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Umweltanalytische Dienstleistungen in der Friedrich-Engels-Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 20:05 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB –

zu den Verträgen für freiberuflich Tätige (Stand August 2024)

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand

  2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

  3. Vertragsbestandteile

  4. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

  5. Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

  6. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

  7. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

  8. Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter

  9. Honorar

  10. Geänderte und zusätzliche Leistungen

  11. Zahlungen

  12. Abnahme

  13. Gewährleistung

  14. Haftung

  15. Kündigung

  16. Haftpflichtversicherung

  17. Arbeitsgemeinschaft

  18. Erfüllungsort, Streitigkeiten, Rechtswahl, Gerichtsstand, Leistungsverweigerung

  19. Schriftform

  20. Salvatorische Klausel

  21. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages sind Architekten- und Ingenieurleistungen oder andere freiberufliche Leistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung ergänzt durch die weiteren vertraglichen Regelungen. Gegenstand des Vertrages sind auch solche Leistungen, die nicht im Einzelnen beschrieben oder genannt sind, die aber zur Erreichung des Projektziels und gegebenenfalls des werkvertraglichen Erfolgs notwendig sind.

Die in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungen sind als wesentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolges, mithin selbständige Teilerfolge. Erbringt der Auftragnehmer Teilleistungen nicht, entsteht nur ein entsprechend geminderter Vergütungsanspruch.

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

2.2 Soweit der Auftragnehmer die Erstellung von Leistungsbeschreibungen oder die Vorbereitung oder die Mitwirkung bei der Vergabe schuldet, hat er bei der Ausführung seiner Leistung auch die einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen in Förderbescheiden zu beachten.

2.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

2.4 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Personen dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenkonflikt besteht oder sich seine Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken.

2.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Vertrag unter Beachtung der auftraggeberseitigen Anordnungen zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. Nr. 4 AVB) abzustimmen, sofern es sich nicht um unabhängige Gutachten handelt.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die

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Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch ihn nicht eingeschränkt.

2.6 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seinen Leistungen öffentliche Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und dessen Entscheidung vorzubereiten.

2.7 Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der Erbringung der ihm beauftragten Leistungen die Erreichung der definierten Planungs- bzw. Projektziele für die Herstellung eines mangelfreien Bauwerkes. Er hat insbesondere während der gesamten Vertragslaufzeit die im Rahmen der Vertragsziele festgelegten Quantitäten und Qualitäten, Termine und Kosten zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat ferner darauf hinzuwirken, dass die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objekts in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering gehalten werden. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Betriebs-, Verbrauchs und Instandhaltungskosten steigen und die Einsparungen dadurch verloren werden.

2.8 Bei der Erfüllung der Leistungen ist der Auftragnehmer an das genehmigte Bedarfsprogramm bzw. den genehmigten Rahmenantrag, der genehmigten Bauplanungsunterlage bzw. Finanzplanung gebunden. Sofern vor Leistungserbringung eine Kostenobergrenze vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer diese zu beachten.

Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig genehmigten Kosten und die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts schriftlich zu unterrichten.

Bei Überschreitung der vor Leistungserbringung vereinbarten Baukostenobergrenze durch Verschulden des Auftragnehmers bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten. Nicht auf die Kostenüberschreitung angerechnet werden Aufwendungen, die auf zusätzlichen Anforderungen des Auftraggebers beruhen oder auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Im Falle einer nichtbehebbaren Überschreitung der Baukostenobergrenze steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird davon nicht berührt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Überschreitung der Baukostenobergrenze wegen notwendiger, nicht von ihm zu vertretender Änderungen des Objektes oder wegen Sonderwünschen des Auftraggebers.

