Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Anlage 7 - Vertrag.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung einer Liegenschaft in Winterberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertrag

Zwischen

der

Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 44781 Bochum

vertreten durch die Geschäftsführung

  • im Folgenden Auftraggeberin genannt -

und

vertreten durch die Geschäftsführung

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

[Seite 2]

§ 1

Gegenstand des Vertrages

Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer die notwendigen Reinigungsarbeiten in der nachfolgenden Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See.

Tagungszentrum Winterberg Schneilstraße 11 59955 Winterberg

Der Vertrag bezieht sich auf das/die Los/e der Vergabeunterlagen.

§ 2

Vertragsbestandteile

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

(1) Dieser Vertrag (Seiten 1 bis 12) in Verbindung mit dem Angebot des Auftragnehmers vom inklusive der Anerkennung der Vergabebedingungen.

(2) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung“.

(3) Die Vertragsbedingungen der Auftraggeberin gelten ausschließlich; Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

§ 3

Preisvereinbarungen/Preisänderungen

(1) Preisvereinbarungen

  1. Der Auftragnehmer erhält von der Auftraggeberin für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen die im Preisblatt/ in den Preisblättern genannten Vergütungen. Zu diesen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

  2. Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Abrechnung geforderten Preise sind nach Fläche, Menge und Art entsprechend aufzuschlüsseln.

  3. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Endpreise; etwaige Nebenkosten fallen nicht an.

ID: 2.655.273 Seite 2 von 12 24.09.2026

[Seite 3]

  1. Die vereinbarten Preise nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind auf der Grundlage des derzeit aktuell gültigen allgemeinverbindlich erklärten Rahmen- sowie Mindestlohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) kalkuliert.

(2) Preisänderung

  1. Kommt es nach Abschluss dieses Vertrages zur Änderung der direkten Lohnkosten durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag und/oder durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so kann der Auftragnehmer schriftlich eine Erhöhung beziehungsweise die Auftraggeberin eine Reduzierung des Lohnkostenanteils verlangen, jedoch maximal in Höhe der Änderung durch den jeweiligen Tarifvertrag. Ausgeschlossen von einer möglichen Erhöhung sind hierbei sämtliche indirekte Arbeitskosten.

Der festgesetzte Preis ändert sich wie folgt:

Lohnkostenanteil 85 x Änderungssatz 100

  1. Das Änderungsverlangen ist nur wirksam, wenn der Auftragnehmer die zur Ermittlung der Preisanpassung erforderlichen Nachweise beifügt. Diese sind ausschließlich an die nachfolgende E-Mail-Adresse zu senden:

Beschaffung@kbs.de

Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Änderung der lohnabhängigen Kosten.

  1. Die Preisänderung tritt frühestens mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung, jedoch nicht vor der Antragstellung, in Kraft.

§ 4

Vergütung

(1) Die jeweils nach der Ausführung der Arbeiten beziehungsweise Leistungen erstellte Rechnung ist unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen unter Bezugnahme der Leitweg-ID der DRV KBS 992-80003-44 an die OZG-konforme- Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu senden. Auf der Rechnung ist insbesondere der Gegenstand (siehe § 1) sowie das Datum des Vertrages anzugeben (vergleiche § 5 E-RechV). Eine direkte Zusendung der Rechnungen per E-Mail ist nicht möglich.

ID: 2.655.273 Seite 3 von 12 24.09.2026

[Seite 4]

§ 15 VOL/B bleibt unberührt. Rechnungen, die nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 E-RechV elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB.

  1. Die Rechnungen sind unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise, zusammen mit der Bescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrages, einzureichen. Die Auftraggeberin wird die Rechnung unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und nach der Abnahme zahlen.

  2. Seitens des Auftragnehmers besteht nur ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung, wenn sie nachprüfbar sind. Die Rechnung ist nachprüfbar, wenn die Auftraggeberin selbst anhand seiner Unterlagen ohne Schwierigkeiten feststellen kann, ob der gegen ihn gerichtete Zahlungsanspruch berechtigt ist. Eine Rechnung, die den Bestimmungen nicht entspricht, kann von der Auftraggeberin zurückgewiesen werden. Zahlungsverzögerungen infolge einer unvollständig ausgestellten Rechnung oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(2) Die Rechnung ist jeweils fällig am 30. Tag nach Eingang bei der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin gerät ohne weitere Mahnung nach Ablauf von weiteren 2 Wochen nach Fälligkeit in Verzug. Danach fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz an. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin maßgebend.

  1. Muss der Auftragnehmer Beträge aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise zurückzahlen, so ist der zurückzahlende Betrag vom Tage der Zahlung bis zu ihrer Rückzahlung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

  2. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin überzahlte Beträge unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung der Auftraggeberin zurückzubezahlen.

