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Musterreinigungsvertrag Unterhalts-, Bedarfs- und Grundrei-
nigung für bezirkliche Einrichtungen
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT Serviceeinheit Facility Management Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin
nachfolgend Auftraggeber genannt,
und
die
nachfolgend Auftragnehmer genannt,
schließen folgenden Vertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
Gebäudereinigungsarbeiten
in
(genaue Bezeichnung des zu reinigenden Gebäudes bzw. der zu reinigenden Gebäudeteile oder Räumlichkeiten)
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§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge
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die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) a) zum Mindeststundenentgelt (Teil A), b) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A) und c) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabege- setz (Anlage 1 a-c)
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die Umweltschutzanforderungen für Reinigungsdienstleistungen für Gebäude der Ver- waltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU – Anhang 1, Nr. 21) (Anlage 2)
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die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A) nebst Erklä- rung gemäß § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung (Anlage 3)
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die Ergänzende und Objektbezogene Leistungsbeschreibung einschließlich Flächenzu- sammenstellungen (Anlage 4, 5 und 6)
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die Begriffsdefinitionen zum Reinigungsvertrag (Anlage 7)
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die Vereinbarung über Entgelte (Anlage 8)
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die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - Teil B der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen - (VOL/B)
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die allgemein gültigen Richtlinien und Fachnormen
(2) Die für die Vertragsparteien verbindlichen Aufmaße (Anlage 6) gelten drei Monaten nach Vertragsbeginn als verbindlich festgesetzt, sofern der Auftragnehmer der Flächenzusam- menstellungen des Auftraggebers nicht vorher schriftlich widerspricht. In diesem Fall über- gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen zwei Monaten nach dem Widerspruch kostenlos ein korrigiertes Aufmaß.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Die genaue Leistungsbeschreibung ist den Anlagen 4 bis 7 zu entnehmen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass er dieser Verpflichtung vorübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; Satz 3 bleibt unberührt.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Auftrag- nehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen; kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nachbesserung nicht fristgerecht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarten Entgelte herabzusetzen. Ist eine Nachbesserung durch die Reinigungshäufigkeit und den Dienstbeginn bedingte er- neute Verschmutzung nicht möglich, ist der Auftraggeber zur sofortigen Entgeltkürzung be- rechtigt. Es wird als Berechnungsgrundlage für die Entgeltkürzung bei nicht oder mangelhaf- ter Vertragserfüllung auf § 8 Abs. 4 verwiesen. Diese Regelung findet bereits dann Anwen- dung, wenn in einzelnen Räumen, Fluren oder Treppenbereichen die vereinbarten Arbeiten teilweise nicht oder unzureichend ausgeführt wurden.
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Soweit wegen nicht vertragsgemäßer Ausführung der Reinigung Einschränkungen der Hy- gienestandards und der Optik entstehen (z.B. Aufbau von Kalkablagerungen, Schmutz- und Pflegemittelkrusten etc.) kann der Auftraggeber verlangen, dass durch eine nicht zu vergü- tende Sonderreinigung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
(2) Bei der Ausführung der Arbeiten entsprechend der Ergänzenden und Objektbezogenen Leistungsbeschreibung (Anlage 4 und 5) werden vorhandene Glasflächen in Türen oder Schränken so häufig gereinigt wie die Türen oder Schränke. Diese Flächen fallen nicht un- ter die Regelungen für die Glasreinigung.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Einrichtungsgegenstände (insbesondere Schreibti- sche) zur Durchführung der Arbeiten vom Reinigungspersonal abräumen zu lassen. Es werden in diesen Fällen nur die freien Flächen gereinigt.
(4) Die Reinigung von Computern und deren Zubehör ist nicht Gegenstand der Unterhaltsreini- gung.
(5) Ungeachtet der Arbeits- oder Griffhöhe werden die Einrichtungsgegenstände - einschließlich der Beleuchtungskörper - einmal jährlich, im Monat Mai, gesäubert (sofern keine verbindli- che Grundreinigung vorgesehen ist, siehe hierzu Ergänzende Leistungsbeschreibung - An- lage 4). Spinnweben an Decken und Wänden werden ebenfalls ungeachtet der Arbeits- oder Griff- höhe einmal jährlich beseitigt.
