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Ausschreibungsunterlagen Teil C+D (Los 1).pdf

Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für Gebäude des Amtes Pinnau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 07:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Amt Pinnau

Teil C

Reinigungsvertrag (Rücksendung nicht erforderlich)

Zwischen

der Gemeinde Kummerfeld, der Gemeinde Borstel-Hohenraden, dem Schulverband Bilsbek, der Gemeinde Prisdorf und der Gemeinde Ellerbek

vertreten durch das

Amt Pinnau Hauptstraße 60 25462 Rellingen

dieses vertreten durch den Amtsvorsteher

nachstehend Auftraggeber (AG) genannt

und dem Dienstleistungsunternehmen

vertreten durch:

nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt

wird folgender Vertrag über

☐ Los 1: Unterhalts-/ Grundreinigung

aus der Ausschreibung vom 02.10.2026 geschlossen.

§ 1 Beginn und Laufzeit des Vertrages

  1. Der Vertrag beginnt am 01.02.2027.

  2. Die vertragliche Leistung der Unterhaltsreinigung beginnt am 01.02.2027.

  3. Der Vertrag endet am 31.01.2030 und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.

  4. Vorzeitige Kündigungen auf Grundlage von § 16 des Vertrages sind auch für einzelne Ge- bäude möglich.

  5. Jede Kündigung des Vertrages hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Ausschreibung Reinigung 1 ©Lean Consulting

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Amt Pinnau

  1. Der AN hat bei Vertragsende, am Tage der letzten Reinigung, sämtliche ihm gehörenden Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu entfernen, die ihm überlassenen Räume gründlich zu reinigen und die erhaltenen Schlüssel zurückzugeben.

  2. Soweit wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung Einschränkungen des Hygienestandards und der Optik gemacht werden müssen (z.B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pfle- gemittelkrusten etc.), kann der AG verlangen, dass durch eine nicht zu vergütende Sonderreini- gung bis zum Ablauf des Vertrages der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

§ 2 Reinigungsobjekte und Umfang der Leistung

  1. Der AN übernimmt die Unterhaltsreinigung (Los 1) aus der Ausschreibung vom 02.10.2026 nach Maßgabe dieses Vertrages und seines Angebotes einschließlich aller der Ausschreibung beigefügten Anlagen.

  2. Die Unterhaltsreinigung umfasst die Gebäudereinigung und die Reinigung der Einrichtungs- gegenstände nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.

  3. Stellen die Vertragspartner gegenüber dem Verzeichnis der Reinigungsflächen Abweichun- gen fest, die zu einer Vertragsänderung, insbesondere zu einer Preisänderung führen sollen, so können diese frühestens ab dem Beginn des nachfolgenden Monats nach Feststellung der Än- derung geltend gemacht werden.

  4. Wenn sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder wenn die Leistungen in Teilbereichen auf eigene Reinigungskräfte übertragen werden, ist der AG berechtigt, mit einer Frist von 4 Wochen Reinigungsflächen aus dem vereinbarten Leistungsumfang zu streichen oder hinzuzufügen, in eine andere Reinigungsgruppe zu überführen oder die Leistungsintervalle zu ändern.

  5. Ergibt sich daraus eine Änderung der Vergütung, so wird diese entsprechend den im Leis- tungsverzeichnis benannten Preisen auf der Grundlage vergleichbarer Kalkulationsansätze (Rei- nigungsleistung m²/Stunde und Stundenverrechnungssatz) angepasst.

  6. Soweit vergaberechtlich zulässig, können durch den AG auch zusätzliche Objekte in den ver- traglichen Leistungsumfang aufgenommen werden. Hierbei wird eine angemessene Frist zur Auf- tragsvorbereitung berücksichtigt.

§ 3 Ende der Trägerschaft Endet die Trägerschaft des AG für eines oder mehrere der in diesem Vertrag oder seinen Anlagen benannten Objekte, besteht für beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kün- digungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Termin des Wechsels der Trägerschaft.

Eine Entschädigung für die restliche Vertragszeit ist ausgeschlossen.

Der AG teilt dem AN den Wechsel in der Trägerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden schrift- lich mit.

§ 4 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer, Bietergemeinschaften

  1. Der AN hat auch nach Vertragsbeginn vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zu- stimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.

Ausschreibung Reinigung 2 ©Lean Consulting

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Amt Pinnau

  1. Der AN darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfä- hig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah- lung von Steuern und Sozialabgaben und zur Zahlung des tariflichen Mindestlohnes nachgekom- men sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

  2. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  3. Er darf den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat er dies nachzuweisen.

  4. Der AN muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

  5. Der AN ist verpflichtet, bei der Einholung von Unterauftragnehmerangeboten kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.

  6. Der AN hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen die ver- bindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Un- ternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum AN stehen. Von den Nachunternehmen sind Nachweise darüber vorzulegen, dass dem AN die Mittel und Ressourcen der Nachunternehmen für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

  7. Ist der AN ein Vertragskonzern aufgrund eines Beherrschungsvertrages nach dem Aktien- recht und ist die Vertragserfüllung durch das beherrschte Unternehmen beabsichtigt, so genügt die Vorlage eines Handelsregisterauszuges, aus dem sich der Abschluss des Beherrschungsver- trages und damit der Zugriff auf die Ressourcen des beherrschten Unternehmens nachweisen lässt.

  8. Bei Bietergemeinschaften ist die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes nachzuweisen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist durch die Bietergemeinschaft als Ge- samtheit zu erbringen.

  9. Soweit vom AN Referenzen gefordert werden, sind diese auch von den benannten Nachun- ternehmen vorzulegen.

  10. Der AN verpflichtet sich, der zuständigen Behörde für sich, seine Nachunternehmen und die Verleihunternehmen von Arbeitskräften vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für die Überprüfung der Verpflichtungen aus der 10. GebäudeArbbV bereitzuhalten und diese Unterla- gen auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zur Überprüfung vorzulegen; dies kann auch eine Überprüfung vor Ort beinhalten. Außerdem verpflichtet sich der AN, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

  11. Die für Absatz 2) erforderlichen Nachweise sind grundsätzlich bereits zusammen mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen. Auf formlosen Antrag kann dem Bieter bzw. Be- werber gestattet werden, die im Falle der beabsichtigten Übertragung von Leistungen auf Nach- unternehmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend zum Angebot nachzusenden. Die Unterla- gen müssen der Vergabestelle spätestens innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach dem festgelegten Submissionstermin und vor Auftragserteilung vorliegen.

Ausschreibung Reinigung 3 ©Lean Consulting

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Amt Pinnau

§ 5 Preise

  1. Grundlage der Entgeltberechnung für die Reinigung sind grundsätzlich die im Angebot des AN genannten Preise pro Objekt. Alle anderen auf die Reinigungsleistung einwirkenden Faktoren sind in der Regel nicht getrennt zu erfassen, sondern haben in den vorgenannten Preisen ihren Niederschlag gefunden.

  2. Für die in der Preiskalkulation bezeichneten Reinigungsobjekte wird unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung auszuführenden Reinigungsleistung ein Entgelt gem. der diesem Vertrag beigefügten Kostenzusammenstellung vereinbart. Diese Kostenzusammenstel- lung sowie die Kalkulationsdateien sind Vertragsbestandteil.

  3. Der vereinbarte Preis enthält sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit-, Erschwerniszulagen, Kosten für Reinigungsmittel, -geräte und -ma- schinen, Steiger- und Gerüstkosten, Verpackungen, Transport, Fracht, Versicherungen, Plastik- beutel für die Abfallgefäße, Abfallsäcke zum Transport der Abfälle in die Müllcontainer, eigene Entsorgungskosten, usw.).

