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03_Vertragliche Eckpunkte_Umbau RZ FF_DRV BB.pdf

Umbau eines Rechenzentrums im laufenden Betrieb

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 13:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

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DRV Berlin-Brandenburg – Umbau Rechenzentrum FF

Dokument 03 - Vertragliche Eckpunkte – Vergabeverfahren „Umbau Rechenzentrum Frankfurt (Oder)“ Die nachfolgenden Informationen zu den vertraglichen Eckpunkten dienen der Orientierung und sollen potenziellen Bewerbern eine fundierte Entscheidung über die Teilnahme am Verga- beverfahren ermöglichen. Der Leistungsgegenstand ist in den Eckpunkten zur Leistungsbe- schreibung beschrieben, die den Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb beigefügt ist. Die funktionale Leistungsbeschreibung und der vollständige Vertragsentwurf werden den ausge- wählten Bietern in der Angebotsphase zur Verfügung gestellt. Die nachstehenden Eckpunkte spiegeln den derzeit vorgesehenen Stand der vertraglichen Regelungen wider.

Hintergrund der Maßnahme Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (nachfolgend „AG“) betreibt in Frank- furt (Oder) ein Rechenzentrum, in dem Verfahren für Kernaufgaben der sozialen Sicherung verarbeitet werden. Das bestehende Rechenzentrum entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und den Anforderungen an Betreiber kritischer Infrastrukturen. Ein Ausfall des Re- chenzentrums würde zum Verlust kritischer Dienste führen und kann für den AG und Dritte erhebliche Schäden verursachen.

  1. Vertragsgegenstand Der AG beabsichtigt die Vergabe von Generalunternehmerleistungen für den Umbau des Re- chenzentrums. Das Rechenzentrum soll künftig den Anforderungen der Verfügbarkeitsklasse 3 nach der Normenreihe DIN EN 50600 genügen. Der Leistungsumfang ergibt sich im Über- blick aus den Eckpunkten zur Leistungsbeschreibung. Er umfasst insbesondere: • die Neuerrichtung des Computerraums CR 2 und die Erweiterung des bestehenden Computerraums CR 1, • die Errichtung der zugehörigen Infrastrukturräume einschließlich Niederspannungs- hauptverteilungen, USV- und Batterieräumen, • die Errichtung einer Netzersatzanlage in Containerbauweise sowie optional einer zweiten Netzersatzanlage, • Kälteerzeugung, Raumluftanlage, Brandschutz mit automatischer Löschanlage sowie Sicherungs- und Telekommunikationsinfrastruktur, • Außenanlagen und Einfriedungen, • den Rückbau der Bestandsanlagen. Zum Leistungsumfang gehören auch ein eigenständiges Managementsystem für die techni- sche Infrastruktur des Rechenzentrums sowie die Umsetzung der in der funktionalen Leis- tungsbeschreibung festgelegten Energieeffizienzanforderungen. Die Leistungen sind im laufenden Betrieb bei unterbrechungsfreier Stromversorgung zu er- bringen. Die Funktion der produktiven Systeme in den Computerräumen CR 0 und CR 1 ist während der gesamten Maßnahme ununterbrochen sicherzustellen (siehe nachfolgende Zif- fer 2.), nach den jeweiligen Migrationen entsprechend in den dann produktiv genutzten Com- puterräumen. Die Ausführungs , Detail und Werkplanung obliegt dem AN. Eine Planung nach HOAI liegt nicht vor und ist auch nicht Leistungsgegenstand des AN. Das Zielbild wird in der funktionalen

Leistungsbeschreibung auf Grundlage der einschlägigen Normen festgelegt, die in der Ange- botsphase zur Verfügung gestellt wird. Schemata, die der funktionalen Leistungsbeschreibung beigefügt sind, dienen der Erläuterung und stellen einen Vorschlag zur Umsetzung dar. Die Einholung für das Projekt erforderlicher Genehmigungen obliegt ebenfalls dem AN.

