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Besondere Vertragsbedingungen (Beiblatt zu EFB 214 Weitere Besondere Vertragsbedingungen)
10.1 Gütesicherung der Ausführung nach RAL-GZ 961
10.1.1 Sicherstellung der Qualifikation Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die mit Angebotsabgabe nachgewiesene fachliche Qualifikation des Unternehmens entsprechend RAL-GZ 961 (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unternehmens während der Ausführung der Werkleistung sicherzustellen und zu erfüllen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Ausführung der Werkleistung projektbegleitend die zugehörige „Eigenüberwachung“ entsprechend RAL-GZ 961 Abschnitt 4.2 durchzuführen
10.1.2 Übergabe Nachweise zur Gütesicherung (in Kopie an AG) Der Nachweis auf Abschluss einer externen Gütesicherung des Unternehmens für die Dauer der beauftragten Werkleistung (in Form eines Gütesicherungsvertrages über die Durchführung der Gütesicherung und der damit verbundenen regelmäßigen Überprüfung des Unternehmens durch eine, der vom AG anerkannten, Prüfstellen) ist nach Auftragserteilung dem Auftraggeber auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen und zu übergeben.
10.1.3 Übergabe des / der Verfahrenshandbuches /Verfahrenshandbücher an den AG Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das / die Grundmuster seiner Dokumentation zur Eigenüberwachung (mit Angabe SOLL-Ist-Werte zu den eingesetzten Materialien und Verfahren) dem / den unter Abschnitt 7.3 Erg. Teilnahmebedingungen angegebenen S-System(en) zum Projektgespräch zu übergeben und für die Dauer des Bauverfahrens zu überlassen.
10.1.4 Eigenüberwachung und Überprüfung des Unternehmens Die Eigenüberwachungsunterlagen entsprechend Leitfaden für die Eigenüberwachung nach RAL-GZ 961 sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen und zu übergeben.
10.1.5 Baustellenmeldung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung zeitgleich mit der jeweiligen Meldung der Baustellen den Auftraggeber über die Abgabe der Meldung der Baustelle zu unterrichten (Kopie an den Auftraggeber).
10.1.6 Baustellenbesuche nach Güte- und Prüfbestimmungen Satzungsgemäß durchgeführte und den konkreten Auftrag betreffende Prüfberichte entsprechend RAL-GZ 961 sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen und zu übergeben.
10.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre. Der Rückgabezeitpunkt der Sicherheitsleistung entspricht dem Ende dieser Frist (bzw. nach Behebung sämtlicher Gewährleistungsmängel).
10.3 Der Vertrag ist ein Leistungsvertrag. Die Einheitspreise der einzelnen Positionen bleiben unverändert bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen infolge Erhöhung oder Ermäßigung von Löhnen, Gehältern und Materialpreisen, von Gemeinkosten, von allgemeinen Geschäftskosten und Änderung der steuerlichen Belastung.
10.4 Alle Einheitspreise verstehen sich einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Fracht- und Verpackungskosten, betriebsfertiger Montage, Gerüste und Hebezeuge sowie aller Baustelleneinrichtungskosten, sofern im Leistungsverzeichnis im Einzelnen nicht ausdrücklich Abweichendes gesagt ist.
10.5 Baustrom- und -wasserversorgung ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
10.6 Sämtliche Erdbaupositionen werden nach fester Masse abgerechnet.
10.7 Die Abrechnungsbreiten der Rohrgräben sind gemäß DIN EN 1610 bzw. beigefügter Rohrgrabentabelle zu ermitteln. Für Verbau wird eine zusätzliche Breite von je 10 cm anerkannt.
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Größere Rohrgrabenbreiten zur besseren Verdichtung der Leitungszone gehen zu Lasten des AN und werden nicht gesondert vergütet!
10.8 Anfallender Bauschutt, Verpackungsmaterialien u. ä. sind vom AN auf eigene Kosten zu entsorgen. Für die Entsorgung von Abbruch- und Aushubmaterial aller Art sind auf Verlangen des AG entsprechende Nachweise vorzulegen.
10.9 Unmittelbar nach Auftragsvergabe hat der Auftragnehmer einen Bauzeiten-plan, der sämtliche Ausführungsfristen berücksichtigt, zu erstellen und dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter zur Abstimmung vorzulegen. Der Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil.
10.10 Für die Ausführung gelten alle relevanten DIN- und Euro-Normen, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau (ZTV), die RStO und sonstige Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
10.11 Werden durch den Baubetrieb des AN und durch seine Lieferanten die anliegenden öffentlichen Straßen verschmutzt, so hat der AN täglich für die Reinigung zu sorgen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
- „Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ -