Anlage C2 Leistungsbeschreibung Los 2
AS 17/2026 Glasreinigung Los 2 am Standort Berlin
für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Informationen zum Leistungsgegenstand 4
2. Vertragsgrundlagen und Unterlagen 4
4.2 Kalkulationsverpflichtungen 5
5. Ausführung der Leistungen 5
5.1 Allgemeine Anforderungen 5
5.4 Dokumentations- und Kommunikationspflichten 6
6. Leistungszeiten und Personaleinsatz 7
7. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel 7
7.1 Allgemeine Anforderungen 7
8. Geräte, Materialien und Ressourcen 7
8.1 Bereitstellung durch den Auftragnehmer 7
8.2 Bereitstellung durch die Auftraggeberin 7
9. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 8
10.4 Datenschutz und Unterweisung 11
11. Objektleiter/ Vorarbeiter 11
12. Arbeitskleidung und Auftreten 12
14. Zertifizierungen und Nachweise 13
14.1 Umweltzertifizierung EU Ecolabel 13
14.3 Geprüfte Sicherheit (GS) 13
14.4 DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 13
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Allgemeine Informationen zum Leistungsgegenstand
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt die Glasreinigung für die Regionaldirektion Berlin, Bundesallee 57-58, 10715 Berlin aus.
2. Vertragsgrundlagen und Unterlagen
Die Leistungsbeschreibung umfasst neben dieser Anlage insbesondere die Anlage D1.2 Flächenverzeichnis Los 2.
3. Leistungsumfang
3.1 Grundsatz
Der Auftragnehmer hat sämtliche Reinigungsleistungen vollständig, fachgerecht und entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
3.2 Glasreinigung
Die Innenverglasung zählt zur Glasreinigung.
Die Griffspuren an der Innenverglasung, den Glastüren und an den verglasten Zwischenwänden (in Griffhöhe) sind von der Unterhaltsreinigung zu entfernen.
Im Rahmen der Glasreinigung ist einmal pro Jahr eine Reinigung der Oberlichter, der verglasten Zwischenwände (komplett bis zur Decke) und der Glastüren durchzuführen.
Die Glasreinigung umfasst das streifenfreie und beidseitige Reinigen der Glasflächen, der Glasrahmen (nebst sämtlicher beweglicher und feststehender Rahmenelemente witterungs- und raumseitig, einschließlich sämtlicher Falze, Anschläge und Wasserrinnen / -fugen).
Ebenfalls gereinigt werden die Bedienelemente wie Griffe und Gestänge sowie Wetter- und Wasserschenkel gemäß nachstehend unter Ziff. 3.2 beschriebenem Turnus.
Zu beachten ist, dass es sich bei dem Aufmaß um die einfache Fläche handelt.
3.3 Detailleistungen
Es sind vier Reinigungsdurchgänge im Jahr durchzuführen (1 x pro Quartal):
- 2 x reine Glasreinigung (Innen- und Außenreinigung der Glasflächen ohne Rahmen, Falze u. Fugen etc.), 1 x plus Glasreinigung der Oberlichter, der Glastüren und der verglasten Zwischenwände bis zur Decke
- 1 x Glasreinigung mit feststehenden und beweglichen Rahmenteilen (ohne Falze, Anschläge und Wasserrinnen / -fugen),
- 1 x Glasreinigung mit feststehenden und beweglichen Rahmenteilen (einschl. sämtlicher Falze, Anschläge und Wasserrinnen / -fugen).
4. Flächen und Kalkulation
4.1 Flächenangaben
Die zu reinigenden Flächen sind der Anlage D1.2 Flächenverzeichnis Los 2 zu entnehmen.
4.2 Kalkulationsverpflichtungen
Das Angebot ist so zu kalkulieren, dass sämtliche Leistungen vollständig und vertragsgerecht erbracht werden können.
5. Ausführung der Leistungen
5.1 Allgemeine Anforderungen
Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten geprüfte Sicherungsgurte, Steig- und Absturzsicherungen zu verwenden.
Bei der Glasreinigung sind die vorgeschriebene Angurt- / Anseilpflichten zu beachten.
