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Deutscher Bundestag
ZR 3 - Vergaben
Leistungsbeschreibung
Umweltfreundliche Glas-, Glasfassaden- und Jalousiereinigung
im Paul-Löbe-Haus des Deutschen Bundestages
1 Vorbemerkungen
2 Vertragszeitraum
3 Gesamtübersicht der zu reinigenden Flächen
4 Umweltfreundlichkeit
5 Allgemeine Hinweise zur Kalkulation 5.1 Allgemeine Hinweise 5.2 Von der Auftraggeberin gestellte Fördermittel 5.3 Von dem Auftragnehmer zu stellende Fördermittel 5.4 Zusammenstellung der mit Fördertechnik zu reinigenden Glasflächen
6 Art und Umfang der Leistung 6.1 Reinigungsumfang und Reinigungshäufigkeit 6.2 Glas-, Glasfassaden- und Jalousiereinigung 6.3 Reinigung der Aufzüge 6.4 Reinigung Glasdach Halle 6.5 Tagesglasreinigung 6.6 Sonderreinigungen
7 Personal
8 Besondere Vertragsbedingungen 8.1 Einzelaufträge 8.2 Rechnungen 8.3 Preisanpassung 8.4 Ansprechperson 8.5 Reklamationsbearbeitung und Personal 8.6 Brandmeldeanlagen 8.7 Schutzmaßnahmen 8.8 Haftung und Verhalten im Schadensfall 8.9 Reinigungsbereich 8.10 Schlüssel 8.11 Fundsachen 8.12 Beachtung der Grundprinzipien und Kernarbeitsnormen der IAO 8.13 Schutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen 8.14 Verschwiegenheit des eingesetzten Personals 8.15 Außerordentliche Kündigung
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Anlage I Liste der nicht genehmigten Inhaltsstoffe Anlage II Kalkulationsschema Lohngruppe 6 Anlage III Kalkulationsschema Preispositionen 1.1.1 bis 1.1.7
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- Vertragsgegenstand
Gegenstand der Leistung sind die Glas-, Glasfassaden- und Jalousiereinigung, die Tagesglasreini- gung sowie Sonderglasreinigungen im Paul-Löbe-Haus (PLH) des Deutschen Bundestages in Ber- lin-Mitte gemäß den von der Auftraggeberin (AG) angegebenen Turnussen und Verfahren.
Das Paul-Löbe-Haus ist ein sehr großer Gebäudekomplex. Bestimmt ist das rund 200 Meter lange und 102 Meter breite Gebäude vor allem für drei Arbeitsbereiche des Deutschen Bundestages: die Ausschüsse, die Öffentlichkeitsarbeit und die zentrale Besucherbetreuung. Es stellt somit hohe Anforderungen an das repräsentative Erscheinungsbild.
Bei der verpflichtenden Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe teilt die AG Übersichtspläne des Gebäudes zum Schutz der Vertraulichkeit nur in Papierform aus. Diese werden als Anlagen IV bis XI Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung und dienen der besseren Übersichtlichkeit für die Leistungserbringung.
Zum Leistungsumfang gehören die Glasreinigung mit Rahmen, die Glasfassadenreinigung, die Reinigung der Aufzüge, die Reinigung des Glasdaches der Halle, die Tagesglasreinigung sowie Sonderreinigungen.
Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen müssen den anerkannten Grundsätzen und Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks entsprechen. Grundlage für die Leistungsbeschreibung bilden hierbei die „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk (Her- ausgeber Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks)“ in der jeweils geltenden Fas- sung.
- Vertrags- und Leistungszeitraum
Die Leistungserbringung beginnt am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2030. Die Auf- traggeberin hat das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten entweder zum 31. Dezember 2028 oder zum 31. Dezember 2029 zu kündigen. Die Kün- digung erfolgt in Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung – für die AG gemäß Zif- fer 8.15 – aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Gesamtübersicht der zu reinigenden Flächen und Angabe der Höchstmengen der Reinigungen und Jahresarbeitsstunden
Jährlich ist eine Gesamtfläche von geschätzt 266.267,61 m² zu reinigen. Die Unterteilung der Reinigungsflächen entnehmen Sie bitte Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung.
Davon sind 53.450 m² mit Fördertechnik zu reinigen. Hinweise dazu entnehmen Sie bitte den Ziffern 5.2 und 5.3 der Leistungsbeschreibung.
Die Höchstmengen der Reinigungen entsprechen für die Preisposition 1.1 der Preisangaben den dort angegebenen Schätzmengen.
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Die Höchstmengen der unter Preispositionen 1.2 und 1.3 der Preisangaben beschriebenen Tages- glasreinigung und Sonderreinigungen betragen für Preisposition 1.2.1 18.720 Stunden, für Preisposition 1.2.2 480 Stunden, für Preisposition 1.3.1 960 Stunden, für Preisposition 1.3.2 240 Stunden, für Preisposition 1.3.3 240 Stunden,
jeweils auf die gesamte Vertragslaufzeit gerechnet.
Die Abrechnung erfolgt teilweise auf Quadratmeter und teilweise auf Stundenverrechnungssatz.
Es werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden beziehungsweise die tatsächlich gereinigte Fläche vergütet. Es kann keine Mindestabnahme garantiert werden. Abrufe, die über die festge- legte Höchstmenge der jeweiligen Position hinausgehen, können lediglich im Wege eines Nach- trags zum Vertrag erfolgen.
- Umweltfreundlichkeit
a) Für die Reinigung sind grundsätzlich umwelt- und gesundheitsverträgliche Reinigungsmittel und weitere Verbrauchsmaterialien (Schwämme, Tücher etc.) zu verwenden, welche die An- forderungen der Liste der nicht genehmigten Inhaltsstoffe (Anlage I) erfüllen. Diesen Anforde- rungen wird bereits dann entsprochen, wenn die eingesetzten Reinigungsmittel ein anerkann- tes Umweltzeichen (zum Beispiel EU-Umweltzeichen Blauer Engel oder gleichwertiger Art) vorweisen können. Ohne Einwilligung der AG darf während der Auftragsausführung kein Rei- nigungsmittel verwendet werden, das diese Anforderungen nicht erfüllt. Müssen aus Gründen der Zweckmäßigkeit Reinigungsmittel eingesetzt werden, in denen sich dennoch zuvor gemäß Anlage 1 ausgeschlossene Inhaltsstoffe befinden, sind diese Mittel separat aufzulisten und der AG zu melden. Die Verwendung dieser Mittel bedarf der vorherigen Einwilligung durch die AG. Die AG behält sich die Überprüfung der Einhaltung vor.
b) Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, nur Maschinen einzusetzen, die einen möglichst niedrigen Verbrauch an Reinigungsmitteln und Energie aufweisen. Es müssen Regulier- bezie- hungsweise Dosiermöglichkeiten bezüglich Energie und Reinigungsmittel vorhanden sein.
c) Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrzweck- kanistern und Nachfüllpackungen zu beschaffen. Reinigungsmittel in wieder verwendbaren Gebinden und solche, die als Konzentrate erhältlich sind, sind zu bevorzugen. Für Reini- gungsmittel, die verdünnt anzuwenden sind, müssen vom AN zur Herstellung der Reinigungs- flotte geeignete Dosierhilfen verwendet werden.
d) Der AN hat auf Verlangen der AG die Sicherheitsdatenblätter der Reinigungsmittel zur Verfü- gung zu stellen. Kosten für die Beschaffung der Sicherheitsdatenblätter gehen zu Lasten des AN.