§ 6 Preisanpassungen

  1. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die aus der Kostenzusammenstellung er- gebenden Entgelte zu 85 % aus Personalkosten und zu 15 % aus Sachkosten zusammensetzen.

  2. Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen sowie bei der Erhöhung oder Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen, kann der AN oder der AG einen Antrag auf Erhöhung / Reduzierung des Preises beim AG oder AN stellen. Hierbei wird nur der oben genannte Personalkostenanteil berücksichtigt. Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkrafttreten der Änderung der ge- setzlichen Sozialaufwendungen eingehen, können erst ab dem ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Sen- kung von Sozialleistungen.

  3. Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis innerhalb von 6 Wochen nach Antrag- stellung gem. Ziffer 2 nicht zustande, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt dann der bisherige Preis weiter. Im ersten Vertragsjahr hat der AN dieses Kündigungsrecht nicht.

  4. Preisänderungen aufgrund von Ziffer 2 können nur einmal jährlich geltend gemacht werden, Preisanpassungen aufgrund von § 2 (Reinigungsobjekte und Umfang der Leistung) Ziffer 5 bis 7 bei Bedarf auch öfter.

  5. Im Falle von Lohnminderungen sowie bei der Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozial- aufwendungen besteht für den AN gegenüber dem AG eine Hinweispflicht für die Dauer des Ver- trages.

  6. Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten nach, wird ein später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkraft- treten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen gestellter Antrag des AG gem. Ziffer 2 bereits ab Inkrafttreten der jeweiligen Minderung berücksichtigt.

§ 7 Verfahren und Vergütung bei zusätzlichem Reinigungsbedarf

  1. Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer Instandsetzungen und Erneuerungen erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Soweit stärkere Verschmutzungen aus anderen Anlässen vorliegen, die im Rahmen der beauftragten Unterhaltsreinigung beseitigt werden können, werden besondere Zuschläge ebenfalls nicht ge- währt.

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Amt Pinnau

  1. Für Reinigungsarbeiten infolge von Bauarbeiten trifft der AG mit dem AN vor Beginn dersel- ben eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, die den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der während und nach Abschluss der Bauarbeiten zu erbringenden Reinigungsarbeiten festlegt. Ein Anspruch des AN auf die Durchführung von Baureinigungsleistungen besteht nicht; der AG kann auch andere als das im Objekt tätige Reinigungsunternehmen mit Baureinigungen beauftragen.

  2. Die Vergütung von Mehrleistungen erfolgt zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz für Zusatz- / Sonderleistungen.

  3. Zur Abrechnung von Zusatz- / Sonderleistungen ist in jedem Einzelfalle die schriftliche Beauf- tragung oder Genehmigung der gegenständlichen Reinigungsleistungen durch den AG erforder- lich.

  4. Der AN hat unmittelbar nach der Ausführung die Leistungsnachweise durch den AG oder dessen Beauftragten anerkennen zu lassen. Eine Durchschrift der Leistungsnachweise ist dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Die Originale der Leistungsnachweise sind der Rechnung beizufügen.

  5. Die Leistungsnachweise müssen Vor- und Zunamen des Personals, die geleisteten Stunden, den Tag, an dem sie geleistet wurden, und das Objekt enthalten. Änderungen in den Leistungs- nachweisen sind nochmals zur Bestätigung der Änderung dem AG oder dessen Beauftragten vorzulegen. Sonderleistungen zum Stundenverrechnungssatz werden nach den jeweils mit dem AN vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

§ 8 Aufwandsentschädigung

  1. Wird an mehr als zwei Tagen innerhalb eines Abrechnungsmonats die Leistung unterlassen, unvollständig oder nicht vertragsgemäß erbracht und nicht innerhalb der vom AG vorgeschriebe- nen Frist (am gleichen Tag bzw. vor der nächsten vereinbarten Ausführung) im vollen Umfang nachgebessert, wird für den Abrechnungsmonat zusätzlich zur Reduzierung des Zahlungsbetra- ges eine vom AN zu leistende Aufwandsentschädigung in folgender Höhe vereinbart:

ab dem 3. Tag: 85,00 € zzgl. MwSt.

Die Aufwandsentschädigung wird ebenfalls für Rechnungskorrekturen, die der AN zu verantwor- ten hat, erhoben. Dies gilt auch bei Rechnungen, die trotz angezeigter Reklamation oder nicht erfolgter Qualitätskontrollen ohne die nötigen Abzüge erstellt wurden, sowie bei wiederholt falsch ausgestellten Rechnungen pro Objekt. Einmalige Fehler oder Fehler des AG sind davon ausge- nommen.

  1. Bei Fristversäumnis aus § 9 Absatz 7 kann ein Dritter mit der Vertragserfüllung beauftragt werden; die Mehrkosten gehen hierbei zu Lasten des vertragsbrüchigen AN.

  2. Der AN verpflichtet sich, mindestens die in seinem Angebot beschriebenen eigenen Quali- tätskontrollen gemäß Leistungsbeschreibung durchzuführen und wie angeboten zu dokumentie- ren. Nicht in diesem Umfang durchgeführte Qualitätskontrollen werden als Minderleistung gewer- tet und berechtigen den AG zur Reduzierung der Vergütung aus der relevanten Monatsrechnung des Objektes um 10%.

  3. Die Qualitätskontrolle muss spätestens zu Beginn des nächsten Werktages nach der Kon- trolle an den Bevollmächtigten des AG auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, ansonsten gilt sie nicht als erbracht.

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§ 9 Rechnungen und Zahlungsweise

  1. Der AN hat monatlich nachträglich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der tatsächlichen Reinigungs- tage und der vereinbarten Festpreise einzureichen.

  2. Soweit vom AG gefordert, ist in der Rechnung die Kostenstelle des Gebäudes anzugeben. Grundsätzlich erfolgt eine objektweise Abrechnung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas ande- res vereinbart. Das trifft auch auf die Vertretungsreinigung zu.

  3. Rechnungen des AN werden elektronisch im Format PDF an die Adresse des AG gesendet.

  4. Der Rechnung für die Unterhaltsreinigung ist die Dokumentation der Qualitätskontrollen des AN beizufügen.

  5. Im Abrechnungsmonat geleistete Grundreinigungen und Zusatz- / Sonderleistungen werden separat abgerechnet.

  6. Die Zahlung erfolgt nach Prüfung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- eingang. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der AG den unbestrittenen Teil der Forde- rung des AN als Abschlagszahlung zu leisten.

  7. Sollten sich bei der Ausführung der Leistung z.B. durch Arbeitsausfälle oder infolge schlechter Leistung Beanstandungen ergeben, so ist der AG berechtigt, eine entsprechende Minderung der Vergütung vorzunehmen. Eine Minderung erfolgt nicht, wenn der AN innerhalb der vom AG vor- geschriebenen Frist (vor der nächsten Reinigungsausführung) im vollen Umfang eine Nachbes- serung durchführt, bei der sämtliche beanstandeten Mängel beseitigt werden. Unterlassene Leis- tungen bei der Unterhaltsreinigung können vom AN nur vor der nächsten Durchführung gemäß Reinigungsintervall nachgeholt werden.

Die Minderung wird in der Regel anhand der Preise gemäß der Angebotskalkulation des AN er- mittelt. Bei nicht erbrachten Teilleistungen (z.B. nicht abgewischte Tische, nicht geleerte Müllei- mer, usw.) erfolgt eine Minderung um 50% des rechnerischen Tagespreises für den betreffenden Raum.

