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Vergabe-Nr.: RVÜ-002-32-26
Anlage C
Vertragsbedingungen
Zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) -vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe-
48133 Münster
- im folgenden Auftraggeber genannt -
und der Firma
- im folgenden Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die anfallenden Umzüge im Bereich der LWL- Hauptverwaltung und der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe in Münster sowie weitere LWL-Einrichtungen im Stadtgebiet von Münster nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses Vertrages in folgender Reihenfolge:
-
die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis zur öffentlichen Ausschreibung vom 02.10.2026,
-
die Beantwortung von (ggf.) eingegangenen Bieterfragen
-
das Angebot des Auftragnehmers (Preisvereinbarung sowie das Auftragsübernahmekonzept) vom xx.xx.2026 zur öffentlichen Ausschreibung vom 02.10.2026,
-
die Verdingungsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B), Fassung 2003,
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- die Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen); Stand 22.03.2018,
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
- Die Umzugsarbeiten werden je nach Bedarf durch Einzelaufträge vergeben.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen beruhen auf kalkulatorische Angaben der beteiligten Dienststellen. Mehr- oder Minderabrufe sind möglich und bleiben ohne Einfluss auf die Preise und die Dauer des Vertrages. Die optionalen Leistungen werden nur bei Bedarf beauftragt.
-
Für die Art und den Umfang der auszuführenden Umzugsarbeiten sind die Leistungsbeschreibung sowie die für den jeweiligen Einzelauftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen und festgelegten Termine maßgebend.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen jederzeit fachgerecht, ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung bereits gesammelter Erkenntnisse und Erfahrungen durchzuführen.
-
Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht; er hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
§ 4 Personal- und Verwaltungsvorschriften
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftraggebers abzulösen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) Arbeitsverträge auch bei geringfügig Beschäftigten schriftlich abzuschließen,
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b) ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Arbeitspapieren zu beschäftigen; auf Verlangen des Auftraggebers ist dies nachzuweisen,
-
Der Auftragnehmer stattet seine Mitarbeiter für den Einsatz mit einer ausreichenden und optisch einheitlichen Arbeits- und Schutzkleidung gem. UVV aus und verpflichtet sich, die geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und Regeln zu beachten. Der Auftraggeber ist gehalten, die Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der Arbeiten zu überprüfen und bei Nichteinhaltung die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen.
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Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften/ Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.
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Die Benutzung der Fernsprechanlagen sowie Maschinen und Geräten jeglicher Art, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, ist nicht gestattet.
-
Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind der gebäudeverwaltenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Umzugspersonals darstellen, dürfen die Arbeiten nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. Die Haftung des Auftraggebers wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleibt unberührt.
§ 5 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich werdenden Erkenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweils anderen Vertragspartners.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter*innen, die an der Auftragstätigkeit beteiligt sind, bekanntwerdende innerbetriebliche Angelegenheiten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) des LWL, einschließlich aller Einrichtungen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen vertraulich zu behandeln und nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zu löschen.
- Personenbezogene Daten nach Art. 5 Abs. 1f der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags.
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Daher sind der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Beschäftigten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren, entsprechend der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 f DSGVO zu schützen und sicher vorzuhalten.
Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung verwandt werden.
Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags / Auftrags verwandt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder seiner Beschäftigten verwandt werden.
Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der Auftrag beendet ist bzw. die Daten nicht mehr für die Buchführung bzw. Rechnungslegung benötigt werden.
Personenbezogene Daten dürfen nur aus einem zwingenden, sachlichen Grund gespeichert werden.
Personenbezogene Daten dürfen nicht frei zugänglich sein bzw. aufbewahrt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen am Auftrag Beteiligten die Verpflichtung zum Datengeheimnis, wie vorstehend erläutert, bekannt zu geben und diese Personen auf die Wahrung von Vertraulichkeit und Integrität zu verpflichten.
Der Bieter hat seinen Informationspflichten gem. DSGVO nachzukommen.
Darüber hinaus sind bei der Vertragserfüllung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Der Auftragnehmer unterwirft sich bei der Vertragserfüllung der Kontrolle durch den Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers sowie der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Der Auftraggeber kann fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftrag- nehmer seiner Pflicht nach Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.
Bei eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Regress nehmen, soweit dieser Verstoß dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.
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§ 6 Unterauftragnehmer
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Die Übertragung von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist – außer in den Fällen, in denen der Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt worden ist - nur zulässig, wenn der Auftraggeber dem Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers zugestimmt hat.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Subunternehmerverträge vorzulegen.
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Der Auftragnehmer bleibt bei der Abwicklung des Auftrages (inkl. Rechnungsstellung) alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers. Er hat sicherzustellen, dass die Arbeiten vertragsgemäß durchgeführt werden, d.h. die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung verbleibt immer beim Auftragnehmer.
§ 7 Abnahme und Rechnungsstellung
- Anhand von Arbeitsbescheinigungen, Stundennachweisen o.ä. stellt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen fest und erstellt eine prüfbare Rechnung. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistungserfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.
Mit der Unterzeichnung der Arbeitsbescheinigungen bzw. Stundennachweise durch den Auftraggeber gilt die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung für den jeweiligen Auftrag als abgenommen.
-
Für zusätzlich beauftragte Leistungen werden die Stundensätze nicht je angefangene Stunde, sondern nach tatsächlicher Einsatzzeit vor Ort bis zu 0,25 Std. genau berechnet. An- und Abfahrtskosten werden nicht erstattet. Sie müssen sowohl für das Personal als auch für die Fahrzeuge im Angebotspreis einkalkuliert sein und können nicht separat berechnet werden. Pausenzeiten werden nicht vergütet. Die Rechnungsstellung erfolgt abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenregelungen.
