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Unterhalts-, Glas- und Rahmenreinigung für Liegenschaften in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 07:22 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung Los 2

Glas- und Rahmenreinigung

für die Berliner Liegenschaften des Deutschen

Archäologischen Instituts

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen ....................................................................................................... 1 2 Allgemeine Anmerkungen .......................................................................................... 1 3 Aufmaß und Veränderungen der Flächen .................................................................. 2 4 Umfang der Leistungen .............................................................................................. 3 4.1. Glas- und Rahmenreinigung ...................................................................................... 3 4.2. Planung und Anmeldung der Reinigung ..................................................................... 4 4.3. Arbeitsdurchführung................................................................................................... 4 4.4. Arbeitsmittel, Geräte und Materialien ......................................................................... 5 4.5. Sicherheitsvorschriften ............................................................................................... 5 4.6. Arbeits- und Umweltschutz ........................................................................................ 6 4.7. Anforderungen an Reinigungsmittel ........................................................................... 6 4.8. Reinigungsmittelräume .............................................................................................. 7 5 Sonderleistungen ....................................................................................................... 8 6 Personalanforderungen ............................................................................................. 8 6.1. Arbeitskleidung .......................................................................................................... 9 6.2. Aufsichtspersonal ...................................................................................................... 9 6.3. Einweisung und Schulung des Personals .................................................................10 6.4. Weisungsbefugnis ....................................................................................................11 7 Eigenkontrollen AN, Nachbesserungen.....................................................................11

I

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

1 Vorbemerkungen

Bei den nachfolgend beschriebenen Leistungen handelt es sich um die Reinigungsleistungen

für die Berliner Liegenschaften des Deutschen Archäologischen Instituts - im Folgenden AG

genannt.

Es handelt sich um die Erbringung der jährlichen Glas- und Rahmenreinigung für insgesamt 8 Objekte (siehe B0 Objektübersicht).

Die folgenden Leistungen sind Bestandteil:

 Glas- und Rahmenreinigungen

 Sonderreinigungen

Die Vielzahl unterschiedlicher Gebäudetypen und Nutzungsarten sowie die repräsentative

Bedeutung der Liegenschaften stellen hohe Anforderungen an die Qualität der Glas- und

Rahmenreinigung. Bei einem Teil der Objekte handelt es sich um denkmalgeschützte

Gebäude, deren Bausubstanz, Fassadenelemente und Rahmenmaterialien eine besonders

schonende und materialgerechte Behandlung erfordern. Der AN hat die Leistungserbringung

unter besonderer Berücksichtigung der optischen Reinigungsqualität, der fachgerechten

Behandlung aller Glasflächen und Rahmenmaterialien sowie des langfristigen Werterhalts der

Bausubstanz auszurichten. Eine eigenverantwortliche, bedarfsgerechte und den

Anforderungen des Denkmalschutzes entsprechende Ausführung wird vom AG als

wesentliche Anforderung vorausgesetzt.

Hinweis

Einzelne Räumlichkeiten können aus organisatorischen oder sicherheitstechnischen Gründen

nur in Anwesenheit oder in Begleitung eines autorisierten Nutzers gereinigt werden. Der AN

hat die Reinigung dieser Bereiche, einschließlich der dort befindlichen Glasflächen,

entsprechend zu koordinieren und mit dem AG oder den jeweiligen Nutzern abzustimmen.

Entstehende Mehraufwände durch Wartezeiten oder eingeschränkte Zugänglichkeit sind bei

der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

2 Allgemeine Anmerkungen

Bei allen Objekten ist die Glas- und Rahmenreinigung grundsätzlich einmal jährlich

durchzuführen. Die Reinigung hat während des laufenden Betriebs und in den zuschlagsfreien

Zeiten zu erfolgen.

In den Objekten sind unterschiedliche Fenstertypen verbaut, die jeweils eine typgerechte

Reinigungsmethode erfordern: Kastendoppelfenster, Thermofenster, Bleiverglasung,

Verbundfenster, Dreh- und Kippfenster sowie Vertikalschiebefenster Es wird darauf

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

hingewiesen, dass einzelne Fenster — vorwiegend im Erdgeschoss — mit fest verbauten

Einbruchschutzgittern gesichert sind, die eine vollständige Außenreinigung einschränken oder

erschweren können. Der AN hat die eingesetzten Reinigungsverfahren und -mittel auf die

jeweiligen Fensterkonstruktionen und Rahmenmaterialien abzustimmen und dabei eine

schonende, materialgerechte Behandlung sicherzustellen.

