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Amt Pinnau
Teil C
Reinigungsvertrag (Rücksendung nicht erforderlich)
Zwischen
der Gemeinde Kummerfeld, der Gemeinde Borstel-Hohenraden, dem Schulverband Bilsbek, der Gemeinde Prisdorf und der Gemeinde Ellerbek Gemeinde Tangstedt Schulverband Rugenbergen
vertreten durch das
Amt Pinnau Hauptstraße 60 25462 Rellingen
dieses vertreten durch den Amtsvorsteher
nachstehend Auftraggeber (AG) genannt
und dem Dienstleistungsunternehmen
vertreten durch:
nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt
wird folgender Vertrag über
☐ Los 2: Glasreinigung
aus der Ausschreibung vom 02.10.2026 geschlossen.
§ 1 Beginn und Laufzeit des Vertrages
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Der Vertrag beginnt am 01.02.2027.
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Die erste Glasreinigung ist in den Osterferien 2027 nach Abstimmung mit dem AG durchzu- führen. Bindend sind die Vereinbarungen zwischen AG und AN im laufenden Betrieb.
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Der Vertrag endet am 31.01.2030 und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.
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Vorzeitige Kündigungen auf Grundlage von § 16 des Vertrages sind auch für einzelne Ge- bäude möglich.
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Jede Kündigung des Vertrages hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Ausschreibung Reinigung 1 ©Lean Consulting
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Amt Pinnau
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Der AN hat bei Vertragsende, am Tage der letzten Reinigung, sämtliche ihm gehörenden Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu entfernen, die ihm überlassenen Räume gründlich zu reinigen und die erhaltenen Schlüssel zurückzugeben.
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Soweit wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung Einschränkungen des Hygienestandards und der Optik gemacht werden müssen (z.B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pfle- gemittelkrusten etc.), kann der AG verlangen, dass durch eine nicht zu vergütende Sonderreini- gung bis zum Ablauf des Vertrages der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
§ 2 Reinigungsobjekte und Umfang der Leistung
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Der AN übernimmt die Glasreinigung (Los 2) aus der Ausschreibung vom 02.10.2026 nach Maßgabe dieses Vertrages und seines Angebotes einschließlich aller der Ausschreibung beige- fügten Anlagen.
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Die Glasreinigung umfasst die Reinigung der Fensterflächen, Rahmen und Falze sowie ggf. der Sonnenschutzanlagen (als Zusatzleistung) nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.
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Stellen die Vertragspartner gegenüber dem Verzeichnis der Reinigungsflächen Abweichun- gen fest, die zu einer Vertragsänderung, insbesondere zu einer Preisänderung führen sollen, so können diese frühestens ab dem Beginn des nachfolgenden Monats nach Feststellung der Än- derung geltend gemacht werden.
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Wenn sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder wenn die Leistungen in Teilbereichen auf eigene Reinigungskräfte übertragen werden, ist der AG berechtigt, mit einer Frist von 4 Wochen Reinigungsflächen aus dem vereinbarten Leistungsumfang zu streichen oder hinzuzufügen, in eine andere Reinigungsgruppe zu überführen oder die Leistungsintervalle zu ändern.
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Ergibt sich daraus eine Änderung der Vergütung, so wird diese entsprechend den im Leis- tungsverzeichnis benannten Preisen auf der Grundlage vergleichbarer Kalkulationsansätze (Rei- nigungsleistung m²/Stunde und Stundenverrechnungssatz) angepasst.
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Soweit vergaberechtlich zulässig, können durch den AG auch zusätzliche Objekte in den ver- traglichen Leistungsumfang aufgenommen werden. Hierbei wird eine angemessene Frist zur Auf- tragsvorbereitung berücksichtigt.
§ 3 Ende der Trägerschaft Endet die Trägerschaft des AG für eines oder mehrere der in diesem Vertrag oder seinen Anlagen benannten Objekte, besteht für beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kün- digungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Termin des Wechsels der Trägerschaft.
Eine Entschädigung für die restliche Vertragszeit ist ausgeschlossen.
