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Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht Zentrale Vergabestelle Stefanie Zimmermann, Tel. -1541
4Friedberg, 10.07.2026
Leistungsbeschreibung
Maßnahme: Reinigung an zwei Objekten des Wetteraukreises
Leistung:
Los 1: Tägliche Unterhaltsreinigung und eine jährliche Grundreinigung an zwei Objekten des Wetteraukreises
Los 2: jährliche Glasreinigung an zwei Objekten des Wetteraukreises
Vergabe Nr. 26-5-156
Inhalt
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Objektbeschreibung, Angebots- und Vertragsvorschriften
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Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibung
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LV / Reinigungsplan Anlage A)
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Aufteilung in Reinigungsgruppen Anlage B)
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Kostenkalkulation
a) Stundenverrechnungssatz Anlage C)
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b) Angebot rechnend Anlage D) 1.Objektbeschreibung:
Los 1 Unterhaltsreinigung und Grundreinigung
Objekt 1:
Unterhaltsreinigung 11.145,17 m² Grundreinigung 11.145,14 m²
-Präsenzkraft eine Std. täglich (vormittags nach Absprache) -Schließdienst nach Reinigungsende für alle Außentüren des Objektes
Objekt 2:
Unterhaltsreinigung 1.673,88 m² Grundreinigung 1.673,88 m²
Die Ausschreibung umfasst die 5 x wöchentliche (Montag bis Freitag) Unterhaltsreinigung, wie auch die 1 x jährliche Grundreinigung.
Los 2 Glasreinigung
Objekt 1 Glasreinigung 2.946,68 m²
Objekt 2 Glasreinigung 243,50 m²
Die Ausschreibung umfasst die 1 x jährliche Glasreinigung der o.g. Objekte.
Ansprechpartner: Wetteraukreis Zentrale Vergabestelle Frau Langhans Tel.: 06031/83-1542 E-Mail: zentrale_vergabestelle@wetteraukreis.de
Abgabetermin: 10.11.2026, bis 09:00 Uhr.
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Ausführungszeitraum: 01.02.2027 – 31.01.2031
Hinweis für die Angebotsabgabe: Angebote sind nur über die Vergabeplattform der eHAD einzureichen.
Angebotsunterlagen: Für das Angebot sind die vorliegenden Unterlagen zu verwenden und rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Objektbesichtigung: Eine Objektbesichtigung wird empfohlen, wird jedoch zur Teilnahme an der Ausschreibung nicht verpflichtend vorausgesetzt. Termine Objektbesichtigung: Termine werden auf Anfrage vergeben. Die Anfrage ist über die Vergabeplattform zu stellen.
Bindefrist: Der Anbieter ist an sein Angebot bis zum 29.01.2027 gebunden.
Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung:
(1) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 48 Monaten geschlossen, beginnend ab dem 01.01.2027. Danach verlängert sich der Vertrag maximal 3-mal für die weitere Laufzeit von jeweils 12 Monaten, wenn er nicht spätestens mindestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist erstmals zum 31.12.2031 vornehmbar. (2) Der Wetteraukreis darf den Vertrag aus wichtigem Grund während der Vertragslaufzeit fristlos kündigen, insbesondere wenn a. der Auftragnehmer seine Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht vertragsgemäß erfüllt, b. der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen nicht durch das wie erforderlich qualifizierte Personal erbringen lässt, c. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässigerweise beantragt worden ist, d. das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund eines vom Auftragnehmer zu vertretendem Umstand erheblich und nachhaltig gestört ist, e. der Auftragnehmer die gegenüber seinen Mitarbeitenden bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt,
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f. der Auftragnehmer auf Verlangen des Wetteraukreises den vereinbarten Versicherungsschutz nicht nachweist oder trotz Nachfristsetzung dessen Aufrechterhaltung nicht nachweist, g. der Auftragnehmer in Bezug auf seine Eignung vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben hat, h. eine wesentliche Änderung an diesem Auftrag vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB oder § 47 UVgO ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte, i. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder § 31 Abs. 1 UVgO vorlag oder j. der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem AEUV oder aus den §§ 97 ff. GWB (Teil 4 des GWB), die der EuGH in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. (3) Ansprüche auf Schadensersatz bleiben durch die Kündigung unberührt. Insbesondere hat der Wetteraukreis einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer, wenn der Wetteraukreis infolge eines von dem Auftragnehmer zu vertretendem Kündigungsgrund bei der notwendigen Neubeauftragung eine vergleichsweise höhere Vergütung entrichten muss, die nicht durch Änderungen im Bereich der einschlägigen Tarifverträge oder der bundesrechtlichen Mindestentgeltregelungen bedingt ist.
Sollte das Objekt erst zu einem späteren Zeitpunkt nutzbar sein, verschiebt sich der Auftragsstart und damit der gesamte Ausführungszeitraum dementsprechend. Der Auftragnehmer wird so früh wie möglich informiert.
Gewährleistung Der Auftraggeber ist berechtigt, trotz Reklamation und Mahnung nicht erbrachte, vertragsgemäße Leistungen des Auftragnehmers auf dessen Kosten durch Dritte ausführen zu lassen.
Nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen führen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu einer monatlichen Rechnungskürzung von 10 %.
Preise
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Die vereinbarten Vertragspreise gelten als Festpreise bis zum Inkrafttreten eines von der Innung für das Glas- und Gebäudereinigerhandwerk geschlossenen neuen Tarif- oder Rahmentarifvertrages. Eine Erhöhung des Reinigungspreises erfolgt nur auf die reinen Lohnkosten. Der Auftragnehmer ist gehalten, in seinem Angebot genau den prozentualen Lohnkostenanteil anzugeben. Eine Lohnanpassung kann höchstens einmal im Kalenderjahr beantragt werden. Auf diese Preise wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet.
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Im Falle des Inkrafttretens eines neuen Tarif- oder Rahmentarifvertrages kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Erhöhung des Vertragspreises beim Auftraggeber einreichen. Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages eingehen, können nur vom 1. Tag des Eingangsmonats an Berücksichtigung finden. Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis nicht zustande, kann jeder Vertragspartner nach Ziffer 2 kündigen. Im ersten Vertragsjahr
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hat der Auftragnehmer dieses Recht der Kündigung nicht. Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis nicht zustande, werden auf den Vertrag die in Hessen branchenüblichen Preisänderungen angewandt.
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Diese Regelung findet sinngemäß auch dann Anwendung, wenn sich eine Ermäßigung der Löhne ergibt. Alle Preisänderungen können jedoch nur einmal jährlich geltend gemacht werden.
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Zur Vereinfachung der Berechnung ist ein prozentualer Auf- oder Abschlag vom bisherigen Endbetrag zu berechnen.
Rechnungslegung/Zahlung Reinigung: Die monatliche Zahlung beträgt 1/12 des Jahrespreises, Zahlungsfrist gem. § 17 VOL/B.
Schließdienst: Die Rechnungsstellung muss losgelöst von der Reinigung und somit separat erfolgen.
Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel Der Anbieter ist verpflichtet, Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel für die Arbeiten zu stellen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeiten entsprechen.
Personaleinsatz Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG): Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mindestens nach den geltenden tariflichen Bestimmungen zu entlohnen und die Bestimmungen des geltenden Lohntarif-, Rahmentarif- und Mindestlohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk aufgrund von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen einzuhalten. Auf das AEntG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung wird ausdrücklich verwiesen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis abzuführen.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Während der Reinigungszeit müssen die Reinigungskräfte deutlich sichtbare Firmenausweise mit Namen und Lichtbild tragen, ein Personalausweis muss mitgeführt werden.
Eine Verständigung in der deutschen Sprache muss gewährleistet sein. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss uns eine Liste der in diesem Objekt beschäftigten Mitarbeiter/innen und evtl. Arbeitsgenehmigungen und die Sozialversicherungs- nachweise vorgelegt werden. Wir behalten uns die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Mitarbeiterliste vor.
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Im Reinigungsobjekt werden durch das Personal des Auftragnehmers Stundennachweise geführt, in die der Auftraggeber jederzeit Einblick hat.
Bei jeder Personaländerung ist dem Auftraggeber unaufgefordert eine neue Personaleinsatzliste zur Einsicht vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass während der vereinbarten Reinigungszeit eine verantwortliche Person als Ansprechpartner für den Auftraggeber zur Verfügung steht. Diese muss spätestens zu Auftragsbeginn schriftlich genannt werden.