Beispiel: WC Damen, 190 Reinigungstage pro Jahr, Reinigungspreis pro Jahr 950,00 Euro netto = Reinigungspreis pro Tag 5,00 Euro netto. Teilleistung „Nass reinigen und Spritzer, Flecken und Kalkablagerungen entfernen“ an 3 Tagen nicht erbracht: Minderung 5,00 Euro x 50% = 2,50 Euro netto pro Tag x 3 Tage = 7,50 Euro netto.

Eine Addition mehrerer nicht erbrachter Teilleistungen innerhalb eines Raumes erfolgt nicht. Bei vollständig nicht erbrachter Leistung (Reinigung des Raumes ausgefallen) beträgt die Minderung 100% des rechnerischen Tagespreises für den betreffenden Raum.

  1. Die sonstigen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ergebenden Rechte des AG bleiben unberührt.

  2. Der AN verpflichtet sich, für den Fall einer nachträglich festgestellten Überzahlung seiner Rechnung infolge von Rechenfehlern oder sonstigen Unstimmigkeiten, den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.

§ 10 Haftung

  1. Der AN hat für ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschä- den sowie Bearbeitungs-, Umwelt- und Allmählichkeitsschäden, die in Erfüllung und bei Gelegen- heit seiner vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Der AN haftet insbesondere auch bei Ausschreibung Reinigung 6 ©Lean Consulting

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Amt Pinnau

Verlust von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen anvertrauten Schlüsseln. Der AN hat den Verlust von Schlüsseln unverzüglich dem AG zu melden.

  1. Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und derglei- chen werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.

  2. Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten diese durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.

  3. Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Forderungen Dritter freizustellen, die in ursächli- chem Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.

  4. Mängel und Schäden in den Räumen, an den Einrichtungsgegenständen und den Glas- und Fassadenflächen sind dem AG oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für solche Schäden und Mängel, die nicht durch den AN oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht worden sind.

  5. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossen- schaften des AG und des AN eingehalten werden.

  6. Die in den Gebäuden des AG eingesetzten Mitarbeiter des AN sind verpflichtet, an den Brand- schutzübungen des AG in dessen Gebäuden teilzunehmen.

§ 11 Versicherung

  1. Der AN ist verpflichtet, vor Vertragsbeginn eine Haftpflichtversicherung mit mindestens nach- folgenden Deckungssummen abzuschließen, während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten und dies dem AG auf Aufforderung nachzuweisen:

Personenschäden 5.000.000 € Sachschäden, Umweltschäden 5.000.000 € Vermögens- und Allmählichkeitsschäden 100.000 € Schäden aus Schlüsselverlust 50.000 € einschließlich elektronischer Schlüssel und Schließkarten (jeweils mindestens 2-fach jahresmaximiert)

Die Haftpflichtversicherung des AN muss auch mögliche Folgeschäden, z.B. nach Schlüsselver- lust, abdecken.

  1. Es ist Sache des AN, sich und seine Erfüllungsgehilfen gegen Unfall, Krankheit und Infektio- nen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.

§ 12 Datenschutz

  1. Der AN und alle seine Beschäftigten sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Reinigungsvertrag bekannt werdenden Vorgänge und Tatsachen Stillschweigen zu bewah- ren. Der AN hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses bestehen bleibt.

  2. In die Schriftstücke, Akten, Hefte usw., die sich in den Räumen des AG befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen und ähnliches dürfen nicht unbefugt geöffnet werden.

  3. Auch das gesprochene Wort, z. B. zwischen Kollegen über einen Sachverhalt während der Anwesenheit einer Reinigungskraft, ist vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuge- ben. Ausschreibung Reinigung 7 ©Lean Consulting

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Amt Pinnau

  1. Das eingesetzte Personal ist bei Vertragsbeginn über die Einhaltung der Bedingungen des Datenschutzes zu belehren. Diese Belehrung ist dem AG vor Vertragsbeginn schriftlich vorzule- gen. (Jede eingesetzte Kraft muss mit einer Unterschrift die Kenntnis der Bedingungen nachwei- sen). Beim Wechsel des Personals vor Ort ist in gleicher Weise zu verfahren. Die Benutzung von Fernsprechanlagen (außer in Notfällen) ist nicht statthaft.

  2. Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass die betreffende Arbeitskraft nicht mehr in den genannten Objekten eingesetzt wird.

  3. Der AG behält sich vor, sich diverse Nachweise über das Personal des AN vorlegen zu lassen (z. B. Nachweise zur Schulung und Einweisung des Personals). Der AG verpflichtet sich zu die- sem Zweck zur Beachtung von Art. 28 DSGVO und zur entsprechenden Schulung der Empfänger der geforderten Nachweise. Die Einhaltung des Datenschutzes muss dabei gewährleistet bleiben.

§ 13 Fundsachen Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigen- den Objekten gefunden werden, sofort beim AG oder seinem Beauftragten abzugeben. Ein Fin- derlohn wird durch den AG nicht gezahlt.

§ 14 Insolvenzverfahren Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Ausfall der Leistung, Höhere Gewalt

  1. Der AN haftet für die fristgerechte Erledigung seiner Leistungen.

  2. Kann der AN die Vertragsleistungen aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsleistung muss unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrun- des wieder vollständig aufgenommen und der AG darüber informiert werden.

Gemäß § 9 dieses Vertrages können vom AN in diesem Fall nur die tatsächlich erbrachten Leis- tungen abgerechnet werden. Auf die möglichen Aufwandsentschädigungen gemäß § 8 dieses Vertrages wird hingewiesen.

  1. Wenn die Nutzung eines oder mehrerer Gebäude aus diesem Vertrag
  • aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind,
  • infolge höherer Gewalt, Pandemien oder Epidemien,
  • aufgrund von Naturkatastrophen und extremen Naturereignissen oder
  • aufgrund behördlicher Anordnung

ganz oder teilweise eingeschränkt wird und daher die Vertragsleistungen für einen zusammen- hängenden Zeitraum von bis zu 6 Kalendertagen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 dieses Vertrages vom AN für diesen Zeitraum die vereinbar- ten Leistungen abgerechnet werden.

Über diesen Zeitraum hinausgehend können vom AN nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

Der AG hat den AN unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich über das Eintreten und das Ende dieser Einschränkung und die daraus hervorgehende Leistungsänderung zu infor- mieren.

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Amt Pinnau

§ 16 Vorzeitige Kündigung des Vertrages

  1. Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: a. wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz einfacher schriftlicher Mahnung über diesen Mangel nicht unverzüglich Abhilfe schafft; b. wenn der AN die in seinem Angebot enthaltenen Konzepte zur Organisation der Reinigung bzw. zum Qualitätsmanagement nicht einhält und es dadurch zu nicht nur geringfügigen Reklamationen des AG kommt; c. wenn der AN eine vom AG oder dem für das Objekt zuständigen Hausmeister ausdrücklich untersagte Reinigungsart beibehält; d. bei Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals bezüglich der Leis- tungsausführung; e. wenn der AN seinen Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber nicht mehr nachkommt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder zahlungsunfähig wird; f. wenn der AN schuldhaft gegen das AEntG, die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöh- nen oder gegen Regelungen des Tarif- bzw. Rahmentarifvertrages verstößt; g. wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsbedingungen wird insbesondere angese- hen, wenn eine Arbeitskraft im Objekt angetroffen wird, für die keine Arbeitserlaubnis vor- liegt, oder wenn der AN seiner Pflicht zur Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbei- trägen nicht nachkommt.

  2. Der AG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN Personen, die aufseiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.

  3. Der AG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlun- gen und Verabredungen mit anderen Bietern über

  • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
  • die zu fordernden Preise,
  • Bindungen sonstiger Entgelte,
  • Gewinnaufschläge,
  • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
  • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflus- sen,
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
  • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.