Der AG teilt dem AN den Wechsel in der Trägerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden schrift- lich mit.
§ 4 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer, Bietergemeinschaften
- Der AN hat auch nach Vertragsbeginn vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zu- stimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.
Ausschreibung Reinigung 2 ©Lean Consulting
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Der AN darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfä- hig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah- lung von Steuern und Sozialabgaben und zur Zahlung des tariflichen Mindestlohnes nachgekom- men sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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Er darf den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat er dies nachzuweisen.
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Der AN muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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Der AN ist verpflichtet, bei der Einholung von Unterauftragnehmerangeboten kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.
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Der AN hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen die ver- bindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Un- ternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum AN stehen. Von den Nachunternehmen sind Nachweise darüber vorzulegen, dass dem AN die Mittel und Ressourcen der Nachunternehmen für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
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Ist der AN ein Vertragskonzern aufgrund eines Beherrschungsvertrages nach dem Aktien- recht und ist die Vertragserfüllung durch das beherrschte Unternehmen beabsichtigt, so genügt die Vorlage eines Handelsregisterauszuges, aus dem sich der Abschluss des Beherrschungsver- trages und damit der Zugriff auf die Ressourcen des beherrschten Unternehmens nachweisen lässt.
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Bei Bietergemeinschaften ist die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes nachzuweisen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist durch die Bietergemeinschaft als Ge- samtheit zu erbringen.
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Soweit vom AN Referenzen gefordert werden, sind diese auch von den benannten Nachun- ternehmen vorzulegen.
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Der AN verpflichtet sich, der zuständigen Behörde für sich, seine Nachunternehmen und die Verleihunternehmen von Arbeitskräften vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für die Überprüfung der Verpflichtungen aus der 10. GebäudeArbbV bereitzuhalten und diese Unterla- gen auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zur Überprüfung vorzulegen; dies kann auch eine Überprüfung vor Ort beinhalten. Außerdem verpflichtet sich der AN, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
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Die für Absatz 2) erforderlichen Nachweise sind grundsätzlich bereits zusammen mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen. Auf formlosen Antrag kann dem Bieter bzw. Be- werber gestattet werden, die im Falle der beabsichtigten Übertragung von Leistungen auf Nach- unternehmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend zum Angebot nachzusenden. Die Unterla- gen müssen der Vergabestelle spätestens innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach dem festgelegten Submissionstermin und vor Auftragserteilung vorliegen.
Ausschreibung Reinigung 3 ©Lean Consulting
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§ 5 Preise
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Grundlage der Entgeltberechnung für die Reinigung sind grundsätzlich die im Angebot des AN genannten Preise pro Objekt. Alle anderen auf die Reinigungsleistung einwirkenden Faktoren sind in der Regel nicht getrennt zu erfassen, sondern haben in den vorgenannten Preisen ihren Niederschlag gefunden.
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Für die in der Preiskalkulation bezeichneten Reinigungsobjekte wird unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung auszuführenden Reinigungsleistung ein Entgelt gem. der diesem Vertrag beigefügten Kostenzusammenstellung vereinbart. Diese Kostenzusammenstel- lung sowie die Kalkulationsdateien sind Vertragsbestandteil.
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Der vereinbarte Preis enthält sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit-, Erschwerniszulagen, Kosten für Reinigungsmittel, -geräte und -ma- schinen, Steiger- und Gerüstkosten, Verpackungen, Transport, Fracht, Versicherungen, Plastik- beutel für die Abfallgefäße, Abfallsäcke zum Transport der Abfälle in die Müllcontainer, eigene Entsorgungskosten, usw.).
§ 6 Preisanpassungen
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Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die aus der Kostenzusammenstellung er- gebenden Entgelte zu 85 % aus Personalkosten und zu 15 % aus Sachkosten zusammensetzen.
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Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen sowie bei der Erhöhung oder Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen, kann der AN oder der AG einen Antrag auf Erhöhung / Reduzierung des Preises beim AG oder AN stellen. Hierbei wird nur der oben genannte Personalkostenanteil berücksichtigt. Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkrafttreten der Änderung der ge- setzlichen Sozialaufwendungen eingehen, können erst ab dem ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Sen- kung von Sozialleistungen.
