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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Kanalsanierung
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NUTZUNGSRECHT I
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SCHLAUCHLINING 1
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ABFLUSSLENKUNG 31
0. Nutzungsrecht
Für die Verwendung der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“ liegt ein Bezugs- und Nutzungsrecht vor. Die Verwendung der Texte außerhalb dieses Projektes ist nur Personen oder Institutionen mit Bezugs- und Nutzungsrecht gestattet.
I
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1. Schlauchlining
**** Hinweis: Änderungen gegenüber Originaltext DWA-M 144-3 (Ausgabe 12/2018) sind im Folgetext wie hier vorgenommen gekennzeichnet. ****
1.1 Anwendungsbereich
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für vor Ort härtendes Schlauchlining (im Nachfolgenden "ZTV Schlauchlining" genannt) behandeln die Renovierung von Abwasserleitungen und -Kanälen außerhalb von Gebäuden, die als Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und insbesondere die:
• ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" und die
• ATV DIN 18326 "Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen"
Bestandteile des Bauvertrages sind.
Der nicht kursiv dargestellte Text stellt "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen " im Sinne von $ 1 Nummer 2.4 VOB Teil B - DIN 1961 dar, wenn die ZTV Schlauchlining Bestandteil des Bauvertrages sind.
Sämtliche für das Verfahren geltende Normen sowie das Regelwerk der DWA sind Vertragsbestandteil, soweit durch dieses Papier nichts anderes geregelt ist.
Stellt der Systemhersteller/-anwender des angebotenen Schlauchlinerproduktes Anforderungen an dessen Verwendung, die über die Anforderungen dieser ZTV Schlauchlining hinausgehen, sind diese maßgeblich und ist auch mit diesen zu kalkulieren.
1.2 Begriffe
Es gelten die Begriffsdefinitionen
• der DIN EN 752
• des Arbeitsblattes DWA-A 143-3
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• des Merkblattes **** DWA-A 143-2 ****.
1.3 Baustoffe
1.3.1 Anforderungen an Baustoffe
1.3.1.1 Harzsysteme Es müssen die in Arbeitsblatt DWA-A 143-3 genannten Harzsysteme verwendet werden (siehe Tabelle 1). An diesen muss ein Eignungsnachweis vorgenommen worden sein. Die Zusammensetzung muss darin ausgewiesen sein. Durch die Angabe der Abwasserbeschaffenheit bestimmt der Ausschreibende das zu wählende Harzsystem. Wird eine Abwasserbeschaffenheit der Gruppen 1 oder 3 ausgeschrieben, ist durch den Bieter auf Verlangen des Ausschreibenden die Eignung des angebotenen Harzsystems nachzuweisen.
**** Es sind ausschließlich Harzsysteme zu verwenden, die mindestens nach Abwassergruppe 2 zugelassen sind. Harze nach Abwassergruppe 1 sind nicht zulässig. ****
Liegt Abwasser des Typs 3 vor, so ist der Ausschreibung eine Spezifikation des Abwassers beizulegen.
Tabelle 1: Zugelassene Harzsysteme
| Abwassertyp | Zugelassene Harztypen | |
|---|---|---|
| 1 | **** entfällt **** | **** entfällt **** |
| 2 | Kommunales Abwasser | UP Harz-Systeme: DIN 16946-2 mind. Typ 1130 (thermische und mechanische Anforderungen) DIN 18820-1 Gruppe 3 oder nach DIN EN 13121-1 Gruppe 4 Systeme aus Epoxidharz (EP-Harz): DIN 16946-2 Typ 1020, Typ 1021, Typ 1040 (thermische und mechanische Anforderungen) oder abwasserbeständige hydrolysefeste temperaturbeständige EP-Harze mit Nachweis der Eignung durch zugelassenes und unabhängiges Prüfinstitut. Bzw. die zugelassenen Harze der Zeile 3 |
| 3 | Stark angreifendes Abwasser (Industrielles Abwasser) | Systeme aus Vinylesterharz (VE-Harz): DIN 16946-2 mind. Typ 1130 DIN 18820-1 Gruppe 5 oder nach DIN EN 13121-1 Gruppe 7a EP-Harz Der Nachweis der Eignung für das spezifizierte Abwasser ist durch den Bieter zu erbringen. |
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1.3.1.2 Trägermaterialien Es müssen die in Arbeitsblatt DWA-A 143-3 genannten Trägermaterialien verwendet werden, die auch für den Eignungsnachweis des Gesamtsystems mit gleichem Massenanteil verwendet worden sind. Deren Eigenschaften müssen im Eignungsnachweis ausgewiesen sein.
1.3.1.3 Füllstoffe Es dürfen nur Füllstoffe verwendet werden, die im Eignungsnachweis des Gesamtsystems mit gleichem Massenanteil verwendet worden sind. Die Füllstoffe müssen inert (unter den gegebenen Bedingungen reaktionsfrei) sein. Deren Eigenschaften müssen im Eignungsnachweis ausgewiesen sein.
1.3.1.4 Folien/Beschichtungen Es müssen die in Arbeitsblatt DWA-A 143-3 genannten Materialien für Folien und Beschichtungen verwendet werden, die auch im Eignungsnachweis des Gesamtsystems verwendet worden sind. Deren Eigenschaften müssen im Eignungsnachweis ausgewiesen sein.
1.3.1.5 Eigen- und Fremdüberwachung Für die Materialherstellung (bis Anlieferung auf die Baustelle) müssen die Anforderungen gemäß Arbeitsblatt DWA-A 143-3 eingehalten werden.
1.3.2 Anforderungen an die Fertigung und Lieferung auf die Baustelle
1.3.2.1 Lieferung eines werksimprägnierten Schlauches Wareneingang und Lagerung der Einzelkomponenten und der gesamte Herstellungsprozess des Endproduktes müssen durch den Auftragnehmer durchgängig dokumentiert werden. Durch den Lieferschein des gelieferten Produktes muss der direkte Zusammenhang zu dieser Dokumentation und zum Eignungsnachweis gegeben sein. Im Lieferschein müssen ausgewiesen sein:
• Die Bezeichnung des angebotenen Produktes,
• die genaue Rezepturbezeichnung bzw. Unterkategorie der Produktionsbezeichnung,
• die Lieferwanddicke des gelieferten Produktes,
• der Innendurchmesser des Altrohres oder der hydraulische Ersatzkreis bei Sonderprofilen,
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• Imprägnierdatum des Schlauches,
• Länge des Schlauches.
Lagerung des Materials
Imprägnierte Schläuche müssen bis zum Einbau gemäß den Vorgaben des Herstellers gelagert und gegen vorzeitige Härtung geschützt werden.
Mobile Imprägnierung
Wenn die Besonderheit des Verfahrens eine Imprägnierung des Schlauches vor Ort erfordert, ist eine mobile Imprägnierung zugelassen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschnitt 6.5 "Umweltbelange" verwiesen. Zur Lagerung und Verarbeitung von Harzen, Härtern und Zusatzstoffen auf der Baustelle sind die entsprechenden Umwelt-, Arbeitsschutz- und Gefahrgutverordnungen einzuhalten.
Materialien:
Die Materialien (Harze, Trägermaterialien) müssen gemäß den Herstellerempfehlungen bzw. eigener Verfahrensanweisungen gelagert werden. Wareneingang und Lagerung müssen durchgängig dokumentiert werden.
Mischanlage:
Die Anmischung des Harzes darf nur in temperierten Kompaktmischanlagen durchgeführt werden. Der Ort des Mischungsvorganges muss vor Witterungseinflüssen geschützt sein. Die Anlage muss als geschlossenes System aufgebaut sein, die den technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Mischanlage muss über Messeinrichtungen zur permanenten Überwachung des Mischvorganges verfügen. Eine kontinuierliche Mengenerfassung des Missverhältnisses und der Gesamtmenge muss gewährleistet und protokolliert werden. Messeinrichtungen für Harz- und Härtetemperatur müssen zur sicheren Überwachung des Qualitätsstandards vorhanden sein.
Imprägnierung:
Die mobile Imprägnierungsanlage dient der Imprägnierung vor Ort und muss somit einen hohen technischen Standard auf der Baustelle gewährleisten.
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Voraussetzung für die maschinelle Tränkung des Trägermaterials auf der Baustelle ist die Verwendung:
• einer Vakuumanlage als Bestandteil des Systems,
• druckentlasteter Kalibrierwalzen zur Erlangung einer gleichmäßigen Wanddicke,
• von Imprägnieranlagen
Die Kalibrierung der Mischanlage ist nachzuweisen.
Die Arbeitssicherheit im Umgang mit Harz und Härter muss gewährleistet sein.