(6) Arbeiten, die über das normale Maß der Unterhaltsreinigung hinausgehen (Sonderreinigun- gen oder Baureinigungen, siehe Anlage 7), erfolgen nach vorherigem Hinweis durch den Auftragnehmer gegen gesonderten Auftrag.
§ 4 Reinigungs- und Aufsichtspersonal
(1) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur eigenes, bei ihm angestelltes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Zur Eignung der Arbeitskräfte gehören insbesondere auch hinreichende Deutschkenntnisse. Die Objektleitung muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen und sich mit allen eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers problemlos verständigen können.
Bei außerplanmäßigem Personalmangel (z.B. durch Krankheit) ist der Einsatz eines Subun- ternehmers kurzzeitig zulässig, sofern der Auftragnehmer zuvor die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unter Angabe der geschätzten Einsatzzeit des Subunternehmers einge- holt hat. Subunternehmer müssen die gleichen fachlichen und gesetzlichen Voraussetzun- gen und Pflichten wie der Auftragnehmer erfüllen.
(2) Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Kinder. Weiterhin ist das Mitbringen von Tieren untersagt.
(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens vier Wochen nach Vertragsbe- ginn eine Liste der in der Einrichtung eingesetzten Arbeitskräfte (Name, Vorname, Geburts- datum) und meldet Veränderungen unverzüglich schriftlich an. Es erhalten nur Personen Zugang zum Objekt, die dem Auftraggeber in der Personaleinsatzliste benannt sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom Auftragnehmer im Einsatz- plan gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt.
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(4) Hausmeister und im Haushalt des Hausmeisters lebende Verwandte dürfen nicht als Be- schäftigte des Auftragnehmers in den Reinigungsobjekten eingesetzt werden, die von dem betreffenden Hausmeister betreut werden.
Ausländische Arbeitskräfte müssen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaub- nis sein; der Auftraggeber kann entsprechende Nachweise verlangen.
Arbeitskräfte, die an einer Erkrankung nach §34 IfSG leiden oder deren verdächtigt werden oder die verlaust sind, dürfen die Einrichtung nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
(5) Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten mit einem Ansteckausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers und den Namen des Beschäftigten sowie ein Foto dessel- ben enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass welcher auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Ansteckausweis ist gut sichtbar an der Arbeits- kleidung zu befestigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern.
(6) Das Reinigungspersonal ist vom Auftragnehmer mit einer einheitlichen, dem Einsatzzweck angepassten und den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Firmenkleidung auszustatten.
(7) Auf Verlangen des Auftraggebers
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sind für die Arbeitskräfte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und jährlich einmal vom Auftrag- nehmer Nachweise über Kontrolluntersuchungen durch das Gesundheitsamt gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu erbringen,
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hat der Auftragnehmer für jede im Rahmen dieses Vertrages beschäftigte Arbeitskraft ein Führungszeugnis vorzulegen.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet die Arbeitskräfte
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keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen,
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weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände zu öffnen,
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die in den Räumen befindlichen Telefone, Büromaschinen und sonstigen Geräte nicht zu benutzen,
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Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren (diese Ver- pflichtung besteht auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter). Für jeden eingesetz- ten Mitarbeiter ist die schriftliche Verpflichtung zum Datenschutz vorzulegen,
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Gegenstände, die in den zu reinigenden Gebäuden gefunden werden, unverzüglich dem zuständigen Hausmeister oder einem Beauftragten zu übergeben; Finderlohn wird nicht gezahlt,
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zum sparsamen Umgang mit der Energie, dies gilt insbesondere für die Beleuchtung der Reinigungsflächen, die nur während der tatsächlichen Arbeiten - einschließlich der Rüst- zeiten - benutzt werden darf. Auf § 6 Abs. 10 wird verwiesen.