Es ist zwingend notwendig, dass die Außen- und Innenreinigung der Fensterflächen in den zu

reinigenden Teilbereichen jeweils zeitnah erfolgt, um einen positiven Eindruck gegenüber den

Nutzern zu erzielen (Fenster sind von innen und außen sauber).

Die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigungsarbeiten wird vom AG kontrolliert,

abgenommen und durch Unterschrift auf einem entsprechenden Leistungsnachweis bestätigt.

Dieser Leistungsnachweis ist der Rechnung beizufügen.

Geplante Baumaßnahmen während der Vertragslaufzeit

 Wiegandhaus: Brandschutzsanierung im Zeitraum Q2 2027 bis Q2 2028

 Im Dol - Haus 2: Fußboden- und Fenstersanierung Q3 2028 bis Q4 2028

3 Aufmaß und Veränderungen der Flächen

Grundlage für die Flächenaufmaße ist entweder die Ausmessung anhand von Bestandsplänen

oder eine Aufnahme vor Ort mit geeigneten Messgeräten. Die Flächen wurden nach dem

aktuellen Stand der Technik und den allgemeingültigen Aufmaßregeln der Gebäudereinigung

ermittelt.

Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen in Art oder Umfang eines

Objektes fest, werden diese berücksichtigt, sofern sie mehr als 5 % des Gesamtaufmaßes des

betreffenden Objektes betragen. Abweichungen über diesem Schwellenwert sind vom AN

schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Eine Abrechnung geänderter Leistungen setzt die

vorherige schriftliche Annahme der Leistungsänderung durch den AG voraus.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der AG fortlaufend Zu- und Abgänge von

Objekten und Reinigungsbereichen verzeichnet. Entfällt ein Objekt oder ein

Reinigungsbereich, erlischt damit auch der Anspruch auf Leistungserbringung und Vergütung

für diesen Bereich. Ändern sich Flächen eines Objektes — etwa durch Umbaumaßnahmen,

Erweiterungen oder dauerhafte Nichtnutzung — setzt der AG die angepassten Flächen neu

fest.

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit sind gemäß § 132 Abs. 2 GWB bis zu einem

Gesamtumfang von 50 % des ursprünglichen Auftragswertes zulässig, ohne dass ein neues

Vergabeverfahren erforderlich wird. Dies gilt sowohl für Flächenanpassungen in den

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

benannten Liegenschaften als auch für die Übernahme etwaiger neuer Objekte, sofern dies

vom AG gewünscht wird.

4 Umfang der Leistungen

4.1. Glas- und Rahmenreinigung

Die Glasreinigung ist die entsprechend der Ausschreibung definierte Reinigung der

Glasflächen und der dazugehörenden Rahmenflächen (z.B. ein- oder zweiseitig, inkl. Rahmen

und Falze, Außentüren und -fenstern). Ziel der Glas- und Rahmenreinigung sind saubere,

staub-, wolken-, schlieren- und wasserfleckenfreie Glasflächen.

Die Glas- und Rahmenreinigung inkl. Rahmen im Sinne dieser Leistung bedeutet:

 vollflächige Glasflächenreinigung (innen und außen)

 Rahmenreinigung inkl. Falze und Wetterschenkel, Beschläge, Rahmen- und Trägerkonstruktionen

 das Reinigen aller Glasflächen (z.B. auch Kunstglas)

 Innen- und außenliegende Fensterbänke

 Reinigung der Glasflächen, Glasbausteine, Glasdächer (wie z.B. Vordächer)

 Die Glasflächen sind feucht einzuwaschen sowie mit Ledertuch zu trocknen

 Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln so, dass es stets eine reinigende Wirkung hat.

 Die Rahmen sind mit einer geeigneten Lösung zu reinigen und anschließend nachzuledern.

 Das abgelaufene Schmutzwasser auf Rahmen und Fensterbänken ist zu entfernen.

