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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Hinweis zur Anwendung
Die nachstehende ZTV enthält Ankreuzfelder mit Wertevorgaben, die vom Anwender (Auftragge- ber) anwählbar sind bzw. mit auftraggeberspezifischen Texteingaben abgeändert werden können.
[X] Standardvorgabe, insbesondere wenn es sich um Werte aus DIN EN 1610:2015 bzw. dem Arbeitsblatt DWA-A 139:2019 handelt.
[ ] Ankreuzfeld, alternativ anwählbar statt der Verwendung des vorstehenden Standardwerts.
Falls zusätzlich ein Textrahmen vorhanden ist, kann der AG dort seine Anforderungen auftrags- bezogen formulieren als:
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.010: siehe Eintragung der Anforderungen unter Abschnitt 15 Nr. 15.010
Nr. 15.010
Falls ein entsprechendes Auswahlfeld vorhanden ist und angewählt wird, sollte der AG in Ab- schnitt 15 dieser ZTV zur entsprechenden Nummer seine auftraggeberspezifischen Anforderun- gen angeben.
1 Anwendungsbereich
Diese ZTV gilt für die Bauausführung und Prüfung erdüberdeckter, in offener Bauweise eingebauter Abwasserleitungen und -kanäle außerhalb von Gebäuden sowohl für den Neubau, als auch die Erneu- erung bestehender Abwasserleitungen und -kanäle in gleicher oder in neuer Trasse. Diese ZTV ist vorzugsweise zur Verwendung im Bereich unterhalb des Schwellenwerts für EU-weite Vergaben er- arbeitet worden.
In dieser ZTV werden Mindestbedingungen aus DIN EN 1610:2015 bzw. Arbeitsblatt DWA-A 139:2019 beschrieben. Über diese Festlegungen hinausgehende Anforderungen sind durch den Auftraggeber (AG) einzelfallbezogen in den Vertragsunterlagen zu beschreiben.
Die Herstellung von Bauwerken (besondere Schacht- und Sonderbauwerke) kann sinngemäß entspre- chend den hier definierten Anforderungen erfolgen. Der AG muss die bauwerksspezifischen Anforde- rungen in der Bau- und Einzelbeschreibung oder der Vorhabenbeschreibung und den Leistungsbe- schreibungen beschreiben und somit zum Bestandteil des Bauvertrags machen.
2 Verweisungen
Die folgenden Dokumente, die in diesem Merkblatt teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Merkblatts erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug ge- nommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 1 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
BauPVO – Bauproduktenverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro- dukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um- weltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
WHG – Wasserhaushaltsgesetz, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
VHB – Vergabehandbuch des Bundes, Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes
DIN EN 1610, Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
DIN EN 1090-2, Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
DIN 1961, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingun- gen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 4124, Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
DIN 4150-3, Erschütterungen im Bauwesen – Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen
DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Ver- tragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18323, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Ver- tragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Kampfmittelräumarbeiten
DIN 18920, Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen
DIN 19695, Befördern und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtfertigteilen aus Beton und Stahlbeton
ASR A5.2, Technische Regeln für Arbeitsstätten – Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
RAS-LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege (RAS-LP), Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
RSA, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
MVAS, Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen
ZTV-SA, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeits- stellen an Straßen
ZTV A-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
DWA-A 139, Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen. Arbeitsblatt
DGUV-Vorschrift 21, Abwassertechnische Anlagen
DVS 2212-1, Prüfung von Kunststoffschweißern – Prüfgruppen I und II
EAB, Empfehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 2 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
3 Begriffe
(1) Baufristenplan (VHB Bund) Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei er- heblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten.
(2) Toleranz Die Toleranz ist das akzeptierte Maß, in dem die Bauausführung von der Ausführungsplanung abweicht.
(3) Rollen im Sinne dieser ZTV:
Bauherr
Unter Bauherr wird die juristische Person verstanden, die als rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber die Ausführung von Bauvorhaben verantwortet. Der Bauherr übernimmt die Bauten bei Fertigstellung durch die Bauabnahme vom Auftragnehmer. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderli- chen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
Betreiber
Unter Betreiber wird die juristische Person verstanden, welche die vom Bauherrn erstellten Anlagen gemäß den rechtlichen und planerischen Vorgaben betreibt (z. B. wartet und reinigt).
Auftraggeber (AG)
Der Bauherr wird mit Abschluss des Bauvertrags als „Auftraggeber“ bezeichnet. Oft wird er jedoch auch bereits im Vergabeverfahren als „Auftraggeber“ benannt.
Auftragnehmer (AN)
Ein Unternehmen wird mit Abgabe eines rechtsgültigen Angebots vom „Bewerber“ zum „Bieter“. Wird auf sein Angebot der Zuschlag erteilt, wird er zum „Auftragnehmer“.
Nachunternehmer
Im Auftrag des Auftragnehmers (AN) tätige Firmen für spezielle Aufgabenbereiche (z. B. Tiefbau, grabenlose Rohrverlegung usw.). Nachunternehmer verfügen über eigene Berech- tigungen und Zertifizierungen ihres Spezialgebiets.
Bauleiter
Qualifizierter Mitarbeiter des ANs zur Führung der Baustelle. Er erfüllt die allgemeine Ver- kehrssicherungspflicht und ist überwiegend auf der Baustelle anwesend.
Aufsichtführender (DGUV-Vorschrift 21)
„Aufsichtführender“ ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die ar- beitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Er- fahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 3 von LIzenznehmer: 6907
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4 Qualifikation des Unternehmens und des Personals
4.1 Anforderungen an das ausführende Unternehmen
(1) Der AN muss die im Rahmen des Vergabeverfahrens nachgewiesenen Eignungskriterien, insbe- sondere die Anforderungen an die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähig- keit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) während der Ausführung der Leistungen einhalten und erfüllen.
