglich ab 15:00 Uhr.

Das Haus muss spätestens um 18:30 Uhr verlassen werden (Wachdienst).

Die tatsächlichen Reinigungszeiten ergeben sich aus den Angaben des Auftragnehmers in der Anlage D1.1

Flächenverzeichnis Los 1.

8. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel

8.1 Allgemeine Anforderungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Mitteln durchzuführen.

Reinigungsmethoden und Reinigungsmaterialien, die eine Schädigung des Personals, der behandelten Flächen oder Einrichtungsgegenstände verursachen, dürfen nicht verwendet werden.

Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Fußböden und Treppen.

Die Auftraggeberin kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen.

Die angewandten Reinigungsverfahren müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

Bei Verbesserungen der Reinigungsverfahren und der marktgängigen Mittel hat der Auftragnehmer die verbesserten, insbesondere die umweltverträglicheren Verfahren und Mittel anzuwenden.

Die Reinigungsleistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn die gereinigten Flächen bei üblicher Betrachtung aus einer Entfernung von ca. 1 Meter frei von sichtbaren Staub-, Schmutz-, Flecken- und Kalkrückständen sind.

8.2 Bodenreinigung

Alle Fußbodenbeläge außer Textil- und Teppichböden sind mit einem entsprechenden Reinigungs-

und Pflegemittel einstufig nass, im Eingangsbereich zweistufig nass zu wischen.

Die Parkettböden sind mit einem entsprechenden Reinigungs- und Pflegemittel nebelfeucht zu wischen.

Teppichböden, Teppiche und textile Schmutzfangmatten werden gründlich gesaugt bzw. bürstgesaugt.

8.3 Sanitärbereiche

In den Toiletten und Waschanlagen sind Fußböden, Kachel- und Trennwände obere und untere Fläche, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen mit geeigneten Mitteln zweistufig nass zu reinigen.

Die Toiletten und Urinale sind durch den Einsatz von geeigneten Reinigungsmitteln von Ablagerungen freizuhalten.

Die nicht mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu entfernenden Rückständen (z.B. Kalkablagerungen) sind durch materialschonende Reinigungsmittel (z.B. Keramikradierer) spätestens bei deren Auftreten, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu entfernen.

8.4 Oberflächen

Möbelflächen, Tische, Stühle, Schränke, Regale, Fensterbänke, Heizkörper, Sockelleisten, Telefone, Tischlampen usw. werden feucht abgewischt.

Polstermöbel werden gesaugt.

8.5 Vierfarbsystem

Um eine Keimverschleppung bei den Reinigungsarbeiten über dem Fußboden (Oben-Arbeiten) auszuschließen, ist die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in vier Kategorien eingeteilt (Vierfarb-System).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für diese streng voneinander zu trennenden Bereichen verschiedenfarbige Eimer und dazu passenden Reinigungstücher einzusetzen.

Die Oben-Arbeiten sind in nachstehende Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie A (rot) WC-Becken, Urinale, Fäkalienbecken, direkt angrenzende Fliesen (Spritzbereich)
  • Kategorie B (gelb) restlicher Sanitärbereich: Waschbecken, Armaturen, Wandfliesen usw.
  • Kategorie C (blau) sonstige Einrichtungsgegenstände: Schreibtische, Stühle, Schränke, Türen, Heizkörper, Fensterbänke usw.
  • Kategorie D (grün) Küchenbereiche

9. Geräte, Materialien und Ressourcen

9.1 Bereitstellung durch den Auftragnehmer

Das zur Reinigung erforderliche Putzmaterial, die Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel werden vom Auftragnehmer gestellt.

9.2 Bereitstellung durch die Auftraggeberin

Das zur Reinigung erforderliche Wasser, sowie der notwendige elektrische Strom werden unentgeltlich von der Auftraggeberin gestellt. Der Auftragnehmer hat jedoch einen sparsamen Verbrauch sicherzustellen.

Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer Personalräume und geeignete Bereiche für die Lagerung von Maschinen und Reinigungsmaterial zur Verfügung.

Verbrauchsmaterialien wie Seife, Toilettenpapier, Sitzdesinfektionsmittel und Papierhandtücher für Sanitärbereiche stellt die Auftraggeberin.

9.3 Verbrauchsmaterialien

Der Auftragnehmer übernimmt die Verteilung und Bestückung und ist für die rechtzeitige (mindestens zwei Wochen vor Materialende) Bedarfsmeldung zur Neubestellung an den Ansprechpartner der Auftraggeberin verantwortlich.

Die Bedarfsmeldung erfolgt über das Kommunikationsbuch direkt bei der Hausverwaltung der Auftraggeberin.

Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der Arbeiten wieder

wegzuräumen und gegen missbräuchlichen Gebrauch zu sichern (verschließbare Schränke), alle

Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.

