Vertragsunterlage
zum offenen Verfahren
gem. § 119 Abs. 1 GWB i. V. m. § 15 VgV
Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung
in den Dienstgebäuden
Kulmbacher Straße 101,
Köditzer Straße 10 und
An der Hohensaas 2
in Hof
Aktenzeichen: OFR-PV4-8014-1-33
Stand: Oktober 2026
Inhaltsverzeichnis
2.1 Leistungsbeschreibung - allgemein - 4
2.5 Umweltschutz/Nachhaltigkeit 5
2.6 Zeitliche Durchführung der Reinigung 6
2.8 Leistungen des Auftraggebers 7
2.10.1 Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung 7
2.10.4 Reinigung der Hafträume 15
2.10.5 Erläuterungen zur Leistungsbeschreibung/Reinigungsintervalle 21
2.11 Leistungsbeschreibung für die Grundreinigung 24
2.11.1 Grundreinigung - allgemein - 24
2.11.2 Grundreinigung der Bodenflächen 24
2.12 Leistungsbeschreibung für die Glasreinigung 25
2.12.1 Umfang der Glasreinigung 25
3 Besondere Vertragsbedingungen 26
3.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile 26
3.3 Allgemeine Leistungsanforderungen 26
3.7 Sicherheitsanforderungen 27
4 Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) für die Reinigung 28
von Gebäuden des Polizeipräsidiums Oberfranken 28
4.2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers und seiner Arbeitskräfte 28
4.3 Übertragung von Reinigungsarbeiten an Nachunternehmer 30
4.5 Nicht vertragsgemäße Leistung / Minderung / MALUS-System 33
4.8 Zeitliche Durchführung der Reinigung 35
4.13 Abrechnung und Zahlung 37
4.14 Vertragsdauer und Kündigung 38
4.16 Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers 40
7 Erklärung Verrechnungssätze zu den Reinigungsverträgen 42
7.3 Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Unterhaltsreinigung 44
7.4 Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Glasreinigung 46
Unterhalts-Reinigungsvertrag 48
Beginn der Vertragsleistungen und Dauer des Vertragsverhältnisses 50
Glas/Rahmen-Reinigungsvertrag 52
Beginn der Vertragsleistungen und Dauer des Vertragsverhältnisses 53
1 Präambel
Auftraggeber ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsministerium des Innern und für Integration, dieses vertreten durch das Polizeipräsidium Oberfranken.
2 Vergabegegenstand
Der Auftraggeber vergibt den Auftrag über die Dienstleistungen „Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung in den Dienstgebäuden Kulmbacher Straße 101, Köditzer Straße 10 und An der Hohensaas 2 in Hof“.
Die Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre. Sie beginnt am 01.03.2027 und endet am 28.02.2031.
2.1 Leistungsbeschreibung - allgemein -
Die vertraglich durchzuführenden Reinigungsleistungen in den o. a. Dienstgebäuden bestehen aus
Los 1
- Unterhaltsreinigung und Grundreinigung
- ggf. notwendige Sonderleistungen, die im Rahmen von Regiestunden erbracht werden
Los 2
- Glas-/Rahmenreinigung
Das Entgelt für die laufende Unterhaltsreinigung wird monatlich entrichtet.
Die Grundreinigung fällt auf Anforderung durch die jeweilige Dienststelle, als Vertreter des Auftraggebers, bei Bedarf an.
Es sind alle Glas- und Rahmenflächen in den Objekten zu reinigen.
Diese Leistung wird auf Anforderung der jeweiligen Dienststelle, als Vertreter des Auftraggebers, voraussichtlich einmal im Jahr beansprucht und mit einem Pauschalbetrag abgegolten.
Besondere Leistungen bzw. Sonderreinigungen (z. B. außerhalb der festgelegen Intervalle, außergewöhnliche Verschmutzungen oder sonstige bestimmte zusätzliche Arbeiten), die nicht im Umfang der Unterhaltsreinigung enthalten sind und die der Auftraggeber im Einzelfall anfordert, werden im Rahmen von sog. Regiestunden erbracht.
Hierfür ist zusätzlich ein Stundenverrechnungssatz anzubieten, der eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand ermöglicht.
Die Musterverträge, die Aufmaßverzeichnisse, das Kalkulationsblatt und die Erklärung Verrechnungssätze sowie die folgenden Definitionen der Leistungsarten sind Bestandteile der Vertragsunterlagen. Der Bieter erklärt sich mit sämtlichen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen einverstanden.
Die Einzelaufmaße können bei den Objektbesichtigungen eingesehen werden.
2.2 Aufsichtspflicht
Die allgemeinen Pflichten ergeben sich u. a. aus den Vertragsbestimmungen aus Ziff. 4.2 der beiliegenden „Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) für die Reinigung von Gebäuden des Polizeipräsidiums Oberfranken“.
Wir weisen darauf hin, dass mindestens einmal wöchentlich der/die verantwortliche Objektleiter/in im Reinigungsobjekt anwesend sein und Rücksprache mit der vom Auftraggeber (Dienststelle) beauftragten Person halten muss sowie neben der Ausübung der Aufsichtspflicht dafür sorgen muss, dass die Reinigungskräfte rechtzeitig mit dem notwendigen Reinigungsmaterial ausgestattet sind.
2.3 Tariflohn
Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge als allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Tariflohn für das Gebäudereinigerhandwerk in Bayern ist als allgemeinverbindlich erklärt worden und hat damit Gesetzescharakter.
Wir erwarten deshalb, dass Ihrem Angebot zumindest die Löhne des jeweils bundesweit (hier: Freistaat Bayern) gültigen Lohntarifvertrages (Löhne ab 01.10.2026) für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung zugrunde liegen und das im o. a. Objekt eingesetzte Personal entsprechend entlohnt wird. Sollten wir nach Prüfung feststellen, dass Sie diese Vorgabe nicht erfüllen, wird Ihre Eignung in diesem Verfahren und bei künftigen Vergabeverfahren in Frage gestellt.
2.4 Unfallverhütung
Der Anbieter verpflichtet sich, alle allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestimmungen gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen einzuhalten.
2.5 Umweltschutz/Nachhaltigkeit
Der Anbieter hat den Umweltschutzkriterien Rechnung zu tragen. Die verwendeten Reinigungsmittel müssen mit dem „Blauen-Engel“ oder einem vergleichbaren Gütesiegel (vom Bieter nachzuweisen) zertifiziert sein und den gesetzlichen Vorgaben, z. B. des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, entsprechen sowie bezüglich Höchstmengen von Phosphaten, Dosierung etc., gesetzeskonform eingesetzt werden.
Insbesondere sind folgende Maßgaben einzuhalten:
- Reinigungsmittel sind in bedarfsorientierten Großverpackungen bzw. Großgebinden zu beschaffen. Wenn nicht erhältlich, sind Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben.
- Allzweckreiniger, flüssige Sanitär- und Fußbodenreiniger sind als Konzentrate zu beschaffen und in einem hohen Verdünnungsverhältnis zu verwenden.
- Verpackungen sowie mögliche Reinigungsmittelreste müssen unter Beachtung der insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), umweltgerecht entsorgt werden.
- Die einschlägigen Umwelt- und Sozialstandards sind einzuhalten.
- Für jedes angebotene bzw. verwendete Reinigungsmittel müssen ein Sicherheits- datenblatt, ein technisches Datenblatt mit Hinweisen zu den Inhaltsstoffen sowie eine Gebrauchsanweisung - jeweils in deutscher Sprache - und möglichst in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Sie sind mitsamt der ggf. erforderlichen Betriebsanweisung auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Weiterhin muss die richtige Dosierung erkennbar sein.
- Der/die Objektleiter/in ist für die Kontrolle der geforderten Nachhaltigkeitsanforderungen verantwortlich.
- Das Reinigungspersonal ist jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den Reinigungsmitteln und -geräten sowie in den geltenden, anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln (z. B. VDE, Betriebssicherheitsver- ordnung, Brandschutzordnung u. a.) zu schulen.
2.6 Zeitliche Durchführung der Reinigung
Die Reinigungsarbeiten sind, mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die nur bei Anwesenheit von Dienstkräften gereinigt werden können, grundsätzlich so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb nur im unumgänglichen Maße beeinträchtigt wird.
Regelmäßiger Reinigungsbeginn ist frühestens 07.00 Uhr. Von Montag mit Freitag ist die Reinigung bis spätestens 15.00 Uhr zu beenden. Sofern das Polizeipräsidium Oberfranken nichts anderes bestimmt, wird im vorgegebenen Rahmen Beginn oder Ende der Reinigungszeit von der jeweiligen Dienststelle bestimmt.
2.7 Sonstiges
Erforderliche Gerüste, Ausleger, Leitern etc. – auch für Arbeiten in Höhen über 2 m -, sowie Absturzsicherungen sind vom Bieter zu stellen. Ggf. erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig vorher einzuholen. Sämtliche anfallenden Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren.
Beschädigungen oder Verschmutzungen am Umgriff oder am/im Gebäude, die mittelbar oder unmittelbar durch die Reinigungsarbeiten verursacht werden, sind unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht instand setzen zu lassen bzw. zu beseitigen.
Seifen- und Handtuchspender sowie Toilettenpapier sind bei Bedarf aufzufüllen. Das notwendige Material wird vom Auftraggeber bereitgestellt.
2.8 Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Wasser und Strom für die Reinigung unentgeltlich zur Verfügung. Der Anbieter achtet auf möglichst niedrigen Verbrauch. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung (wenn möglich abschließbar), in denen Material, Maschinen und Geräte für die tägliche Unterhaltsreinigung aufbewahrt werden können. Abschließbare Räumlichkeiten, in denen sich neben der Lagerung auch die Mitarbeiter umkleiden, können nur in Ausnahmefällen gestellt werden.
2.9 Aufmaßlisten
Die genauen Aufmaßverzeichnisse sind in Ziff. 5 (Dateien 05 und 06) enthalten.
2.10 Reinigungsverfahren
Die nachfolgend beschriebenen Reinigungsverfahren sind nach Auffassung des Auftraggebers geeignet, die Werterhaltung des Objekts sowie die Sauberkeit und Hygiene sicherzustellen. Sofern der Anbieter anders arbeitet, hat er dies auf einer gesonderten Anlage ausführlich darzustellen.
Grundsätzlich gilt, dass die Reinigung vom Auftragnehmer so zu organisieren und auszuführen ist, dass eine Grundreinigung nicht zwingend erforderlich ist und während der gesamten Vertragsdauer ein einwandfreier, vertragsgemäßer Reinigungszustand gegeben ist, wobei stets das ressourcen- und umweltschonendste Reinigungsverfahren zum Einsatz kommt.
2.10.1 Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung
Unterhaltsreinigungen sind sich wiederholende Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen zur fachgerechten Säuberung und Pflege von Decken und Wänden, aller Bodenflächen (nichttextile und textile Fußbodenreinigung), der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände (Inventar), die sich in den Räumen befinden (Innenreinigung), außer der Reinigung der Vorhänge, Gardinen, Handtücher, Tischdecken und spezifischer Geräte und Maschinen.
Die zu reinigenden Räume/Flächen und Intervalle ergeben sich aus den „Aufmaßverzeichnissen“.