(9) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers jede Arbeitskraft unverzüglich auszutauschen. Werden die dienstlichen Interessen des Auftraggebers durch Betriebsange- hörige des Auftragnehmers während der Reinigungsarbeiten verletzt, so ist der Auftragge- ber, seine Hausmeister sowie jede von ihm hierzu bevollmächtigte Person berechtigt, diese Betriebsangehörigen sofort des Hauses zu verweisen.
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(10) Für die Entlohnung der Arbeitskräfte sind der Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk sowie das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich Lohnabrechnungen für die im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen.
(11) Der Auftragnehmer überträgt einer Arbeitskraft die Aufsicht über das Reinigungspersonal. Die Aufsicht hat sich - soweit erforderlich - mit der jeweiligen Hausverwaltung abzustim- men. Die Aufsicht ist vom Auftragnehmer in dem Maße von Reinigungsarbeiten zu befreien, wie eine Kontrolle der Arbeitsleistung des Reinigungspersonals erforderlich ist. Hierbei sind Wünsche des Auftraggebers im gegenseitigen Einvernehmen zu berücksichtigen.
(12) Die mobile telefonische Erreichbarkeit der Objektleitung inkl. Vertretung ist sicherzustellen. Darüber hinaus trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass seine im Hause tätigen Mitarbei- ter in angemessener Weise untereinander erreichbar sind. Die Anschaffung und Betriebs- kosten für entsprechende Hilfsmittel hierfür trägt der Auftragnehmer.
§ 5 Reinigungszeit
(1) Der Auftragnehmer hat die Arbeitszeit der Reinigungskräfte in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber so festzulegen, dass der Dienstbetrieb nicht behindert wird. Diesbezügliche Hinweise in der Ergänzenden Leistungsbeschreibung (Anlage 4) und der Flächenzusam- menstellung (Anlage 6) sind zu beachten. Es kann nicht gewährleistet werden, dass in den Objekten für Reinigungskräfte mit einer täglichen Anwesenheitszeit von mehr als 6 Stunden ein Pausenraum zur Verfügung gestellt werden kann. Der Auftragnehmer hat dies bei der Einsatzplanung entsprechend zu berück- sichtigen.
(2) Arbeiten zu Zeiten, die zuschlagspflichtig sind, bedürfen einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Entgelte.
(3) Der Auftraggeber kann den Nachweis über die jeweilige Anzahl der eingesetzten Arbeits- kräfte und deren Einsatzzeit verlangen. Er behält sich vor, eigene Anwesenheitskontrollen durchzuführen.
(4) Für die als Schulgebäude definierten Einrichtungen gilt: An den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als Schulferien bzw. unterrichtsfreie Tage ausgewie- senen Tagen ist nicht zu reinigen, es sei denn, der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer schriftlich eine abweichende Regelung (z.B. wegen Hortbetriebs) mit.
(5) Für die Reinigungsarbeiten, die nicht arbeitstäglich oder an jedem zweiten Arbeitstag zu erledigen sind, werden folgende Ausführungszeiten vereinbart (etwaige Abweichungen wer- den in den Anlagen 4, 5 und 6 definiert):
In Absprach mit dem Auftraggeber können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Reinigungsplan, aus dem die Abweichungen ersichtlich sind.
