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Unterhalt und Pflege öffentlicher Grünflächen in Kassel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 20:34 (Europe/Berlin)

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WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Beschreibung Im Stadtgebiet Kassel sollen Grünflächenunterhaltungsarbeiten in Form eines zeitlich befristeten Rahmenvertrages, mit der Möglichkeit einer einmaligen Vertragsverlängerung, an Firmen des Garten- und Landschaftsbaues vergeben werden. Grundsätzlich ist das Stadtgebiet in drei Pflegebezirke und drei Lose gegliedert. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung wird nur das Los 3 Mitte-Süd ausgeschrieben. Ein Unternehmen kann grundsätzlich jeweils nur den Auftrag für ein Los erhalten. Hat ein Unternehmen bereits ein bestehendes Vertragsverhältnis für Los 1 West oder Los 2 Nord-Ost, führt dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Die auszuführenden Arbeiten beziehen sich auf Anlagen verschiedener Art und Größe zwischen ca. 10 bis 20.000 m² an Straßen, Schulen, Kindertagesstätten, öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen und sonstigen Einrichtungen.
TätigkeitLos 3 Mitte-SüdEinheit
Gehölzflächenpflege2.736m²
Gehölzflächenränder abmähen556m²
Gehölzflächen ausmähen1.412m²
Baumscheiben mähen1.740St
Verkehrsflächensicherungsschnitt5.641m
Hecken schneiden9.548m
Rasenpflege (Kurzmahd)286.958m²
Rasen-/Wiesenpflege123.219m²
Laubaufnahme136.870m²
Beet- und Pflanzflächenpflege2.240m²
TitelLos 3 Mitte-SüdEinheit
Feuerwehr1St
Grundschulen0St
Grund-, Haupt- und Realschulen7St
Gymnasien2St
Berufsschulen0St
Sonderschulen2St
Gesamtschulen2St
Verkehrsschulgarten0St
Häuser der offenen Tür4St
Kindergärten10St
Kinderspielplätze5St
Sporthallen1St
Gartenamt34St
Gemeindestraßen145St
Kreisstraßen14St
Bundesstraßen2St
Landesstraßen11St

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Parkplätze6St
Straßenbahngrün5St
Städt. Bürgerhäuser1St
Liegenschaften12St
Sonderobjekte1St
Gesamt265St

Im Leistungsverzeichnis wird zwischen zwei Leistungsbeschreibungen differenziert: Bei der Leistungsbeschreibung I handelt es sich um Positionen der Grundpflege (Gehölz-, Hecken- und Rasenpflege), welche regelmäßig an den verschiedenen städtischen Objekten durchgeführt werden. Zur Leistungsbeschreibung I gibt es eine zugehörige Objektliste, welcher die Anzahl der Objekte und die jeweilige voraussichtliche Menge der einzelnen Position zu entnehmen sind. Die Objektliste wird immer am Jahresende aktualisiert. Für die Leistungsbeschreibung I und die in der Objektliste aufgeführten Objekte erhält der Auftragnehmer zum Beginn der Vegetationsperiode (01.04.) einen Auftrag. Die einzelnen Positionen und die einzelnen Arbeitsgänge werden durch den Auftraggeber jeweils einzeln freigeben und beauftragt. Für die Leistungsbeschreibung I werden Abschlagszahlungen gewährt. Die Leistungsbeschreibung I ist an das geografische Los gebunden. Bei der Leistungsbeschreibung II handelt es sich um Positionen aus dem Bereich Grünflächenunterhaltung bzw. Garten- und Landschaftsbau, welche einmalig durchgeführt werden. Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils in Form von Einzelaufträgen durch den Auftraggeber beauftragt. Für die Leistungsbeschreibung II werden keine Abschlagszahlungen gewährt. Die Leistungsbeschreibung II ist nicht an das geografische Los gebunden.

  1. Vertragslaufzeit und -verlängerung 2.1. Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.04.2027 und endet am 31.12.2027. 2.2. Der Vertrag kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Absicht zur Vertragsverlängerung ist dem Vertragspartner bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Verlängerung erfolgt eine Überprüfung auf Erfüllung der Vertragsbedingungen. Kommt keine Verlängerung zu Stande, läuft der Vertrag bis zum 31.12. eines Jahres weiter. Die maximale Gesamtlaufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre. 2.3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Verlängerung des Vertrages.

  2. Kündigung 3.1. Der Vertrag kann durch den Auftraggeber insbesondere unter einer der folgenden Voraussetzungen fristlos gekündigt werden:

  • wenn der Auftragnehmer die Arbeiten der Leistungsbeschreibung I 5 Arbeitstage nach Beauftragung sowie einer zweiten Mahnung mit Setzung einer angemessenen Frist noch nicht begonnen hat,
  • wenn der Auftragnehmer die Arbeiten der Leistungsbeschreibung II 10 Arbeitstage nach Beauftragung sowie einer zweiten Mahnung mit Setzung einer angemessenen Frist noch nicht begonnen hat,
  • bei schwerwiegenden Verstößen gegen geltendes Umweltrecht,
  • wenn gegen geforderte Sicherheitsmaßnahmen verstoßen wird
  • wenn beanstandete Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden.