Die Beschreibungen zu den jeweiligen Reinigungsarten entsprechen im Wesentlichen den Muster- Ausschreibungsunterlagen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV).
2.10.2 Fußbodenreinigung
Fußböden sind unter Wegrücken leicht beweglicher Einrichtungsgegenstände je nach Belag zu säubern und zu pflegen.
Je nach Boden- bzw. Verschmutzungsart und –grad sind folgende Reinigungsarten zur Ausführung der Fußbodenreinigung anzuwenden:
Kehren (Außenbereich)
Definition
Manuelle oder maschinelle, trockene mechanische Entfernung von aufliegender Grobverschmutzung und nicht haftender Verschmutzung mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von aufliegender Verschmutzung.
Kehrsaugen
Definition
Trockene mechanische Entfernung von aufliegender Verschmutzung mit Borstenerzeugnissen und gleichzeitiger Absaugung von Staub sowie Aufnahme des Schmutzes in ein Behältnis.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von Grobverschmutzung und nicht haftender Verschmutzung
(ohne Staubaufwirbelung).
Polieren/Poliersaugen
Definition
Maschinelle Behandlung mit Bürstenerzeugnissen (Polierbürsten) oder Pads (Polierpads oder Spezialpads) auf unbehandelten oder mit Pflegemittel behandelten Fußbodenbelägen.
Fußbodenreinigungsmaschinen können mit einem Saugaggregat ausgerüstet werden (Polieren und gleichzeitige Staubbeseitigung durch Trockensaugen in einem Arbeitsgang = Poliersaugen)
Ziel/Ergebnis
Oberflächen sind frei von Verkehrsspuren, Absatzstrichen, Getränkeflecken und sonstiger haftender Verschmutzung. Die Optik des Pflegefilmes ist einheitlich; je nach Art der Pflegesubstanzen spezielle Glanzerzeugung.
Bemerkungen/Hinweise
Die Trittsicherheit darf nicht eingeschränkt werden.
Voraussetzung zum Polieren: Oberfläche muss frei von nicht haftenden Verschmutzungen sein.
Cleanern
Definition
Das Cleanermittel wird mit einem Handsprühkännchen oder durch eine Sprühvorrichtung an einer Bodenreinigungsmaschine punktuell auf der Belagsfläche verteilt, wo hartnäckige Flecken sowie abgenutzte Pflegefilme vorhanden sind; anschließend werden die bearbeiteten Stellen maschinell unter Verwendung geeigneter Pads bearbeitet und dann poliert.
Ziel/Ergebnis
Oberflächen sind frei von hartnäckigen Flecken, Gummiabsatzstrichen, Schrammen, Schleifspuren usw. Abgenutzte Pflegefilmstellen sind saniert und der übrigen Fläche angeglichen. Die Optik (Glanz) ist einheitlich.
Bemerkungen/Hinweise
Cleanermittel und Padscheiben müssen auf Bodenbelagsart, Verschmutzung und Maschinentyp abgestimmt sein. Die Trittsicherheit darf nicht einschränkt werden.
Feuchtwischen/Staubbindendes Wischen
Definition
Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebelfeuchten oder präparierten Reinigungstextilien (Feuchtwischen) bzw. speziellen trockenen Mikrofasererzeugnissen (elektrostatisch-staubbindendes Wischen) zur Beseitigung von nichthaftenden Verschmutzungen und in geringerem Umfang auch von Grobverschmutzung und anschließender Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von Grobverschmutzung und nicht haftender Verschmutzung, Schlieren und Wischspuren.
Bemerkungen/Hinweise
Voraussetzung zur Anwendung der Feuchtwischmethode sind glatte Bodenbeläge wie z.B. Linoleum, PVC, mit geeignetem Pflegefilm behandelte Beläge, versiegelte Holzböden, polierte Steinböden etc.
Nasswischen
Definition
Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Beseitigung von haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden Fußbodenreinigung eingesetzt werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln erzielt man gleichzeitig einen Pflegeeffekt. Das klassische Nasswischverfahren stellt die Zweistufen-Methode dar. Beim ersten Arbeitsgang wird mit einer Reinigungstextilie (Tücher, Mops, Wischbezüge von Breitwischgeräten etc.) so viel Reinigungsflüssigkeit auf den Belag gebracht, dass haftende, wassergebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden. In der zweiten Arbeitsstufe wird die überschüssige Schmutzflüssigkeit wieder mit Reinigungstextilien aufgenommen. Das Verfahren kann ebenfalls angewendet werden mit Wendebezügen, bei denen in zwei Arbeitsgängen unter Wenden des Wischbezuges das zweistufige Nasswischverfahren ohne Bezugwechsel durchgeführt wird.
Beim einstufigen Verfahren wird der Belag in einem Arbeitsgang mit mehr oder weniger stark entwässerten Reinigungstextilien (Mop, Wischbezug, Scheuer- bzw. Wischtuch, Vliestuch) gereinigt. Die bei diesem Arbeitsgang zurückbleibende Flüssigkeit lässt man abtrocknen.
Dem Wischwasser können neben Reinigungsmitteln auch Wischpflege- oder Desinfektionsmittel zugegeben werden.
Ziel/Ergebnis
Oberflächen sind frei von nicht-haftenden Verschmutzungen, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.) sowie sonstigen Schmutzrückständen.
Arten des Nasswischens bei Bodenbelägen sind
- Einstufen-Methode, oft auch als Halbnass-Methode bezeichnet,
- Zweistufen-Methode
- Punktuelles Nasswischen,
- Nasswischen kombiniert mit Sprühsystem.
Bei Einsatz von Wischpflegemitteln müssen die zurückbleibenden Pflegesubstanzen frei von Schmutzeinlagerungen sein und sich ohne eine aufwendige und umweltbelastende Grundreinigung vom Fußbodenbelag beseitigen lassen.
Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln muss eine ausreichende Keiminaktivierung erzielt werden.
Bemerkungen/Hinweise
Die einstufige Methode eignet sich nur für Bodenbeläge, die einen geringen Verschmutzungsgrad haben oder die feuchtigkeitsempfindlich sind (Doppelböden in EDV-Räumen etc.). Voraussetzung ist zudem, dass sich der Boden in einem geeigneten Pflegezustand befindet (homogene Oberfläche). Sie ist wenig geeignet zur Entfernung von angetrockneten Flüssigkeiten.
Der Reinigungseffekt des zweistufigen Nasswischverfahrens ist besser als beim einstufigen Nasswischen; außerdem trocknet das Wischwasser schneller, so dass die Rutschgefahr verringert wird.
Punktuelles Nasswischen
Definition
Es werden nur Teilbereiche der Gesamtfläche nassgewischt.
Ziel/Ergebnis
Vgl. Nasswischen.
Bemerkungen/Hinweise
Häufig ist diese Methode dort vorteilhaft, wo eine kleine Fläche häufiger als die Gesamtfläche nass gewischt werden muss, z. B. bei Flecken im Bereich von Getränkeautomaten.
Außerdem eignet sich die Methode, wenn nur die staubbindende Reinigung vollflächig erfolgt und haftende Verschmutzungen punktuell entfernt werden sollen.
Nasswischen kombiniert mit Sprühsystem
Definition
Aufsprühen einer gebrauchsfertigen Reinigungslösung mit Hilfe eines Sprühgeräts (Sprühflasche, Drucksprüher) auf die Reinigungstextilie oder direkt auf die verschmutzte Fläche und Aufnahme der Verschmutzungen durch Wischen mit Breitwischgerät und geeigneter Reinigungstextilie.
Ziel/Ergebnis
Vgl. Nasswischen.
Bemerkungen/Hinweise
Diese Methode eignet sich nur für Bodenbeläge, die keinen hohen Verschmutzungsgrad haben oder die feuchtigkeitsempfindlich sind.
Nassscheuern
Definition
Manuelle oder maschinelle Fußbodenreinigung mit Borstenerzeugnissen oder Reinigungspads zur Beseitigung hartnäckig haftender Verschmutzungen.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von Grobverschmutzung, nicht haftender Verschmutzung und hartnäckig haftenden Verschmutzungen sowie frei von Schlieren, Wischspuren und Flecken.
Saugen
Definition
Trockenes Absaugen von lose aufliegenden oder schwach haftenden Verschmutzungen mittels Staubsauger.
Ziel/Ergebnis
Oberflächen sind frei sein von Grobschmutz und nichthaftender Verschmutzung.
Bemerkungen/Hinweise
Bei textilen Belägen müssen leistungsstarke Sauger in angepasster Arbeitsgeschwindigkeit eingesetzt und die gesamte Fläche bearbeitet werden.
Bürstsaugen
Definition
Mechanisches Bürsten des Belages und trockenes Absaugen von nicht haftenden Verschmutzungen oder mechanisch auf der Oberfläche schwach haftenden Verschmutzungen mittels Bürstsaugmaschine.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von Grobschmutz, nicht haftender Verschmutzung und auf der Oberfläche schwach haftender Verschmutzung.
Shampoonierung
Definition
Reinigen textiler Fußbodenbeläge mit Bürstenmaschinen unter Verwendung einer geeigneten Shampoolösung; anschließend Absaugen der Schmutzflotte (Schaum).
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von nicht haftenden Verschmutzungen und haftenden, in die Polschicht (Flor) eingedrungenen Verschmutzungen sowie von aufliegendem Staub und Flaum.
Bemerkungen/Hinweise
Je nach Beschaffenheit des Schaums unterscheidet man eine Nass- und eine Trockenshampoonierung.
Die eingesetzten Mittel müssen eine rasche Wiederanschmutzung verhindern.
Nassshampoonierung
Definition
Im Gegensatz zur Trockenshampoonierung ist der nasse Schaum reinigungsaktiver. Die Methode kommt zur Grundreinigung von textilen Belägen zum Einsatz.
Ziel/Ergebnis
Vgl. Shampoonierung.
Bemerkungen/Hinweise
Vor der erneuten Benutzung muss der Belag nach der Nassshampoonierung völlig trocknen.
Trockenshampoonierung
Definition
Shampoonierung mit relativ trockenem Schaum (vgl. Shampoonierung).
Ziel/Ergebnis
Vgl. Shampoonierung.
Bemerkungen/Hinweise
Diese Reinigungsart kommt zum Einsatz wenn der textile Belag aufgrund seiner Beschaffenheit oder Verlegeart feuchtigkeitsempfindlich ist.
Sprühextraktion
Definition
Einsprühen der Reinigungslösung unter Druck (ggf. mit mechanischer Unterstützung durch Bürsten) bei gleichzeitigem Absaugen der Schmutzflotte.
Ziel/Ergebnis
Vgl. Shampoonierung.
Kombination Nass-Shampoonierung/Sprühextraktion
Definition
Reinigung textiler Fußbodenbeläge durch Nassshamponierung und anschließender Sprühextraktion. Der im Schaum gebundene Schmutz wird mit Hilfe eines Sprühextraktionsgerätes mit klarem Wasser ausgespült und abgesaugt.
Textilbelag trocknen lassen. Ggf. Nachdetachur (Fleckentfernung).
Hochflorteppiche aufbürsten.
Ziel/Ergebnis
Vgl. Shampoonierung, Sprühextraktion.
Pulverreinigung
Definition
Ein geeignetes Teppichreinigungspulver wird auf den Belag aufgestreut und mit Bürstenerzeugnissen manuell oder maschinell einmassiert. Nach dem Trocknen des Pulvers wird dieses gründlich mit einer leistungsfähigen Bürstsaugmaschine abgesaugt.
Ziel/Ergebnis
Die Oberfläche ist frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen sowie von nichthaftenden Verschmutzungen.
Bemerkungen/Hinweise
Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet.
Garnpad-/Faserpadreinigung
Definition
Methode zur Reinigung von textilen Belägen. Nach dem Aufsprühen einer tensidfreien Reinigungschemikalie erfolgt eine Bearbeitung mit speziellen Garnpads oder Faserpads unter Verwendung einer Einscheibenmaschine.
Ziel/Ergebnis
Die Oberfläche ist frei von haftenden und nichthaftenden Verschmutzungen.
Bemerkungen/Hinweise
Diese Methode ist besonders für feuchtigkeitsempfindliche Beläge geeignet.
Fleckentfernung (Detachur)
Definition
Punktuelle Entfernung von Verfleckungen und haftenden Verschmutzungen auf textilen Belägen durch Spülmethode mit Hilfe eines Nasssaugers oder einer Hand- oder Polsterdüse des Sprühextraktionsgerätes oder mittels Tupfmethode durch Abtupfen des Fleckes mit saugfähigem Material (Zellstoff, Baumwolltuch u. ä.), ggf. mit Reinigungslösung oder geeignetem Detachurmittel.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen.
Bemerkungen/Hinweise
Wiederanschmutzung darf weder durch Restsubstanzen (ggf. gründliches Nachspülen mit klarem Wasser) noch durch Begehung im trockenen Zustand auftreten.
Fleckentfernung bei Unterhaltsreinigung
Definition
Beseitigung von maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100 m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelages.
2.10.3 Reinigung von Ausstattung und Einrichtung (Inventar), Decken und Wänden im Rahmen der Unterhaltsreinigung
Je nach Verschmutzungsart und –grad kommen folgende Reinigungsarten zur Anwendung:
Inhalt entleeren und entsorgen
Definition
Der Inhalt von verschiedenen Behältern wird entleert und getrennt gesammelt sowie anschließend fachgerecht entsorgt.
Ziel/Ergebnis
Das Behältnis soll frei sein von jeglichem Inhalt (z.B. auch Kaugummis und haftenden Papierschnipseln).
Inhalt der Wiederverwertung zuführen
Definition
Der getrennt gesammelte Inhalt verschiedener Behälter wird der Wiederverwertung zugeführt (z. B. Aluminium, Glas, Papier, usw.)
Ziel/Ergebnis
Abfall wird fachmännisch getrennt (z. B. Aluminium, Glas, Papier, usw.).
Bestücken
Definition
Ein Gegenstand (z.B. Handtuchhalter, Seifenspender etc.) wird neu mit Verbrauchsmaterialien (z.B. Papierhandtücher, Seifenlösung etc.) versehen.
Ziel/Ergebnis
Der zu bestückende Gegenstand muss entsprechend dem angegebenen Termin mit Verbrauchsmaterial befüllt sein.
Entstauben/Spinnweben
Definition
Staubentfernung entweder mittels eines Trockensaugers (Staubsaugers) oder mit Reinigungstextilien von Gegenstand; Spinnweben werden mit Trockensauger oder Spinnenbesen entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/ Die Oberfläche muss von Staub und Spinnweben befreit sein.
Feucht reinigen
Definition
Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, stark entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand /Oberfläche entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Die Oberfläche muss frei sein von Grobverschmutzung, nicht haftenden Verschmutzungen, Griff- und Wischspuren, Staub und Schlieren.
Nass reinigen
Definition
Haftende Verschmutzungen (z. B. Getränkeflecken, fetthaltige Verschmutzungen) werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten, ggf. mit geeignetem Putzmittel versehenen, Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand/Oberfläche entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Die Oberfläche muss frei sein von Grobverschmutzung, haftenden und nichthaftenden Verschmutzungen, Griff- und Wischspuren, Schlieren und Staub.
Nass reinigen und nachtrocknen
Definition
Haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten, ggf. mit geeignetem Putzmittel versehenen, Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand/Oberfläche entfernt.
Anschließend wird die Feuchtigkeit mit einem trockenen Reinigungstuch bzw. ähnlichen geeigneten Reinigungsutensilien (z. B. Leder) aufgenommen.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Die Oberfläche muss frei sein von Grobverschmutzung, haftenden und nichthaftenden Verschmutzungen, Griff- und Wischspuren, Schlieren und Staub.
Der Gegenstand darf nicht mehr feucht sein.
Griffspuren/Spritzer/Flecken entfernen
Definition
Griffspuren, Spritzer oder hartnäckige Flecken werden punktuell und gezielt durch Feucht- oder Nassreinigung - ggf. anschließend nachtrocknen bzw. polieren - vom Gegenstand/Oberfläche entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/ Die Oberfläche muss frei sein von Griff- und Wischspuren, Spritzern und Flecken. Ggf. darf die Oberfläche nicht mehr feucht sein und muss poliert werden.
Hochdruckreinigung
Definition
Entfernung von haftenden Verschmutzungen mit einem Hochdruckreinigungsgerät.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen.
Der Gegenstand/Oberfläche kann noch sehr feucht sein.
Bemerkungen/Hinweise
Diese Methode kann im "Nassbereich" wie z. B. Toiletten, Waschräumen, Umkleidekabinen etc. zum Einsatz kommen.
Polieren
Definition
Der gereinigte Gegenstand wird mit weichen Reinigungstextilien nachpoliert, um die Optik des Gegenstandes zu verbessern.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand muss sich in einem guten optischen Zustand befinden.
Es dürfen keine Wischspuren vorhanden sein.
Pflegend behandeln
Definition
Der gereinigte Gegenstand wird mit geeigneten Pflegemitteln behandelt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Oberfläche muss sich in eingepflegtem Zustand befinden.
Es dürfen keine Wischspuren oder Unregelmäßigkeiten vorhanden sein.
2.10.4 Reinigung der Hafträume
Die Hafträume - einschließlich der Vorräume und Toiletten – sind gemäß den im Aufmaßverzeichnis der Polizeiinspektion Hof, Kulmbacher Straße 101, festgelegten Intervallen wie folgt zu reinigen:
Nasswischen – ggf. zusätzlich punktuell mit Sprühsystem - der Fußböden nach der Zweistufen-Methode (Definition gemäß Ziff. 2.10.2)
Dem Wischwasser sind geeignete Mittel zur desinfizierenden Fußbodenreinigung beizufügen.
Die Gegenstände und Oberflächen müssen in einen keimarmen Zustand versetzt werden.
Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (z. B. Kot, Erbrochenem) oder nach Belegung mit Personen, die mit ansteckenden Krankheiten infiziert sind, muss auf Anforderung des Auftraggebers eine entsprechende Reinigung durch qualifiziertes Personal (ggf. Desinfektor) möglichst zeitnah – spätestens jedoch am darauffolgenden Tag (auch an Sonn- und Feiertagen) - erfolgen.
2.10.5 Reinigung des Schießstandes
Der Reinigungsturnus für die Unterhaltsreinigung ergibt sich aus dem Aufmaßverzeichnis des Dienstgebäude Kulmbacher Straße 101. Die Reinigungszeiten sind mit dem Technischen Ergänzungsdienst abzusprechen.
Nasswischen der Fußböden nach der Zweistufen-Methode (Definition gemäß Ziff. 2.12)
Eine Grundreinigung ist nicht vorgesehen.
2.10.6 Erläuterungen zur Leistungsbeschreibung/Reinigungsintervalle
Werktäglich (Mo.-Fr.) durchzuführende Arbeiten
- Papier- und Abfallbehälter sowie Sammelabfallbehälter (außer Glas) leeren und verbringen des Mülls zu den jeweiligen Mülltonnen (ggf. Mülltrennung beachten!)
- Innenglas-/Außenglasflächen, Sprechfenster DGL/Wache/Schleuse schlierenfrei reinigen
- Seifen-/Handtuchspender, Toilettenpapier rechtzeitig in ausreichendem Maß nachfüllen (Material wird vom Auftraggeber gestellt)
Arbeiten gem. festgelegter Intervalle (lt. Aufmaßverzeichnis)
- Bodenflächen feucht wischen (bei Bedarf: nasswischen - ggf. punktuell mit Sprühsystem!)
- Textilbeläge saugen (bei Bedarf: Shampoonierung/Fleckentfernung!)
- Sanitäre Einrichtungen (einschl. Urinale, WC-Bürsten mit Behältnissen) nass mit desinfizierenden Mitteln reinigen
- Spülen, Waschbecken, Armaturen, Ablagen, Handtuch- und Seifenspender, Fliesen im Spritzbereich, Spiegel nass reinigen, nachtrocknen und streifenfrei polieren
- Griffspuren**/**Spritzer/Flecken an den Türen/Innenglasflächen entfernen (Flur-/Zimmer-/Ein -und Ausgangstüren)
- Schreibtische/Tische/Arbeitsflächen in den Bereichen Sozialraum/Wache/DGR/Unterrichtsraum nass reinigen und nachtrocknen
1 x wöchentlich durchzuführende Arbeiten
- Sammelabfallbehälter aus Edelstahl innen und außen feucht reinigen
- Schreib- und sonstige Tische, Rollcontainer, Fensterbänke, Treppenhandläufe, Kleiderablagen, Kabelschächte, Feuerlöscher feucht reinigen
- Griffspuren/Spritzer/Flecken an Schrankwänden/Einbauschränken, Küchenzeilen, Schrankoberflächen in Umkleideräumen entfernen
- Behälter für Biomüll (soweit vorhanden) nass reinigen
- Einrichtungen (z. B. Trittroste) auskehren bzw. saugen
- Lichtschalter/Wandschalter feucht reinigen
- Telefonhörer mit desinfizierenden Mitteln feucht reinigen
- Spinnweben entfernen
- Treppengeländer entstauben
1 x monatlich durchzuführende Arbeiten
- Türen incl. Rahmen (auch Flur, Ein- und Ausgangstüren) feucht reinigen
- Treppengeländer feucht reinigen
- Sockelleisten, Leuchten entstauben
- Wandfliesen (in den sanitären Anlagen) feucht reinigen und streifenfrei polieren
- Küchenzeilen außenseitig (Kühlschränke und ggf. Backröhren sowie Mikrowellengeräte auch innenseitig) feucht reinigen (inkl. der Wandfliesen) sowie gründliche Reinigung eines evtl. vorhandenen Dunstabzuges (Fettablagerungen entfernen)
- Schrankoberflächen in Dienst- und Umkleideräumen (Untergeschoss) sowie Fensterbänke feucht reinigen,
- Heizkörper feucht reinigen (sofern sie nicht verkleidet und zugänglich sind)
2.11 Leistungsbeschreibung für die Grundreinigung
2.11.1 Grundreinigung - allgemein -
Bei der Grundreinigung handelt es sich um eine Intensivreinigung, die bei Bedarf nur nach Aufforderung der jeweiligen Dienststelle, als Vertreter des Auftraggebers, zu erfolgen hat. Die Grundreinigung kann auch für einzelne Räume oder Gebäudeteile beauftragt werden.
Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Der Schmutz ist ggf. durch Scheuern zu lösen.
Die Räume sind vom AN auszuräumen, Schränke, bewegliches Mobiliar und Kühlschränke sind von der Stelle zu rücken, um eine Reinigung zu ermöglichen. Lediglich schwere Möbel, die nicht von zwei Personen von der Stelle wegzurücken sind, können stehen bleiben.
Im Rahmen der Grundreinigung sind
- die Möbel und Einbauschränke (innen und außen über die gesamte Einbauhöhe),
- die Schrankoberseiten,
- die Einrichtungsgegenstände, Waschbecken, Fliesen, Spiegel, Heizkörper, Lüftungen, Schalter, Sockelleisten usw. zu reinigen.
- Hierfür sind geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Das Mobiliar darf nicht geschrubbt oder gescheuert werden. Einrichtungsgegenstände sind mit dem jeweils dafür geeigneten Spezialmittel zu reinigen. Abwaschbare Wandflächen, soweit ohne Steighilfe erreichbar, sind ganzflächig zu reinigen.
- Außerdem erfolgt eine Reinigung der abgehängten Deckenlampen und Deckenbeleuchtung sowie die Reinigung der Heizkörper (sofern nicht verkleidet).
2.11.2 Grundreinigung der Bodenflächen
Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt.
Scharfe Reinigungsmittel, die den Bodenbelag angreifen, dürfen nicht verwendet werden (für Linoleumböden darf die Reinigungslösung den ph-Wert 9,5 nicht überschreiten).
Danach erfolgt ein Auftragen von geeigneten Pflegemitteln auf alle Hartbeläge (ggf. mit Polieren), die diese vor mechanischer Beanspruchung schützen sollen, der Werterhaltung dienen und die nachfolgende Unterhaltsreinigung erleichtern.
Eine Teppichgrundreinigung erfolgt nur nach Aufforderung.
Die Räume des Schießstandes und der Werkstatt sind von der Grundreinigung ausgenommen.
2.12 Leistungsbeschreibung für die Glasreinigung
2.12.1 Umfang der Glasreinigung
Vertragsgemäß ist einmal jährlich eine Glasreinigung mit Rahmenreinigung (inklusive Reinigung der Beschläge und Falze sowie eine Jalousienreinigung) durchzuführen.
Darüber hinaus hat die Dienststelle die Möglichkeit, zusätzlich bis zu dreimal jährlich eine Glasreinigung durchführen zu lassen. Die Termine für die Reinigungen werden nach Terminabsprache zwischen dem Auftragnehmer und der Dienststelle festgelegt.
Die Glasreinigung umfasst die zwei- oder mehrseitige Reinigung aller Glasflächen (auch Kunstglas) unter Verwendung eines geeigneten Glasreinigungsmittels, so dass die Glasflächen staubfrei, schlierenfrei und wasserfleckenfrei sind. Auch Kalkbeläge müssen entfernt werden.
Zur vertragsgemäßen Rahmenreinigung gehört die staub-, schlieren- und wasserfleckenfreie Reinigung der gesamten Rahmenflächen (innen und außen), der Beschläge und der Falze.
Falls vorhanden, sind bei abgehängten Vorhängen die Vorhangstangen feucht abzuwischen.
Verschmutzungen, die im Zuge der Reinigung auf Fensterbänken oder Bodenbelägen entstehen, sind durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.
Des Weiteren sind folgende Punkte zu beachten:
- Schlecht verkittete oder gesprungene Fensterscheiben sind vor Beginn der Reinigung vom Auftragnehmer der jeweiligen Dienststelle zu melden und nur mit deren Zustimmung zu reinigen. Entsprechendes gilt für die Rahmenreinigung.
- Die Glasflächen sind nass einzuwischen sowie mit Ledertuch oder Gummiwischer zu trocknen. Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln. Nach der Reinigung müssen die Flächen sauber, wolkenfrei, frei von Flecken, Schmutz und Streifen sowie von überflüssiger Feuchtigkeit sein.
- Die Rahmen einschließlich der Falze- sind mit einer geeigneten Lösung zu reinigen und anschließend trocken zu wischen. Das abgelaufene Schmutzwasser ist aus den Rahmen und Fensterbänken zu entfernen. Fensterbänke, Heizkörper und Einrichtungsgegenstände sind in geeigneter Weise vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.
- Nach der Reinigung sind Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel bzw. Desinfektionsmittel wieder fortzuräumen und alle Einrichtungsgegenstände wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
- Die Fenster und Türen sind zu schließen, die Beleuchtung auszuschalten und sämtliche Schlüssel an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle niederzulegen.
Die manuelle Reinigung der Jalousien, der Führungsschienen und der äußeren Fensterbänke unter Verwendung eines geeigneten Reinigungsmittels ist ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.
Die Lamellen, die Führungsschienen und die Fensterbänke außen müssen am Ende des Reinigungsvorganges schmutzfrei, schlierenfrei und wasserfleckenfrei sein.
⇒ Hinweis: Ein Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten ist ohne zulässige
Auffangvorrichtung für das gesamte Schmutzwasser und einen
entsprechenden Schutz der Fassade nicht gestattet.
3 Besondere Vertragsbedingungen
3.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile
Dem Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht – finden keine Anwendung.
Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, sind im Falle eines Zuschlages die folgenden Bedingungen und Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge Bestandteil des Vertrages:
- die Anforderungen aus der „Leistungsbeschreibung“ (Vertragsunterlage) des Auftraggebers
- das „Kalkulationsblatt“
- die „Erklärung Verrechnungssätze“
- die „Aufmaßverzeichnisse“
- die „Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers“
- die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Reinigung von Gebäuden des Auftraggebers“
- die „Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB)“ – siehe https://www.intrapol.intra.polizei.bayern.de/2132830/ZAVB\_BayPol.pdf
- die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“
- das BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt oder nach Zuschlagserteilung, beispielsweise einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt, werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den Auftraggeber nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
3.2 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre. Sie beginnt am 01.03.2027 und endet am 28.02.2031.
3.3 Allgemeine Leistungsanforderungen
Es sind die in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität zu erbringen.
Der Bieter verpflichtet sich, bei seinen Leistungen und auch Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Erzeugnisse und Verfahren bevorzugt einzusetzen.
Die Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen DIN/EN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.4 Orte der Leistungen
LandespolizeidienstgebäudeKulmbacher Straße 101, Köditzer Straße 10 und An der Hohensaas 2 in Hof
3.5 Rechnungsstellung
Die Rechnung ist grundsätzlich in elektronischer Form zu stellen**.**
Die eRechnung ist als XML-Datei an das Postfach pp-ofr.pp.eRechnung@polizei.bayern.de zu senden. Die Leitweg-ID des PP Oberfranken lautet 09-0340000-38. Derzeit können noch Rechnungen in PDF-Form an das Postfach der jeweiligen Dienststelle gesandt werden. Bitte schicken Sie keinesfalls zusätzliche Papierrechnungen.
Die Preise sind rein netto zu verrechnen; Umsatzsteuer (in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe), Rabatte und Skonti sind gesondert auszuweisen.
3.6 Preise
siehe 4.9 „Lohngleitklausel“
3.7 Sicherheitsanforderungen
siehe Bewerbungsbedingungen – Ziff. 9.2. „Verschwiegenheitspflicht“
3.8 Sicherheitsleistung
Der Auftraggeber behält sich vor, nach Zuschlagserteilung vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 % der Gesamtauftragssumme in Form einer Bankbürgschaft zu fordern, welche innerhalb von 18 Werktagen nach Forderungszugang zu leisten ist.
Auf Antrag des Auftragnehmers kann die Sicherheitsleistung jährlich anteilig reduziert werden, wenn die Erfüllung des Vertrages unstrittig ist (z. B. keine Abmahnungen, Rechnungskürzungen, keine bekannte Schäden).
3.9 Werbeverbot
Öffentliche Werbung, die auf ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers. Eine erteilte Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
3.10 Drohende Insolvenz
Droht die Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse derart, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4 Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) für die Reinigung
von Gebäuden des Polizeipräsidiums Oberfranken
4.1 Vertragsbestandteile
Für die Reinigungsverträge mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das PP OFr., gelten die nachstehenden Ergänzenden Vertragsbedingungen sowie nachrangig die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB) und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt oder nach Zuschlagserteilung, beispielsweise einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt, werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den Auftraggeber nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
4.2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers und seiner Arbeitskräfte
Der Auftragnehmer hat die Gesetze arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Inhalts sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Sie müssen ihren Wohnsitz/ständigen rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 3 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies gilt auch beim Ausfall durch Krankheit, Urlaub etc. für die zu stellenden Vertretungen.
Eine problemlose Verständigung in deutscher Sprache (Sprachniveau gemäß des „Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ mindestens Stufe A 2) muss zwischen den Beschäftigten des Auftraggebers und den eingesetzten Reinigungskräften möglich sein.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen und verpflichtet sich, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Das PP OFr. bzw. seine nachgeordneten Dienststellen sind berechtigt, das Personal zu überprüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das voraussichtlich zum Einsatz kommende Personal, spätestens eine Woche vor dem geplanten Einsatzbeginn zu melden. Das Reinigungspersonal hat hierzu schriftlich sein Einverständnis zu erklären. Sollte sich dabei herausstellen, dass Reinigungskräfte aus sicherheitsrelevanten Gründen der Zugang zu polizeigenutzten Objekten versagt werden muss, ist der Auftragnehmer nach Aufforderung verpflichtet, die betreffenden Reinigungskräfte nicht mehr einzusetzen und sofort geeigneten Ersatz zu stellen. Die Kosten für den Austausch trägt der Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen, den Einsatz bestimmter Arbeitskräfte zu untersagen ohne dass dadurch der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht entbunden wird. Der Auftragnehmer hat sofort geeigneten Ersatz zu stellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und laufend zu beaufsichtigen. Er ist des Weiteren verpflichtet, fachunkundiges Personal besonders sorgfältig in seinen Aufgabenbereich einzuarbeiten und die Arbeitsleistung während der Einarbeitungszeit täglich zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer hat seinem Reinigungspersonal zu untersagen, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefte usw. zu nehmen. Er sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte schriftlich verpflichten, Stillschweigen zu bewahren über alle ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgängen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Unterhaltsreinigung eine fachkundige**,** nicht mitarbeitende Person (innungsgeprüfte/r Objektleiter/in oder Fachwirt/in für Reinigung und Hygiene bzw. mit gleichwertiger Qualifikation) mit der Objektleitung zu beauftragen. Diese muss mindestens einmal wöchentlich während der Reinigungszeit in den Objekten anwesend sein und Rücksprache mit der vom Auftraggeber (Dienststelle) beauftragten Person Rücksprache halten. Bei Abwesenheit wird sie durch eine, der Verwaltung namentlich zu nennende, Person mit mindestens der gleichen Qualifikation vertreten.