1.3.3 Anforderungen an die Härtung
Es sind Verfahren zugelassen, die eine gesteuerte Härtung ermöglichen. Diese sind:
• Warmwasserhärtung,
• Wasserdampfhärtung,
• Licht-Härtung mit ultraviolettem Licht (UV).
• **** Licht-Härtung mit LED in Anschlussleitungen (VE-Harz). ****
1.3.4 Anforderungen an das Endprodukt
1.3.4.1 Vorbemerkungen Das gehärtete Endprodukt (Schlauchliner) muss eine homogene Harzverteilung ohne sichtbare Lufteinschüsse und ohne Fehlstellen aufweisen. Der sanierte Kanal muss den Anforderungen der DIN EN 752 entsprechen:
• Dichtheit (nach **** DWA-A 139 ****)
• statische Tragfähigkeit (**** DWA-A 143-2****)
1.3.4.2 Eignungsnachweise Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe für die Ausführung nachzuweisen.
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Es dürfen nur Schlauchlinerprodukte und dazugehörige Herstellungsverfahren verwendet werden, für die ein Eignungsnachweis nach den Vorgaben der DIN EN ISO 11296-4 und den Ergänzungen der entsprechenden DWA- Arbeits- und Merkblätter vorliegt. Der Eignungsnachweis gilt auch durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als erbracht.
**** Alle einzubauenden Systeme/ Produkte (Kanäle und Leitungen) müssen zum Zeitpunkt des Einbaus über eine gültige DIBt-Zulassung verfügen. Ausnahmen sind mit dem AG abzustimmen.****
Als zwingende inhaltliche Punkte sind zu nennen:
• Die genaue Rezepturbezeichnung bzw. Unterkategorie der Produktbezeichnung
• die Beschreibung der Materialzusammensetzung des Produktes,
• die Beschreibung der Herstellung des Endproduktes unter Beschreibung der eingesetzten Technik,
• der zulässige Anwendungsbereich des Produktes,
• relevante Materialkennwerte des Produktes,
• Hochdruckspülfestigkeit nach DIN 19523,
• Beständigkeit gegen kommunales Abwasser,
• Umweltverträglichkeit.
Der Auftraggeber erhält auf Verlangen Einsicht in die schriftliche Auswertungen sämtlicher Einzelprüfungen des Eignungsnachweises oder die DIBt-Zulassung für das angebotene Produkt in der jeweils gültigen Fassung.
1.4 Statische Berechnung
1.4.1 Materialkenngruppen
Für die verschiedenen Schlauchlinerprodukte sind Materialkenngruppen definiert (siehe Tabelle 2).
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Über den in der Eignungsprüfung ermittelten Langzeit-Umfangs-E-Modul und die Langzeitbiegespannung reiht sich das angebotene Produkt in die Materialkenngruppe ein, deren beide Kennwerte mindestens erreicht werden.
Daraus ergeben sich die für das angebotene Produkt zur statischen Dimensionierung zu verwendenden Materialkennwerte (E-Modul und Biegespannung) der Tabelle 2.
Tabelle 2: Materialkenngruppen
| G r u p p e | Langzeitwerte 1) | |
|---|---|---|
| E-Modul, ermittelt nach DIN EN 1228 in N/mm² | Biegespannung in N/mm² | |
| Synthesefaser-Schlauchliner | ||
| 1 | 1000 | 23 |
| 3 | 1400 | 14 |
| 4 | 1400 | 16 |
| 5 | 1400 | 18 |
| 6 | 1500 | 17 |
| 7 | 1500 | 18 |
| 2 | 1500 | 31 |
| 21 | 2300 | 18 |
| Glasfaserverstärkte Schlauchliner | ||
| 8 | 3500 | 75 |
| 9 | 4000 | 80 |
| 10 | 4500 | 85 |
| 11 | 5000 | 90 |
| 12 | 5500 | 95 |
| 13 | 6000 | 100 |
| 14 | 6500 | 105 |
| 15 | 7000 | 110 |
| 16 | 7500 | 115 |
| 17 | 8000 | 120 |
| 18 | 8500 | 125 |
| 19 | 9000 | 130 |
| 20 | 9500 | 135 |
| 22 | 11000 | 150 |
| 24 | 12000 | 160 |
| 26 | 13000 | 170 |
| 23 | 14500 | 185 |
| 25 | 16000 | 200 |
| ANMERKUNGEN 1) Langzeit-E-Modul aus dem Scheiteldruckversuch, extrapoliert auf 50 Jahre und Langzeitbiegespannung gemäß Merkblatt ATV-M 127-2; ab MKG 25 gemäß Arbeitsblatt DWA-A 143-2. 2) Die Querkontraktionszahl beträgt für alle Materialien μ = 0,35 |
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1.4.2 Regelstatiken
Auf Basis der Materialkennwerte der Materialkenngruppen wurden Regelstatiken für Regellastfälle des Altrohrzustandes II gerechnet, deren Ergebnisse (die Verbunddicke nach Arbeitsblatt DWA-A 143-3) in Matrizen über die Altrohrdimension und den Grundwasserstand zusammengefasst sind (siehe Anhang C). Dadurch ist das angebotene Produkt für den ausgeschriebenen Lastfall statisch vordimensioniert. Der Regellastfall des Altrohrzustandes I ist damit auf der sicheren Seite liegend abgedeckt.
Zu dieser Verbunddicke wird die Verschleißschicht nach Arbeitsblatt DWA-A 143-3 addiert.
**** Aus DWA-A 143-3, 4.2.4.2: "Liegt kein Nachweis nach DIN EN 295-3 über die Abriebwerte vor, ist eine Verschleißschicht von 1mm zu berücksichtigen. Die Verschleißschichtdicke ist nicht Bestandteil der statischen relevanten Verbunddicke em."
Der Nachweis nach DIN EN 295-3 gilt als erbracht, wenn ein Kombinationsversuch mit Hochdruckspülung nach DIN 19523 erfolgreich durchgeführt wurde.
Hinweis: Gemäß DWA-A 143-3, 4.2.4.3, benötigen Liner mit Folieninnenbeschichtung als integrierter Bestandteil des Liners (Coating) keine zusätzliche Verschleißschicht. ****
Die so errechnete Gesamtwanddicke ist für das angebotene Produkt vertraglich vereinbart und dient als Kalkulationsbasis.
1.5 Ausführung
1.5.1 Baustellenvorbereitung
1.5.1.1 Bürgerinformation Im Vorfeld der Kanalrenovierungsmaßnahme wird sowohl durch die Auftraggeber als auch durch den Auftragnehmer eine Information der von der Baumaßnahme betroffenen Anlieger, Bürger, Kanalnetz- und Kläranlagenbetreiber durchgeführt. Der Auftraggeber (AG) weist hier auf die Rahmenbedingungen der Baustelle hin, wohingegen der Auftragnehmer (AN) sämtliche verfahrensspezifische Randbedingungen und Verhaltensregeln (z.B. den Wasserverbrauch) aufzeigt.
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Sofern Anlieger oder sonstige Einrichtungen von den Arbeiten betroffen sind, sind diese rechtzeitig, jedoch mit einer Mindestvorlaufzeit von 2 Tagen, durch die Bauleitung des Auftragnehmers schriftlich zu verständigen und über die geplante Maßnahme zu informieren.
**** Die Bürgerinformation des AN ist dem AG mindestens zwei Tage vor Austeilung an die Anlieger zur Kenntnis zu geben. Die Mindestvorlaufzeit zur Verteilung der Information bezieht sich auf den Einbau des Schlauches und beträgt mindestens 4 Tage. ****
1.5.1.2 Startgespräch Unmittelbar nach Beauftragung und vor der Schlauchbestellung muss ein vorbereitendes Gespräch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stattfinden, in welchem u.a. folgende Punkte geklärt werden:
• Benennung von Bauleiter und Kolonnenführer,
• Durchführung der Baumaßnahme allgemein,
• Bauzeitenplan (Gesamt- und Einzelbauzeitenplan),
• Terminfestlegung für die Vorlage der im folgenden geforderten Nachweise,
• Baustelleneinrichtung,
• Verkehrssicherung/ Verkehrsregelung (nötige Anträge),
• gegebenenfalls Antrag für Nacharbeit,
• gegebenenfalls Lärmemissionen - Ausnahmegenehmigungen,
• Zustand des Altkanals,
• Schaffung der Vorflut von Anschlüssen und Hauptleitung,
• evtl. Tiefbauarbeiten,
• Schlauchlinerinstallation (Einbauschächte, nötige Aufzeichnungen),
• Versorgung der Baustelle (Wasser, Strom)
• Koordinierung mit anderen Dienststellen,
• evtl. Baustellenbesichtigung,
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• Entnahmeort des Probestückes,
• Nachunternehmerliste,
• Rettungsdienste und Feuerwehr,
• Arbeitssicherheit,
• Entsorgung des Prozesswassers.