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3.2. Gerät der Auftragnehmer bei der Ausführung von Leistungen, auch Teilleistungen, mehr als 10 Arbeitstage in Verzug, aus Gründen, die nur der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder führt die Qualität seiner Pflegearbeiten zu wiederholten Beanstandungen, kann der Auftraggeber den Vertrag gemäß VOL/B fristlos kündigen und die Arbeiten von einem anderen Unternehmer ausführen lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Angebotssumme und Auftragsvolumen 4.1. Die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen basieren auf Durchschnittswerten der letzten Jahre und dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage der Einheitspreise und für die Ermittlung der Angebotssumme. 4.2. Die zur Ausführung kommenden Positionen und die tatsächlichen Mengen werden durch den Auftraggeber beauftragt. Die Angebotssumme entspricht nicht der Auftragssumme. 4.3. Für die Leistungsbeschreibung I und die in der Objektliste aufgeführten Objekte erhält der Auftragnehmer zum Beginn der Vegetationsperiode (01.04.) einen Auftrag. Die einzelnen Positionen und die einzelnen Arbeitsgänge werden durch den Auftraggeber jeweils einzeln freigeben und beauftragt. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor Positionen oder einzelne Arbeitsgänge von Positionen zum Teil oder vollständig auszusetzen. 4.4. Die Leistungen der Leistungsbeschreibung II werden jeweils in Form von Einzelaufträgen durch den Auftraggeber beauftragt. 4.5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kontinuierlich fortlaufende Beauftragung, auf die Erbringung bestimmter im Leistungsverzeichnis aufgeführter Positionen, auf die Beauftragung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen und somit auch nicht auf die angebotene Angebotssumme. 4.6. Das tatsächliche Auftragsvolumen eines Vertragsjahres kann aufgrund von Veränderungen der Eigentümerverhältnisse der Objekte (Mengenzuwachs, Mengenminderung), des Pflegekonzeptes (Anpassung der Pflegeintensität durch Mengenverlagerung zwischen Positionen mit unterschiedlicher Anzahl von Arbeitsgängen) und der Witterung vom Auftragsvolumen des vorhergehenden Jahres stark abweichen. 4.7. Mengenzuwächse und Mengenminderungen sind während eines Vertragsjahres (auch während der laufenden Vegetationsphase) vom Auftragnehmer ohne Ansprüche auf Entschädigung seitens des Auftraggebers und ohne Änderung der Einheitspreise hinzunehmen. Dies gilt für sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen. 4.8. Das Auftragsvolumen richtet sich nach den jeweils vorhandenen Haushaltsmitteln. Das voraussichtliche, geschätzte und maximale Auftragsvolumen beläuft sich für die Leistungsbeschreibung 1 und 2 für das Los 3 auf eine Bruttosumme von ca. 440.000 € pro Jahr. Ein Anspruch auf Beauftragung in genannter Höhe besteht nicht.

  2. Vergütung allgemein 5.1. Die angebotenen Einheitspreise gelten bis Ende des ersten Vertragsjahres. 5.2. Sofern nicht anders angegeben, ist der Einheitspreis das Produkt aus dem Preis je Mengeneinheit multipliziert mit der Anzahl der geforderten Arbeitsgänge. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Menge und Anzahl der Arbeitsgänge. 5.3. Lohn- und Gehaltsnebenkosten sowie sonstige Zuschläge für die Arbeiter und Angestellten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

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5.4. Im Fall einer Verlängerung des Vertrages können die Vertragsparteien eine Anpassung der Preise für das bevorstehende Verlängerungsjahr nach Maßgabe folgender Voraussetzungen beantragen: Die Änderung der Personalkosten wird an die prozentuale Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt berechneten „Index der tariflichen Stundenverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen“ (Statistisches Bundesamt – Fachserie 16 Reihe 4.3 – Verdienste und Arbeitskosten – Index der Tarifverdienste und Arbeitskosten – Pos. 1.2 Früheres Bundesgebiet – Wirtschaftszweig (WZ 2008) 81 Gebäudebetreuung, Garten-u. Landschaftsbau – Erscheinungsfolge vierteljährlich) gebunden. Eine Preisanpassung kann in Höhe der durchschnittlichen prozentualen Änderung des Indexstandes (jeweils im Vergleich zum Vorjahresquartal) der letzten vier veröffentlichten Quartale beantragt werden. Eine Anpassung erfasst jedoch nur den angegebenen Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Gesamtpreis. Der Antrag ist im noch laufenden Vertragsjahr schriftlich beim Vertragspartner einzureichen. Als Berechnungsbasis für die Preisanpassung gilt das Antragsdatum; sie kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Eine vorgenommene Preisanpassung ist während des bevorstehenden Verlängerungsjahres bindend. Ergeht der Antrag nicht fristgerecht, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Berücksichtigung der angepassten Preise. 5.5. Alle Preise sind in € anzugeben und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.