Die Objektleitung hat die im Rahmen dieses Vertrages ergangenen Anordnungen und Hinweise der Verwaltung oder der beauftragten Person entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Hinweise und Anordnungen beachtet werden. Eine problemlose Verständigung in deutscher Sprache (Sprachniveau gemäß des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mindestens Stufe B 2) muss zwischen dem Auftraggeber und der Objektleitung möglich sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und laufend zu beaufsichtigen, so dass die Arbeitsleistung eigenständig und ordnungsgemäß verrichtet werden kann. Hierfür hat der Auftragnehmer sein Personal entsprechend zu schulen. Auf nachfolgende Punkte wird hierbei besonderen Wert gelegt:
- Rundgang durch das entsprechende Objekt mit Vorstellung bei den Mitarbeitern des Auftraggebers zu denen Berührungspunkte bestehen – Kontaktperson im Objekt
- Zeigen der sanitären Einrichtungen, Kleiderschränke, Parkplätze etc., sowie Erklären der Arbeitszeit-, Pausen- und Urlaubsregelungen
- Ausgeben der Arbeitskleidung
- Erklärung zu den Unfallverhütungsvorschriften
- Arbeitsplatzbeschreibung/Maschineneinweisung/Umgang mit Reinigungs-/Pflegemitteln und Entsorgung
- Tätigkeitsbereiche und Abläufe anhand der Vertragsunterlage und des Aufmaßes erklären.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die er nicht mit der Reinigung beauftragt hat, nicht mit in das Gebäude gebracht werden. Das gilt insbesondere für Kinder. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass sich seine Arbeitskräfte täglich bei Dienstantritt bei der Verwaltung oder einer beauftragten Person melden (insbesondere Fensterputzer), sowie vom Auftragnehmer zu stellende Arbeitskleidung (-kittel) während der Ausführung ihrer Tätigkeit tragen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu reinigenden Objekt oder dem dazugehörigen Grundstück gefunden werden, unverzüglich der Verwaltung oder einer sonst beauftragten Person zu übergeben. Er hat hierzu auch seine Arbeitskräfte zu verpflichten.
Der Auftragnehmer hat Mängel und Schäden in den Räumen und an Einrichtungsgegenständen unverzüglich der Verwaltung oder einer sonst beauftragten Person mitzuteilen. Er hat hierzu auch seine Arbeitskräfte zu verpflichten.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeitskräfte anzuweisen, jeweils nur den Raum zu beleuchten, in dem gerade gearbeitet wird. Nach der Reinigung hat das Reinigungspersonal die einzelnen Räume abzuschließen, soweit nicht im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen ist. Räume, deren Fenster oder Türen zu Reinigungszwecken geöffnet werden, dürfen nicht unbeaufsichtigt sein, um unbemerktes Eindringen von Personen oder Einbringen von Brand- und Sprengstoffsätzen zu verhindern.
Bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstigen Änderungen des Reinigungspersonals ist der Auftragnehmer verpflichtet, mind. eine Woche im Voraus folgende Angaben über neu einzusetzende Reinigungskräfte abzugeben: Zu- und Vorname, Geburtsname, Geburtstag und -ort, Wohnsitz der letzten zehn Jahre.
4.3 Übertragung von Reinigungsarbeiten an Nachunternehmer
Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Übertragung der Reinigungsarbeiten an Nachunternehmen nicht zulässig.
4.4 Qualitätsmanagement
Der Auftragnehmer hat zur Gewährleistung und Optimierung der Qualität der ausgeschriebenen Leistung einmal in der Woche eine Qualitätskontrolle mit Hilfe eines angebotenen Qualitätsmanagementsystems, zertifiziert nach DIN EN 13549, wie zum Beispiel „Vision Clean“ oder gleichwertig, durchzuführen und das Ergebnis bis spätestens zum nächsten Werktag an die Dienststelle in elektronischer Form zu senden.
4.4.1 Kernaspekte des Qualitätsmanagements:
Die Qualitätssicherung hat mittels einer das Aufmaß abbildenden Systematik (Reinigungskontrollen über Raumgruppen, Reinigungsreviere, Etagen und Liegenschaften) unter Anwendung einer datenbankgestützten Softwareanwendung, zu erfolgen, damit eine Auswertung möglich ist und der erreichte Qualitätsstandard quantifiziert werden kann. Dies sollte wenn möglich anhand von Bildern der jeweiligen Raumgruppen (Sanitärr./Sozialr./Dienstr./Flur+Treppe/Haftr./Lager/Wache) erfolgen.
Das System sollte entsprechend dieser Unterteilung, eine dynamische Auswertung über Diagramme erstellen können.
Das anzuwendende System muss in der Lage sein, bei Reinigungsmängeln Anweisungen zur Qualitätsverbesserung (Reklamationsmanagement) mit Dokumentation zu geben.
4.4.2 Ziel des Qualitätsmanagements:
Ziel ist der Einsatz eines Prüfsystems, welches überwacht, ob die Reinigungsleistungen, die zwischen den Vertragsparteien definiert und vereinbart werden, das Qualitätsniveau erfüllen, das nach den Anforderungen und vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
Bei den Qualitätsprüfungen geht es dem Auftraggeber im Anschluss an die Leistungserbringung darum, die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsziele zu überprüfen und Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Reinigungszustand festzuhalten.
Die in den Vertragsunterlagen definierten Qualitätsziele bilden die Grundlage hierfür. Bei der Kontrolle der Reinigungsleistungen soll darauf geachtet werden, dass diese zeitnah durchzuführen ist, da ab dem Abschluss der Leistungserbringung bereits der nächste Verschmutzungszyklus einsetzt.
Die Prüfergebnisse müssen vom Auftragnehmer statistisch dokumentiert werden. Sie bilden eine weitere Ergänzung zum monatlichen Reporting des Auftragnehmers. Ziel der Prüfung ist es, mit Hilfe der Stichprobenziehung nach DIN EN 13549 eine verlässliche Aussage darüber treffen zu können, ob innerhalb des Gesamtobjektes die vereinbarten Qualitätsniveaus eingehalten wurden.
4.4.3 Prüfgegenstand des Qualitätsmanagements:
Prüfgegenstand sind die zu reinigenden Einheiten und Oberflächen unter Zugrundelegung der Aufmaß- und Leistungsverzeichnisse.
4.4.4 Prüfkriterien und -elemente des Qualitätsmanagements:
Das System soll die Prüfkriterien „Sauberkeit der einzelnen Elemente“ gemäß Ergebnisdefinitionen beschreiben. Eine Unterscheidung einzelner Schmutzarten (loser und haftender Schmutz etc.) ist nicht erforderlich.
Es wird erwartet, dass folgende Prüfelemente mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren und Punktezahlen hinterlegbar sind – wenn möglich anhand von Bildern der jeweiligen Raumgruppe:
- Raumelemente (zum Beispiel: Waschbecken)
- Raumkomponenten (zum Beispiel: Hauptnutzungskomponenten wie Waschbecken, WC-Einheiten, Urinale etc. einer Sanitäranlage)
- Raumarten/Raumgruppen (zum Beispiel: Sanitäranlagen)
- Leistungsbündel (zum Beispiel: je Dienststelle)
4.4.5 Qualitätsniveaus des Qualitätsmanagements:
Das System soll nachfolgende, verschiedene Qualitätsniveaus abbilden können:
- A für Hygienebereiche (Sanitäranlagen/Küchen/Sozialräume/etc.)
- B für öffentliche Bereiche (Schleuse/Wache)
- C für nicht-öffentliche Bereiche (Büros/Lager/Hafträume etc.)
4.4.6 Zielerreichungsgrade des Qualitätsmanagements:
Es wird erwartet, dass unterschiedliche Zielerreichungsgrade und Gewichtungen für Raumkomponenten, Raumgruppen und Leistungsbündel möglich sind.
Zielerreichungsgrad, ist das zu erreichende Qualitätsziel, als Verhältnis der erreichten Wertungspunkte in Relation zu den maximal möglichen Wertungspunkten in folgenden Bereichen:
Boden: Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen, Schmutzfangmatten
HNK: Hauptnutzungskomponenten des Inventars, die vorwiegend genutzt werden bzw. zu denen regelmäßig Kontakt besteht wie Tische, Sitzmöbel, Theken, Abfallbehälter, WC-Schüsseln, Urinale, Waschbecken, Griffspuren an regelmäßig benutzten Elementen (an Türen, Lichtschaltern etc.)
NNK: Nebennutzungskomponenten, das heißt, die restlichen beweglichen Inventarbestandteile wie Sideboards, Schränke, Beistelltische, Regale, Exponate, Stehlampen etc.
WD: Wand- und Deckenelemente wie Heizkörper, Fensterbänke, Türen, Türrahmen, Beleuchtungskörper (soweit im LV), WC-Trennwände etc.
4.4.7 Bewertung des Qualitätsmanagements:
Das System soll beschreiben, wie die Bewertung erfolgt und wann welche Bewertung abgegeben wird. Eine Prüfungsanleitung soll vorhanden sein.
Die Bewertung soll grundsätzlich die Zustände der Prüfelemente anhand einer bildhaften Raumabbildung im Endgerät bewerten und hat in 3 Stufen zu erfolgen – alternativ ist dies in Textform möglich:
- Ergebnis erreicht – Reinigung ist erfolgt (z. B. 100 Punkte)
- Ergebnis nur teilweise erreicht, Reinigung ist erfolgt, aber mit Mängeln (z. B. 50 Punkte)
- Ergebnis nicht erreicht, erhebliche Mängel oder keine Reinigung erfolgt (z. B. 0 Punkte)
4.4.8 Zufallskontrolle/Stichprobe im Rahmen des Qualitätsmanagements:
Der Umfang der Reinigungskontrollen erfolgt im Rahmen einer Stichprobe auf der Grundlage der DIN EN 13549 – Reinigungsdienstleistungen. Die Anzahl der zu kontrollierenden Räume wird unter Berücksichtigung der Anzahl der in dem Objekt befindlichen und zu reinigenden Raumeinheiten und der aktuellen Einstufung des Auftragnehmers in den jeweiligen Level ermittelt.
Die DIN EN 13549 sieht die Einstufung in drei Level vor. Level 2 ist der Standardlevel, in den der Auftragnehmer bei Vertragsbeginn eingestuft wird. Der Level 1 sieht eine geringere, der Level 3 eine höhere Kontrollintensität vor. Die Einstufung in den jeweiligen Level und somit die Anzahl der bei einer Qualitätskontrolle zu überprüfenden Raumeinheiten beeinflusst der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit durch die von ihm erbrachte Reinigungsleistung und durch die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der festgelegten Qualitätsniveaus.
Mit Vertragsbeginn wird der Auftragnehmer in den Level 2 (Standardlevel) eingestuft. Sofern bei zwei aufeinander folgenden Reinigungskontrollen festgestellt wird, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, erfolgt eine Einstufung in dem nächstniedrigeren Level. Durch diese Einstufung reduziert sich der Kontrollumfang.
Sofern bei zwei aufeinander folgenden Reinigungskontrollen festgestellt wird, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erfolgt eine Einstufung in den jeweils nächsthöheren Level. Analog bedeutet das die Erhöhung des Kontrollumfangs.