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Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis innerhalb von 6 Wochen nach Antrag- stellung gem. Ziffer 2 nicht zustande, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt dann der bisherige Preis weiter. Im ersten Vertragsjahr hat der AN dieses Kündigungsrecht nicht.
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Preisänderungen aufgrund von Ziffer 2 können nur einmal jährlich geltend gemacht werden, Preisanpassungen aufgrund von § 2 (Reinigungsobjekte und Umfang der Leistung) Ziffer 5 bis 7 bei Bedarf auch öfter.
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Im Falle von Lohnminderungen sowie bei der Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozial- aufwendungen besteht für den AN gegenüber dem AG eine Hinweispflicht für die Dauer des Ver- trages.
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Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten nach, wird ein später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkraft- treten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen gestellter Antrag des AG gem. Ziffer 2 bereits ab Inkrafttreten der jeweiligen Minderung berücksichtigt.
§ 7 Verfahren und Vergütung bei zusätzlichem Reinigungsbedarf
- Die Vergütung von Mehrleistungen erfolgt zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz für Zusatz- / Sonderleistungen.
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Zur Abrechnung von Zusatz- / Sonderleistungen ist in jedem Einzelfalle die schriftliche Beauf- tragung oder Genehmigung der gegenständlichen Reinigungsleistungen durch den AG erforder- lich.
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Der AN hat unmittelbar nach der Ausführung die Leistungsnachweise durch den AG oder dessen Beauftragten anerkennen zu lassen. Eine Durchschrift der Leistungsnachweise ist dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Die Originale der Leistungsnachweise sind der Rechnung beizufügen.
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Die Leistungsnachweise müssen Vor- und Zunamen des Personals, die geleisteten Stunden, den Tag, an dem sie geleistet wurden, und das Objekt enthalten. Änderungen in den Leistungs- nachweisen sind nochmals zur Bestätigung der Änderung dem AG oder dessen Beauftragten vorzulegen. Sonderleistungen zum Stundenverrechnungssatz werden nach den jeweils mit dem AN vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 8 Aufwandsentschädigung (entfällt bei Los 2)
§ 9 Rechnungen und Zahlungsweise
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Der AN hat monatlich nachträglich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der tatsächlich gereinigten Glasflächen und der vereinbarten Festpreise einzureichen.
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Soweit vom AG gefordert, ist in der Rechnung die Kostenstelle des Gebäudes anzugeben. Grundsätzlich erfolgt eine objektweise Abrechnung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas ande- res vereinbart. Das trifft auch auf die Vertretungsreinigung zu.
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Rechnungen des AN werden elektronisch im Format PDF an die Adresse des AG gesendet.
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Im Abrechnungsmonat geleistete Zusatz- / Sonderleistungen werden separat abgerechnet.
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Die Zahlung erfolgt nach Prüfung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- eingang. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der AG den unbestrittenen Teil der Forde- rung des AN als Abschlagszahlung zu leisten.
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Sollten sich bei der Ausführung der Leistung z.B. durch Arbeitsausfälle oder infolge schlechter Leistung Beanstandungen ergeben, so ist der AG berechtigt, eine entsprechende Minderung der Vergütung vorzunehmen. Eine Minderung erfolgt nicht, wenn der AN innerhalb der vom AG vor- geschriebenen Frist (vor der nächsten Reinigungsausführung) im vollen Umfang eine Nachbes- serung durchführt, bei der sämtliche beanstandeten Mängel beseitigt werden. Unterlassene Leis- tungen bei der Unterhaltsreinigung können vom AN nur vor der nächsten Durchführung gemäß Reinigungsintervall nachgeholt werden.
Die Minderung wird in der Regel anhand der Preise gemäß der Angebotskalkulation des AN er- mittelt.
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Die sonstigen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ergebenden Rechte des AG bleiben unberührt.
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Der AN verpflichtet sich, für den Fall einer nachträglich festgestellten Überzahlung seiner Rechnung infolge von Rechenfehlern oder sonstigen Unstimmigkeiten, den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.
