[Seite 1]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Vertragsbedingungen über die Erbringung
der Glas- und Rahmenreinigung für die Liegenschaften des
Deutschen Archäologischen Instituts
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, entvertreten durch die Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts
ausführende Stelle: Leitung des Referats ZHV-4 Innerer Dienst Herr Johannes Richter Podbielskiallee 69-71, 14195 Berlin
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
(Platzhalter werden vom AN nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Seite 1 von 21
[Seite 2]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3
§ 1 Vertragsgegenstand................................................................................................... 3
§ 2 Vertragsbestandteile .................................................................................................. 3
§ 3 Vertragserfüllung ....................................................................................................... 4
§ 4 Vertragskoordination .................................................................................................. 5
§ 5 Kontrollrechte / externe Qualitätskontrollen ................................................................ 6
§ 6 Leistungspflichten des Auftragnehmers ..................................................................... 6
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ..................................................................... 7
§ 8 Personal .................................................................................................................... 8
§ 9 Nachunternehmer ...................................................................................................... 9
§ 10 Schlüsselverwaltung .................................................................................................. 9
§ 11 Reinigungszeit ..........................................................................................................10
§ 12 Aufsicht .....................................................................................................................10
§ 13 Reinigungsmaterial, -geräte, Verpackungen, Abfälle.................................................11
§ 14 Vertragsdauer ...........................................................................................................12
§ 15 Außerordentliche Kündigung .....................................................................................13
§ 16 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen .......................................................14
§ 17 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Brandschutz ...........................................................14
§ 18 Haftung/ Versicherungen ..........................................................................................15
§ 19 Vergütung / Abrechnung / Nachweise .......................................................................16
§ 20 Leistungsänderungen ...............................................................................................17
§ 21 Preisanpassungen ....................................................................................................18
§ 22 Höhere Gewalt ..........................................................................................................20
§ 23 Verschwiegenheit .....................................................................................................20
§ 24 Schlussbestimmungen ..............................................................................................21
§ 25 Unterschriften ...........................................................................................................21
Seite 2 von 21
[Seite 3]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Vorbemerkung
Der AG hat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Reinigungsdienstleistungen an den Objekten des AG ausgeschrieben. Dem AN wurde am [Datum] der Zuschlag für das vorgenannte Ausschreibungsverfahren erteilt. Die Parteien schließen diese Vereinbarung in der Absicht einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Ziel der Reinigungsleistungen ist es, den Wert, die Funktionalität und die Attraktivität der vom AG genutzten Gebäude nachhaltig zu erhalten.
Für die Umsetzung der vertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der AG beauftragt den AN gemäß den nachstehenden Vertragsbedingungen mit der Ausführung der Glas- und Rahmenreinigung.
(2) Der Umfang und der Inhalt der Glas- und Rahmenreinigung ergeben sich in Ergänzung dieser Vertragsurkunde aus dem in den Vergabeunterlagen enthaltenen Leistungsbeschreibung nebst dessen Anlage.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Bestandteile dieses Vertrages und maßgebend für den Leistungsumfang sind folgende Unterlagen:
a) Die Bestimmungen dieses Vertrages, b) Die Leistungsbeschreibung mit seinen weiteren Anlagen (Anlagen B0, B1, B4, und D3), c) die Vergabeunterlagen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fassung, einschließlich der Beantwortung eingegangener Bieterfragen d) das Angebot des AN für das/die Los(e) [XX] vom [Datum], e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), f) die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen den in Ziffer 1 genannten Bestimmungen wird klargestellt, dass die vorgenannte Reihenfolge der Rangfolge der Bestimmungen entspricht. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn und soweit eine höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch nachrangige Regelungen konkretisiert werden.
(3) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN auf diesen Vertrag keine Anwendung finden bzw. keine Gültigkeit haben.
Seite 3 von 21
[Seite 4]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
§ 3 Vertragserfüllung
(1) Der AN erklärt, durch die Ausschreibungsunterlagen hinreichend über die Lage und Beschaffenheit der Gebäude, Zugänge, Verkehrswege und Räume informiert zu sein.
(2) Der AN verpflichtet sich, die Leistung fachgerecht und vertragsgemäß auszuführen. Alle Leistungen sind in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, den anwendbaren EN- und DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung und den zur Ausführungszeit anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Der AN informiert sich eigenständig über alle seine Leistungen betreffenden Rechtsvorschriften und anderen Regelwerke und steht für deren Einhaltung ein. Der AN hat sämtliche einschlägige hygienerechtliche, arbeitsmedizinische und gesundheitsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Auch die Belange des Umweltschutzes sind zu beachten.
(3) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass Beeinträchtigungen von Umweltgütern im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vermieden werden. Hierzu zählen insbesondere Schäden an Boden, Gewässern, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen. Verursacht der AN oder von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen dennoch einen Umweltschaden im Sinne des USchadG, so trägt der AN die daraus entstehenden Pflichten, insbesondere die Kosten für erforderliche Vermeidungs-, Sanierungs- oder Kompensationsmaßnahmen.
(4) Der AN hat die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen und zu entlohnen. Der AG ist berechtigt, dass für den Vertrag einzusetzende/eingesetzte Personal des AN auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen. Arbeitskräfte, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht entsprechen, kann der AG zurückweisen. Diese sind auf Verlangen des AG abzulösen. Der AN hat die Leistungen unter eigener Verantwortung mit seinem Personal auszuführen.