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e) Der AN hat auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten.
f) Das Aufstellen von Waschmaschinen und Trocknern ist in den Liegenschaften der AG nicht gestattet.
g) Jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres hat der AN der AG eine Liste mit allen eingesetzten Reinigungsprodukten (Gefahrstoffkataster) zu übergeben. Aus dieser Liste müssen die Inhaltsstoffe und deren Anteile klar ersichtlich sein. Zusätzlich soll sie auch Angaben, über die in Räumen der AG gelagerten Vorratsmengen enthalten.
Erstmals ist diese Liste drei Wochen nach Zuschlagserteilung der AG vorzulegen. Zusätzlich ist der Liste eine jeweilige Herstellererklärung beizulegen, in der vom Hersteller der eingesetz- ten Reinigungsprodukte bestätigt wird, dass die Kriterien für jedes Produkt gemäß Ziffer 4 a) der Leistungsbeschreibung eingehalten werden. Wenn neue Reinigungsmittel von dem AN eingesetzt werden, ist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres eine aktuelle Herstellererklärung einzureichen.
- Hinweise zur Kalkulation
Folgende Hinweise sind zur Kalkulation der Angebotspreise zu berücksichtigen:
5.1 Allgemeine Hinweise
a) Alle für die Reinigungs- und Pflegearbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der AN. Dies gilt auch für Sonderreinigungen gemäß Ziffer 6.6 dieser Leis- tungsbeschreibung.
b) Bei der Kalkulation mit Tariflohn ist der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Tarif- lohn zugrunde zu legen. Eventuelle zukünftige Preisanpassungen richten sich nach Ziffer 8.3.
c) Für alle Leistungen sind, wenn aus dieser LB ersichtlich, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit in die Angebotspreise einzukalkulieren. Diese Zuschläge werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt nicht für Sonderleistungen, für die ein entspre- chend gesonderter Auftrag der AG in Textform vorliegt. Hierfür werden von der AG Zuschläge entsprechend § 3 Nummer 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung auf den Lohnkostenanteil des Stundenver- rechnungssatzes gezahlt.
d) Die AG stellt dem AN für die Unterbringung der nach diesem Vertrag für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen und Materialien unentgeltlich ausreichend ab- schließbare Räume zur Verfügung, die vom AN in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zu- stand zu halten sind. Die AG übernimmt für Beschädigungen und Verluste am Eigentum des AN oder von seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen keine Haftung (ausgenommen bei Vorsatz). Des Weiteren ist der AN für die Einhaltung der gesetzlichen und arbeitsschutzrecht- lichen Bestimmungen für die Lagerung von Chemikalien verantwortlich.
e) Die AG stellt Strom und Wasser kostenfrei zur Verfügung.
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f) Der Leistungsumfang kann von der AG entsprechend den jeweiligen Erfordernissen geändert werden. Dies gilt insbesondere, wenn Reinigungsdienstleistungen aufgrund von Bauarbeiten oder Nichtnutzung von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften nicht erforderlich sind. Sofern Reinigungsflächen vorübergehend vom AN nicht gereinigt werden müssen, wird die entsprechende Vergütung nicht gezahlt. Die Anpassung des Leistungsumfangs wird dem AN zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt.
g) Reinigungsarbeiten, die infolge kleiner baulicher Instandsetzungsarbeiten erforderlich wer- den, gehören zur laufenden Reinigung und werden nicht gesondert vergütet. Die AG wird den AN im Laufe des Vertragsverhältnisses gesondert über Instandsetzungsarbeiten informieren, für die eine gesonderte Bauendreinigung durch Dritte durchgeführt wird. Ebenso werden be- sondere Zuschläge bei stärkerer Verschmutzung aus anderen Anlässen nicht gewährt.
h) Sofern es sich um die Reinigung abgeschlossener Räume handelt, sind diese unmittelbar nach der Reinigung wieder zu verschließen. Das Licht darf nur in den gerade zu reinigenden Hal- len, Fluren und Räumen eingeschaltet werden. Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsma- terial sind nach beendeter Arbeit wieder in das Lager bzw. die Putzmittelräume zu verräumen. Alle Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. In dem vom AN zu reinigenden Bereich sind nach Erledigung der Reinigungsarbeiten alle Türen und Fenster zu verschließen, Wasserhähne sind nach Gebrauch zuzudrehen und Beleuchtungskörper aus- zuschalten.
i) Der Einsatz von Auszubildenden ist auf maximal 10 Prozent des vom AN einzusetzenden Per- sonals begrenzt.
j) Bei der Ausführung der Arbeiten ist so viel Personal einzusetzen, dass die Durchführung der Arbeiten der im Ablaufplan festgelegten Zeiten gewährleistet wird. Wenn sich übergreifend alle Turnusse überschneiden, empfiehlt die AG aus Erfahrungswerten einen Personaleinsatz von bis zu 32 Facharbeitern (Glasreiniger).
k) Fachvorarbeiter und die Tagesglasreiniger sind mit Mobiltelefonen auszustatten. Eine ständige Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
l) Die Kosten für den Fachvorarbeiter sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
m) Der AN stattet sein Personal mit einheitlicher, dem Einsatzzweck angepasster Arbeitskleidung mit sichtbarer Firmenbezeichnung aus. Auf ein gepflegtes, sauberes und ordentliches Erschei- nungsbild und Auftreten wird besonderer Wert gelegt. Die Reinigungskosten der Arbeitsklei- dung trägt der AN.
n) Jeweils am letzten Arbeitstag vor einer Sitzungswoche und vor gesetzlichen Feiertagen, die in einen Reinigungsturnus fallen, hat der AN die Steigertechnik auf eigene Kosten aus dem Ge- bäude zu entfernen.
o) Die Reinigung mit Stangentechnik (Puraqleen oder ähnliche Reinigungssysteme) ist nicht zu- gelassen.
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p) Für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, sind von dem AN in den einzelnen Arbeitsbereichen Leitern und Tritte gemäß der einschlägigen Unfallverhütungsvor- schriften in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen.
q) Mit den Angebotspreisen sind sämtliche Aufwendungen und Nebenkosten des AN abgegolten.
r) Die Glasreinigungsarbeiten in Büroräumen sind den Büroinhabern rechtzeitig in geeigneter Weise anzukündigen (zum Beispiel durch Aushang). Die Nutzung der Befahranlagen der AG ist ab 06:00 Uhr möglich.
s) Der AN muss sicherstellen, dass er über umfassende, dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erforderlichen Geräte, Maschinen und Mittel verfügt, um die jeweilige Leistung fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Elektri- sche Reinigungsgeräte müssen den VDE/GS-Zeichen oder gleichwertig entsprechen und sich einschließlich Zubehör in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden. Für die Bedienung von Reinigungsmaschinen, zum Beispiel Kehrsaugmaschinen, darf nur ge- schultes und eingewiesenes Personal eingesetzt werden.
t) Die vom AN gestellten Lastverteilerplatten sind nach jeder Quartalsreinigung aus dem Ge- bäude zu entfernen.
u) Die Innenglasflächen sind Bestandteil der Fenster-, Glas- und Glasfassadenflächen und werden drei Mal im Jahr im Zuge der Quartalsreinigung mitgereinigt.