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Die Dokumentation des Bestands ist eingeschränkt. Den Bietern wird daher in der Angebots- phase Gelegenheit zur Ortsbesichtigung gegeben. Der Vertrag wird regeln, welche Bestandsri- siken der AN auf Grundlage der überlassenen Unterlagen und der Ortsbesichtigung über- nimmt. Nicht zum Leistungsumfang gehören die IT-Systeme selbst (Server, Storage, aktive Netzwerk- komponenten), deren Migration in die neuen Computerräume sowie die vom AG durchzufüh- renden vorbereitenden Maßnahmen. Der AN hat den AG bei den Umzügen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die aus der Abgrenzung der Leistungen des AN zu den vorbereiten- den Maßnahmen, Migrationen und Bestandsanlagen des AG folgenden Mitwirkungs- und Ab- stimmungspflichten werden in der funktionalen Leistungsbeschreibung sowie dem Vertrag konkretisiert. Der AN hat diese Schnittstellen in seiner Planung und Bauablaufkoordination zu berücksichtigen. Vertragsbestandteil ist die VOB/B. Der Vertrag wird konkretisierende Regelungen enthalten. Das Projekt wird durch die ibmu.de® Ingenieurgesellschaft für technische Beratung, Medien und Systeme mbH begleitet.

  1. Aufrechterhaltung des Betriebs und der Sicherheit Die Aufrechterhaltung des unterbrechungsfreien Betriebs des Rechenzentrums und die Ge- währleistung der Sicherheit während der gesamten Maßnahme sind Hauptleistungspflichten des AN. Sie haben Vorrang vor allen anderen Ausführungsgesichtspunkten. Die in den Ver- tragsunterlagen beschriebenen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Sicherheit sind bei der Kalkulation und Terminplanung zu berücksichtigen. Anforderungen, die sich aus der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Sicherheit ergeben, begründen keine Behinderung und keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Erforderliche Ersatz und Über- brückungsmaßnahmen sind mit dem Pauschalpreis abgegolten.

Eingriffe in die Strom , Kälte , Netz und Sicherheitsinfrastruktur sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den AG zulässig. Grundlage ist ein für den jeweiligen Eingriff ab-


gestimmtes Rückfallkonzept. Bei einer Gefährdung des Betriebs oder der Sicherheit ist der AG berechtigt, Weisungen zu erteilen und die Arbeiten ganz oder teilweise einzustellen. Hat der AN die Gefährdung zu vertreten, begründet dies weder einen Anspruch auf zusätzliche Ver- gütung noch auf Verlängerung der Ausführungsfristen. Der AN hat bereits mit seinem Angebot ein Sicherheitskonzept sowie ein Bauphasenkonzept vorzulegen, diese vor Ausführungsbeginn mit dem AG abzustimmen und während der gesam- ten Projektdauer bauphasenbezogen fortzuschreiben und umzusetzen. Die angebotenen und vertraglich vereinbarten Konzepte werden Vertragsbestandteil. Die Informationssicherheits- Policies des AG sind verbindlich einzuhalten. Die Sicherheitsleistungen umfassen insbesondere die sichere Trennung von Bau- und Be- triebsbereichen, Zutritts- und Materialkontrollen, den Schutz der Bestandsinfrastruktur sowie temporäre Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in bestehende Sicherheitssysteme. Die Absiche- rung ist auch außerhalb der Bauarbeitszeiten durch geeignete Überwachungsmaßnahmen einschließlich Leitstellenaufschaltung und organisierter Intervention sicherzustellen. Die Ab- stimmung mit dem Sicherheitsmanagement und dem bestehenden Sicherheitsdienst des AG obliegt dem AN. Der AN stellt für die Dauer der Maßnahme einen qualifizierten Sicherheitsdienst. Für das vor Ort tätige Sicherheitspersonal ist mindestens eine Sicherheitsüberprüfung Ü2 nach dem Si- cherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) nachzuweisen.