(5) Die vom AN eingesetzten Arbeitskräfte sind mindestens nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag zu entlohnen. Der kalkulatorische Nachweis der Tariflohnzahlung muss bereits mit dem Angebot erfolgen. Der AG behält sich für den Verdachtsfall vor, sich die Zahlung der Tariflöhne vom AN durch Vorlage der Lohnabrechnung nachweisen zu lassen.
(6) Bei Personalausfällen infolge von Krankheit, Urlaub usw. hat der AN durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wird.
(7) Arbeiten, die nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses sind, werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung vergütet. Mündliche Vereinbarungen sind spätestens am Folgetag in Textform, von dem benannten Ansprechpartner des AG zu bestätigen.
(8) Der AN zeigt unverzüglich schriftlich an, wenn Arbeiten nicht ausgeführt werden können.
(9) Der AN haftet für alle verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten verursacht werden.
Seite 4 von 21
[Seite 5]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(10) Der AN übernimmt die Gewähr für die rechtzeitige und korrekte handwerksgemäße Durchführung der Leistungen.
(11) Führt der AN die Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig aus, ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl eine Nacherfüllung zu verlangen, Rechnungskürzungen vorzunehmen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Wenn und soweit der AG von seinem Recht auf Rechnungskürzung Gebrauch macht, ist diese auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche des AG anzurechnen.
(12) Unberührt von dem Recht zur Nacherfüllung, Rechnungskürzung und außerordentlichen Kündigung bleibt dem AG die Möglichkeit, bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Glas- und Rahmenreinigung wie folgt zu verfahren:
a) Der AG kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom AN verlangen. Die Nacherfüllung ist innerhalb von fünf Werktagen nach textlichem Meldungseingang durch den AN zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen — insbesondere bei nachgewiesener Dringlichkeit aufgrund bevorstehender Veranstaltungen oder repräsentativer Nutzung der betroffenen Bereiche — kann der AG eine Nacherfüllung innerhalb von zwei Werktagen verlangen; die Dringlichkeit ist durch den AG bei Meldung zu benennen. Der AN hat zu diesem Zweck einen während der üblichen Geschäftszeiten erreichbaren Ansprechpartner zu benennen; der AG dokumentiert den Zeitpunkt der Meldung. Die Nacherfüllung erfolgt auf Kosten und Risiko des AN, ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung. b) Kommt der AN der Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Leistungen durch einen Dritten auf Kosten des AN erbringen zu lassen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf.
§ 4 Vertragskoordination
(1) Beide Parteien haben eine Kontaktperson festzulegen, welche rechtsgeschäftlich und kaufmännisch bevollmächtigt ist, z. B. für Änderungen des Vertrages sowie die Beauftragung von zusätzlichen und geänderten Leistungen. Für Verhinderungsfälle ist jeweils eine Vertretung festzulegen.
(2) Der AG benennt dem AN Personen, die im Auftrag des AG Terminvereinbarungen, Leistungsabnahmen und -kontrollen, Qualitätskontrollen, Reklamationen etc. verbindlich bearbeiten.
(3) Unterbleiben Leistungsabnahmen, gelten, insbesondere bei turnusgemäßer Leistung, die Leistungen mit Beginn des nächstfolgenden turnusmäßigen Arbeitsganges als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich begründete
Seite 5 von 21
[Seite 6]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Einwendungen erhebt und diese, sofern zunächst nur mündlich erhoben, nicht innerhalb von vier Wochen in Textform begründet.
(4) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich Widerspruch einlegt.
(5) Sonderleistungen werden nach Fertigstellungsanzeige durch den AG abgenommen. Etwaige Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll gemeinsam festgehalten. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Fertigstellungsanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 5 Kontrollrechte / externe Qualitätskontrollen
(1) Der AG kann zur Steuerung und Koordination (zur Dienstleistungssteuerung- DLS) des AN einen externen Dienstleister einsetzen. Wesentlicher Bestandteil können Abnahmen und Qualitätskontrollen, die der Überwachung der Reinigungsqualität dienen, sein. (Wird kein externer Dienstleistungssteuerer eingesetzt, werden die DLS-Leistungen durch Personal des AG erbracht).
(2) Der externe Dienstleister ist nicht dazu bevollmächtigt, den Vertrag zu ändern oder zusätzliche oder geänderte Leistungen zu beauftragen.
(3) Der AN räumt dem AG und dem externen Dienstleister ein jederzeitiges vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfungsrecht der für den AG erbrachten Dienstleistungen ein.
(4) Der AG erhält uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten, Datenträgern und Systemen des AN, sofern diese die beauftragten Dienstleistungen betreffen.
§ 6 Leistungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der AG bzw. dessen Nutzer stellt dem AN für die Leistungserbringung Strom und Wasser unentgeltlich zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, diese Ressourcen ausschließlich für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und dabei auf einen sparsamen und umweltbewussten Gebrauch zu achten.
(2) Der AN ist angehalten, seine Mitarbeiter anzuweisen, mögliche Schäden, die sie feststellen (wie z.B. flackernde Lampen, tropfende Wasserhähne, defekte Türschlösser etc.) unverzüglich dem AG zu melden. Akute Gefahrenquellen sind sofort zu beseitigen.
(3) Das Personal des AN ist verpflichtet, alle Fundgegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim AG oder bei der von ihm bezeichneten Stelle abzugeben (ein Finderlohn wird nicht gezahlt).