Bei den Reinigungsarbeiten ist ein sorgfältiger Umgang mit dem Gebäude und Inventar zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer hat das von ihm eingesetzte Personal zu verpflichten, alle im Reinigungsbereich aufgefundenen Gegenstände unverzüglich der Hausverwaltung der Auftraggeberin zu übergeben.
Nichterbringung von Reinigungsleistungen, auch teilweise, sind der Hausverwaltung der Auftraggeberin zu melden.
Nach Abschluss der Arbeiten, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass alle Türen und Fenster geschlossen, Wasserhähne zugedreht und Lichter ausgeschaltet sind.
Der innerbetriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden.
5.2 Besondere Verschmutzung
Übliche Mehrverschmutzungen z. B. infolge kleiner baulicher Baumaßnahmen oder Witterung, sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.
Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht.
5.3 Meldungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich Mängel und Schäden am Gebäude oder Inventar, der Hausverwaltung der Auftraggeberin schriftlich zu melden.
5.4 Dokumentations- und Kommunikationspflichten
Für die Reinigungsarbeiten muss der Auftragnehmer ein Kommunikationsbuch (analog oder digital) bereitstellen.
Der Auftragnehmer hat nach der Auftragserteilung, spätestens drei Wochen vor Vertragsbeginn, einen detaillierten Arbeits- und Revierplan in Piktogrammform vorzulegen.
Der Revierplan wird im Intranet der Auftraggeberin veröffentlicht.
5.5 Qualitätskontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen.
Der Auftragnehmer stellt hierzu eine Kontrollliste zur Vorlage an die Auftraggeberin auf.
Hierbei bestätigen die Verantwortlichen der Auftraggeberin gemeinsam mit dem Objektleiter, nach Beendigung der Arbeiten, die einwandfreie Reinigung.
6. Leistungszeiten und Personaleinsatz
6.1 Reinigungszeiten
Die Quartalsreinigungen sind spätestens 14 Tage vor Beginn anzukündigen und müssen binnen zwei zusammenhängender Arbeitswochen durchgeführt sein.
Mit den Reinigungsarbeiten ist frühstens ab 6:30 Uhr zu beginnen und bis spätestens 18:30 Uhr zu beenden.
7. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel
7.1 Allgemeine Anforderungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Mitteln durchzuführen.
Reinigungsmethoden und Reinigungsmaterialien, die eine Schädigung des Personals oder der behandelten Flächen verursachen, dürfen nicht verwendet werden.
Die Auftraggeberin kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen.
Die angewandten Reinigungsverfahren müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Bei Verbesserungen der Reinigungsverfahren und der marktgängigen Mittel hat der Auftragnehmer die verbesserten, insbesondere die umweltverträglicheren Verfahren und Mittel anzuwenden.
8. Geräte, Materialien und Ressourcen
8.1 Bereitstellung durch den Auftragnehmer
Das zur Reinigung erforderliche Putzmaterial, die Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel werden vom Auftragnehmer gestellt.
8.2 Bereitstellung durch die Auftraggeberin
Das zur Reinigung erforderliche Wasser, sowie der notwendige elektrische Strom werden unentgeltlich von der Auftraggeberin gestellt. Der Auftragnehmer hat jedoch einen sparsamen Verbrauch sicherzustellen.
9. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
9.1 Sicherheit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle im Objekt der Auftraggeberin verwendeten Reinigungsmittel die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
- die dazugehörigen aktuellen Sicherheitsdatenblätter (gemäß §5 GefStoffV),
- Unterweisungen des Reinigungspersonals (Datenschutzrechtliche Unterweisung, Einweisung in der Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten etc.),
- sowie die dazugehörigen Betriebsanweisungen kostenlos auszuhändigen und ohne Aufforderung aktuell zu halten.
Das Datum der letzten Unterweisung ist der Auftraggeberin auf Anfrage mitzuteilen.
Die Betriebsanweisungen sind in den jeweiligen Sprachen der Beschäftigten des Auftragnehmers zu hinterlegen.
Diese Dokumentation ist beim Auftragnehmer dauerhaft zu hinterlegen und eigenständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine stets aktuelle Liste der im Objekt verwendeten Behandlungsmittel (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel) sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.