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  1. Der AG ist berechtigt, vom AN Schadensersatz für die ihm bis zum Ende der ohne die vorzei- tige Kündigung vorgesehenen Vertragslaufzeit entstehenden Mehrkosten zu fordern. Der Scha- densersatz umfasst unter anderem die Mehrkosten, die dem AG für eine vorübergehende Beauf- tragung Dritter während der Dauer eines erforderlich werdenden erneuten Vergabeverfahrens entstehen, die Kosten für die Durchführung des erneuten Vergabeverfahrens sowie die daraus ggf. entstehenden höheren Reinigungskosten.

  2. Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: a. wenn der AG seinen unbestrittenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN trotz drei- facher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, b. wenn der AG dem AN den Zugang zu dem / den Reinigungsobjekten dauerhaft verweigert.

  3. Schadensersatzansprüche des AN gegenüber dem AG bei vorzeitiger Kündigung des Vertra- ges durch den AN sind ausgeschlossen.

§ 17 Vertragsänderungen

  1. Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenab- reden sind nicht bindend.

  2. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind auch in Textform möglich.

§ 18 Rechtsgrundlage Soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) und die gesetzlichen Regelun- gen, insbesondere die Vorschriften des BGB, in dieser Reihenfolge.

§ 19 Geschäftsbedingungen des AN Sonstige Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit ein- zelner Vertragsbestimmungen nicht berührt.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die möglichst den gleichen wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen.

§ 21 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

, den

(Auftragnehmer)

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Amt Pinnau

(Gemeinde Kummerfeld)

(Gemeinde Borstel-Hohenraden)

(Schulverband Bilsbek)

(Gemeinde Prisdorf)

(Gemeinde Ellerbek)

Anlagen:

  1. sämtliche Anlagen der Ausschreibung vom 02.10.2026
  2. überprüfte Preiszusammenstellung Los 1
  3. Leistungsverzeichnisse für die Unterhaltsreinigung
  4. Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung
  5. Konzept des Bieters für die Objektorganisation und das Qualitätsmanagement (Los 1)

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Amt Pinnau

Teil D

Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung

  1. Ziele der Reinigung und Leistungsumfang Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberkeit und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte. Sie ist anhand der Leistungsverzeichnisse und der Beschreibung der Arbeitsgänge durchzufüh- ren. Die zur Reinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise aus- zuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.

Die Unterhaltsreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der in der Raumliste, den Leistungs- verzeichnissen oder der Beschreibung der Arbeitsgänge aufgeführten Fußböden, Wände (Trenn- wände im Sanitärbereich sowie bei Umkleiden), Treppen, Möbel, Geräte, Fensterbänke, Heizkör- per, Türen mit Rahmen, sanitären Anlagen, geflieste Wände in Laboren, Waschanlagen, Innen- glasflächen, Spiegel und Leuchten.

Im Winter sind die Eingangsbereiche intensiver zu reinigen. Insbesondere das regelmäßige Rei- nigen der Schmutzfangeinrichtungen (wie im Leistungsverzeichnis angegeben) ist zu beachten.

Nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört die Beseitigung von mutwilligen Verschmutzun- gen, wie z.B. Entfernen von Kaugummiresten (Ausnahme: bei der Grundreinigung), Verstopfun- gen von Sanitäranlagen und Abflüssen, Verschmutzungen mit Exkrementen, Entfernen von Graf- fiti. Diese Leistungen sind auf Anforderung des AG als Sonderleistung zu erbringen und nach den angebotenen Stundensätzen für Zusatzleistungen abzurechnen.

Die Einzelheiten über den Umfang der Unterhaltsreinigung sind der nachfolgenden Beschreibung und der Datei "Leistungsverzeichnisse Unterhaltsreinigung.xlsx" aus den Ausschreibungsunter- lagen zu entnehmen.

  1. Planung und Organisation der Leistung Nach Auftragserteilung sind für die Unterhaltsreinigung aller Gebäudeteile Arbeitspläne auszuar- beiten und an die Mitarbeiter auszuhändigen.

In Ausnahmefällen (z.B. bei Veranstaltungen im Objekt oder nicht genutzten Räumen) kann zwi- schen dem AG und dem AN abgesprochen werden, dass die Reinigung auf andere Räume oder Leistungen innerhalb des gleichen Objekts verlagert wird, soweit die kalkulierte tägliche Reini- gungszeit und die vereinbarten Zeiträume dadurch nicht überschritten werden.

Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für die Auf- sicht geeignete Personen (Objektleitung) einzusetzen, die mit dem AG und dessen Beauftragten eng zusammenzuarbeiten haben. Die Aufsichtspersonen haben den Anweisungen und Wün- schen des AG bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, Folge zu leisten.

Die Objektleitung ist verpflichtet, zur Ausübung der Aufsichtspflicht sowie zu organisatorischen Aufgaben und als Ansprechpartner für die zuständigen Mitarbeiter des AG mindestens zweimal pro Monat während der Reinigungszeiten im Objekt zu sein. Die Anwesenheit ist mit den zuständigen Mitarbeitern des AG abzustimmen und in geeigneter Form durch den AN zu doku- mentieren.

Für die Objektleitung muss eine E-Mail-Adresse vorhanden sein, die dem AG mitzuteilen ist. Bei Abwesenheit der Objektleitung erfolgt durch den AN eine Weiterleitung an die Vertretung. Die Vertretung ist dem AG unaufgefordert bekanntzugeben.

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Amt Pinnau

E-Mails des AG an die Objektleitung sind bis zum nächsten Werktag zu beantworten, zumindest durch Bestätigung des E-Mail-Empfangs und Angabe des abschließenden Beantwortungs- bzw. Erledigungstermins.

Außerdem ist eine der reinigungstäglich anwesenden Reinigungskräfte als Ansprechperson für die zuständigen Hausmeister des AG namentlich zu benennen und dafür in dem erforderlichen Umfang von der Reinigungstätigkeit freizustellen.

In dem Objekt ist durch den AN ein Objektordner zu führen; dieser wird vom AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, den Objektordner so vorzuhalten, dass der Beauftragte des AG jederzeit Hinweise, die sich auf eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung beziehen, eintragen kann. Die geplanten Maßnahmen des AN werden von der Reinigungskraft ebenfalls eingetragen. Die Hinweise sind spätestens am nächsten Reinigungstag auszuführen.

Ebenso sind im Objektordner die Reinigung behindernde Umstände durch den AN einzutragen. Der Objektordner gilt insofern als offizielles Kommunikationsmittel.

Die Mitarbeiter für die Unterhaltsreinigung haben im Objektordner täglich ihre Anwesenheit sowie die tatsächliche Ausführung der zu erbringenden Arbeiten durch Unterschrift und lesbare Eintra- gung des Namens zu bestätigen.

  1. Qualitätskontrollen Qualitätskontrollen durch den AN müssen mit Dokumentation der Ergebnisse durchgeführt wer- den. Die Dokumentation erfolgt elektronisch oder in Papierform und ist dem AG unmittelbar nach der Kontrolle, spätestens zu Beginn des nächsten Werktages nach der Kontrolle elektronisch zur Verfügung zu stellen.

In den Objekten in Bilsbek (Schule, Kita Miniforscher, Neue Mensa) und Schwimmbad Ellerbek sind mindestens 2 Qualitätskontrollen pro Monat durchzuführen, in allen anderen Objekten 1 Kontrolle pro Monat.

Werden vom AN mehr als die geforderte Mindestanzahl an Kontrollen pro Monat angeboten und durchgeführt, sind diese in Zeitabständen von mindestens 1 Woche einzuplanen. Dies betrifft nicht die ggf. erforderlichen Nachkontrollen.