Abnahme der Grund- und Glasreinigung Vor Abnahme durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass eine verantwortliche Person des Auftragnehmers die Leistung selbst abnimmt und dem Auftraggeber bestätigt, dass die Reinigungsarbeiten auftragsgemäß durchgeführt wurden. Erst nach dessen Abnahme erfolgt die Abnahme durch den Wetteraukreis. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Auftragnehmer Aufwendungen ab der dritten vergebliche Fahrt mit 50,-€ in Rechnung zu stellen bzw. vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
Revier- und Arbeitspläne Der Auftragnehmer hat bei Übernahme dem Auftraggeber für das Reinigungsobjekt Revier- und Arbeitspläne vorzulegen.
Zutrittsberechtigung von Dritten Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen (insbesondere Kinder der Beschäftigten) in das Objekt mitgebracht werden.
Schweigepflicht Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke oder Akten zu nehmen. Der Anbieter sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte schriftlich verpflichten, über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.
Gesundheitszeugnis Der Anbieter verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist, für alle in diesem Bereich beschäftigten Arbeitskräfte die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitszeugnisse regelmäßig vorzulegen.
Impfpflicht Für Mitarbeiter, die in Schulen/Objekten des Wetteraukreises eingesetzt werden, besteht seitens des Gesetzgebers eine lückenlose Masernimpfpflicht. Vor Vertrags- abschluss ist vom künftigen Auftragnehmer eine Bescheinigung zu unterzeichnen, dass dieser für die Einhaltungen der Vorschriften verantwortlich ist. Dies gilt auch für jegliche weitere Anpassung / Ergänzung bezüglich der gesetzlichen Impfpflicht.
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Subunternehmer Der geplante Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftraggeber schriftlich mit Abgabe des Angebots anzuzeigen. Der Subunternehmer hat die Eigenerklärung zur Eignung (VHB 124_LD), die Zusatzerklärung zur Eignung, die Verpflichtungserklärung zum HVTG, die Erklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Verschwiegenheitserklärung vorzulegen. Bei einem ungeplanten Einsatz von Subunternehmern (Häufung von Krankheit u. ä.) sind die Unterlagen mit der Anzeige gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen.
Sicherheitsvorschriften Der Anbieter verpflichtet sich, alle für das Reinigungsobjekt geltenden allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu unterweisen. Die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist zwingend notwendig (freihalten von Flucht.- und Rettungswegen). Das Feststellen von Brandschutztüren ist untersagt. Auf dem gesamten Schulgelände besteht absolutes Rauchverbot!
Wasser, Strom und Abstellräume Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: Wasser und Strom für die Reinigung, geeignete und verschließbare Räume für die Lagerung von Maschinen, Materialien und Geräten.
Entsorgung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bei der Entsorgung des Abfalls aus dem Objekt die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält.
Ausführungszeitraum: Die Sporthalle muss so gereinigt werden, dass sie um 07:30 Uhr für den Schulbetrieb sauber zur Verfügung steht, frühester Reinigungsbeginn 22:30 Uhr. Bitte beachten Sie, dass die Halle nicht zum Wochenende, sondern zu Schulbeginn gereinigt sein muss. Am letzten Schultag sind in allen Objekten jeweils die Abfalleimer zu leeren und die WCs zu reinigen. Eine Unterhaltsreinigung wird vor Schulbeginn durchgeführt.
Dem Angebot beizufügende Anlagen Welche Anlagen, Unterlagen und Nachweise dem Angebot im Einzelnen beizufügen sind, geht aus der gesonderten Anlage „26-5-156_Anschreiben“ zu dieser Leistungsbeschreibung hervor. Diese Dokumente dürfen nicht älter als 12 Monate, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen nicht älter als 3 Monate sein. Bei präqualifizierten Unternehmen ist die Gültigkeit der Präqualifizierung maßgebend. Sofern zutreffend, muss die Laufzeit erkennbar und zum Zeitpunkt der Einrichtung des Angebotes aktuell sein.
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Zur Bewertung Ihres Angebotes werden der Preis, die im Stundenverrechnungssatz aufgeführten auftragsbezogenen Kosten und die durchschnittliche Reinigungsleistung herangezogen. Zur Auswertung werden die Werte aus Los 1 und Los 2 gemeinsam berücksichtigt. Die Bieter müssen daher für beide Lose ein Angebot abgeben. Es kann nur ein Bieter den Zuschlag für Los 1 und Los 2 erhalten.