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5.2 Von der AG gestellte Fördermittel
Von der AG werden folgende Fördermittel bereitgestellt:
| Bezeichnung | Anwendungsort | |
|---|---|---|
| a) | Hubsteiger E. Falck Schmidt A/S, Spinne/Spider TS 34 & TSB | Hallendach innen Aufzugsschächte außen Besucherrestaurant außen Ostfassade außen (unterhalb des Vorda- ches) Glasfassade außen unterhalb des Übergangs zum Marie-Elisabeth-Lüders-Haus Treppenhaus mit Lamellen am Spreevor- platz |
| b) | Befahranlage Ostfassade | Ostfassade innen |
| c) | Befahranlage Westfassade | Westfassade innen Teilbereiche der Aufzugsschächte und Treppe am Westeingang Hallendach innen, im Bereich der Treppe am Westeingang |
| d) | Fassadenbefahranlagen (4 Stück) | Bürofassaden außen in den Innenhöfen (ohne Eckbereiche, da überdacht) Ostfassade außen (außer Bereich unter dem Vordach; siehe a)) Jalousien Gitterroste |
| e) | Dachbefahranlage | Hallendach außen und Lamellen der Foto- voltaikanlage |
| f) | Arbeitsbühnen (2 Stück) | Schachtinnenseiten der 17 Aufzüge |
| g) | Gondelanlage Luftschächte | Schachtinnenseiten der vier Luftschächte |
| h) | Klettersitz | Glasfronten im Küchenhof (Ostseite) |
Die Betriebsunterstützung für die genannten Fördermittel erfolgt durch ein von der AG beauftrag- tes Fachunternehmen. Das Fachunternehmen weist das Personal des AN bei jeder Inbetrieb- nahme von durch die AG gestellten Fördermitteln in dessen Benutzung ein. Der AN ist verpflich- tet sein Personal anzuweisen, diese Fördermittel pfleglich und sachgemäß zu behandeln, so dass Beschädigungen vermieden werden. Für Position h) sorgt der AN für die Schulung und den Berechtigungsnachweis zum Bedienen des Fördermittels. Diese ist der AG durch Vorlage nachzuweisen.
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5.3 Von dem AN zu stellende Fördermittel
Vom AN sind folgende Fördermittel zu stellen:
| Bezeichnung | Anwendungsort | |
|---|---|---|
| a) | eine Hubarbeitsbühne mit 25 m Ar- beitshöhe | äußere Glasflächen der Treppenhäuser ein- schließlich Glaslamellen Westfassade außen |
| b) | mindestens drei Hubarbeitsbühnen Typ 2800 Denka Narrow (oder ver- gleichbar) | Außenglasflächen der Saaltürme Eckbereiche der Bürokämme Fahrtstuhlschächte am Eingang West Glasdach vor Westfassade von unten Jalousien Gitterroste |
Der AN hat somit zusätzlich zu den unter 5.1 dieser Leistungsbeschreibung genannten Kosten Folgendes in die Einheitspreise einzukalkulieren:
o Beschaffungskosten für die zu stellenden Fördermittel, o Kosten für die Bereitstellung von Fachkräften für das Einbringen und Umsetzen der vom AN zu stellenden Arbeitsbühnen, o Kosten für die An- und Abfahrt, o Kosten für die Einholung eventueller Genehmigungen bei Polizei, Feuerwehr und weiterer Behörden, o Kosten für notwendige Versicherungen, o Kosten für Betriebsstoffe und soweit erforderlich auch für Betriebsunterstützung durch Fachmonteure, o Bereitstellung und Nutzung von Lastverteilerplatten in den Innenhöfen zum Verfahren der Steigertechnik, wobei die vorhandenen Aufstellpunkte zu nutzen sind, o im Hallenbereich sind beim Verfahren und Einbringen der Steigertechnik Lastverteilerplat- ten sowie zusätzlich darunter Filz- oder Gummimatten bereitzustellen und zu nutzen, o Gestellung der erforderlichen Hilfsgeräte, wie Leitern, Spezialleitern und ähnliches, o alle erforderlichen und geeigneten Reinigungs-, Wasch- und Pflegemittel sowie Aufbau, Vorhaltung und Abbau der erforderlichen Einrichtungen, o eventuelle Kosten für die Einweisung und Schulungen des Reinigungspersonals in die Handhabung von Befahranlagen und Hubsteigern, o Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen, Türtraversen, Fens- tersicherungen und Scherensperren), o Kosten für den Fachvorarbeiter (Aufsicht).
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5.4 Zusammenstellung der mit Fördertechnik zu reinigenden Glasflächen
| Fördertechnik | Bereitstel- lung durch | Fläche (circa) in m² |
|---|---|---|
| 28-Meter-Steiger | AN | 6.450 |
| 25-Meter-Steiger | AN | 4.500 |
| Innen-Befahranlagen | AG | 4.500 |
| Dachbefahranlage | AG | 11.300 |
| Fassadenbefahranlage | AG | 11.000 |
| Spinne (Spider) | AG | 11.600 |
| Gondel-Luftschächte | AG | 500 |
| Klettersitz | AG | 100 |
| Arbeitsbühne (Aufzugsschächte innen) | AG | 3.500 |
| Gesamt: | 53.450 |
- Art und Umfang der Leistung
Der Umfang und die Reinigungshäufigkeit der Glasreinigung sind aus den beigefügten Reini- gungsplänen (Ziffer 6.1 dieser Leistungsbeschreibung) ersichtlich. Das Aufmaß erfolgte nach den „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk“ des Bundesinnungs- verbandes (BIV, Ziffer 5.0 der Richtlinien).
Die Reinigung der Glasflächen umfasst beide Seiten (raum- und witterungsseitig), einschließlich Rahmen, Falze, Leibungen, Konstruktionsteile und Innenverblendung. Diese sind teils ohne För- dertechnik (manuell), teils mit Fördertechnik durchzuführen.
Der AN hat der AG innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung Ablaufpläne vorzulegen, aus denen hervorgeht, in welchen Gebäudebereichen entsprechend dieser Leistungsbeschreibung ge- reinigt wird, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes (Wochentage bei wöchentlich, Woche und Wochentag bei monatlich, Kalenderwoche bei dreimal jährlicher Reinigung). Genauere Vorgaben zu den Zeitpunkten finden sich in den nachfolgenden Ziffern.