  1. Stundenlohnarbeiten 6.1. Lohnstundenarbeiten Für erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten, die nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers geleistet werden dürfen, werden vom Auftragnehmer die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Stundensätze angeboten. In den Stundensätzen sind Lohn- und Gehaltskosten, Gemeinkostenanteile einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und vermögenswirksamer Leistungen, sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten einzukalkulieren. Vergütet werden nur die an der Baustelle (jeweilige Anlage) tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne An- und Abfahrten. Die erforderlichen Arbeitsnachweise müssen dem Auftraggeber täglich zur Unterschrift vorgelegt werden. 6.2. Maschinenlohnstunden Für den Maschinen-/Fahrzeugeinsatz sind im angebotenen Stundensatz folgende Kosten einzukalkulieren:
  2. Maschinenführer / Fahrer,
  3. Betriebs-, Kraft- und Schmierstoffe
  4. etwaige Reparaturen und Ersatzteile,
  5. An- und Abtransport, bzw. An- und Abfahrt der Maschinen, Fahrzeuge und Geräte vom Betriebshof des Auftragnehmers zur jeweiligen Einsatzstelle

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  1. Ausführungsnachweise / Rapporte 7.1. Für Ausführungsnachweise der Leistungsbeschreibung I gilt:
  • Dem Auftragnehmer werden vor Beginn des Pflegejahres die auszufüllenden Rapportlisten als Datei im Format „.xlsx“ oder „.xlsm“ digital zur Verfügung gestellt.
  • Ausführungsnachweise für sämtliche freigegeben Arbeiten sind dem Auftraggeber spätestens fünf Arbeitstage nach Ausführung, in der Regel wöchentlich am Montag für die zurückliegende Arbeitswoche, als Datei im Format „.xlsx“ oder „.xlsm“ digital vorzulegen. Die Dateibenennung erfolgt, sofern nicht anders angegeben, nach folgendem Schema: Losnummer_Bezirkskürzel_Rapport_jeweils aktuelles Datum der Rapportabgabe (Jahr Monat Tag) 1_W_Rapport_20250526 2_NO_Rapport_20250526 3_MS_Rapport_20250526
  • Verspätet eingereichte Nachweise, deren Leistungen nicht mehr nachvollziehbar sind, können nicht berücksichtigt werden.
  • Der Abschluss eines Arbeitsganges ist dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail mitzuteilen. 7.2. Für Ausführungsnachweise der Leistungsbeschreibung II gilt:
  • Sofern im Rahmen der Beauftragung nicht anders angegeben, sind die Ausführungsnachweise mit der Rechnung einzureichen.
  • Der Abschluss von Arbeiten ist dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
  1. Rechnungen und Zahlung 8.1. Rechnungen sind einfach, die beizufügenden Nachweise (Aufmaß, Massenermittlung, Rapporte, Lieferscheine etc.) ebenfalls einfach einzureichen. Die Unterlagen sollen, sofern nicht ausdrücklich anders gefordert, vorzugsweise in digitaler Form an die Mailadresse Rechnungen67@kassel.de übermittelt werden. 8.2. Die Rechnungsgliederung hat entsprechend der Objektliste nach Titel und Hauptkostenträger zu erfolgen. Jedes Objekt muss einzeln unter Angabe der Objekt-ID, des Hauptkostenträgers, der ausgeführten Positionen, Arbeitsgänge und Mengen aufgeführt werden. Für jeden Hauptkostenträger muss der jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung geltende Umsatzsteuersatz, der Netto-, Brutto- und Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Die jeweilige Bruttogesamtrechnungssumme setzt sich zusammen aus der Summe der Nettobeträge und der Summe der Umsatzsteuerbeträge der einzelnen Hauptkostenträger. 8.3. Abschlagsrechnungen sind entsprechend der Objektsliste nach Titel und Hauptkostenträger zu gliedern. Objekte, welche demselben Hauptkostenträger zugeordnet sind, werden in Abschlagsrechnungen nicht einzeln aufgeführt, sondern unter Angabe des Hauptkostenträgers zusammengefasst. Für jeden Hauptkostenträger muss der jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung geltende Umsatzsteuersatz, der Netto-, Brutto- und Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Die jeweilige Bruttogesamtrechnungssumme setzt sich zusammen aus der Summe der Nettobeträge und der Summe der Umsatzsteuerbeträge der einzelnen Hauptkostenträger. 8.4. Für einen Auftrag der Leistungsbeschreibung I werden dem Auftragnehmer, nach Vorlage einer entsprechend Punkt 8.3 gegliederten und entsprechend Punkt 9 aufgestellten Abschlagsrechnung, Abschlagszahlungen gewährt, soweit keine Beanstandungen bei der ausgeführten Pflege vorliegen.