(2) Unmittelbar nach Auftragsvergabe, jedoch spätestens bis zum Baubeginn, sind die gemäß der geforderten Qualitätssicherung notwendigen Unterlagen vorzubereiten (z. B. Baustellenanmel- dung, Vertrag zur RAL-Gütesicherung) und dem AG zur Kenntnis vorzulegen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.010: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.010
Nr. 15.010
4.2 Anforderungen an das Personal
(1) Der AN muss die im Rahmen des Vergabeverfahrens nachgewiesenen Anforderungen an die fach- liche Qualifikation des Personals während der Ausführung der Leistungen einhalten und erfüllen.
(2) Das mit entsprechenden Aufgaben betraute Personal des AN muss über Fachkenntnisse und Er- fahrung mit den jeweiligen Aufgaben verfügen (Fachpersonal). Die Kenntnisse müssen perso- nenbezogen dokumentiert und auf Verlangen des AG nachgewiesen werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.020: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.020
Nr. 15.020
4.3 Qualifikation von Nachunternehmern
Die in 4.1 (1) und (2) sowie in 4.2 (1) und (2) geforderten Nachweise und Qualifikationen gelten im vollen Umfang auch für Nachunternehmer.
4.4 Qualitätssicherung
(1) Die Qualitätssicherung ist unter Beachtung des Vertrags, der Normen und sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bauausführung durchzuführen.
(2) Der AN führt entsprechend den Anforderungen des Gütesicherungssystems die Eigenüberwa- chung der ausgeführten Leistungen durch. Die Dokumentation und die Ergebnisse der Eigen- überwachung sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.030: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.030
Nr. 15.030
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 4 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
5 Bauteile und Baustoffe
(1) Es gelten zusätzlich zu den nachfolgend genannten Forderungen die in der Leistungsbeschrei- bung aufgeführten weitergehenden Anforderungen.
[ ] Eigen- und Fremdüberwachungsergebnisse sind dem AG vorzulegen.
[X] Werden für die ausgeschriebene Maßnahme außerhalb der Baustelle einzelne Bauteile her- gestellt, ist der AG berechtigt, die Herstellung zu überwachen.
(2) EU-weit harmonisierte Normen: Im Anwendungsbereich harmonisierter europäischer Normen ist als Qualitätsnachweis die Kon- formitätserklärung des Herstellers nach der EU-Bauproduktenverordnung ausreichend.
(3) Nicht harmonisierte Normen: Soweit für einzelne Baustoffe und Bauteile die Regelungen der Landesbauordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben sind, dürfen nur solche Stoffe und Teile verwen- det und eingebaut werden, die das Überwachungs- und Prüfzeichen einer bauaufsichtlich aner- kannten Materialprüfungsanstalt tragen. Die Einbauanleitungen der Hersteller müssen einge- halten werden.
(4) Die für bestimmte Baustoffe oder Bauteile geforderten Zulassungen und Nachweise müssen vom AN vor Verwendung bzw. Einbau der Baustoffe/Bauteile vorgelegt werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.040: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.040
Nr. 15.040
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 5 von LIzenznehmer: 6907
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6 Vorarbeiten
6.1 Allgemeines
(1) Zustandsfeststellungen
[ ] Der AG hat vor Vertragsabschluss ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Die im Einflussbereich der Bauarbeiten liegenden baulichen Anlagen wurden dabei in einer Zu- standsfeststellung erfasst. Nach Beendigung der Arbeiten, sowie im Bedarfsfall während der Ausführung der Arbeiten, werden Schluss- bzw. Zwischenaufnahmen zur Zustands- feststellung durch den AG durchgeführt.
[ ] Bauliche Anlagen, die durch die Bauarbeiten beeinflusst oder gefährdet werden können, müssen durch den AN vor Baubeginn unter Einschaltung eines öffentlich bestellten und ver- eidigten Sachverständigen auf ihre Beschaffenheit hin untersucht werden. Nach Beendigung der Arbeiten, sowie im Bedarfsfall während der Ausführung der Arbeiten, sind Schluss- bzw. Zwischenaufnahmen zur Zustandsfeststellung durch den AN durchzuführen.
[X] Vor Beginn der Baumaßnahmen werden die in Anspruch genommenen Straßen und Wege gemeinsam von AG und AN sowie dem Straßenbaulastträger begangen und der Zustand durch eine Fotodokumentation festgehalten.
(2) Leitungsauskünfte
Der AG hat im Zuge seiner Planungen mit allen bekannten Betreibern von Leitungen und Anla- gen Kontakt aufgenommen und die entsprechenden Leitungen in seinen Planunterlagen dar- gestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Darstellungen und Unterlagen kann nicht übernommen werden. Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten eine aktuelle Auskunft zu im Bau- feld vorhandenen Leitungen und Anlagen einzuholen.
(3) Geotechnische Untersuchungen
Der AG hat für die durchzuführenden Bauarbeiten geotechnische Untersuchungen durchführen lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind den Vertragsunterlagen als Anlage beigefügt.
(4) Durch den AG eingeholte Genehmigungen
Der AG hat vor Vertragsabschluss folgende Genehmigungen eingeholt:
[ ] Straßenaufbruchgenehmigung
[ ] Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
[ ] Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet
[ ] Genehmigung zur temporären Entnahme und Einleitung von Grundwasser gemäß §§ 8, 10 WHG
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.050: siehe Eintragung der Anforderungen unter Abschnitt 15 Nr. 15.050
Nr. 15.050
(5) Kampfmittel
Der AG hat im Vorfeld der Maßnahme eine Abstimmung bezüglich eventuell vorhandener Kampfmittel durchgeführt. Sollten im Zuge der Bauausführung Maßnahmen zur Detektion et- waig vorhandener Kampfmittel notwendig sein, so erfolgt die Durchführung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage der im Leistungsverzeichnis dafür vorgesehenen Positionen. Siehe hierzu auch DIN 18299:2016, 0.1.17 sowie DIN 18323:2016.