Der AN verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das lediglich bei Ausfällen wie Urlaub, Krankheit oder bei Ausscheiden durch Vertreter zu ersetzen ist. Dies gilt insbesondere für das Aufsichtspersonal und die Tagesdienste. Kurzfristige Ausfälle an Personal dürfen die Reinigung nicht nachteilig beeinflussen.
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6.1 Reinigungsumfang und Reinigungshäufigkeit
Der AN hat die Glas- und Glasfassadenreinigung, wie folgt dargestellt durchzuführen:
| Bezeichnung | Reinigungs- Fläche in qm | Geschätzte Reinigungs- häufigkeit pro Jahr | |
|---|---|---|---|
| a) | Fenster- und Glasfassadenflächen raum- und witterungsseitig mit Rah- men, Innenverblendung, Falze und so weiter mit Fördertechnik (beidseitig aufgemessen) | 36.613,32 | 3-mal |
| b) | Fenster- und Glasfassadenflächen raum- und witterungsseitig mit Rah- men, Innenverblendung, Falze und so weiter ohne Fördertechnik (beidseitig aufgemessen) | 13.268,59 | 3-mal |
| c) | Aufzugsglasflächen beidseitig mit Rahmen, Stahlprofilen und Edelstahl- flächen, teils mit Fördertechnik teils ohne Fördertechnik (beidseitig aufge- messen) | 11.685,34 | 3-mal |
| d) | Glasdach Halle außen inklusive La- mellen Fotovoltaikanlage (Glasdach einseitig inklusive Rahmen und Ein- fassung, Lamellen beidseitig aufge- messen) | 11.871,13 | abhängig von Verschmut- zungsgrad und Witte- rungslage bis zu 3-mal |
| e) | Glasdach Halle innen inklusive Rah- men und Einfassung (einseitig aufge- messen) | 5.563,07 | 1-mal |
| f) | Jalousien außen, teils mit Fördertech- nik, teils ohne (beidseitig aufgemes- sen) | 29.950,00 | 1-mal |
| g) | Gitterroste an den Saaltürmen (beid- seitig aufgemessen), teils mit Förder- technik, teils ohne | 1.440,00 | 1-mal |
| h) | Glasblenden in den Jalousiekästen (beidseitig aufgemessen), teils mit Fördertechnik, teils ohne | 2.999,80 | 3-mal |
| Gesamtreinigungsfläche | 113.391,25 |
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6.2 Glas-, Glasfassaden-, Glasblenden-, Gitterrost- und Jalousiereinigung (Preisposition 1.1 der Preisangaben)
Die Glas- und Glasfassadenreinigung ist dreimal jährlich in sitzungsfreien Wochen durchzuführen (Frühjahrs-, Sommer- und Herbstreinigung). Für die Frühjahrs- und Herbstreinigung stehen jeweils maximal vier nicht aufeinander folgende sitzungsfreie Wochen zur Verfügung. Die Sommerreini- gung, die zusätzlich die Jalousiereinigung, die Reinigung der Glasblenden in den Jalousiekästen und die Reinigung der Gitterroste umfasst, ist in der parlamentarischen Sommerpause durchzu- führen und muss spätestens nach acht aufeinanderfolgenden sitzungsfreien Wochen (Sommer- pause) abgeschlossen sein.
Die Sitzungswochen sind unter www.bundestag.de/bundestag/plenum/sitzungskalender/index.html abzurufen.
Aus witterungsbedingten Gründen sollen in den Monaten Dezember bis Februar keine Glas- und Jalousiereinigungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Innenglas- beziehungsweise Ta- gesglasreinigung.
Die Reinigungsarbeiten sind jeweils montags bis freitags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 05:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchzuführen. Abweichungen hiervon durch Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach vorheriger Beauftragung durch die AG möglich und anfallende Zu- schläge werden gesondert vergütet. Die Befahranlagen der AG können ab 06:00 Uhr genutzt wer- den.
Für Bereiche, die besonderen Bedingungen unterliegen (zum Beispiel Sicherheitsbereiche), ist die genaue Reinigungszeit mit der AG abzustimmen. Diese Bereiche werden dem AN nach Zu- schlagserteilung bekannt gegeben.
Der AN hat der AG vor Beginn der turnusmäßig durchzuführenden Glasreinigungsarbeiten einen Ablaufplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, in welchen Gebäudebereichen entsprechend dieser Leistungsbeschreibung gereinigt wird. Dabei ist so viel Personal einzusetzen, dass die Durchfüh- rung der Arbeiten zu den im Ablaufplan festgelegten Zeiten gewährleistet wird. Die im Ablaufplan vereinbarten und festgelegten Zeiten sind zwingend einzuhalten. Weitere nachträgliche Zeiten zur Leistungserbringung können aufgrund der besonderen Situation des Deutschen Bundestages (Sitzungswochen und sitzungsfreie Wochen) nicht gewährt werden. Die Nichteinhaltung der im Ablaufplan vereinbarten Zeiten sowie das Auslassen von Reinigungsar- beiten im jeweiligen Turnus stellen eine Schlechtleistung dar. Die bis dahin nicht gereinigten Flächen werden bei der Rechnungsstellung in Abzug gebracht.
Der AN hat den Beginn und die Beendigung der Glasreinigung dem Beauftragten der AG mitzu- teilen, so dass eine zeitnahe Kontrolle der ausgeführten Reinigungsarbeiten möglich ist. Der Be- auftragte der AG wird dem AN bei Zuschlagserteilung mitgeteilt.
Die Reinigungsarbeiten sind wie folgt auszuführen:
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a) Die Reinigung der Glas- und Glasfassadenflächen umfasst beide Seiten (raum- und witterungs- seitig), einschließlich Rahmen, Falze, Leibungen, Innenverblendung, Pfosten, Kämpfer und weitere Konstruktionsteile.
b) Die Rahmenreinigung umfasst die Nassreinigung von Rahmen, Einfassungen, Verkleidungen, Fensterbänken, Zargen, Falze, Leibungen, Innenverblendungen, Pfosten, Kämpfer und weite- ren Konstruktionsteilen. Je nach Verschmutzungsart ist sie durch den Einsatz geeigneter, auf- die Oberfläche abgestimmter abrasiv wirkender Mittel mit auf die Oberfläche abgestimmten Reinigungsmitteln (Allzweckreiniger, Alkoholreiniger, Spezialreiniger et cetera) durchzufüh- ren. Nach der Nassreinigung sind die abgelösten Verschmutzungen abzuspülen. Abschließend ist streifenfrei nachzutrocknen. Die Reinigungsflotte ist häufig zu wechseln.
c) Die Glasflächen sind nach der Rahmenreinigung zu reinigen. Sie müssen mit Wasser und ei- nem geeigneten Reinigungsmittel unter häufigem Wechsel der Reinigungsflotte eingewaschen werden.
d) Haftende Verschmutzungen, Aufkleber et cetera sind gegebenenfalls mit dem Glashobel nach vorhergehendem Nässen der Scheiben vorsichtig zu entfernen. Je nach Beschaffenheit der zu reinigende Fläche müssen die Glasscheiben entweder mit dem Wischer abgezogen oder mit dem Leder nachgetrocknet werden. Dabei sind die Ecken und Kanten besonders zu beachten. Nach der Reinigung müssen die Glasflächen sauber, wolkenfrei, frei von Schmutz und Streifen sowie von überflüssiger Feuchtigkeit sein. Das abgelaufene Schmutzwasser auf Rahmen, Fens- terbänken, Mobiliar und Bodenbelägen ist zu entfernen. Empfindliche Bodenbeläge sind abzu- decken.