 Fensterbänke, Heizkörper und dergleichen sind in geeigneter Weise gegen Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ob die getroffenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, unterliegt der Beurteilung durch den AG.

 Nach beendeter Reinigung sind alle bei der Arbeit verursachten Verunreinigungen zu beseitigen und Fenster und Türen zu verschließen. Alle Einrichtungs- und sonstige Gegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind wieder fortzuräumen.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

4.2. Planung und Anmeldung der Reinigung

Der AN hat zur Ausführung der Reinigungen eine Jahresplanung zu erstellen. Diese muss

mindestens beinhalten:

 Objektname

 Start der Reinigungsarbeiten

 Ende der Reinigungsarbeiten

 Ansprechpartner beim AN

 Eingesetztes Personal

Die tatsächliche Ausführung der Reinigungsarbeiten muss mindestens zwei Wochen vor

Beginn beim AG angemeldet und abgestimmt werden. Erst nach Freigabe durch den AG kann

die geplante Reinigung erfolgen. Am Tage der Ausführung ist eine Anmeldung beim

Objektverantwortlichen erforderlich, die entsprechenden Kontaktdaten werden dem AN vom

AG genannt. Die Anmeldung ist zwingend erforderlich, da ohne Anmeldung gegebenenfalls

keine Reinigung möglich ist (z.B. nicht erfolgte Abschaltung der Gebäudeleittechnik,

Schlüsselausgabe nicht möglich etc.).

4.3. Arbeitsdurchführung

Vor Beginn der Glas- und Rahmenreinigung sind ggf. die erforderlichen Absperrmaßnahmen

für die einzelnen Teilbereiche in jedem Fall mit dem AG vorher abzustimmen und genehmigen

zu lassen. Notwendige Hinweisschilder sind anzubringen. Werden Bereiche im Rahmen der

Glas-und Rahmenreinigung feucht/nass, sind Absperrungen der Bereiche vorzunehmen bzw.

Warnhinweisschilder aufzustellen („Vorsicht Rutschgefahr“). Sofort nach Abtrocknen der

Bereiche sind die Absperrungen und Warnschilder zu entfernen. Für Unfälle, die durch

mangelhafte Absperrmaßnahmen verursacht werden, haftet der AN.

Schreibtische und Heizkörper dürfen nicht betreten werden. Für die Durchführung der Glas-

und Rahmenreinigung gilt, dass angrenzende Flächen oder Gegenstände nicht verschmutzt

werden dürfen bzw. ihr Reinigungszustand nicht verschlechtert werden darf.

Verschmutzungen an Wänden, Gegenständen und Einrichtungen sind zu vermeiden. Im Falle

einer Verschmutzung angrenzender Flächen oder Gegenstände muss der AN für eine

sofortige und vollständige Reinigung dieser Flächen/Gegenstände sorgen. Diese

Nachreinigungsarbeiten werden nicht gesondert vergütet. Defekte Beschläge, schlecht

abgedichtete Glasscheiben, gesprungene Gläser etc. sind umgehend dem AG zu melden

Die Leistungen sind in der zuschlagsfreien Zeit auszuführen. Im Auftragsfall sind diese

zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Auftragsvorbereitung im Detail abzustimmen.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Die Betriebsabläufe dürfen durch die Reinigungsarbeiten nur bedingt behindert werden. Der

AG hat das Recht, die einzelnen Arbeitsgänge, wie nachstehend aufgeführt, abzunehmen.

Sämtliche Arbeitsgänge müssen nachvollziehbar sein. Die unterschiedlichen Arbeitshöhen

sind zu beachten. Eine evtl. Gefährdung von Passanten ist zu verhindern. Bei Beschädigungen

durch unsachgemäße Reinigung haftet der AN. Die Rahmenflächen sind allseitig nass zu

reinigen. Je nach Verschmutzungsart ist durch den Einsatz geeigneter, auf die Oberfläche

abgestimmter abrasiv wirkender Mittel mit auf die Oberfläche abgestimmten Reinigungsmitteln

(Allzweckreiniger, Alkoholreiniger, Spezialreiniger etc.) dem Reinigungswasser beizugeben.