Die Qualitätskontrollen des AN erfolgen durch die Objektleitung bzw. den Qualitätsbeauftragten des AN und in der Regel gemeinsam mit dem zuständigen Hausmeister bzw. einem vom AG bestimmten Mitarbeiter.

Die Anzahl der bei den Qualitätskontrollen zu überprüfenden Räume ist abhängig von der Ge- samtanzahl der Räume des Gebäudes und beträgt mindestens:

• in Gebäuden mit 15 oder weniger Räumen: 6 Räume • in Gebäuden mit 16 bis 50 Räumen: 10 Räume • in Gebäuden mit 51 bis 100 Räumen: 12 Räume

Die Dokumentation der Kontrolle enthält Angaben über • Datum sowie Uhrzeit (Beginn und Ende) der Kontrolle • Name des Objekts • Teilnehmer der Kontrolle • Kontrollierte Räume mit Angabe der Raumnummer und der Raumart (LV)

  1. Personaleinsatz Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges und für den Einsatz im Objekt eingewiesenes Personal zu beschäftigen.

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Amt Pinnau

Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzu- weisen und mindestens in dem Umfang, der zur Objektorganisation und zur Qualitätssicherung des AN in dessen Angebot beschrieben wurde, zu beaufsichtigen und nachweislich zu schu- len. Die Schulungsnachweise sind dem AG bei Bedarf vorzulegen.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass durch Personalausfälle infolge von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen darf es dabei nicht zu einer Reduzierung der Leistungsstunden kommen.

Der AN ist verpflichtet, dem AG bei Vertragsbeginn eine Liste der für den Einsatz vorgesehenen Reinigungskräfte vorzulegen und bei Personalwechsel unaufgefordert zu aktualisieren.

Der AG kann nach Absprache und mit Begründung verlangen, dass unzuverlässige Arbeitskräfte des AN ausgetauscht werden und nicht mehr in den Objekten des Amtes Pinnau eingesetzt wer- den dürfen.

Der AG hat das Recht, den Einsatz von Mitarbeitern des AN im Objekt abzulehnen, wenn Ver- wandtschaftsverhältnisse mit dem Hausmeister oder Mitarbeitern des AG bestehen. Der AN ver- pflichtet sich aus diesem Grund, den AG vor dem Einsatz des Mitarbeiters zu informieren.

Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder z. B. an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Wei- terverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Be- achtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benut- zen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§31 Infekti- onsschutzgesetz) aufgetreten ist, gilt Entsprechendes.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle in den Einrichtungen tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Ma- sern nachweisen können (§ 20 Abs. 8 IfSG). Bei Neueinstellungen bzw. bei Um- oder Versetzun- gen in eine andere Einrichtung muss der Impfschutz vor Beginn der Tätigkeit nachgewiesen wer- den können (§ 20 Abs. 9 IfSG).

Der AN ist verpflichtet, gegenüber dem AG vor Beginn der Leistungen Auskunft zu erteilen bzw. zu bestätigen, ob bzw. dass der entsprechende Nachweis zur Verfügung steht.

Der AN ist verpflichtet, ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapie- ren zu beschäftigen. Eine direkte Verständigung in deutscher Sprache muss in einem für die Vertragserfüllung gerechtfertigten und erforderlichen Umfang sichergestellt sein.

Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes betraut sind, dürfen nicht mit in das Gebäude genommen werden. Das gilt auch für Kinder. Es ist dem AN auch untersagt, Tiere in die Gebäude des AG mitzubringen.

Das Personal hat Dienstkleidung mit Firmenschild zu tragen.

  1. Anwendungstechnik und Reinigungsmethoden Für die Durchführung seiner Leistungen garantiert der AN den Einsatz zeitgemäßer, umweltver- träglicher und materialschonender Reinigungsmittel, Maschinen und Verfahren und die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung des im Rahmen dieses Auftrags anfallenden Materials und der Ver- packungen.

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Amt Pinnau

Die Reinigung der Bodenflächen (Hartböden / elastische Böden) erfolgt nach der Zweistufenme- thode oder maschinell, soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen nicht abweichende Regelungen oder Methoden enthalten.

Grundsätzlich sind ggf. vorhandene Pflegeanleitungen der Fußbodenhersteller zu beachten und anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Schmutzfangmatten durch den AN im Rahmen der Unterhaltsreinigung besonders intensiv zu reinigen, um zu verhindern, dass starker Schmutz in die Gebäude getragen wird.

  1. Ausrüstung für die Reinigungsleistung Alle für die Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Steiger, Leitern und sonstige Hilfsmittel stellt der AN.

Die Maschinen und Geräte müssen bei Vertragsbeginn neuwertig und stets einsatzbereit sein. Während der gesamten Vertragslaufzeit müssen die vom AN eingesetzten Maschinen, Geräte, usw. den Vorschriften des VDE und den einschlägigen Sicherheitsnormen entsprechen. Die Prü- fung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen.

  1. Reinigungsmittel Die für die Gebäudereinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungs- und Pflegemittel stellt der AN.

Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie, umweltfreundliche und nicht ätzende Reinigungsmittel zu verwenden, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) entsprechen und eine Schädigung der zu behandelnden Oberflächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen.

Die eingesetzten Reinigungsmittel müssen über eine Zertifizierung durch anerkannte Umweltzei- chen wie den „Blauer Engel“ oder vergleichbare (z.B. EU Ecolabel) verfügen. Die Zertifizierung ist dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.

Vor dem Leistungsbeginn müssen dem AG vom AN unaufgefordert und kostenfrei die Sicher- heitsdatenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel und das technische Datenblatt mit Hinweisen zu den Inhaltsstoffen zur Verfügung gestellt werden.

In begründeten Einzelfällen ist der AG berechtigt, bestimmte Reinigungsmittel auf eigene Kosten vorzugeben.

Bei der Lagerung von Reinigungs- und Pflegemitteln sind folgende Mindestanforderungen zu be- achten. Die Lagerung erfolgt

  • in festgelegten verschlossenen Bereichen oder verschlossenen Schränken,
  • übersichtlich geordnet, in verschlossenen Behältern, möglichst im Originalbehälter oder in der Originalverpackung beziehungsweise in gekennzeichneten Behältern oder Verpackungen
  • nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwech- selt werden kann,
  • nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Erste-Hilfe-Räumen, Küchen oder Speiseräumen.

Eventuell erforderliche Desinfektionsmittel müssen VAH-gelistet (VAH: Verbund für angewandte Hygiene e.V., https://vah-online.de/de/desinfektionsmittelliste) sein und entsprechend eingesetzt werden. Der AG behält sich vor, das Gesundheitsamt in regelmäßigen Abständen mit Abklatsch- untersuchungen zu beauftragen. Bei Beanstandungen trägt der AN die Kosten der Untersuchung.

  1. Verbrauchsmaterial für Sanitärräume, Teeküchen, usw.

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Amt Pinnau

WC-Papier, Handseife und Handtuchpapier sowie Desinfektionsmittel (sofern vorhanden) werden vom AG gestellt und vom AN nachgefüllt.

  1. Energie und Wasser Das zur Reinigung und Pflege notwendige Wasser und die erforderliche Elektroenergie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten.

  2. Ausführungszeiten Alle Arbeiten sind außerhalb der Nutzungszeiten durchzuführen. Beginn und Ende der täglichen Reinigungszeiten der Reinigungskräfte werden zwischen dem AN und dem Beauftragten des AG festgelegt (siehe Kalkulationsunterlagen), dokumentiert und vom AG überwacht.

