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Anlage 3
Einkaufs- und Lieferbedingungen
| I. Bestellung und Auftragsbestätigung VIII. | Mängelhaftung | |
|---|---|---|
| 1. Die NaMLab gGmbH (Besteller) kann die Bestellung widerrufen, wenn 1. | Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das | |
| der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang schriftlich | Gesetz keine längeren Fristen vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (IV Nr.1). | |
| angenommen hat (Auftragsbestätigung). 2. | Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in VIII Nr.1 genannten | |
| 2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der | Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel | |
| Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine | zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem | |
| Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen | Ermessen zu treffen. | |
| übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder 3. | Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden | |
| Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. | angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise | |
| 3. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich | entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des | |
| bestätigt sind. | Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und | |
| Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 II und § 323 II BGB bleiben unberührt. | ||
| II. Nutzungsrechte 4. | Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn | |
| 1. Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und | nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. | |
| zeitlich unbegrenzte Recht, 5. | Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein | |
| a) Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im folgenden „Software" genannt) zu | besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat. | |
| nutzen oder nutzen zu lassen; 6. | Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall | |
| b) das Nutzungsrecht gemäß II Nr. 1 a) an verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, andere | jedoch vor Ablauf der in VIII Nr.1 genannten Frist | |
| Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren, soweit es sich um Individualsoftware handelt; 7. | Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. | |
| c) verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, 8. | Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die in VIII | |
| Endkunden das Nutzungsrecht gemäß II Nr. 1 a) einzuräumen; | Nr.1 genannte Frist neu zu laufen. | |
| d) die Software für die Installation in Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i.S.v. 9. | Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. | |
| § 15 AktG oder andere Distributoren kopieren zu lassen. |
| 2. Der Besteller, verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| dem in II Nr.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenz zu gestatten. | |||||
| 3. Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige | |||||
| Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen | |||||
| verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet. | |||||
| X. Weitergabe von Aufträgen an Dritte | |||||
| Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und | |||||
| III. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen | berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu | ||||
| 1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang | verlangen. | ||||
| bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit | |||||
| Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. | Materialbeistellungen | ||||
| 2. Lieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin sind nur nach XI. vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. 1. | Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu | ||||
| 3. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller | bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei | ||||
| unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. | Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete | ||||
| 4. Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, überschritten, so ist | Überlassung auftragsgebundenen Materials. | ||||
| der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche berechtigt, für jeden angefangenen Werktag 2. | Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der | ||||
| der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 10 % der | neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich | ||||
| Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder | Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder | ||||
| Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung | Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache | ||||
| geltend gemacht werden. | unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. |
| IX. Haftung für die Verletzung von Schutzrechten | |
|---|---|
| Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der | |
| vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. |
IV. Gefahrübergang und Versand, Erfüllungsort, Exportkontrolle, Zoll
- Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über, soweit nicht andere Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000 vereinbart wurden.
- Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Vereinbarung von Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, bei denen der Besteller die Versandkosten ganz oder anteilig zu tragen hat, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Vereinbarung von Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, bei denen der Auftragnehmer die Versandkosten ganz zu tragen hat, kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung
| XII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw. | |
|---|---|
| Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, | |
| Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne | |
| schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die | |
| vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu | |
| sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der | |
| Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. | |
| Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf | |
| andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer | |
| Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese vom Auftragnehmer entsprechend | |
| schriftlich zu verpflichten. |
sind vom Auftragnehmer zu tragen. schriftlich zu verpflichten. 3. Lieferungen von Produkten, die für die Verwendung in einem Reinraum vorgesehen sind, müssen in einer Reinraumverpackung erfolgen, die mit der Teilenummer und Teilebezeichnung etikettiert sein
einer Reinraumverpackung erfolgen, die mit der Teilenummer und Teilebezeichnung etikettiert sein muss. 4. Jeder Lieferung sind Packzettel und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und der Bestellmenge beizufügen.
