[Seite 1]
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen für die Vergabe von Leistungen
- ZVB-ViB-VOL/B -
„Diese Regelungen finden bei Lieferleistungen und Freiberuflichen Leistungen keine Anwendung.“
Verhinderung illegaler Beschäftigung
- Pflichten zur Verhinderung illegaler Beschäftigung Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vertragsausführung die nachfolgenden Regelun- gen eingehalten werden:
1.1. Rechtliche Verpflichtungen
Zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung dürfen weder durch den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragsnehmerin selbst noch durch ein Nachunternehmen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeiternehmerinnen be- schäftigt werden,
a) die Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset- zes erbringen,
b) für die die Regelung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz nicht einge- halten wird, d. h., dass die ihnen zustehenden Arbeitsbedingungen nicht sicher- gestellt sind und die hiernach erforderlichen Beiträge nicht geleistet werden,
c) die als ausländische Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgeneh- migungsverordnung) sind,
d) deren Einsatz als Leiharbeitnehmer beziehungsweise Leiharbeitnehmerin ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.
1.2. Pflicht zum Mitführen des Ausweises
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat dafür Sorge zu tra- gen, dass die von ihm beziehungsweise ihr eingesetzten Arbeitskräfte den Per- sonalausweis oder Pass mitführen, auf Nachfrage zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen. Im Einzelfall kann mit der Stadt Köln ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden.
302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL
[Seite 2]
1.3. Führung der Anwesenheitsliste
Ist vertraglich vereinbart, dass der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftrag- nehmerin zu Kontrollzwecken eine Liste erstellt, in der alle im Rahmen der Leis- tungserbringung Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) ein- zutragen sind, ist hierbei der in der Anlage 1 zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die arbeitstäglichen Listen sind, soweit deren Erstellung vertraglich vereinbart ist, bis zum Abschluss der Leistungserbringung zur jederzeitigen Ein- sicht vorzuhalten. Die Stadt Köln ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämp- fung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.
1.4. Verpflichtungen bei Ausführung durch Nachunternehmen
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die unter den Ziffern 5.2 VOL/B-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mit- führen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) genannten Verpflichtungen auch von allen im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Nachunternehmen einge- halten werden. Dies gilt auch für etwaige durch das Nachunternehmen beauf- tragte Nachunternehmen. Sicherstellen bedeutet, dass der Auftragnehmer bezie- hungsweise die Auftragnehmerin geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere hat er beziehungsweise sie hierzu regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet,
a) einem Nachunternehmen die in den Ziffern 5.2 VOL/B-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) ge- nannten Verpflichtungen vertraglich aufzuerlegen, wobei eine Anwesenheitsliste (Ziffer 1.3) von dem Nachunternehmen nur zu führen ist, wenn dies zwischen dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmerin und der Stadt Köln vertraglich ver- einbart ist, und
b) durch eine Verpflichtung des Nachunternehmens sicherzustellen, dass in je- dem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmens die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden.
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat gegenüber der Stadt Köln die Einhaltung seiner beziehungsweise ihrer Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.
- Vertragsstrafen Kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin schuldhaft (vgl. Ziffer 2.4) seinen beziehungsweise ihren Verpflichtungen aus der Ziffer 5.2 VOL/B-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den zuvor aufge- führten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises),
302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL
[Seite 3]
1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) nicht nach, so hat er beziehungsweise sie eine Vertragsstrafe verwirkt. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen.
2.1. Direkte Vertragsstrafe
Sind mit der Ausführung von Leistungen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeits- nehmerinnen betraut, mit deren Beschäftigungen gegen die Regelung in Ziffer 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen) verstoßen wird, so hat der Auftragnehmer bezie- hungsweise die Auftragnehmerin eine direkte Vertragsstrafe verwirkt. Sollten die Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerinnen die Anmeldung zur Sozi- alversicherung erst nach der Kontrolle durch die Stadt Köln vornehmen, so gilt die Schwarzarbeit grundsätzlich als nachgewiesen. Die Stadt Köln kann eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 2.1, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Nettoauftragswerts festsetzen. Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Kontrolltag. Liegen bei der Festsetzung einer direkten Vertrags- strafe auch Verstöße nach Ziffer 2.2 vor, so können sich diese nach billigem Er- messen der Stadt Köln erhöhend auf die Vertragsstrafe auswirken. Der Ver- warncharakter der Abmahnung bleibt dennoch bestehen.