Die Freigabe der Baumaßnahme durch den AG wird von der Abhaltung und dem Ergebnis des Startgesprächs abhängig gemacht.
1.5.1.3 Nachweise Es müssen beim Auftraggeber vorgelegt werden:
• Einzelbauzeitenplan der Renovierungsmaßnahme,
• behördliche Genehmigungen (z.B. Sondernutzungen),
• Darstellung der vom Auftragnehmer konzipierten Überleitung des anfallenden Abwassers der Entwässerungseinrichtungen der anliegenden Anwesen.
Die Freigabe der jeweiligen Arbeiten durch den Auftraggeber wird von der fristgerechten Vorlage der Nachweise abhängig gemacht.
**** Weichen die Linervorstatik betreffende Lastannahmen bzw. Randbedingungen von den gemachten Vorgaben ab, ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen. ****
1.5.2 Vorarbeiten
**** Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Straßenbaubehördliche Verkehrsanordnung vorliegt.
Für die Ausführung maßgebliche Abweichungen zw. IST-Zustand und ausgeschriebenem Zustand sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, wie z.B.:
• abweichende Vorflutmengen
• verändertes Schadensbild
• zusätzliche Anschlüsse
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• veränderter Betriebszustand von Anschlüssen
• unvorhergesehene Grundwassereintritte****
1.5.2.1 Aufrechterhaltung der Vorflut für die Vorarbeiten Für die Dauer der Durchführung notwendiger Vorarbeiten muss der Kanal soweit abwasserfrei gehalten werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Vorarbeiten möglich ist.
1.5.2.2 Reinigung für die Feststellung des baulichen IST-Zustandes Unmittelbar vor der optischen Inspektion muss die zu renovierende Haltung soweit mittels Wasserhochdruck gereinigt werden, dass eine einwandfreie Feststellung des "Ist-Zustandes" möglich ist.
Das Reinigungsverfahren ist so zu wählen bzw. einzustellen, dass eine Beeinträchtigung des schadhaften Kanals ausgeschlossen ist.
1.5.2.3 Optische Inspektion zur Feststellung des baulichen IST-Zustandes Es ist eine optische Inspektion gemäß Merkblatt DWA-M 149-5 durchzuführen.
Die Ergebnisse der optischen Inspektion müssen durch den Auftragnehmer mit dem ausgeschriebenen Leistungsumfang abgeglichen werden. Für die Ausführung maßgebliche Unterschiede zwischen Ist-Zustand und ausgeschriebenem Schadensbild sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
1.5.2.4 Einmessen der Anschlüsse Anschlüsse, die gemäß Ausführungsplanung zu öffnen sind, müssen vor Einbau des Schlauchs nach Station und Lage exakt eingemessen und dokumentiert werden, damit das fehlerfreie Finden und Öffnen der Anschlüsse gewährleistet ist. Die Öffnungspunkte im Schlauchliner sind mit der gleichen Messtechnik zu ermitteln.
**** Das Öffnen der Anschlüsse hat mit denselben Geräten zu erfolgen, die zum Einmessen verwendet wurden. Wenn möglich, sollte das Öffnen durch die Mitarbeiter erfolgen, die die Einmessung durchgeführt haben. ****
1.5.2.5 Hindernisbeseitigung Sämtliche Hindernisse, z.B. einragende Anschlüsse bzw. Ablagerungen, müssen gemäß Leistungsbeschreibung entfernt werden, um die Profilfreiheit und einen einwandfreien Schlauchlinereinbau zu gewährleisten. Darüber
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hinausgehende systembedingte Leistungen sind mit dem Auftraggeber vor der Ausführung abzustimmen.
Der Umfang der Arbeiten muss nachvollziehbar und umfassend dokumentiert werden. Die Dokumentation ist Abrechnungsgrundlage.
**** Sofern Roboterarbeiten über Stunden vergütet werden, ist eine Echtzeitaufnahme der Fräsarbeiten sowie eine detaillierte Auflistung der notwendigen Fräszeit zur Abrechnung vorzulegen. ****
1.5.2.6 Vorprofilierung Fehlende Rohrwandungsteile bzw. ausgebrochene Anschlussbereiche müssen gemäß Leistungsbeschreibung vor dem Schlauchlinereinbau repariert werden. Darüber hinausgehende systembedingte Leistungen sind mit dem Auftraggeber vor der Ausführung abzustimmen.
1.5.2.7 Vorabdichtung Grundwasserinfiltration sind gemäß Leistungsbeschreibung abzudichten. Es sind nur nachweislich umweltverträgliche Materialien zugelassen. Die Dichtheit ist mindestens bis zur Fertigstellung sämtlicher vereinbarter Leistungen zu gewährleisten.
1.5.2.8 Kalibrierung Die Kalibrierung des gesamten zu renovierenden Kanals ist eine besondere Leistung. Die Ergebnisse der Kalibrierung sind im Kalibrierprotokoll festzuhalten und bilden die Grundlage für die Fertigung des Schlauches und die weiter Arbeitsprozesse des Auftragnehmers. Als Nebenleistung müssen mindestens die Nennweite und der Umfang des Altkanals an sämtlichen Schächten ermittelt werden.
**** Werden bei Kalibrierung oder der Messung von Umfang und Nennweite an den Schächten Abweichungen von den Angaben des AG festgestellt, ist dieser unverzüglich zu informieren. Insbesondere bei schwankenden Profilgrößen innerhalb eines zu renovierenden Abschnitts wird das für die Konfektionierung des Schlauches anzusetzende Maß gemeinsam von AG und AN festgelegt. ****
1.5.2.9 Aufrechterhaltung der Vorflut Sämtliche Einrichtungen zur Abwasserüberleitung oder -umleitung müssen dicht, ausreichend dimensioniert und so gesichert sein, dass keine Gefährdung davon ausgeht. Der ordnungsgemäße betrieb der
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Abwasserüberleitung bzw. -umleitung, der Pumpen, Rohre und Schläuche muss während der Dauer der Maßnahme durch den Auftragnehmer sichergestellt sein. Aus dieser Forderung resultieren regelmäßige Kontrollen, Warneinrichtungen und die Wartung der Einrichtungen.
**** Rechtzeitig vor Baubeginn ist ein Vorflutkonzept mit der Bauaufsicht des AG vorabzustimmen und 2 Wochen vor Einrichtung der Vorflutmaßnahmen über diese beim AG einzureichen. Mit den Arbeiten ist erst zu beginnen, wenn das Vorflutkonzept betrieblich freigegeben wurde. Das Vorflutkonzept muss mindestens einen Plan mit Schachthöhen und –bezeichnungen sowie Darstellung der Vorflutmengen und –maßnahmen sowie den Ausführungszeitraum enthalten. ****
Anschlussleitungen:
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Baustellenvorbereitung mit den Anliegern die Zugänglichkeit der entsprechenden Räumlichkeiten und der Entwässerungsanlagen zu koordinieren.
Beim Absperren und Überpumpen der Hausanschlussleitungen hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass keine Beeinträchtigung durch Rückstau in die Kellerräumen der Anlieger auftreten kann.
**** Vorflutmaßnahmen über Revisionsschächte oder -einrichtungen sind bevorzugt auszuführen.
Das Stauen gegen den Schlauchliner ist grundsätzlich gestattet.
Sofern keine der Maßnahmen geeignet ist, sind Kopfbaugruben zu erstellen.
Als Grundlage für diese Entscheidung hat der AN im Zuge der Baustellenvorbereitung jede einzelne betroffen Grundstücksentwässerungsanlage auf ihre Eignung zur Vorflutzwecken zu ermitteln und zu bewerten. Die Kontaktaufnahme zum Eigentümer sowie die Ergebnisse der Grundstücksbegehung sind in einem Formular dem AG nachzuweisen. Die Eigentümerlisten erhält der AN im Zuge des Startgesprächs. ****
1.5.2.10 Reinigung vor Schlaucheinbau Unmittelbar vor der optischen Inspektion und vor dem Einbau des Schlauches muss die Haltung mittels Wasserhochdruck gereinigt werden.
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Die Reinigung muss die einwandfreie Feststellung des Ist-Zustandes ermöglichen.
1.5.2.11 Optische Inspektion vor Schlaucheinbau Unmittelbar vor Einbau des Schlauches muss die Hindernisfreiheit durch eine optische Inspektion nachgewiesen werden. Dies ist in einer Videoaufzeichnung zu dokumentieren.
1.5.3 Schlaucheinbau, Aufstellung und Härtung
Innenfolien, die nicht dauerhaft im Kanal verbleiben, müssen nach der Installation umgehend rückstandsfrei entfernt werden.