(4) Der AG stellt dem AN vorbehaltlich einer anderen Entscheidung und soweit baulich möglich, kostenlos Putzmittelräume zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch erwächst hierdurch nicht. Der AG haftet nicht für eventuelle Beschädigungen oder das
Seite 6 von 21
[Seite 7]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Abhandenkommen der eingebrachten Sachen. Der AN sichert zu, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stets verschlossen sind und durch die eingelagerten Materialien, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel keine Gefahr für Dritte ausgeht. Die Reinigung dieser Räumlichkeiten erfolgt durch den AN und wird nicht vergütet.
(5) Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind Fenster und Türen zu schließen, bzw. die benannten Türen abzuschließen, Leuchten und Elektrogeräte abzuschalten und Wasserhähne zu schließen.
(6) Der AN hat bei der Durchführung seiner Leistungen die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) sowie Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten sowie seine Mitarbeiter/innen entsprechend zu unterweisen. Für sämtliche in den Reinigungsobjekten eingesetzten Reinigungskräfte muss vor dem Einsatz der Kräfte dem AG ein unterschriebener Einzelnachweis für die durchgeführten Unterweisungen vorgelegt werden.
(7) Ferner hat der AN und seine Mitarbeiter die Hausordnung bzw. Betriebsordnung zu beachten und einzuhalten. Die unbefugte Benutzung von Fernsprechanlagen, Computertechnik und Vervielfältigungsgeräten sowie sonstigen Arbeitsgeräten (wie Kaffeemaschinen, Kochgeräte, Mikrowellen etc.) ist nicht bzw. nur auf Anforderung durch den AG gestattet.
(8) Der AN verpflichtet sich, dass die Erfüllung der Reinigungsleistung nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle an Personal, soweit sie nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird.
(9) Der AN hat sich von der Richtigkeit des durch den AG erstellten Aufmaßes (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis) zu überzeugen und dies durch Unterschrift zu bestätigen.
(10) Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – am Tage der letzten Reinigung – sämtliche von ihm eingesetzten Betriebsmittel und Arbeitsstoffe aus den Gebäuden/Reinigungsbereichen zu entfernen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff auf alle Unterlagen und Informationen zu verschaffen, derer der AN zur Leistungserfüllung bedarf.
(2) Der AG wird den AN über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs informieren.
Seite 7 von 21
[Seite 8]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
§ 8 Personal
(1) Der AN stellt das erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen, welches für die von ihm zu erbringenden Leistungen über alle notwendigen Voraussetzungen wie Ausbildung, Berufserfahrung und Weiterbildung etc. verfügt sowie eine kontinuierliche Personalpolitik zu betreiben. Die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Mindestanforderungen an das Personal sind einzuhalten.
(2) Ferner ist ausländisches Personal nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren zu beschäftigen.
(3) Der AN verpflichtet sich, dass von ihm eingesetzte Personal ausreichend zu schulen und regelmäßig weiterzubilden und dieses durch zuständiges Aufsichtspersonal (Objektleitung, Vorarbeiter/innen) zu überwachen.
(4) Er bestätigt außerdem, dass mit dem von ihm gestellten Personal ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag geschlossen ist. Der AN verpflichtet sich, dass Reinigungspersonal ausschließlich nach den geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu beschäftigen und alle zum Schutz des Personals erlassenen Vorschriften einzuhalten. Auf Wunsch des AG hat der AN die entsprechenden Nachweise kostenneutral dem AG vorzulegen.
(5) Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und nach seiner Ansicht unzuverlässiges Personal abzulehnen. Der AN verpflichtet sich, nur geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Zur Zuverlässigkeit im Sinne dieses Auftrags gehört auch, dass die eingesetzten Mitarbeiter nicht wegen Strafdelikten rechtskräftig verurteilt worden sind, die einen Auftragsbezug aufweisen, was durch die Vorlage eines Führungszeugnisses auf Anforderung des AG nachzuweisen ist.
(6) Die Namen des eingesetzten Personals sowie deren jeweilige Arbeitszeit sind dem AG vor der Leistungsausführung in einer Übersicht vorzulegen. Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich dem AG mitzuteilen. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. Sollte sich bei einer Kontrolle seitens des AG herausstellen, dass Personal beschäftigt wird, welches nicht mit den vom AN angegebenen identisch ist und für die z. B. keine gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen, kann der Vertrag fristlos gekündigt und der AN an weiteren Ausschreibungen nicht mehr beteiligt werden.
(7) Der AG wird nach Bedarf für das in seinen Diensträumen tätigen Personal des AN auf dessen Kosten polizeiliche Führungszeugnisse verlangen. Gegebenenfalls ist die Einreichung eines erweiterten Führungszeugnisses nach §30 a Abs. 1 Bundeszentralregister (BZRG) notwendig, dies wird der AG mit der entsprechenden Darstellung der Notwendigkeit, rechtzeitig beim AN anmelden.
Seite 8 von 21
[Seite 9]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(8) Jegliche Änderung ist unverzüglich dem AG mitzuteilen. Der AG ist zur Überprüfung des Personals berechtigt, nicht gemeldetes Personal kann zurückgewiesen werden. Personal, welches der AG ablehnt (auch ohne Angabe von Gründen), muss seitens des AN unverzüglich von den zugewiesenen Aufgaben entbunden werden und durch geeignetes Personal ersetzt werden.
(9) Personen, die vom AN nicht mit der Erfüllung der Leistung beauftragt sind, dürfen nicht mit in die jeweiligen Objekte des AG genommen werden und dürfen sich nicht außerhalb der öffentlich frei zugänglichen Bereiche aufhalten. In begründeten Fällen kann der AG einen Personalaustausch verlangen.