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 6 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
(6) Überprüfung der Anschlusshöhen
Der AN ist verpflichtet, die in den Planunterlagen angegebenen Anschlusshöhen in der Örtlich- keit zu überprüfen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Vor der Durchführung weiterer Maßnahmen ist die Zustimmung des AG einzuholen.
(7) Technische Bearbeitung
Die durch den AG in seinen statischen Vorbemessungen angenommenen Lastansätze und örtli- chen Randbedingungen sind durch den AN zu prüfen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Die erforderlichen statischen Berechnungen für Bauteile, Bauwerke, Rohre und Bauhilfsmaß- nahmen müssen vor Beginn der Arbeiten/Fertigung vorliegen.
(8) Betriebliche Vorgaben
Der AN hat vor Beginn der Arbeiten mit der Betriebsabteilung des AG oder dem verantwortlichen Mitarbeiter für den betroffenen Teil des Abwassernetzes Kontakt aufzunehmen.
(9) Baufristenplan
Der AN hat unter Einhaltung der in den Vertragsunterlagen beschriebenen Randbedingungen einen Baufristenplan unter Berücksichtigung der vertraglichen Einzelfristen und -termine auf- zustellen und dem AG vor Beginn der Arbeiten zur Zustimmung zu übergeben.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.060: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.060
Nr. 15.060
6.2 Bürgerinformation
[ ] Der AN führt die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anliegerinformationen durch.
[ ] Der AG wird eine Information der betroffenen Anlieger und Einrichtungen selber durchführen. Der AN stellt auf Anforderung die nötigen Informationen zur Verfügung.
[ ] Sofern Anlieger oder sonstige Einrichtungen von den Arbeiten betroffen sind, muss der AN recht- zeitig, schriftlich formlos (beispielsweise über Postwurfsendung an alle betroffenen Anlieger und Einrichtungen) über die geplanten Arbeiten und die damit verbundenen Einschränkungen infor- mieren. Hierbei sind der Beginn, das Ende und die Vorgehensweise bei Durchführung der jewei- ligen Arbeiten mitzuteilen. Die Informationen sind mit dem AG vorab abzustimmen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.070: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.070
Nr. 15.070
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 7 von LIzenznehmer: 6907
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6.3 Startgespräch
(1) Unmittelbar nach Beauftragung und vor Beginn der Bauarbeiten findet ein vorbereitendes Ge- spräch (beispielhafte Inhalte siehe Anhang A) zwischen AG und AN statt, in dem beispielsweise folgende Punkte geklärt werden:
Benennung des Vertreters des AG sowie derjenigen Dienstleister, die im Namen des AG Aufgaben durchführen,
Benennung von Bauleiter und Aufsichtführender Person des AN,
Durchführung der Baumaßnahme allgemein,
Baufristenplan,
Vorlage der im Folgenden geforderten Unterlagen und Nachweise (beispielhafte Aufzäh- lung, nicht abschließend):
Leitungsauskunft,
Verkehrssicherung/Verkehrskonzept (nötige Anträge),
gegebenenfalls Antrag für Nachtarbeit,
gegebenenfalls Lärmemissionen – Ausnahmegenehmigungen,
Schaffung der Vorflut von Anschlüssen und Hauptleitung,
Koordinierung mit anderen Dienststellen, evtl. Baustellenbegehungen/Bauzustandsbe- sichtigungen,
gegebenenfalls Nachunternehmerliste,
Abstimmung mit Rettungsdiensten und Feuerwehr.
[ ] Die Durchführung des Baustellenstartgesprächs ist Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten vor Ort.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.080: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.080
Nr. 15.080
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 8 von LIzenznehmer: 6907
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7 Baustelleneinrichtung und -räumung
(1) Baustelleneinrichtungs- und Materiallagerflächen
Dem AN werden die in den Ausschreibungsunterlagen ausgewiesenen Flächen in bestehendem Zustand bereitgestellt.
Es bleibt dem AN überlassen, weitere Flächen für die Baustelleneinrichtung und/oder Materi- allagerung anzumieten.
(2) Baustelleneinrichtungsplan
[ ] Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der AN dem AG einen Baustelleneinrichtungs- plan vorzulegen.
(3) Baustellen- und Verkehrssicherung
Die zum Schutz und zur Sicherung der Baustelle gemäß den Bedingungen der Unfallverhü- tungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen (Absperrung, Beleuchtung, Verkehrsregelungen etc.) sind ausschließlich Sache des AN.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die genannten erforderlichen Maßnahmen auch außer- halb der Arbeitszeiten und an arbeitsfreien Tagen aufrecht erhalten bleiben.
Es sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA),
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA),
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicher- heit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS),
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) an Straßenbaustellen A5.2.
(4) Rettungswege
Rettungswege, insbesondere für die Feuerwehr, Polizei und Krankentransporte sind während der Baumaßnahme frei zu halten.
(5) Vermessungspunkte
Durch den AG angezeigte Vermessungspunkte (Verbauachsen, Achspunkte etc.) sind durch den AN zu sichern und zu dokumentieren.
(6) Betriebsmittel, Wasser- und Stromanschluss, Abwasserentsorgung
Während der Baumaßnahmen können vom AG keine Betriebsmittel in Form von Strom und Wasser zur Verfügung gestellt werden. Die Beschaffung der genannten Betriebsmittel ist Sache des AN.
