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Anlage 8 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung einer Liegenschaft in Winterberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage 8

Name und Anschrift des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft/ des Unterauftragnehmers:

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Offenes Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. § 15 VgV „Unterhalts- und Glasreinigung für die Liegenschaft in Winterberg“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Wir bitten Sie, das auf Sie zutreffende Kontrollkästchen mit einem Kreuz zu versehen und die aus- gefüllte Erklärung mit dem Angebot einzureichen.

Grundsätzlich sind Änderungen und Ergänzungen der Vertragsunterlagen unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes (vergleiche Ziffer 3.6 der Bewerbungsbedingungen).

Hier besteht eine Ausnahme von diesem Grundsatz:

Soweit für den Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/den Unterauftragnehmer die hier gefor- derten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigt werden können, bitten wir ausnahmsweise um entsprechende Ergänzung oder Änderung der Eigenerklärung in einem gesonderten Doku- ment. Wir behalten uns vor, Bescheinigungen der entsprechenden zuständigen Behörden von Ihnen nachzufordern. Sollten diese Bescheinigungen dann nicht eingereicht werden, kann dies zum Ausschluss führen.

Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannte Erklärung nach Maßgabe der Rechtsvor- schriften des Staates ab, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Eigenerklärung:

Der Bieter/ das Mitglied der Bietergemeinschaft/ der Unterauftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass

  1. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zutrifft, das heißt

weder er selbst noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

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Anlage 8

• § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetz- buchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Krimi- nelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermö- genswerte), • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Eu- ropäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus- halt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Be- dienstete), • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung aus- ländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder • den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafge- setzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht eine Verurtei- lung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnis- sen in leitender Stellung.

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Anlage 8

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträ- gen zur Sozialversicherung nachgekommen ist

oder

das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zah- lung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur So- zialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

  1. kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereig- nis höchstens drei Jahre zurückliegt:

• das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen gel- tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, • das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, • der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unterneh- men im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, • dass das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, • kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Un- parteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch an- dere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, • keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vor- bereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, • das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses frühe- ren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eig- nungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehal- ten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

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Anlage 8

• das Unternehmen

a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässi- ger Weise zu beeinflussen,

b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vor- teile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Verga- beentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder ver- sucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Kein Ausschlussgrund nach

• § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, • § 98c des Aufenthaltsgesetzes, • § 19 des Mindestlohngesetzes und • § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes • § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes • § 14 des Bundestariftreuegesetzes

vorliegt.

Der Bieter/ das Mitglied der Bietergemeinschaft/ der Unterauftragnehmer nimmt die Erklä- rung zur Kenntnis und bestätigt dessen Inhalt:

Ja

Nein

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