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8.5. Für Aufträge der Leistungsbeschreibung II werden keine Abschlagszahlungen gewährt. Die Rechnungen müssen spätesten zwei Wochen nach Ausführung der Leistungen beim Auftraggeber eingegangen sein. 8.6. Die Prüfung und Anweisung einer Rechnung kann nur erfolgen, wenn die dazu erforderlichen Nachweise erbracht wurden. 8.7. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Rechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

  1. Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung 9.1. Abschlagsrechnungen müssen bis zum 1. eines Monats, beginnend zum 01.05 und endend zum 01.10. eines Jahres, beim Auftraggeber eingegangen sein. 9.2. Die Höhe der Abschlagsrechnungen ist entsprechend dem nachfolgendem Schlüssel festgelegt:
  2. Abschlag 10 % der jeweiligen Auftragsnettosumme
  3. Abschlag 15 % der jeweiligen Auftragsnettosumme
  4. Abschlag 15 % der jeweiligen Auftragsnettosumme
  5. Abschlag 20 % der jeweiligen Auftragsnettosumme
  6. Abschlag 10 % der jeweiligen Auftragsnettosumme
  7. Abschlag 10 % der jeweiligen Auftragsnettosumme Die Summe der sechs Abschlagszahlungen entspricht somit 80 % der Auftragsnettosumme. Die restlichen 20 % werden im Rahmen der Schlussrechnung verrechnet. 9.3. Minderleistungen werden bei den Abschlägen einbehalten. 9.4. Führt der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht vertragsgemäß aus, oder hält er die unter Punkt 10 genannten Ausführungsfristen, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so wird dem Auftragnehmer bei der Abschlagsrechnung der prozentuale Anteil der jeweiligen Position je Arbeitsgang von der Rechnungssumme abgezogen. 9.5. Die entsprechend Punkt 8.2 gegliederte Schlussrechnung muss bis zum 20.11. eines Jahres beim Auftraggeber eingegangen sein. 9.6. Für Aufträge der Leistungsbeschreibung II werden keine Abschlagsrechnungen akzeptiert.

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  1. Ausführungsfristen 10.1. Das der Leistungsbeschreibung I zugrundeliegende Pflegejahr beginnt jeweils im April und endet, je nach Witterung, im November des gleichen Jahres. Dem Auftragnehmer wird ein Jahrespflegeplan als Planungshilfe zur Verfügung gestellt. Die Positionen und die einzelnen Arbeitsgänge werden durch den Auftraggeber freigegeben und dürfen nur bei vorliegender Freigabe begonnen werden. Ein Arbeitsgang beschreibt die Ausführung der Leistung entsprechend des Leistungstextes für sämtliche beauftragten Objekte bzw. die gesamte beauftrage Menge der jeweiligen Position. Ein Arbeitsgang beginnt mit dem in der Freigabe genannten Ausführungsbeginn und endet, sobald sämtliche Objekte bzw. die vollständige Menge bearbeitet worden ist. Das Ende eines Arbeitsganges ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor Arbeitsgänge innerhalb der einzelnen Positionen zu verschieben, bzw. zum Teil, oder vollständig auszusetzen. Die Freigabe einer Position bzw. eines Arbeitsganges richtet sich nach der Witterung und dem vorgegebenen Pflegezeitplan der Stadt Kassel. Die Freigabe einer Position bzw. eines Arbeitsganges wird dem Auftragnehmer spätestens fünf Arbeitstage vor Ausführungsbeginn mitgeteilt. Fernmündliche Freigaben sind zulässig. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem in der Freigabe genannten Ausführungsbeginn zu beginnen. Beginnt der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb der genannten Frist, wird der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist abgemahnt. Für die Ausführung eines Arbeitsganges gelten folgende Ausführungsfristen bis Abschluss des Arbeitsganges:
OrdnungszahlKurztextFrist [Arbeitstage]
01.01.0011Gehölzflächen 2 x von Wurzelunkräutern säubern10
01.01.0015Bepflanzte Baumscheiben 3 x säubern5
01.01.0019Gehölzflächenränder 2 x abmähen Breite bis 2 m5
01.01.0023Bewuchs innerhalb Gehölzflächen 2 x ausmähen5
01.01.0029Baumscheiben an Straßen 3 x abmähen15
01.01.0032Baumscheiben an Straßen 11 x abmähen15
01.01.0033Verkehrssicherungsschnitt Wegeränder 3 m 1 x schneiden5
01.01.0034Verkehrssicherungsschnitt Fahrbahnen 5 m 1 x schneiden5
01.02.0017 ff.Heckenschnitt zweimalig30
01.03.0001Rasenflächen 11 x mähen15
01.03.0003Rasenflächen 8 x mähen15
01.03.0005Grünflächen 1 x von Laub säubern20
01.03.0007;15;21Rasen-/Wiesenfl. 2 x mähen10
01.03.0009;17;23Rasen-/Wiesenfl. 3 x mähen10
01.03.0013Rasen-/Wiesenfl. 1 x mähen5
01.03.0011Rasen-/Wiesenfl. 4 x mähen5
01.03.0027Wiesenfl. 2 x mähen und abräumen5
01.03.0031Grünflächen 2 x von Laub säubern5
01.03.0032Grasbewuchs 3 x mähen, handgeführt und abräumen5
01.04.0001Bodendeckende Sträucher 2 x schneiden H bis 50 cm10
01.04.0002Staudenbeete 4 x pflegen5
02.02.0012Ziergehölze H bis 3 m zurückschneiden5
02.02.0020Stammaustriebe entfernen und entsorgen5