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Der Auftragnehmer erstellt eine detaillierte Endabrechnung (aufgeschlüsselt nach Einzelposten) auf der Grundlage des o.g. Angebotes. Preisfaktoren, welche nicht bereits im Angebot enthalten sind bzw. in den Vorgesprächen abgeklärt und durch den Auftraggeber freigegeben wurden, werden nicht akzeptiert.
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Rechnungen sind 30 Tage nach Zugang beim Auftraggeber fällig.
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§ 8 Vergütung/Preisanpassung
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Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise. Sie umfassen die vollständige Ausführung der Leistungen einschließlich der vertraglichen Nebenleistungen.
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Preisanpassung mittels Preisgleitklausel
Ändert sich aufgrund eines anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages der Stundenlohn für das eingesetzte Personal nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, können Auftragnehmer bzw. Auftraggeber eine Änderung der Entgeltleistung verlangen. Die Änderung umfasst jedoch nur den tatsächlichen (im Angebot angegebenen) Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Stundensatz und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens ab dem 1. Geltungstag des Tarifvertrages in Kraft und können nur vom 1. Tag des Monats an berücksichtigt werden, in dem der Antrag auf Preisanpassung eingegangen ist. In Zweifelsfällen ist das Datum des Poststempels entscheidend.
Über die erfolgten Änderungen des Tariflohns hat der Auftragnehmer die entsprechenden Tarif- und Rahmentarifverträge des für ihn zuständigen Verbandes vorzulegen.
§ 9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er und seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen schuldhaft verursachen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
-
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers, die durch die Ausführung der Arbeiten einen schuldhaft verursachten Schaden erleiden, freizustellen. Dies betrifft ebenfalls Verwarn- oder Bußgelder einer Ordnungsbehörde.
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Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet. Die gesetzlichen Regelungen des HGB (§§ 451 – 451h) finden Anwendung.
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Durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden am Umzugsgut, an und in den Gebäuden, technischen Einrichtungen und sonstigen Gegenständen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Schadensumfang ist unverzüglich zu protokollieren und muss vom Auftraggeber abgezeichnet werden. Die verursachten Schäden
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werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber – erforderlichenfalls durch einen Dritten – erneuert. Eigeninstandsetzungen durch den Auftragnehmer sind nur nach Einwilligung des Auftraggebers gestattet.
Der Auftraggeber hat
a) einen Verlust oder eine Beschädigung des Umzugsgutes, die äußerlich erkennbar war, spätestens am Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
b) einen Verlust oder eine Beschädigung, die äußerlich nicht erkennbar war, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtschadensversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber durch Vorlage der Versicherungspolice bzw. einer aktuellen Versicherungsbestätigung bei Abschluss des Vertrages nachzuweisen.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. EUR für Personenschäden, 5 Mio. EUR für Sachschäden sowie 250.000 EUR für Schlüsselschäden gilt dabei als ausreichend.
Eine aktuelle Versicherungsbestätigung ist dem Auftraggeber regelmäßig auf Aufforderung vorzulegen.
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In besonderen Einzelfällen kann der Auftraggeber einen Abschluss von gesonderten Versicherungen für Umzugsgüter verlangen. Der Nachweis des Abschlusses der Versicherung ist vor Umzugsdurchführung vorzulegen. Die Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Führt der Auftragnehmer die Umzugsarbeiten mangelhaft aus, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb dieser Frist, so stehen ihm nach Maßgabe des § 634 Nr. 2 bis 4 BGB die Rechte auf Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schaden- oder Aufwendungsersatz zu. Als angemessen gilt dabei eine Frist von zwei Tagen. Dies gilt nicht, soweit eine Fristsetzung entbehrlich ist.
§ 10 Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag tritt am 01.11.2026 in Kraft und endet am 31.10.2030. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ende (30.04.) des jeweiligen Vertragsjahres (31.10.) schriftlich gekündigt werden.
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§ 11 Verzug / Behinderung der Leistung
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Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn er die vereinbarten Termine nicht einhält. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers erbringen lassen. Darüber hinaus hat er das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen.
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Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen behindert oder erkennt er, dass er die Ausführungsfristen/-termine nicht einhalten kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe und Dauer der voraussichtlichen Behinderung oder Verzögerung mitzuteilen.
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Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten hat oder er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat. Sie verlängern sich ebenfalls angemessen, wenn die Behinderung oder Verzögerung durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wird. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen.
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Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.
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Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber über den voraussichtlichen Abschluss des Auftrages die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 12 Kündigung
- Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Der Auftraggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
o sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt,
o der Auftragnehmer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Betriebes die tariflich oder gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlt,
o der Auftragnehmer nicht seine gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften) erfüllt oder in sonstiger Weise gegen Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
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o der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,
o der Auftragnehmer seine Leistungen einstellt oder das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet wird,
o der Auftragnehmer schwer gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, so dass es dem Aufraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht:
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Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom Auftraggeber benannten Zeitpunkt oder nicht in der im Vertrag vereinbarten Zeit, Art und Weise, Qualität, ausgeführt und trotz schriftlicher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen.
-
Es werden Arbeitskräfte im Objekt angetroffen, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt.
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Die geltenden Arbeitsschutzvorschriften werden nicht eingehalten.
- Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.
§ 13 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten
Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber vor Vertragsschluss darauf hingewiesen worden, dass er (der Auftragnehmer) für die Einhaltung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ausschließlich und allein verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere für die evtl. eintretende Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI (arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss empfohlen, sich durch den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
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Gerichtsstand ist Münster.
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§ 15 Änderung des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.
§ 16 Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der die ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden können.
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