§ 9 Nachunternehmer
(1) Der AN darf Nachunternehmer (Subunternehmer) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG beschäftigen. Der beabsichtigte Einsatz eines Nachunternehmers ist dem AG mit einer Vorlauffrist von mindestens vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Der AG kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er dem Einsatz des Nachunternehmers zustimmt. Sofern sich der AG mit dem Einsatz des Nachunternehmers einverstanden erklärt, hat der AN durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch im Verhältnis zum Nachunternehmer gelten.
(2) Beim Einsatz von Nachunternehmern gelten die gleichen Anforderungen, Nachweispflichten und Vorgaben, wie für das eigene Personal des AN. Darüber hinaus ist der AN für die Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) verantwortlich.
(3) Der AN hat dem AG vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die durch einen Nachunternehmer ausgeführt werden soll, unter Nennung der Firmierung bzw. des Namens, der Anschrift des Nachunternehmers sowie der Vertretungsverhältnisse mitzuteilen. Auf Verlangen des AG hat der AN Nachweise über die Fachkunde und Leistungsfähigkeit (Eignung) des vorgesehenen Nachunternehmers beizubringen.
(4) Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern gibt der AN Vertragsinhalte und Leistungen des vorliegenden Vertrages unverändert an den Nachunternehmer weiter.
§ 10 Schlüsselverwaltung
(1) Der AN erhält gegebenenfalls Schlüssel/Transponder für Leistungserbringung in den Objekten. Der AN bestätigt mit einer Unterschrift den Erhalt in entsprechenden Übergabeprotokollen. Eine Anfertigung zusätzlicher Schlüssel für die zu reinigende Objekte ist untersagt. Dem AN ist es untersagt, ohne Zustimmung des AG Nachschlüssel / Schlüsselduplikate anfertigen zu lassen. Der AN haftet für alle durch den Verlust eines Schlüssels entstandenen Schäden. Eine eventuelle Ersatzbeschaffung – bei Hauptschlüsseln bzw. Schließanlagen erforderlichenfalls die Beschaffung einer neuen
Seite 9 von 21
[Seite 10]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Schließanlage bzw. von Teilen der Anlage – erfolgt auf Kosten des AN. Die vorstehenden auf Schlüssel und Schließanlagen bezogenen Regelungen gelten auch für ggf. zukünftig eingesetzte elektronische und/oder biometrische Zugangsberechtigungssysteme.
(2) Das Fehlen von Schlüsseln und sonstige Unregelmäßigkeiten sind dem AG oder seiner beauftragten Person unverzüglich zu melden.
(3) Die Schlüssel sind nach Leistungserbringung dem AG auszuhändigen.
(4) Während der Reinigungstätigkeit sind die Schlüssel sowie Transponder so zu sichern, dass Verlust oder Steckenlassen ausgeschlossen werden kann.
§ 11 Reinigungszeit
(1) Der AN ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten zeitlich so auszuführen, dass der Betrieb des AG möglichst wenig behindert wird. Die Reinigungszeiten können jedoch veränderlich sein und den Erfordernissen des AG angepasst werden. Dem AN wird hierzu eine frühzeitige Mitteilung gegeben. Durch die Umstellungen entstehen dem AG keine weiteren Kosten, sofern diese nicht in die Nachtstunden oder das Wochenende verlegt werden.
(2) Für die Reinigung der Objekte sind die jeweils vereinbarten Arbeitszeiten unbedingt einzuhalten (siehe Leistungsbeschreibung). Bei Nichteinhaltung werden entsprechende Rechnungsabzüge vorgenommen.
§ 12 Aufsicht
(1) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Objektreinigung sicherzustellen, hat der AN geeignete Aufsichtspersonen einzusetzen, die mit dem Beauftragten des AG eng zusammenzuarbeiten haben. Die Aufsichtsperson hat den Anweisungen und Wünschen des AG bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen. Die eigene Verantwortung des AN in der fachlichen Durchführung der Arbeiten bleibt hiervon unberührt.
(2) Der AN benennt eine hauptverantwortliche Aufsichtsperson sowie eine Vertretung. Diese sind berechtigt, im Namen des AN Aufträge anzunehmen und sind gegenüber den übrigen Arbeitnehmern des AN weisungsbefugt. Die Objektleitung koordiniert und kontrolliert die jeweilige Leistungserbringung sowie das eingesetzte Personal und steht dem AG als verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung.
(3) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN darüber hinaus eine Reinigungskraft vor Ort (Vorarbeiter, Aufsichtsperson) am Standort als Ansprechpartner anzugeben. Diese Mitarbeiter müssen berechtigt sein, den Anweisungen des Beauftragten des AG Folge zu leisten und für deren Ausführung zu sorgen.
Seite 10 von 21
[Seite 11]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(4) Beim Wechsel der Aufsichtsperson muss der AN für eine nahtlose Aufgabenübernahme durch die neu ernannte Person sorgen. Die Aufsichtsperson ist in schriftlicher Form namentlich mit der Auftragsbestätigung, spätestens bei Arbeitsaufnahme, zu benennen. Sie hält den Kontakt zu der vom AG beauftragten Person und nimmt die erforderlichen Anweisungen im Rahmen des Vertrages entgegen.
(5) Der/Die Reinigungsbeauftragten des AG haben das Recht, vom Hausrecht uneingeschränkt Gebrauch zu machen, ohne dass der AN daraus einen Anspruch auf Sondervergütung wegen Behinderung oder dergleichen ableiten kann.