4.4. Arbeitsmittel, Geräte und Materialien

Der AN stellt sämtliche zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen

Maschinen, Geräte, Materialien sowie Reinigungs- und Pflegemittel. Es dürfen ausschließlich

hochwertige und einwandfreie Materialien, Geräte und Maschinen in bestimmungsgemäßem

Gebrauch eingesetzt werden. Pflegeanleitungen der Hersteller sind in jedem Fall zu beachten.

Auf Verlangen des AG sind veraltete oder durch intensive Nutzung beeinträchtigte Maschinen

und Geräte auszutauschen.

Der AN hat eigenständig zu planen, welche Arbeitsmittel und Hilfsmittel (z. B. Hubsteiger,

Hubbühnen, Teleskope) an den jeweiligen Objekten eingesetzt werden sollen. Dabei ist

insbesondere die Einsetzbarkeit schwerer Geräte hinsichtlich der Bodenbelastbarkeit zu

prüfen. Dem AG ist eine Liste der eingesetzten Geräte einschließlich Gewichtsangaben zur

Verfügung zu stellen. Für Schäden an Böden oder Gebäudeteilen durch den Einsatz

ungeeigneter oder zu schwerer Geräte haftet der AN.

Die Reinigungsgeräte und -materialien dürfen vom Reinigungspersonal nicht unbeaufsichtigt

gelassen werden, sodass ein Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

Alle Maschinen, Geräte, Verbrauchsmaterialien sowie Reinigungs- und Hilfsmittel sind bei

Angebotsabgabe in die angebotenen Preise einzukalkulieren. Eine Auflistung der eingesetzten

Geräte sowie der Reinigungs- und Hilfsmittel ist dem AG während der Implementierungsphase

unaufgefordert vorzulegen. Nachträglich angemeldete Kosten für Arbeitsmittel werden nicht

gesondert vergütet.

4.5. Sicherheitsvorschriften

Für die Einhaltung und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und

Verkehrssicherungspflicht in den Arbeitsbereichen ist allein der AN verantwortlich. Zur

Kontrolle des Arbeitserfolges und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen

Leistungserbringung ist für die Glas- und Rahmenreinigung während der

Leistungsdurchführung permanent eine Aufsicht (Vorarbeiter) beizustellen. Für die

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Leistungserbringung ist überwiegend fachlich geschultes Personal (Glas- und

Gebäudereiniger) einzusetzen.

Alle für die Reinigungsleistungen eingesetzten Geräte und Maschinen müssen einen

einwandfreien technischen und optisch sauberen Zustand vorweisen. Maschinen müssen den

jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen und sind den

vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Der Nachweis ist dem AG

hierzu auf Verlangen vorzulegen.

Der AG hat das Recht, bei Verletzung dieser Maßgaben den Mitarbeiter seiner Aufgabe zu

entheben und ihn des Gebäudes zu verweisen. In den Fällen der Verweisung hat der AN auf

seine Kosten durch entsprechende unverzügliche Beistellung von Ersatzpersonal

sicherzustellen, dass es nicht zu Störungen bei der Erledigung der vertraglichen

Verpflichtungen kommt.

4.6. Arbeits- und Umweltschutz

Der AN verpflichtet sich die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zur

Arbeitssicherheit sowie berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen einzuhalten.

Der AN hat seine Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Einsatzbereich mit geeigneter

Arbeitsschutzkleidung (z.B. Helm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Kittel etc.) auszustatten.

Zur Vermeidung von Personenschäden sind die Mitarbeiter des AN gemäß den Vorschriften

der Bau-Berufsgenossenschaften von ihm mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, die

ein Abstürzen von Personen verhindert, auszustatten, oder/und wo dies nicht möglich ist,

müssen geeignete Einrichtungen benutzt werden, die ein Abstürzen von Personen vermeiden.

Sind diese nicht vorhanden, dürfen personengefährdende Arbeiten nicht durchgeführt werden.

Vor Beginn derartiger Arbeiten hat der AN sein Personal entsprechend zu unterweisen. Hier

verweist der AG auf das Arbeitsschutzgesetz.

Schmutzwasser ist nur in den dafür vorgesehenen Ausgussbecken zu entsorgen. Im Einzelfall

vom AN zu begründende andere Vorgehensweisen bedürfen der Absprache mit dem AG.