Auf der Baustelle anfallendes Abwasser (WC, Waschwasser u. ä.) muss fachgerecht beseitigt werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.090: siehe Eintragung der Anforderungen unter Abschnitt 15 Nr. 15.090
Nr. 15.090
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 9 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
(7) Schutz der Vegetation
Bei Arbeiten an Vegetationsbeständen ist die Richtlinie RAS-LP 4 zu beachten, sofern in den landschaftspflegerischen Begleitplanungen keine anderen Vorgaben getroffen werden. Diese Richtlinie beinhaltet den Schutz und die Erhaltung von Bäumen, Großsträuchern und sonstigen Vegetationsbeständen sowie wild lebenden Tieren. Maßnahmen für den Schutz von Bäumen und Wurzelwerk sind gemäß DIN 18920 vorzusehen.
(8) Sicherstellung der öffentlichen Müllabfuhr
Der AN muss sicherstellen, dass die Müllabfuhr stets an die Müllbehälter der Abstellplätze herankommt. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so muss der AN dafür sorgen, dass die be- treffenden Müllbehälter an die Müllfahrzeuge herangeschafft und nach der Entleerung wieder zu den Stellplätzen zurückgebracht werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.100: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.100
Nr. 15.100
8 Wasserhaltung (Grundwasser)
(1) Der AN hat auf der Grundlage des vom AG durchgeführten Wasserrechtsverfahrens und der damit vorliegenden Genehmigungen/Erlaubnisse auf Entnahme und Einleitung des entnommenen Grundwassers eine Ausführungsplanung zu erstellen. Für das Einleiten in ein Gewässer bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde und für das Einleiten in das öffentliche Kanal- netz einer Erlaubnis der zuständigen Kanalbetriebsstelle des AG bzw. des Entsorgers.
(2) Mit der Ableitung des bei einer Wasserhaltung anfallenden Wassers darf erst begonnen wer- den, wenn die vom AG zu beschaffende Erlaubnis für die vorübergehende Absenkung und Ein- leitung von Grundwasser vorliegt sowie alle darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen er- füllt sind. Die Erlaubnis ist auf der Baustelle aufzubewahren.
(3) Die Ausführungsplanung zur Wasserhaltung ist von einem Sachkundigen im Auftrag des AN rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme durchzuführen und dem AG vorzulegen.
(4) Zur Überprüfung der Gesamtfördermengen hat der AN geeichte oder kalibrierte Systeme zur Wassermengenerfassung zu verwenden. Die Erfassung ist kontinuierlich vorzunehmen und aufzuzeichnen.
(5) Betriebsstörungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.110: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.110
Nr. 15.110
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 10 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
9 Abwasserlenkung
(1) Rechtzeitig vor der Herstellung der abwasserlenkenden Maßnahmen ist eine Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasseranlage durchzuführen.
(2) Die Ableitung des Abwassers muss während der gesamten Bauzeit aufrecht erhalten werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.120: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.120
Nr. 15.120
10 Straßenaufbruch und Straßenwiederherstellung
10.1 Aufbruch und Wiederherstellung von Verkehrsflächen
(1) Der Aufbruch und die Wiederherstellung der betroffenen Verkehrsflächen erfolgt, soweit nichts Anderes vereinbart ist, nach den Vorgaben der ZTV A-StB.
(2) Die Vorschriften der jeweiligen Straßenbaulastträger sind zu beachten.
(3) Der Straßenaufbruch hat nur nach den in DIN EN 1610 festgelegten Graben- und Baugruben- breiten oder nach den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Breiten zu erfolgen. Andere Graben- und Baugrubenbreiten dürfen nur nach Zustimmung des AG ausgeführt werden.
(4) Die Schachtabdeckungen in Verkehrsflächen müssen planeben liegen. Die maximal zulässige Höhendifferenz zwischen Schachtabdeckungen und Oberkante der angrenzenden Verkehrs- fläche beträgt minus 5 mm.
(5) Werden teer- oder pechhaltige Straßenausbaustoffe angetroffen, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Keinesfalls dürfen diese Stoffe mit unbelastetem Material vermischt werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.130: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.130
Nr. 15.130
10.2 Prüfungen
(1) Der AG behält sich vor, über die gemäß ZTV A-StB erforderlichen Eignungsprüfungen, Eigen- überwachungsprüfungen und die Hilfestellung bei der Durchführung von Kontrollprüfungen hinaus weitere Prüfungen zu fordern. Die Ergebnisse der Eignungsprüfungen und der Eigen- überwachungsprüfungen sind dem AG auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Werden in der Leistungsbeschreibung Anforderungen hinsichtlich der Eigenschaften von Baustof- fen oder Baustoffgemischen gestellt, so beziehen sich diese Werte auf den eingebauten Zustand.
(3) Die Messung und der Nachweis der geforderten Dicke für alle Oberbauschichten erfolgt ent- sprechend den Vorgaben des AG.
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 11 von LIzenznehmer: 6907
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[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.140: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.140
Nr. 15.140
11 Verbauarbeiten und Erdarbeiten
11.1 Verbauarbeiten
11.1.1 Vorbemerkungen
(1) Für Berechnung, Bemessung und Lastannahmen gelten zusätzlich zu den a. a. R. d. T. die Emp- fehlungen des Arbeitskreises „Baugruben“ – EAB – in der jeweils aktuellen Auflage.
(2) Der obere Rand des Verbaus muss die Geländeoberfläche bei einer Tiefe der Baugrube bzw. des Grabens bis einschließlich 2,00 m mindestens um 5 cm, bei einer Tiefe von mehr als 2,00 m mindestens um 10 cm überragen.