Reinigungszahl 7 = täglich (auch an Feiertagen),
Reinigungszahl 6 = jeden Montag bis Samstag einer Woche,
Reinigungszahl 5 = jeden Montag bis Freitag einer Woche,
Reinigungszahl 3 = jeden Montag, Mittwoch und Freitag einer Woche,
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Reinigungszahl 2,5 = jeden zweiten Werktag (ungerade Woche: Montag, Mittwoch, Frei- tag, gerade Woche: Dienstag und Donnerstag
Reinigungszahl 2 = jeden Mittwoch und Freitag einer Woche,
Reinigungszahl 1 = der Auftragnehmer legt der Einrichtung und dem Auftraggeber bin- nen vier Wochen nach Vertragsabschluss einen Reinigungsplan für die betroffenen Bereiche vor,
Reinigungszahl 0,5 = die ersten drei Arbeitstage jeder Kalenderwoche mit gerader Zahl,
Reinigungszahl 0,25 = die ersten vier Arbeitstage der ersten, fünften, neunten usw. Ka- lenderwoche eines jeden Jahres,
Reinigungszahl 0,076 = die ersten fünf Arbeitstage der Monate Januar, April, Juli und Ok- tober jeden Jahres,
Reinigungszahl 0,038 = die ersten fünf Arbeitstage der Monate Januar und Juli jeden Jah- res,
Reinigungszahl 0,019 = die ersten fünf Arbeitstage des Monats Februar jeden Jahres
§ 6 Arbeitsmittel und -verfahren
(1) Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte sowie Reinigungs- und Pflegemate- rialien, auch Desinfektionsmittel und Arbeitsschutzkleidung) stellt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Produkte die örtlichen Abfall- bestimmungen beachtet und einhält.
(2) Die in der Einrichtung verwendeten Verbrauchsmittel (Toilettenpapier, Seife, Handtuchpa- pier) stellt der Auftraggeber. Die Bestückung erfolgt durch den Auftragnehmer.
(3) Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem neusten Stand der Technik, auch in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltver- träglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Die verwendeten Arbeitsmittel müs- sen geeignet sein, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten.
Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände sind täglich zu säu- bern und ggf. zu desinfizieren.
Die zur Reinigung verwendeten Tücher, Bezüge etc. müssen täglich desinfizierend gewa- schen und getrocknet werden.
(4) Die Reinigungsarbeiten sind mit nach Reinigungsbereichen (Toiletten, übrige Sanitäraus- stattung, Nutzflächen, Küchenbereich etc.) getrennten Reinigungsutensilien (Behälter, Rei- nigungstextilien etc.) durchzuführen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass diese Trennung eingehalten wird.
(5) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die in den Desinfektionsmittel-Listen des VAH (Verbunde für Angewandte Hygiene e.V., ehemals DGHM-Liste), der DVG (Deut- sche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V. oder des IHO (Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz e.V.) für den jeweiligen Verwendungsbereich aufgeführt sind. Bei be- hördlich angeordneten Desinfektionen dürfen gemäß §18 des Infektionsschutzgesetzes
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(IfSG) ausschließlich Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, die vom Robert-Koch- Institut (RKI) geprüft und in der RKI-Liste aufgeführt sind. Reinigungsmittel dürfen nicht mit Desinfektionsmitteln gemischt werden.
(6) Auf keinen Fall dürfen Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an Einrichtungsgegen- ständen und Bauteilen verursachen oder Personen gefährden können; die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist Sache des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung unentgeltlich Materialproben zur Prü- fung durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zu verlangen oder zu untersagen; dies gilt insbeson- dere für Räume mit ADV-Anlagen und Sportstätten. Eventuelle Umstellungen von Reinigungsverfahren oder -mitteln in Bereichen mit elektroni- schen Geräten (z. B. ADV-Anlagen) sind stets vorab mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
(9) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, als Arbeitsmittel möglichst Blindenwaren von aner- kannten Blindenwerkstätten zu beziehen.
(10) Der Auftraggeber stellt für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich Wasser sowie elektrischen Strom zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat für einen sparsamen Ver- brauch zu sorgen.
(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass verschlossene Räume auch nach Durchführung der Reinigungsarbeiten vom Reinigungspersonal wieder verschlossen werden. Der Auftraggeber stellt jeweils arbeitstäglich die erforderlichen Schlüssel zur Ver- fügung. Für einen eventuellen Verlust haftet der Auftragnehmer; dies gilt auch für General- schlüssel und den unter Umständen erforderlichen Austausch von Schließanlagen nach Verlust eines Generalschlüssels. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, die ihm zur Ver- fügung gestellten Schlüssel nachfertigen zu lassen. Ein Schlüsselverlust muss unverzüglich gemeldet werden.