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§ 10 Haftung
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Der AN hat für ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschä- den sowie Bearbeitungs-, Umwelt- und Allmählichkeitsschäden, die in Erfüllung und bei Gelegen- heit seiner vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Der AN haftet insbesondere auch bei Ver- lust von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen anvertrauten Schlüsseln. Der AN hat den Verlust von Schlüsseln unverzüglich dem AG zu melden.
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Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und derglei- chen werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.
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Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten diese durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
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Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Forderungen Dritter freizustellen, die in ursächli- chem Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
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Mängel und Schäden in den Räumen, an den Einrichtungsgegenständen und den Glas- und Fassadenflächen sind dem AG oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für solche Schäden und Mängel, die nicht durch den AN oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht worden sind.
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Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossen- schaften des AG und des AN eingehalten werden.
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Die in den Gebäuden des AG eingesetzten Mitarbeiter des AN sind verpflichtet, an den Brand- schutzübungen des AG in dessen Gebäuden teilzunehmen.
§ 11 Versicherung
- Der AN ist verpflichtet, vor Vertragsbeginn eine Haftpflichtversicherung mit mindestens nach- folgenden Deckungssummen abzuschließen, während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten und dies dem AG auf Aufforderung nachzuweisen:
Personenschäden 5.000.000 € Sachschäden, Umweltschäden 5.000.000 € Vermögens- und Allmählichkeitsschäden 100.000 € Schäden aus Schlüsselverlust 50.000 € einschließlich elektronischer Schlüssel und Schließkarten (jeweils mindestens 2-fach jahresmaximiert)
Die Haftpflichtversicherung des AN muss auch mögliche Folgeschäden, z.B. nach Schlüsselver- lust, abdecken.
- Es ist Sache des AN, sich und seine Erfüllungsgehilfen gegen Unfall, Krankheit und Infektio- nen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.
§ 12 Datenschutz
- Der AN und alle seine Beschäftigten sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Reinigungsvertrag bekannt werdenden Vorgänge und Tatsachen Stillschweigen zu bewah- ren. Der AN hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses bestehen bleibt.
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In die Schriftstücke, Akten, Hefte usw., die sich in den Räumen des AG befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen und ähnliches dürfen nicht unbefugt geöffnet werden.
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Auch das gesprochene Wort, z. B. zwischen Kollegen über einen Sachverhalt während der Anwesenheit einer Reinigungskraft, ist vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuge- ben.
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Das eingesetzte Personal ist bei Vertragsbeginn über die Einhaltung der Bedingungen des Datenschutzes zu belehren. Diese Belehrung ist dem AG vor Vertragsbeginn schriftlich vorzule- gen. (Jede eingesetzte Kraft muss mit einer Unterschrift die Kenntnis der Bedingungen nachwei- sen). Beim Wechsel des Personals vor Ort ist in gleicher Weise zu verfahren. Die Benutzung von Fernsprechanlagen (außer in Notfällen) ist nicht statthaft.
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Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass die betreffende Arbeitskraft nicht mehr in den genannten Objekten eingesetzt wird.
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Der AG behält sich vor, sich diverse Nachweise über das Personal des AN vorlegen zu lassen (z. B. Nachweise zur Schulung und Einweisung des Personals). Der AG verpflichtet sich zu die- sem Zweck zur Beachtung von Art. 28 DSGVO und zur entsprechenden Schulung der Empfänger der geforderten Nachweise. Die Einhaltung des Datenschutzes muss dabei gewährleistet bleiben.
§ 13 Fundsachen Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigen- den Objekten gefunden werden, sofort beim AG oder seinem Beauftragten abzugeben. Ein Fin- derlohn wird durch den AG nicht gezahlt.
§ 14 Insolvenzverfahren Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Ausfall der Leistung, Höhere Gewalt
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Der AN haftet für die fristgerechte Erledigung seiner Leistungen.
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Kann der AN die Vertragsleistungen aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsleistung muss unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrun- des wieder vollständig aufgenommen und der AG darüber informiert werden.