11.1.2 Baugruben
Schweißarbeiten an Aussteifungen bei stählernen Baugrubenverbaukonstruktionen sind nach DIN EN 1090-2 einzuordnen. Die Anforderungen sind einzuhalten und dem AG nachzuweisen.
11.1.3 Gräben
(1) Die Stirnwände der Gräben sind entsprechend DIN 4124:2012, Unterabschnitte 4.3.3 und 4.3.4 zu sichern.
(2) Bei der Festlegung der Grabenbreiten sind die Mindestgrabenbreiten nach DIN EN 1610 sowie die Vorgaben der Leistungsbeschreibung einzuhalten.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.150: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.150
Nr. 15.150
11.1.4 Ein- und Rückbau des Verbaus
(1) Um Schäden an bestehenden baulichen Anlagen zu vermeiden, muss der AN bei Einbau und Rückbau des Verbaus Verfahren wählen, die jederzeit die Einhaltung der nach DIN 4150-3 vor- gegebenen Anhaltswerte für die maximalen Schwinggeschwindigkeiten sicherstellen. Bei Überschreitung dieser Werte muss der AN in Abstimmung mit dem AG unverzüglich Maßnah- men ergreifen, die nachweislich zur Reduzierung der Schwinggeschwindigkeit auf ein zulässi- ges Maß führen.
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 12 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise DWA-M 135-1
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.160: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.160
Nr. 15.160
11.2 Erdarbeiten
11.2.1 Archäologie
Für Eingriffe in eingetragene Bodendenkmäler wurden durch den AG die erforderlichen Genehmigun- gen bei der zuständigen Behörde eingeholt. Auflagen und Nebenbestimmungen sind zu beachten und in der Leistungsbeschreibung enthalten.
11.2.2 Oberboden
Durch Verschulden des AN unbrauchbar gewordener Oberboden ist von ihm auf eigene Kosten durch brauchbaren Oberboden zu ersetzen. Die Kosten der Entsorgung des unbrauchbar gewordenen Oberbodens trägt der AN.
11.2.3 Aushubmaterial
(1) Aushubmaterial darf nur auf ausgewiesenen Flächen gelagert werden. Die gelagerten Aushub- materialien sind gegen Tagwasser zu sichern.
(2) Das überschüssige oder zum Einbau nicht geeignete Aushubmaterial unterliegt den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Der Nachweis der Entsorgung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren (z. B. Annahmescheine der Deponie oder des Recyclin- gunternehmens).
(3) Zum Einbau geeignete Aushubmaterialien sind je nach dem Zweck der Wiederverwendung so zu lagern, dass sie anschließend wieder eingebaut werden können.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.170: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.170
Nr. 15.170
11.2.4 Verfüllung und Verdichtung von Baugruben und Gräben
(1) Es gelten die Regelungen der DIN EN 1610:2015 und Arbeitsblatt DWA-A 139:2019, Abschnitt 11.
(2) In Ergänzung zu DIN EN 1610:2015, Abschnitt 5 und sonstigen einschlägigen Vorschriften (z. B. ZTV E-StB, ZTV A-StB) gilt für die Baustoffe zur Verfüllung der Leitungszone und die Baustoffe der Hauptverfüllung:
Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) als Verfüllmaterial bedarf der schriftlichen Genehmigung des AG. In Wasserschutzzonen bedarf der Einbau von
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Recycling-Baustoffen gegebenenfalls zusätzlich einer Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Behörde.
Zeitweise fließfähige selbstverdichtende Verfüllbaustoffe sind entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblatts DWA-A 139:2019, 7.3.3 und Anhang F, einzusetzen.
(3) Die Schütthöhe und die Wahl des zum Einsatz kommenden Verdichtungsgeräts müssen auf das gewählte Material abgestimmt werden. Näheres siehe DIN EN 1610:2015 und Arbeitsblatt DWA-A 139:2019, Abschnitt 11.
(4) Die geforderten Verdichtungsgrade sind in Abstimmung mit dem AG für die gesamte Baugrube, also Leitungszone und Hauptverfüllung, nachzuweisen. Die Verdichtungskontrollen sind vom AN jeweils nach Verfüllung der Leitungszone und der Baugruben durchzuführen und die Er- gebnisse auf Verlangen dem AG zu übergeben.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.180: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.180
Nr. 15.180
11.2.5 Schutz vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen
(1) Der AN muss die Leitungsunterlagen anfordern und alle Leitungsträger über den Beginn der Baumaßnahme informieren.
(2) In den Planunterlagen eingetragene Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Straßen- abläufe und Hausanschlüsse beruhen auf Angaben der jeweiligen Leitungsträger. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann vom AG nicht übernommen werden.
(3) Die Plandarstellung entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, die genaue Lage der Leitungen festzustellen, soweit diese von den vorgesehenen Bauarbeiten berührt werden.
(4) Vorhandene Leitungen sind entsprechend den Angaben der Leitungsträger zu schützen und, sofern sie die Baugrube oder den Leitungsgraben kreuzen, aufzuhängen sowie nach statischen und baubetrieblichen Erfordernissen zu sichern.
(5) Der AN muss den zuständigen Betreiber und den AG über jede Beschädigung vorhandener Leitungen sofort verständigen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.190: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.190
Nr. 15.190
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12 Einbau
12.1 Absteckung
(1) Der Graben ist in seiner Achse sowie in den Außenabmessungen an der Oberkante des Grabens genau einzumessen, zu markieren und zu dokumentieren.