Die Reinigungszeiten können vom AG entsprechend einer Bedarfs- und Nutzungsänderung an- gepasst werden.

  1. Lagerung von Reinigungstextilien, Abstell- und Umkleideräume Die Lagerung von Reinigungstextilien erfolgt ausschließlich in feuchte- und geruchsdichten Con- tainern (keine Kunststoffsäcke) mit unterscheidbarer Markierung für frische bzw. gebrauchte Tex- tilien. Die Lagerung erfolgt nur in den vom AG zugewiesenen Räumen.

Der AG stellt hierfür, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, die vom AN in einem guten Ordnungszustand zu halten sind.

Soweit für Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel Abstellräume und für das Personal des AN Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, werden sie vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierüber ist im Einzelnen mit dem Beauftragten des AG (Hausmeister) eine Absprache vor Vertragsabschluss erforderlich.

Die Reinigung der Abstell- und Umkleideräume erfolgt durch den AN ohne Berechnung.

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Aufenthaltsräume hat der AN bereitzustellen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Der AG haftet nicht für Diebstähle und sonstige Schäden.

  1. Reinigung von Reinigungstextilien Der Einsatz von Waschmaschinen des AN ist ausschließlich in folgenden Gebäuden möglich:

• siehe Hinweise in den Kalkulationsdateien

In den anderen Objekten des AG ist der Einsatz von Waschmaschinen des AN nicht möglich.

Der Anschluss von Waschmaschinen des AN bedarf grundsätzlich der Zustimmung des AG oder dessen Beauftragten. Die Nutzung von Waschmaschinen des AN in Gebäuden des AG für andere Aufträge des AN ist nicht zulässig und führt zum Entzug der Genehmigung.

  1. Möbel und Einrichtungsgegenstände Alle im Leistungsverzeichnis bzw. den Kalkulationsunterlagen der Unterhaltsreinigung genannten Räume sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände (ausgenommen am Bo- den befestigte oder schwer zu bewegende Gegenstände wie Schreibtische, Schränke und grö- ßere Regale) zu reinigen.

Sitzmöbel in Büros, Aufenthaltsräumen, Unterrichts- und Besprechungsräumen sind zur Reini- gung der Bodenflächen zur Seite zu rücken und nach der Reinigung wieder zurückzustellen.

Zur Unterhaltsreinigung gehören alle im Raum befindlichen Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Pflanzenkübel, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders genannt werden. Ausschreibung Reinigung 16 ©Lean Consulting

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  1. Grundreinigungsarbeiten (ggf. als Zusatzleistung) Vor der Ausführung von Grundreinigungen werden Schreibtische, Schränke und größere Regale vom AG / Nutzer leergeräumt. Der AN übernimmt das Aus- und Einräumen der leeren Möbel aus dem zu reinigenden Raum. Abweichungen von dieser Regel müssen vor Ausführung der Grund- reinigung zwischen AG und AN vereinbart werden.

Die Durchführung der Grundreinigung / Grundpflege wird durch den AN in geeigneter Form do- kumentiert (verwendete Produkte, Trocknungszeiten, usw.).

  1. Arbeitshöhen Bei der Unterhaltsreinigung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Wandschränken, Wänden und Trennwänden gibt es keine Höhenbegrenzung, die zu reinigenden Flächen sind in voller Bauhöhe zu reinigen.

Soweit im Leistungsverzeichnis vereinbart, sind Fensterbänke, Wand- und Deckenleuchten und abgehängte Leuchten bis zu einer Höhe von 3,00 m zu reinigen. Dabei ist bei Bedarf eine gemäß DGUV Information 208-016 bzw. TRBS 2121 zugelassene Leiter oder ein zugelassener Tritt ein- zusetzen.

Zum Reinigungsumfang gehört auch das Entstauben von Fensterrahmen (Innenseite der Ge- bäude) bis zu einer Höhe von 2,0 m.

  1. Schlüssel, Verschluss von Türen und Fenstern Für das Objekt werden einem dafür bevollmächtigten Vertreter des AN (i.d.R. der Objektleitung) die für die Ausführung der Reinigungsleistung erforderlichen Schlüssel ausgehändigt. Die Aus- gabe und die Rücknahme von Schlüsseln werden vom AG protokolliert und vom AN gegenge- zeichnet.

Die Schlüssel sind vom AN und seinen Mitarbeitern unter Verschluss zu halten.

Es ist dem AN und seinen Mitarbeitern untersagt, Nachschlüssel der vom AG überlassenen Schlüssel anzufertigen.

Während der Reinigungsdurchführung sind sämtliche Eingangstüren verschlossen zu halten.

Die Fenster, Türen und Lüftungsklappen sind nach beendeter Reinigung zu verschließen, die Beleuchtung auszuschalten und die Schlüssel an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle niederzulegen (sofern vorhanden). Dies gilt auch an Tagen, an denen gemäß Leistungsverzeich- nis nur die Abfallbehälter geleert werden müssen.

Nach beendeter Reinigung sind Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel wieder fortzu- räumen. Alle bei der Reinigung bewegten Einrichtungsgegenstände sind wieder an ihren ur- sprünglichen Platz zu stellen.

  1. Rauchverbot In sämtlichen Gebäuden des AG sowie auf den Außengeländen besteht Rauchverbot.

  2. Abnahme der Leistung Die Entscheidung, ob die Reinigung ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt ist, trifft grund- sätzlich der Beauftragte des AG.

Die anerkannten Reinigungs- und Hygienestandards sind dann erbracht, wenn die zu reinigenden Flächen und Gegenstände „sauber“, d. h. frei von • lose aufliegendem Grobschmutz (z.B. Abfall, Papier, Pflanzenblätter)

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• nicht haftendem Feinschmutz (z.B. Staub, Krümel, Haare, Spinnweben) • nicht haftendem Grobschmutz (z.B. Sand, Kies) • haftenden Verschmutzungen (z.B. Getränkeflecken, Fingerabdrücke, Kalk, Aufkleber) • Verfleckungen, optische Veränderungen auf dem Bodenbelag (z.B. Verschmierungen wegen Überdosierung bzw. falscher Behandlung) sind.

  1. Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen Der AN garantiert die Einhaltung der für die Auftragsausführung notwendigen gesetzlichen, sozi- alversicherungsrechtlichen, tariflichen, Arbeits-, Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen.

  2. Beschreibung der Arbeitsgänge (Unterhaltsreinigung)

Die nachfolgend beschriebenen Arbeitsgänge beziehen sich auf die im Leistungsverzeichnis ge- nannten Reinigungs- und Ausführungsintervalle.

Fußböden allgemein

1.1. Kehren/Fegen von glatten Fußböden Manuelle und maschinelle, trockene mechanische Entfernung von aufliegendem leicht gebunde- nem Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis. Die Schmutzentsorgung darf nicht durch die Kanalisation erfolgen.

Ergebnis: Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (z.B. Staubflusen, Sand, Laub, Papier- krümel, Zigarettenkippen, usw.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen.

1.2. Feuchtwischen von glatten Fußböden Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebelfeuchten oder präparierten Reinigungs- textilien zur Beseitigung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum), in geringerem Um- fang auch von aufliegendem Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenkippen etc.) und anschließender Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.

Ergebnis: Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können noch auf der Oberfläche vorhanden sein.

1.3. Nasswischen (zweistufig) von glatten Fußböden Die Zweistufen-Methode stellt das klassische Nasswischverfahren dar. Beim ersten Arbeitsgang wird mit einer Reinigungstextilie (Tücher, Mopps, Wischbezüge von Breitwischgeräten etc.) eine geeignete Menge der Reinigungsflüssigkeit auf den Belag gebracht, so dass haftende, wasser- gebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden. In der zweiten Arbeitsstufe wird die überschüssige Schmutzflüssigkeit wieder mit einer trockneren Reinigungstextilie aufge- nommen.