(6) Die Aufsicht des AN hat dafür Sorge zu tragen, dass umgehend, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, die Anweisungen und Wünsche des Reinigungsbeauftragten des AG entsprechend den vereinbarten Leistungsvorgaben umgesetzt werden.
(7) Aufwendungen für das Aufsichtspersonal werden nicht gesondert vergütet. Diese Aufwendungen sind in den Preisen der Preis- und Leistungsverzeichnisse einzukalkulieren.
§ 13 Reinigungsmaterial, -geräte, Verpackungen, Abfälle
(1) Der AN stellt auf seine Kosten alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Materialien und Reinigungs- und Pflegemittel, die jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechen müssen.
(2) Die Maschinen müssen den Vorschriften des Maschinenschutzgesetzes entsprechen und mindestens mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein; die einzusetzenden Geräte müssen modernen technischen Standard aufweisen. Die elektrischen Geräte müssen jährlich einer Prüfung entsprechend den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV) auf Kosten des AN unterzogen werden.
(3) Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie und nicht ätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen Beschädigungen durch zu aggressive Reinigungs- und Pflegemittel oder Reinigungsmethoden kann der AG zu Lasten des AN selbst oder durch Dritte beheben lassen.
(4) Die vom AN einzubringenden Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsgefährdung oder Belastung der Umwelt führen. Alle eingesetzten Mittel müssen daher frei von Formaldehyd bzw. anderen gesundheitsschädlichen Ausdunstungen sein.
(5) Der AN verpflichtet sich, unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der ersten Reinigungsdurchführung, dem AG schriftlich die zum Einsatz kommenden Mittel, deren Mengen und Standorte zu benennen und zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe (Vorlage der aktuellen Sicherheitsdatenblätter) abzugeben. Diese
Seite 11 von 21
[Seite 12]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Liste ist bei Veränderungen jeweils zu aktualisieren und dem AG unaufgefordert unverzüglich zu übergeben. Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben, der von ihm verwandten Mittel, zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind und die Reinigungs-, Pflege- und / oder Desinfektionsmittel umgestellt werden müssen.
(6) Der AN beschafft geeignete Dosierungshilfen, stellt diese dem eingesetzten Personal zur Verfügung und trägt dafür Sorge, dass diese korrekt eingesetzt werden. Die Dosierung und die Dosierhilfen müssen für das ausführende Personal möglichst einfach umsetzbar sein.
(7) Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Mittel jederzeit schriftlich zu untersagen.
(8) Produkte in Gebinden, die wiederverwendet/wieder befüllt werden, sind zu bevorzugen. Soweit dies nicht der Fall ist, sollen Gebinde auf Kosten des AN der stofflichen Verwertung zugeführt werden. Verpackungen sind unter dem Gesichtspunkt der Abfallvermeidung auf das Notwendigste zu beschränken. Sie sind wiederzuverwenden oder der stofflichen Verwertung zuzuführen. Für die Verpackungen sind grundsätzlich umweltfreundliche Materialien zu verwenden.
(9) Abfälle, Reststoffe oder Kehrreste sind ggf. nach ortsüblichen Kriterien getrennt und in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen. Schmutzwasser darf nur in Ausgussbecken oder Bodenabläufe (ggf. unter Benutzung eines Filters) geschüttet werden.
(10) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Beseitigung des Reinigungsmülls, des Schmutzwassers und anderer Reinigungs-, Pflege- und / oder Desinfektionsmittel keine Schäden an den technischen Einrichtungen des AG entstehen. Bei Beschädigungen von Anlagen, die zu Störungen des Betriebsablaufes führen, trägt der AN die hieraus entstehenden Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Ausführungsbeginn ist der 01.01.2027. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und endet somit am 31.12.2028. (2) Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag ohne Begründung jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen durch den AG gekündigt werden. Ein Kündigungsrecht des AN besteht nicht. (3) Nach Ablauf der Festlaufzeit hat der AG das Recht, den Vertrag optional, um jeweils zweimal ein Jahr zu verlängern. Sofern der AG von seiner Option Gebrauch machen will,
Seite 12 von 21
[Seite 13]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
ist dem AN dies spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitzuteilen. Der Vertrag endet spätestens am 31.12.2030. (4) Die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Vergütung und Preisanpassung gemäß § 21, gelten während der Verlängerungszeiträume unverändert fort.
§ 15 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt.
(2) Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder
der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit
zum AG Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat, der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und auch nach
erfolgter Abmahnung bzw. erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den AG
ein Versäumnis oder einen Mangel nicht unverzüglich behebt, der AN in seinem Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat
(3) Der AG kann - abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen - das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) der AN wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Leistungen in Verzug geraten ist oder die Leistungen nur mangelhaft durchgeführt hat,
b) der AN gegen tarifliche Bestimmungen verstößt, seinen Mitarbeitern die ihnen zustehenden Löhne nicht oder nicht in vollem Umfang zahlt oder in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
c) wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
d) der AN sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt. Für eine ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 13 von 21
[Seite 14]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
§ 16 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der AN ist zur sorgsamen Aufbewahrung aller, während der Vertragslaufzeit anfallenden Akten, Korrespondenz und Belege, die zur Erfüllung dieses Vertrages erstellt werden, verpflichtet. Der AN ist auf jedwede Anforderung des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet.