Zusätzlich zur Glasfassadenreinigung ist in der Sommerpause die Reinigung der Jalousien, der Gitterroste an den Saaltürmen und der Glasblenden in den Jalousiekästen durchzuführen.
Die Reinigung der Jalousien ist in folgenden Arbeitsschritten auszuführen:
- Jalousien in senkrechte Stellung bringen,
- Einwaschen mit einem weichen Schwamm unter Zusatz von Neutralreiniger,
- Feinreinigung mit Microfasertuch,
- Abspülen mit Maccolappen,
- Trocknen mit einem zweiten Maccolappen.
Die Reinigung der Gitterroste ist in folgenden Arbeitsschritten auszuführen:
- Vogelkot und feste Verschmutzungen mit Hochdruckreiniger entfernen,
- Einwaschen mit einem Schwamm und Neutralreiniger,
- Feinreinigung mit einem Microfasertuch,
- Abspülen mit einem Makolappen,
- trocknen mit zweitem Makolappen.
6.3 Reinigung der Aufzüge (Preisposition 1.1 der Preisangaben)
Im Paul-Löbe-Haus befinden sich 17 im Zuge der Glasreinigung zu reinigende Aufzüge.
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Die Reinigung der Aufzüge ist dreimal jährlich in sitzungsfreien Wochen in verschiedenen Quar- talen durchzuführen (siehe unter www.bundestag.de/bundestag/plenum/sitzungskalender/in- dex.html).
Die Reinigungsarbeiten sind jeweils montags bis freitags (außer an Feiertagen/Heligabend/Silves- ter) in der Zeit von 05:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchzuführen. Abweichungen hiervon durch Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach vorheriger Beauftragung durch die AG möglich. Die Befahranlagen der AG können ab 06:00 Uhr genutzt werden.
Der AN hat der AG vor Beginn der turnusmäßig durchzuführenden Glasreinigungsarbeiten einen Ablaufplan vorzulegen aus dem hervorgeht, in welchen Gebäudebereichen entsprechend dieser Leistungsbeschreibung gereinigt wird. Dabei ist so viel Personal einzusetzen, dass eine zügige Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist.
Der AN hat den Beginn und die Beendigung der Glasreinigung dem Beauftragten der AG mitzu- teilen, so dass eine zeitnahe Kontrolle der ausgeführten Reinigungsarbeiten möglich ist.
Die Reinigung der Aufzüge ist in folgenden Arbeitsschritten auszuführen:
- Reinigung der Glasflächen der Aufzugsschächte einschließlich Rahmen,
- Reinigung der Stahlprofile (Stützen und Traversen),
- Entfernen der losen und haftenden Verschmutzungen in geeigneter Weise,
- Edelstahlverblendungen der Rahmenkonstruktion und der Aufzugskabinen einpflegen, Reini- gung mittels Edelstahlreiniger und weichen Tüchern (zum Beispiel Makolappen),
- nach Bedarf mit Edelstahlpfleger einpflegen und nachpolieren,
- Aufzugsschachtgruben (Entfernen der losen und haftenden Verschmutzungen durch staubbin- dendes Kehrsaugen und anschließendes Nasswischen).
6.4 Reinigung Glasdach Halle (Preisposition 1.1 der Preisangaben)
Die Reinigung des Glasdaches ist bei Bedarf in sitzungsfreien Wochen durchzuführen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben ergeben, dass die Reinigung des Glasdaches dreimal jährlich von außen, grundsätzlich in verschiedenen Quartalen, und einmal jährlich von innen durchzuführen ist.
Die Reinigungsarbeiten sind jeweils montags bis freitags (ohne Feiertage/Heiligabend/Silvester) in der Zeit von 05:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchzuführen. Abweichungen hiervon durch Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach vorheriger Beauftragung durch den AG möglich und anfallende Zuschläge werden gesondert vergütet. Die Befahranlagen der AG können ab 06:00 Uhr genutzt werden. Der AN hat den Beginn und die Beendigung der Glasreinigung dem Beauftragten der AG mitzu- teilen, so dass eine zeitnahe Kontrolle der ausgeführten Reinigungsarbeiten möglich ist.
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ZR 3 - Vergaben Leistungsbeschreibung ZR3-16120-2026-191-16-BI3
Der AN hat der AG vor Beginn der turnusmäßig durchzuführenden Glasreinigungsarbeiten einen Ablaufplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, in welchen Gebäudebereichen entsprechend dieser Leistungsbeschreibung gereinigt wird. Dabei ist so viel Personal einzusetzen, dass eine zügige Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist.
Die Außenreinigung – inklusive Lamellen der Fotovoltaikanlage – ist in folgenden Arbeitsschrit- ten auszuführen:
- Lamellen in senkrechte Stellung bringen,
- grobe Verschmutzungen mit Hochdruckreiniger entfernen,
- Reinigung aller Rahmen- und Konstruktionsteile gegebenenfalls mit Teleskopstange unter Ein- satz geeigneter, auf die Oberfläche abgestimmter abrasiv wirkender Mittel und mit auf die Oberfläche abgestimmten Reinigungsmitteln (Allzweckreiniger, Alkoholreiniger, Spezialreini- ger et cetera),
- Reinigung der Glasflächen durch Einwaschen mit Reinigungsflotte. Haftende Verschmutzun- gen, Aufkleber et cetera werden gegebenenfalls mit dem Glashobel nach vorhergehendem Näs- sen der Scheiben vorsichtig entfernt,
- Abspülen aller Reinigungsmittelreste mit entmineralisiertem Wasser durch Einsatz eines Os- mose Gerätes. Ziel ist eine streifen- und schlieren freie Glasscheibe.
Die Innenreinigung des Glasdaches erfolgt wie in den Ziffern 6.1 a (Glasflächen) und 6.1.b (Rah- menreinigung) dieser Leistungsbeschreibung beschrieben unter Einsatz des Hubsteigers Falck Schmidt, Typ TS 34 (Spinne) (vergleiche Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung).
6.5 Tagesglasreinigung (Preisposition 1.2 der Preisangaben)
In Anbetracht der Größe der zu reinigenden Glasflächen und zur Gewährleistung des repräsenta- tiven Erscheinungsbildes des Paul-Löbe-Hauses ist der ständige Einsatz von zwei Tagesglasreini- gern (Lohngruppe 6) montags bis donnerstags (außer an Feiertagen/Heiligabend/Silvester) in der Zeit von 05:00 Uhr bis 13:30 Uhr und freitags (außer an Feiertagen/Heiligabend/Silvester) in der Zeit von 05:00 Uhr bis 12:30 Uhr für tagsüber anfallende Glasreinigungsarbeiten erforderlich. In Sitzungswochen verschiebt sich das Leistungsende von einem der beiden Tagesglasreiniger. Die- ser bleibt mittwochs in Sitzungswochen bis 15:45 Uhr und freitags in Sitzungswochen bis 10:30 Uhr.
In dieser Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause veranschlagt. Mittwochs in Sitzungswochen fallen für den Tagesglasreiniger, der verlängert arbeitet, 45 Minuten Pause an.
Die Tagesglasreinigung erfolgt bedarfsorientiert beziehungsweise nach Absprache durch die AG. Bei Sitzungen oder Veranstaltungen an Wochenenden erfolgt der Personaleinsatz nach Abspra- che mit der AG.
Den beiden Tagesglasreinigern obliegen im Wesentlichen folgende Arbeiten: Tägliche Reinigung Eingangsbereiche (Glastüren) und Pförtnerlogen, Glastüren zu den Restaurants (Besucher- und Abgeordnetenrestaurant), Kammtüren und speziell die Kammtüren des Eingangs Süd,
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ZR 3 - Vergaben Leistungsbeschreibung ZR3-16120-2026-191-16-BI3
Telefonzellen, Spezialreinigungen der Bürotüren (mit Microfaserpad), Glasbalustrade in der Eingangshalle, Aufzugstüren innen und außen, Kabineninnenseiten, Edelstahlflächen in den Aufzugkabinen und Türverblendungen reinigen und bei Bedarf pfle- gen.
Wöchentliche Reinigung Reinigung der Spritzbereiche der Außenbalustrade, Fassade West außen, unterer Bereich, Fassade Ost außen, unterer Bereich, Abgeordnetenrestaurant außen, Entfernung von Schmierereien an den Lamellenkämmen.
Monatliche Reinigung der Innenglasflächen Kabinendach der Aufzüge innen und außen, bei letzterem unter Betriebsunterstützung der AG (Glas und Rahmen), Panoramaaufzug an der Ostseite bei der Kantine komplett (Glasreinigung und Rahmen innen und außen).
Bedarfsreinigung Zwischenreinigung diverser Glasflächen, Zwischenreinigung in den Sitzungswochen (Aufzüge, Glas an den Sälen, Türen zum Innen- hof), Reinigung vor und nach Veranstaltungen.
Die Abrechnung erfolgt jeweils am Monatsende auf der Grundlage des hierfür vereinbarten Stun- denverrechnungssatzes und den von den Beauftragten der AG gegengezeichneten Stundennach- weisen.
Bei Sitzungen oder Veranstaltungen an Wochenenden erfolgt der Personaleinsatz nach Abspra- che mit der AG. Die dann anfallenden Mehrstunden, auch die, die die vertraglich vereinbarte An- wesenheitszeit überschreiten, werden gesondert vergütet. Das gilt auch für gegebenenfalls anfal- lende Zeitzuschläge (Preisposition 1.3 der Preisangaben).
6.6 Sonderreinigungen (Preisposition 1.3 der Preisangaben).
Über die reguläre Glas- und Glasfassadenreinigung hinaus ist die Beauftragung von Sonderreini- gungen möglich, zum Beispiel bei Veranstaltungen in der Halle des Paul-Löbe-Hauses. Sonderrei- nigungen werden durch die AG separat beauftragt und auf Grundlage des Stundenverrechnungs- satzes abgerechnet. Gegebenenfalls anfallende Zeitzuschläge werden gesondert vergütet. Der Rechnung sind die vom Beauftragten der AG bestätigten Regiezettel (Stundennachweise) beizufü- gen.
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- Personal
Der AN verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das das stets in den gleichen Reinigungsre- vieren eingesetzt wird und lediglich bei Ausfällen wie Urlaub, Krankheit oder bei Ausscheiden durch Vertreter zu ersetzen ist. Dies gilt insbesondere für das Aufsichtspersonal und die Tages- dienste. Kurzfristige Ausfälle an Personal dürfen die Reinigung nicht nachteilig beeinflussen.
Der AN stellt zur ordnungsgemäßen Kontrolle seines Personals einen Fachvorarbeiter . Er muss während aller der in Preisposition 1.1 der Preisangaben genannten Leistungen ständig vor Ort sein und darf nicht mit Reinigungsarbeiten beschäftigt werden.
Der Fachvorarbeiter muss über eine abgeschlossene Gebäudereinigerausbildung verfügen. Der AN hat den Qualifikationsnachweis nach der Zuschlagserteilung und vor Vertragsbeginn zu erbrin- gen. Die Qualifikation muss während der Vertragslaufzeit aufrecht erhalten bleiben.
Der Fachvorarbeiter ist bei Abwesenheit, wie Urlaub und Krankheit, oder bei Ausscheiden unver- züglich durch eine Vertretung zu ersetzen. Die Vertretung beziehungsweise die Nachfolge ist der AG unverzüglich zu benennen. Der Qualifikationsnachweis der Vertretung über eine abgeschlos- sene Gebäudereinigerausbildung ist der AG unverzüglich vorzulegen.
Der Fachvorarbeiter ist für die Gesamtaufsicht verantwortlich und hat die vertraglichen Leistun- gen gegebenenfalls nach Rücksprache und Abstimmung mit der Beauftragten der AG umzuset- zen. Der AN ist verpflichtet, Arbeitnehmer, welche er zur Leistungserbringung einsetzt, auszutau- schen, sofern die AG dies aus wichtigem Grund verlangt, zum Beispiel wenn erforderliche Nach- weise nicht erbracht werden, das Personal des AN unzuverlässig oder in anderer Weise wieder- holt vertragswidrig handelt.
Die Kosten für den Fachvorarbeiter sind in die Einheitspreise der Preisposition 1.1 der Preisan- gaben einzukalkulieren.
Der AN hat den Fachvorarbeiter und die Tagesglasreiniger mit Mobiltelefonen auszurüsten. Hier- über ist deren ständige telefonische Erreichbarkeit während der Leistungszeiten sicherzustellen. Der AN übergibt spätestens zu Vertragsbeginn eine Telefonliste an die AG, aus der die Namen, die Funktion und die Rufnummer ersichtlich sind. Sollten sich hier Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich der AG mitzuteilen.
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- Besondere Vertragsbedingungen
8.1 Einzelaufträge
Zur Erteilung von Einzelaufträgen durch die AG ist das Fachreferat BI 3 berechtigt. Die Überwa- chung der Leistungserbringung obliegt der AG. Die AG benennt bei Zuschlagserteilung eine An- sprechperson für die Überwachung der Leistungen.
8.2 Rechnungen
Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rechnungsstel- lung verpflichtet.
Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die An- gabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leitweg-ID wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mitgeteilt.
Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Ab- satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Über die erbrachten Leistungen stellt der AN jeweils eine spezifizierte, prüfungsfähige Rechnung unter Beifügung besonderer von der AG zur Verfügung gestellten Auftragszettel, Stunden und Re- giezettel (Leistungsnachweise) aus und reicht sie über die Rechnungseingangsplattform des Bun- des bis zum 10. des Folgemonats ein.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
Die Rechnung muss enthalten:
Bezeichnung des Vertrages Benennung der Liegenschaft Leistungszeitraum (Monat, Datum) Positionsnummer der Preisangaben Benennung der Leistung Menge (Quadratmeter) oder Anzahl Arbeitsstunden Einheitspreis Nettogesamtpreis Mehrwertsteuersatz und –betrag Gesamtbetrag IBAN/BIC
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8.3. Preisanpassung
a) Die Preise sind grundsätzlich feste Preise für die gesamte Vertragslaufzeit.
b) Der Bieter hat der AG eine detaillierte Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes der Lohn- gruppe 6 mit dem Angebot, spätestens jedoch auf Verlangen der AG (gemäß Ziffer 11 zur Aufforderung der Abgabe eines Angebotes) einzureichen. Auf Verlangen der AG hat der Bie- ter zusätzlich die detaillierten Kalkulationen der Angebotspreise pro Position zu übermitteln. Aus diesen eingereichten Kalkulationen müssen der lohngebundene Anteil, die Material- be- ziehungsweise Maschinenkosten und die der Kalkulation zu Grunde gelegten Leistungswerte ersichtlich sein. Diese dienen dann zur Überprüfung, ob die tariflichen Bestimmungen bei der Kalkulation des Angebotspreises beachtet wurden und mindestens das tariflich festge- legte Entgelt bezahlt wird. Des Weiteren dienen diese Kalkulationen als Grundlage für zu- künftig beantragte Preisanpassungen des zukünftigen AN. Der Bieter hat für die Kalkulation gemäß Satz 1 das als Anlage II beigefügte Kalkulationsschema zu verwenden. Wenn Positio- nen in den Kalkulationen mit „0“ eingetragen werden, sind diese ausreichend zu erläutern.
c) Sofern eine Preisanpassung auf Grund der Änderung eines für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrages oder einer anderen gesetzlichen Lohnuntergrenze notwendig ist, kann unter folgenden Voraussetzungen eine Preisanpassung vorgenommen werden:
Der AN hat ein entsprechendes Preiserhöhungsverlangen an die AG zu richten. Hierbei hat der AN die Lohnänderung durch Vorlage einer Berechnung der neuen Preise auf Grundlage des Lohnkostenanteils der Ursprungskalkulation und der allgemeingültigen Tarifanpassung zu belegen. Lohnkosten, die in der Ursprungskalkulation nicht enthalten waren, können nur Gegenstand einer späteren Preiserhöhung sein, wenn sie durch tarifli- che oder gesetzliche Regelungen begründet sind. Der Nachweis ist vom AN zu erbringen. Darüber hinaus hat der AN eine schriftliche Verpflichtungserklärung (Selbstauskunft) über die abschlagslose Auszahlung der aufgrund des neuen Tarifvertrages oder wegen der Ein- führung beziehungsweise Erhöhung eines gesetzlichen Mindestlohnes oder einer anderen gesetzlichen Lohnuntergrenze geänderten Grundlöhne an seine Beschäftigten vorzulegen.
Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung der AG in Textform. Stimmt die AG der Preiser- höhung zu, gilt diese ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Kostenveränderung ein- tritt oder eingetreten ist, sofern der Antrag des AN unverzüglich nach Bekanntmachung der Kostenänderung bei der AG eingeht. Andernfalls kann eine Zustimmung frühestens mit Wirkung zum ersten des Monats erfolgen, in dem der Antrag bei der AG eingegangen ist.
d) Soweit sich die unter Ziffer 8.3 a) dieser LB genannten Preise um mehr als 2,5 Prozent ver- ringern, ist der AN verpflichtet, seine Preise umgehend gegenüber der AG zu senken.
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8.4 Ansprechperson
Der AN benennt für die vertraglichen Leistungen eine bevollmächtigte Person, (die nicht mit Fachvorarbeitertätigkeit beschäftigt ist), die die sachgerechte Aufgabenerledigung sicherstellt und der zuständigen Stelle der AG als Ansprechperson zur Verfügung steht. Diese Person oder eine zuvor bestimmte Vertretung muss in den Zeiten der Leistungserbringung für die AG ständig er- reichbar sein.
Der AG ist jeweils rechtzeitig mitzuteilen, welche Person zu den jeweiligen Zeiten hierfür zur Verfü- gung steht. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind daher in die Einheits- preise einzukalkulieren.
8.5 Reklamationsbearbeitung und Personal
a) Es sind täglich durch den Fachvorarbeiter des AN Mängelprotokolle anzufertigen und der AG vorzulegen, sofern Mängel auftreten.
b) Sollten mehr als zehn Mängel pro Monat festgestellt werden, hat der AN unverzüglich ein aus- führliches Qualitätskonzept mindestens in Textform vorzulegen. Aus diesem Konzept muss eindeutig hervorgehen, welche konkreten Maßnahmen getroffen werden, um zukünftig Reini- gungsmängel zu vermeiden und den vertraglich geschuldeten Reinigungsstandard wieder her- zustellen. Der AN hat darzulegen, dass die im Konzept genannten Maßnahmen vollständig umgesetzt werden.
c) Gemeldete Reklamationen sind durch den AN unverzüglich zu beheben, spätestens jedoch bis 08:00 Uhr des nächsten Arbeitstages. Falls erforderlich kann von dieser Frist in Absprache mit der AG abgewichen werden. Bei Reklamationsbehebung wird die dazu erforderliche Zeit von der Reinigungszeit in Abzug gebracht, sofern dafür kein zusätzliches Personal unentgeltlich eingesetzt wird.
d) Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Einsatz von ausländischem Personal die geforderten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen.
e) Der AN setzt für die Aufsicht und für den Tagesdienst ausschließlich Personal ein, das die deutsche Sprache in Wort und Schrift für die verlangten Tätigkeiten hinreichend beherrscht.
f) Das zur Reinigung/zur Beaufsichtigung eingesetzte Personal steht im Rahmen der Leistungs- zeiten ausschließlich zur Leistungserfüllung dieses Vertrages komplett zur Verfügung und darf nicht zu anderen Tätigkeiten vom AN abgezogen werden.
g) Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) muss sich Fremdpersonal (auch Reinigungs- kräfte), für die Arbeit in von der AG nach Zuschlagserteilung definierten sicherheitsempfind- lichen Stellen im Objekt einer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des vorbeugenden Sabota- geschutzes, (derzeit einer einfachen Sicherheitsüberprüfung, Vergleiche § 8 Absatz 1 Num- mer 3 SÜG) unterziehen.
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h) Personal mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf nicht eingesetzt werden.
i) Soweit zur Leistungserbringung besondere fachliche Zulassungen oder öffentliche-rechtliche Erlaubnisse beziehungsweise Genehmigungen erforderlich sind, steht der AN dafür ein, im Besitz dieser zu sein. Der AN hat der AG dies auf Verlangen nachzuweisen.