Bewertungskriterien Sind dem Beiblatt Nr. 227 zu entnehmen.
Reinigungsvertrag Der Auftragserteilung liegt der aktuelle Werkvertrag für Reinigungsdienstleistungen zugrunde.
Erfüllungsort Erfüllungsort für beide Teile ist das jeweilige Reinigungsobjekt. Änderungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.
- Leistungsbeschreibung / Tätigkeitsbeschreibung 2.1. Tätigkeitsbeschreibung: In allen, unter Anlage D aufgeführten Räumen ist 5 x wöchentlich eine Unterhaltsreinigung unter Berücksichtigung der unter 2.2. aufgeführten Vorgehensweise durchzuführen.
2.1.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung
Aufgabe und Umfang Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte. Sie ist anhand der anliegenden Reinigungspläne und der unter Punkt 1 genannten Vorschriften durchzuführen.
An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Unterhaltsreinigung.
Innerhalb des durch den Reinigungsplan fixierten Zeitrahmens kann die Wiederholung einzelner Arbeitsgänge oder ihre Intensivierung zu Lasten anderer Arbeitsgänge gefordert werden (z. B. Anpassung an Schlechtwetterlage).
Ausführung Der Auftragnehmer hat die zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.
Alle in Anlage D genannten Räume sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände, ausgenommen schwer zu bewegender Gegenstände (wie Schreibtische, Schränke, große Regale), zu reinigen.
Wischmopps und Reinigungstücher sind nach jeder Gebäudereinigung heiß zu waschen (mindestens 60 Grad). Für WCs sind gesonderte Wischmops und Reinigungstücher zu Seite 8
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verwenden. Der fachlich korrekte Einsatz des Farbsystems wird zwingend vorausgesetzt.
Präsenzkraft Zwischenreinigung der frequentieren Bereiche nach der Pause Vormittag. Genaue Einsatzzeit wir abgesprochen.
Reinigungsverfahren – Arbeitsgänge (Nummerierung) Das anzuwendende Verfahren, die Häufigkeit der einzelnen Arbeitsgänge und der Umfang der Reinigungsflächen ergeben sich jeweils aus dem Reinigungsplan und der Flächenzusammenstellung. Die Arbeitsgänge für die einzelnen Arbeiten nach dem Reinigungsplan werden wie folgt beschrieben:
Nasswischen Wasser wird unter Zusatz von genau dosierten und geeigneten Reinigungs- und Pflegemitteln bzw. Wischkonzentraten auf den Fußboden aufgetragen und nach dem Wischen im Wesentlichen wieder aufgenommen (zweistufiges Nasswisch-verfahren). Als Gerät wird der Doppelfahreimer mit dem so genannten Nassmopp oder einem Breitwischgerät verwendet. Grobverschmutzung muss vor dem Nasswischen entfernt werden.
Hinweis: Bei Bodenbelägen mit offenen Nahtstellen bzw. Abschlusskanten haben die mit der Reinigung beauftragten Personen zu prüfen, ob eine Nassreinigung im vollen Umfang angewendet werden darf oder durch ein anderes Verfahren ersetzt werden muss.
Staubsaugen mit punktueller Fleckentfernung Absaugen der Textilbodenbeläge mit einem leistungsfähigen Industriestaubsauger oder mit einer Klopf- und Bürstenmaschine. Punktuell auftretende Flecken auf Bodenbelägen aus Textil werden vor oder während dem Staubsaugen mit chemischen oder mechanischen Mitteln sofort entfernt (detachiert).
Wert- und Reststoffbehälter entleeren und auswischen Durch die flächendeckende Einführung der Getrenntsammlung sind Altpapier, Dosen, DSD-Wertstoffe, Altglas (farbliche Sortierung) sowie Kehricht, Bioabfälle und Restmüll getrennt in die jeweils dafür aufgestellten Behälter zu bringen.
Der Abfall ist in den Küchen, Fluren und Sanitärbereichen täglich zu leeren. In allen Sitzungsräumen reinigungstäglich und in den Büros 2 x wöchentlich (Dienstag und Freitag).
Gesamtes Mobiliar feucht reinigen Mobiliar ist grundsätzlich feucht zu reinigen. Schränke, Regale u. ä. sind während der üblichen Unterhaltsreinigung bis zur Höhe von 1,60 m und Tiefe von 40 cm zu reinigen.