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer bei einer Einstufung in den Level 3 bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.4.9 Systemtechnik des Qualitätsmanagements:
Es wird erwartet, dass die Berichte, Auswertungen und Protokolle aus dem Qualitäts- managementsystem wenigstens als PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt werden können.
4.4.10 Installationsbedingungen des Qualitätsmanagements:
- Es soll eine Anpassung des Aufmaßes sofort und ohne Zeitverzug möglich sein.
- Ein neues Reinigungsobjekt soll jederzeit ohne Zeitverzögerung eingerichtet werden können.
4.4.11 Dateneingabe im Qualitätsmanagementsystem:
- Individuelle Bemerkungen zu jeder Frage sollten möglich und auswertbar sein.
- Fotos sollten im Bericht hinterlegbar sein.
- Ein individuelles Kennzahlensystem (Zielerreichungsgrade) muss wie unter Nr. 4.4.6 dargestellt, hinterlegbar sein.
4.4.12 Qualitätsauswertung im Qualitätsmanagementsystem:
- Vergleichsauswertungen sollten über mehrere Zeiträume für ein Objekt möglich sein.
- Vergleichsauswertungen sollten über mehrere unterschiedliche Objekte möglich sein.
- Berichte müssen individuell anpassbar sein.
4.5 Nicht vertragsgemäße Leistung / Minderung / MALUS-System
Zur Qualitätssicherung hat der Auftragnehmer die Reinigung gemäß dem o. g. Qualitätsmanagementsystem zu kontrollieren und die Ergebnisse / Mängel gemäß den Vorgaben zu dokumentieren. In Wochen mit Feiertagen hat der Auftragnehmer die Kontrolltätigkeit in den Bereichen zu verstärken, wo der Reinigungstag auf den Feiertag fällt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Weisungen bzgl. der zu kontrollierenden Bereiche und der Kontrollfrequenz zu erteilen. Die entsprechenden Protokolle und Auswertungen sind ohne Aufforderung der jeweiligen Monatsrechnung beizufügen. Die Reinigungsergebnisse sind pro Objekt zu dokumentieren und auszuwerten. Objektreinigungsergebnisse mit weniger als 85 % des vertraglich vereinbarten Leistungsniveaus, werden gemäß nachfolgender Staffelung mit einem pauschalen Rechnungsabzug belastet:
| Reinigungsergebnis | Rechnungsabzug |
| 84,9 – 80,0 % 79,9 – 75,0 % 74,9 – 70,0 % 69,9 – 65,0 % 64,9 – 60,0 % 59,9 – 50,0 % unter 50 % | 5% 10% 15% 20% 30% 40% 50% |
Der Auftraggeber behält sich vor, einen unabhängigen Sachverständigen für die Durchführung von Qualitätschecks zu beauftragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber angezeigte Mängel bei der Unterhaltsreinigung innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen, soweit sich diese Frist wegen der Eigenart der angezeigten Mängel nicht als unzumutbar erweist (Nacherfüllung). In diesem Fall bestimmt der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abarbeitung der angezeigten Mängel. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen und für die Durchführung einer gesonderten auftraggeberseitigen Qualitätskontrolle pauschal 600 €/netto vom monatlich zu zahlenden Nettopreis von einer der nächsten monatlichen Rechnungen abzuziehen.
Der Auftragnehmer gewährleistet die Ausführung der Reinigung auch bei Ausfällen durch Krankheit, Urlaub etc.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Mahnung mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten vornehmen zu lassen bzw. nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den Vertrag sofort zu lösen.
Die sonstigen (gesetzlichen oder vertraglichen) Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4.6 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag und aus unerlaubter Handlung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Für Personen- und Sachschäden jeder Art, die dem Auftragnehmer und dessen Personal in Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit entstehen, übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Sollten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, ist der Auftragnehmer zur Freistellung verpflichtet.
Bei der Reinigung festgestellte Mängel und Schäden in den zu reinigenden Räumen und an den Einrichtungsgegenständen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden zu einer Gefährdung des Reinigungspersonals führen können, darf die Reinigung nicht vor Mängelbeseitigung ausgeführt werden.
Die Beseitigung der vom Auftragnehmer und seinem Personal schuldhaft verursachten Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen veranlasst der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers.
4.7 Material und Geräte
Die Kosten für die Gestellung aller erforderlichen Reinigungsmittel, Geräte und Maschinen sind in den Einzelpreisen enthalten. Es dürfen jedoch nur Mittel zur Anwendung gelangen, die eine Verträglichkeit an Belägen und Einrichtungsgegenständen aufweisen und keine Geruchsbelästigung mit sich bringen. Für sämtliche in den Reinigungsobjekten eingesetzten Mittel sind die entsprechenden Sicherheitsblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gem. Art. 31 oder 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18.12.2006 auf Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen müssen jederzeit auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind dem Auftraggeber unverzüglich nach deren Aktualisierung zur Verfügung zu stellen.
Die vom Auftragnehmer eingebrachten Desinfektionsmittel müssen in der VAH-Liste (Verbund für angewandte Hygiene) eingetragen sein. Die verwendeten Reinigungsmittel müssen beim Umweltbundesamt registriert sein. Ausnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ggf. kann der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Mittel untersagen oder anordnen.
Die eingesetzten Geräte müssen den geltenden VDE-Vorschriften entsprechen.
Bei der Ausführung der Arbeiten und in Bezug auf die verwendeten Mittel sind die allgemein bekannten Grundsätze bzw. Forderungen des Umweltschutzes sowie die Mindestforderungen des Bundesgesundheitsamtes zu beachten.
4.8 Zeitliche Durchführung der Reinigung
Regelmäßiger Reinigungsbeginn ist frühestens 07.00 Uhr. Von Montag bis einschl. Freitag ist spätestens um 15.00 Uhr die Reinigung zu beenden. Sofern das PP OFr. nichts anderes bestimmt, wird im vorgegebenen Rahmen Beginn oder Ende der Reinigungszeit von der jeweiligen Dienststelle bestimmt.
Die Reinigungsarbeiten sind, mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die nur bei Anwesenheit von Dienstkräften gereinigt werden können, grundsätzlich so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb nur im unumgänglichen Maße beeinträchtigt wird.
In den vom Polizeipräsidium Oberfranken für die einzelnen Dienststellen abgeschlossenen Gebäudereinigungsverträgen werden die im Kalkulationsblatt angegebenen Mindestreinigungsstunden ausgewiesen, welche durch das beauftragte Unternehmen für die Reinigung der einzelnen Objekte entsprechend Ihrer Kalkulation benötigt werden. Die vom Auftragnehmer kalkulierten Mindestreinigungszeiten, sowie die einmal wöchentlich vertraglich vorgeschriebene Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahme durch den/die Objektleiter/in, werden in geeigneter Weise dokumentiert.
Die eingesetzten Reinigungskräfte sind durch den/die Objektleiter/in zu belehren, dass nur die Reinigungszeiten und in keinem Falle Anwesenheits-, Umkleide-, Rüst- oder Pausenzeiten zu dokumentieren sind.
4.9 Vergütung
Die Vergütung erfolgt aufgrund des abgegebenen, geprüften und richtiggestellten Angebotes.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die zur Lohnabrechnung vorgesehene Stundenliste zwecks Erfüllung der angegebenen kalkulierten Arbeitsstunden einzusehen.
Ändert sich der Leistungsumfang, so erhöht oder vermindert sich die Vergütung entsprechend den im Angebot enthaltenen Preisen. Sofern vergleichbare Preise im Angebot nicht enthalten sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich ein Nachtragsangebot einzureichen. Im Falle der Annahme erhält der Auftragnehmer die Bestätigung der geänderten Vergütung. Das Nachtragsangebot muss dem Preisgefüge des Erstangebotes angepasst sein.
Für die anzubietenden Leistungen werden als Reinigungskräfte hauptsächlich sozialversicherte Arbeitnehmer gefordert. Es können 20 % geringverdienende Arbeitnehmer als Reinigungskräfte eingesetzt werden; 80 % der arbeitnehmenden Reinigungskräfte müssen jedoch sozialversichert sein.
4.10 Lohngleitklausel
Die angebotenen Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sie können erhöht bzw. müssen ermäßigt werden, wenn der Abschluss neuer Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den Auftragnehmer gelten, dies erforderlich machen sollte oder durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden.
Die entsprechende Nachweispflicht obliegt dem Auftragnehmer. Preisänderungen sind schriftlich zu beantragen. Rückwirkende Preisänderungen sind ausgeschlossen.
Preisänderungen können nur einmal jährlich und erstmals mit Wirkung ein Jahr nach Vertragsbeginn geltend gemacht werden.
Bei Preisanpassungen ist grundsätzlich nach folgender Formel zu verfahren (Ergebnis in Prozent)
- Änderung der Löhne:
Lohnanteil___ % x Änderungssatz__ _%
100
- Änderung der lohngebundenen Kosten:
Veränderung der lohngebundenen Kosten % x 100
100% (Lohn) + Kalkulationszuschlag %
Infolge ändert sich der Lohnkostenanteil wie folgt:
Bisheriger Lohnkostenanteil % + (notwendige) Preisänderung %
100 % (bisheriger Preis) + (erzielte) Preisänderung %
Maßgeblich sind der Lohnkostenanteil (Anteil der Lohnkosten und lohngebundenen Kosten) sowie der Kalkulationszuschlag bei Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Preisänderung.
Mit der Anpassung nach Absatz 3 sind sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Mehr- und Minderaufwendungen abgegolten.
4.11 Stundenlohnarbeiten
Für Stundenlohnarbeiten (Regiearbeiten) ist in jedem Einzelfall die schriftliche Anordnung oder Genehmigung des PP OFr. bzw. der betroffenen Dienststelle erforderlich. Verrechnungsgrundlage ist der gültige Stundenverrechnungssatz des abzuschließenden Vertrages**.**
Der Auftragnehmer hat sofort nach Ausführung bzw. täglich durch die Verwaltung oder eine sonst beauftragte Person die Stundenlohnnachweise anerkennen zu lassen. Eine Durchschrift ist sofort auszuhändigen, das Original der Rechnung beizuheften bzw. als pdf-Datei anzuhängen.
Die Stundenlohnnachweise müssen die Namen (Familienname, Vorname), die geleisteten Stunden, den Tag, an dem sie geleistet wurden, das Objekt sowie die Art der Reinigung enthalten.
Änderungen in den Stundenlohnnachweisen nach der Bestätigung sind grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Änderung erfolgen. Diese muss vom Auftraggeber oder der sonst beauftragten Person schriftlich bestätigt werden.
4.12 Abnahme
Soweit Leistungen nicht auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden, ist die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen (insbesondere Grund- und Glas-/Rahmen- sowie ggf. Jalousien- reinigung) nach ihrem Abschluss bestätigen zu lassen.
Die Abnahmebestätigung ist mit der Rechnung über die betreffende Dienststelle beim PP OFr. einzureichen.
Bei laufenden Reinigungsleistungen (z. B. laufende Unterhaltsreinigung) kann der Auftraggeber auf die Abnahmebestätigung verzichten.
4.13 Abrechnung und Zahlung
Die laufende Unterhaltsreinigung wird entweder monatlich oder (bei Regieleistung) auf Grund des abgegebenen, geprüften und richtiggestellten Angebotes abgerechnet. Die Grund- bzw. Glas-/Rahmen und ggf. Jalousienreinigung wird jeweils nach erfolgter Reinigung abgerechnet.
Rechnungen haben die vom Auftraggeber für Lieferscheine vorgegebenen Mindestangaben zu enthalten. Darüber hinaus sind die Einzelpreise des jeweiligen Leistungsgegenstandes sowie der Gesamtpreis anzugeben. Die angebotenen Preise sind rein netto anzugeben; Mehrwertsteuer (in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe) und Skonti sind gesondert auszuweisen.
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach Beendigung bzw. Erbringung der Leistung bei der jeweiligen Dienststelle (Rechnungsadresse) einzureichen bzw. per E-Mail an den Dienststellen-Account zu übersenden.
Werden sie nicht innerhalb dieser Frist eingereicht und kann die jeweilige Dienststelle deshalb nicht mehr nachprüfen, ob die angefallene Arbeit in den in Rechnung gestellten Arbeitsstunden erledigt, in der erforderlichen Art und Weise sowie Umfang oder überhaupt geleistet worden ist, hat das PP OFr. die Möglichkeit, alle strittigen Beträge von der Rechnung in Abzug zu bringen.
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage und beginnt mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Abnahme) vorliegen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des Auftraggebers. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann der Auftraggeber das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung vorweg leisten.
Das PP OFr. ist berechtigt, mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufzurechnen. Wird die Forderung, mit der der Auftraggeber aufrechnet, von dem Auftragnehmer bestritten, steht ihm das Recht, die Leistungen einzustellen, nicht zu, wenn der Auftraggeber ihm gegenüber in Textform erklärt, dass aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Der Auftragnehmer ist stets zur Vorleistung verpflichtet. Die Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber ist für dessen Tätigkeit essentiell, daher besteht ein öffentliches Interesse an der Fortdauer der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Im Übrigen bleibt § 19 VOL/B unberührt.
Werden nach Annahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind das PP OFr. und der Auftragnehmer verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu berufen.
Droht einem Auftragnehmer Insolvenz oder tritt er in ein Vergleichsverfahren ein, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.
4.14 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag gilt zunächst bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Vertragsleistung (Probezeit). Wird der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, läuft er bis zum Ablauf des 28.02.2031 weiter.
Der Vertrag kann vom Auftraggeber während der Probezeit mit einer Frist von 5 Arbeits- tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag beiderseits jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine außerordentliche Kündigung ist aus einem wichtigen Grund möglich. Für den Auftraggeber liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, den Vertrag außer- ordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten, wenn
- das Reinigungsobjekt durch den Auftraggeber aufgegeben wird (auch nur teilweise und/oder zeitweise), die Reinigung in eigener Regie des PP OFr. ausgeführt wird;
- der Auftragnehmer eine ihm vom PP OFr. untersagte Reinigungsarbeit beibehält;
- der Auftragnehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig in der vereinbarten Art und Weise, Zeit, Anzahl oder Qualität nachkommt und er trotz einmaliger Fristsetzung oder Abmahnung des Auftraggebers keine Abhilfe schafft;
- der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegeben sind bzw. wenn die Insolvenz gemäß der für den Auftragnehmer geltenden Rechtsordnung eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wird,
oder beim Auftragnehmer ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO (Insolvenzordnung) oder ein vergleichbarer Grund einer anderen, für ihn geltenden Rechtsordnung vorliegt,
oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn der vorgenannte Insolvenzgrund nicht vorliegt,
oder sich der Auftragnehmer in Liquidation befindet;
- sich Tatsachen ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach § 31 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und/oder § 124 GWB vorlagen oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen nicht erfüllt waren und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsausschluss geführt hätte oder hätte führen können, gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist;
- sich nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Tatsachen ergeben, die einen Ausschluss nach § 31 UVgO, § 123 GWB und/oder § 124 GWB gerechtfertigt hätten oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen, insbesondere Anforderungen an die Eignung, nach Zuschlagserteilung nicht mehr erfüllt sind und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsausschluss geführt hätte oder hätte führen können und gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist;
- wenn eine wesentliche Änderung des Auftrages vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte;
- die Angebotsabgabe auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB (Strafgesetzbuch) oder einer sonst unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede i.S.v. § 42 Abs. 1 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) beruht oder eine Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB vorliegt;
- der Auftragnehmer oder sein Unterauftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwider handelt und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn
- der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Polizei erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,
- der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) oder BayDSG (Bayerischen Datenschutzgesetzes) verstößt oder Erkenntnisse an Dritte weitergibt, die durch die Zusammenarbeit mit der Polizei gewonnen wurden, oder
- der Auftragnehmer andere als im Ausschreibungsverfahren angegebene oder durch den Auftraggeber genehmigte Unterauftragnehmer einsetzt;
- für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten liegenden Gründe unzumutbar ist;
- der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder einem Amtsträger oder sonst einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (§§ 331 ff. StGB), unabhängig davon, ob dadurch eine Dienstpflicht verletzt wurde (Bestechung, § 334 StGB) oder nicht (Vorteilsannahme, § 331 StGB) oder ein solches Handeln versucht wurde. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind;
- sich herausstellt, dass der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren abgegeben hat und dadurch das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber zerrüttet;
- Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet;
- sich die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerstruktur des Auftragnehmers ändert und hierdurch die Sicherheitsinteressen des Freistaates beeinträchtigt werden oder die Lieferung oder Dienstleistung neu ausgeschrieben werden müsste.
Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer die vertragsgemäße Vergütung nur bis zum Tage der Lösung des Vertragsverhältnisses zu. Die Berechnung der Tagessätze erfolgt über den monatlichen Festpreis mit dem Faktor 20,83.
Die Kündigung erfolgt mit eingeschriebenem Brief.
Die weiteren Rechte des PP OFr. gegen den Auftragnehmer werden durch die Kündigung nicht berührt.
Sind dem Auftragnehmer durch einen Vertrag mehrere Objekte zur Reinigung übertragen, so ist die Kündigung einzelner Objekte nicht möglich.
4.15 Erfüllungsorte
Erfüllungsorte sind der Sitz der jeweiligen Dienststelle, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
-
- Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers
Über bevorstehende Änderungen seiner Eigentümerstruktur, einschließlich der Veräußerung von Geschäftsanteilen, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren.
4.17 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber bzw. dessen prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat.
4.18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags bzw. dieser Vertragsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
5 Aufmaßverzeichnisse
siehe Anlagen:
Unterhaltsreinigung (Datei 05)
Glasreinigung (Datei 06)
6 Kalkulationsblatt
siehe Anlage (Datei 07)
7 Erklärung Verrechnungssätze zu den Reinigungsverträgen
Objekte:
LandespolizeidienstgebäudeKulmbacher Straße 101, Köditzer Straße 10 und An der Hohensaas 2 in Hof
Die Leistungen werden auf der Grundlage
- der „Aufmaßverzeichnisse“
- des „Kalkulationsblattes“
- der „Leistungsbeschreibung“ (Vertragsunterlage) und
- der „Besonderen und Ergänzenden Vertragsbedingungen“
des PP OFr. wie folgt angeboten:
7.1 Los 1
Unterhaltsreinigung
monatlich ................... € pauschal, zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes.
Davon entfallen auf Kulmbacher Str. 101: ................... €
Köditzer Str. 10: ................... € An der Hohensaas 2: ................... €
Mindestreinigungsstunden:
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
....... Std. ....... Std. ....... Std. ....... Std. ...... Std.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... Std. Köditzer Straße 10: ................... Std. An der Hohensaas 2: ................... Std.
Grundreinigung
....................... € pauschal je Ausführung, zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes
....................... Std.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... € ................... Std. Köditzer Straße 10: ................... € .................. Std. An der Hohensaas 2: ................... € ................... Std.
Bei Beauftragung einzelner Räume/Gebäudeteile wird vor Ausführung auf Anforderung ein Angebot auf der Basis folgender Preise erstellt:
....................... €/m², mindestens jedoch eine Pauschale i. H. von ................. € zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes
Stundenverrechnungssatz – Unterhaltsreinigung an Werktagen - (Berechnung gemäß Ziff. 7.3)
........................ € zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes
_______________________________________________________________________________________
Ort, Datum Name/n des/der Erklärenden
7.2 Los 2
Glas-/Rahmen- und Jalousienreinigung
.................... € pauschal je Ausführung, zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes
....................... Std.