1.5.3.1 Schlaucheinbau Rechtzeitig vor dem Schlaucheinbau erhält der Auftraggeber sämtliche Nachweise für die vorgenannte Baustellenvorbereitung, die Vorarbeiten und den Lieferschein des Schlauches. Auf dieser Basis und durch die Kontrolle der Baustelle wird diese durch den Auftraggeber zum Einbau des Schlauches freigegeben. Der Projektverantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers muss zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle anwesend sein.
Beim Einbau des Schlauches muss auf eine materialschonende Bauweise geachtet werden. Aus diesem Grund müssen bei einem Schlaucheinzug folgende Anforderungen erfüllt werden:
• Einbau einer Gleitfolie im Sohlbereich
• Zugkraftbegrenzung an der Winde, die auf die maximale zulässige Einziehkraft des jeweiligen Schlauches eingestellt ist.
• Elektronische Messung und Aufzeichnung der Einziehkräfte.
• Werden Schläuche per Kran zur Einbaustelle zwischengehoben (Einbauhilfe), muss die maximale zulässige Hebehöhe aufgrund des Schlauchgewichtes zur Zugkraftbegrenzung eingehalten werden. Die zulässige Längskraft ist im Einzelfall nachzuweisen. Ein Einschnüren des Schlauches während des Anhebens ist nicht zulässig.
• **** Gleitfolien sind nur beim Einzugsverfahren notwendig. Die Gleitfolie kann auch integrierter Bestandteil sein.
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• Die Begehung eines Schlauchliners während des Einbaus, d.h. im nicht-ausgehärteten Zustand, ist aus Gründen der Arbeitssicherheit ausdrücklich nicht gestattet.
• Die Verwendung eines Krans zum direkten Einbringen des Schlauches in den Schacht ist nur im Einzelfall bei großen Profilen und nach Freigabe durch den AG zulässig. ****
1.5.3.2 Aufstellung und Härtung Der Druck, mit dem das Material an die Rohrwandung gepresst wird, muss während der gesamten Härtephase konstant sein und eine ausreichende Verdichtung des Laminats gewährleisten. Ein Eindringen von Luft oder Wasser in das Laminat ist auszuschließen. Eine ausreichende Härtung entsprechend des Eignungsnachweises muss gewährleistet sein und protokolliert werden. Aus diesem Grund müssen in Abhängigkeit des Härteverfahrens folgende Bestimmungen erfüllt werden:
Warmwasserhärtung
• Elektronische Messung und Aufzeichnung der Wassersäulenhöhe.
• Elektronische Temperaturmessung und Dokumentation (auch manuell mittels kalibrierter elektrischer Temperaturmessgeräte) im 30-Minnuten-Takt am Endschacht sowie an den Zwischenschächten jeweils in Sohle und Scheitel an der Außenkante des Schlauchliners.
• Aufzeichnung der Vor- und Rücklauftemperatur des Heizwassers an der Heizung und des Temperaturfühlers am Inversionsschacht jeweils in Echtzeitaufzeichnung.
Dampfhärtung
• Elektronische Temperaturmessung und Dokumentation im 30- Minuten-Takt, am Anfangs- und Endschacht sowie an den Zwischenschächten jeweils in Sohle und Scheitel an der Außenkante des Schlauchliners.
• Dampfeintrittstemperatur in Echtzeitaufzeichnung,
• Dampfaustrittstemperatur in Echtzeitaufzeichnung,
• Schlauchlinerinnendruck,
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• Eine Kondensatabführung während des Prozesses ist sicherzustellen.
Härtung mit ultraviolettem Licht (UV)
• Bei niedrigen Außentemperaturen sind nach den Vorgaben des Eignungsnachweises gesonderte Maßnahmen zur Lufterwärmung zu treffen.
• Elektronische Protokollierung der Ziehgeschwindigkeit der UV- Leuchtmittel, der Leuchtmittelfunktion (ein/aus) sowie des Innendrucks.
• Elektronische Messung und Aufzeichnung der Temperaturverläufe im Oberflächenbereich des Schlauchliners während des Durchziehens der Lichtquelle.
• Der Auftragnehmer (AN) prüft die Strahlungsintensität der Strahler im Rahmen einer Eigenüberwachungsprüfung. Dazu erfolgt erstmalig nach 400 Betriebsstunden eine Vergleichsmessung der in Nutzung befindlichen Strahler mit einem Referenzstrahler. Danach wird jeder Strahler jeweils nach 150 weiteren Betriebsstunden überprüft. Bei Reduzierung der Strahlungsleistung von mehr als 30 % des zu prüfenden Strahlers gegenüber dem Referenzstrahler ist der Strahler auszutauschen.
Folgende Prüfzeugnisse sind für jeden Strahler zu dokumentieren und auf der Baustelle vorzuhalten:
• Seriennummer,
• erstmaliger Einsatz,
• Betriebsstunden,
• Überprüfungsdatum,
• Messwert,
• Wert des Referenzstrahlers,
• relative Intensität zum Referenzstrahler in %,
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• Identifikation des Referenzstrahlers.
1.5.3.3 Schlauchlining in Anschlussleitungen ****Abweichend, bzw. ergänzend zum DWA-A 143-3 Anhang F gelten folgende Bedingungen für die Renovierung von Anschlussleitungen:
Als Anschlussleitungen werden Hausanschluss- und Straßeneinlaufanschlussleitungen in den Nennweiten DN 100 bis < DN 250 bezeichnet.
Preliner sind immer erforderlich (auch ohne Grundwassereinfluss), alternativ können Linersysteme mit Außenfolie eingebaut werden.
Der Einbau darf nur begonnen werden, wenn der nicht gehärtete Schlauchliner vor Abwasser, Regenwasser und Grundwassereintritt geschützt ist und eine Beeinflussung während der Einbauphase ausgeschlossen werden kann (Aufrechterhaltung der Vorflut erforderlich). Im Falle des Wasserkontakts während der Einbauphase ist der nicht gehärtete Liner sofort auszubauen.
Nachstehende Arbeitsschritte sind vom AN auszuführen und zu dokumentieren:
• Überprüfung der Nennweite
• TV-Inspektion und Reinigung
• Bestimmung der Einbaulänge
• Einmessen von Anschlüssen
• TV-Inspektion unmittelbar vor dem Einbau mit Aufzeichnung
• Führen von Misch-, Tränkungs- und Einbauprotokollen
• Heizprotokoll (Echtzeit)
• Öffnen von Anschlüssen
• TV-Inspektion nach dem Einbau mit Aufzeichnung
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• Probestückentnahme für die DSC-Analyse (EP-Harze) bzw. DMA- Analyse (UP-Harze) und Probenbegleitscheinvorbereitung (Beschriftung der Probe: Straße, Hausnummer, Haltung/ Anschlussnummer)
Die Härtung des Schlauchliners bei Umgebungstemperatur (genannt "Kalthärter") ist nicht ausreichend und muss mittels Warmwasser, Wasserdampf oder Lichthärtung unterstützt werden. Die vom Systemhersteller vorgegebene Heizdauer sowie Heiztemperaturunter- und - obergrenzen und zulässigen Außentemperaturen sind durch den AN einzuhalten. Eine Temperaturüberwachung für den Aushärtevorgang ist zu installieren. Die Temperaturaufzeichnung hat digital in Echtzeit über z.B. Thermologger zu erfolgen.
Bei größeren Unterbögen ist vorzugsweise mit Warmwasserhärtung zu arbeiten bzw. durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Probleme bei der Aushärtung im Bereich der Unterbögen entstehen.
Bei starkem Grundwassereinfluss in der Leitungszone sind die Heizzeiten gem. Herstellervorgabe zu verlängern. ****
1.5.4 Nacharbeiten
1.5.4.1 Materialprobeentnahme Die Entnahme mindestens einer Materialprobe je Einbauabschnitt erfolgt in Gegenwart der Vertreter des Auftraggebers und Auftragnehmers. Der Termin und der Entnahmeort sowie die Vorgehensweise zum Verschließen der probeentnahmestelle sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Die Materialprobe wird wie folgt beschriftet:
• Baustellenbezeichnung,
• Datum der Probenentnahme,
• Schachtnummer,
• Haltungsnummer,
• Unterschrift des Auftraggeber- und Auftragnehmervertreters
Der Probenbegleitschein wird vor Ort ausgefüllt, durch Auftraggeber- und Auftragnehmervertreter unterschrieben und an den Auftraggeber gemeinsam
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mit der Probe übergeben. Die Materialprobe muss bei mit ungesättigten Polyesterharzen und Vinylesterharzen Harzen getränkten Schlauchlinern sofort nach dem Beschriften in einer styroldichten, bei Lichthärtung mit ultraviolettem (UV) Licht zusätzlich in einer UV-Licht undurchlässigen Verpackung verpackt werden.