Ergebnis: Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.) sowie sonstigen Schmutzrückständen. Gummiabsatz- striche können auf den Oberflächen noch vorhanden sein. Bei Einsatz von Wischpflegemitteln sollen die zurückbleibenden Pflegesubstanzen frei von Schmutzablagerungen sein und sich ohne eine aufwendige und umweltbelastende Grundreinigung vom Fußbodenbelag beseitigen lassen.

Der erzielte Reinigungseffekt ist deutlich besser als beim einstufigen Nass- oder Feuchtwischen. Außerdem trocknet die zurückbleibende Restfeuchtigkeit schneller ab, so dass die Rutschgefahr reduziert wird.

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1.4. Nassscheuern Fest haftende Verschmutzungen werden manuell oder maschinell nass mit einem abrasiv wir- kenden Padschwamm, geeigneten Bürsten oder Pad vom Gegenstand/Oberfläche entfernt.

Ergebnis: Gegenstand/Oberfläche ist frei von fest haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Gegenstand/Oberfläche kann noch sehr feucht sein.

Bemerkungen/Hinweise: Jedes der eingesetzten Betriebsmittel muss auf die Oberfläche abge- stimmt und geeignet sein.

1.5. Fleckentfernung Die wasserlöslichen bzw. lösungsmittellöslichen Flecken auf den Textilbodenbelägen sind mit chemischen oder mechanischen Mitteln zu entfernen. Gemeint sind Flecken, die sich mit markt- gängigen Fleckenentfernungsmitteln beseitigen lassen. Flecken sind spezifisch nach dem jewei- ligen Stand der Technik zu bearbeiten. Behandelte Fleckstellen sind so zu bearbeiten, dass eine Wiederanschmutzung durch Restsubstanzen ausgeschlossen ist.

Ergebnis: Oberfläche ist frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen.

1.6. Polieren von Linoleum Geläufig ist auch der Begriff "Bohnern". Maschinelle Behandlung mit Bürstenerzeugnissen oder Pads (Bodenreinigungsscheiben) auf unbehandelten oder mit Pflegemittel behandelten Fußbo- denbelägen. Ergebnis: Oberflächen sind frei von Verkehrsspuren, Absatzstrichen und Getränkeflecken. Die Optik des Pflegefilmes ist einheitlich; je nach Art der Pflegesubstanzen spezielle Glanzerzeu- gung. Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt werden.

1.7. Pflegemittel auftragen Der gereinigte Boden wird mit geeigneten Pflegemitteln eingepflegt. Ergebnis: Die Oberfläche muss sich in einem frisch eingepflegten Zustand befinden. Es dürfen keine Wischspuren oder Unregelmäßigkeiten vorhanden sein.

1.8. Staubsaugen von Textilböden Trockenes vollflächiges Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmut- zungen mittels eines leistungsstarken Staubsaugers mit HEPA-Filterstufe H14. Ergebnis: Die Bodenfläche soll frei sein von Grobschmutz, Staub, Flaum sowie Schwebstoffen. Haftende Verschmutzungen bei nichttextilen Belägen und in den Teppichflor eingedrungene Sub- stanzen bei textilen Belägen (z.B. Getränkeflecken, Kaffee, Obstsaft) können noch auf der Ober- fläche vorhanden sein.

Die Luftqualität nach dem Staubsaugen soll auch für Allergiker einwandfrei sein (Einsatz HEPA- Filterstufe H14).

Die im Reinigungsplan genannten Böden sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungs- gegenstände, ausgenommen schwer zu bewegende Gegenstände (z.B. Schreibtische, Schränke, größere Regale), zu reinigen.

1.9. Reinigung und Pflege von Holzböden Bei der fachgerechten Pflege und Reinigung von Holzböden ist die DIN 18356 zu beachten.

1.10. Reinigung und Pflege von Linoleumböden Bei der fachgerechten Pflege und Reinigung ist die entsprechende Pflegeanleitung des Herstel- lers zu beachten (soweit vorhanden).

1.11. Reinigung und Pflege von Sportböden Bei der fachgerechten Pflege und Reinigung von Sportböden ist die DIN V 18032-2 zu beachten. Ausschreibung Reinigung 19 ©Lean Consulting

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1.12. Grobschmutzentfernung

Die auf den Bodenflächen und Einrichtungen befindlichen groben Verschmutzungen, wie Papier- schnipsel, lose Kaugummireste, Büroklammern, Coladosen, Zigarettenkippen, Essensreste o.ä. sind entweder manuell oder mittels Sauggerät zu entfernen.

Sanitäranlagen

1.13. Toilettenobjekte reinigen WC-Becken, Urinalbecken und Wandbeckenrinnen, Toilettensitze und -deckel (obere und untere Fläche) und Griffe der Spülvorrichtungen sind nass unter Verwendung von Sanitärreinigern mit desinfizierender Wirkung zu reinigen, Kalkrückstände sind zu entfernen. Ergebnis: Oberflächen müssen frei sein von fest haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren sowie sich in einem keimarmen Zustand befinden. Bei wasserlosen Urinalen sind die Herstellervorschriften zu beachten.

1.14. Waschbecken, Spül- oder Ausgussbecken und Armaturen nass reinigen

wie 1.13

1.15. Wandfliesen, Trennwände feucht wischen (auch ggf. vorhandene Labore)

Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, stark entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien entfernt. Ergebnis: Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub sowie von Schlieren.

1.16. Bodenfliesen nass wischen wie 1.3, unter Verwendung von Sanitärreinigern, in den Barfußbereichen mit desinfizierender Wir- kung

1.17. Hygiene- und Abfallbehälter entleeren In allen Gebäuden sind die Abfalleimer für gebrauchte Papierhandtücher im Sanitärbereich reini- gungstäglich zu entleeren, der Inhalt der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Hierfür stellt der AG die erforderlichen Behälter zur Verfügung. Abfallbeutel stellt der AN zur Verfügung.

1.18. Bodenabflüsse reinigen und geruchsfrei halten In den Bodenabflüssen ist ein ausreichender Wasserstand sicherzustellen, so dass eine Ge- ruchsbildung aus den Bodenabflüssen vermieden wird.

Reinigung von sonstigen Gegenständen

1.19. Schmutzfangroste reinigen

Die schmutzauffangenden Einrichtungen in den Eingangszonen der Gebäude sind unter Heraus- nahme der Roste oder Gitter mit Besen und Schaufel zu reinigen, um zu verhindern, dass starker Schmutz in das Gebäude getragen wird.

1.20. Fußleisten feucht wischen Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nebelfeuchten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien entfernt.

1.21. Innenglasreinigung Die Reinigung der Innenglasflächen in Fluren und Treppenhäusern und bei Mobiliar mit Glas- scheiben umfasst die punktuelle Entfernung von Griffspuren, Flecken, usw. Diese sind mit einem nebelfeuchten Reinigungstuch, bei Bedarf unter Einsatz eines Glasreinigungsmittels, zu Ausschreibung Reinigung 20 ©Lean Consulting

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entfernen. Nach der Reinigung sollen die Glasflächen frei von Griffspuren, Schmutz und Streifen sowie von überflüssiger Feuchtigkeit sein.

1.22. Treppengeländer, Handläufe einschl. Verstrebungen reinigen Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen auf den Handläufen und Treppengelän- dern einschließlich Verstrebungen werden manuell mit einem nebelfeuchten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien entfernt. Handläufe aus Holz sind mit geeigneten Pflegemitteln ein- zupflegen.

