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Anlage 15a- Anlagen für die Bietergemeinschaftsmitglieder_12.10.2026.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung einer Liegenschaft in Winterberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage 15a

Anlagen für die Bietergemeinschaftsmitglieder

Jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage 15a - Anlagen für die Bietergemeinschaftsmitglieder (hierin enthalten sind die Anlagen 8, 9 und 21) mit dem Angebot der Bietergemeinschaft vorzulegen.

Anlage 8

Name und Anschrift des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft/ des Unterauftragnehmers:

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Offenes Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. § 15 VgV „Unterhalts- und Glasreinigung für die Liegenschaft in Winterberg“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Wir bitten Sie, das auf Sie zutreffende Kontrollkästchen mit einem Kreuz zu versehen und die ausgefüllte Erklärung mit dem Angebot einzureichen.

Grundsätzlich sind Änderungen und Ergänzungen der Vertragsunterlagen unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes (vergleiche Ziffer 3.6 der Bewerbungsbedingungen).

Hier besteht eine Ausnahme von diesem Grundsatz:

Soweit für den Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/den Unterauftragnehmer die hier geforderten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigt werden können, bitten wir ausnahmsweise um entsprechende Ergänzung oder Änderung der Eigenerklärung in einem gesonderten Dokument. Wir behalten uns vor, Bescheinigungen der entsprechenden zuständigen Behörden von Ihnen nachzufordern. Sollten diese Bescheinigungen dann nicht eingereicht werden, kann dies zum Ausschluss führen.

Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannte Erklärung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates ab, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Eigenerklärung:

Der Bieter/ das Mitglied der Bietergemeinschaft/ der Unterauftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass

  1. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zutrifft, das heißt

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Anlage 15a

Anlage 8

weder er selbst noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

• § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder • den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist

oder

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Anlage 15a

Anlage 8

das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereignis höchstens drei Jahre zurückliegt:

• das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, • das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, • der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, • dass das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, • kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, • keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, • das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

• das Unternehmen

a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

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Anlage 15a

Anlage 8

  1. Kein Ausschlussgrund nach

• § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, • § 98c des Aufenthaltsgesetzes, • § 19 des Mindestlohngesetzes und • § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes • § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes • § 14 des Bundestariftreuegesetzes

vorliegt.

Der Bieter/ das Mitglied der Bietergemeinschaft/ der Unterauftragnehmer nimmt die Erklärung zur Kenntnis und bestätigt dessen Inhalt:

Ja

Nein

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Anlage 15a

Anlage 9

Name und Anschrift des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft:

Eigenerklärung zum EU-Sanktionspaket gegen Russland

Offenes Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. § 15 VgV „Unterhalts- und Glasreinigung für die Liegenschaft in Winterberg“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Wir bitten Sie, das auf Sie zutreffende Kontrollkästchen mit einem Kreuz zu versehen und die ausgefüllte Erklärung mit dem Angebot einzureichen.

Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die laut Angebot Vertretenen auch für diese):

  1. Der Bieter gehört nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,

c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

  1. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

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Anlage 15a

Anlage 9

  1. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

Der Bieter nimmt die Erklärung zur Kenntnis und bestätigt dessen Inhalt:

Ja

Nein

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Anlage 15a

Anlage 9

Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) Russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

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Anlage 15a

Anlage 9

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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Anlage 15a

Anlage 21

Anerkennung der Vergabebedingungen

Offenes Verfahren gemäß § 119 Absatz 3 GWB in Verbindung mit § 15 VgV „Unterhalts- und Glasreinigung für die Liegenschaft in Winterberg“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Vergabebedingungen des vorgenannten Vergabeverfahrens sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die anzuerkennenden Vergabeunterlagen bestehen aus:

• Aufforderungsschreiben • Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen • Aktuellste Version des Rückfragentools (falls vorhanden) • Informationen zur Datenverarbeitung • Schreiben E-Rechnungen 2024 • Anlage 1 - Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung • Anlage 2a - Raumaufmaß der Unterhaltsreinigung für die externen Leistungen (Los 1) • Anlage 2b - Raumaufmaß der Unterhaltsreinigung für die internen Leistungen (Los 1) • Anlage 3 - Aufmaß für die Glasreinigung (Los 2) • Anlage 4 - Preisblatt für die Unterhaltsreinigung (Los 1) • Anlage 5 - Preisblatt für die Glasreinigung (Los 2) • Anlage 6 - Nachweis für die Objektbesichtigung • Anlage 7 - Vertrag • Anlage 8 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen • Anlage 9 - Eigenerklärung zum EU-Sanktionspaket gegen Russland • Die ursprüngliche „Anlage 10 – Eigenerklärung Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001“ ist entfallen (siehe Rückfragentool). • Anlage 11 - Eigenerklärung zum Mindestlohn • Anlage 12 - Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung • Anlage 13 - Referenzliste • Anlage 14 - Antikorruptionsklausel • Anlage 15 - Bietergemeinschaftserklärung (falls zutreffend) • Anlage 15a - Anlagen für die Bietergemeinschaftsmitglieder (falls zutreffend) • Anlage 16 - Unterauftragnehmererklärung (falls zutreffend) • Anlage 17 - Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe (falls zutreffend)

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Anlage 15a

Anlage 21

• Anlage 18 - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See • Anlage 19 - Ausfüllhilfe zum Preisblatt Los 1 • Anlage 20 - Auflistung der dem Angebot beizufügenden Unterlagen • Anlage 21 - Anerkennung Vergabebedingungen

Für die Vertragsabwicklung gelten außerdem die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bekanntgabe gültigen Fassung.

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Anlage 15a

Anlage 21

Eintragung in das Wettbewerbsregister:

Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auf- tragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjeni- gen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.

Hierzu werden folgende Angaben vom Bieter / jedem Bietergemeinschaftsmitglied benötigt:

Registerangaben:

Inländisches Register

Registergericht:

Registernummer:

Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden):

Ausländisches Register

Für die Kommunikation in diesem Vergabeverfahren ist von jedem Bieter eine Kontaktadresse anzugeben:

Registerführende Stelle:

Registerbezeichnung:

Registernummer:

Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden):

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Anlage 15a

Anlage 21

Für die Kommunikation in diesem Vergabeverfahren ist von jedem Bieter eine Kontaktadresse anzugeben:

Ansprechperson:

Telefonnummer:

Fax-Nummer:

E-Mail:

Hiermit erkennt der Bieter sämtliche Bedingungen dieser Ausschreibung an.

Ort, Datum

Name der handelnden Person oder eingescannte Unterschrift alternativ Elektronische Signatur

Firmenname, Rechtsform und Adresse

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung