Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Umsetzung von Ersatzmaßnahmen am Bauwerk Roitzsch an der B 184

Status
Vergeben
Angebotsfrist
19.08.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
Keine Losaufteilung angegeben
Erfüllungsregion
Deutschland
Verfahren
Verfahrensart unbekannt
Auftragsart
Nicht angegeben
Veröffentlicht
13.09.2026
CPV-Codes
Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Verkehrsbegleitgrün (45112730)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
878905

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, hat Bauleistungen zur Umsetzung von Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauwerk Roitzsch an der Bundesstraße 184 vergeben. Den Auftrag erhielt die Landschafts- und Gartenbau Stackelitz GmbH; als Leistungserbringungszeitraum ist der 15. Oktober 2026 angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

b) Zuschlag Auftragsgegenstand: B 184 ENB BW Roitzsch, Umsetzung Ersatzmaßnahmen Auftraggeber: Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt RB Ost Verfahrensart: National Beschränkte Ausschreibung ohne TW Vertragsart: Bauauftrag Geschäftszeichen: O-212-2026-00008 Beauftragtes Unternehmen: 1. Firma: Landschafts- und Gartenbau Stackelitz GmbH; Zeitraum der Leistungserbringung: 15.10.2026

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.