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Anlage 18
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See (Stand: 01. November 2020)
§ 1 Grundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See (KBS) berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüs- sen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbe- dingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen (VOL/B).
(2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gül- tigen Fassung Bestandteil des Vertrages.
§ 2 Geltungsbereich (1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
(2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.
§ 3 Vertragsbestandteile (1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
(2) Vertragsbestandteile werden: a) die Leistungsbeschreibung, ggf. nebst Anlagen b) Angebot und Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Besonderen Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen) e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
(3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.
(4) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
(5) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbe- schreibung.
(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil des Ver- trages.
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§ 4 Vertragsschluss (1) Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in der durch Satz 1 bestimmten Form. Liegt keine solche Bestäti- gung vor, trägt im Zweifel die Beweislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder Erklärung be- ruft. Zu beweisen sind in diesem Fall der Inhalt und die Behauptung, dass keine schriftliche Be- stätigung darüber erfolgen sollte.
(2) Der Empfang des Auftragsschreibens/Zuschlags ist von der Auftragnehmerin schriftlich der KBS zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
§ 5 Qualitätsmerkmale / Sicherheitsstandards
(1) Es dürfen nur Maschinen und Apparate, techn. Produkte sowie Bedarfsartikel der neuesten Ge- neration und zukunftsweisender Technologie geliefert werden. Die angebotenen Produkte müs- sen insbesondere auch zum Zeitpunkt der Herstellung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (MPG / MPBetreibV, RöV, Strahlenschutzverordnung, VDE-Richtlinien, IEC Richtlinien, DIN, EMV, Gerätesicherheitsgesetz etc.) sowie den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften entsprechen. Technische Beschreibungen/Bedienerhandbücher von techni- schen Produkten und Bedarfsartikeln sind in deutscher Sprache mitzuliefern.
(2) Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die vorstehend unter Absatz 1 genann- ten Eigenschaften gelten als zugesichert.
§ 6 Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort die Hauptverwaltung der KBS in Bochum, Knappschaftstraße 1.
§ 7 Verpackung, Transport, Transportkosten (1) Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
(2) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnameprovision, Rollgelder, Anschluss- gebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragneh- merin zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Über- eignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann je- doch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
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§ 8 Übergabe (1) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstan- des an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlich- keiten.
(2) Bei Übergabe hat sich die Auftragnehmerin den Empfang des Leistungsgegenstandes auf ei- nem von der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellenden Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält die Auftragnehmerin.
(3) Führt die Auftragnehmerin die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet sie den Erfüllungsge- hilfen gem. Absatz 2.
(4) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.
§ 9 Abnahme Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern.
§ 10 Einreichen der Rechnung (1) Die Rechnung ist unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen unter Bezugnahme der Leitweg-ID der DRV KBS 992-80003-44 an die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu senden. Auf der Rechnung sind insbesondere das Datum und die Nummer des Bestellscheins/Vertrages anzugeben (vgl. § 5 E-RechV). Die Rechnung ist nicht der Sendung beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt. Rechnungen, die nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 E-RechV elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für Rechnungen,
a) die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro (netto) gestellt werden, b) die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 E-RechV unterfallen oder c) die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
In diesen Fällen ist die Rechnung an folgende Adresse zu senden:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Dezernat VI.6.6, 44781 Bochum
(2) Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein.
(3) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
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§ 11 Zahlung der Rechnung (1) Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätes- tens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit einem vom Empfänger quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungser- bringung ein.
(2) Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut.
(3) Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
(4) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 12 Skonto (1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung ange- boten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst quittiertem Lie- ferschein oder Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
(2) Die Skontofrist sollte 21 Tage nicht unterschreiten.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Auftragnehmerin und Auftraggeberin haben gleichermaßen über interne wie externe Angele- genheiten des Vertragspartners, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie verpflichten sich, die anlässlich des Auftrages bekannt ge- wordenen und noch bekannt werdenden Daten, seien sie personengebunden, betriebsbezogen oder sonstiger Art, geheim zu halten, während der Bearbeitung und auch nach Beendigung des Auftrages nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln und sie vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Die Auftragnehmerin hat die ihr überlassenen Unterlagen einschließlich evtl. Vervielfältigungen nach dem Ende des Vertrages auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die ein- schlägigen Vorschriften des SGB über den Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 85 a SGB X) in der gleichen Weise einzuhalten, wie sie für die Auftraggeberin gelten. Soweit der Auftragnehmerin Sozialdaten zur Kenntnis erhält, behalten diese Daten gemäß § 78 SGB X ihren Status als Sozialdaten. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I zu wahren.
(3) Diese Vorschriften, insbesondere § 9 BDSG bzw. § 78 a SGB X und deren jeweilige Anlagen, die die gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der (Sozial-) Daten beschreiben, stellt die Auftraggeberin in der derzeit gültigen Fassung auf Wunsch zur Verfügung.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Auftraggeberin von Schadensersatzansprüchen, wel- che ihr durch Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen, freizustellen. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin unverzüglich über eine etwaige Inanspruchnahme unterrichten.
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§ 14 Pflichtverletzungen und Schadensersatz (1) Führen von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Ver- tragsverhältnisses nach § 15 AGB, hat diese der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.
(2) Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin eine angemessene Frist setzen, mangelhaf- te Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin diese Sachen un- ter Wahrung der Interessen der Auftragnehmerin auf deren Kosten veräußern.
§ 15 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,
a) wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflich- tung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.
b) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragneh- merin vorgestellt wird.
c) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.
d) wenn Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 Abs. 4 GWB und 124 Abs. 1 Nr. 3 und 8 GWB vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 sowie 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin.
§ 16 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (1) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendba- re Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.
(2) Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 15 AGB vom Vertrage zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren.
§ 17 Vertragsstrafe (1) Werden Ausführungsfristen überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert pro Woche, höchstens jedoch 5 von Hundert des gesamten Auf- tragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(3) Wenn die Auftragnehmerin nachweisen kann, dass sie nur leichtes Verschulden bei einem Ver- stoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann die Auf- traggeberin von der Einforderung der Strafe absehen.
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§ 18 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht.
(2) Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach § 3 Abs. 2 a) AGB eine Leistungsbeschrei- bung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.
(3) Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerbli- cher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzun- gen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zu- sammenhang entstehen. § 19 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirk- samkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen un- berührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.
§ 20 Anwendbares Recht (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.
§ 21 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Bochum.
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