Gemäß § 9 dieses Vertrages können vom AN in diesem Fall nur die tatsächlich erbrachten Leis- tungen abgerechnet werden. Auf die möglichen Aufwandsentschädigungen gemäß § 8 dieses Vertrages wird hingewiesen.
- Wenn die Nutzung eines oder mehrerer Gebäude aus diesem Vertrag
- aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind,
- infolge höherer Gewalt, Pandemien oder Epidemien,
- aufgrund von Naturkatastrophen und extremen Naturereignissen oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
ganz oder teilweise eingeschränkt wird und daher die Vertragsleistungen für einen zusammen- hängenden Zeitraum von bis zu 6 Kalendertagen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 dieses Vertrages vom AN für diesen Zeitraum die vereinbar- ten Leistungen abgerechnet werden.
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Über diesen Zeitraum hinausgehend können vom AN nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden.
Der AG hat den AN unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich über das Eintreten und das Ende dieser Einschränkung und die daraus hervorgehende Leistungsänderung zu infor- mieren.
§ 16 Vorzeitige Kündigung des Vertrages
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Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: a. wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz einfacher schriftlicher Mahnung über diesen Mangel nicht unverzüglich Abhilfe schafft; b. wenn der AN eine vom AG oder dem für das Objekt zuständigen Hausmeister ausdrücklich untersagte Reinigungsart beibehält; c. bei Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals bezüglich der Leis- tungsausführung; d. wenn der AN seinen Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber nicht mehr nachkommt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder zahlungsunfähig wird; e. wenn der AN schuldhaft gegen das AEntG, die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöh- nen oder gegen Regelungen des Tarif- bzw. Rahmentarifvertrages verstößt; f. wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsbedingungen wird insbesondere angese- hen, wenn eine Arbeitskraft im Objekt angetroffen wird, für die keine Arbeitserlaubnis vor- liegt, oder wenn der AN seiner Pflicht zur Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbei- trägen nicht nachkommt.
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Der AG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN Personen, die aufseiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
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Der AG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlun- gen und Verabredungen mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflus- sen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen
Ausschreibung Reinigung 8 ©Lean Consulting
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Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.
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Der AG ist berechtigt, vom AN Schadensersatz für die ihm bis zum Ende der ohne die vorzei- tige Kündigung vorgesehenen Vertragslaufzeit entstehenden Mehrkosten zu fordern. Der Scha- densersatz umfasst unter anderem die Mehrkosten, die dem AG für eine vorübergehende Beauf- tragung Dritter während der Dauer eines erforderlich werdenden erneuten Vergabeverfahrens entstehen, die Kosten für die Durchführung des erneuten Vergabeverfahrens sowie die daraus ggf. entstehenden höheren Reinigungskosten.
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Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: a. wenn der AG seinen unbestrittenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN trotz drei- facher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, b. wenn der AG dem AN den Zugang zu dem / den Reinigungsobjekten dauerhaft verweigert.
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Schadensersatzansprüche des AN gegenüber dem AG bei vorzeitiger Kündigung des Vertra- ges durch den AN sind ausgeschlossen.
§ 17 Vertragsänderungen
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Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenab- reden sind nicht bindend.
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Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind auch in Textform möglich.
§ 18 Rechtsgrundlage Soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) und die gesetzlichen Regelun- gen, insbesondere die Vorschriften des BGB, in dieser Reihenfolge.
§ 19 Geschäftsbedingungen des AN Sonstige Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.
§ 20 Salvatorische Klausel
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Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit ein- zelner Vertragsbestimmungen nicht berührt.
-
Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die möglichst den gleichen wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen.
