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Selbstverpflichtung zum Kinderschutzkonzept der Stadt Güglingen
Die Stadt Güglingen verfügt über ein Kinderschutzkonzept für alle Kindertageseinrichtungen. Das Kinderschutzkonzept ist in jeder Einrichtung und beim Träger vorhanden und kann jederzeit eingesehen werden.
Die päd. Fachkräfte, die hauswirtschaftlichen Kräfte und alle weiteren in der Einrichtung tätigen Personen (Hausmeister, Reinigungskräfte, Ehrenamtliche, etc.) erkennen das Kinderschutzkonzept an und verpflichten sich mit dem Unterschreiben dieser Selbstverpflichtung, dieses einzuhalten und die grundlegenden Verhaltensregelungen zu akzeptieren.
Des Weiteren dient der folgende Verhaltenskodex der Unterstützung aller Mitarbeitenden, professionelle Beziehungen im Hinblick auf ein angemessenes Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang persönlich und miteinander regelmäßig zu reflektieren.
Sexuelle Übergriffe lassen sich nicht zu 100% verhindern. Es kann aber einiges dafür getan werden, damit in Kindertageseinrichtungen ein Klima der gegenseitigen Wertschätzung und der Achtung von Grenzen gefördert wird. Dazu soll dieser Verhaltenskodex beitragen.
Der Verhaltenskodex setzt klare und transparente Regeln für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindergartenarbeit, die dazu beitragen eine Haltung zu fördern und eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren, die getragen sind von Wertschätzung, Aufrichtigkeit und Transparenz; Kinder vor Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und sexuellem Missbrauch zu schützen; Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sicherheit und Orientierung in sensiblen Situationen und Bereichen des eigenen Arbeitsfeldes zu geben und vor falschem Verdacht zu schützen; den professionellen Umgang mit Nähe und Distanz persönlich und im Team zu reflektieren und damit die Qualität in der Einrichtung zu verbessern; das Thema Prävention vor sexualisierter Gewalt in der Einrichtung wachzuhalten.
Dazu ist es notwendig, dass… die Regelungen im Verhaltenskodex von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbindlich umgesetzt werden; der Verhaltenskodex neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gemacht und regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft und ggf. in Abstimmung mit den Trägerverantwortlichen weiterentwickelt wird; der Verhaltenskodex allen Personen, die in der Einrichtung ein Angebot nutzen oder besuchen, bekannt gemacht wird; Kinder und deren Sorgeberechtigte über den Verhaltenskodex informiert werden; Kinder zu jeder Zeit die Möglichkeit haben, sich über Regelübertretungen zu beschweren.
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Gestaltung von Nähe und Distanz in besonders sensiblen Situationen Dazu gehört auch, die Zusammenarbeit mit den Eltern in den Blick zu nehmen. In unseren Kitas sind Eltern Auftraggeber und Kunden. Eine professionelle Distanz zu den Eltern muss gewahrt werden. Dazu gehört, dass Eltern und Personal sich nicht duzen, sondern sich mit Familiennamen ansprechen. Die Verantwortung für die Gestaltung von Nähe und Distanz liegt immer bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nicht bei den betreuten Kindern.
Verhaltensregeln: Kein Kind darf besonders bevorzugt, benachteiligt, belohnt oder sanktioniert werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zurückhaltend darin, private Freundschaften zu in der Einrichtung betreuten Kindern aufzubauen. Es findet möglichst keine Fortführung der professionellen Beziehung im privaten Rahmen statt (z.B. private Treffen, private Urlaube). Bestehende freundschaftliche Beziehungen oder Verwandtschaftsverhältnisse sind dem Träger und dem Team bei der Aufnahme des Kindes offenzulegen. Ebenso Angebote von privaten Dienstleistungen oder vergüteten Tätigkeiten an Sorgeberechtigte oder deren Kinder (z.B. Babysitter-Dienste, zusätzliche Förderung). Individuelle Grenzempfindungen werden ernst genommen und respektiert und nicht abfällig kommentiert.