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10.2. Sofern für Leistungen der Leistungsbeschreibung II im Rahmen des jeweiligen Auftrages keine Ausführungsfristen genannt werden, hat der Auftragnehmer die Arbeiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beauftragung in Absprache mit dem Auftraggeber zu beginnen. Beginnt der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb der genannten Frist, wird der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist abgemahnt. 10.3. Bei dringenden Aufträgen (z.B. unmittelbar nach Sturmereignissen oder bei Gefahr im Verzug) sind die Arbeiten unverzüglich, jedoch max. 1 Stunde nach Beauftragung zu beginnen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungserbringung an verschiedenen und dezentralen Orten erfolgen muss. Im Bedarfsfall kann der Einsatz mehrerer Arbeitskolonnen erforderlich sein. Verläuft die genannte Frist ergebnislos, kann der Auftraggeber die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte durchführen lassen. 10.4. Behinderungen des Auftragnehmers wegen besonders schwieriger Witterungsverhältnisse werden nur dann anerkannt, wenn es sich um für die Jahreszeit außergewöhnliche und anormal lange andauernde Wetterabläufe handelt und der Auftragnehmer sich die Nichtausführbarkeit der Arbeiten vom Auftraggeber sofort schriftlich bestätigen lässt. 10.5. Ausführungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

  1. Elektronische Datenverarbeitung 11.1. Der Auftraggeber arbeitet aktiv an der Digitalisierung und Optimierung von Arbeitsprozessen. Beim Auftragnehmer wird bezüglich der Einführung, Erprobung und Etablierung neuer digitaler Arbeitsweisen eine entsprechende Bereitschaft zur aktiven Teilnahme vorausgesetzt. 11.2. Für den Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird durch den Auftraggeber ein SharePoint eingerichtet. Für die Einrichtung ist vom Auftragnehmer eine entsprechende Datenschutzvereinbarung zu unterzeichnen. Über den SharePoint können dem Auftragnehmer bspw. Auftragsdokumente bereitgestellt werden. 11.3. Zur Darstellung der städtischen Grünflächen, deren Flächeninhalten sowie deren geografischer Lage nutzt der Auftraggeber unter anderem Software der d.b.g. Datenbankgesellschaft mbH. Es ist beabsichtigt während der Vertragslaufzeit ein Online- Portal der d.b.g. Datenbankgesellschaft mbH, den sogenannten d.b.g. itreo-Webservice, einzurichten. Er dient dem kontinuierlichen und wechselseitigen Informationsaustausch zwischen der Stadt Kassel und dem Auftragnehmer im Rahmen der auszuführenden Pflegeleistungen an den Bäumen. Über das Online-Portal können dem Auftragnehmer digitale Pläne, soweit sie vorhanden sind, zur Abarbeitung der Pflegemaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Zur Nutzung des Online-Portals ist ein Zugang zum d.b.g. itreo-Webservice des Auftraggebers erforderlich, welcher dem Auftragnehmer im Vorfeld der Ersteinführung eingerichtet wird. Die Oberfläche liegt in deutscher Sprache vor. Vor Beginn der Einführungsphase erfolgt eine Schulung des Auftragnehmers durch die d.b.g. Datenbankgesellschaft mbH bezüglich der Anwendung des d.b.g. itreo-Webservice im Hause des Auftraggebers. Die Kosten der Schulung übernimmt der Auftraggeber. Es werden diejenigen Personen des Auftragnehmers unterwiesen, die anschließend mit dem d.b.g. itreo-Webservice arbeiten werden. Es wird dem Auftragnehmer ein Benutzerhandbuch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Sollten Nachschulungen anderer Personen durch die d.b.g. Datenbankgesellschaft mbH notwendig sein, sind diese für den Auftragnehmer kostenpflichtig und werden auf Stundenbasis berechnet. Die Nachschulungen können im Hause der d.b.g. Datenbankgesellschaft in Falkensee oder Online durchgeführt werden.