4.7. Anforderungen an Reinigungsmittel

Alle verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel sind namentlich unter Angabe des Herstellers

zu benennen. Die verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel müssen gemäß § 10 Wasch- und

Reinigungsmittelgesetz (WRMG) beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet

sein. Vor Beginn des Regelbetriebes hat der AN die DIN-Sicherheitsdatenblätter für die

verwendeten Reinigungsprodukte bei dem AG vorzulegen und stets aktuell aufzulisten

(Führen eines Gefahrstoffkatasters) sowie mit dem AG abzustimmen.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Der AG kann ggf. andere Produkte bzw. Produkttypen vorschreiben. Der AN hat

nachzuweisen, dass die zur Reinigung eingesetzten Arbeitsstoffe zur Erfüllung der Leistung

und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung

geeignet sind und fachkundig angewandt werden.

Für die gütegesicherte Reinigung und Konservierung sind nur solche Mittel zu verwenden, die

eine Oberflächenverträglichkeit mit den zu reinigenden Objekten nachweisen können und

keine gesundheitsschädigenden Auswirkungen haben.

Der AN versichert bei Anwendung von Gefahrstoffen

 sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz ausführlich zu unterweisen und dies zu dokumentieren,

 sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren hinzuweisen und in geeignete Schutzmaßnahmen einzuweisen

 Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole zu kennzeichnen und entsprechend zu lagern,

 Die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und Unfallverhütung einzuhalten,

 sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten,

 die Auflagen des Gewässerschutzes einzuhalten,

 den AG über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe bei der Angebotsabgabe und bei jeder Änderung unaufgefordert schriftlich zu informieren,

 nur Reinigungsmittel, die der Wassergefährdungsklasse 2 oder kleiner entsprechend zu verwenden.

An dieser Stelle weist der AG ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich umweltverträgliche

und biologisch abbaubare Produkte eingesetzt werden dürfen.

Der AN beschafft geeignete Dosierungshilfen, stellt diese dem eingesetzten Personal zur

Verfügung und trägt dafür Sorge, dass diese korrekt eingesetzt werden. Die Dosierung und

die Dosierhilfen müssen für das ausführende Personal möglichst einfach umsetzbar sein.

4.8. Reinigungsmittelräume

Reinigungsmittelräume (Lagerräume für Material, Geräte und Maschinen auch als

„Putzmittelräume“ bezeichnet) werden für die Glas- und Rahmenreinigung nicht zur Verfügung

gestellt.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

5 Sonderleistungen

Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der regulären Reinigung sind, bedürfen einer

gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Freigabe durch den AG. Die Abrechnung erfolgt

auf Basis der im Preisverzeichnis hinterlegten Einheitspreise und Stundenverrechnungssätze

für Sonderleistungen.

Der Preis für Mehr- oder Sonderarbeiten (z. B. Entfernung von Farbresten oder sonstigen

Verunreinigungen) ist vor Ausführungsbeginn schriftlich zu vereinbaren. Die Beauftragung

erfolgt ausschließlich über schriftliche Einzelaufträge und darf nur von einem Bevollmächtigten

des AN entgegengenommen werden.

Arbeiten, die auf Regiebasis abgerechnet werden, sind unmittelbar nach ihrer Beendigung auf

dem jeweiligen Auftrag zu bestätigen. Die unterzeichneten Aufträge sind der entsprechenden

Rechnung beizufügen. Fehlt die schriftliche Beauftragung oder die Abnahmebestätigung,

entfällt der Vergütungsanspruch für die betreffenden Mehr- oder Sonderarbeiten.

6 Personalanforderungen

Der AN muss sicherstellen, dass er über umfassende, dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erforderlichen Geräte, Maschinen und Mittel verfügt, um die jeweilige Leistung fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Für die Bedienung von Maschinen und Werkzeugen darf nur entsprechend nachweisbar geschultes/eingewiesenes Personal eingesetzt werden.

Das eingesetzte Personal muss über alle notwendigen Versicherungsnachweise (z.B. Krankenversicherung usw.) verfügen und die deutsche Sprache beherrschen und verstehen (Sprachniveau min. B1). Der AG behält sich ein Mitspracherecht für die Auswahl des eingesetzten Personals vor, insbesondere der Objektleiter/Vorarbeiter bedarf der Zustimmung des AG.

