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ZR 3 - Vergaben Anlage I ZR 3-1133-2026-191-16-BI3
Anlage I
Liste der nicht genehmigten Inhaltsstoffe Die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b gelten für alle Stoffe, einschließlich Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Dazu gehören auch alle Stoffe von in der Formulierung verwendeten Gemischen, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. a) Ausschluss von Stoffen Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs in dem Produkt enthalten sein: Alkylphenolethoxylate (APEO); Alkylphenolalkoxylate; Alkylphenolalkoxylat-Derivate (APEO-Sulfate, APEO-Phosphate und so weiter); Imidazolidiniumverbindungen; Dialkyldimethylammoniumsalze; Alkyltrimethylammoniumsalze; Alkyldimethylbenzylammoniumsalze; Alkyldimethyl(ethylbenzyl)ammoniumsalze; andere kationische Tenside Ethylendiamintetraacetat (EDTA); Thioharnstoff; Nitrilotriacetat (NTA); Salpetersäure; Flußsäure; Salzsäure; Schwefelsäure; halogenierte Kohlenwasserstoffe; aromatische Kohlenwasserstoffe; Terpene; Terpentinöl; Diethanolamin (CAS 111-42-2); Ethylenglykolmonomethylether (CAS 109-86-4); Ethylenglykolmonoethylether (CAS 110-80-5); Ethylenglykolmonobutylether (CAS 111-76-2); Ethylenglykolmonomethyletheracetat (CAS 110-59-6); Ethylenglykolmonoethyletheracetat (CAS 111-15-9); Diethylenglykolmonomethylether (CAS 111-77-3); Diethylenglykoldimethylether (CAS 111-96-6); Methanol (CAS 67-56-1); Hydrofurane; Benzylalkohol (CAS 100-51-6); Weichmacher auf Basis von Phthalat-Verbindungen; Diethanolamin; Natriumnitrit; FCKW; Chlor abspaltende Verbindungen; Perborate; Formaldehyd und/oder Formaldehydabspalter; Konservierungsmittel auf Chlor- oder Halogenbasis/Halogenkohlenwasserstoffe; Phenol; Quarternäre (quartäre) Ammoniumverbindungen; p-Dichlorbenzol; synthetische Moschus-Verbindungen
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b) Gefährliche Stoffe und Gemische Das Produkt oder Teile davon dürfen weder Stoffe, die die Kriterien für die Zuordnung zu einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Für Gemische von Enzymen und Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewandt. Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:
| Gefahrenhinweis1 | Gefahrensatz2 |
|---|---|
| H300 Lebensgefahr bei Verschlucken | R28 |
| H301 Giftig bei Verschlucken | R25 |
| H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | R65 |
| H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt | R27 |
| H311 Giftig bei Hautkontakt | R24 |
| H330 Lebensgefahr bei Einatmen | R23;R26 |
| H331 Giftig bei Einatmen | R23 |
| H340 Kann genetische Defekte verursachen | R46 |
| H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen | R68 |
| H350 Kann Krebs erzeugen | R45 |
| H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | R49 |
| H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen | R40 |
| H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | R60 |
| H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen | R61 |
| H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | R60–61 |
| H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | R60-63 |
| H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | R61-62 |
| H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | R62 |
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| Gefahrenhinweis1 | Gefahrensatz2 |
|---|---|
| H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | R63 |
| H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | R62-63 |
| H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen | R64 |
| H370 Schädigt die Organe | R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28 |
| H371 Kann die Organe schädigen | R68/20; R68/21; R68/22 |
| H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition | R48/25; R48/24; R48/23 |
| H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition | R48/20; R48/21; R48/22 |
| H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | R50 |
| H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | R50/53 |
| H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | R51/53 |
| H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | R52/53 |
| H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | R53 |
| EUH059 Die Ozonschicht schädigend | R59 |
| EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | R29 |
| EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | R31 |
| EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase | R32 |
| EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen | R39-41 |
| Sensibilisierende Stoffe | |
| H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | R42 |
| H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen | R43 |
1 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. 2 Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates.
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Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.
Abweichungen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von diesem Kriterium ausdrücklich ausgenommen:
| Tenside in Konzentrationen unter 25 % im Produkt* | H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | R50 |
|---|---|---|
| Duftstoffe | H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | R52/53 |
| Enzyme** | H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | R42 |
| Enzyme** | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen | R43 |
| NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA*** | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen | R40 |
- Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M- Faktor zu teilen. ** Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. *** Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.
c) Mikroplastik
Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23.06.2017 enthalten ist (insbesondere bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika), dürfen nicht eingesetzt werden.
Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nr.1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 sind Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:
a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation.
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