(2) Sämtliche während der Vertragslaufzeit erhobenen Daten und erstellten Unterlagen des AN sind Eigentum des AG. Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der AN auf Verlangen des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Daten von Anlagen, Flächen und sonstige Informationen müssen nach Vertragsbeendigung an den AG in strukturierter digitaler Form übergeben werden. Hierzu werden sich beide Vertragsparteien auf ein neutrales Übergabeformat einigen.
§ 17 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Brandschutz
(1) Grundsätzlich sind die Arbeitsschutzgesetze, die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGVR) der Berufsgenossenschaft des AN sowie des Staatlichen Aufsichtsamtes für Arbeitssicherheit zu beachten. Der AN ist verpflichtet, sein Personal über diese Vorschriften laufend zu unterrichten. Er hat alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere die geeigneten technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Vermeidung von personellen oder materiellen Schäden bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlich sind. Darüber hinaus gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln:
a) Den Anweisungen des AG bzw. seiner Beauftragten aus verkehrssicherungstechnischen oder betrieblichen Gründen ist grundsätzlich Folge zu leisten.
b) Der Aufenthalt des Personals des AN ist nur in den zugewiesenen Arbeitsbereichen statthaft.
c) Die Ausführung von gefahrgeneigten Tätigkeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.
d) Die EG-Sicherheitsdatenblätter aller zur Anwendung vorgesehenen Arbeitsstoffe sind dem AG vorzulegen.
e) Beschädigte Betriebs-/Arbeitsmittel sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
f) Fluchtwege, Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen müssen zu jeder Zeit zugänglich sein.
g) Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt.
h) Private elektrische Geräte oder Maschinen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG mitgebracht oder benutzt werden.
Seite 14 von 21
[Seite 15]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(2) Der AN verpflichtet sich, seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über diese Regelungen zu unterweisen und dieses schriftlich zu dokumentieren. Er hat dafür zu sorgen, dass sein Personal, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Vorschriften und Anweisungen stets einhalten.
(3) Bei sicherheitswidrigem Verhalten behält sich der AG das Recht vor, das Personal des AN aus dem Gefahrenbereich oder vom Betriebsgelände zu verweisen.
(4) Der AN verpflichtet sich, alle Handlungen und Tätigkeiten zu vermeiden, die einen Brand auslösen können oder Schäden für Leben und Gesundheit der im Gebäude befindlichen Personen zur Folge haben. Hierzu muss das Personal vor Aufnahme der Tätigkeit vom AN unterwiesen werden, insbesondere in die Brandschutzordnung des AG, die Flucht- und Rettungswege sowie die Standorte von Melde- und Löscheinrichtungen in den Objekten, einschließlich deren Bedienung. Der Brandschutzbeauftragte des AG ist zu informieren und ggf. hinzuziehen.
§ 18 Haftung/ Versicherungen
(1) Der AN haftet für alle Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von ihm, seinen Mitarbeitern oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht werden.
(2) Soweit Dritte infolge eines schuldhaften Verhaltens des AN oder durch ein schuldhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Schäden erleiden und den AG in Anspruch nehmen, ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des AG zurückzuführen.
(3) Der AN hat eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschutz des AN, seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen muss mindestens folgende Deckungssummen aufweisen:
5.000.000,00 EUR Pauschal für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden
1.000.000,00 EUR Pauschal für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden
250.000,00 EUR Pauschal für das Abhandenkommen fremder Schlüssel/Transponder
1.000.000,00 EUR Pauschal für Umweltschäden
(4) Die Haftungssummen haben je Schadensfall mit jeweils mindestens einer Zweifach- Maximierung pro Versicherungsjahr zur Verfügung zu stehen. Der AN ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die hier vorgegebenen Deckungssummen in jedem Jahr zur Verfügung stehen und falls dies aufgrund von Schadenshäufigkeiten in einem Versicherungsjahr nicht der Fall sein sollte, ist eine entsprechende Deckung bei seinem Versicherer nachzukaufen.
Seite 15 von 21
[Seite 16]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(5) Die Deckungszusage der Versicherung ist Bestandteil des Auftrages und bei Vertragsabschluss in Kopie zu hinterlegen. Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch gegen den AG auf Vergütung. Der AN hat den Haftpflichtversicherer anzuweisen, den AG von Mahnverfahren nach §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu unterrichten.
(6) Der AG haftet nicht für die Beschädigung oder für den Diebstahl der vom AN eingesetzten Maschinen und Geräte. Bei einer Beschädigung oder bei einem Diebstahl des Eigentums von Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AN, ist der AN verpflichtet, den AG von etwaigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Der Haftungsausschluss und der Anspruch auf Freistellung gelten nicht, wenn der Sach- /Vermögensschaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des AG bzw. auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AG zurückzuführen ist.
(7) Im Fall von Personenschäden bei Mitarbeitern des AN oder bei vom AN beauftragten Dritten verpflichtet sich der AN, den AG von etwaigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Personenschaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des AG bzw. auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AG zurückzuführen.
§ 19 Vergütung / Abrechnung / Nachweise
(1) Der AN erhält für die vertragsgemäßen Reinigungsleistungen eine Vergütung nach der als Anlage beigefügten Angebotsunterlage (Preisverzeichnis). Die Grundlage der Abrechnung für die Glas- und Rahmenreinigung ist dabei der Gesamtpreis bzw. der Einzelpreis pro Ausführung basierend auf den aktuellen Flächen, tatsächlich erbrachten Leistungen und den im Preisverzeichnis eingetragenen Preisen. Die Vergütung erfolgt in Abhängigkeit der tatsächlich erbrachten, abgenommenen Leistung.