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  1. Ausführungsverantwortlichkeiten 12.1. Für die gesamte Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer einen Bauleiter sowie einen festen Vertreter zu bestimmen (Meister, bzw. mindestens Fachvorarbeiter). Diese Personen sind dem Auftraggeber mit Angebotsabgabe namentlich zu benennen. Weiterhin sind unverzüglich nach Vertragsbeginn die Kontaktmöglichkeiten (Mail, Telefon) in schriftlicher Form mitzuteilen. Es muss mindestens eine zentrale Mobilfunknummer benannt werden, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Bauleiter und dessen Vertretung wird die abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtner vorausgesetzt. Der Nachweis der Qualifikation ist bei Angebotsabgabe vorzulegen. Bei Nachbesetzungen / Personalwechsel sind die Qualifikationsnachweise dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. 12.2. Der verantwortliche Bauleiter des Auftragnehmers muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Der Mindeststandard muss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) Stufe B1 entsprechen. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber ist dieser nachzuweisen. 12.3. Die Überwachung der Ausführung obliegt dem Auftragnehmer. 12.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet entsprechend ausgebildetes Personal einzusetzen.

  2. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung 13.1. Die eingesetzten Arbeitskräfte sind im besonderen Maß den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft für die Arbeiten im Straßenverkehr, insbesondere bei KVG-Oberleitungen, sowie die polizeilichen Vorschriften für die Verkehrssicherheit zu beachten. 13.2. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, das schriftliche Gefährdungsbeurteilungen vorliegen, Betriebsanweisungen erstellt und die Mitarbeiter entsprechend unterwiesen sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist jederzeit dem Auftraggeber auf der Baustelle vorzuzeigen. 13.3. Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen Merkblätter über Baumarbeiten sind besonders zu beachten. Bei Nichtberücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften werden die Arbeiten durch den Auftraggeber eingestellt und zu Lasten des Auftragnehmers an Dritte vergeben. 13.4. Für Unfälle und Sachschäden, die nachweisbar durch das Fehlen notwendiger Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Dritten gegenüber entstehen (Haftpflichtansprüche), haftet allein der Auftragnehmer. 13.5. Der Auftragnehmer hat die Betriebssicherheit der Fahrzeuge und Maschinen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, des TÜV und den UVV-Vorschriften sicherzustellen. Diese sind nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 3 Arbeitstagen in Kopie vorzulegen (insbesondere UVV-Prüfung der Hubarbeitsbühnen, Holzhäcksler und Fräsen). 13.6. Unfälle jeglicher Art innerhalb der Bauzeit sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. 13.7. Für verursachte Sachschäden, z.B. an parkenden KFZ, haftet der Auftragnehmer.

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  1. Umweltschutz und Schutz des städtischen Eigentums 14.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundesimmissionsschutzgesetz - und die Bestimmungen der Hessischen Polizeiverordnung über die Bekämpfung des Lärms in den jeweils geltenden Fassungen sind zu beachten. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), sowie die Kasseler Lärmschutzverordnung sind zu beachten, insbesondere in Bezug auf die Lärmemissionen der eingesetzten Geräte, sowie deren Einsatzzeiten. Im Arbeitseinsatz ist § 9 der Polizeiverordnung über Nacht- und Mittagsruhepflicht (zusätzliche Verordnung) zu berücksichtigen. Es müssen deshalb Vorkehrungen (z.B. durch den Einsatz schallgedämmter Maschinen) getroffen werden, die die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß beschränken. Hieraus resultierender Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet. 14.2. Treten bei der Ausführung der Baumaßnahmen Verzögerungen ein, weil die vom Auftragnehmer eingesetzten Baumaschinen nicht dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm entsprechen und daher von den zuständigen Behörden außer Betrieb gesetzt oder im Betrieb eingeschränkt wurden, ist dies vom Auftragnehmer zu vertreten und wird nicht als Grund für eine Bauzeitverlängerung anerkannt. 14.3. Der Einsatz von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten auf den öffentlichen Flächen verlangt von dem Auftragnehmer ein verantwortungsbewusstes Handeln, um Verletzungen von Menschen und Beschädigungen an den Vegetationsflächen, Wegen und Einrichtungen auszuschließen. 14.4. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist nicht gestattet. 14.5. Bei allen eingesetzten Motorsägen ist biologisch abbaubares Kettenöl zu verwenden. 14.6. Werden durch den Auftragnehmer auf den städtischen Flächen Schäden durch Schmieröle / Hydrauliköle / Fette u. a. schädliche Stoffe verursacht, so haftet im vollen Umfang der Unternehmer und veranlasst die Entsorgung und Wiederherstellung auf seine Kosten. 14.7. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Lager- und die sonstigen in Anspruch genommenen Flächen wieder auf Kosten des Auftragnehmers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eventuelle Beschädigungen an vorhandenen Flächen, Anlagen und Einrichtungen müssen vom Auftragnehmer auf dessen Kosten beseitigt werden bzw. werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 14.8. Beschädigungen städtischer Grünflächen (Unfallschäden durch Dritte) sind dem Auftraggeber nach Erkennen zu melden und nach Rücksprache mit dem vom Auftraggeber gegen Erstattung der Leistungen sofort zu beseitigen.