Die entnommene Probe gilt für den jeweiligen Einbauabschnitt als repräsentativ.
Die Probeentnahmestelle wird mit dem Auftraggeber im Vorfeld festgelegt. Die Probeentnahme erfolgt zunächst im Schachtbauwerk mithilfe eines Probenstützrohres. Wenn das dort entnommene Probestück den Anforderungen nicht genügt, ist eine Zweitprobe innerhalb der Haltung zu entnehmen, welche dann maßgebend ist.
**** Bei Eiprofilen ist die Probe grundsätzlich in der Haltung unterhalb des Kämpfers, im Bereich der geringsten Krümmung zu entnehmen. Bei gemauerten Profilen ist der Entnahmebereich vor Schlaucheinbau mit Mörtel vorzubereiten.
Der AG behält sich vor, die Probeentnahme an anderer Stelle anzuordnen (z.B. bei starkem Grundwasserdrang im Schachtbereich).
Die Vertretung des AG bei der Probeentnahme kann auch das mit der Materialprüfung beauftrage Fachbüro bzw. Prüflabor übernehmen. Kosten, die dem AN durch die Unterstützung der Probeentnahme entstehen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. ****
Die Entnahmestellen in der Haltung müssen, dauerhaft, wasserdicht und in Schlauchlinerwanddicke verschlossen werden.
Die Mindestprobengröße beträgt:
• 20 x Wanddicke in Umfangsrichtung, 35 cm in Längsrichtung
• Wird eine Kriechneigungsprüfung beauftragt, muss die Länge insgesamt mind. 40 cm betragen.
• Eine Teilung der Probe ist möglich. Mindestgröße der Einzelsegmente: 50 mm Breite und 20 x Wanddicke in Umfangsrichtung.
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• Für Scheiteldruckversuche muss ein Kreisringabschnitt von mind. 40 cm Länge entnommen werden.
1.5.4.2 Haltungsweise Dichtheitsprüfung Siehe Abschnitt 7.1.2 dieses Merkblattes.
1.5.4.3 Öffnen der Anschlüsse Unmittelbar nach Härtung des Schlauchliners und Durchführung der Dichtheitsprüfung müssen der Schlauchliner und die Anschlüsse geöffnet und das Kanalsystem wieder in Betrieb genommen werden.
**** Muss im Ausnahmefall auf Anweisung des AG das vorläufige Öffnen der Anschlüsse vor der Dichtheitsprüfung erfolgen, so ist die Dichtheit abschnittsweise zwischen den Anschlüssen nachzuweisen. ****
1.5.4.4 Anschlusseinbindung Die Einbindung der Anschlüsse erfolgt durch Verpressen bzw. mit Hutprofilen nach den Vorgaben des Merkblattes DWA-M 143-16 oder bei begehbaren Kanälen durch Handlaminat.
Grundsätzlich darf die Einbindung erst nach Abklingen des thermischen Längenänderungsprozesses erfolgen. Bei thermischer Härtung (Warmwasser oder Dampf) darf die Einbindung der Anschlüsse frühestens drei Wochen nach Härtung des Schlauchliners erfolgen.
Es ist eine fachgerechte Untergrundvorbereitung durchzuführen. Dies umfasst:
• Vollständiges Auffräsen der Anschlussöffnung mit Anpassen an Nennweite und Einbindewinkel der Anschlussleitung,
• Abschleifen der Schlauchlinerinnenfolie bzw. Innenbeschichtung im Verklebebereich,
• gründliche Reinigung der Klebeflächen.
Eine dichte, tragfähige Einbindung des Anschlusses ist sicherzustellen. Ein eventuell vorhandener Ringspalt muss hinterwanderungsfrei abgedichtet werden.
**** Tritt im Anschlussbereich Grundwasser ein, sind Injektionsverfahren mit Silikat- bzw. Polyurethanharzen anzuwenden. Andere Verfahren bedürfen der besonderen Zustimmung des AG.
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Hinweis: Bei Injektionsverfahren wird das Injektionsgut kontinuierlich zur Reparaturstelle gefördert. Verpressverfahren sind diskontinuierliche Verfahren, die z.B. über eine Kartusche betrieben werden.
Bei begehbaren Profilen kann eine Vorabdichtung vor dem Handlaminat auch mittels schnell erhärtenden Zements erfolgen. ****
1.5.4.5 Schachteinbindung/ Entlastungsschnitte Ein Schlauchliner, der nach der Härtung einem Schrumpfungsprozess unterliegt, ist mit einem ausreichenden Überstand im Schacht abzuschneiden.
Zwischen Schacht bzw. dem Altrohr und dem Schlauchliner ist der Ringspalt entlang aller Schnittkanten dauerhaft abzudichten.
Grundsätzlich darf die Einbindung erst nach Abklingen des thermischen Längenänderungsprozesses erfolgen. Bei thermischer Härtung (Warmwasser oder Dampf) darf die Einbindung der Anschlüsse frühstens drei Wochen nach Härtung des Schlauchliners erfolgen.
Für die Einbindung sind Epoxidharze, Isocyanatharze, Handlaminat oder Manschetten zu verwenden. Das Material ist vor Einbau verbindlich zu benennen. Zementgebundene Materialien sind ausschließlich für vorbereitende Arbeiten zu verwenden.
Sämtliche verfahrensbedingt durchgeführten Entlastungsschnitte (Schrumpfentlastung) müssen dauerhaft, wasserdicht und in Schlauchlinerwanddicke verschlossen werden.
1.5.5 Umweltbelange
Der Einsatz des Schlauchliningverfahrens muss den geltenden Vorschriften in Bezug auf Lärm- und Emissionsschutz sowie Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser genügen.
Prozesswasser (Härtung und Kühlung) muss über den Misch- oder Schmutzwasserkanal entsorgt werden. Eine Ableitung oder Einleitung über den Regenwasserkanal in ein Gewässer ist nicht zulässig.
Alle anfallenden Abfall- und Reststoffe müssen ordnungsgemäß nach aktueller Gesetzgebung aus dem Kanal entfernt und entsorgt werden.
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Weitergehende Anforderungen zu Arbeiten in Trinkwasserschutzgebieten sind der Gesetzgebung/ Verordnungen zu entnehmen und müssen eingehalten werden.
1.6 Prüfungen
1.6.1 Prüfung vor Ort
1.6.1.1 Optische Inspektion Für die Abnahme der Sanierungsleistungen ist eine optische Inspektion gemäß Merkblatt DWA-M 149-5 im Beisein des Auftraggebers durchzuführen. Datenträgerformat und Kodiersystem sind vom Auftraggeber vorgegeben.
Die Inspektion begehbarer Kanäle und Schächte erfolgt durch direkte Inaugenscheinnahme. Das Ergebnis ist schriftlich und fotographisch zu dokumentieren.
**** Nach Fertigstellungsmeldung (inkl. aller Nacharbeiten) durch den AN erfolgt eine Reinigung und TV-Abnahmeinspektion durch den AG.
Fehlfräsungen und unzureichend getränkte Bereiche werden grundsätzlich als Mangel betrachtet. ****
1.6.1.2 Dichtheitsprüfung Die Dichtheitsprüfung des sanierten Kanals ist gemäß **** DWA-A 139 **** durchzuführen.
Für Schlauchliner, bei denen die Innenbeschichtung gemäß Eignungsnachweis kein integrierter Bestandteil ist, muss die Dichtheit ohne Bauhilfsstoffe (Beschichtungen und Folien) zusätzlich an einem Probestück nachgewiesen werden. Für die vorgenannten Schlauchliner müssen beide Prüfungen bestanden werden. Integrierte Bestandteile des Schlauchliners dürfen durch die Prüfung nicht berücksichtigt werden.
Die Prüfung hat nach Beendigung der Härtung und vor dem Öffnen der Anschlüsse zu erfolgen. Zur Dichtheitsprüfung muss ein Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.
1.6.1.3 Faltenbildung Auf geraden Strecken und Bögen mit einem Radius RBogen > 10 x DN gelten die Grenzen der DIN EN ISO 11296-4: Falten dürfen 2 % des
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Nenndurchmessers bzw. bei Eiprofilen des kleineren Durchmessers oder 6 mm nicht überschreiten. Es gilt der größere Wert.
In Bögen mit einem Radius von 5 DN <= RBogen <= 10 x DN sind folgende Grenzen einzuhalten: In Kreisprofilen max. Falten bis zu einer Tiefe von 3 % des DN bzw. 2 cm. In Eiprofilen max. Falten bis zu einer Tiefe von 3 % des hydraulischen Ersatzkreises bzw. 2 cm. Bei Bögen gilt jeweils der kleinere Wert.
Für den Sonderfall bei Bögen mit einem Radius RBogen < 5 x DN sind die Grenzen der Faltenbildung gesondert in der Baubeschreibung zu vereinbaren.
