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Handlungsanweisung für Vertragsbauleiter der
Stadt Köln zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Leiharbeit
(Stand 03/2026)
Anlage 1
Grundlagen des Handelns
Die Vertragsbauleiter der Stadt Köln sind entsprechend den Architekten- und Ingenieurverträgen verpflichtet, die Überwachung der Bau- und Arbeitsstelle auf illegale Arbeitnehmerüberlassung und sonstige Ordnungswidrigkeiten vergleichbarer Art durchzuführen. Sie nehmen im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:
- Eigenständige Überwachung auf Anfangsverdacht von Schwarzarbeit und illegaler Leiharbeit
Von dem Grundsatz ausgehend, dass der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin die vertragliche Leistung durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal zu erbringen hat, sind alle Anfangsverdachte von Formen illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu beobachten und zu melden. Sobald der Vertragsbauleiter oder sein Vertreter einen begründeten Anfangsverdacht hat, informiert er unverzüglich das
Dezernat für Planen, Bauen Zentrale Sanktionsstelle 63-gebuehrenstelle@stadt-koeln.de
Kontrollmaßnahmen sind im Baubericht zu vermerken beziehungsweise dem Auftraggeber s chriftlich anzuzeigen.
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- Kontrolle der Baustellen auf ungenehmigten Nachunternehmereinsatz
Falls in Ausnahmefällen die Übertragung der Leistung auf einen Nachunternehmer erforderlich ist, darf dieser nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Köln als Auftraggeber tätig werden und die Baustelle betreten.
Ein Verstoß gegen dieses Betretungsverbot ist rechtlich als unzulässiger Nachunternehmereinsatz zu werten und als solcher mit Sanktionen zu ahnden.
Der Vertragsbauleiter oder sein Vertreter kontrolliert die Baustelle deshalb, wobei ihm das vertraglich vereinbarte Recht zusteht, Personenkontrollen vorzunehmen.
Nach entsprechender Beweissicherung (Namenslisten, Zeugenaussagen, Notieren von Kfz-Kennzeichen der Fremdfirmen-Mitarbeiter und so weiter) informiert er unverzüglich das
Dezernat für Planen, Bauen Zentrale Sanktionsstelle 63-gebuehrenstelle@stadt-koeln.de
Kontrollmaßnahmen sind im Baubericht zu vermerken beziehungsweise dem Auftraggeber anzuzeigen.
- Entgegennahme und Aufbewahrung der Namenslisten der Beschäftigten
Nach Ziffer 1.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen für die Vergabe von Bauleistungen (ZVB-ViB-VOB) ist der Auftragnehmer bzw. die Auftrag- nehmerin verpflichtet alle auf der Baustelle Beschäftigen vor Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) in einer der hierfür zur Verfügung gestellten Liste einzutragen. Hierbei ist der Anlage 1 der ZVB-ViB-VOB zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
Unterhält der Vertragsbauleiter auf der Baustelle ein Bauleitungsbüro oder einen vergleichbaren Stützpunkt, sind die Namenslisten dort an jedem Arbeitstag zur Einsichtnahme entgegen zunehmen, erforderlichenfalls abzufordern und bei wiederholter Nichtvorlage anzumahnen.
Die Namenslisten sind im Bauleitungsbüro – auch zur Kontrolle durch Mitarbeiter des Dezernates für Planen und Bauen oder des Zolls – bereitzuhalten und für die Dauer der Bauzeit des jeweiligen Gewerkes bei den übrigen Baustellenakten aufzubewahren.
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Soweit Baustellen ohne Baustellenbüro oder sonstigen Stützpunkt unterhalten werden, hat der verantwortliche Baustellenleiter des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin die Namenslisten auf der Baustelle bereitzuhalten. Entgegenahme, Mahnung und Aufbewahrung dieser Listen werden durch den Vertragsbauleiter wie oben ausgeführt.
- Unterstützung der Baustellenkontrollen der Mitarbeiter des Dezernates für Planen und Bauen
Dem Dezernat für Planen und Bauen ist die Aufgabe übertragen worden, Ermittlungen und Zusatz- und Nachfolgekontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Leiharbeit durchzuführen.
Der Vertragsbauleiter ist verpflichtet, die Mitarbeiter des Dezernates für Planen und Bauen zu unterstützen und die arbeitstäglich vorzulegende Namensliste auf Anforderung den Mitarbeitern dieses Dezernates zu überlassen.
Diese sind ermächtigt, sie als Beweismittel in Ermittlungsverfahren dem Zoll zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe der Namenslisten ist im Baubericht zu vermerken.
- Datenschutzgerechte Vernichtung der Namenslisten
Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Baustelle sind die in der Bauakte festgehaltenen Namenslisten (siehe Ziffer 3) datenschutzgerecht zu vernichten.
Zu diesem Zwecke sind sie dem jeweils Auftrag gebenden Amt zu übergeben.
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