(2) Der AN hat die Übereinstimmung aller Kanalanschlusshöhen (Vorflut) und die zur Bauausfüh- rung freigegebenen Ausführungsunterlagen mit der Örtlichkeit mittels Nivellement vor Beginn der Kanalbauarbeiten zu überprüfen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.200: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.200
Nr. 15.200
12.2 Lieferung, Be- und Entladen sowie Transport auf der Baustelle
12.2.1 Allgemeines
(1) Für Transport und Einbau der Rohre und Bauteile sind geeignete Tragmittel, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einzusetzen. Es dürfen weder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt noch die Rohre oder Bauteile beschädigt werden.
(2) Um ruckartiges Anheben, Ablassen oder Aufsetzen der Lasten zu vermeiden, sind Hebezeuge mit Feinhub und Feinsenkstufe zu verwenden.
(3) Die Herstelleranleitungen für Rohre, Formstücke und andere Bauteile sind zu beachten.
(4) Rohre, Formstücke und Schachtfertigteile mit eingebauten Transportankern dürfen mit gespreiz- ten Seilen bei einem am Haken gemessenen Spreizwinkel von max. 60° angehoben werden.
(5) Bei Anlieferung, Transport und Einbau der Baustoffe und Bauteile ist eine Prüfung auf sichtbare Mängel durchzuführen. Die nach den geltenden Normen bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen vorgeschriebene Kennzeichnung sowie die Übereinstimmung der Lieferung mit der Planungs- vorgabe sind zu kontrollieren. Bei Abweichungen ist der AG zu informieren.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.210: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.210
Nr. 15.210
12.2.2 Lagerung
(1) Rohre, Formstücke und Schachtfertigteile sind so zu lagern, dass dadurch keine Gefahr ent- steht und diese nicht beschädigt oder an den Dichtflächen verunreinigt werden. Gegebenenfalls sind Kanthölzer und Keile zu verwenden. Die Angaben des Herstellers zur Lagerung sind zu beachten.
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(2) Flächen auf denen Stapel aus Rohren, Formstücken oder Schachtfertigteilen gelagert werden, sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Bauteile gegen unbefugtes Betreten zu sichern, z. B. durch einen Bauzaun.
(3) Rohre mit Kreisquerschnitt und Fuß sowie Rohre mit Eiquerschnitt können auf geeignetem Un- tergrund direkt gelagert werden. Bei der Stapelung von Bauteilen ist besonders auf eine stabile Lagerung zu achten. Das Stapeln von Rohren ist unter Beachtung der statischen Belastbarkeit der Rohre und der Tragfähigkeit des Untergrunds sowie der Handhabung auszuführen.
(4) Beim Stapeln von Rohren können weitere Lagen auf Kanthölzern oder gesattelt liegen. Dabei sind die Kanthölzer möglichst übereinander anzuordnen und auf der Unterseite durch Keile zu sichern. Das Stapeln von Rohren ist nur bis zu einer Nennweite von < DN 1400 zulässig.
(5) Schädliche Temperatureinflüsse und direkte Sonneneinstrahlung sind durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. Bei Frost ist dafür zu sorgen, dass Bauteile nicht am Boden anfrie- ren und sich in ihnen kein Wasser ansammeln kann. Die Standsicherheit von Baugruben und Böschungen darf durch die Lagerung von Rohren und Bauteilen nicht gefährdet werden.
(6) Mitgelieferte lose Dichtmittel und Gleitmittel sind vor direkter Sonneneinstrahlung und Frost- einwirkung zu schützen und temperiert zu lagern.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.220: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.220
Nr. 15.220
12.2.3 Ablassen in den Graben
(1) Für das Ablassen der Bauteile in den Graben sind geeignete und ausreichend dimensionierte Geräte und Verfahren zu verwenden.
(2) Rohre, Rohrleitungsteile und Dichtmittel sind vor dem Ablassen in den Graben auf Beschädi- gungen zu prüfen.
(3) Halte- und Greifvorrichtungen sowie Arbeitsverfahren sind so zu wählen, dass eine Beschädi- gung der Bauteile unbedingt vermieden wird.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht ungeschützt über Arbeitsplätze geführt werden und Personen sich nicht unter hängenden Lasten aufhalten.
(5) Sofern für den reibungslosen Ablauf der Be- und Entladearbeiten oder den Rohreinbau die An- wesenheit von Personen unter hängenden Lasten nicht vermieden werden kann, sind geeignete Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) zum Schutz der Personen festzulegen und anzuwen- den. Lastaufnahmeeinrichtungen müssen den Anforderungen gemäß DIN 19695 entsprechen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.230: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.230
Nr. 15.230
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12.3 Einbau der Bauteile
12.3.1 Allgemeines
(1) Die Lastannahmen der Planung und Bauausführung müssen mit den örtlichen Randbedingun- gen auf Übereinstimmung geprüft werden. Bei Abweichungen oder Änderungen ist der AG un- verzüglich zu informieren.
(2) Aussparungen von Transport- und Einbauankern müssen dauerhaft korrosionssicher und dicht verschlossen werden.
(3) Grabensohle und untere Bettungsschicht sind planungsgemäß herzustellen. Die untere Bettungs- schicht ist im Bereich der Rohrverbindungen so vorzubereiten, dass das Rohr vor dem Aufliegen auf der Verbindung geschützt wird. Die Aussparung der Bettung darf nicht größer sein, als dies für die bestimmungsgemäße Herstellung der Rohrverbindung notwendig ist.
(4) Untere Bettungsschicht, Zwickelbereich, obere Bettungsschicht, Seitenverfüllung sowie Ab- deckung und Hauptverfüllung sind gemäß den Anforderungen der Planung unter Berücksich- tigung einzelner, sicher zu verdichtender Einbaudicken herzustellen und zu verdichten.
(5) Der Einbau der Rohre hat genauestens nach Richtung und Höhenlage entsprechend der Pla- nung zu erfolgen. Eine eventuell notwendige Nachbesserung der Höhenlage ist durch Auffüllen oder Abtragen der Bettung vorzunehmen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Rohre über ihre gesamte Länge aufgelagert sind.
(6) Instandgesetzte Bauteile dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den AG freigegeben wurden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.240: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.240
Nr. 15.240
12.3.2 Toleranzen
(1) Die Herstellung der Anlagen (beispielsweise Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Bauwerke) hat gemäß den Vorgaben der Planung zu erfolgen.
(2) Die komplette Haltung ist mit einem einheitlichen Sohlengefälle ohne Hoch- und Tiefpunkte herzustellen.
(3) Die höhenmäßige Toleranz für den Einbau der Rohre wird wie folgt vorgegeben:
[ ] Gefälleabweichungen einer Haltung (gemessen von Schacht zu Schacht) max ±0,5 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 3 ‰ max ±0,4 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 2 ‰ bis 3 ‰ max ±0,3 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 1 ‰ bis 2 ‰
[ ] Unterbögen: maximal % des DN
[ ] Unterbögen: maximal cm
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alternativ ohne Definition einer gesonderten Toleranz für die Unterbögen:
[X] Gefälleabweichungen an jedem Punkt einer Haltung max ±0,5 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 3 ‰ max ±0,4 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 2 ‰ bis 3 ‰ max ±0,3 ‰ bei einem Soll-Gefälle von > 1 ‰ bis 2 ‰
[ ] entsprechend Kapitel des Leistungsverzeichnisses
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.250: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.250
Nr. 15.250
12.3.3 Vorgehen bei Überschreitung der Toleranzen
[ ] Überschreitungen der genannten Toleranzen stellen einen Mangel nach § 4 (7) VOB/B dar. Anstelle der Mangelbeseitigung durch den AN kann der AG eine Minderung der Vergütung gemäß § 13 (6) VOB/B vornehmen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.260: siehe Eintragung der Anforderungen unter Abschnitt 15 Nr. 15.260
Nr. 15.260
12.3.4 Verbindungen
(1) Rohroberflächen, die mit Verbindungsmaterialien in Berührung kommen, müssen unbeschä- digt, sauber und gegebenenfalls trocken sein.
(2) Steckverbindungen sind nur mit den vom Hersteller empfohlenen Gleitmitteln und Verfahren herzustellen.
(3) Verschweißte Verbindungen von PE-Bauteilen müssen entsprechend DVS 2212-1 hergestellt werden. Für das Schweißen müssen nach DVS 2212-1 ausgebildete und geprüfte Schweißer eingesetzt werden. Zudem gelten die Vorgaben der Hersteller.
(4) Bei der maschinellen Herstellung der Verbindungen sind geeignete Geräte zu verwenden. Ge- gebenenfalls sind die Rohrenden zu schützen. Die Rohre sind unter stetigem Aufbringen axialer Kräfte zwängungsfrei zu verbinden, eine Überlastung der Bauteile ist zu vermeiden. Die Rich- tungsgenauigkeit der Verbindung ist zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
(5) Der Spalt zwischen Spitzende und der Muffe des folgenden Rohrs ist entsprechend der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte herzustellen. Bei biegesteifen Rohren ist in Abhängigkeit von der Verbindungstechnik eine Stoßfuge zwischen den Rohren von mindestens 5 mm einzu- halten.
(6) Bei dem Einbau von Elastomerdichtungen sind die vom Hersteller angegebenen Temperatur- bereiche einzuhalten.
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(7) Ist das Kürzen von Rohren auf der Baustelle erforderlich, müssen die vom Hersteller empfoh- lenen Werkzeuge angewendet werden. Die Kürzung muss die Funktion der herzustellenden Verbindung sicherstellen. Eine eventuell durchtrennte Bewehrung von Stahlbetonrohren bzw. durch das Kürzen eines Rohrs entstehende Schnittkanten bei korrosionsgeschützten Rohrma- terialien müssen durch Epoxidharz dauerhaft vor Korrosion geschützt werden.
(8) Eventuell notwendige Reparaturen von Außenschutz und Innenauskleidung sind mit dem AG abzustimmen und in Übereinstimmung mit den Herstelleranweisungen auszuführen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.270: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.270
Nr. 15.270
12.4 Anschlüsse an Rohre und Schächte/Bauwerke
(1) Die Vorgaben des Rohrherstellers sowie die Einbaubedingungen des Stutzenherstellers sind zu beachten.
(2) Zum Einbau von Stutzen müssen die vom Hersteller festgelegten Bohrkronendurchmesser be- achtet und die vorgeschriebenen Bohrlochdurchmesser mit den zulässigen Toleranzen einge- halten werden.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.280: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.280
Nr. 15.280
12.5 Prüfungen des AN während der Ausführung
(1) Die nachfolgenden Prüfungen müssen durch den AN im Rahmen seiner Eigenüberwachung durchgeführt und dokumentiert werden.
Sichtprüfungen an Bauteilen und Einbauhilfsmitteln gemäß Arbeitsblatt DWA-A 139:2019, Unterabschnitt 10.2. Insbesondere Sichtprüfungen der Baustoffe, Bauteile, Einbaugeräte, Lasergeräte, Rohrlage, Rohrverbindungen, Anschlüsse sowie werkstoffspezifischer Her- stellervorgaben sind durchzuführen.