§ 21 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
, den
Auftragnehmer)
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(Gemeinde Kummerfeld)
(Gemeinde Borstel-Hohenraden)
(Schulverband Bilsbek)
(Gemeinde Prisdorf)
(Gemeinde Ellerbek)
(Gemeinde Tangstedt)
(Schulverband Rugenbergen)
Anlagen:
- sämtliche Anlagen der Ausschreibung vom 02.10.2026
- überprüfte Preiszusammenstellung Los 2
- Leistungsbeschreibung für die Glasreinigung
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Teil E
Leistungsbeschreibung Glasreinigung
Die Einzelheiten über den Umfang der Glasreinigung je Objekt sind der Datei "Kalkulation Glas- reinigung Los 2.xlsx" aus den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Ziele der Reinigung und Leistungsumfang Die Glasreinigung dient der Sauberkeit und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte. Sie ist anhand der Leistungsverzeichnisse und der Leistungsbeschreibungen durchzuführen. Die zur Reinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.
Die Glasreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der in der Glasflächenliste aufgeführten Glas- und Rahmenflächen sowie ggf. dort aufgeführter Fassaden- und Sonnenschutzflächen.
Die Einzelheiten über den Umfang der Glasreinigung sind der nachfolgenden Beschreibung zu entnehmen.
Planung und Organisation der Leistung Nach Auftragserteilung sind durch den AN für die Glasreinigung aller Objekte Jahres-Terminpläne mit dem AG abzustimmen und dem AG und den Mitarbeitern des AN auszuhändigen.
Personaleinsatz Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges und für den Einsatz im Objekt eingewiesenes Personal zu beschäftigen und dieses nach den gültigen Tarifen zu entlohnen (im Bedarfsfalle erbringt der AN hierüber den Nachweis).
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuwei- sen, zu beaufsichtigen und nachweislich zu schulen.
Der AG kann nach Absprache und mit Begründung verlangen, dass unzuverlässige Arbeitskräfte des AN ausgetauscht werden und nicht mehr in den Objekten des Amtes Pinnau eingesetzt wer- den dürfen.
Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder z. B. an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Wei- terverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Be- achtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benut- zen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§45 Abs. 3 BSeuchG) aufgetreten ist, gilt Entsprechendes.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle in den Einrichtungen tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Ma- sern nachweisen können (§ 20 Abs. 8 IfSG). Bei Neueinstellungen bzw. bei Um- oder Versetzun- gen in eine andere Einrichtung muss der Impfschutz vor Beginn der Tätigkeit nachgewiesen wer- den können (§ 20 Abs. 9 IfSG).
Der AN ist verpflichtet, ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapie- ren zu beschäftigen. Eine direkte Verständigung in deutscher Sprache über die Auftragsausfüh- rung muss mit allen Reinigungskräften sichergestellt sein.
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Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes betraut sind, dürfen nicht mit in das Gebäude genommen werden. Das gilt auch für Kinder.
Das Personal hat Dienstkleidung mit Firmenlogo / Bezeichnung zu tragen.
Anwendungstechnik und Reinigungsmethoden Bei der Reinigung sind die anerkannten Regeln der Anwendungstechnik zu beachten (z.B. für eloxierte Aluminiumflächen das „Aluminiummerkblatt Nr. A5“ der Aluminium Deutschland e.V., Fritz-Vomfelde-Straße 30, 40547 Düsseldorf).
Für die Durchführung seiner Leistungen garantiert der AN den Einsatz zeitgemäßer, umweltver- träglicher und materialschonender Reinigungsmittel, Maschinen und Verfahren und die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung des im Rahmen dieses Auftrags anfallenden Materials und der Ver- packungen.
Ausrüstung für die Reinigungsleistung Alle für die Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Steiger, Leitern und sonstige Hilfsmittel stellt der AN. Die Maschinen und Geräte müssen stets einsatzbereit sein. Während der gesamten Vertragslaufzeit müssen die vom AN eingesetzten Maschinen, Geräte, usw. den Vorschriften des VDE und den einschlägigen Sicherheitsnormen entsprechen.
Für die Durchführung seiner Leistungen garantiert der AN den Einsatz zeitgemäßer, umweltver- träglicher und materialschonender Reinigungsmittel, Maschinen und Verfahren und die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung des im Rahmen dieses Auftrags anfallenden Materials und der Ver- packungen.
Bei Bedarf sind gemäß DGUV Information 208-016 bzw. TRBS 2121 zugelassenen Leitern oder Gerüste einzusetzen.