8.6 Brandmeldeanlagen
Die Gebäude sind mit Brandmeldeanlagen (BMA) ausgestattet. Im gesamten Gebäude sind Rauch- melder installiert, die auch bei geringer Staub- und Wärmeentwicklung Alarm auslösen können. Alle im Gebäude tätigen Beschäftigten des AN sind durch den AN entsprechend einzuweisen. Die Einweisung der Beschäftigten ist der AG vor Leistungsbeginn nachzuweisen. Fehlverhalten durch unsachgemäßes Arbeiten (zum Beispiel Staubentwicklung) kann einen Brandalarm und Feuerwehreinsatz auslösen. Sind Arbeiten durchzuführen, die erhöhte Staub- und/oder Wärme- entwicklung erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren, so dass geeignete Vorsorge- maßnahmen getroffen werden können. Kosten, die für Wartezeiten, Feuerwehreinsätze, die Rück- setzung der Übertragungseinrichtung der BMA und dergleichen entstehen, sind durch den AN zu tragen, wenn er diese Hinweise schuldhaft nicht beachtet hat.
8.7 Schutzmaßnahmen
Störende Möbel und Einrichtungsgegenstände sind durch die Beschäftigten des AN in Abstim- mung mit dem Nutzer umzustellen. Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände, Elektro- und EDV- Geräte sowie Akten und Bücher sind durch den AN vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Der AN ist zur sofortigen unentgeltlichen Beseitigung der von seinen Arbeiten her- rührenden Verunreinigungen verpflichtet. Schutzmaßnahmen gelten als unentgeltliche Neben- leistungen und sind entsprechend einzukalkulieren, es sei denn, es wird etwas anderes verein- bart.
8.8 Haftung und Verhalten im Schadensfall
Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn verursacht werden nach den gesetzlichen Vor- schriften. Der AN gewährleistet, dass die Sicherheit in den Gebäuden nicht durch die Reinigungs- maßnahmen beeinträchtigt wird.
Eingetretene Schäden, auch durch Dritte, sind der AG sofort nach Kenntnisnahme telefonisch zu melden und danach unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Die AG kann die von dem AN und seinem Personal schuldhaft verursachten Schäden zu Lasten des AN beseitigen las- sen.
8.9 Reinigungsbereich
Das Flächenmaß ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Leistungsbeginn Einwendungen geltend gemacht werden. Es gilt von Vertragsbeginn an. Das Aufmaß erfolgte nach den „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger- Handwerk“ des BIV (Ziffer 5.0 der Richtlinien).
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8.10 Schlüssel
Die vor Leistungsbeginn für die zu reinigenden Bereiche von der die Schlüssel ausgebenden Stelle der AG in Empfang genommenen Schlüssel sind sicher zu verwahren und täglich nach Leistungsende dort wieder vollständig abzugeben. Der AN stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Schlüssel und die Schließzylinder pfleglich behandelt und vor Beschädigung bewahrt werden. Die Schlüssel dürfen Dritten, nicht beim AN beschäftigten Personen nicht ausgehändigt werden. Eine Anfertigung von Schlüsseln für die zu reinigenden Gebäude und die zu reinigen- den Räume ist dem AN nicht gestattet. Der Verlust eines Schlüssels ist der AG unverzüglich an- zuzeigen.
8.11 Fundsachen
Der AN ist verpflichtet, alle Gegenstände, die im Bereich der AG gefunden werden, sofort der Po- lizei beim Deutschen Bundestag gegen Quittung zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht ge- zahlt.
8.12 Beachtung der Grundprinzipien und Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeits- organisation
a) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18. Juni 1998 einzuhalten. Das sind folgende:
Die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen,
die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit,
die Abschaffung der Kinderarbeit und
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
b) Der AN ist insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzu- halten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO in deutsches Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nummer 29 (Zwangs- oder Pflichtarbeit), Nummer 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungs- rechts), Nummer 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen), Nummer 100 (Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit), Nummer 105 (Abschaffung der Zwangsarbeit), Nummer 111 (Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf), Nummer 138 (Mindestalter für die Zulas- sung von Beschäftigung) und Nummer 182 (Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit).
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c) Verstößt der AN oder einer seiner Unterauftragnehmer (UAN) gegen eine Regelung dieser Zif- fer, so kann die AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent des vertraglich vorgesehenen Ent- gelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Betrifft der Verstoß nur einen Teil der Leistung, so fällt die Vertragsstrafe anteilig an.
d) Bei einem Verstoß gegen eine Regelung dieser Ziffer handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung des AN, so dass die AG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlan- gen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.13 Schutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen
Der AN verpflichtet sich, alle staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze und Verordnungen) sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Der AN legt in diesem Zusammenhang der AG spätestens zwei Monate nach Auftragsbeginn alle für diesen Vertrag erforderlichen Gefährdungsanalysen vor.
Der AN hat sein Personal je nach Einsatzgebiet jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den verwendeten Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten, Maschinen und Höhenzugangstechnik zu schulen. Inhalt dieser Schulung soll der Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen unter Beachtung des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes sein. Auch eine jährliche Unterweisung in der Brandschutzordnung der AG muss durchgeführt werden. Für neue Beschäftigte erfolgt eine Schulung umgehend zur Einstellung, bei Produktwechsel findet zeitnah eine Nachschulung statt.
Der AN hat die Schulungen zu dokumentieren. Die Dokumentation beschreibt die Unterweisung inklusive Auflistung der Schulungsinhalte, -dauer, sowie exakten Bezeichnungen der geschulten Produkte. Sie enthält die Unterschriften der teilnehmenden Beschäftigten. Spätestens vier Wo- chen nach Abschluss der Schulung ist die Dokumentation der AG unaufgefordert vorzulegen.
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8.14 Verschwiegenheit des eingesetzten Personals
Das eingesetzte Personal wird verpflichtet, alle Kenntnisse, die es im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit aus dem Bereich der AG erlangt, vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen (insbesondere die Weitergabe von Unterlagen oder elektro- nisch gespeicherten Daten) ist nicht zulässig. Der AN hat alle Personen, die von ihm mit der Ver- tragsdurchführung betraut sind, entsprechend zu verpflichten. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn der AN Personal von UAN einsetzt.
8.15 Außerordentliche Kündigung
Neben den Kündigungsmöglichkeiten aus Ziffer 2 ist die AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos oder mit Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) nachhaltig vertragswidriges Verhalten und wenn der AN trotz eines Hinweises mindes- tens in Textform es unterlässt, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen die Vertragsbestim- mungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen,
b) wenn der AN sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt hat,
c) wenn der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Kontrolle des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zu- gehörigkeit zum AG Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,
d) wenn der AN, den für ihn gültigen Lohn- oder Rahmentarifvertrag, sowie die Arbeits- schutzbestimmungen nicht anwendet oder gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstößt,
e) wegen Nichterfüllung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
f) wenn das Reinigungsobjekt durch die AG aufgegeben, gesperrt oder anderweitig genutzt wird – in diesem Fall aufgrund frühestmöglicher Mitteilung der AG, grundsätzlich meh- rere Monate im Voraus –
g) Beauftragung von UAN ohne Abstimmung mit der AG.
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