10. Arbeitssicherheit und Umweltschutz

10.1 Sicherheit

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle im Objekt der Auftraggeberin verwendeten Reinigungsmittel die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)

  • die dazugehörigen aktuellen Sicherheitsdatenblätter (gemäß §5 GefStoffV),
  • Unterweisungen des Reinigungspersonals (Datenschutzrechtliche Unterweisung, Einweisung in der Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten etc.),
  • sowie die dazugehörigen Betriebsanweisungen kostenlos auszuhändigen und ohne Aufforderung aktuell zu halten.

Das Datum der letzten Unterweisung ist der Auftraggeberin auf Anfrage mitzuteilen.

Die Betriebsanweisungen sind in den jeweiligen Sprachen der Beschäftigten des Auftragnehmers zu hinterlegen.

Diese Dokumentation ist am Verwaltungsstandort dauerhaft zu hinterlegen und eigenständig auf dem aktuellen Stand zu halten.

Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine stets aktuelle Liste der im Objekt verwendeten Behandlungsmittel (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel) sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.

Für die gründliche Reinigung mit desinfizierenden Mitteln (Wirkspektrum Bakterien und Viren) stellt der Auftragnehmer sicher, dass sein Personal in den erforderlichen Arbeitsprozessen geschult und auch eingeübt ist, um eine sichere Beherrschung der Reinigungsmethoden und damit eine wirksame desinfizierende Reinigung zu erreichen.

Durch die Reinigungsarbeiten dürfen keine gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen und Räume entstehen; dies gilt z. B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung; für die Fußbodenpflege sind, sofern es sich um glatte Flächen handelt, nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.

10.2 Geräteanforderungen

Gebrauchtes und abgestandenes Reinigungswasser darf nicht in den Reinigungsmaschinen / Geräten verbleiben. Gebrauchtes Wasser ist in den Toiletten in den Bodenabfluss zu gießen.

Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen.

Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE- / GS-Zeichen versehen sowie in den erforderlichen Abständen vom Auftragnehmer einem e-Check unterzogen sein (letzte Prüfung muss nachweislich auf den Geräten erkennbar sein).

10.3 Umweltschutz

Umweltbelastungen durch Reinigungsmittel sind des Weiteren nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.

Dosierungshinweise und Sicherheitshinweise müssen den Vorgaben des EU-Amtsblattes, Beschluss der Kommission 2011/383/EU, entsprechen.

11. Personal

11.1 Anforderungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur zuverlässiges, verschwiegenes und fachkundiges Personal zu beschäftigen.

Der Auftragnehmer setzt ausschließlich geeignete Arbeitskräfte ein, d. h. die mit den eingesetzten Maschinen, Geräten u. ä. Hilfsmittel sowie Reinigungs-, Desinfektions- und anderen Arbeitsmitteln sowie den geltenden Vorschriften (z. B. Hygiene-, Arbeitssicherheit-, Unfallverhütungsvorschriften etc.) vertraut sind.

Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass das eingesetzte Reinigungspersonal durch geeignete fachkundige Personen eingewiesen, sowie regelmäßig beaufsichtigt wird.

Bei Personalwechsel gilt entsprechendes.

11.2 Nachweise

Der Auftragnehmer darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag beschäftigen.

Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede eingesetzte Reinigungskraft zu erbringen.

Der Auftragnehmer darf nur Personal einsetzen, das in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Der Auftragnehmer hat dies auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

Die Beschäftigung des Reinigungspersonals erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks.

Der Mindesttariflohn ist zu beachten und §3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz sind strikt einzuhalten.

Bei dem eingesetzten Personal liegen des Weiteren keine Eintragungen in den polizeilichen Führungszeugnissen vor.

Auf Verlangen der Auftraggeberin muss der Auftragnehmer polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen.

Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur beschäftigt werden, wenn gültige Arbeits- und Aufenthaltspapiere vorliegen.

Dies hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.

11.3 Personalorganisation

Die Auftraggeberin darf aus wichtigem Grund verlangen, dass das Personal des Auftragnehmers, die im Objekt beschäftigt sind, ausgewechselt werden.

Wichtige Gründe können Punkt 2 „Kündigung“ der Anlage B Vertragsbedingungen und Punkt IV) „Zusätzliche Angaben“ der Anlage F1 Unternehmerdarstellung und Eigenerklärung Eignung entnommen werden.

Abgelehnte Mitarbeiter dürfen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin nicht eingesetzt werden.

Der Auftragnehmer hat in solchen Fällen unverzüglich geeignetes und zuverlässiges Ersatzpersonal zu stellen.

Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen der Auftraggeberin nicht nach, so steht der Auftraggeberin neben etwaigen Schadenersatzansprüchen das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu.