Für die gründliche Reinigung mit desinfizierenden Mitteln (Wirkspektrum Bakterien und Viren) stellt der Auftragnehmer sicher, dass sein Personal in den erforderlichen Arbeitsprozessen geschult und auch eingeübt ist, um eine sichere Beherrschung der Reinigungsmethoden und damit eine wirksame desinfizierende Reinigung zu erreichen.
Durch die Reinigungsarbeiten dürfen keine gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen entstehen; dies gilt z. B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung.
9.2 Geräteanforderungen
Gebrauchtes Wasser ist in den Toiletten in den Bodenabfluss zu gießen.
Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen.
Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE- / GS-Zeichen versehen sowie in den erforderlichen Abständen vom Auftragnehmer einem e-Check unterzogen sein (letzte Prüfung muss nachweislich auf den Geräten erkennbar sein).
9.3 Umweltschutz
Umweltbelastungen durch Reinigungsmittel sind des Weiteren nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.
Dosierungshinweise und Sicherheitshinweise müssen den Vorgaben des EU-Amtsblattes, Beschluss der Kommission 2011/383/EU, entsprechen.
10. Personal
10.1 Anforderungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur zuverlässiges, verschwiegenes und fachkundiges Personal zu beschäftigen.
Der Auftragnehmer setzt ausschließlich geeignete Arbeitskräfte ein, d. h. die mit den eingesetzten Maschinen, Geräten u. ä. Hilfsmittel sowie Reinigungs-, Desinfektions- und anderen Arbeitsmitteln sowie den geltenden Vorschriften (z. B. Hygiene-, Arbeitssicherheit-, Unfallverhütungsvorschriften etc.) vertraut sind.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass das eingesetzte Reinigungspersonal durch geeignete fachkundige Personen eingewiesen, sowie regelmäßig beaufsichtigt wird.
Bei Personalwechsel gilt entsprechendes.
11.2 Nachweise
Der Auftragnehmer darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag beschäftigen.
Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede eingesetzte Reinigungskraft zu erbringen.
Der Auftragnehmer darf nur Personal einsetzen, das in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Der Auftragnehmer hat dies auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.
Die Beschäftigung des Reinigungspersonals erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks.
Der Mindesttariflohn ist zu beachten und §3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz sind strikt einzuhalten.
Bei dem eingesetzten Personal liegen des Weiteren keine Eintragungen in den polizeilichen Führungszeugnissen vor.
Auf Verlangen der Auftraggeberin muss der Auftragnehmer polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur beschäftigt werden, wenn gültige Arbeits- und Aufenthaltspapiere vorliegen.
Dies hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.
10.3 Personalorganisation
Die Auftraggeberin darf aus wichtigem Grund verlangen, dass das Personal des Auftragnehmers, die im Objekt beschäftigt sind, ausgewechselt werden.
Wichtige Gründe können Punkt 2 „Kündigung“ der Anlage B Vertragsbedingungen und Punkt IV) „Zusätzliche Angaben“ der Anlage F1 Unternehmerdarstellung und Eigenerklärung Eignung entnommen werden.
Abgelehnte Mitarbeiter dürfen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin nicht eingesetzt werden.
Der Auftragnehmer hat in solchen Fällen unverzüglich geeignetes und zuverlässiges Ersatzpersonal zu stellen.
Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen der Auftraggeberin nicht nach, so steht der Auftraggeberin neben etwaigen Schadenersatzansprüchen das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu.
Der Auftragnehmer hat vorbereitend dafür Sorge zu tragen, dass Ausfälle von Mitarbeitenden durch Urlaub und Krankheit nicht zu einer Beeinträchtigung der Reinigungsleistung führen.
Im Bedarfsfall hat er Vertretungskräfte zu stellen, ohne der Auftraggeberin hierfür Mehrkosten zu berechnen.
Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht erfüllen, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
Etwaige Personalwechsel durch den Auftragnehmer sind der Auftraggeberin drei Werktage vor dem Wechsel anzuzeigen. Bei Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen sobald möglich.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Reinigungspersonal, welches in Bereichen beschäftigt ist, für die vom Gesetzgeber das Vorliegen bestimmter amtsärztlicher Bescheinigungen erforderlich ist, sich diesen Untersuchungen unterzogen hat und in den erforderlichen Abständen erneut unterzieht. Kosten für diese Untersuchungen hat der Auftragnehmer zu übernehmen.
Im Krankheitsfall oder in der Urlaubszeit müssen für die Objektleitung bzw. für das Aufsichts- und Arbeitspersonal entsprechende Vertretungen vorhanden sein.
10.4 Datenschutz und Unterweisung
Wir weisen darauf hin, dass wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Schutz der uns anvertrauten Daten gesetzlich verpflichtet sind.
Nach Auftragserteilung ist zu bestätigen, dass alle im Unternehmen des Auftragnehmers beschäftigten Mitarbeiter bezüglich unserer datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterwiesen sind.
11. Objektleiter/ Vorarbeiter
Der Auftragnehmer hat für die gesamte Vertragslaufzeit mindestens einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist und die vertragsbezogene Kommunikation mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache mündlich und schriftlich führen kann.
Soweit ein Objektleiter/ Vorarbeiter eingesetzt wird, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser die für die Durchführung des Vertrags sowie die Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderliche Kommunikation in deutscher Sprache führen kann. Der Auftraggeber kann im Rahmen eines Auftragsgesprächs die Kommunikationsfähigkeit des benannten Objektleiters/ Vorarbeiters überprüfen.
Der Objektleiter/ Vorarbeiter muss während der gesamten Zeit der Glasreinigung der Hausverwaltung der Auftraggeberin zur Verfügung stehen.
Der Objektleiter/ Vorarbeiter hat sich so lange im Gebäude aufzuhalten, bis die letzte Reinigungskraft dieses verlassen hat.
Er darf allgemeine Reinigungstätigkeiten nur durchführen, soweit seine Tätigkeit als Vorarbeiter dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Tätigkeiten des Objektleiters/ Vorarbeiters erstrecken sich auf die Qualitätssicherung und die Kommunikation mit den Reinigungskräften und der Auftraggeberin sowie der Kundenbetreuung, der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Schulungen, Abrechnungen und Dokumentation, z. B. für die Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG).
12. Arbeitskleidung und Auftreten
Der Auftragnehmer stattet das Reinigungspersonal mit einheitlicher Berufskleidung aus und sorgt dafür, dass die Mitarbeiter personifizierte Firmenausweise mit Lichtbild sichtbar tragen.
13. Infektionsschutz
Mitarbeiter, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z. B. ansteckender Borkenflechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Coronavirus-Sars-CoV2) erkrankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich nachzuweisenden Urteil des behandelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine Weiterausbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Entsprechendes gilt im Falle des Befalls mit Ungeziefer, z. B. Verlausung. Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 6 Infektionsschutzgesetz („Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“) dürfen nur mit Zustimmung eines Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und die Einrichtungen benutzen.
Für Mitarbeiter, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt Entsprechendes.
Bei Personalwechsel gilt dies entsprechend vor dem ersten Arbeitseinsatz.
Das Schutz- und Hygienekonzept der Auftraggeberin findet für den Auftragnehmer Anwendung und ist zu beachten.
14. Zertifizierungen und Nachweise
Der Bieter hat folgende Zertifizierungen oder gleichwertige Alternative nachzuweisen, welche bei Angebotsabgabe vorzulegen sind.
Informationen zur Gleichwertigkeit entnehmen Sie bitte dem „Infoblatt Gleichwertigkeit von Nachweisen“.
14.1 Umweltzertifizierung EU Ecolabel
Der Bieter erklärt, dass das Umweltzeichen EU Ecolabel vorhanden ist.
14.2 Blauer Engel
Der Bieter erklärt, dass Produkte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel erfüllen.
14.3 Geprüfte Sicherheit (GS)
Der Bieter erklärt, dass Geräte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Sicherheitszeichens Geprüfte Sicherheit (GS) erfüllen.
14.4 DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001
Der Bieter erklärt, dass das die DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 vorhanden sind.