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  1. Vergütungsmodell Die Vergütung erfolgt als Pauschalpreis. Der Pauschalpreis ist im Angebot nach Kostengrup- pen gemäß DIN 276 aufzugliedern. Die Zahlung erfolgt nach einem Zahlungsplan, der an de- finierte Leistungsstände anknüpft. Die Optionen für die zweite Netzersatzanlage, die Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für einen Zeitraum von vier Jahren, die Bauleistungsversicherung sowie die Zertifizierung nach DIN EN 50600 Verfügbarkeitsklasse 3 sind gesondert zu bepreisen. Die Erfüllung der Anfor- derungen der Verfügbarkeitsklasse 3 gehört unabhängig vom Abruf der Zertifizierungsoption zur geschuldeten Grundleistung.

  2. Termine und Ablaufstruktur Die Maßnahme ist in mehreren aufeinander aufbauenden Phasen zu realisieren. Der Vertrag wird voraussichtlich folgende verbindliche Zwischentermine, insbesondere für die Inbetrieb- nahme der einzelnen Computerräume, sowie einen Fertigstellungstermin als Vertragstermine enthalten:

  • Ausführungsbeginn: 01.04.2027
  • Ausarbeitung und Abstimmung des Sicherungskonzeptes sowie Etablierung der Siche- rungsmaßnahmen für den gesamten Projektverlauf
  • Schaffen von notwendigen Ersatz- bzw. Überbrückungsmaßnahmen zur Aufrechter- haltung des operationalen Betriebs in den Computerräumen CR 0 und CR 1, Demon- tage und Rückbau
  • Abteilung der jeweiligen Räumlichkeiten für die Anlagen und Systeme des RZ, ein- schließlich der Errichtung des CR 2 sowie Platzvorhaltung für die spätere Erweiterung des CR 1, Arbeiten an der Erschließung und Außenanlagen
  • Inbetriebnahme und Akzeptanztests einschließlich NEA und Klimatisierung des CR 2
  • Fertigstellung aller Leistungen, die für den Umzug der operationalen Technik vom CR 1 in den CR 2 durch den AG erforderlich sind
  • Nach Freigabe des CR 1, Umbau und Erweiterung des CR 1, Demontage der automa- tischen Gaslöschanlage und vorhandene USV-Anlagen
  • Inbetriebnahme und Akzeptanztests des erweiterten CR 1, unter Berücksichtigung des operationalen Betriebs in den Computerräumen CR 0 und CR 2
  • Fertigstellung aller Leistungen, die für den Umzug der operationalen Technik vom CR 0 in den CR 1 durch den AG erforderlich sind
  • Nachbereitende Maßnahmen der Demontage und des Rückbaus, finalisierende Arbei- ten in den Außenanlagen
  • Außerbetriebnahme des CR 0.
  • Fertigstellung: 30.09.2028 Der AN hat unverzüglich nach Beauftragung einen detaillierten Bauablaufplan zu erstellen und über die gesamte Projektdauer fortzuschreiben. Dieser muss insbesondere die erforderlichen Prüfungen, Freigaben, Umschaltungen und Migrationen des AG einschließlich ihrer zeitlichen Abhängigkeiten abbilden.

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  1. Vertragsstrafe Für den Fall des Verzugs des AN mit verbindlichen Vertragsterminen wird für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Nettoabrechnungs- summe in ihrer objektiv richtigen Höhe für die bis zu dem betreffenden Vertragstermin fertig- zustellenden Teilleistungen vereinbart. Für vom AN zu vertretende ungeplante Unterbrechungen der Strom , Kälte oder Netzversor- gung eines Computerraums ist zusätzlich eine Vertragsstrafe je Vorfall vorgesehen. Dasselbe

gilt für schuldhafte Verstöße gegen das Sicherheitskonzept, die Vertraulichkeitspflichten und die Informationssicherheits Policies des AG. Die Vertragsstrafe wegen Verzugs ist auf insgesamt 5 % der gesamten Nettoabrechnungs-

summe in ihrer objektiv richtigen Höhe begrenzt. Für die übrigen Vertragsstrafen wegen Be- triebsunterbrechungen und Sicherheitsverstößen gilt eine gesonderte Obergrenze. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; verwirkte Vertragsstrafen werden hierauf angerechnet.

