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Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für Büro- und Laborgebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Anlage 3

Einkaufs- und Lieferbedingungen

I. Bestellung und Auftragsbestätigung VIII.Mängelhaftung
1. Die NaMLab gGmbH (Besteller) kann die Bestellung widerrufen, wenn 1.Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das
der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang schriftlichGesetz keine längeren Fristen vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (IV Nr.1).
angenommen hat (Auftragsbestätigung). 2.Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in VIII Nr.1 genannten
2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er derFrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel
Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeinezu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen BedingungenErmessen zu treffen.
übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder 3.Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden
Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
3. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlichentschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des
bestätigt sind.Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 II und § 323 II BGB bleiben unberührt.
II. Nutzungsrechte 4.Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn
1. Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite undnach Eintritt des Verzugs geliefert wird.
zeitlich unbegrenzte Recht, 5.Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein
a) Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im folgenden „Software" genannt) zubesonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.
nutzen oder nutzen zu lassen; 6.Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall
b) das Nutzungsrecht gemäß II Nr. 1 a) an verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, anderejedoch vor Ablauf der in VIII Nr.1 genannten Frist
Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren, soweit es sich um Individualsoftware handelt; 7.Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
c) verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, 8.Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die in VIII
Endkunden das Nutzungsrecht gemäß II Nr. 1 a) einzuräumen;Nr.1 genannte Frist neu zu laufen.
d) die Software für die Installation in Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i.S.v. 9.Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
§ 15 AktG oder andere Distributoren kopieren zu lassen.
2. Der Besteller, verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu
dem in II Nr.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenz zu gestatten.
3. Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige
Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen
verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
X. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und
III. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungenberechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu
1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingangverlangen.
bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit
Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.Materialbeistellungen
2. Lieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin sind nur nach XI. vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. 1.Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu
3. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Bestellerbezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei
unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete
4. Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, überschritten, so istÜberlassung auftragsgebundenen Materials.
der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche berechtigt, für jeden angefangenen Werktag 2.Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der
der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 10 % derneuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich
Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oderBesteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur SchlusszahlungUmbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache
geltend gemacht werden.unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
IX. Haftung für die Verletzung von Schutzrechten
Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der
vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen.

IV. Gefahrübergang und Versand, Erfüllungsort, Exportkontrolle, Zoll

  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über, soweit nicht andere Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000 vereinbart wurden.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Vereinbarung von Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, bei denen der Besteller die Versandkosten ganz oder anteilig zu tragen hat, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Vereinbarung von Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, bei denen der Auftragnehmer die Versandkosten ganz zu tragen hat, kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung
XII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen,
Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne
schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die
vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu
sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der
Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.
Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf
andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer
Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese vom Auftragnehmer entsprechend
schriftlich zu verpflichten.

sind vom Auftragnehmer zu tragen. schriftlich zu verpflichten. 3. Lieferungen von Produkten, die für die Verwendung in einem Reinraum vorgesehen sind, müssen in einer Reinraumverpackung erfolgen, die mit der Teilenummer und Teilebezeichnung etikettiert sein

einer Reinraumverpackung erfolgen, die mit der Teilenummer und Teilebezeichnung etikettiert sein muss. 4. Jeder Lieferung sind Packzettel und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und der Bestellmenge beizufügen.

XIII. Versicherungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend der vereinbarten Gefahrtragung Transport-
Versicherungsschutz sicherzustellen.
  1. BBeesi Lteiellmfereunnggee nb ebizzuwf.ü Lgeeinst.u ngen aus einem Drittland ist der Sendung zusätzlich eine warenbegleitende Rechnung mit dem exakten Warenwert beizufügen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Export- bzw. XIV. Forderungsabtretung Reexportbestimmungen ist bei Lieferungen bzw. Leistungen, die den deutschen und/oder EU- bzw. US- Exportvorschriften unterliegen, die Ausfuhrlisten-Nummer bzw. Export Control Classification Number Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. ECCN (US) und die ggf. angewendete US Exportlizenz/License Exception anzugeben. Zusätzlich sind das Ursprungsland, die statistische Warennummer und der Präferenzstatus anzugeben. Diese Angaben müssen auf den Lieferscheinen positionsweise erfolgen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort XV. Sonderkündigungsrecht anzuzeigen. Auf Anfragen wird der Auftragnehmer dem Besteller Langzeitlieferantenerklärungen für die angefragten Lieferungen bzw. Leistungen zukommen lassen. Der Auftragnehmer haftet für die Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Richtigkeit aller aufgeführten Angaben. Bei Lieferungen von Produkten, die aufgrund von staatlichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, Antidumping-Maßnahmen bei der Einfuhr mit Strafzöllen belegt sind, ist vor der Lieferung die schriftliche ganz oder teilweise den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Genehmigung durch die Zollabteilung des Bestellers einzuholen. Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen

  2. Der Besteller ist Selbstverzoller. Aus diesem Grund dürfen vom Auftragnehmer, unabhängig von den und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. vereinbarten Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, beim Verbringen der Ware durch den Zoll des Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, keine Zölle übernommen werden. Weiterverrechnete Zölle werden vom Besteller nicht erstattet. XVI. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Gefahrgüter/Gefahrstoffe

  3. BÜebsetrelilelefer rnuincghet ne rssitnadtt entu. r mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

VI. Zahlungen

  1. Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Bei Lieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin ist für den Beginn der Zahlungsfrist der ursprünglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder der Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung entscheidend, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
  4. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine
V. Rechnungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben.
Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als
Duplikate zu kennzeichnen.
XVI. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Gefahrgüter/Gefahrstoffe
1. Der Auftragnehmer ist dem Besteller gegenüber verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des
Auftrages die anwendbaren Arbeits- und Umweltschutz-, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften,
einzuhalten.
2. Sofern die Lieferungen gefährliche Eigenschaften gemäß der EG-Richtlinie 67/548 EWG aufweisen,
sind die entsprechenden Kennzeichnungen anzubringen. Vor der ersten Lieferung ist dem Besteller das
Sicherheitsdatenblatt nach 91/155/EG zu übersenden. Bei Änderungen in diesem Datenblatt ist der
Einkaufsabteilung des Bestellers eine aktualisierte Version des Datenblattes, in welcher die Änderungen
kenntlich gemacht sind, zu übersenden. Auf Anforderung des Bestellers sind zusätzliche Informationen
zur Sicherstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Radioaktive Stoffe müssen vorab deklariert werden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Gefahrstoffen, wie z.B. die europäischen Gefahrgutvorschriften gemäß ADR (Europäisches
Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) einhalten. Ggf. abweichende Kennzeichnung der Ware nach ADR ist zu beachten. XVII. CE-Konformität, Strahlenschutz
Liegt die vom Besteller angegebene Empfangstelle innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union müssen gelieferte Maschinen oder Anlagen CE zertifiziert sein. Auf Verlangen des Bestellers ist
eine Konformitätserklärung für die Maschine bzw. Anlage zu übergeben. Für Maschinen bzw. Anlagen,
die unter das Strahlen schutzrecht fallen, sind dem Besteller unverzüglich nach Abschluss des
Vertrages sämtliche Informationen im Hinblick auf erforderliche Genehmigungen zur Verfügung zu
stellen.
  1. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.

  2. MAba hEninutnrgitt ddeess A Vueftrrzauggneesh kmaenrns ,d deier Anuafcthra Eginnetrhitmt deer ru Fnätellrig Akeuist sdcehslu Ksasu wfperieteisregse heerfnodlgetr, Anincshpt rzüachhlte. einen Verzugszins in Höhe von 5 % verlangen.

XVIII. Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Eingangsprüfungen
1. Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen oder Leistungen prüfen, ob sie der
bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden
oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
2. Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen
Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Mangel, wird
er dies ebenfalls anzeigen.
3. Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be-
oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
4. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend
genannten Prüfungen und Anzeigen.
XIX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, München.
Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.4.1980.

Einkaufs- und Lieferbedingungen | Version 1-2007 © NaMLab gGmbH www.namlab.com

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