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Schaumburger Landschaft Bückeburg, den 24.08.2023
- Kommunalarchäologie - unser Zeichen: SL 2023/599 Ihr Zeichen: 61-26-01/17-5
Bebauungsplan Nr. 17 „Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“ 5. Änderung in der Stadt Nienburg (Weser) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Zur o. g. Planung bitte ich mit der Stellungnahme der Stadt als Träger öffentlicher Belange die Aufnahme folgenden Absatzes aus der Sicht der Bodendenkmalpflege in die Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans zu fordern, vorhandene Hinweise in Begründung und Planskizze sind zu ersetzen:
Archäologische Denkmalpflege: Das Plangebiet liegt im zentralen nördlichen Teil der historischen mittelalterlichen Altstadt von Nienburg mit zahlreichen bisher bekannt gewordenen archäologischen Fundstellen: Nienburg Fundstellennummern 44, 93, 102, 105, 121, 157, 164, 166, 171 und 186.
Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist daher zu rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i. S. v. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach § 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt. Diese kann gem. § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Mit folgenden Nebenbestimmungen ist zu rechnen:
- Zur Verbesserung der Planungssicherheit muss im Vorfeld und in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Voruntersuchungen in Form von Sondagen durchgeführt werden. Erst dadurch kann die Denkmalqualität und -ausdehnung bestimmt und Störungen des weiteren Bauablaufes durch unerwartet auftretende Funde minimiert werden. (A)
- Der Oberbodenabtrag hat mit einem Hydraulikbagger mit zahnlosem, schwenkbarem Grabenlöffel nach Vorgaben und im Beisein einer durch den Bauherren zu beauftragenden archäologischen Fachfirma/der Kommunalarchäologie Schaumburger Landschaft zu erfolgen. (A)
- Im Falle erhaltener Befunde sind wiederum in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Ausgrabungen anzusetzen, deren Umfang und Dauer von der Ausdehnung
Schaumburger Landschaft Telefon: 05722 9566-15 Bankverbindung: Kommunalarchäologie Telefax: 05722 9566-18 Sparkasse Schaumburg Schlossplatz 5 E-Mail: archaeologie@schaumburgerlandschaft.de BIC: NOLADE21SHG 31675 Bückeburg www.schaumburgerlandschaft.de IBAN: DE53 2555 1480 0481 9768 19
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der Funde und Befunde abhängig ist. Die Details einer archäologischen Untersuchung sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. (A)
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der rechtzeitigen Beantragung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 13 NDSchG für sämtliche Erdarbeiten im Plangebiet (s.o.) ist in den Bebauungsplan aufzunehmen und in der Begründung und der Planzeichnung entsprechend zu erläutern.
gez. Dr. Daniel Lau
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