1.6.2 Materialprüfung am Probestück
Die Materialprüfung erfolgt nach Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 143-3.
**** Anschlussleitungen:
Prüfungen an der Probe:
• Tränkung (Laminataufbau), visuelle Beurteilung
• Wanddicke
• DSC-Analyse oder DMA-Analyse****
Für die Beurteilung der Materialeigenschaften werden lediglich Daten der repräsentativen Materialprobe herangezogen und akzeptiert. Sollte ein aus dem Schacht entnommenes Probestück die geforderten Materialkennwerte nicht erreichen, wird in Absprache mit dem AG eine alleingültige repräsentative Probe auf Kosten des AN (inkl. aller nötigen zusätzlichen Aufwendungen) aus dem Kanal entnommen und die Probe aus dem Schacht verworfen.
1.6.2.1 Materialprüfungen und Ergänzungen für die Prüfungsdurchführung Der Auftraggeber kann die im Folgenden beschriebenen Prüfungen beauftragen und die daraus gewonnen Ergebnisse zur Bewertung der erreichten Qualität heranziehen:
Standardprüfung:
Dreipunkt-Biegeversuch,
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Scheiteldruckversuch,
Dichtheitsprüfung des Laminats;
Zusatzprüfung:
24h-Kriechneigung,
Reststyrolgehalt,
Dynamische Differenz Kalorimetrie (DDK-Analyse)
Spektralanalyse,
Bestimmung von Füllstoff- und Glasgehalt.
1.6.2.2 Bewertung der Prüfergebnisse Die am Probestück gemessenen Materialkennwerte müssen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Toleranzen in ihren Ergebnissen die Materialkennwerte des Eignungsnachweises (Quantilwerte) erreichen.
Biegeeigenschaften und Wanddicke
Wanddicke:
Die Gesamtwanddicke und die Verbunddicke werden vom Prüfinstitut gemessen. Zur Überprüfung der statischen Berechnung wird die Verbunddicke em (Gesamtwanddicke abzgl. Reinharzschichten bzw. Folien/Beschichtungen) herangezogen. Die statisch erforderliche Verbundwanddicke em ist mindestens zu erreichen.
Bei Kanälen >= DN 200 muss die Verbunddicke em einen Mindestwert von 3,0 mm betragen. Bei Kanälen < DN 200 muss die Gesamtwanddicke einen Mindestwert von 3,00 im geraden Rohrverlauf betragen.
E-Modul/ Biegespannung:
Wird die Abweichung über- bzw. unterschritten, werden zur Einschätzung der erbrachten Qualität Zusatzprüfungen (s.o.) auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt.
Kriechneigung
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Der Soll-Wert der 24h-Kriechneigung ist den Werten des Eignungsnachweises in Abhängigkeit vom Probenalter zu entnehmen. Dies gilt auch für die materialspezifische Toleranz.
Maximal zulässiger Reststyrolgehalt
**** Der Reststyrolgehalt ist nach DIN 53394-2 zu ermitteln. Er darf bezogen auf die Gesamtprobenmasse den Wert von 4 % nicht überschreiten. ****
DDK-Analyse
Die thermischen Glasübergangstemperaturen Soll-TG1- und TG2 sind bei Epoxidharzsystemen im Eignungsnachweis enthalten. Diese Werte dienen im Vergleich mit den im Labor gemessenen Werten der Einschätzung der erreichten Härtung des Harzsystems.
Spektralanalyse
Mithilfe der Spektralanalyse wird überprüft, ob das eingesetzte Harz dem angebotenen Harz entspricht. Diese Methode ermittelt nicht die quantitative, sondern die qualitative Zusammensetzung.
Bestimmung von Füllstoff- und Glasgehalt
Mit dem Kalzinierungsverfahren werden der Füllstoff- und Glasgehalt des eingebauten Materials ermittelt. Die Werte des Eignungsnachweises müssen erreicht werden. Dort sind die Toleranzwerte aufgezeigt.
Dichtheitsprüfung des Laminats
Die in DIN EN 1610 beschriebenen Dichtheitsprüfung ist eine haltungsweise Dichtheitsprüfung. Diese kann nicht auf Laborprüfungen mit sehr kleinen Prüfflächen übertragen werden.
Aus diesem Grund darf an der Probe an keiner der drei geprüften Stellen ein Wasserdurchtritt feststellbar sein. Ein Wasserdurchtritt gilt als gegeben, wenn auf die Probe aufgelegtes Papier durch Feuchtigkeit verfärbt wird. Durch die Prüfflüssigkeit hervorgerufene Verfärbungen im Laminat sind zulässig.
**** Umgang mit Mängeln
Mängel sind im Hinblick auf die Beeinträchtigung der hydraulischen, statischen oder betrieblichen Gebrauchstauglichkeit zu überprüfen. Mögliche
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Kosten für den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gehen zu Lasten des AN.
Typische Mängel sind:
• Falten: Gebrauchstauglichkeit hydraulisch, statisch und betrieblich überprüfen.
• Unterschreitung der Materialkennwerte: Gebrauchstauglichkeit statisch überprüfen.
• Unterschreitung der Wanddicke: Gebrauchstauglichkeit statisch überprüfen.
• Undichtigkeit: Gebrauchstauglichkeit überprüfen.
Müssen im Rahmen von Mängelbeseitigungen Reparaturmaßnahmen im Sinne der DIN EN 15885 durchgeführt werden, ist die technische Nutzungsdauer der Reparaturstelle reduziert. Bezogen auf eine geforderte Nutzungsdauer von 50 Jahren sind Folgereparaturen erforderlich. Die resultierenden Kosten werden auf Basis einer Kostenvergleichsrechnung gemäß KVR-Richtlinien (DWA) ermittelt und von der Rechnungssumme abgezogen. ****
1.7 Dokumentation
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen müssen dem Auftraggeber gemäß den Vorgaben dieser ZTV zum jeweiligen Zeitpunkt vorgelegt werden:
Protokolle der Inspektionen einschließlich der Aufzeichnungen,
• Nachweis der Vorarbeiten,
• Nachweis der Anschlusseinbindung,
• Lieferschein des Schlauches,
• verfahrensabhängige Aufzeichnung der beim Einbau der Schlauchliner auftretenden Zugkräfte,
• verfahrensabhängige kontinuierliche Dokumentation der Druck-, Temperatur-, und/oder UV-Lichtparameter,
• Bautagebuch
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• Protokolle der Dichtheitsprüfungen
1.8 Abnahme
Mindestvoraussetzung für die Abnahme der erbrachten Leistungen ist die Vorlage der vertraglich vereinbarten Dokumentation und ein positiver Bescheid über die durchgeführte vertraglich geregelte Qualitätsprüfung.
1.9 Sanktionen
****Für alle prozentualen Abzüge gelten als Linerkosten die Gesamtkosten der Herstellung des Liners einschließlich aller Nebenkosten, z.B. anteilige Baustelleneinrichtung, Vorarbeiten, Anschlussanbindungen etc.
1.9.1 Bewertung des Renovierungsergebnisses
Aufgrund der dargestellten Forderungen wird die Baustelle nach der Durchführung durch den AG bewertet. Sollte das Renovierungsergebnis die nachfolgend genannten Toleranzen überschreiten, wird durch den AG die jeweils aufgezeigte Sanktion zur Anwendung gebracht.
1.9.2 Faltenbildung
Ist eine Beseitigung der Faltenbildung möglich, ohne dass die Gebrauchsfähigkeit bzw. Statik des Liners beeinträchtigt wird (Nachweis durch den AN zu erbringen), sind die Falten zu entfernen. Es erfolgt dann kein Abzug in der Vergütung, jedoch eine Verlängerung der Gewährleistungszeit auf 10 Jahre.
Sobald das Trägermaterial eine Falte beschreibt (die Falte aber nicht entfernt werden darf) und an der größten gemessenen Faltenausbildung die in Ziff. 7.1.3 der DWA-M 144-3 dargestellten Grenzen überschreitet, wird der Liner auf der gesamten Strecke von Anfang bis Ende der Falte nicht vergütet. Als Kosten sind die Gesamtkosten der Herstellung des Liners einschließlich aller Nebenkosten, z.B. Baustelleneinrichtung, Vorarbeiten, Anschlussanbindungen usw. anzusehen.
1.9.3 Dichtheit
Sollte die Dichtheit des Liners nach den Anforderungen der DWA-A 139 nicht gegeben sein, wird der Liner nur vergütet, wenn durch entsprechende
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Maßnahmen (z.B. Einzug eines zweiten Schlauches, evtl. Ausbau des undichten Liners) die Dichtheit des Liners tatsächlich hergestellt wird.