Angemessenheit von Körperkontakt Körperliche Berührungen und Nähe gehören zur pädagogischen Begegnung. Auch bei Hausmeistern und Reinigungskräften kann ein Körperkontakt nicht immer ausgeschlossen werden, wenn z.B. ein Kind von sich aus auf eine Person zukommt. Grundsätzlich soll der Körperkontakt nicht zum Problem erklärt werden. Entscheidend ist, dass er altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen ist. Sie setzen die freie und in besonderen Situationen auch die erklärte Zustimmung durch die Kinder voraus, d.h. der ablehnende Wille ist grundsätzlich zu respektieren. Für die Grenzwahrung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich, auch wenn Impulse von Minderjährigen nach zu viel Nähe ausgehen sollten. Positiv formuliert ist körperliche Nähe in Ordnung, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich damit keine eigenen Bedürfnisse nach körperlicher Nähe erfüllen; wenn die körperliche Nähe den Bedürfnissen und dem Wohl der Kinder zu jeder Zeit entspricht; wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dieser Einschätzung eine sensible Wahrnehmung zeigen; wenn Kinder weder manipuliert noch unter Druck gesetzt werden; wenn die Kindergruppe nicht unangemessen berührt oder irritiert wird; wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei körperlicher Nähe, auch in Vorbildfunktion, auf eigene Grenzen achten; wenn Maßnahmen zum Selbst- oder Fremdschutz ergriffen werden.
Verhaltensregeln: Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen sind nicht erlaubt. Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass den Kindern keine Angst gemacht wird und sie die reale Möglichkeit haben, sich Berührungen zu entziehen, wenn sie es möchten.
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Sprache, Wortwahl und Kleidung Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst irritiert, verletzt oder gedemütigt werden. Bemerkungen und Sprüche, aber auch sexuell aufreizende Kleidung von Mitarbeitenden können zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beitragen und zu Irritationen führen. Jede durch Wertschätzung geprägte Form persönlicher Interaktion und Kommunikation und ein auf die Bedürfnisse und das Alter der Schutzperson angepasster Umgang können hingegen das Selbstbewusstsein von Kindern stärken.
Verhaltensregeln: Mitarbeitende verwenden in keiner Form von Interaktion und Kommunikation eine sexualisierte Sprache oder Gestik (z.B. sexuell getönte Kosenamen oder Bemerkungen, sexistische Witze), ebenso keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen. Sie dulden dies auch nicht unter den Kindern. Mitarbeitende achten darauf, dass sie während ihrer Tätigkeit keine Kleidung tragen, die zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beiträgt (z.B. Kleidung, die den Blick auf die Brust oder Genitalien ermöglicht/betont oder Kleidung, die Unterwäsche absichtlich hervorhebt. Extrem kurze Hosen, Kleider und Röcke).
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Die Förderung von Medienkompetenz im Sinne eines kinderschutzorientierten Verhaltens muss in allen Bereichen der Arbeit mit Kindern umgesetzt werden. Dabei ist der professionelle Umgang unabdingbar. Das bedeutet das Verhalten von Mitarbeitern in Bezug auf Mediennutzung im beruflichen Kontext zu reflektieren und definieren. Rechtliche und ethische Grenzen sollen nicht überschritten werden. Insbesondere ist das Persönlichkeitsrecht eines jeden Einzelnen zu beachten. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und anderes medienpädagogisches Material muss im Sinne des Jugendschutzes, pädagogisch sinnvoll und altersadäquat erfolgen. Die EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGV) muss dabei stets erfüllt sein.