Reinigungsmittel Die für die Gebäudereinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungs- und Pflegemittel stellt der AN. Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie, umweltfreundliche und nicht ätzende Reinigungsmittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Oberflächen ausschließen.
Vor dem Leistungsbeginn müssen dem AG vom AN unaufgefordert und kostenfrei die Sicher- heitsdatenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel in digitaler Form (per Mail oder als Link) zur Verfügung gestellt werden.
Der AN ist verpflichtet, die Reinigungsmittel ordnungsgemäß zu lagern und unter Verschluss zu halten.
Energie und Wasser Das zur Reinigung und Pflege notwendige Wasser und die erforderliche Elektroenergie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten.
Ausführungszeiten Grundsätzlich erfolgt die Glasreinigung mit Rahmen und Falzen im Frühjahr (in Schulen und Sporthallen während der Osterferien in Schleswig-Holstein) und die Glasreinigung ohne Rahmen im Herbst (in Schulen und Sporthallen während der Herbstferien in Schleswig-Holstein).
Die genauen Reinigungstermine werden vom AN mit dem jeweiligen Hausmeister bzw. Ansprech- partner des AG abgestimmt und eingeplant.
Abnahme der Leistung Der Termin der Abnahme ergibt sich aus dem vereinbarten Beginn und der Dauer der Reinigung und erfolgt unmittelbar nach Meldung der Fertigstellung an den AG. Ausschreibung Reinigung 12 ©Lean Consulting
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Die Abnahme erfolgt seitens des AG ausschließlich durch dazu berechtigte Personen und wird vom AN begleitet. Zur sofortigen Beseitigung von Beanstandungen während der Abnahme stellt der AN das erforderliche Personal bei.
Nach erfolgter Abnahme wird diese, ggf. mit Auflistung der noch nicht beseitigten Mängel, vom AG dokumentiert und der AN zur sofortigen Nachbesserung (i.d.R. spätestens 2 Werktage nach der Abnahme) aufgefordert.
Nach spätestens 2 Werktagen erfolgt eine weitere Abnahme der beseitigten Mängel. Sollten da- bei nicht beseitigte Beanstandungen festgestellt werden, erfolgt eine Minderung der Rechnung um jeweils folgende Prozentsätze je Gesamtobjekt:
• mangelhafte Reinigung der Glasflächen: Minderung 25% • nicht erfolgtes Abklingen der Glasflächen: Minderung 25% • mangelhafte Reinigung der Rahmenflächen: Minderung 25% • mangelhafte Reinigung der Falze und Ablaufrinnen: Minderung 25%
Der AG behält sich das Recht vor, bei nicht vollständig erfolgter Mangelbeseitigung nach der Abnahme eine Ersatzvornahme durch Dritte zulasten des AN zu veranlassen.
Die vom Mitarbeiter des AG unterschriebene Abnahme / Dokumentation ist der Rechnung beizu- fügen.
Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen Der AN garantiert die Einhaltung der für die Auftragsausführung notwendigen gesetzlichen, sozi- alversicherungsrechtlichen, tariflichen, Arbeits-, Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen.
Beschreibung der Arbeitsgänge
- Allgemeines Fensterbänke und Möbel vor den Glasflächen werden vom AG zum vereinbarten Termin freige- räumt.
Vor Beginn der Arbeiten sind Fensterbänke, Heizkörper, Anstriche und dergleichen vom AN in geeigneter Weise gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder ver- schmutzt werden. Fensterbänke, Heizkörper und Einrichtungsgegenstände sind als Standflächen nicht zu benutzen. Für die Durchführung der Reinigung sind Leitern, Stufentritte sowie bei Bedarf Spezialreinigungsgeräte zu benutzen.
Nach beendeter Reinigung ist das abgelaufene Schmutzwasser auf Rahmen, Fensterbänken, Heizkörpern und Bodenbelägen sofort zu entfernen. Bei der Arbeit verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Fenster und Türen sind zu verschließen.