Haltungsweise Prüfungen mit folgenden Angaben:
Angaben zum Bauvorhaben und Protokoll-Nr.,
Angaben zu Haltungsnummern, Schachtnummern, zum Rohrwerkstoff und DN als „Soll – Ist“-Dokumentation,
Aushubbreite,
Überdeckungshöhe min./max.,
max. Grundwasserstand über Rohrsohle,
Einbettungs- und Überschüttungsbedingungen,
Material und Dicke einer eventuellen Gründungsschicht,
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Material und Dicke der Bettung, Seitenverfüllung, Abdeckung und Hauptverfüllung,
Verdichtung der Grabensohle, Leitungszone und Hauptverfüllung,
Einbaugenauigkeit (falls gefordert),
Kontrollmessungen der Schachtsohlen und Haltungslängen,
Gefälle, „Soll – Ist“-Dokumentation.
Qualitätssicherungskonzept gemäß Arbeitsblatt DWA-A 139:2019, Unterabschnitt 10.4.2
Prüfungen der Erdarbeiten gemäß ZTV E-StB und ZTV A-StB. 1 [ ] Weitere Prüfungen sind in den Kapiteln des Leistungsverzeichnisses beschrieben und gegebenenfalls vom AN durchzuführen, z. B.
Verformungsnachweise biegeweicher Rohre (Deformationsmessung),
Kanalinspektion der erstellten Leitungen, Kanäle und Bauwerke,
Materialprüfungen.
(2) Die Prüfergebnisse sind dem AG auf Verlangen zu übergeben.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.290: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.290
Nr. 15.290
13 Abnahme
(1) Abnahmen von Bauleistungen und Übergaben von Kanalanlagen durch und an den AG sind vom AN sorgfältig vorzubereiten. Die abzunehmenden bzw. zu übergebenden Bauteile müssen sau- ber und vollständig sein.
[ ] Hierzu wird eine Vorabnahme mit der örtlichen Bauüberwachung des AG durchgeführt.
(2) Sollten aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, wiederholte Abnahmetermine notwendig sein, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des AN.
(3) Vor der Abnahme sind alle vertraglich geforderten Unterlagen und Nachweise prüffähig vorzu- legen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.300: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.300
Nr. 15.300
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 20 von LIzenznehmer: 6907
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14 Dokumentation
(1) Die durch den AG vertraglich geforderten Dokumente und Nachweise sind durch den AN spä- testens mit dem Abnahmeverlangen im Original vollumfänglich und fehlerfrei zu übergeben.
(2) Die Übergabe hat 1 -fach kopierfähig in Ordnern und zusätzlich digital auf geeigneten Datenträgern zu erfolgen. Die Ordner sind mit einer abgestimmten Rückenbeschriftung so- wie einem Dokumenten- bzw. Inhaltsverzeichnis zu versehen.
[ ] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.310: siehe Eintragung der Anforderungen unter Ab- schnitt 15 Nr. 15.310
Nr. 15.310
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 21 von LIzenznehmer: 6907
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ZTV – Kanalbau in offener Bauweise
DWA-M 135-1
15 Zusammenstellung auftraggeberspezifischer
Vorgaben
Hier sind die spezifischen Anforderungen des AG als Freitext einzutragen – in Ergänzung zu den angewähl- ten Feldern.
[X] Auftraggeberspezifische Vorgabe Nr. 15.XXX (010 bis 310) in den Abschnitten 4 bis 14 der ZTV für Entwässerungssysteme – Teil 1: Kanalbau in offener Bauweise – DWA-M 135-1.
zu Nr. 15.xxx: Es gelten folgende spezifische Anforderungen des AG (Voreinstellung: keine)
| 15.010 | keine | ||
|---|---|---|---|
| 15.020 | keine | ||
| 15.030 | keine | keine | |
| 15.040 | keine | ||
| 15.050 | Die Zustandsfeststellung nach (1) braucht nicht zwingend durch einen öffentlich bestell- ten und vereidigten Sachverständigen erfolgen. Es reicht eine aussagekräftige Fotodo- kumentation des AN. Der Aufwand hierfür wird vergütet/ die Leistung ist ausgeschrie- ben. keine | ||
| 15.060 | |||
| 15.070 | keine | ||
| 15.080 | keine | ||
| 15.090 | keine | keine | |
| 15.100 | keine | ||
| 15.110 | Die Wasserrechtliche Erlaubnis für die bauzeitlich erforderliche GW-Absenkung ist vom | ||
| AN zu beantragen. | |||
| 15.120 | keine | keine | |
| 15.130 | keine | ||
| 15.140 | keine | ||
| 15.150 | keine | keine | |
| 15.160 | keine | ||
| 15.170 | Die Wiederverwertung von Bodenaushub wird vom AG, in Abhängigkeit der Eignung, | ||
| freigegeben oder nicht. | |||
| 15.180 | keine | ||
| 15.190 | keine | ||
| 15.200 | AG-seitig erfolgt eine einmalige Absteckung der Schachtmittelpunkte der geplanten Kon- | ||
| trollschächte, sowie nach der Hauptpunkte der Straßenachse. Alle anderen erforderli- | |||
| chen Absteckungen sind Sache des AN. | |||
| 15.210 | keine | ||
| 15.220 | keine | keine | |
| 15.230 | keine | ||
| 15.240 | keine | ||
| 15.250 | Abzugsregelungen und Toleranzen gemäß Vorbemerkungen zum Kanalbau/ Leitungs- verlegung im Leistungsverzeichnis. | ||
| 15.260 | keine | ||
| 15.270 | keine | keine | |
| 15.280 | keine |
© DWA Ausgabe Mai 2019 – Fassung Mai 2019 Seite 22 von XX
[Seite 23]
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| 15.290 | keine | ||
|---|---|---|---|
| 15.300 | keine | ||
| 15.310 | keine | keine |