  2. Verkehrssicherheitspflicht und Baustelleneinrichtung 15.1. Der Auftragnehmer übernimmt vom Tage des Baubeginns bis zur Abnahme die Verkehrssicherheitspflicht für die Baumaßnahmen. 15.2. Der Auftragnehmer muss namentlich einen nach „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen – MVAS 99” für Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen - innerorts u. auf Land- und Bundesstraßenstraßen nach MVAS 99 - Schulungsgr. A, B, C, D, E geschulten Verantwortlichen benennen und diesen während der gesamten Vertragslaufzeit vorzuhalten. Der Nachweis muss mit Angebotsabgabe beim Auftraggeber vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

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15.3. Die Länge bzw. der Umfang des jeweils vom Fußgänger- und / oder Straßenverkehrs zu sperrenden Abschnittes hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber (Schulen, Kindertagesstätten, öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen, an Spielplätzen und sonstigen Liegenschaften) bzw. an öffentlichen Straßen mit der Straßenverkehrsbehörde bzw. den zuständigen Polizeidienststellen zu vereinbaren. 15.4. Die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum sind so auszuführen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Straßenverkehrsordnung ist dabei unbedingt zu beachten. 15.5. Bei Arbeiten im Gleiskörperbereich der Kasseler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist ein Sicherheitsposten mit einer von der KVG anerkannten Ausbildung inklusive Signalhorn einzusetzen. 15.6. Die Verkehrsregelungen erfolgen während der Bauzeit nach den Anordnungen der zuständigen Verkehrsbehörde. Alle nötigen Verkehrsanordnungen (Baustellenabsicherung, Beschilderung, Umleitung usw.) sind vom Auftragnehmer zu erstellen und vor Baubeginn mit der Verkehrsbehörde abzustimmen bzw. zur verkehrsbehördlichen Anordnung vorzulegen. 15.7. Die Pläne, Gebühren, usw. und sämtliche für die Verkehrsrechtlichen Anordnungen notwendigen Arbeiten sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 15.8. Das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Beschilderung, Bauzäune, Schutzgerüste, Leiteinrichtungen, usw. werden nicht gesondert vergütet. 15.9. Die Aufwendungen für den An- und Abtransport und die Vorhaltung des Absperrmaterials (inkl. gesetzlich ggf. notwendiger Beleuchtung) sowie das Aufstellen und Abräumen der erforderlichen Beschilderung ist gemäß den aktuell gültigen Bestimmungen durchzuführen und Sache des Auftragnehmers. 15.10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich seine Baumaßnahmen zu kontrollieren und eventuelle Unfallgefahren sofort zu beseitigen. Für die Fußgänger müssen im Baustellenbereich jederzeit ausreichend befestigte, ebene, abgegrenzte und entsprechend beschilderte Gehwege vorhanden sein. 15.11. Die Stellung von ausreichend Personal zur Absicherung der Baustelle ist bei der Kalkulation der Einheitspreise (Preis / Stück) zu berücksichtigen. Nach den örtlichen Gegebenheiten sowie erfolgter und dokumentierter Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer, kann die Stellung von mehr oder weniger Sicherungsposten erforderlich sein. 15.12. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilerkästen, Straßenabläufe und ähnliche für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder, sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben. 15.13. Sämtliche durch die Arbeiten verursachten Verschmutzungen, insbesondere an den benutzten Straßen, Gehsteigen und Zufahrten, müssen sofort gesäubert werden. 15.14. Alle Leistungen für die Verkehrssicherung und Baustellenabsicherung (auch Sicherheitsposten) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