| XIII. Versicherungen | |
|---|---|
| Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend der vereinbarten Gefahrtragung Transport- | |
| Versicherungsschutz sicherzustellen. |
-
BBeesi Lteiellmfereunnggee nb ebizzuwf.ü Lgeeinst.u ngen aus einem Drittland ist der Sendung zusätzlich eine warenbegleitende Rechnung mit dem exakten Warenwert beizufügen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Export- bzw. XIV. Forderungsabtretung Reexportbestimmungen ist bei Lieferungen bzw. Leistungen, die den deutschen und/oder EU- bzw. US- Exportvorschriften unterliegen, die Ausfuhrlisten-Nummer bzw. Export Control Classification Number Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. ECCN (US) und die ggf. angewendete US Exportlizenz/License Exception anzugeben. Zusätzlich sind das Ursprungsland, die statistische Warennummer und der Präferenzstatus anzugeben. Diese Angaben müssen auf den Lieferscheinen positionsweise erfolgen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort XV. Sonderkündigungsrecht anzuzeigen. Auf Anfragen wird der Auftragnehmer dem Besteller Langzeitlieferantenerklärungen für die angefragten Lieferungen bzw. Leistungen zukommen lassen. Der Auftragnehmer haftet für die Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Richtigkeit aller aufgeführten Angaben. Bei Lieferungen von Produkten, die aufgrund von staatlichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, Antidumping-Maßnahmen bei der Einfuhr mit Strafzöllen belegt sind, ist vor der Lieferung die schriftliche ganz oder teilweise den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Genehmigung durch die Zollabteilung des Bestellers einzuholen. Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen
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Der Besteller ist Selbstverzoller. Aus diesem Grund dürfen vom Auftragnehmer, unabhängig von den und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. vereinbarten Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000, beim Verbringen der Ware durch den Zoll des Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, keine Zölle übernommen werden. Weiterverrechnete Zölle werden vom Besteller nicht erstattet. XVI. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Gefahrgüter/Gefahrstoffe
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BÜebsetrelilelefer rnuincghet ne rssitnadtt entu. r mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
VI. Zahlungen
- Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig.
- Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Bei Lieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin ist für den Beginn der Zahlungsfrist der ursprünglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder der Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung entscheidend, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
- Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine
| V. Rechnungen | |
|---|---|
| In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. | |
| Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als | |
| Duplikate zu kennzeichnen. |
| XVI. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Gefahrgüter/Gefahrstoffe | |
|---|---|
| 1. Der Auftragnehmer ist dem Besteller gegenüber verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des | |
| Auftrages die anwendbaren Arbeits- und Umweltschutz-, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, | |
| einzuhalten. | |
| 2. Sofern die Lieferungen gefährliche Eigenschaften gemäß der EG-Richtlinie 67/548 EWG aufweisen, | |
| sind die entsprechenden Kennzeichnungen anzubringen. Vor der ersten Lieferung ist dem Besteller das | |
| Sicherheitsdatenblatt nach 91/155/EG zu übersenden. Bei Änderungen in diesem Datenblatt ist der | |
| Einkaufsabteilung des Bestellers eine aktualisierte Version des Datenblattes, in welcher die Änderungen | |
| kenntlich gemacht sind, zu übersenden. Auf Anforderung des Bestellers sind zusätzliche Informationen | |
| zur Sicherstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Radioaktive Stoffe müssen vorab deklariert werden. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Gefahrstoffen, wie z.B. die europäischen Gefahrgutvorschriften gemäß ADR (Europäisches | |
| Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) einhalten. Ggf. abweichende Kennzeichnung der Ware nach ADR ist zu beachten. XVII. CE-Konformität, Strahlenschutz | |
| Liegt die vom Besteller angegebene Empfangstelle innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen | |
| Union müssen gelieferte Maschinen oder Anlagen CE zertifiziert sein. Auf Verlangen des Bestellers ist | |
| eine Konformitätserklärung für die Maschine bzw. Anlage zu übergeben. Für Maschinen bzw. Anlagen, | |
| die unter das Strahlen schutzrecht fallen, sind dem Besteller unverzüglich nach Abschluss des | |
| Vertrages sämtliche Informationen im Hinblick auf erforderliche Genehmigungen zur Verfügung zu | |
| stellen. |
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Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
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| XVIII. Ergänzende Bestimmungen | |
|---|---|
| Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
| VII. Eingangsprüfungen | |
|---|---|
| 1. Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen oder Leistungen prüfen, ob sie der | |
| bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden | |
| oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. | |
| 2. Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen | |
| Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Mangel, wird | |
| er dies ebenfalls anzeigen. | |
| 3. Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- | |
| oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. | |
| 4. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend | |
| genannten Prüfungen und Anzeigen. |
| XIX. Gerichtsstand, anwendbares Recht | |
|---|---|
| Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, München. | |
| Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.4.1980. |
Einkaufs- und Lieferbedingungen | Version 1-2007 © NaMLab gGmbH www.namlab.com