1.9.4 Kurzzeitwerte, Wandstärke
Die Wandstärke und die Kurzzeitwerte werden je nach DiBt-Zulassung nach DIN EN 13566-4, DIN EN ISO 11296-4 oder DIN EN ISO 178 ermittelt und fließen in die Ringsteifigkeit ein.
Wird die Soll-Ringsteifigkeit (SR) durch die ermittelten Baustellenwerte nicht erreicht, kann ein Standsicherheitsnachweis nach den genannten Parametern erbracht werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, wird folgende Staffelung für eine Mindervergütung in Ansatz gebracht:
• Abweichung SR Ist von SR Soll Abzug in %
• Bei 10% bis 20% = 5% Abzug
• über 20% bis 30% = 10% Abzug
• über 30 % = Verweigerung der Abnahme, es ist in jedem Fall ein zweiter Liner auf Haltungslänge einzubauen. Aufgrund hydraulischer Erfordernisse kann es nötig werden den ersten Liner auszubauen und durch einen neuen zu ersetzen.
• Voraussetzung ist die Gebrauchstauglichkeit (z.B. Dichtheit, Falten) des Liners.
1.9.5 Langzeitwerte
In Abhängigkeit vom erreichten Wert der Kriechneigung Kn24 wird folgende Staffelung in Ansatz gebracht:
• Kn24 IST < 15 % = kein Abzug
• 15 % < Kn24, IST < 20 % = 5% Abzug der Linerkosten.
• Kn24, IST > 20 % = Zwang: 1.000 h - 3-Punkt- Biegeversuch mit dem eingebauten Material, Extrapolation auf 50 Jahre, neuer A1- Wert. Vergütung nach der zu erwartenden Lebensdauer des Liners. Basis sind 50 Jahre nach ATV M127/2.
• An Epoxidharz - Linern wird die Kriechneigung frühestens 4 Wochen nach dem Inliner - Einbau bestimmt.
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Allgemein gilt:
• Der AN kann alternativ durch ein akkreditiertes bzw. von der DIBT anerkanntes Prüfinstitut einen 1.000 h - 3-Punkt-Biege- Versuch mit dem eingebauten Material durchführen lassen. Mit dem daraus extrapolierten Abminderungswert A1 wird die Statik nachgerechnet. Ist diese für 50 Jahre Lebensdauer erfüllt, wird der Liner vergütet.
1.9.6 Reststyrolgehaft (R)
Wird der beschriebene maximale Reststyrolgehalt R (Massen - %) überschritten, so wird folgende Staffelung für eine Minder- Vergütung in Ansatz gebracht:
• 0,4 < R 1,0 % = 5 % Abzug der Linerkosten, falls Kn24 über 20 % bei UP.
• 1,0 < R 4,0 % = 10 % Abzug der Linerkosten.
• bei R > 4,0 % = Zwang: 1.000 h - 3 Punkt-Biegeversuch mit dem eingebauten Material, Extrapolation auf 50 Jahre, neuer A1-Wert. Vergütung nach der zu erwartenden Lebensdauer des Liners. Basis sind 50 Jahre nach ATV M127/2.
1.9.7 Materialzusammensetzung
Die vom AN gemachten Angaben über die Zusammensetzung des Liners werden labortechnisch überprüft. Sollte die gelieferte Zusammensetzung vom Soll abweichen, hat der AN ein durch ein akkreditiertes oder DIBT - zugelassenes Materialprüflabor erstelltes Gutachten zu erbringen, welches die Gleichwertigkeit nachweist. Bei mehrmaliger Abweichung von den Produktangaben kann der AN vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird das DiBt informiert.
1.9.8 Schachteinbindung / Anschlusseinbindung
Die Anschlüsse und Schächte sind wie beschrieben einzubinden und werden auch nur entsprechend der ausgeschriebenen Qualität abgenommen. Bei Abweichungen muss der AN nacharbeiten, ansonsten erfolgt nach vorheriger Ankündigung eine Ersatzvornahme durch den AG zu Lasten des AN.
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[Seite 31]
1.9.9 Längenfehler
bis 50 cm zu kurz = Verspachtelung, Laminat, Partliner bis zur Schachtinnenkante nach Angaben des AG, Bewertungskriterien analog Schachteinbindung. Keine Vergütung der nachgebesserten Länge.
50 cm zu kurz = Partliner mit Verklebung bzw. Verspachtelung. Verlängerung der Gewährleistung auf 10 Jahre. Keine Vergütung der nachgebesserten Länge.
1.9.10 Fehlfräsungen
Fehlfräsungen werden durch den AN verspachtelt bzw. verpresst. Die sanierte Stelle muss dauerhaft wasserdicht sein. Keine Vergütung der Nacharbeiten für die Beseitigung der Fehlfräsung. Für eine Fehlfräsung werden pauschal 600 € netto von der Rechnung in Abzug gebracht.
1.9.11 Ringspaltbildung (Rs)
Wird der als Grundlage für die Statik definierte Ringspalt überschritten, so ist grundsätzlich die Statik nachzurechnen. Die in der statischen Berechnung erreichte Sicherheit wird in das Verhältnis zur Soll-Sicherheit gesetzt. Dieses Verhältnis wird auf die Linerkosten umgelegt und die Vergütung entsprechend reduziert. ****
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2. Abflusslenkung
Hinweis: Änderungen gegenüber Originaltext VSB-Publikation Nr. 21 (Fassung 11/2023) sind nicht vorgenommen worden.
2.1 Geltungsbereich
-
Die ZTV „Abflusslenkung“ gilt für die temporäre und provisorische Zurückhaltung sowie Ab- und Umleitung von Abwässern zur Sicherung der Ausführung von Arbeitsleistungen in Kanalnetzen, z.B. TV-Inspektion, Begehungen oder Sanierungsarbeiten (Reparatur, Renovierung, Erneuerung).
-
Die ZTV „Abflusslenkung“ gilt nicht für die dauerhaften technischen Lösungen zur Ab- und Umleitung von Abwässern.
-
Ergänzend gilt ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5 (im Vergabeverfahren nach UVgO entsprechend sinngemäß). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser ZTV vor.
2.2 Bauteile, Techniken
Ergänzend zur ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2 (sinngemäß) gilt:
2.2.1 Anforderungen
2.2.1.1 Mitgeltende Normen und Regelwerke
• DIN 4045: Abwassertechnik – Grundbegriffe
• DIN EN 476: Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerungs- systeme
• DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
• DIN EN 15885 Klassifizierung und Eigenschaften von Techniken für die Renovierung, Reparatur und Erneuerung von Abwasserkanälen und -leitungen
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[Seite 33]
2.2.1.2 Leistungsziele Für die fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Arbeitsleistungen ist die Abflusslenkung zu regulieren und zu sichern. Eine Einschränkung der Funktion des betroffenen Kanalnetzabschnittes soll vermieden werden bzw. minimiert werden. Eine Schädigung von angeschlossenen Kanalnetzabschnitten durch Ein- und Rückstau oder des umgebenden Bauraumes durch Überstau sind auszuschließen.
Art und Umfang der Abflusslenkung ist abhängig von
• Art der geplanten Leistungen, z.B. Reinigung, Inspektion, Sanierungsarbeiten,
• Ablauf und Dauer der geplanten Leistungen,
• Art der Abflusslenkung (MW/RW/SW) und des außer Betrieb gehenden Kanalabschnittes (Sammler, Anschlussleitung, Straßenablaufleitung usw.),
• Menge und Ganglinien des anfallenden Abwassers z.B: bei Mischwassernetzen,
• Anordnung der betreffenden Kanäle im unterirdischen Bauraum,
• Exposition der Kanäle im öffentlichen Bauraum,
• Risikobetrachtung und Schadenspotenzial,
• Arbeits- und Gesundheitsschutz.
2.2.2 Prüfungen
2.2.2.1 Eigenüberwachungsprüfungen Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die einzusetzenden Hilfsmittel und Geräte in einem mängelfreien technischen Zustand befinden. Die von den Herstellern oder den BG vorgegebenen UVV-Prüfungen von Hilfsmitteln und Geräten sind zu dokumentieren, insbesondere
• UVV-V A2 für Überprüfungen nicht ortsfester elektrischer Geräte,
• BetrSichV für Geräte mit Ex-Schutz,
• Funktionsprüfung für Einzelkomponenten wie Absperr- und Pumptechnik, Stromaggregate.
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2.2.2.2 Kontrollprüfungen Durch Kontrollprüfungen des Auftraggebers wird die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Eigenüberwachungsprüfungen nicht eingeschränkt.
Über den Umfang und die Art von Kontrollprüfungen entscheidet der Auftraggeber im Einzelfall.