  1. Sicherheiten Der Vertrag wird die Stellung von Sicherheiten durch den AN regeln. Vorgesehen ist eine Ver- tragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme sowie eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme. Die Sicherheit für Mängelansprüche ist über den gesamten Verjährungszeitraum aufrechtzuerhalten.

  2. Interventionszeiten im Notfall Der AN hat über die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich der bauarbeitsfreien Zeiten eine durchgängige Notfallerreichbarkeit und die Einhaltung verbindlicher Reaktions- und Vor-Ort- Interventionszeiten im Notfall, Störungs- und Havariefall sicherzustellen. Für die Zeit nach Ab- nahme werden entsprechende Verpflichtungen im Rahmen der gegebenenfalls beauftragten Wartungs- und Instandhaltungsleistungen gesondert geregelt. Die Einzelheiten werden im Vertrag geregelt.

  3. Personal, Nachunternehmer Der AN hat mit Angebotsabgabe sein Projektteam zu benennen und insbesondere einen Pro- jektleiter sowie einen stellvertretenden Projektleiter über die gesamte Projektdauer einzuset- zen und vorzuhalten. Personelle Änderungen bedürfen der Zustimmung des AG. Der AG wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. Der Projektleiter, der stellvertretende Projektleiter und alle Vorarbeiter für die jeweiligen Ge- werke müssen Deutschkenntnisse mindestens auf Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Der AN hat außerdem einen verantwortlichen Sicherheitskoordinator mit ausreichender Ent- scheidungsbefugnis zu benennen. Sämtliche eingesetzten Personen sind vor ihrem erstmali- gen Zutritt entsprechend den Vorgaben des AG anzumelden und nachweislich sicherheitsbe- zogen zu unterweisen. Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der Zustimmung des AG. Der AG wird die Zustim- mung nur aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Vertraulichkeit. Die Zustimmung zu bereits im Vergabeverfahren benannten Nachunterneh- mern wird mit Beauftragung erteilt. Nachunternehmer sind in gleichem Umfang wie der AN zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Sicherheit zu verpflichten.

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  1. Vertraulichkeit und Datenschutz Der AN und alle von ihm eingesetzten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Ver- schwiegenheits- und Vertraulichkeitserklärung des AG wird Vertragsbestandteil. Verstöße können neben den in der Erklärung genannten Folgen eine Vertragsstrafe oder eine außeror- dentliche Kündigung nach Maßgabe des Vertrages auslösen. Soweit eine Verarbeitung per- sonenbezogener Daten im Auftrag erforderlich ist, wird eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

  2. Abnahme, Mängelrechte, Gefahrtragung und Haftung Der Vertrag wird die förmliche Abnahme sowie Anforderungen an Funktions- und Akzeptanz- tests, Bestands- und Betriebsdokumentation und die Einweisung des Betriebspersonals re- geln. Technische Freigaben, erfolgreiche Akzeptanztests und die Nutzung einzelner Anlagen ersetzen keine rechtsgeschäftliche Abnahme. Die Mängelrechte richten sich nach der VOB/B. Die Gefahrtragung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Die Haftung richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

  3. Versicherung Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Umweltschäden sowie eine Umweltschadenversiche- rung nachzuweisen und über die Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Als optionale Leistung bietet der AN eine Bauleistungsversicherung für die gesamte Laufzeit des Projekts an. Dabei sind die besonderen Risiken eines Eingriffs in ein laufendes Rechen- zentrum zu berücksichtigen. Der AG behält sich vor, einen Versicherungsschutz zu verlangen, der auch Betriebsunterbre- chungsschäden umfasst.

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