VOL_916 - EVB Reinigungsleistungen Stand 10_2022.pdf

Unterhalts-, Glas- und Grundreinigung der Beethovenstraße 15

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 19:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.sachsen-vergabe.de

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(EVB Reinigung)

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Ausführung von Reinigungsleistungen

1 Leistung

1.1 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung ist in dem beigefügten Leistungsver- zeichnis festgehalten. Erhöhte Aufwendungen zum Erreichen der im Leistungsverzeichnis be- schriebenen Reinigungsqualität, die auf witterungsbedingt veränderten Schmutzeintrag zurückzu- führen sind, werden nicht gesondert vergütet.

Der Aufraggeber ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage der vereinbarten Preisermittlung zu ändern. § 2 Nr. 3 VOL/B gilt entsprechend.

1.2 Verbrauchsmaterialien

Die erforderlichen Verbrauchsmaterialien (z. B. Papier-/Textilhandtücher, Seife, Toilettenpapier, Mülltüten) stellt die hausverwaltende Dienststelle zur Verfügung, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart ist. Bei der Reinigung von Schmutzfangmatten (Schmutzfangmattenservice) werden keine Verbrauchsmaterialien bereitgestellt..

2 Ausführung der Leistung

2.1 Es sind nur zugelassene und umweltschonende Pflege- und Desinfektionsmittel, Maschinen und Geräte zu verwenden. Maßgeblich ist der jeweilige Stand der Technik.

2.2 Soweit der Auftraggeber keine bestimmten Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel vorge- schrieben hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur geeignete und zugelassene Verfahren und Mittel einzusetzen, welche die zu reinigenden Flächen und Einrichtungen weder beschädigen noch in ihrem Zustand verändern sowie zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Bei Auswahl und Einsatz der Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel hat der Auftragnehmer insbesondere darauf zu achten, dass stets eine ausreichende Rutschhemmung der Bodenbeläge erhalten bleibt.

2.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Pflegeanweisungen der Herstellerfirmen bzw. des Auftraggebers für die zu reinigenden Flächen und Einrichtungen beachtet werden. Auf Ver- langen des Auftraggebers sind ihm oder den von ihm bezeichneten Stellen Proben der vom Un- ternehmen verwendeten Materialien unentgeltlich zu überlassen.

2.4 Die zur Durchführung der Leistung erforderlichen Medien (Wasser und Strom) werden von der nutzenden Dienststelle zur Verfügung gestellt. Die Art und Weise der Entnahme wird zwischen der nutzenden Dienststelle und dem Auftragnehmer abgestimmt. Bei der Reinigung von Schmutzfangmatten (Schmutzfangmattenservice) werden keine Medien bereitgestellt

2.5 Beschädigungen an den zu reinigenden Flächen und Einrichtungen sind dem Auftraggeber unver- züglich anzuzeigen.

2.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Personen einzusetzen, die eine aktuelle Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz abgegeben haben. Diese Verpflichtung hat der Auftrag- nehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder Dienststelle vorzulegen und ggfs. zu aktualisieren.

3 Vergütung / Lohngleitklausel

3.1 Der vertraglich vereinbarte Nettobetrag ist für das erste Vertragsjahr ein fester Preis.

Nach Ablauf von zwölf Monaten können Lohnanhebungen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge geltend gemacht werden. Soweit für den Auftragnehmer ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag nicht einschlägig ist, kann die Preisanpassung ersatzweise nur auf Mindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) gestützt werden. (Hinweis: Soweit für die Branche ein Branchenmindestlohn existiert, ist dessen Änderung maßgebend, ansonsten die Änderung des allgemeinen Mindestlohns.)

Zur Anpassung berechtigen ausschließlich Änderungen des Stundengrundlohns. Preisanpassungen aufgrund von Änderungen lohnbezogener oder sonstiger Kosten (wie beispielsweise gesetzliche

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Sozialversicherungsbeiträge, Zeit- oder Erschwerniszuschläge, Zulagen oder die Änderung von Urlaubstagen) sind unzulässig.

Bei der Geltendmachung der Preisanpassung hat der Auftragnehmer im Einzelnen die Grundlagen des Änderungsverlangens darzulegen. Dazu gehören Angaben zur maßgeblichen Branche und eine Erläuterung zur Änderung des für den Auftragnehmer einschlägigen Mindestlohns oder des allgemeinverbindlich erklärten Tariflohns.

Mit Geltendmachung der Lohnanpassung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den gezahlten Lohn (mindestens) entsprechend der geltend gemachten Änderungen gegenüber seinen Beschäftigten anzupassen. Sollte der Auftragnehmer entgegen dieser Verpflichtung den höheren Lohn nicht auszahlen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Weitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages sind nicht zulässig.

3.2 Anträge können nach der amtlichen Bekanntmachung der einschlägigen Rechtsvorschrift oder der Allgemeinverbindlicherklärung, jedoch frühestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der jeweiligen Änderung, gestellt. werden. Sie sind in Textform (d. h. per E-Mail, per Fax oder schriftlich) einzureichen. Der Antrag muss dabei sowohl die Grundlage des Änderungsverlangens benennen als auch den konkreten Bezug zum Vertrag herstellen. Sowohl vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellte als auch im Sinne des Satzes 3 unvollständige Anträge sind unwirksam und werden zurückgewiesen.

Soweit sämtliche vorstehende Anforderungen erfüllt sind, erfolgt die Anpassung der Vergütung nach der in nachfolgender Ziffer 3.3 geschilderten Berechnungsformel; frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Löhne gemäß der in Ziffer 3.1 in Bezug genommenen Regelung den betroffenen Beschäftigten zustehen. Bei einer rückwirkenden Geltendmachung kann die Vergütungsanpassung frühestens ab dem der Antragstellung vorangehenden Monat verlangt werden.

3.3 Eine nach Ziffer 3.1 berechtigt verlangte Vergütungsanpassung erfolgt auf nachstehender Basis: Preisänderung in Prozent: a mP (a wird gerundet auf 2 Nachkommastellen) L

m = Änderung des Mindestlohns in Prozent (gerundet auf 2 Nachkommastellen) P = 80% (pauschalierter Lohnkostenanteil) L

Maßgebend ist die Änderung vom Mindestlohn gemäß Ziffer 3.1 vor der Erhöhung zum aktuell geltenden Mindestlohn gemäß Ziffer 3.1. Bei der ersten Vergütungsanpassung wird als Basis der Mindestlohn zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verbindlich war.

Bei anerkannter Vergütungsanpassung wird nicht für jede Position des Leistungsverzeichnisses ein neuer Preis ausgewiesen. Es werden nur die für die Rechnungslegung erforderlichen Zwischensummen gebildet. Diese werden um die prozentuale Preisänderung a angepasst.

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