2.3 Abflusslenkung
2.3.1 Grundlagen
Die Abflusslenkung umfasst im Wesentlichen die temporäre Umleitung, Zurückhaltung oder Begrenzung / Verminderung des Durchflusses von definierten Kanalabschnitten. Dies erfolgt in Abhängigkeit der zu unterstützenden Bau- oder Betriebsleistungen und der Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, die Hauptfunktion des Kanals – die schadensfreie und betriebssichere Ableitung des Abwassers – für die Dauer der Maßnahme zu gewährleisten. Gleichwertig zu betrachten sind dabei die betreffenden Kanalabschnitte und die zugehörenden seitlichen Zuläufe (Hausanschlüsse, Straßenabläufe etc.). Die Grundlage hierfür bildet die Ausführungsplanung, die die fachspezifischen Anforderungen formuliert und die für die Kalkulation und Realisierung erforderlichen Einzelangaben liefert.
2.3.2 Anforderungen an das Personal
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Personal für die Ausführung der geplanten Leistungen geeignet ist. Dies umfasst insbesondere:
• fachliche Eignung für Aufbau, Betrieb und Wartung der Anlagen zur Abflusslenkung,
• Kenntnisse über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Arbeiten in bzw. an der Kanalisation,
• Erforderliche Präventivmaßnahmen und Untersuchungen zum Gesundheitsschutz (z.B. Impfungen) und ggf. geforderte Tauglichkeitsuntersuchungen (z.B. Atemschutzgerätetauglichkeit).
• Das zur Leistungserbringung erforderliche Personal muss während der Arbeitszeit über Mobiltelefon immer erreichbar sein.
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2.3.3 Anforderungen an die Gerätetechnik und Betriebsmittel
Die Geräte und Betriebsmittel sind entsprechend den technischen Vorgaben, der Erfordernis des gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie den relevanten Gesetzen und Vorschriften (z.B. WHG, RSA / STVO usw.) einzusetzen.
2.3.4 Ausführung
Ergänzend zur ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3 (sinngemäß) gilt:
-
Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe §4 Abs. 3 VOB/B) geltend zu machen, insbesondere bei Sachverhalten vor Ort, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht sicherstellen lassen.
-
Bestehende Entwässerungsanlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht begangen werden. Die internen Vorschriften und Bestimmungen sowie zur Freigabe von Netzabschnitten und Arbeitsleistungen oder der Benachrichtigung / Betreuung betroffener Einleiter sind einzuhalten.
-
Auch wenn eine grundsätzliche Erlaubnis des Netzbetreibers zur Unterbrechung des Abflusses im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme vorliegt, ist der Netzbetreiber im jeweiligen Einzelfall vorab unter Angabe des vorgesehenen Zeitfensters zu informieren.
-
Die Leistungsnachweise sind entsprechend den vorgegebenen Leistungspositionen und Abrechnungseinheiten aufzustellen.
-
Beauftragte Reservekapazitäten für Rohrleitungen, Absperrblasen, Pumpen oder Aggregate sind nachweislich auf der Baustelle bzw. auf vereinbarten Standorten vorzuhalten.
-
Unabhängig von der Information der betroffenen Anschlussnehmer über vorgesehene Abflusslenkungsmaßnahmen durch den Auftraggeber, sind diese durch den Auftragnehmer spätestens einen Tag vorher unter Angabe des Zeitfensters zu informieren (z.B. durch Einwurfzettel).
-
Die in der Planung vorgeschriebenen und beauftragten Maßnahmen zur Abflusslenkung sind aufzubauen und zu betreiben (es liegt nicht
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im Ermessensspielraum des Auftragnehmers auf diese Maßnahmen zu verzichten).
2.3.5 Absperrungen und Reduzierungen
-
Die Herstellung der Absperrungen oder Reduzierungen sind entsprechend den Vorgaben der Planung herzustellen. Geplante Anpassungen sind unter Nachweis der Gleichwertigkeit anzuzeigen.
-
Absperrblasen oder -scheiben sind in Bezug auf Handhabung und Einsatzbereich entsprechend den Vorgaben des Herstellers einzubauen. Es sind ausschließlich Gerätschaften mit dem „BG- PRÜFZERT“ der Tiefbaugenossenschaft bzw. „DGUV-Test“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen einzusetzen.
-
Der Ein- und Ausbau sowie der Betrieb der Absperrtechnik hat entsprechend den Vorgaben der DGUV Regel 103-003 (Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen), DGUV Information 201-202 (Handlungsleitung für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten) und DGUV Vorschrift 21 (Abwassertechnische Anlagen) zu erfolgen.
-
Absperrblasen sind mittels Verschiebesicherungen zu sichern.
-
Abmauerungen sind entsprechend den Vorgaben und der statischen Berechnung der Planung auszuführen.
-
Die Absperrmaßnahmen sind im Betrieb entsprechend den Vorgaben der Planung automatisch (z.B. durch Pegelmessungen), manuell durch Messungen (Pegelmessung, Überprüfung Druck der Absperrblasen) oder Inaugenscheinnahme zu prüfen. Ergebnisse sind zu protokollieren. Mängel sind umgehend zu beseitigen.
-
Die geplanten Rück- und Einstauhöhen sind einzuhalten bzw. zur Vermeidung von Schadensfällen in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung zu korrigieren. Durch die Unterbrechung des Abflusses darf kein schädlicher Rückstau entstehen.
2.3.6 Druck- und Hebeleitungen
- Die Leitungen zur Abflusslenkung sind entsprechend den Vorgaben der Planung herzustellen. Geplante Anpassungen zum Rohrmaterial oder zu- verbindungen, zu den hydraulischen Parametern der
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Vordimensionierung oder dem Leitungsverlauf sind unter Nachweis der Gleichwertigkeit anzuzeigen.
-
In der Dokumentation sind alle geforderten Nachweise wie Lieferscheine / Materialzertifikate, Schweißprotokolle, Protokolle der Druckprüfung, Statiken usw. vor Inbetriebnahme vorzulegen. In jedem Fall ist ein hydraulischer Nachweis für Drucksysteme mit Pumpen bzw. Hebeanlagen vorzulegen.
-
Die Einleitstellen sind so auszubilden, dass ein hydraulisch günstiger und für den Bestand unschädlicher Betrieb der Abflusslenkung gewährleistet ist und ein Rückfluss in den abgesperrten Abschnitt oberhalb ausgeschlossen ist.
-
Die Leitungen sind im Betrieb entsprechend den Vorgaben der Planung, in jedem Fall durch Inaugenscheinnahme, auf Leckagen zu prüfen. Ergebnisse sind zu protokollieren. Mängel sind umgehend zu beseitigen.
2.3.7 Rohrbrücken
- Rohrbrücken sind entsprechend den Vorgaben der Planung und der hydraulischen und statischen Berechnung auszuführen.
2.3.8 Pumpentechnik/ Aggregate
-
Die Pumpen sind entsprechend den Vorgaben der Planung einzubauen bzw. vorzuhalten. Geplante Anpassungen zur Art der Pumpen oder den hydraulischen Parametern der Vordimensionierung sind unter Nachweis der Gleichwertigkeit anzuzeigen.
-
Bei Pumpen und Aggregaten ist der in der Ausschreibung vorgeschriebene Lärmschutz einzuhalten.
-
In der Dokumentation sind alle geforderten Nachweise zu Vorhaltung und Betrieb der eingesetzten Pumpen und Aggregate entsprechend den vorgesehenen Abrechnungseinheiten zu führen. In jedem Fall sit ein hydraulischer Nachweis für Drucksysteme mit Pumpen bzw. Heberanlagen vorzulegen.
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2.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
2.4.1 Nebenleistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1 (sinngemäß) gilt:
- Provisorische Leitungen sind vor der Demontage mit sauberem Wasser ausreichend zu spülen.
2.4.2 Besondere Leistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2 gilt:
-
Maßnahmen und Leistungen für die Herstellung einer Pumpenvorlage, Reinigungsleistungen (außer Reinigung vor Demontage)
-
Umrüstung / Umsetzen / Umbindung von Bestandteilen der Abflusslenkung.
-
Entsorgung von anfallendem Räumgut und von Abfallstoffen
-
Maßnahmen zur Hindernisbeseitigung
-
Zusatzpersonal zur Großraumprofil- und Schachtreinigung bzw. - inspektion
2.5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5 gilt:
-
Bei der Abrechnung von Leistungen der Abflusslenkung sind die für die Leistungen vorgesehenen Mengeneinheiten zu verwenden.
-
Nicht dargestellte Leistungen (z.B. zusätzliche Reinigungsarbeiten, sonstige Leistungen) werden auf Basis einer nachvollziehbaren Dokumentation des Auftragnehmers abgerechnet, soweit in der Leistungsbeschreibung keine entsprechende Regelung dokumentiert ist.
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