  3. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen der Auftraggeberin zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.

§ 5

Ausführungsfristen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die nach Vertragsbeginn mit dem/der Leiter/in der Dienstelle beziehungsweise der Hausverwaltung schriftlich vereinbarten Ausführungstermine einzuhalten.

ID: 2.655.273 Seite 4 von 12 24.09.2026

[Seite 5]

(2) Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann. Der schriftlich vereinbarte Termin verlängert sich nur angemessen, wenn die Behinderung von der Auftraggeberin zu vertreten ist.

§ 6

Verzug

(1) Der Auftragnehmer gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Ausführungstermin aus einem von ihm zu vertretendem Grund nicht einhält. § 286 BGB bleibt unberührt.

(2) Im Verzugsfall kann die Auftraggeberin, unbeschadet des § 281 Absatz 2 und § 323 Absatz 2 BGB, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Für die Fristsetzung findet § 7 Absätze 4 bis 6 dieses Vertrages entsprechend Anwendung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Auftraggeberin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

(3) Bei einem in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnis tritt an die Stelle des Rücktrittrechts, die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB.

(4) Weitere Rechte und Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7

Abnahme und Gewährleistung

(1) Die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit ist von der Auftraggeberin monatlich zu bescheinigen.

(2) Für die Auftraggeberin entscheidet der/die Leiter/in der Dienststelle beziehungsweise die Hausverwaltung des Gebäudes, ob die vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht erfolgt und ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.

(3) Reklamationen wegen schlechter oder nicht ausgeführter Leistungen hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Die Mitteilung kann neben der empfangsberechtigten Person des Auftragnehmers auch an den Objektleiter/in ergehen. Im Falle einer rechtzeitigen Reklamation kann die Auftraggeberin wahlweise Nacherfüllung oder Minderung der Vergütung

ID: 2.655.273 Seite 5 von 12 24.09.2026

[Seite 6]

verlangen. Die Vergütung ist für jeden Tag um den Teil zu kürzen, der auf die beanstandete Reinigungsfläche entfällt, wobei es unerheblich ist, dass eine teilweise Reinigung vorgenommen wurde. Verlangt die Auftraggeberin Nacherfüllung, hat diese der Auftragnehmer am folgenden Reinigungstag durchzuführen. Geschieht dies nicht, ist die Auftraggeberin zur Minderung der Leistung berechtigt.

(4) Der Mangel wird in einem Mängelprotokoll mit Angabe von Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels sowie unter Angabe der Nacherfüllungsfrist eingetragen.

(5) Das Mängelprotokoll ist arbeitstäglich vom Auftragnehmer beziehungsweise von seinem Empfangsvertreter beim Pförtner der Auftraggeberin einzusehen.

(6) Bei einer unterschiedlichen Bewertung bezüglich der Qualität der erbrachten Leistung mit dem Ergebnis, dass beide Parteien sich nicht einigen können, erfolgt eine Überprüfung durch ein zuständiges Fremdüberwachungsinstitut beziehungsweise durch einen unabhängigen und vereidigten Sachverständigen für das Gebäudereiniger Handwerk. Die Vertragspartner akzeptieren die Entscheidung des jeweiligen Fremdüberwachungsinstitutes beziehungsweise das Ergebnis des Gutachtens. Die Kosten der Überprüfung hat der Vertragspartner zu tragen, zu dessen Lasten die Entscheidung gefällt wird. Im Falle einer Schlechtleistung stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.

§ 8

Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

  1. Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

  1. Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, − die Kontrolle zu dulden,

ID: 2.655.273 Seite 6 von 12 24.09.2026

[Seite 7]

− die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

− die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

− die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

− auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

− datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

  1. Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

  1. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen das BTTG

(1) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen Verpflichtungen aus dem BTTG, insbesondere gegen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen, Nachweis-, Mitwirkungs- oder Weitergabepflichten gegenüber Unterauftragnehmers, verwirkt er eine Vertragsstrafe.

(2) Die Vertragsstrafe beträgt für jeden festgestellten Verstoß bis zu 1% des Netto- auftragswertes. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen insgesamt 10% des Nettoauftragswertes nicht überschreiten.

(3) Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

ID: 2.655.273 Seite 7 von 12 24.09.2026

[Seite 8]

§ 9

Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten. Selbiges gilt für die einschlägigen Vorschriften des SGB über den Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 bis 85 a SGB X). Soweit der Auftragnehmer Sozialdaten zur Kenntnis erhält, behalten diese Daten gemäß § 78 SGB X ihren Status als Sozialdaten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I zu wahren.