2.9 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

  1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind – bei Widersprüchen – in der nachstehenden Rangfolge:

3.1 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der BVG zu den Verträgen für freiberuflich Tätige

3.2 Zuschlagsschreiben,

3.3 Verhandlungsprotokolle oder Protokoll über Aufklärungsgespräche. Bei Widersprüchen gilt das jüngere Protokoll,

3.4 Auflagen des Landes Berlin als Bauaufsichtsbehörde,

3.5 Leistungsbeschreibung einschließlich aller Anlagen und zur Einsicht vorhandener Unterlagen,

3.6 Angebot des Auftragnehmers,

3.7 alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen, und behördlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

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3.8 die Vorschriften des BGB, insbesondere des Werkvertragsrechts (§§ 631ff.).

Die vorgenannten Unterlagen beschreiben die Leistungen des Auftragnehmers. Sie sind, einschließlich etwa noch folgender öffentlich-rechtlicher Genehmigungen als sinnvolles Ganzes zu verstehen und auszulegen. Bei Widersprüchen, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten oder bei erkannten Fehlern hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu informieren und sich über den Leistungsinhalt zu verständigen. Bleiben Meinungsverschiedenheiten, hat der Auftraggeber jedoch das Recht, den konkreten Leistungsinhalt nach billigem Ermessen in den Grenzen des § 315 BGB einseitig festzulegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, auch wenn im bezuschlagten Angebot des AN, in Einzelangeboten bei Rahmenvereinbarungen oder in der wechselseitigen Korrespondenz der Vertragsparteien auf diese Bezug genommen wird.

  1. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

4.1 Weisungsbefugter Vertragspartner auf Auftraggeberseite ist der für die Maßnahme benannte fachliche Ansprechpartner, vertragsändernde oder vertragserweiternde Erklärungen dürfen jedoch nur von der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abgegeben werden.

4.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.

Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten unentgeltlich Auskunft und gewährt ihnen unentgeltlich Einblick in seine Unterlagen, soweit dies für die Bearbeitung des Projektes erforderlich ist.

4.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

  1. Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

5.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

5.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

5.3 Verhandlungen mit Behörden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers: Anträge, die bei Behörden gestellt werden sollen, sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber zuzuleiten.

5.4 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nummer 2.5 und 4 bleiben unberührt.

5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der beauftragten Maßnahme anvertraut oder bekannt werden. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass:

  • sich die Verschwiegenheitspflicht auch erstreckt auf die internen Büroverhältnisse sowie die dem Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit bekanntwerdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse anderer Projektbeteiligter,

  • die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, insbesondere gegenüber Medien, aber auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, und auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis er langt hat.

  • die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sorge dafür zu tragen, dass ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten sowie andere Dritte, die unter seiner Verantwortung Projektaufgaben übernehmen, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wahren.

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5.6 Soweit der Auftragnehmer Zugang zu EDV-Anlagen des Auftraggebers hat, darf er diese nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und zur Erreichung des Vertragszweckes nutzen, insbesondere Daten speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder sonst verwenden. Änderungen oder Eingriffe in Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Unversehrtheit der vom Auftraggeber genutzten Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme beeinträchtigen. Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, so ist auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoabschätzung des Auftragnehmers eine schriftliche Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die IT- Sicherheitsstandards des Auftraggebers sind zu beachten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung.

5.7 Auftraggeber und Auftragnehmer haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu befolgen, insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung betraut sind, das Berliner Datenschutzgesetz beachten. Eine nach dem Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis hat der Auftragnehmer vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

5.8 Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten, die ihm gemäß dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen einhalten.

  1. Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

  1. Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger - sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. In besonderen Fällen besteht ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers auf die kurzfristige Überlassung der Originalzeichnungen und Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

  1. Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter

8.1 Sind Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.

8.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie sonstigen Rechten frei.

8.3. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen. Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftragnehmer unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen dieses Vertrages im Übrigen nur dann berechtigt, wenn er Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auch an diesen Leistungen verschafft.

8.4 Der Auftraggeber darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist dieses zu wahren und der Auftragnehmer anzuhören, bevor das Bauwerk geändert wird.

8.5 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des Auftragnehmers errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des Auftragnehmers.

8.6 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.