Die Sprachkenntnisse müssen ausreichen, um insbesondere Warn-/Gefährdungshinweise, die jeweils geltenden Sicherheitsanweisungen, die Hinweise zum Arbeits- und Umweltschutz sowie die Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstige arbeitsvertragliche Klauseln lesen und verstehen zu können.

Die Objektleitung bzw. Vorarbeiter/in haben ebenfalls über ausreichende Kenntnisse der

deutschen Sprache in Wort und Schrift zu verfügen (Sprachniveau mindestens C1). Als

Objektleitung bzw. Vorarbeiter/in darf nur entsprechend geschultes Fachpersonal mit

langjähriger Erfahrung in vergleichbaren Objekten eingesetzt werden.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach seiner Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen.

6.1. Arbeitskleidung

Das durch den AN eingesetzte Personal trägt während der Arbeitszeit in den

Reinigungsobjekten eine einheitliche, saubere und unauffällige, vom AN gestellte

Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit der Firmierung oder einem Firmenlogo des AN zu

versehen.

6.2. Aufsichtspersonal

Der AN hat für die Glas- und Rahmenreinigung bei dem AG Aufsichtspersonen einzusetzen

und hier eine hauptverantwortliche Person (Vorarbeiter) zu benennen. Dieser Vorarbeiter ist

für die gesamtheitliche Betreuung aller Objekte zuständig und soll somit für eine einheitliche

Leistungsausführung entsprechend der Qualitätserwartungen Sorge tragen.

Alle Leistungen sind durch den Vorarbeiter des AN zu koordinieren. Der Vorarbeiter ist in

schriftlicher Form namentlich mit der Auftragsbestätigung, spätestens bei Arbeitsaufnahme zu

benennen. Sie hält den Kontakt zu der vom AG beauftragten Person und nimmt die

erforderlichen Anweisungen im Rahmen des Vertrages entgegen. Beim Wechsel der

Aufsichtsperson muss der AN für eine nahtlose Aufgabenübernahme durch die neu ernannte

Person sorgen.

Die vom AN benannten Aufsichtspersonen sind berechtigt, im Namen des AN, Aufträge

anzunehmen und sind dem vom AN eingesetzten Personal weisungsbefugt. Der Vorarbeiter

ist für den störungsfreien Betriebsablauf verantwortlich und fungiert als zentraler

Ansprechpartner seitens des AN. Der Vorarbeiter steht für sämtliche Fragestellungen (wie

Beschwerden, Sonderreinigungsaufträge, Personal) hinsichtlich der Reinigung beim AG zur

Verfügung.

Primäre Aufgabe des Vorarbeiters ist die Organisation, Koordination und Steuerung der

Reinigungstätigkeiten zur Sicherstellung einer fristgerechten und qualitativ einwandfreien

Leistungserstellung. Im Sinne der Erreichung der geforderten Qualität wird ein entsprechendes

aktives Handeln des Vorarbeiters, inklusive der notwendigen Schulungen/Einweisungen des

Reinigungspersonals, vorausgesetzt.

Der Vorarbeiter muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur

ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben verfügen.

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B3 Leistungsbeschreibung Glas- und Rahmenreinigung

Mindestanforderungen Vorarbeiter:

 Mehrjährige Berufserfahrung als Vorarbeiter für den Bereich der Glasreinigung

 Erfahrung in der praktischen Glas- und Fassadenreinigung

 Kenntnisse der Reinigungstechniken und –chemie, Leistungsverzeichnisse sowie Kenntnisse zu den vertraglichen Rahmenbedingungen beim AG

 Sicheres Beherrschen der deutschen Sprache (Sprachniveau min. C1) in Wort und Schrift

 Kenntnisse der Arbeitsvorbereitung

 Beherrschung der einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften

 Erreichbarkeit per Telefon und/oder E-Mail an Wochentagen während den Reinigungszeiten

Aufgaben Vorarbeiter:

 Organisation, Koordination und Steuerung der Reinigungstätigkeiten

 Personaleinsatzplanung (Revier-/Arbeitspläne)

 Steuerung der Prozesse

 Koordination des operativen Personals

 Einweisung / Schulung des Personals

 Abwicklung von Reklamationen

 Kontinuierliche Kontrolle und Überwachung der Vertragsleistungen

 Bearbeitung von Mängelanzeigen

 Erarbeitung, Festlegung und Durchsetzung von Optimierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG

 Erreichbarkeit per Telefon und/oder E-Mail während der Ausführungszeiten

6.3. Einweisung und Schulung des Personals

Ein optimaler Kenntnis- und Informationsstand des eingesetzten Personals im Hinblick auf die

auszuführenden Tätigkeiten und die Räumlichkeiten vor Ort ist sicherzustellen.