(12) Kehricht, Altpapier, Altglas und sonstige Abfälle sind vom Reinigungspersonal in die jewei- ligen Abfallbehälter zu bringen. Die Abfallbehälter stellt der Auftraggeber. Die Häufigkeit der Entleerung richtet sich nach den Vorgaben in der Objektbezogenen Leistungsbeschreibung (Anlage 5). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass sein Personal den jeweiligen Abfall in die sortenspezifischen Behälter entleert, damit eine Wiederverwertung des Abfalls möglich ist. Bei Nichtbeachtung sind alle zusätzlich anfallenden Entsorgungskosten durch den Auftragnehmer zu tragen.
Je nach Einrichtung wird die spezielle Entsorgung von Abfällen berücksichtigt (z.B. daten- schutzgerechte Papiermüllentsorgung). Sind in der Einrichtung „Behälter zur datenschutz- gerechten Entsorgung“ vorhanden, so ist der Papiermüll ausschließlich in diese Behälter zu entsorgen. Die Behälter sind aus Gründen des Datenschutzes immer verschlossen zu hal- ten. Auf dem Entsorgungsweg zwischen Büro und Behälter darf der Papiermüll nicht unbe- aufsichtigt abgestellt oder frei zugänglich zwischengelagert werden.
§ 7 Bereitstellung von Räumen
(1) Der Auftraggeber stellt (sofern entsprechend den örtlichen Gegebenheiten möglich) zum Umkleiden wie auch zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterialien
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unentgeltlich geeignete, verschließbare Räume zur Verfügung; diese Räume sind vom Auf- tragnehmer unentgeltlich zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
(2) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlich- keiten den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. aus der Betriebssicherheitsverordnung (Be- trSichV) in der jeweils geltenden Fassung) entsprechen und im Einzelfall den Auftraggeber auf notwendige Änderungen unverzüglich hinzuweisen.
(3) Mängel und Schäden - z. B. an Gebäudeteilen, an elektrischen und sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen, die bei den Reinigungsarbeiten festgestellt oder verur- sacht werden, sind unverzüglich dem zuständigen Hausmeister zu melden. Soweit diese Schäden das Reinigungspersonal gefährden, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandung ausgeführt werden.
§ 8 Entgelte
(1) Die vereinbarten Entgelte sind in der Anlage 8 ausgewiesen. Der geltende Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in Berlin sowie das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sind zugrunde zu legen.
(2) Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung, sie können erhöht oder ermäßigt werden, wenn
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der Abschluss neuer Lohn- oder Rahmentarifverträge, die für den Auftragnehmer gelten, dies erforderlich machen sollte,
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durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden,
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organisatorische Änderungen des Dienstbetriebes auf Dauer Änderungen der Nutzungs- intensität mit sich bringen.
Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfor- dernissen jederzeit vorübergehend einzuschränken; er hat dies dem Auftragnehmer zwei Wochen zuvor, spätestens bei Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Schließzeiten der Einrichtung (z.B. bei Jugendeinrichtungen oder Sportstätten).
Für die als Schulgebäude definierten Einrichtungen gilt: An den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als Schulferien bzw. unterrichtsfreie Tage ausgewie- senen Tagen ist nicht zu reinigen, es sei denn der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer schriftlich eine abweichende Regelung (z.B. wegen Hortbetriebs) mit.
(4) Die Rechnungslegung des Auftragnehmers bezieht sich jeweils auf die tatsächlich erbrachte Leistung. Für die Unterhaltsreinigung erfolgt die Abrechnung auf Basis der Tage, an denen eine Rei- nigung erfolgt ist. Für reinigungsfreie Tage (Feiertage, Ferientagen und sonstige Ausfallta- ge) erfolgt keine Vergütung.
Bei Ausfall von Einzelflächen in der Unterhalts- und Grundreinigung wird der Preis pro m2 für die nicht gereinigten Flächen abgezogen.