Beim Reinigen abgehängte Gardinen oder beiseite gerückte Möbel sind durch das Reinigungs- personal nach Beendigung der Reinigungsarbeiten wieder an Ort und Stelle zu bringen.
Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Arbeits- sicherheit und des Umweltschutzes jederzeit eingehalten werden.
Die Flächen wurden einseitig einschließlich der Rahmenflächen (lichte Höhe x lichte Breite) er- mittelt und sind, wenn nicht anders angegeben, beidseitig, also von innen und außen zu reinigen.
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Amt Pinnau
Die Kosten für die Gestellung eventuell notwendiger Leitern, Gerüste, Hubwagen, usw. sowie für ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen sind in der Kalkulation gesondert aufzuführen und nicht in die m²-Preise einzukalkulieren.
Die Reinigungszeiten richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des AG. Unmittelbar nach Fertigstellung der Reinigungsarbeiten (ggf. revier- oder tageweise) ist vom Mitarbeiter des AG eine schriftliche Abnahme einzuholen, die der Rechnung beigefügt wird.
Unterbrechungen der Reinigungsarbeiten sind nur mit Zustimmung des AG zulässig.
- Reinigung der Glasflächen Die Glasflächenreinigung umfasst die rückstandsfreie Beseitigung von • Verschmutzungen auf der Innen-, Zwischen- bzw. Außenverglasung • anhaftenden Verschmutzungen (z.B. Tesafilm in vollem Umfang, Vogelkot, Kalkreste u. Ä.) unter Einsatz einer Fensterklinge
Die Glasflächen sind nass einzuwischen und mit Ledertuch, Gummiwischer oder anderen geeig- neten Reinigungstextilien zu trocknen. Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln.
Alternativ ist auch die Reinigung mit entmineralisiertem Wasser ("Osmoseverfahren") möglich, soweit das geforderte Reinigungsergebnis erzielt wird. Hier hat der AN jedoch besonders darauf zu achten, dass die Reinigungsflächen nicht durch herablaufendes Wasser (z.B. aus Fugen und Rahmen) wieder verschmutzt werden.
Nach der Reinigung müssen die Glasflächen sauber, wolkenfrei, frei von Schmutz und Streifen und frei von überschüssiger Flüssigkeit sein.
Alle im Zusammenhang mit der Glasreinigung entstandenen Verschmutzungen oder Beschädi- gungen hat der AN mit eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Reinigung der Rahmen Die Reinigung der Rahmen umfasst: • die beidseitige Reinigung der Rahmen und Einfassungen von innen und außen (lichte Höhe x lichte Breite) • das Reinigen der Falze, Scharniere, Dichtungen sowie • das Reinigen der Tropfrinnen und Wetterschenkel • das Entfernen von lose aufliegenden Verschmutzungen und Spinnweben sowie das feuchte Abwischen der äußeren Fensterbänke
Nach der Reinigung müssen die oben genannten Flächen (ausgenommen äußere Fensterbänke) sauber, frei von Schmutz und Streifen und frei von überschüssiger Flüssigkeit sein.
Weiterhin evtl. verbleibende Verschmutzungen auf den Fensterbänken sind dem AG für eine Ent- scheidung unverzüglich mitzuteilen.
- Reinigung der Sonnenschutzeinrichtungen (als Zusatzreinigung bei Bedarf) Die Reinigung der Sonnenschutzeinrichtungen umfasst die beidseitige Reinigung der Sonnen- schutzflächen sowie der Führungsschienen.
Die Reinigung erfolgt von Hand oder maschinell, der Einsatz von Hochdruckreinigern ist nicht zulässig. Damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden, sind ein gründliches Nachspü- len mit klarem Wasser und das Trocknen erforderlich.
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Amt Pinnau
Die Reinigungsmittel dürfen die Oberflächen weder chemisch noch mechanisch angreifen. Sie müssen frei sein von Lösungsmitteln, die den Lack anlösen. Nicht verwendet werden dürfen stark alkalische Reinigungsmittel wie Ätzalkali, Soda, Natronlauge, stark saure Produkte oder abrasiv wirkende Scheuermittel.
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