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Möbel, insbesondere Schreibtische und Beistelltische, sind nur dann zu reinigen, wenn sie zugänglich und geräumt sind.
Bürotechnik reinigen PC Bildschirme sind mit einem geeigneten Tuch zu entstauben. Tastaturen sind nur bei bereits abgeschalteten PCs ebenfalls trocken zu entstauben. Telefone sind mit einem nebelfeuchten Tuch zu reinigen. Kunststoffgehäuse von Kopiergeräten sind an der Außenfläche trocken zu entstauben.
Polstermöbel absaugen Die Polstermöbel sind 1 x wöchentlich nach dem Reinigungsplan gründlich durch leistungsfähige Industriestaubsauger bzw. Klopf- oder Bürstensaugmaschinen mit entsprechendem Polsterreinigungsvorsatz abzusaugen.
Fensterbänke Die Fensterbänke sind feucht zu reinigen.
Türen feucht abwischen Türen einschließlich Rahmen und insbesondere die Türklinken, sind grundsätzlich 1 x wöchentlich unter Verwendung von Neutralreinigern feucht zu reinigen, Griffspuren sind täglich zu entfernen.
Heizkörper reinigen Die Heizkörper sind laut Anlage A feucht abzuwaschen.
Sanitäranlagen, Waschbecken und Zubehör reinigen Die Sanitärobjekte, Waschbecken und Zubehör (z. B. Wandleuchten, Spiegel, Ablagen, Handtuch- und Seifenspender) in den einzelnen Bereichen sind gemäß Reinigungsplan nass zu reinigen. Trockenurinale sind mit einem Reinigungstuch auszuwischen und mit dem durch den AG bereitgestellten Pflegemittel zu behandeln. Spritzschutzbereiche um die Waschbecken sind mit zu reinigen. Die Toilettenbecken sind außerdem innen zu spülen, mit Bürste und WC-Reiniger zu säubern und die Toilettensitze (Ober- und Unterseite), Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen ebenfalls mit geeignetem Reiniger nass abzuwischen. WC-Bürstenhalter sind sauber zu halten. Die Abfallbehälter im Sanitärbereich sind täglich von Montag bis Freitag zu entleeren und auszuwischen bzw. mit neuem Plastikbeuteleinsatz zu versehen.
Sanitär-, Kachel- und Trennwände reinigen Die Sanitär-, Kachel- und Trennwände in den Sanitärbereichen sind 1 x monatlich nass vollflächig zu reinigen.
Eingangsbereiche mit Matten, Läufern und Schmutzfangrosten reinigen Die Schmutzfangzonen in den Eingangsbereichen wie Matten, Läufer und Schmutzfangroste sind 5 x wöchentlich von Montag bis Freitag besonders intensiv zu reinigen um zu verhindern, dass starker Schmutz in die Gebäude getragen wird.
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Handläufe reinigen Handläufe von Treppengeländern und auf Fluren sind 1 x wöchentlich feucht abzuwischen. Das Treppengeländer mit allen Ecken ist mindestens 1 x monatlich gründlich von Staub und Schmutz zu befreien.
2.1.2 Allgemeine Leistungsbeschreibung für die Grundreinigung
Ausführung Zur Grundreinigung gehören folgende Tätigkeiten:
Anfertigen eines Stellplans Ergebnis: Alle Räume sind nach abgeschlossener Grundreinigung wieder so eingeräumt wie vorher.
Ausräumen und Grundreinigen aller beweglichen Gegenstände Ergebnis: Alle beweglichen Gegenstände sind frei von Schmutz und Kleberesten. Tische, Stühle, offene Regale und Kleinmöbel sowie gepackte Kisten mit Lehrmaterial sind vor der Grundreinigung der Böden aus dem Raum zu entfernen.
Grundreinigen aller nicht beweglichen Einrichtungsgegenstände inkl. Tafeln, White Boards und abgehängter Deckenanbauten in den NW-Bauten Ergebnis: Alle nicht beweglichen Einrichtungsgegenstände inkl. Tafeln, White Boards und abgehängte Deckenanbauten in den NW-Bauten sind frei von Schmutz und Kleberesten, auch über 1,60 m Höhe.
Grundreinigen der Böden durch Einsatz von geeignetem Grundreiniger Ergebnis: Die Böden sind frei von Verschmutzungen aller Art.