(5) Witterungsbedingte Mehrarbeiten und Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit geringfü- gigen Bau- oder Renovierungsarbeiten (bis zu 5 % der Gesamtfläche) sind laufende Unter-
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haltsreinigungen und mit der Vergütung abgegolten. Entgelte für darüber hinausgehende oder durch umfangreichere Bauarbeiten notwendig werdende Reinigungsarbeiten sind vor Ausführung schriftlich als Sonderreinigung mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbaren.
§ 9 Zahlungen
(1) Nach Ablauf eines Reinigungsmonats übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Rechnung einen von der Einrichtung unterzeichneten Leistungsnachweis. Die Rechnung wird dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung ohne Aufpreis in Papierform übergeben.
(2) Das Entgelt wird jeweils in dem der Reinigung folgenden Monat bargeldlos gezahlt. Bis zur Feststellung des verbindlichen Aufmaßes werden Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet.
(3) Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Die Skontoregelung bezieht sich auf die laufende Unterhalts-, Bedarfs- und Grundreini- gungsarbeiten sowie auf Sonder- bzw. Baureinigungen.
(4) Die Entgeltkürzung gemäß § 3 (1) kann der Auftraggeber von der jeweiligen Monatsrech- nung vornehmen.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Ausführung von Reinigungsarbeiten verursacht werden. Dies gilt unter anderem auch für Schäden durch unsachgemäße Reinigung der Fußböden.
Er ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die je Schadensfall
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für Personenschäden 1.000.000 €,
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für Sach- und Vermögensschäden 500.000 €,
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für Obhuts- und Bearbeitungsschäden 50.000 €,
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bei Schlüsselverlust 50.000 €
abdeckt. Der Versicherungsschutz ist durch Vorlage der Police nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat Ansprüche gegen den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Schadens schriftlich und bei Ablehnung durch den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber seine Ansprüche aufrechterhält, innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu ma- chen.
(3) Der Auftragnehmer hat vorzusorgen, dass durch Reinigungsarbeiten Benutzer des Objekts nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenstellen anzubringen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten einen Schaden erleiden, freizuhalten.
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(4) Der Auftraggeber haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Ma- schinen, Geräten oder Materialien des Auftragnehmers und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des Auftragnehmers.
(5) Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Ebenso haftet der Auftragge- ber nicht für Gesundheitsschäden (Unfall, Krankheit, Infektionen usw.), die sich der Auftrag- nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der Arbeiten zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädi- gungsansprüchen einschließlich von Regressansprüchen jeglicher Art (z.B. von Versiche- rungen) auszuschließen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit.
§ 11 Kündigung des Vertrages
(1) Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
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der Auftragnehmer oder ihm zuzurechnende Personen Dienstkräften der Verwaltung Ge- schenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB anbietet, verspricht oder ge- währt,
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der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkung (GWB) zustande gekommen ist,
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der Auftragnehmer die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt oder nach vorheriger schriftlicher Abmahnung erneut seine vertraglichen Verpflichtungen ver- letzt bzw. nicht erfüllt,
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andere wichtige Gründe vorliegen, z. B. die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra- ges dadurch infrage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag- nehmer Ersatz des ihm hierdurch entstandenen und nachgewiesenen Schadens zu verlan- gen.
(3) Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von vier Wochen zum En- de eines jeden Monats berechtigt, wenn das Reinigungsobjekt durch den Auftraggeber auf- gegeben oder anderweitig genutzt wird (z.B. Verkauf, Beendigung der Anmietung etc.) bzw. die Haushaltssituation eine Fremdreinigung nicht mehr erlaubt.
§ 12 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.05.2027 in Kraft und endet am 30.04.2028.
(2) Er verlängert sich jeweils um sechs Monate (längstens um 24 Monate), wenn er nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungs- frist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung beim Empfänger.
(3) Die ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wo- chen zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich für die Einhal- tung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung beim Empfänger.
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§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Keine der Vertragsparteien wird Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen.
(3) Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
(4) Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Rege- lung zwischen den Parteien zu vereinbaren.
(5) Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Charlottenburg vereinbart.
Berlin, Berlin,
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
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