(2) Der AN hat hierzu nachträglich eine Rechnung je Objekt in digitaler Form (E- Rechnungspflicht über das Bundesportal – XRechnung) über die ausgeführten Reinigungsarbeiten, unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen.
(3) Vorauszahlungen werden grundsätzlich nicht geleistet.
(4) Die Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Neben den gesetzlich bestimmten Vorgaben wie z.B. Steuernummer, Datum der Leistung etc. sind folgende Angaben zu hinterlegen:
Angabe der/s Objekte/s Reinigungsfläche in m² (je Objekt) Vertragsbezeichnung Bestellnummer
Seite 16 von 21
[Seite 17]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
vom AG unterzeichnete Arbeitsnachweise / Lieferscheine Name des Anforderers
Alle Rechnungen sind zu richten an: [……………..]
(5) Alle Preise sind in € (Euro) vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen. Die Mehrwertsteuer wird mit dem Steuersatz in Rechnung gestellt, der am Tag der Entstehung der Steuerschuld gilt.
(6) Bei einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt die Rechnungsbegleichung nur an den Hauptauftragnehmer, sofern keine abweichende Regelung mit dem AN getroffen wird.
(7) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen des regulären Auftragsumfangs, einschließlich aller damit verbundenen Nebenkosten (wie z. B. Löhne, Lohnnebenkosten, Gestellung der Dienstkleidung, Geräte und Material, Fahrzeuge), abgegolten. Unberührt bleiben:
a) Vergütungsansprüche für Sonderleistungen außerhalb des regulären Auftragsumfangs,
b) Ansprüche auf Preisanpassung bei tariflichen Lohnänderungen gemäß § 21,
c) Vergütungsansprüche bei Erweiterung des Leistungsumfangs,
d) gesetzliche Ansprüche des AN, die vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden können.
(8) Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung. Dabei läuft die Zahlungsfrist ab Rechnungseingang.
(9) Nicht prüffähige Rechnungen werden reklamiert; dies gilt insbesondere auch bei fehlerhaften Angaben, wie z.B. einer falschen Bestell- oder Positionsnummer. Erst nach Korrektur der Rechnung zur prüffähigen Rechnung kann die Zahlung erfolgen.
(10) Ein möglicher Skonto-Abzug ist, sofern im Angebot gewährt, zusammen mit der Skonto- Frist auf den Rechnungen des AN auszuweisen.
(11) Sonderleistungen, die außerhalb des regulären Auftragsumfangs liegen, werden ausschließlich nach gesonderter Beauftragung durch den AG erbracht. Die Vergütung erfolgt gemäß den hinterlegten Stundenverrechnungssätzen und Einheitspreisen.
(12) Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen.
§ 20 Leistungsänderungen
(1) Dem AN ist bekannt, dass es zu einem Zu- oder Abgang von Bereichen/Abschnitten kommen kann. Dies gilt in jedem Fall auch für temporär begrenzte Änderungen des Leistungsumfangs. Der AG ist daher berechtigt, die Größe und Häufigkeit sowie sonstige
Seite 17 von 21
[Seite 18]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Leistungspositionen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen zu ändern. Der AG hat den AN unverzüglich über eine entsprechende Änderung in Textform zu informieren.
(2) Werden Bereiche/Abschnitte aufgegeben (dies gilt in jedem Fall auch für zeitlich begrenzte Änderungen des Leistungsumfangs), entfällt insoweit der Anspruch des AN auf Leistungsausführung. Der AN ist nicht berechtigt, hieraus einen Anspruch auf Entschädigung (entgangenen Gewinn) herzuleiten.
(3) Für den Fall der Erweiterung des Leistungsumfangs oder Änderung einer Leistungsposition verpflichtet sich der AN, dieser Leistungsänderung zuzustimmen, sofern ihm dies zumutbar ist. Gründe für eine Unzumutbarkeit müssen dem AG unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Sollten dem AN durch die Erweiterung des Leistungsumfangs / Leistungsänderung Mehrkosten entstehen, sind diese dem AG im Vorfeld der Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine angemessene Anpassung der Vergütung vereinbaren. Bei einer Mengenerhöhung um bis zu 20% erfolgt die Anpassung der Vergütung zu den vom AN im Vergabeverfahren angebotenen Konditionen.
(4) Ändern sich die Flächen eines Objektes, z. B. durch Umbaumaßnahmen, Erweiterungen, Abriss, Abbau oder Nichtnutzung, werden die Flächen durch den AG neu festgelegt.
(5) Gem. § 132 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit bis zu einem Wert von 50 % des ursprünglichen Auftragswertes möglich, die Anpassung der Vergütung zu den vom AN im Vergabeverfahren angebotenen Konditionen.
§ 21 Preisanpassungen
(1) Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 80 % vereinbart.
(2) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung) oder andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeitverkürzung), die sich unmittelbar auf die Lohn- und / oder Lohnfolgekosten auswirken, erfolgt eine entsprechende Preisanpassung der zwischen AG und AN vereinbarten Vergütung.
(3) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, sind die zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Lohn- und Manteltarifverträge maßgebend.
(4) Der AN muss eine Preisänderung schriftlich und begründet beantragen und hierzu geeignete Nachweise (z. B. Tarifverträge, Bestätigungen der Lohnbuchhaltung) vorlegen. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages oder der gesetzlichen Änderung eingehen, können nur vom 1. Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter
Seite 18 von 21
[Seite 19]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
(5) Bei tariflichen Lohnsenkungen ist der AN verpflichtet, ab deren Inkrafttreten die eingetretenen Lohnersparnisse einschließlich einer evtl. Änderung der Zuschlagssätze von den angebotenen Einheitspreisen abzuziehen.