(2) Diese Vorschriften und deren jeweilige Anlagen, die die gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der (Sozial-)Daten beschreiben, stellt die Auftraggeberin in derzeit gültiger Fassung auf Wunsch zur Verfügung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, darüber hinaus erforderlichenfalls dem Auftragnehmer Weisungen und Ergänzungen der bei ihm vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Personen, die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzt werden, nach § 1 BDSG (neu) zum Datenschutz schriftlich zu verpflichten. Diese Verpflichtung hat auch auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 78 Absatz 1 SGB X hinzuweisen und ist anschließend der Auftraggeberin zu übergeben.

Des Weiteren muss die Datenschutzerklärung nachfolgende Punkte beinhalten:

  1. Es ist dem Personal des Auftragnehmers ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter und so weiter zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

  2. Die Fernsprechanlage darf von dem Personal, mit Ausnahme von Notrufen und Kontrollanrufen zum Auftragnehmer, nicht benutzt werden. Im Dienstgebäude aufgefundene Gegenstände sind unverzüglich dem Dienststellenleiter oder einem Beauftragten zu übergeben. Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind der Auftraggeberin unverzüglich zu melden. Zuwiderhandlungen werden mit sofortigem Hausverbot geahndet.

  3. Es ist dem Personal weiter untersagt, irgendwelche Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstätte mitzunehmen. Dies gilt auch für die Angehörigen des Personals.

(4) Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin unverzüglich jede Änderung der Sicherheitsmaßnahmen mitteilen.

ID: 2.655.273 Seite 8 von 12 24.09.2026

[Seite 9]

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens, welcher der Auftraggeberin bei Verletzung der vorgenannten Pflichten entsteht, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedarf. Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer unverzüglich über eine etwaige Inanspruchnahme unterrichten.

(6) Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die Auftraggeberin jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und ggf. der ergänzenden Weisungen aus diesem Vertrag zu überwachen.

(7) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, wenn Störungen, Mängel oder andere Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und dadurch der Verdacht von Datenschutzverletzungen nicht auszuschließen ist.

§ 10

Haftung

(1) Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung wie folgt abgeschlossen:

3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall (9.000.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)

1.000.000,00 € für Vermögensschäden je Versicherungsfall (2.000.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)

250.000,00 € für Schlüsselverlustschäden je Versicherungsfall (500.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)

(2) Der Auftragnehmer haftet in Höhe der Summen gemäß Absatz 1 für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages schuldhaft verursacht werden. Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter, die bei der Ausführung der Arbeiten oder aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, frei. Diese Schäden sind der Auftraggeberin in der Regel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich zu melden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

(4) Die Auftraggeberin haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten erleidet.

(5) Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste vom Auftragnehmer oder dessen Personal eingebrachten Sachen.

ID: 2.655.273 Seite 9 von 12 24.09.2026

[Seite 10]

§ 11

Inkrafttreten/Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag tritt zum 01.01.2027 in Kraft und endet zum 31.12.2027, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.

(2) Die Auftraggeberin hat die Option, diesen Vertrag durch einseitige Erklärung, die spätestens drei Monate vor Vertragsende vorliegen muss, schriftlich um drei weitere Jahr zu verlängern. Der Vertrag endet spätestens zum 31.12.2030, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.

(3) Seitens der Auftraggeberin kann der Vertrag im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2030 jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.

(4) Unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 bis 2 reduziert sich der Leistungsumfang des Vertrages bei Aufgabe eines des im § 1 genannten Gebäudes mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.

§ 12

Fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

(1) Die Auftraggeberin kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Insbesondere kommen als wichtige Kündigungsgründe die folgenden in Betracht:

  1. Wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieses mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, § 8 Nummer 1 VOL/B,

  2. wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat, § 8 Nummer 2 VOL/B,

  3. wenn Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:

a. die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (zum Beispiel Vorteilsgewährung, § 333 StGB;

ID: 2.655.273 Seite 10 von 12 24.09.2026

[Seite 11]

Bestechung, § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,

b. die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

c. die vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.

(2) Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleiben unberührt.

§ 13

Wirkungen der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung.

(2) Erbrachte Leistungen werden nur bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung vergütet. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.

(3) Der Auftragnehmer ist zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder später werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr ersetzen die Parteien die einzelnen unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen einvernehmlich durch solche wirksamen oder durchführbaren Bestimmungen, die unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen der Parteien dazu geeignet sind, den gewünschten Sinn und Zweck dieses Vertrages möglichst zu erfüllen.

(2) Etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

(3) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Bochum. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

ID: 2.655.273 Seite 11 von 12 24.09.2026

[Seite 12]

Auftraggeberin:

Bochum, .....................

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Dippel Dezernent

Auftragnehmer:

Ort, Datum

Name der handelnden Person oder eingescannte Unterschrift alternativ Elektronische Signatur

Name der Firma inklusive Rechtsform und Adresse

ID: 2.655.273 Seite 12 von 12 24.09.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung