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Allgemeine Vertragsbestimmungen
der Stadt Köln (AVB) für Verträge
mit freiberuflich Tätigen
(Stand 03/2026)
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Inhalt
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ....................................................................... 3 § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten ................................................................................................. 6 § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ............................................ 7 § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers.......................................................................... 8 § 5 Urheberrecht ............................................................................................................................ 8 § 6 Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................................... 10 § 7 Behandlung von Unterlagen ................................................................................................. 10 § 8 Leistungsverzögerungen ....................................................................................................... 11 § 9 Abnahme ................................................................................................................................... 12 § 10 Vergütung .................................................................................................................................. 12 § 11 Abrechnung .............................................................................................................................. 13 § 12 Zahlungen ................................................................................................................................. 13 § 13 Kündigung durch den Auftraggeber ................................................................................... 15 § 14 Kündigung durch den Auftragnehmer ................................................................................ 16 § 15 Haftung und Verjährung ......................................................................................................... 16 § 16 Haftpflichtversicherung ......................................................................................................... 17 § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand ...................................................................... 17 § 18 Arbeitsgemeinschaft .............................................................................................................. 17 § 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache, Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ............................................................................................................... 18
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grund- satz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks bzw. der baulichen Anlagen sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungs- vorschriften für das öffentliche, kommunale Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, insbesondere:
1.2.1 die Geschäftsanweisung zur Durchführung von Vergabeverfahren (GAV), 1.2.2 den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), 1.2.3 die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), 1.2.4 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), 1.2.5 das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), 1.2.6 Handlungsanweisung für Vertragsbauleiter der Stadt Köln zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Leiharbeit, Anlage 1, 1.2.7 Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln, Anlage 2.
1.3 Bei der Erstellung und Zusammenstellung von Unterlagen durch den Auftragneh- mer, die im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen als Ausschreibungsunterlagen bzw. Vertragsbestandteile veröffentlicht werden (insbesondere Leistungsbeschrei- bung, Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen) darf der Auftragneh- mer keine Regelungen aufnehmen, die von der VOB Teile B und C einschließlich ihrer Verweisungsnormen abweichen.
1.4 In Ausführung der Ratsbeschlüsse vom 27.05.1986 und 07.05.1987 wirkt die Stadt Köln bei ihren Baumaßnahmen auf vertragsrechtlicher Basis in Form der Auftrag- geberkontrolle an der Bekämpfung illegaler Beschäftigung mit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet – sofern er Aufgaben als Bauleiter/ Fachbauleiter wahrnimmt –, im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen nach der als Anlage 1 beigefügten
„Handlungsanweisung für Vertragsbauleiter der Stadt Köln zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Leiharbeit“
zu verfahren.
1.5 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.
1.6 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungs- pflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
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1.7 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftrag- nehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.
1.8 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht ein- gerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.
1.8.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abge- schlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. / Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.
Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren Voraussetzung.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.
1.8.3 Entsprechen die Leistungen eines Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung des Nachtunternehmers widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftrag- gebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nummer 1.8 erforderlich.
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1.8.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
1.9 Ist der Auftragnehmer, bspw. in der Leistungsphase 8 gem. HOAI, mit der sachlichen und/oder rechnerischen Prüfung von Rechnungen beauftragt, so ist er verpflichtet, jede Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers im Rahmen des Bauvorhabens auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist in Textform zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung).
1.9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sachliche Richtigkeit durch Unter- zeichnung des Vermerks „sachlich richtig“ zu bescheinigen. Mit der Unter- zeichnung übernimmt der Auftragnehmer insbesondere die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnung beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind.
1.9.2 Im Übrigen findet hinsichtlich der Feststellung, Inhalt und Form der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit die
„Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln“
Anwendung, die auszugsweise als Anlage 2 Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist.
1.9.3 Wird Skonto gewährt, muss die vom Auftragnehmer geprüfte Rechnung spätestens zwei Werktage vor Ablauf der Skontofrist dem Auftraggeber vorliegen.
1.9.4 Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber durch unverzügliche Zusendung der geprüften Rechnung in die Lage versetzen, Zahlungen so rechtzeitig anweisen können, dass Verzug nicht eintritt. Hierzu wird ausdrücklich auf § 16 VOB/B verwiesen (Abschlagsrechnung fällig nach 21 Kalendertagen, spätester Verzugseintritt nach 30 Kalendertagen, Schlussrechnung fällig nach 30 Tagen = Verzugseintritt, Ausnahme 60 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung).
1.9.5 Ist der Auftragnehmer neben der Rechnungsprüfung auch mit der Nachtragsprüfung beauftragt, so ist der Auftragnehmer zur sachlichen und rechnerischen Prüfung von Nachträgen nach Maßgabe der vorstehenden Nummern verpflichtet.
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§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertrags- durchführung betraute Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungs- gemäß erbringen können.
2.6 Der Aufraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdisposition des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftrag- nehmer zu unterrichten.
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftrag- nehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können.
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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftrag- nehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht. Soweit eine Teilabnahme nach § 650s BGB durchgeführt und der Auftragnehmer mit der Objektbetreuung beauftragt wurde, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 bereits zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Teilabnahme bei ihm eingeht.
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Sofern Anordnungen mündlich erfolgt sind, hat der Auftragnehmer die Anordnung unver- züglich in Textform gegenüber dem ausführenden Unternehmer zu wiederholen. Dem Auftraggeber ist jeweils unverzüglich eine Durchschrift zu überlassen.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unver- züglich nach Erfüllung oder Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Zurück- behaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem Datenverarbeitungs- (DV) System zu löschen.
§ 5 Urheberrecht
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, insbesondere die gefertigten Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertig- gestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheber- recht unterliegen.
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegen- ständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unter Wahrung des Urheberpersönlich- keitsrechts gem. § 14 UrhG ändern. Bei der insoweit vorzunehmenden Inter- essenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst – insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
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Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, inner- halb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, wenn Geheim- haltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Sofern das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird und die erstellten Unterlagen und Daten nicht Grundlage des Bauwerks werden, darf der Auftragnehmer seine Mitwirkung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform öffentlich bekannt machen.
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftrag- geber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das aus- geführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namens- angabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Dies gilt auch, wenn das Vertrags- verhältnis vorzeitig beendet wird.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
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§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform weitergeben; § 2 Nummer 2.4 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.
Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiterzuleiten.
§ 7 Behandlung von Unterlagen
7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sach- gerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DVAnlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftrag- geber und Auftragnehmer praktisch zu testen.
Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.
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§ 8 Leistungsverzögerungen
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftrag- nehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungs- erbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.
8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftrag- nehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
Der Auftragnehmer hat Behinderungen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.
Behinderungen im Sinne von Nummer 8.4, die zur Unterbrechung der Planungs- leistung des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den vertraglichen Bestimmungen und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 9 Abnahme
9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen.
Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14 Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat. Abweichend von Nummer 9.1 Satz 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen verlangen:
9.1.1 Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, § 650s BGB, 9.1.2 Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat ergleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/ Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel fest- zustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 10 Vergütung
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform zu vereinbaren.
10.2 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.
10.2.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeich- nung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z.B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungs- bewertung, zu tragen.
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10.2.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistung nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt von der Unterzeichnung von Stundenzetteln unberührt.
10.3 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungs- prüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
§ 11 Abrechnung
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schluss- rechnung). Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den s pezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
In allen Rechnungen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert in Euro auszuweisen.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden. Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftrag- nehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschluss- rechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
§ 12 Zahlungen
12.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.
Abschlagszahlungen erfolgen nach Maßgabe des § 632 a Abs. 1 BGB und werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig.
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Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Aus- führung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Nummer 12.1 Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsphasen 1-8 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug auf diese Leis- tungen geltend gemacht hat.
12.2 Wird nach Annahme der Teil-/ Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung bspw. durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungs- frist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
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§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach den Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projekt- realisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist in schriftlicher Form zu erklären.
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.
13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auf- tragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
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13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbundenen Aufforderung des Auftragnehmers in Textform zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungs ansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
14.2 Die Kündigung ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zu erklären. Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15 Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-)Abnahme der Leistungen gemäß § 9 Nummer 9.1.
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§ 16 Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewähr- leisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die Deckungssummen müssen in jedem Versicherungsjahr 3-fach zur Verfügung stehen. Auf Verlangen hat der Auftrag- nehmer einen entsprechenden Nachweis auch während der Vertragsdauer binnen eines Monats nach Aufforderung dem Auftraggeber vorzulegen.
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auf- traggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16.4 Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Gerichtsstand ist Köln.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Ver- tretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag erge- ben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
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18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber aus- schließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen Weisung geleistet. Dies gilt auch nach auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
18.4 Für der Versicherungsschutz bei Arbeitsgemeinschaften gilt § 16 Nummer 16.4.
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache, Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Mündliche Nebenabreden gelten nicht; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
19.4 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nicht.
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