(6) Die Preisanpassung richtet sich nach dem in Abs. 1 festgelegten Lohnkostenanteil von 80 %. Ändert sich der tarifliche Grundlohn, wird diese Änderung zu 80 % auf die vereinbarten Preise übertragen. Nachgewiesene Änderungen der Sozialabgaben werden zusätzlich anteilig berücksichtigt, soweit sie sich unmittelbar auf die Lohnfolgekosten auswirken. Bei jeder weiteren Tarifänderung ist entsprechend zu verfahren.
Beispiel: Erhöht sich der tarifliche Grundlohn um 3 %, erhöht sich der Gesamtpreis um
80 % × 3 % = 2,4 %.
(7) Kommt keine Einigung über den neuen Vertragspreis zustande, so kann jeder Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gilt der zuletzt vereinbarte Preis weiter.
(8) Die Vergütungsbestandteile für Material, Betriebsmittel und Geräte sind fest vereinbart bis zum 31.12.2028 (Ende der Mindestvertragslaufzeit). Danach kann die Vergütung für diese Kostenbestandteile wie folgt angepasst werden:
Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland gegenüber dem Vorjahr nach oben oder unten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die entsprechenden Vergütungsanteile um bis zu maximal 80 % der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr festgestellten prozentualen Veränderung des VPI anzupassen. Eine Preisanpassung kann erstmals zum 01.01.2029 beantragt werden und danach jeweils zum Beginn eines neuen Vertragsjahres, sofern der Vertrag durch Optionsausübung verlängert wurde; Grundlage ist jeweils der vom Statistischen Bundesamt für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelte Verbraucherpreisindex.
Der AN hat eine Preisanpassung schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen VPI- Wertes zu beantragen. Anträge, die später als drei Monate nach Veröffentlichung des maßgeblichen Jahresindex-Wertes durch das Statistische Bundesamt eingehen, können nur ab dem 1. Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden.
Sofern eine Einigung über die Höhe der Anpassung nicht erzielt werden kann, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Die durch die Einschaltung des Sachverständigen entstehenden Kosten tragen AG und AN je zur Hälfte.
Seite 19 von 21
[Seite 20]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
§ 22 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages sind unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs beider Vertragspartner liegende Ereignisse, die auch durch zumutbare Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können (z. B. Naturkatastrophen, behördlich angeordnete Betriebsverbote, rechtmäßige Arbeitskämpfe Dritter). Technische Störungen an Geräten, Fahrzeugen oder Betriebsmitteln des AN sowie Personalausfälle aufgrund von Krankheit oder Urlaub gelten nicht als höhere Gewalt, da der AN nach § 8 dieses Vertrages zur ausreichenden Vorhaltung von Personal und Betriebsmitteln verpflichtet ist.
(2) In Fällen höherer Gewalt sowie bei rechtmäßigen Streiks oder Aussperrungen sind die Vertragspartner für deren Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von den Hauptleistungspflichten befreit. Der AN ist verpflichtet, den AG über das Eintreten eines solchen Ereignisses unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
(3) Ist eine nachträgliche Leistungserbringung noch möglich und für den AG von Interesse, hat der AN die ausgefallenen Leistungen nach Wegfall der Störung zum vereinbarten Preis nachzuholen. Etwaige Mehrkosten des AN für die Nachholung (z. B. Überstunden) trägt der AN, sofern diese durch zumutbare Disposition hätten vermieden werden können.
(4) Ist eine Nachholung nicht möglich oder für den AG nicht von Interesse, ist der AG berechtigt, für den Zeitraum der Störung ein anderes Unternehmen mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der AG, da den AN kein Verschulden an der Leistungsunterbrechung trifft. Ein Vergütungsanspruch des AN für den Störungszeitraum entfällt.
§ 23 Verschwiegenheit
(1) Der AN hat darauf hinzuwirken, dass alle mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten Personen die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
(2) Der AN hat dem gesamten im Rahmen dieses Vertrages eingesetztem Personal, gegen Unterschrift, zur Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des AG zu verpflichten. Er hat ferner gegen Unterschrift zu untersagen, Einblick in die in den Objekten liegenden Schriftstücke, Akten, Hefte u. ä. zu nehmen, davon Abschriften, Fotokopien und dgl. zu fertigen oder Schränke, Schreibtische o.ä. – auch wenn diese unverschlossen sind – zu öffnen. Zufällig erlangte Kenntnisse dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem AG bestehen. Es wird auf die datenschutzrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß Art. 83, 84 DSGVO sowie §§ 42, 43 BDSG hingewiesen.
(3) Der AN hat auf Anforderung des AG Abschriften dieser Verpflichtungserklärungen zu überlassen.
Seite 20 von 21
[Seite 21]
C2 Vertrag Reinigungsleistungen Los 2
(4) Bei Zuwiderhandlungen ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, das betreffende Personal auszutauschen. Er haftet für Schäden, die dem AG durch die Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen.
(5) Der AN verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrages Dritten nur insoweit und dann mitzuteilen, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
(6) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für eine – ganze oder teilweise – Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen eine wirksame oder durchführbare zu setzen, die in Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dies gilt auch für Vertragslücken.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich der Geschäftssitz des AG.
(4) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als vereinbart.
§ 25 Unterschriften
Berlin, den [Ort], den
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
Seite 21 von 21