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8.7 Auch nach Errichtung des Bauwerks ist dem Auftragnehmer der Zutritt zum ausgeführten Werk zur Feststellung über den Zustand oder zur Durchführung fotographischer oder sonstiger Aufnahmen gestattet. In nichtöffentlichen Bereichen darf der Zutritt nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen, um betriebliche und sicherheitsrelevante Vorgaben zu gewährleisten. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.

8.8 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück und/ oder das Werk Berechtigten übertragen.

  1. Honorar

9.1 Der AN erhält für seine erbrachten Leistungen eine pauschale Vergütung gemäß Angebot.

9.2 Dieses Honorar bleibt unverändert, unabhängig von im Einzelnen erbrachten Leistungen. Sofern sich die vom AG als Kostenrahmen vorgegebenen anrechenbaren Kosten im Rahmen der Kostenschätzung/Kostenberechnung verändern, erfolgt keine Honoraranpassung. Das Honorar ist unabhängig von der HOAI und ändert sich auch dann nicht, wenn das Projekt verändert oder ergänzt wird, es sei denn, der AG stellt neue grundlegend verschiedene Anforderungen.

9.3 Soweit in den Leistungsbildern besondere Leistungen enthalten sind, erbringt der AN diese ebenfalls zu der im Angebot für die Leistungen jeweils ausgewiesenen Pauschale. Die Abrechnung erfolgt nur nach erbrachter Leistung.

9.4 Werden einzelne Teilleistungen der Leistungen nicht ausgeführt, besteht insoweit kein Vergütungsanspruch.

9.5 Alle anfallenden und bei der Durchführung des Vertrages erforderlichen Nebenkosten, insbesondere solche iSd. § 14 Abs. 2 HOAI, werden mit einer Pauschale in Höhe des im Angebot genannten Prozentsatzes des Nettohonorars berechnet. Kosten für das Vervielfältigen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Leistungsbeschreibungen etc.) sind mit der vereinbarten Nebenkostenpauschale abgegolten.

  1. Geänderte und zusätzliche Leistungen

10.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen der Vertragsziele, einzelner Leistungen oder des Leistungsablaufs („geänderte Leistungen“) sowie zur Erreichung der Leistungs- oder Vertragsziele erforderliche zusätzliche Leistungen („zusätzliche Leistungen“) anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des AN auf solche Leistungen eingestellt ist. Anordnungen in diesem Sinne bedürfen der Schriftform. § 315 BGB ist anwendbar.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen im Sinne dieser Regelung liegen jedoch nicht vor, wenn und soweit Planungsleistungen geändert und/ oder optimiert werden, die vom AG noch nicht zur Verwendung freigegeben worden sind. Solche Anpassungs- und/oder Optimierungsleistungen sind Bestandteil der Leistungspflichten des AG im Sinne dieses Vertrages.

10.2 Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, führen nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch. Hierzu zählen z.B. auch solche Änderungen, die ein vereinbartes oder freigegebenes Planungsergebnis nicht konstruktiv und/oder inhaltlich verändern.

10.3 Für wesentliche Änderungen steht dem AN eine gesonderte Vergütung zu, soweit deren Ausführung oder Erforderlichkeit nicht von ihm zu vertreten ist, sie keine Fortschreibung oder Optimierung enthalten bzw. darstellen und sie einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Wesentliche Änderungen sind solche, die wesentliche Bauteile, die Statik oder wesentliche Teile der Technischen Anlagen betreffen. Die Parteien werden in diesem Fall über eine angemessene pauschale Mehrvergütung verhandeln.

