04-2026-191_Anlage I.pdf

Umweltfreundliche Reinigung von Glasflächen, Glasfassaden und Jalousien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 01:14 (Europe/Berlin)

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ZR 3 - Vergaben Anlage I ZR 3-1133-2026-191-16-BI3

Anlage I

Liste der nicht genehmigten Inhaltsstoffe Die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b gelten für alle Stoffe, einschließlich Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Dazu gehören auch alle Stoffe von in der Formulierung verwendeten Gemischen, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. a) Ausschluss von Stoffen Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs in dem Produkt enthalten sein:  Alkylphenolethoxylate (APEO);  Alkylphenolalkoxylate;  Alkylphenolalkoxylat-Derivate (APEO-Sulfate, APEO-Phosphate und so weiter);  Imidazolidiniumverbindungen;  Dialkyldimethylammoniumsalze;  Alkyltrimethylammoniumsalze;  Alkyldimethylbenzylammoniumsalze;  Alkyldimethyl(ethylbenzyl)ammoniumsalze;  andere kationische Tenside  Ethylendiamintetraacetat (EDTA);  Thioharnstoff;  Nitrilotriacetat (NTA);  Salpetersäure;  Flußsäure;  Salzsäure;  Schwefelsäure;  halogenierte Kohlenwasserstoffe;  aromatische Kohlenwasserstoffe;  Terpene;  Terpentinöl;  Diethanolamin (CAS 111-42-2);  Ethylenglykolmonomethylether (CAS 109-86-4);  Ethylenglykolmonoethylether (CAS 110-80-5);  Ethylenglykolmonobutylether (CAS 111-76-2);  Ethylenglykolmonomethyletheracetat (CAS 110-59-6);  Ethylenglykolmonoethyletheracetat (CAS 111-15-9);  Diethylenglykolmonomethylether (CAS 111-77-3);  Diethylenglykoldimethylether (CAS 111-96-6);  Methanol (CAS 67-56-1); Hydrofurane;  Benzylalkohol (CAS 100-51-6);  Weichmacher auf Basis von Phthalat-Verbindungen;  Diethanolamin;  Natriumnitrit;  FCKW;  Chlor abspaltende Verbindungen;  Perborate;  Formaldehyd und/oder Formaldehydabspalter;  Konservierungsmittel auf Chlor- oder Halogenbasis/Halogenkohlenwasserstoffe;  Phenol;  Quarternäre (quartäre) Ammoniumverbindungen;  p-Dichlorbenzol;  synthetische Moschus-Verbindungen

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ZR 3 - Vergaben Anlage I ZR 3-1133-2026-191-16-BI3

b) Gefährliche Stoffe und Gemische Das Produkt oder Teile davon dürfen weder Stoffe, die die Kriterien für die Zuordnung zu einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Für Gemische von Enzymen und Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewandt. Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis1Gefahrensatz2
H300 Lebensgefahr bei VerschluckenR28
H301 Giftig bei VerschluckenR25
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinR65
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktR27
H311 Giftig bei HautkontaktR24
H330 Lebensgefahr bei EinatmenR23;R26
H331 Giftig bei EinatmenR23
H340 Kann genetische Defekte verursachenR46
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachenR68
H350 Kann Krebs erzeugenR45
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugenR49
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugenR40
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR60
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigenR61
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigenR60–61
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR60-63
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR61-62
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR62

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ZR 3 - Vergaben Anlage I ZR 3-1133-2026-191-16-BI3

Gefahrenhinweis1Gefahrensatz2
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR63
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR62-63
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigenR64
H370 Schädigt die OrganeR39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28
H371 Kann die Organe schädigenR68/20; R68/21; R68/22
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionR48/25; R48/24; R48/23
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter ExpositionR48/20; R48/21; R48/22
H400 Sehr giftig für WasserorganismenR50
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR50/53
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR51/53
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR52/53
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger WirkungR53
EUH059 Die Ozonschicht schädigendR59
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige GaseR29
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige GaseR31
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige GaseR32
EUH070 Giftig bei Berührung mit den AugenR39-41
Sensibilisierende Stoffe
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenR42
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachenR43

1 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. 2 Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates.

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ZR 3 - Vergaben Anlage I ZR 3-1133-2026-191-16-BI3

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Abweichungen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von diesem Kriterium ausdrücklich ausgenommen:

Tenside in Konzentrationen unter 25 % im Produkt*H400 Sehr giftig für WasserorganismenR50
DuftstoffeH412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR52/53
Enzyme**H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenR42
Enzyme**H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachenR43
NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA***H351 Kann vermutlich Krebs erzeugenR40
  • Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M- Faktor zu teilen. ** Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. *** Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

c) Mikroplastik

Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23.06.2017 enthalten ist (insbesondere bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika), dürfen nicht eingesetzt werden.

Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nr.1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 sind Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:

a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation.

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