Das Personal des AN muss vom AN (Vorarbeiter) in seine speziellen Arbeitsbereiche, für die

sie zuständig sind, eingewiesen werden. Die Kosten für diese Einweisungen werden nicht

gesondert vergütet. Der AN hat hierfür Personaleinsatzpläne zu erstellen, aus denen der

Einsatz des Personals (Namen) im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen

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hervorgeht. Die Personaleinsatzpläne der jeweiligen Mitarbeiter sind dem AG rechtzeitig vor

dem Beginn der Implementierungsphase und laufend aktualisiert zur Verfügung zu stellen.

Für die Bedienung von Maschinen und Geräten darf nur entsprechend geschultes und

eingewiesenes Personal eingesetzt werden. In den Bereichen, in denen eine Pflicht zur

Unterweisung besteht, sind diese jährlich nachzuweisen. Der AN hat sein Personal bei der

Arbeit zu beaufsichtigen, einzuweisen und fortlaufend auf eigene Kosten zu schulen und dies

zu dokumentieren. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen muss der AN das

einzusetzende Personal namentlich benennen und bestätigen, dass nach seinem

Kenntnisstand keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung hat der AN bei jedem

Personalwechsel sowie mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Der AG hat das Recht, bei

Verletzung dieser Maßgaben vom AN den unverzüglichen Austausch einzelner Mitarbeiter zu

verlangen.

Erzeugt das Verhalten des Personals des AN eine schlechte Außenwirkung, die Störungen

interner Arbeitsprozesse oder die Beschädigungen der Gebäudesubstanz, so wird zunächst

der Vorarbeiter des AN davon in Kenntnis gesetzt, um die Abstellung der Mängel unmittelbar

sicher zu stellen. Wird innerhalb von einem Werktag keine Abhilfe geschaffen, so ist der AG

berechtigt, selbst auf das Personal des AN zuzugehen und kurzfristig die Mängelabstellung zu

fordern, nötigenfalls unter Hinweis darauf, die Arbeiten einzustellen und auf Kosten des AN

einen tolerierbaren Zustand herstellen zu lassen.

6.4. Weisungsbefugnis

Das eingesetzte Personal des AN unterliegt grundsätzlich den Weisungen des AN bzw.

dessen Beauftragten.

Bei Gefahr im Verzug und besonderen Vorkommnissen sind der AG, sowie dessen

Beauftragte jederzeit berechtigt, dem eingesetzten Personal Weisungen zu erteilen.

7 Eigenkontrollen AN, Nachbesserungen

Der AN ist verpflichtet, ständig durch Eigenkontrolle die vereinbarte Qualität der

Reinigungsarbeiten zu überprüfen und die Qualitätsanforderungen zu sichern.

Soweit aufgrund nicht vertragsgemäßer Ausführung Einschränkungen des Hygienestandards

oder der Optik auftreten (z. B. durch Kalkablagerungen oder Schmutz- und

Pflegemittelkrusten), kann der AG verlangen, dass unverzüglich durch eine nicht zu

vergütende Sonderreinigung der vertraglich vereinbarte Zustand wiederhergestellt wird.

Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder zweckmäßig (z.B. bei fehlender Ausführung von

Teilleistungen, deren Nacharbeitung nicht im Verhältnis zum Aufwand steht), so behält sich

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der AG das Recht vor, den Rechnungsbetrag entsprechend zu mindern. Auch hier kommt in

Betracht, dass die zu zahlende Vergütung einen durch die Schlechterfüllung entstandenen und

nach § 280 BGB Absatz 1 und 2 zu ersetzenden Schaden darstellt.

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