Der Auftragnehmer hat vorbereitend dafür Sorge zu tragen, dass Ausfälle von Mitarbeitenden durch Urlaub und Krankheit nicht zu einer Beeinträchtigung der Reinigungsleistung führen.

Im Bedarfsfall hat er Vertretungskräfte zu stellen, ohne der Auftraggeberin hierfür Mehrkosten zu berechnen.

Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht erfüllen, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

Etwaige Personalwechsel durch den Auftragnehmer sind der Auftraggeberin drei Werktage vor dem Wechsel anzuzeigen. Bei Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen sobald möglich.

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Reinigungspersonal, welches in Bereichen beschäftigt ist, für die vom Gesetzgeber das Vorliegen bestimmter amtsärztlicher Bescheinigungen erforderlich ist, sich diesen Untersuchungen unterzogen hat und in den erforderlichen Abständen erneut unterzieht. Kosten für diese Untersuchungen hat der Auftragnehmer zu übernehmen.

Im Krankheitsfall oder in der Urlaubszeit müssen für die Objektleitung bzw. für das Aufsichts- und Arbeitspersonal entsprechende Vertretungen vorhanden sein.

11.4 Datenschutz und Unterweisung

Wir weisen darauf hin, dass wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Schutz der uns anvertrauten Daten gesetzlich verpflichtet sind.

Nach Auftragserteilung ist zu bestätigen, dass alle im Unternehmen des Auftragnehmers beschäftigten Mitarbeiter bezüglich unserer datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterwiesen sind.

12. Objektleitung und Organisation

Der Auftragnehmer hat für die gesamte Vertragslaufzeit mindestens einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist und die vertragsbezogene Kommunikation mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache mündlich und schriftlich führen kann.

Soweit ein Objektleiter oder Vorarbeiter eingesetzt wird, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser die für die Durchführung des Vertrags sowie die Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderliche Kommunikation in deutscher Sprache führen kann. Der Auftraggeber kann im Rahmen eines Auftragsgesprächs die Kommunikationsfähigkeit des benannten Objektleiters/Vorarbeiters überprüfen.

12.1 Objektleitung

Die Objektleitung muss der Auftraggeberin mindestens einmal wöchentlich nach vorheriger terminlicher Absprache mit der Hausverwaltung der Auftraggeberin als Ansprechpartner vor Ort zu Verfügung stehen.

12.2 Vorarbeiter

Der Vorarbeiter hat sich so lange im Gebäude aufzuhalten, bis die letzte Reinigungskraft dieses verlassen hat.

Er darf allgemeine Reinigungstätigkeiten nur durchführen, soweit seine Tätigkeit als Vorarbeiter dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Tätigkeiten des Vorarbeiters erstrecken sich auf die Qualitätssicherung und die Kommunikation mit den Reinigungskräften und der Auftraggeberin sowie der Kundenbetreuung, der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Schulungen, Abrechnungen und Dokumentation, z. B. für die Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG).

13. Arbeitskleidung und Auftreten

Der Auftragnehmer stattet das Reinigungspersonal mit einheitlicher Berufskleidung aus und sorgt dafür, dass die Mitarbeiter personifizierte Firmenausweise mit Lichtbild sichtbar tragen.

14. Infektionsschutz

Mitarbeiter, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z. B. ansteckender Borkenflechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Coronavirus-Sars-CoV2) erkrankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich nachzuweisenden Urteil des behandelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine Weiterausbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Entsprechendes gilt im Falle des Befalls mit Ungeziefer, z. B. Verlausung. Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 6 Infektionsschutzgesetz („Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“) dürfen nur mit Zustimmung eines Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und die Einrichtungen benutzen.

Für Mitarbeiter, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt Entsprechendes.

Bei Personalwechsel gilt dies entsprechend vor dem ersten Arbeitseinsatz.

Das Schutz- und Hygienekonzept der Auftraggeberin findet für den Auftragnehmer Anwendung und ist zu beachten.

15. Zertifizierungen und Nachweise

Der Bieter hat folgende Zertifizierungen oder gleichwertige Alternative nachzuweisen, welche bei Angebotsabgabe vorzulegen sind.

Informationen zur Gleichwertigkeit entnehmen Sie bitte dem „Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen“.

15.1 Umweltzertifizierung EU Ecolabel

Der Bieter erklärt, dass das Umweltzeichen EU Ecolabel vorhanden ist.

15.2 Blauer Engel

Der Bieter erklärt, dass Produkte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel erfüllen.

15.3 Geprüfte Sicherheit (GS)

Der Bieter erklärt, dass Geräte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Sicherheitszeichens Geprüfte Sicherheit (GS) erfüllen.

15.4 DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001

Der Bieter erklärt, dass das die DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 vorhanden sind.

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