Verhaltensregeln: Es wird respektiert, wenn Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht fotografiert oder gefilmt werden wollen. Besonders ist darauf zu achten, wenn bspw. ein Bild für einen Handwerker erstellt wird, dass keine Kinder darauf zu sehen sind. Kinder dürfen weder in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen…) noch in anzüglichen Posen, die sexuelle oder unsittliche Interpretationen zulassen, fotografiert oder gefilmt werden. Die Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen, sowie der hierfür Personensorgeberechtigten. Sind diese nicht vorhanden, muss die Datei gelöscht werden. Bilder, die Menschen in lächerlicher oder unwürdiger Weise zeigen, dürfen im Bereich an keiner Stelle verwendet oder publiziert werden. Diese müssen sofort von den Speichermedien gelöscht werden. Private Smartphones dürfen für dienstliche Angelegenheiten nicht genutzt werden. Die Nutzung von Messenger-Diensten muss datenschutzrechtlich gesichert sein. o Die Nutzung von WhatsApp ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. o Davon abgesehen sind dienstliche Belange nicht über Messenger-Dienste mitzuteilen.
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Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Die individuelle Intimsphäre sowohl der Kinder als auch der betreuenden Mitarbeitenden ist zu achten und zu schützen.
Verhaltensregeln: Personen, ob Fachkräfte, Reinigungspersonal, Hausmeister*Innen oder sonstige Mitarbeitende, kündigen ihr Betreten von Sanitärräumen und Wickelplätzen durch vorheriges Anklopfen an. Sofern Arbeiten in den Räumen der Kindertageseinrichtung und im Sanitärbereich zu erledigen sind, sind diese nach Möglichkeit nachmittags zu erledigen. Ist eine Erledigung während des Betriebs erforderlich, so hat sich der Hausmeister und ggf. auch die Handwerker bei der Leitung anzumelden.
Geschenke und Vergünstigungen Geschenke, Vergünstigungen und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Vielmehr können sie, insbesondere wenn sie nur ausgewählten Kindern oder Familien zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit und das Gefühl fördern, „man schuldet der oder dem anderen jetzt etwas“. Dies gilt umgekehrt auch für Mitarbeitende bei der Annahme von Geschenken.
Verhaltensregeln: Geschenke an einzelne Kinder, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters stehen, sind nicht erlaubt. Evtl. Private Geldgeschäfte mit Familien der Kita-Kinder (z.B. Geld leihen, etwas verkaufen) sind kritisch zu sehen, da sie zu einer Form gegenseitiger Abhängigkeit führen können. Geschenke einzelner Kinder oder deren Angehöriger dürfen nur angenommen werden, wenn sie dem Vorgesetzten transparent gemacht werden.
Umgang mit Übertretung des Verhaltenskodex Regeln ergeben nur dann Sinn, wenn auch vereinbart ist, wie mit Regelübertretungen umzugehen ist. Um sich von typischem Täterinnen- bzw. Täterverhalten der Vertuschung und Geheimhaltung abzugrenzen und um abweichendes Verhalten reflektieren zu können, muss in einem Verhaltenskodex auch geregelt werden, wem gegenüber Regelübertretungen transparent zu machen sind, z.B. gegenüber der Einrichtungsleitung, gegenüber den anderen Mitarbeitern oder auch als formlose Notiz in einem Dokumentationsbuch. Sollte Ihnen ein Kind etwas erzählen oder Ihnen eine Situation in der Einrichtung bekannt werden, welche Sie als kritisch einstufen können Sie sich gern an die Leitung der Einrichtung oder an die Leitung des Hauptamtes der Stadt Güglingen wenden und den Fall schildern. Gemeinsam wird dann nach einer Lösung gesucht. Verhaltensregeln: Mitarbeitende dürfen grundsätzlich auf ihr Verhalten gegenüber Kindern und dessen Wirkung angesprochen werden. Mitarbeitende machen eigene Übertretungen des Verhaltenskodex und die von anderen Mitarbeitern gegenüber der Einrichtungsleitung transparent. Kritisches Verhalten, kritische Äußerungen oder kritisch zu sehendes Unterlassen bei Mitarbeitenden dürfen bzw. müssen an den Trägerverantwortlichen. Es gibt diesbezüglich keine Unterscheidung von Vorgesetzten und sonstigen Mitarbeitern.
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Gelesen und zur Kenntnis genommen
Güglingen, ______________ ______________________ ____________________ Name in Druckbuchstaben Unterschrift