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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Gebäudeinnen-, Fensterrahmen- und Glasflächenreinigung
(EVL-GFG)
Fassung 10/2016
Vorbemerkungen
Diese EVL ergänzen die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL). Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Preise (§ 1)
(1) Verschmutzungen nach baulicher Unterhaltung (z. B. Malerarbeiten) oder aus anderen außergewöhnlichen Anlässen sind mit der laufenden Reinigung zu beseitigen und werden nicht besonders vergütet. (2) Ergeben sich nach Abschluss eines Reinigungsvertrages Änderungen der tariflichen Stundenlöhne (Ecklöhne), so werden - auf Antrag - die vereinbarten Einheitspreise geändert. (3) Eine Erhöhung wird in der Weise berechnet, dass dem vereinbarten Einheitspreis die Lohnerhöhung nur in der dem Lohnanteil an der Gesamtvergütung entsprechenden Höhe zugeschlagen wird. (4) Bei Lohnsenkungen ermäßigt sich die bis dahin vereinbarte Vergütung entsprechend.
2 Ausführung der Leistung (§ 4)
(5) Der Auftragnehmer darf für die Reinigungsarbeiten nur eigene, fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer verlangen, dass er vor Arbeitsbeginn eine Liste der für die Reinigung vorgesehenen Kräfte einreicht. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Veränderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten mit einem Lichtbildausweis auszustatten, der sie als Reinigungskräfte des Auftragnehmers ausweist. Diese Ausweise müssen den Namen der Reinigungskraft, die Firma des Auftragnehmers und die Bezeichnung des Dienstgebäudes, zu dessen Betreten der Ausweis berechtigt, enthalten. Sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis. Der Firmenausweis ist beim Betreten des Dienstgebäudes und auch während des Aufenthalts in dem Reinigungsobjekt sichtbar an der Kleidung zu tragen. (7) Der Auftragnehmer hat die Arbeitskräfte zur Verschwiegenheit über Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Diensträumen bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. (8) Während der Reinigungszeit soll grundsätzlich eine verantwortliche, weisungsberechtigte Person des Auftragnehmers anwesend sein, die im Rahmen des Reinigungsauftrags Anordnungen und Hinweise des Auftraggebers für den Auftragnehmer entgegennehmen kann. (9) Bei Reinigungsarbeiten in Räumen mit betriebs- und haustechnischen Einrichtungen, fernmeldetechnischen Anlagen, Daten- verarbeitungsanlagen sowie in sonstigen elektrischen Betriebsstätten sind die Anweisungen der für das Betreiben dieser Anlagen verantwortli- chen Stellen zu beachten. Der Auftragnehmer darf in diesen Räumen nur Kräfte mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen einsetzen. (10) Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es nicht gestattet, Sozialleistungen und -einrichtungen des Auftraggebers (z. B. Duschgele- genheiten) in Anspruch zu nehmen sowie Fernsprecher und Büromaschinen in den Diensträumen zu benutzen. (11) Begleitpersonen der Arbeitskräfte ist der Zutritt zu den Diensträumen nicht gestattet. (12) Fundsachen sind unverzüglich beim Pförtner oder bei der Hausverwaltung abzugeben.
3 Obhutspflichten (§ 10)
(13) Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder sein Personal während der Reinigungsarbeiten bzw. durch die Reinigungsarbeiten verursacht werden, ferner auch für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln entstehen. (14) Der Auftraggeber haftet für Verlust oder Beschädigung der vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen, Geräte, Materialien und Hilfsmittel sowie für persönliche Sachschäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei Ausführung der Reinigungsarbeiten erleiden, nur wenn seine Beschäftigten oder Beauftragten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. (15) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflicht-Schadensversicherung abzuschließen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Deckungssummen betragen mindestens für Personenschäden 500.000 € für sonstige Schäden 75.000 €. (16) Der Auftraggeber haftet nur für Personenschäden infolge von Unfällen oder Krankheiten, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer vertraglichen Tätigkeiten erleiden, wenn seine Beschäftigten oder Beauftragten den Schaden schuldhaft verursacht haben. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. (17) Während der Reinigungszeit verursachte oder festgestellte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich beim Pförtner oder bei der Hausverwaltung zu melden. (18) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer und dessen Beschäftigten nur für solche Schäden, die seine Beschäftigten oder Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben der WSV vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. (19) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber in diesen Fällen von Schadensersatzforderungen seiner Beschäftigten gegen den Auftraggeber frei.
4 Abnahme (§ 13)
(20) Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die Hausverwaltung. Durch diese wird monatlich nachträglich, bei Glas- und Fensterrahmenreinigung nach jeder Reinigung, eine mit Unterschrift (in der Regel des Hausmeisters) versehene Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit ausgestellt. Andere Bescheinigungen werden nicht anerkannt.
EVL-GFG (Stand: 10/2016) Seite 1 von 1