Böden mit geeigneter Einpflege beschichten Ergebnis: Die kompletten Bodenflächen sind mindestens zweimal mit geeigneter Einpflege beschichtet. In der Regel erfolgt die Beschichtung in matt. Dies ist vorher mit der Objektbetreuung des WK abzuklären. Kautschukböden werden generell nicht beschichtet.
Hallenböden: Grundreinigen des Bodens mit für die Halle geeigneten Pflegeprodukten und Einpflegen mit geeigneter Wischpflege Ergebnis: Die Hallenböden sind frei von Verschmutzungen aller Art und alten Pflegemittelrückständen und entsprechend eingepflegt.
Holz / Dielen: Grundreinigung und Einpflege mit geeigneten Produkten Ergebnis: Alle Holzböden sind frei von Verschmutzungen aller Art und alten Pflegemittelrückständen und entsprechend eingepflegt.
Teppichböden: Nach Absprache mit dem Auftraggeber shampoonieren und / oder sprühextrahieren
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Ergebnis: Alle Teppichböden (lose aufliegend oder verklebt) sind frei von losen und festsitzenden Verschmutzungen.
Polstermöbel: Nach Absprache mit dem Auftraggeber absaugen, feucht reinigen oder sprühextrahieren Ergebnis: Alle Polstermöbel sind frei von losen und festsitzenden Verschmutzungen.
Grundreinigung aller Stein- und Fliesenböden durch Einsatz von geeignetem Grundreiniger Ergebnis: Die Stein- und Fliesenböden sind frei von losen und festsitzenden Verschmutzungen.
Sockelleisten gründlich feucht reinigen Ergebnis: Die Sockelleisten sind frei von Staub, Spinnweben und sonstigen Verschmutzungen.
Grundreinigung aller Treppenanlagen Ergebnis: Die Treppen inkl. Geländer sind frei von Verschmutzungen aller Art.
Grundreinigung der Heizkörper Ergebnis: Die Heizkörper sind frei von Staub, Spinnweben und sonstigen Verschmutzungen.
Grundreinigen der Waschbecken, WCs, Urinale, Duschbecken und Armaturen Ergebnis: Die Waschbecken, WCs, Urinale, Duschbecken und Armaturen sind frei von Kalkflecken und anhaftendem Schmutz. (Trockenurinale sind mit einem Reinigungstuch auszuwischen und mit dem durch den AG bereitgestellten Pflegemittel zu behandeln.)
Reinigung aller abwaschbaren Wandflächen Ergebnis: Alle abwaschbaren Wandflächen sind schlieren- und streifenfrei sauber.
Grundreinigung von Türen und Rahmen Ergebnis: Alle Türen und Rahmen sind schlieren- und streifenfrei sauber und frei von Kleberesten.
Entstauben aller abgehängten Lampen Ergebnis: Alle abgehängten Lampen sind frei von Staub.
Wiedereinräumen des Mobiliars gemäß Stellplan Ergebnis: Das Mobiliar steht nach abgeschlossener Grundreinigung wieder dort, wo es vor der Grundreinigung gestanden hat.
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Sonstiges
Die Fenster, Türen und Lüftungsklappen sind zu schließen, die Beleuchtung auszuschalten und sämtliche Schlüssel an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle niederzulegen. Das Gebäude ist sorgfältig abzuschließen.
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2.1.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung für die Glas- und Rahmenreinigung
Glas- und Rahmenreinigung ohne Falze und Beschläge
Zwei- oder mehrseitige Reinigung der Glasflächen und Rahmen unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte
Ziel / Ergebnis: Die Glas- und Rahmenflächen sind frei von Staub, Schlieren und Wasserflecken.
Bemerkungen / Hinweise: Das Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen, z. B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien, Verkrustungen und Beläge erfolgt nur gegen gesonderten Auftrag. Verschmutzungen, die bei der Glas- und Rahmenreinigung auf Fensterbänken, Bodenbelägen oder sonstigen Flächen entstehen, sind durch den Auftragnehmer zu seinen Lasten zu entfernen.
Unfallverhütungsvorschriften sind während der gesamten Arbeiten einzuhalten.
- Leistungsverzeichnis / Reinigungsplan
Die Reinigung des persönlichen Arbeitsgerätes ist Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und wird immer vorausgesetzt. Weitere Details können der „Anlage A) zur Leistungsbeschreibung – LV / Reinigungsplan“ entnommen werden.
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