1.23. Fensterbänke feucht wischen Die Fensterbänke sind unter Verwendung von Neutralreinigern feucht zu reinigen. Gegenstände, die sich auf den Fensterbänken befinden, sind dabei vom AN nicht wegzuräumen.

1.24. Untersuchungsliegen feucht abwischen Therapieliegen sind feucht mit Desinfektionsmitteln zu reinigen.

1.25. Flecken und Griffspuren an Türen, Schaltern und Schränken entfernen Die Flecken sowie Griffspuren auf Türen und Schrankaußenwänden sind feucht unter Verwen- dung von Neutralreinigern zu entfernen.

1.26. Polstermöbel reinigen Polstermöbel sind durch Saugen oder Bürsten von lose aufliegenden oder auf der Oberfläche haftenden Verschmutzungen zu reinigen. Flecke sind unter Verwendung geeigneter Reinigungs- mittel zu beseitigen.

1.27. Büromobiliar feucht wischen Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nebelfeuchten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien entfernt.

Hohe Schränke, Regale u. ä. sind in Bauhöhe zu reinigen. Möbel, insbesondere Schreibtische und Beistelltische, sind nur dann zu reinigen, wenn sie zugänglich und geräumt sind.

1.28. Reinigung von Edelstahlflächen in Küchen und Mensen Die Edelstahlflächen sind feucht abzuwischen und schlierenfrei trockenzureiben. Fingerspuren, Fettrückstände und Flecken sind dabei zu beseitigen.

1.29. Monitore, PC-Gehäuse, Tastaturen, Drucker, Telefone, usw. Die genannten Gegenstände sind vom AN zu entstauben, wie im Leistungsverzeichnis beschrie- ben. Falls gemäß Leistungsverzeichnis vereinbart, erfolgt die Entfernung von lose aufliegenden Ver- schmutzungen (Staub) trocken unter Verwendung antistatischer Reinigungstextilien. Haftende Verschmutzungen an Telefonhörern und Handauflagen sind mit einem sauberen feuchten Reini- gungstuch zu entfernen.

1.30. Heizkörper reinigen Heizkörper sind feucht unter Verwendung von Neutralreinigern zu reinigen.

1.31. Spinnweben entfernen Spinnweben sind unabhängig von der Höhe zu entfernen.

1.32. Abgehängte Deckenlampen trocken reinigen Die abgehängten Beleuchtungskörper über den Schreibtischen sind zu entstauben. Das Reinigen der höheren Beleuchtungskörper ist in Absprache mit den Hausmeistern zu erledigen. Das Auf- und Abnehmen dieser Beleuchtungskörper erfolgt durch die Hausmeister.

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1.33. Papierkörbe entleeren und feucht auswischen Die o. g. Behälter werden entleert, feucht ausgewischt, der Inhalt getrennt gesammelt sowie an- schließend fachgerecht entsorgt. Die hierfür erforderlichen Behälter stellt der AG. Abfallbeutel stellt der AN zur Verfügung. Ergebnis: Das Behältnis soll frei sein von jeglichem Inhalt (z.B. auch Kaugummis und haftenden Papierschnipseln).

1.34. Abfallentsorgung Die Abfallbehälter sind täglich zu entleeren, der Inhalt der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzu- führen, einschließlich Transport zu den vom AG vorgesehenen Entsorgungsbehältern. Hierfür stellt der AG die erforderlichen Behälter zur Verfügung. Abfallbeutel stellt der AN zur Ver- fügung.

Die Trennung der Abfälle aus den bereits vorhandenen oder ggf. später nachgerüsteten Tren- nungssystemen des AG ist durch den AN aufrechtzuerhalten.

1.35. Trocken-/Feuchtreinigung der Bilder Trockenes Abstauben von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen an den Rahmen mit einem Staubtuch. Leicht haftende Verschmutzungen auf den Glasflächen vor Bild- flächen werden manuell mit einem nebelfeuchten Reinigungstuch vorsichtig entfernt. Unverglaste Bildflächen werden nicht gereinigt.

Grundreinigung / Grundpflege

1.36. Umfang und Terminplanung Der Umfang und der Zeitraum für die Durchführung der Grundreinigungsarbeiten sind zwischen dem AG und dem AN abzustimmen und zu planen.

1.37. Grundreinigung / Intensivreinigung Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme, Beschichtungen oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Eine Grundrei- nigung wird im Allgemeinen nur in größeren Zeitabständen durchgeführt.

Ergebnis: Oberflächen sollen frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefil- men, Beschichtungen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

1.38. Polieren (Cleanern) von elastischen Bodenbelägen Beim Cleanern werden nach gründlicher Reinigung Pflegemittel auf die Oberfläche gebracht und maschinell mit Bürstenerzeugnissen oder Pads (Bodenreinigungsscheiben) poliert, um diese vor mechanischer Beanspruchung zu schützen und die nachfolgende Unterhaltsreinigung zu erleich- tern. Die spätere Beseitigung von abgenutzten Pflegefilmen soll möglich sein.

Ergebnis: Einheitliche Optik des Pflegefilms, je nach Art der Pflegesubstanzen spezielle Glanzer- zeugung, keine unerwünschten Nachteile bezüglich Optik und Trittsicherheit des Pflegefilms bei der Nutzung.

1.39. Beschichtung von elastischen Bodenbelägen Bei der Beschichtung wird eine Polymerdispersion in mind. 2 Schichten auf die Oberfläche ge- bracht, um stark strapazierte Böden vor mechanischer Beanspruchung zu schützen (Werterhal- tung) und die nachfolgende Unterhaltsreinigung zu erleichtern. Die Beschichtung setzt eine Grundreinigung voraus. Die spätere Beseitigung von abgenutzten Beschichtungen durch eine Grundreinigung soll möglich sein.

Die Anwendung einer metallvernetzenden Beschichtung auf Linoleumböden ist nicht zulässig. Ausgenommen von der Beschichtung sind Kautschuk-Bodenbeläge und PUR-versiegelte Böden. Ausschreibung Reinigung 22 ©Lean Consulting

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Ergebnis: Einheitliche Optik der Oberfläche, keine unerwünschten Nachteile bezüglich Optik und Trittsicherheit des Pflegefilms bei der Nutzung.

1.40. Grundreinigung / Intensivreinigung (Textilböden) Die Grundreinigung umfasst die vollflächige Reinigung des Textilbelages in der gesamten Tiefe der Nutzschicht. Unabhängig vom Reinigungsverfahren sollte generell eine Probereinigung erfol- gen.

Bei der Sprühextraktion wird der lose aufliegende oder leicht anhaftende Schmutz mit einem Bürstsauger abgesaugt. Nach erfolgter Vordetachur wird ein mindestens tensidarmes Reini- gungsprodukt für textile Bodenbeläge auf die Belagsoberfläche gesprüht. Wasserempfindliche Belags-, Klebstoff- und Unterbodenkonstruktionen sowie Textilbelagsfliesen sind auszulassen.

Bei der Shampoonierung wird der lose aufliegende oder leicht anhaftende Schmutz mit einem Bürstsauger abgesaugt. Nach erfolgter Vordetachur wird mit einer Einscheiben-, Dreischeiben- oder Walzenmaschine eine Reinigungsflüssigkeit in den Belag eingearbeitet (tensidarmes Reini- gungsprodukt). Vor dem Abtrocknen wird der gelöste Schmutz aus dem Bodenbelag gespült. Wasserempfindliche Belags-, Klebstoff- und Unterbodenkonstruktionen sowie Textilbelagsfliesen sind auszulassen.

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