2.2. Vertragsstrafe nach Abmahnungen
Kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin der Verpflich- tung
a) dafür Sorge zu tragen, dass seine beziehungsweise ihre mit der Ausführung von Leistungen betrauten Beschäftigten Personalausweis oder Pass mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen (Zif- fer 1.2),
b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle mit der Ausführung von Leis- tungen betrauten Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind, wobei die Verpflichtung zum Führen einer solchen Liste vertraglich verein- bart sein muss (Ziffer 1.3),
c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Köln auf Nachunterneh- men zu übertragen nicht nach, so mahnt die Stadt Köln den Auftragnehmer be- ziehungsweise die Auftragnehmerin bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Mit dem dritten Verstoß hat der Auftragnehmer bezie- hungsweise die Auftragnehmerin jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die für alle Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 2.2, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Nettoauftragswerts in Bezug auf den letzten festgestellten Verstoß festgesetzt werden kann. Diese Vertragsstrafe ist auf höchstens
5.000 Euro je Kontrolltag begrenzt.
302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL
[Seite 4]
2.3. Vertragsstrafen bei Nachunternehmereinsatz
Setzt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin einen Nachun- ternehmer ein und kommt es bei der Auftragsdurchführung durch den Nachunter- nehmer zu Verstößen im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2, so hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin bei Vorliegen eines Verschuldens im Sinne der Ziffer 2.4 eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Stadt Köln kann eine Ver- tragsstrafe nach billigem Ermessen für jeden Tag, an dem Verstöße gegen die Ziffer 2.3 festgestellt werden, bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Netto- auftragswerts festsetzen.
2.4. Verschulden
Die Zahlung einer Vertragsstrafe nach den Ziffern 2.1 (sofortige Vertragsstrafe), 2.2 (Vertragsstrafe nach Abmahnungen) und 2.3 (Vertragsstrafe bei Nachunter- nehmereinsatz) durch den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin setzt ein Verschulden voraus. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftrag- nehmerin muss es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, die unter den Ziffern 5.2 VOL/B-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben angeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunterneh- men) aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.
2.5. Maximale Höhe der Vertragsstrafe
Bei mehreren festgestellten Verstößen nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 im Rah- men eines Auftrages werden die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt drei vom Hundert des Nettoauftragswerts in Bezug auf den letzten festgestellten Ver- stoß nicht überschreiten. Sollte der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftrag- nehmerin auch aus anderen Verstößen, die nicht von diesen Bestimmungen er- fasst werden (Verstöße gegen die Regelungen der ZVB-TVgG und/oder der VOL/B-BVB), eine Vertragsstrafe verwirkt haben, werden sämtliche Vertragsstra- fen nicht mehr als fünf vom Hundert des Nettoauftragswerts überschreiten.
2.6. Geltendmachung der Vertragsstrafe
Die Stadt Köln kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung gel- tend machen. Da über hinaus kann die Stadt Köln die Vertragsstrafe nur fordern, wenn sie sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Die Stadt Köln kann spätestens mit der Schlussrechnung oder der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.
- Kontrollen Die Stadt Köln ist berechtigt, Kontrollen über die Einhaltung der unter der Ziffer 5.2 VOL/B-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben
302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL
[Seite 5]
aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Auswei- ses), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrol- len.
-
Einverständnis zur Nachfrage bei anderen Behörden Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist damit einverstan- den, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung und die Behörden zur Bekämp- fung illegaler Beschäftigung der Stadt Köln auf Anfrage mitteilen, ob ein Ord- nungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er beziehungsweise sie hat sicherzustellen, dass jedes Nachunternehmen ebenfalls mit der Nachfrage ein- verstanden ist.
-
Vergabesperre und Strafanzeige Die Stadt Köln behält sich vor, bei Verstößen die Zuverlässigkeit des Auftragneh- mers beziehungsweise der Auftragnehmerin zu überprüfen und insbesondere eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen. Außerdem wird über- prüft, ob Strafanzeige zu stellen ist. Dies gilt auch für Verstöße gegen diese ZVB- ViB-VOL/B die erst nach der Schlussrechnung oder Schlusszahlung festgestellt werden.
302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL
[Seite 6]
Die Liste ist unbedingt vor der Arbeitsaufnahme auszufüllen!!! 302 Stand: 06/2024 ZVB-ViB-VOL