Davon entfallen auf
| Kulmbacher Straße 101 Anteil Fensterreinigung Anteil Jalousiereinigung | € € | Std. Std. |
| Köditzer Straße 10 | € | Std. |
| An der Hohensaas 2: | € | Std. |
Stundenverrechnungssatz – Glasreinigung - (Berechnung gemäß Ziff. 7.4)
........................ € zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes
_______________________________________________________________________________________
Ort, Datum Name/n des/der Erklärenden
7.3 Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Unterhaltsreinigung
an Werktagen
| Voll Sozialverspflicht. Personal | Minijobber | |||||
| % | € | % | € | |||
| 1.00 | Produktiver Stundenlohn | 100,00 | 100,00 | |||
| 2.00 | Lohngebundene Kosten | |||||
| 2.10 | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) | |||||
| 2.11 | Krankenversicherung | |||||
| 2.12 | Rentenversicherung | |||||
| 2.13 | Arbeitslosenversicherung | |||||
| 2.14 | Pflegeversicherung | |||||
| 2.15 | U2 Mutterschaftsaufwendungen | |||||
| 2.16 | Gesetzliche Unfallversicherung | |||||
| 2.17 | U3 Insolvenzgeldumlage | |||||
| Zwischensumme der Positionen unter 2.10 | ||||||
| 2.20 | Soziallöhne | |||||
| 2.21 | Gesetzliche Feiertage | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.21 | ||||||
| 2.22 | Urlaubsentgelt | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.22 | ||||||
| 2.23 | Arbeitsfreistellung | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.23 | ||||||
| 2.24 | Lohnfortzahlung im Krankheitsfall | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.24 | ||||||
| 2.25 | Zusätzliches Urlaubsgeld | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.25 | ||||||
| Zwischensumme Soziallöhne inkl. SV-Beiträge auf Soziallöhne | ||||||
| Summe Sozialversicherungsbeiträge + Soziallöhne | ||||||
| 2.30 | Zusätzliche lohngebundene Kosten | |||||
| 2.31 | Haftpflichtversicherung | |||||
| 2.32 | Sonstige Personalkosten | |||||
| Summe lohngebundene Kosten (∑ 2.10 - 2.30) | ||||||
| Übertrag |
| % | € | % | € | |||
| Übertrag | ||||||
| 3.00 | Sonstige auftragsbezogene Kosten | |||||
| 3.10 | Löhne für Aufsichten / Vorarbeiter inkl. sozialer Folgekosten (soweit nicht gesondert berechnet; dann separat im Gesamtpreisblatt ausweisen) | |||||
| 3.20 | Fahrtkostenzuschuss | |||||
| 3.30 | Fertigungsmaterial, Maschinen und Geräte, Afa, etc. | |||||
| 3.40 | Sondereinzelkosten | |||||
| Zwischensumme auftragsbezogene Kosten (∑ 3.10 – 3.40) | ||||||
| 4.00 | Unternehmensbezogene Kosten | |||||
| 4.10 | Gehälter | |||||
| 4.11 | Gehälter Technische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.12 | Gehälter Kaufmännische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.20 | Fuhrparkkosten | |||||
| 4.30 | Fertigungshilfskosten | |||||
| 4.31 | Löhne Hilfsdienste, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.32 | Sonstige Betriebskosten | |||||
| 4.40 | Schwerbehindertenabgabe | |||||
| 4.50 | Sonstige Verwaltungskosten | |||||
| 4.60 | Betriebsratskosten | |||||
| 4.70 | Sonstige Kosten (Verbandsbeiträge, Zertifizierung, etc.) | |||||
| 4.80 | Vorfinanzierung Sozialversicherungsbeiträge | |||||
| Zwischensumme unternehmensbezogene Kosten (∑ 4.10 – 4.80) | ||||||
| 5.00 | Selbstkosten (∑ 1.00 bis 4.80) | |||||
| 6.00 | Gewerbesteuer auf Selbstkosten | |||||
| 7.00 | Wagnis- / Gewinnzuschlag auf die Selbstkosten | |||||
| Stundenverrechnungssatz in % in € Summe (∑ 5.00 - 7.00) | ||||||
| Lohnkostenanteil am Preis in % |
Lohnkostenanteil = {[Lohn + lohngebundene Kosten (inkl. Ziffer 3.10, 4.11, 4.12, 4.31)] x 100} / Stundenverrechnungssatz in €
7.4 Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Glasreinigung
| Voll Sozialverspflicht. Personal | Minijobber | |||||
| % | € | % | € | |||
| 1.00 | Produktiver Stundenlohn | 100,00 | 100,00 | |||
| 2.00 | Lohngebundene Kosten | |||||
| 2.10 | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) | |||||
| 2.11 | Krankenversicherung | |||||
| 2.12 | Rentenversicherung | |||||
| 2.13 | Arbeitslosenversicherung | |||||
| 2.14 | Pflegeversicherung | |||||
| 2.15 | U2 Mutterschaftsaufwendungen | |||||
| 2.16 | Gesetzliche Unfallversicherung | |||||
| 2.17 | U3 Insolvenzgeldumlage | |||||
| Zwischensumme der Positionen unter 2.10 | ||||||
| 2.20 | Soziallöhne | |||||
| 2.21 | Gesetzliche Feiertage | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.21 | ||||||
| 2.22 | Urlaubsentgelt | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.22 | ||||||
| 2.23 | Arbeitsfreistellung | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.23 | ||||||
| 2.24 | Lohnfortzahlung im Krankheitsfall | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.24 | ||||||
| 2.25 | Zusätzliches Urlaubsgeld | |||||
| Sozialversicherung auf Pos. 2.25 | ||||||
| Zwischensumme Soziallöhne inkl. SV-Beiträge auf Soziallöhne | ||||||
| Summe Sozialversicherungsbeiträge + Soziallöhne | ||||||
| 2.30 | Zusätzliche lohngebundene Kosten | |||||
| 2.31 | Haftpflichtversicherung | |||||
| 2.32 | Sonstige Personalkosten | |||||
| Summe lohngebundene Kosten (∑ 2.10 - 2.30) | ||||||
| Übertrag | ||||||
| % | € | % | € | |||
| Übertrag | ||||||
| 3.00 | Sonstige auftragsbezogene Kosten | |||||
| 3.10 | Löhne für Aufsichten / Vorarbeiter inkl. sozialer Folgekosten (soweit nicht gesondert berechnet; dann separat im Gesamtpreisblatt ausweisen) | |||||
| 3.20 | Fahrtkosten | |||||
| 3.30 | Fertigungsmaterial, Maschinen und Geräte, Afa, etc. | |||||
| 3.40 | Sondereinzelkosten | |||||
| Zwischensumme auftragsbezogene Kosten (∑ 3.10 – 3.40) | ||||||
| 4.00 | Unternehmensbezogene Kosten | |||||
| 4.10 | Gehälter | |||||
| 4.11 | Gehälter Technische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.12 | Gehälter Kaufmännische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.20 | Fuhrparkkosten | |||||
| 4.30 | Fertigungshilfskosten | |||||
| 4.31 | Löhne Hilfsdienste, incl. Lohnfolgekosten | |||||
| 4.32 | Sonstige Betriebskosten | |||||
| 4.40 | Schwerbehindertenabgabe | |||||
| 4.50 | Sonstige Verwaltungskosten | |||||
| 4.60 | Betriebsratskosten | |||||
| 4.70 | Sonstige Kosten (Verbandsbeiträge, Zertifizierung, etc.) | |||||
| 4.80 | Vorfinanzierung Sozialversicherungsbeiträge | |||||
| Zwischensumme unternehmensbezogene Kosten (∑ 4.10 – 4.80) | ||||||
| 5.00 | Selbstkosten (∑ 1.00 bis 4.80) | |||||
| 6.00 | Gewerbesteuer auf Selbstkosten | |||||
| 7.00 | Wagnis- / Gewinnaufschlag auf die Selbstkosten | |||||
| Stundenverrechnungssatz in € Summe (∑ 5.00 - 7.00) | ||||||
| Lohnkostenanteil am Preis in % |
8 Muster
Unterhalts-Reinigungsvertrag
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das
Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dieses vertreten durch das
Polizeipräsidium Oberfranken
Ludwig-Thoma-Straße 4
95447 Bayreuth
- „Auftraggeber (AG)“ -
und
der Firma
_________________________________
- „Auftragnehmer (AN)“ -
wird folgender
REINIGUNGSVERTRAG
geschlossen:
§ 1
Vertragsleistungen
Der AN übernimmt die Unterhalts- und Grundreinigung in den Landespolizeidienst- gebäudenKulmbacher Straße 101, Köditzer Straße 10 und An der Hohensaas 2 in Hof
gemäß Kostenangebot/Ausschreibungsunterlagen vom
Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem „Aufmaßverzeichnis“.
Unterhaltsreinigung:
Für die vereinbarten Leistungen hat der AG
monatlich ______________ €
zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes zu entrichten.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... € Köditzer Straße 10: ................... € An der Hohensaas 2: ................... €
Für darüber hinausgehende Leistungen, sog. Regiearbeiten, (vgl. Ziff. 4.10 der „Ergänzenden Vertragsbedingungen“) gilt der Stundenverrechnungssatz von _________ € zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes.
Die garantierten, bereinigten Mindestreinigungsstunden betragen lt. abgegebener „Erklärung Verrechnungssätze...“ für
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
....... Std. ....... Std. ....... Std. ....... Std. ...... Std.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... Std. Köditzer Straße 10: ................... Std. An der Hohensaas 2: ................... Std.
Grundreinigung :
Für die bedarfsweise durchzuführende Grundreinigung werden jeweils gegen Nachweis ______ Stunden erbracht.
Der AG hat hierfür __________ € zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes zu entrichten.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... € ................... Std. Köditzer Straße 10: ................... € .................. Std. An der Hohensaas 2: ................... € ................... Std.
Bei Beauftragung einzelner Räume/Gebäudeteile gilt der Verrechnungssatz von
....................... €/m², mindestens jedoch eine Pauschale i. H. von ................. € zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes.
§ 2
Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrages sind:
- die „Leistungsbeschreibung“ (Vertragsunterlage)
- die „Besonderen und Ergänzenden Vertragsbedingungen“
- die mit Preisen und Mindestreinigungsstunden versehene „Erklärung Verrechnungssätze “, die „Aufmaßverzeichnisse mit Flächen und Intervallen“
- die „Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB)“
- die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – VOL/B“.
- alle abgegebenen Erklärungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des AN haben für das Vertragsverhältnis keine Gültigkeit.
§ 3
Beginn der Vertragsleistungen und Dauer des Vertragsverhältnisses
- Die Vertragsleistungen sind ab dem 01.03.2027 zu erbringen.
- Der Vertrag gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.08.2027 als Probezeit.
- Wird der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, läuft er bis zum 28.02.2031 weiter.
§ 4
Kündigung
Die Kündigung richtet sich nach den „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Reinigung von Gebäuden des Polizeipräsidiums Oberfranken“.
§ 5
Nebenabreden
Es bestehen keine Nebenabreden zum vorliegenden Vertrag.
Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.
§ 6
Besondere Bestimmungen
Der Auftragnehmer hat sich von einem ordnungsgemäßen Reinigungszustand des Anwesens
überzeugt und übernimmt die Reinigungsarbeiten.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Bayreuth,
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Für den Freistaat Bayern
Polizeipräsidium Oberfranken
9 Muster
Glas/Rahmen- und Jalousienreinigungsvertrag
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das
Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dieses vertreten durch das
Polizeipräsidium Oberfranken
Ludwig-Thoma-Straße 4
95447 Bayreuth
- „Auftraggeber (AG)“ -
und
der Firma
_________________________________
- „Auftragnehmer (AN)“ -
wird folgender
REINIGUNGSVERTRAG
geschlossen:
§ 1
Vertragsleistungen
Der AN übernimmt die Glas-/Rahmenreinigung in den Landespolizeidienstgebäuden Kulmbacher Straße 101, Köditzer Straße 10 und An der Hohensaas 2 in Hof
gemäß Kostenangebot/Ausschreibungsunterlagen vom
Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem „Aufmaßverzeichnis“.
Der AG hat für die Glas-/Rahmenreinigung inkl. aller Nebenkosten __________ €
jeweils pro Reinigung (…………… Std.) zzgl. des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes zu zahlen.
Davon entfallen auf Kulmbacher Straße 101: ................... € ................... Std. Kulmbacher Straße 101 (Jalousien): ................... € .................. Std. Köditzer Straße 10: ................... € ................... Std. An der Hohensaas 2: ................... € ................... Std.
§ 2
Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrages sind:
-
die „Leistungsbeschreibung“ (Vertragsunterlage)
-
die mit Preisen und Mindestreinigungsstunden versehene „Erklärung Verrechnungssätze “
- die „Besonderen und Ergänzenden Vertragsbedingungen“
-
die „Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB)“
-
die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – VOL/B“.
-
alle abgegebenen Erklärungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des AN haben für das Vertragsverhältnis keine Gültigkeit.
§ 3
Beginn der Vertragsleistungen und Dauer des Vertragsverhältnisses
- Die Vertragsleistungen sind ab dem 01.03.2027 zu erbringen.
- Der Vertrag gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.08.2027 als Probezeit.
- Wird der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, läuft er bis zum 28.02.2031 weiter.
§ 4
Kündigung
Die Kündigung richtet sich nach den „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Reinigung von Gebäuden des Polizeipräsidiums Oberfranken“.
§ 5
Nebenabreden
Es bestehen keine Nebenabreden zum vorliegenden Vertrag.
Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.
§ 6
Besondere Bestimmungen
Der Auftragnehmer hat sich von einem ordnungsgemäßen Reinigungszustand des Anwesens
überzeugt und übernimmt die Reinigungsarbeiten.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Bayreuth,
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Für den Freistaat Bayern
Polizeipräsidium Oberfranken