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  1. Angaben zur Ausführung 16.1. Alle anfallenden Arbeiten im Bereich von Bäumen und Gehölzen sind so sorgfältig auszuführen, dass Beschädigungen an diesen unter allen Umständen verhindert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Pflegepersonal besonders auf die Schutzwürdigkeit der Bäume sowie Gehölze eingehend hinzuweisen. Treten trotzdem Schädigungen auf, die auf unsachgemäße Pflegeausführungen zurückzuführen sind, so wird der Schaden nach dem Sachwertverfahren Methode Koch ermittelt und zum Abzug gebracht. 16.2. Für alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Ausmäharbeiten an Bäumen und Sträuchern ist ausschließlich ein Freischneider (Motorsense) mit gegenläufigen Messerblättern oder ein Gerät gleicher Wirkungsweise einzusetzen, um Verletzungen an Gehölzen zu vermeiden. Alle Randbereiche zu Einbauten, Bäumen, Pflanzungen, Wegekanten usw. innerhalb der Pflegeflächen, sowie entlang von Einfriedungen und Grenzen an den Grundstücken sind sauber auszumähen. Die Ausputzarbeiten haben spätestens am nächsten Arbeitstag zu erfolgen. 16.3. Bei Bearbeitungsflächen, die in den ausgewiesenen Parkgebührenzonen liegen, sind anfallende Parkgebühren in die Angebotspreise einzukalkulieren. 16.4. Böschungen bis ca. 10 % Flächenanteil, der zu pflegenden Grünfläche, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 16.5. Bei den zu pflegenden Flächen im Straßenverkehrsraum handelt es sich in der Regel um kleinteilige Flächen mit einer Vielzahl verschiedener Pflegehindernisse (Fahrradbügel, Baumverankerungen, Poller, Gestaltungssteine, Beuyssteine, liegender Baumstämme, Denkmäler, Schilder, Verteilerkästen, Masten, Einbauten, Bewässerungssäcke u.a.). Der daraus für die Arbeiten resultierende Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 16.6. Ausmäharbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und müssen unmittelbar nach den Mäharbeiten erfolgen. 16.7. Zur Bewässerung der städtischen Jungbäume werden Bewässerungssäcke eingesetzt. Die leeren Säcke sind im Rahmen von Mäharbeiten anzuheben. Bei Beschädigungen muss der Auftragnehmer den Schaden unverzüglich dem Auftraggeber melden und typgleichen Ersatz beschaffen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. 16.8. Verunreinigungen angrenzender Flächen (bspw. Verschmutzung von Wegflächen durch Rasenmäharbeiten) sind unverzüglich zu beseitigen. 16.9. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich und täglich zu reinigen. Eine Lagerung von anfallendem Material nach Beendigung der täglichen Arbeiten ist nicht zulässig, sofern mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Der Aufwand des täglichen Abtransportes anfallender Materialien ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern nicht anders angegeben. 16.10. Anfallendes Material (Laub, Gras, Schnittgut, Fräsgut, Aushub, Abfall, u.a.) geht, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist von ihm entsprechend den gesetzlichen Regelungen fachgerecht und umweltschonend zu laden, zu transportieren und zu entsorgen. Die Kosten der Entsorgung (inkl. etwaiger Nebenkosten und Gebühren) sind im Einheitspreis einzukalkulieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Zu beachten: trockenes und angefaultes Gras wird von Kompostierungsanlagen nicht angenommen.

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16.11. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber während der Öffnungszeiten vom Betriebshof in der Bosestraße 15 abgeholt werden. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag 7:30 Uhr bis 11:30 Uhr. An Wochenenden ist der Betriebshof nicht geöffnet. 16.12. Bei der Pflege des Jüdischen Friedhofes (Pflegebezirk Nord-Ost) sind die jüdischen Feiertage zu beachten. An diesen Tagen sowie den Abenden davor darf der Friedhof nicht betreten werden. Männliche Mitarbeiter müssen beim Betreten des Friedhofes eine Kopfbedeckung tragen.

  1. DIN-Normen und Richtlinien Folgende DIN-Normen und Richtlinien sind besonders zu beachten (in der jeweils gültigen Fassung):

• ZTV-Baumpflege – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) • VOB Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen • DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten • DIN 18919 Entwicklungs-und Unterhaltungspflege • DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeglicher Art • DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen u. Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, hierzu auch die RAS LP 4, Richtlinie für die Anlage von Straßen-Landschaftspflege-Teil 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen • Unfallverhütungsvorschriften, die Arbeitsschutzvorschriften, die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln • Richtlinien, Verordnungen und Gesetze zur Abfallbeseitigung, des Landschafts-, Natur-, Europäischen Arten-, Pflanzen- und Gewässerschutzes sowie der Lärmbekämpfung beim Einsatz von Maschinen • Europäische Vogelschutzrichtlinie und Artenschutzverordnung, sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  1. Gewährleistung Der Auftragnehmer haftet für die vertragsgemäße Leistungserbringung gem. VOB einheitlich für alle Einzelmaßnahmen.

– Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –

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