10.4 Besteht ein Mehrvergütungsanspruch, richtet sich die Vergütung derjenigen geänderten oder zusätzlichen Leistungen, die eine Wiederholung der vertraglichen Leistungen darstellen oder den vertraglichen Leistungen vergleichbar sind, nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung. Ist das nicht der Fall, entspricht die Leistung jedoch einem Leistungsbild der HOAI, ist hierfür die HOAI-Vergütung auf der Grundlage des Basishonorarsatz geschuldet. Ist auch das nicht möglich, erhält der AN unter Zugrundelegung der Stundensätze aus dem Hauptangebot ein zusätzliches Honorar auf Grundlage des tatsächlich erforderlichen Aufwands jeweils zuzüglich der im Hauptauftrag vereinbarten Nebenkostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Für die Vergütung ggf. vergütungspflichtiger geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist im jeweiligen Einzelfall eine ergänzende schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Dies soll jeweils vor der Erbringung der Leistungen erfolgen.

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Der AN ist verpflichtet, den AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des AG über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.

Über Leistungen nach Zeitaufwand sind monatliche Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden aufzuführen sind. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind, insbesondere das Datum, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte, die geleisteten Stunden je Arbeitskraft und eine aussagekräftige Beschreibung der konkreten Tätigkeit.

10.5 Verlängert sich die bei Vertragsschluss vorgesehene Bauzeit durch Umstände, die nicht in der Risikosphäre des AN liegen, um mehr 20 %, ist der AN berechtigt, vom AG ein zusätzliches Honorar in Höhe des ihm entstandenen und nachgewiesenen Mehraufwands zu fordern. Zeiten innerhalb einer Verlängerung von 20 % bleiben dabei außer Betracht.

  1. Zahlungen

11.1 Der AN hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Teilleistungen einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

11.2 Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüffrist von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer und einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes ein.

11.3 Sofern der AN seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat und eine Abnahme der Leistungen des AN gemäß § 15 dieses Vertrages erfolgt ist oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, ist das vereinbarte Honorar für die erbrachten und nachgewiesenen Leistungen nach Vorlage einer prüfbaren Honorarschlussrechnung und Ablauf einer Prüffrist von 45 Kalendertagen zur Zahlung fällig.

Rechnungen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) sind in zweifacher Ausfertigung im Original mit Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer grundsätzlich an die BVG- Rechnungsstelle, IPLZ 44110, 10096 Berlin, zu richten; es sei denn, es besteht eine andere vertragliche Regelung.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

11.4 Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Das Berichtigen der Abrechnung ist keine Nachforderung.

11.5 Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstellen und den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung.

Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  1. Abnahme

12.1 Die Abnahme der Leistungen des AN durch den AG erfolgt als Ganzes förmlich in Anlehnung an § 12 Abs. 4 VOB/B. Eine schlüssige oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten. Die Erfüllung und Entgegennahme von geschuldeten Teilerfolgen bewirkt keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

12.2 Einzelne Leistungen/Leistungsphasen werden nicht rechtsgeschäftlich abgenommen, es sei denn, der Vertrag Stand 15.08.2024 Seite 6 von 9

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wird wegen nicht beabsichtigter Folgebeauftragung beendet und die Leistungen des AN sind insgesamt fertiggestellt. Dann gilt § 15.1 dieses Vertrages entsprechend.

12.3 Der AN kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, § 650s BGB.

  1. Gewährleistung

13.1 Die Mängelansprüche des AG verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme.

13.2 Hat der AN eine geschuldete Leistung nicht, nur unvollständig oder mangelhaft erbracht, hat ihm der AG Gelegenheit zu geben, die Leistung zu vervollständigen, vertragsgemäß zu vollenden oder nachzubessern (Nacherfüllungsrecht des AN). Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Plänen oder sonstigen gegenständlichen und nachbesserungsfähigen Leistungsergebnissen des AN. Dies gilt jedoch nicht, sofern sich Mängel, Fehler oder Defizite bereits im Bauwerk verkörpert haben oder eine fehlende Leistung nachzuholen wäre, obwohl der AG kein Interesse mehr an der Vervollständigung oder Nachbesserung einer Leistung hat. In diesem Fall steht dem AG das Recht zur Minderung des Honorars nach der Simmendinger-Tabelle (Anhang 3 zum HOAI Kommentar von Locher/Koeble/Frik, 12. Auflage 2014) zu.

