Unfallversicherungsschutz für Gesundheitseinrichtungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
15.829.660 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Italien
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
02.11.2026
CPV-Codes
Versicherungen (66510000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
760172-2026
Verfahrensnummer
f6b96129-a9c1-425e-b108-0f0b942d133a

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

ESTAR, die regionale technische und administrative Unterstützungseinrichtung mit Sitz in Florenz, schreibt Unfallversicherungsschutz für Gesundheitsunternehmen, Krankenhäuser und weitere Einrichtungen des regionalen Gesundheitsdienstes aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 15,83 Millionen Euro; die Ausschreibung betrifft die Region um Florenz in Italien.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Procedura aperta ai sensi dell' art.71 del d.lgs. 36/2023 e s.m.i. per l' affidamento del servizio di copertura assicurativa INFORTUNI per le esigenze delle Aziende Sanitarie/Ospedaliere ed Enti del SSRT

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Copertura Assicurativa Infortuni15.829.660 EUR

    Copertura Assicurativa Infortuni

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Copertura Assicurativa Infortuni

Offerta economicamente più vantaggiosa

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.