13.3 Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit seiner Leistungen bleibt bis zur Abnahme nach § 15 dieses Vertrages unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.

  1. Haftung

14.1 Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen sind. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter etwaiger Nachunternehmer muss sich der Auftragnehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Sämtliche Nachunternehmer (und deren Nachunternehmer) sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers i. S. d. § 278 BGB.

14.2 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für jegliche Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

14.3 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen und Forderungen Dritter frei, auch aufgrund von Forderungsübergang, die im Zusammenhang mit der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer gegen den Auftraggeber erhoben werden, einschließlich der Kosten einer etwaigen Prozessführung. Im Innenverhältnis trifft die Einstandspflicht den Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass dem Auftraggeber ebenfalls ein Verursachungsbeitrag anzulasten ist. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt dann die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

14.4 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und der Arbeitnehmer aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gem. § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e Abs. 3 a bis f SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII und anderen eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.

14.5 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme des Auftraggebers aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG stehen, umfassend freizustellen.

14.6 Der Auftraggeber haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorbezeichnete Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

  1. Kündigung

15.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund für eine auftraggeberseitige Kündigung liegt unter anderem vor,

▪ wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird,

▪ wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung Stand 15.08.2024 Seite 7 von 9

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mangels Masse abgelehnt wird.

▪ wegen schwerwiegender, schuldhafter Verstöße des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund derer es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum Vertragsende fortzusetzen, insbesondere wenn der Auftragnehmer das in seinem Angebot aufgeführte Personal vertragswidrig austauscht oder ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer vergibt;

▪ wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung wesentliches vertragswidriges Verhalten fortsetzt, insbesondere wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit trotz fruchtloser Nachfristsetzung nicht rechtzeitig aufnimmt oder sein Büro/ Projektteam nicht ordnungsgemäß personell besetzt und erreichbar hält.

▪ wenn der im Vertrag vorgegebene Versicherungsschutz des Auftragnehmers nach Zuschlagserteilung auch innerhalb der von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht fristgerecht nachgewiesen wird, während der Vertragslaufzeit ganz oder in wesentlichen Teilen erlischt oder aber der Versicherer infolge von Obliegenheitsverletzungen des Auftragnehmers in wesentlichem Umfang leistungsfrei wird;

▪ wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt;

▪ wenn der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die aus §§ 15 – 17, 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie aus § 8 und § 9 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) resultierenden Anforderungen verstößt;

▪ wenn für den Auftraggeber ein Kündigungsrecht nach § 133 GWB gegeben ist.

15.2 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

15.3 Die Möglichkeit von Teilkündigungen einzelner Leistungen wird dem Auftraggeber nach diesem Vertrag ausdrücklich eingeräumt. Für den Fall der Teilkündigung bleibt der Vertrag für nicht gekündigte Teile unberührt. Ansonsten gilt Ziff. 14.1 entsprechend.

15.4 Der Auftragnehmer hat nach erfolgter Kündigung die sich in seinem Besitz befindlichen Projektunterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Er hat die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung des Bauvorhabens durch den Auftraggeber zu schaffen.

  1. Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung des Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe von

• für Personen- und Sachschäden je Schadensfall EUR 2.000.000,00 € • für Vermögensschäden je Schadensfall EUR 1.000.000,00 €

besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen Versicherungsschutzes abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

  1. Arbeitsgemeinschaft

17.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber und Dritten unwirksam.

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17.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

17.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Erfüllungsort, Streitigkeiten, Rechtswahl, Gerichtsstand, Leistungsverweigerung

18.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der BVG.

18.2 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.

18.3 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

18.4 Etwaige Streitigkeiten, etwa über Mehrkosten, berechtigen den Auftragnehmer in keinem Fall zur Verweigerung der Leistung.

  1. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder enthält dieser Vertrag Lücken, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die das von den Vertragsparteien mit diesem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Ziel bestmöglich erreicht.

Stand 15.08.2024 Seite 9 von 9

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